{"id":3184,"date":"2007-06-05T17:00:01","date_gmt":"2007-06-05T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3184"},"modified":"2016-04-27T09:35:54","modified_gmt":"2016-04-27T09:35:54","slug":"4b-o-5807-multifeed-antenne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3184","title":{"rendered":"4b O 58\/07 &#8211; Multifeed-Antenne"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 761<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2007, Az. 4b O 58\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren in der Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt die weiteren Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>III. Streitwert: 5.000.000 EUR<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Bei der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt es sich um einen der Marktf\u00fchrer im Bereich der Satelittenempfangstechnik. Sie vertreibt ihre Produkte \u00fcber mehr als 8.000 Fachh\u00e4ndler, mit denen sie vertraglich verbunden ist. Zu ihrer Produktpalette geh\u00f6rt u.a. der Festplattenreceiver \u201eA\u201c.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist Inhaberin des am 17.2.1994 angemeldeten und am 18.2.1999 erteilten Patents DE 4404xxx (Verf\u00fcgungspatent, Anlage AG \u20131). Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Antennenanordnung f\u00fcr Satelittenempfang sowie ein Verfahren zur \u00dcbermittlung von Steuersignalen.<\/p>\n<p>Der hier allein interessierende Patentanspruch 3 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte mahnte 313 mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertraglich verbundene Fachh\u00e4ndler, mit denen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Jahre 2006 einen Umsatz von mehreren Millionen Euro erwirtschaftete, und 127 weitere Fachh\u00e4ndler schriftlich ab, wobei dem Schreiben eine vorgefertigte Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt war. Der Inhalt dieses Schreibens und der beigef\u00fcgten Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung ist anhand des unten wiedergegebenen Beschlusstenors ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint, das Versenden der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnschreiben versto\u00dfe gegen das Wettbewerbsrecht und stelle auch einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb dar. Sie habe auch im Antragszeitpunkt den Receiver \u201eA\u201c in au\u00dferordentlich hoher St\u00fcckzahl hergestellt und vertrieben.<\/p>\n<p>Mit Antrag vom 20.03.2007 hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter anderem begehrt, der Verf\u00fcgungsbeklagten die entsprechende Abmahnung ihrer Abnehmer zu untersagen. Nachdem die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin den weitergehenden Antrag \u2013 n\u00e4mlich die Untersagung des Anschreibens bzw. Anschreibenlassens ihrer Abnehmer mit einem Schreiben wie jenem aus Blatt 3 der Akte ersichtlichen der JR&amp;MK Geb\u00e4udeverwaltung GbR vom 18.02.2007 &#8211; zur\u00fcckgenommen hat, hat die Kammer durch Beschluss vom 22.03.2007 (Blatt 27 ff. GA) im verbliebenen Umfang dem Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsprochen und in der Hauptsache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10.04.2007 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.05.2007 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch verbindlich nachfolgende Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben:<\/p>\n<p>Daraufhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und<\/p>\n<p>hilfsweise beantragt,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 20.03.2007 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat erkl\u00e4rt, \u201esich der Erledigungserkl\u00e4rung insoweit anzuschlie\u00dfen, wie die Unterlassungserkl\u00e4rung reicht, n\u00e4mlich mit Ausnahme der Benutzungshandlungen i.S.v. \u00a7 10 PatG.\u201c<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragt die Verf\u00fcgungsbeklagte,<br \/>\n\u201edie Klage abzuweisen\u201c.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, ihre Abmahnung sei keineswegs zu weit gefasst, da sie ausschlie\u00dflich komplette Drehanlagen oder einzelne Teile, wenn sie zu Zwecken des Angebots und der Lieferung f\u00fcr eine Drehanlage bestimmt seien, erfasse. Die von ihr vorformulierte, beigef\u00fcgte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung sei ein blo\u00dfer Vorschlag daf\u00fcr gewesen, wie die abgemahnten H\u00e4ndler die Wiederholungsgefahr h\u00e4tten ausr\u00e4umen k\u00f6nnen. Die vorformulierte Erkl\u00e4rung sei nicht Gegenstand der Abmahnung selbst gewesen. Hierauf hin habe sie \u2013 insoweit unstreitig \u2013 im Nachhinein mit dem aus der Anlage AG \u2013 6 ersichtlichen Schreiben vom 16.03.2007 auch gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin klargestellt, dass sich ihre Abmahnung nicht gegen den isolierten Vertrieb der Einzelkomponenten gerichtet habe. Die Verwendung einer Drehanlage sei ausschlie\u00dflich patentverletzend m\u00f6glich, was einem Dritten bewusst sei, wenn er eine Anlage anbiete oder verkaufe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist dahingehend auszulegen, dass sie zwecks Vermeidung der Kostenlast die Feststellung begehrt, dass ihr urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssiger und begr\u00fcndeter Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung durch ein nach Rechtsh\u00e4ngigkeit eingetretenes Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet worden sei. Der so zu verstehende Antrag ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Von einer (teilweise) \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung der Parteien kann hingegen nicht ausgegangen werden, da die Verf\u00fcgungsbeklagte sich dieser Erledigungserkl\u00e4rung im Ergebnis nicht angeschlossen hat. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagte erkl\u00e4rt hat, \u201esie schlie\u00dfe sich der Erledigungserkl\u00e4rung insoweit an, wie die Unterlassungserkl\u00e4rung reiche, n\u00e4mlich mit Ausnahme der Benutzungshandlungen i.S.v. \u00a7 10 PatG\u201c, deckt sich diese Erkl\u00e4rung nicht mit der Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Auf Befragen durch den Vorsitzenden in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungsbeklagten, er k\u00f6nne sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit nicht anschlie\u00dfen, als diese auch die Unterlassung der Absendung der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung begehre, da letztere nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens gewesen sei. Da \u2013 wie unten n\u00e4her auszuf\u00fchren sein wird \u2013 aber das streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnschreiben und die beigef\u00fcgte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung eine Einheit und damit keine gegenst\u00e4ndlich abgrenzbaren Bereiche bilden, bleibt auch f\u00fcr die Annahme einer teilweisen \u00fcbereinstimmenden Erledigungserkl\u00e4rung kein Raum, so dass von einer einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung auszugehen ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung war urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet und ist erst infolge der mit Schriftsatz vom 22.05.2007 \u2013 also nach Rechtsh\u00e4ngigkeit &#8211; abgegebenen Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten unbegr\u00fcndet geworden.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten fehlte dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nicht das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis. Ein solches entfiel insbesondere nicht im Hinblick auf die Behauptung der Verf\u00fcgungsbeklagten, der Receiver sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hergestellt worden. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin diesen Receiver noch herstellt, ist in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 22.05.2007 jedenfalls der kl\u00e4gerische Vortrag, wonach sich noch etwa 500.000 St\u00fcck dieses Receivertyps auf dem Markt befinden, unwidersprochen geblieben. Insofern hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein sch\u00fctzenswertes Interesse an der Geltendmachung des streitgegenst\u00e4ndlichen Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>Schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen entf\u00e4llt das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch nicht etwa deshalb, weil \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte meint \u2013 der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durch den Vertrieb der betreffenden Receiver selbst eine mittelbare Patentverletzung zur Last fiele. Das Begehren, unberechtigte Abnehmerverwarnungen zu unterlassen, setzt eigene Rechtstreue der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht voraus. Die Verf\u00fcgungsbeklagte mag ihre etwaigen Rechte entsprechend durchsetzen. Unstreitig legten beide Parteien gegen das insoweit ergangene Urteil des LG Mannheim (7 O 213\/05) Berufung ein, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist. Insoweit ist ferner zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Patentverletzung die Verf\u00fcgungsbeklagte als Verwarnende trifft. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst einr\u00e4umt, ist das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren zur Kl\u00e4rung dieser rechtlich und technisch schwierigen Vorfrage ungeeignet. Letzteres geht allerdings im Hinblick auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Verf\u00fcgungsbeklagten.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Antrag war urspr\u00fcnglich auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer notwendige Verf\u00fcgungsanspruch des Inhalts, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte es zu unterlassen hat, Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin entsprechend den oben wiedergegebenen Schreiben abzumahnen, ergibt sich aus \u00a7\u00a7 823, 1004 BGB analog.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekr\u00e4ftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, der unter anderem Unterlassungsanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endg\u00fcltige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr gen\u00fcgt anerkannterma\u00dfen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Auflage, \u00a7 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndliche Verwarnung gibt nicht blo\u00df die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten wieder, dass Abnehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auch der isolierte Vertrieb von Receivern des Typs \u201eA\u201c wegen damit verbundener Verletzung des Verf\u00fcgungspatents verboten sei. Vielmehr drohte die Verf\u00fcgungsbeklagte auch damit, die Kl\u00e4gerin gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Insofern kommt ihrer Verwarnung die erforderliche Eingriffsqualit\u00e4t zu.<\/p>\n<p>Diesem Eingriff in die Rechtsposition der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mangelt es entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht etwa an der notwendigen Unmittelbarkeit. Diese wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte meint \u2013 eine Beeintr\u00e4chtigung des Absatzes bereits zuvor aufgrund einer Verwarnung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst eingetreten sei. Ebenso wenig steht es der Eingriffsqualit\u00e4t entgegen, dass Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur am Vertrieb, nicht jedoch an \u00fcbrigen Benutzungshandlungen interessiert sind. Schlie\u00dflich entf\u00e4llt die Eingriffsqualit\u00e4t nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst aufgrund des Vertriebs des betreffenden Receivers eine Patentverletzung beginge; insoweit wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen unter 1) am Ende Bezug genommen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDieser Eingriff war auch rechtswidrig.<\/p>\n<p>Anerkannterma\u00dfen sind Abnehmerverwarnungen rechtlich zu beanstanden und daher zu unterlassen, wenn sie sich nicht innerhalb des Schutzbereichs eines rechtsg\u00fcltigen Patents halten (Scharen, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, vor \u00a7\u00a7 9 ff., Rz 17 m.w.N.).<\/p>\n<p>Im Schreiben vom 12.03.2007 hat die Verf\u00fcgungsbeklagte einem Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angedroht, ihn gerichtlich in Anspruch zu nehmen, falls er nicht binnen einer dort n\u00e4her bestimmten Frist die dem Verwarnungsschreiben beigef\u00fcgte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgeben werde. In der beigef\u00fcgten Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung hie\u00df es:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; zu unterlassen, Satelittenempfangsanlagen, die das sog. DisEqC-Verfahren benutzen,&#8230; oder einzelne der benannten Teile f\u00fcr eine Drehanlage &#8230; herzustellen, &#8230; oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen &#8230;&#8220;(Hervorhebung durch die Kammer).<\/p>\n<p>Der Oberbegriff des Anspruchs 3 des Verf\u00fcgungspatents, auf den die Verf\u00fcgungsbeklagte ihre Verwarnung st\u00fctzte, betrifft eine Antennenanordnung f\u00fcr Satelittenempfang, enthaltend einen Antennenreflektor mit einem von einem Stellmotor bet\u00e4tigten, auf dem L\u00e4ufer eines Spindeltriebes angeordneten Empfangskonverter, und einer mit dem Empfangskonverter und einem Wiedergabeger\u00e4t \u00fcber ein Koaxialkabel verbundenen Steuereinheit mit einem Speicher sowie mit einem Istwertaufnehmer. Insofern stellt das Patent auf eine Gesamtheit mehrerer erforderlicher Einzelteile ab. Der Vertrieb einzelner Teile k\u00f6nnte \u2013 wie die Verf\u00fcgungsbeklagte selbst einr\u00e4umt &#8211; allenfalls eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG begr\u00fcnden. Untersagte Benutzungshandlungen im Sinne der Vorschrift des \u00a7 10 PatG sind jedoch lediglich das Angebot und die Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund war die streitgegenst\u00e4ndliche Verwarnung bereits deshalb objektiv rechtswidrig, weil sie bei Auslegung des Abmahnschreibens nach dem objektiven Empf\u00e4ngerhorizont unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte \u2013 zu weitgehend \u2013 auch die Herstellung, den Gebrauch, die Einfuhr und den Besitz betreffender Einzelteile untersagt wissen will. An der betreffenden Rechtswidrigkeit \u00e4ndert der Zusatz \u201ef\u00fcr eine Drehanlage\u201c nichts, da gleichwohl von \u00a7 10 PatG nicht verbotene Benutzungshandlungen erfasst werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten ist die beigef\u00fcgte Verpflichtungs- und Unterlassungserkl\u00e4rung durch entsprechende Bezugnahme auch selbst Gegenstand der Verwarnung geworden. Daf\u00fcr spricht nicht zuletzt folgende Passage der Verwarnung:<\/p>\n<p>\u201e Ich sehe dem Eingang &#8230; \u2013 rechtsverbindlich unterzeichnet und unver\u00e4ndert \u2013 bis zum 26.03.2007 entgegen. F\u00fcr den Fall, dass Sie die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich meiner Mandantschaft raten, Sie ohne weitere Ank\u00fcndigung gerichtlich in Anspruch nehmen&#8220;. (Hervorhebung durch die Kammer)<\/p>\n<p>Die betroffenen Fachh\u00e4ndler konnten dies nicht als blo\u00dfen \u201eVorschlag\u201c zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, sondern mussten diese Formulierung so verstehen, dass sie einer rechtlichen Auseinandersetzung nur so werden entgehen k\u00f6nnen, wenn sie die begehrte Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung exakt so abgeben, wie von der Verf\u00fcgungsbeklagten gefordert. Auf nachtr\u00e4gliche Klarstellungen gegen\u00fcber der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kommt es nicht an, da diese den betroffenen Einzelh\u00e4ndlern unbekannt sind.<\/p>\n<p>Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs entfiel entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass den Abnehmern der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Falle einer Herstellung, der Einfuhr, des Besitzes oder des Gebrauchs jenes Receivers automatisch eine Teilnahmehandlung an den Benutzungsformen i.S.v. \u00a7 10 PatG zur Last fiele. Dies w\u00fcrde nichts daran \u00e4ndern, dass die Abmahnung durch die Verf\u00fcgungsbeklagte ihrem konkreten Inhalt nach rechtswidrig war, weil sie auf eine derartige Benutzungsform gerade nicht abstellte. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde &#8211; wenn man sich der betreffenden Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten anschl\u00f6sse &#8211; eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme gem. \u00a7 830 BGB auch vors\u00e4tzliches Handeln voraussetzen. Solches ist allerdings weder substantiiert vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin Wettbewerbsverh\u00e4ltnis setzt der Anspruch aus \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 1004 analog BGB ebenso wenig wie ein Verschulden voraus.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAufgrund der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 22.05.2007 entfiel die Wiederholungsgefahr nachtr\u00e4glich. Dadurch trat entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten auch insgesamt eine Erledigung im Rechtssinne ein. Dass ihre Unterlassungserkl\u00e4rung die Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 10 PatG nicht erfasste, steht dem nicht entgegen, weil auch das Antragsbegehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit nicht weiter reichte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAuch der erforderliche Verf\u00fcgungsgrund lag vor, da die vorzunehmende Interessenabw\u00e4gung ergibt, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren im Hinblick auf den ihr durch die Abnehmerverwarnungen drohenden Schaden nicht zumutbar ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO. Insoweit haben die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin 20 % und die Verf\u00fcgungsbeklagte 80 % des Anordnungsverfahrens zu tragen. Die durch den Widerspruch entstandenen Kosten hat allein die Verf\u00fcgungsbeklagte zu tragen. Die Vorschrift des \u00a7 93 ZPO war entgegen ihrer Ansicht nicht zugunsten der Verf\u00fcgungsbeklagten anzuwenden, da es bereits an einem entsprechenden (Teil-)Anerkenntnis fehlt.<\/p>\n<p>Der nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Verf\u00fcgungsbeklagten vom 30.05.2007 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 761 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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