{"id":3182,"date":"2007-02-08T17:00:33","date_gmt":"2007-02-08T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3182"},"modified":"2016-04-27T09:32:54","modified_gmt":"2016-04-27T09:32:54","slug":"4b-o-56805-spreizduebel-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3182","title":{"rendered":"4b O 568\/05 &#8211; Spreizd\u00fcbel II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 760<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2007, Az. 4b O 568\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten \u2013 oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spreizd\u00fcbel mit am D\u00fcbelschaft versetzt hintereinander angeordneten und innerhalb des D\u00fcbelschaftes einen verengten Schraubkanal bildenden Spreizscheiben, die beim Eindrehen einer Befestigungsschraube radial nach au\u00dfen verschiebbar sind,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Spreizscheiben jeweils eine exzentrische Bohrung aufweisen, die mit der Bohrung der benachbarten Spreizscheibe zur Bildung des verengten Schraubkanals \u00fcberlappt ist, und bei denen jede zweite aufeinanderfolgende Spreizscheibe an einem gemeinsamen, parallel zur Schieberichtung der Spreizscheiben angeordneten elastischen Verbindungssteg angebracht ist, wobei die Spreizscheiben an den Verbindungsstegen auf L\u00fccke versetzt \u00fcbereinandergreifend nach innen abstehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. April 1992 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 26. November 1994 zu machen sind und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen und unter Ziffer 1. bezeichneten Spreizd\u00fcbel zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. November 1994 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen f\u00fcr den Zeitraum vom 4. April 1992 bis zum 25. November 1994 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 472 xxx (Klagepatent), zu dessen benannten Vertragsstaaten auch die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme der deutschen Priorit\u00e4tsanmeldung 40 26 xxx vom 25.08.1990 am 27.06.1991 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 04.03.1992. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 26.10.1994 ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Spreizd\u00fcbel&#8220;. Der im vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Inhalt:<\/p>\n<p>&#8222;Spreizd\u00fcbel mit am D\u00fcbelschaft versetzt hintereinander angeordneten und innerhalb des D\u00fcbelschaftes einen verengten Schraubkanal bildenden Spreizscheiben, die beim Eindrehen einer Befestigungsschraube radial nach au\u00dfen verschiebbar sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Spreizscheiben (3,4) jeweils eine exzentrische Bohrung (12,13) aufweisen, die mit der Bohrung der benachbarten Spreizscheibe zur Bildung des verengten Schraubkanals \u00fcberlappt ist, und dass jede zweite aufeinanderfolgende Spreizscheibe (3,4) an einem gemeinsamen, parallel zur Schieberichtung der Spreiz\u00acscheiben angeordneten elastischen Verbindungssteg (9,10) angebracht ist, wobei die Spreizscheiben (3,4) an den Verbindungsstegen (9,10) auf L\u00fccke versetzt \u00fcbereinandergreifend nach innen abstehen.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen sind der Klagepatentschrift entnommen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Spreizd\u00fcbels mit einer Vielzahl von Spreizscheiben.<\/p>\n<p>Die Figuren 3 und 4 geben einen Schnitt durch die in Figur 1 gezeigten Spreizd\u00fcbel vor der Montage bzw. im montierten Zustand wieder.<\/p>\n<p>In Figur 6 ist eine Ansicht des in einem Hohlbaustoff montierten Spreizd\u00fcbels gezeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt D\u00fcbel mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c, deren Ausgestaltung sich aus dem nachfolgend eingeblendeten, verkleinert wiedergegebenen Ausdruck aus dem Internet-Auftritt der Beklagten ergibt (Anlage L 8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df \u2013 hilfsweise \u00e4quivalent \u2013 von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch ohne die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts;<br \/>\nhilfsweise beantragt sie eine Verurteilung, bei der der in Ziffer I. des Antrages enthaltene Begriff &#8222;Spreizscheiben&#8220; durch den Begriff &#8222;keilf\u00f6rmige Spreizelemente&#8220; ersetzt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<br \/>\nweiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt das Vorliegen einer Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die Spreizelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien keine Scheiben; sie verf\u00fcgten au\u00dferdem nicht \u00fcber eine Bohrung und sie w\u00fcrden auch nicht verschoben, vielmehr finde eine Materialverdr\u00e4ngung statt. F\u00fcr die Annahme einer \u00e4quivalenten Benutzung fehle es schon an der technischen Gleichwirkung. Dar\u00fcber hinaus sei eine erfinderische T\u00e4tigkeit erforderlich gewesen, um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufzufinden. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das europ\u00e4ische Patent EP 0 964 xxx erteilt worden sei, in dem als vorbekannter Stand der Technik das Klagepatent gew\u00fcrdigt werde.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Mit dem Vertrieb der angegriffenen D\u00fcbel \u201eXY\u201c macht die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie ist gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet. Der Beklagten war lediglich in Bezug auf die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spreizd\u00fcbel.<\/p>\n<p>Als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent den von der deutschen Patentanmeldung DE 30 17 xxx offenbarten Spreizd\u00fcbel an. Zur Veranschaulichung sind nachfolgend die Figuren 1 bis 5 der genannten Offenlegungsschrift eingeblendet. Figur 1 zeigt eine Vorrichtung mit D\u00fcbel und Schrauben vor dem Einbau, Figur 2 dasselbe w\u00e4hrend des Einschraubens einer Schraube. Figur 3 gibt eine Ansicht im Schnitt III\/III der Figur 1 und Figur 4 eine Ansicht im Schnitt IV\/IV der Figur 2 wieder, w\u00e4hrend in Figur 5 eine Abwicklung des D\u00fcbels dargestellt ist.<\/p>\n<p>Bei dem bekannten Spreizd\u00fcbel ist der D\u00fcbelschaft eine Metallh\u00fclse, in der mehrere Spreizelemente in entsprechenden Schlitzen der H\u00fclse abgest\u00fctzt sind. Die nach innen ragenden Kanten der Spreizelemente weisen eine halbkreisf\u00f6rmige Ausbuchtung auf, die jeweils eine Begrenzungsfl\u00e4che eines Schraubkanals bilden; die gegen\u00fcberliegende Begrenzungskante ergibt sich durch das n\u00e4chstfolgende Spreizelement.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt daran als nachteilig heraus, dass es erforderlich ist, dass jedes einzelne Spreizelement f\u00fcr sich in einem Schlitz gef\u00fchrt und radial gesichert werden muss und sich durch die einzeln abgest\u00fctzten Spreizelemente nur eine geringe Spreizfl\u00e4che ergibt, so dass eine Anwendung in Hohlkammerbausteinen oder Doppelstegplatten nicht m\u00f6glich ist (Anlage L 1, Spalte 1, Zeilen 17 \u2013 23). Als ebenfalls nachteilig wird dargestellt, dass es zur Erzielung hoher Haltewerte erforderlich ist, dass an der R\u00fcckseite des Steges und in dem Hohlraum die Spreizelemente vollst\u00e4ndig aufspreizen und sich gegenseitig abst\u00fctzend an der R\u00fcckseite der Stege ein gro\u00dffl\u00e4chiges Gegenlager bilden (Anlage L 1, Spalte 1, Zeilen 26 \u2013 31). Die Klagepatentschrift kritisiert ferner, dass die einzelnen Spreizelemente durch das Fehlen einer geschlossenen Bohrung f\u00fcr jedes einzelne Spreizelement in radialer Richtung nicht gesichert sind und der D\u00fcbel daher nur f\u00fcr Anwendungen in Vollbaustoffen geeignet ist, bei denen eine geschlossene Bohrlochwandung vorliegt (Anlage L1, Spalte 1, Zeilen 31 \u2013 38). Schlie\u00dflich wird kritisiert, dass die Spreizelemente so angeordnet sein m\u00fcssen, dass die innere Begrenzungskante der Spreizelemente ein in den Gewindegang der Befestigungsschraube eingreifendes Gegengewinde bildet, wobei zur Erzielung einer axialen Verschiebung der Spreizelemente bei dem bekannten D\u00fcbel eine Schraube erforderlich ist, die einen konischen Kern\u00acquerschnitt aufweist. Aufgrund dieses konischen Kernquerschnittes ergibt sich jedoch im vorderen D\u00fcbelbereich eine geringere und im hinteren D\u00fcbelbereich eine st\u00e4rkere radiale Verschiebung der Spreizelemente mit dem ung\u00fcnstigen Ergebnis, dass im Bereich der Bohrlochm\u00fcndung Spannungsspitzen entstehen, die zu einem Ausbrechen f\u00fchren k\u00f6nnen (Anlage L 1, Spalte 1, Zeilen 38 \u2013 52).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, einen Spreizd\u00fcbel zu schaffen, der sowohl f\u00fcr eine Verankerung in Vollbaustoffen als auch f\u00fcr Hohlraumbefestigungen geeignet ist.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent in Patentanspruch 1 einen Spreizd\u00fcbel vor, der sich durch folgende Merkmale auszeichnet:<\/p>\n<p>1. Spreizd\u00fcbel mit Spreizscheiben (3,4).<br \/>\n2. Die Spreizscheiben (3,4)<br \/>\na) sind am D\u00fcbelschaft (1) versetzt hintereinander angeordnet;<br \/>\nb) bilden innerhalb des D\u00fcbelschaftes (1) einen verengten Schraubkanal (15);<br \/>\nc) sind beim Eindrehen einer Befestigungsschraube radial nach au\u00dfen verschiebbar;<br \/>\nd) weisen jeweils eine exzentrische Bohrung (12, 13) auf.<br \/>\n3. Die exzentrische Bohrung (12, 13) einer Spreizscheibe (3, 4) \u00fcberlappt mit der Bohrung der benachbarten Spreizscheibe.<br \/>\n4. Der verengte Schraubkanal (15) wird durch diese \u00dcberlappung der Bohrung (12, 13) gebildet.<br \/>\n5. Jede zweite aufeinanderfolgende Spreizscheibe (3, 4) ist angeordnet an einem<br \/>\na) gemeinsamen,<br \/>\nb) parallel zur Schieberichtung angeordneten,<br \/>\nc) elastischen<br \/>\nVerbindungssteg (9, 10).<br \/>\n6. Die Spreizscheiben (3,4) stehen an den Verbindungsstegen (9,10) auf L\u00fccke versetzt \u00fcbereinandergreifend nach innen ab.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt als Vorteil der Erfindung heraus, dass \u00fcber den gesamten Spreizbereich eine sehr gleichm\u00e4\u00dfige Aufspreizung erhalten wird, da die als Spreizelemente wirkenden Spreizscheiben nahezu \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des Spreizd\u00fcbels angeordnet sind (Anlage L 1, Spalte 2, Zeilen 10 \u2013 14).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten verf\u00fcgt sie \u00fcber Spreizscheiben, die mit einer exzentrischen Bohrung versehen und beim Eindrehen einer Befestigungsschraube radial nach au\u00dfen verschiebbar sind. Zu Recht stehen die weiteren Merkmale der technischen Lehre des Klagepatents zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber Spreizscheiben gem\u00e4\u00df Merkmal 1 und 2 der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann misst dem Begriff der Spreizscheibe weder den von der Beklagten noch den urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Inhalt bei; der Begriff der Scheibe beschr\u00e4nkt sich nicht auf &#8222;ebene, flach \u00fcbereinander angeordnete Fl\u00e4chen&#8220; bzw. auf &#8222;runde oder ovale Platten&#8220;. Der Fachmann erkennt vielmehr, dass der Sinn der Spreizscheiben darin liegt, zu vermeiden, dass beim Eindrehen der Befestigungsschraube die Spreizbereiche des D\u00fcbelschaftes als Ganzes nach au\u00dfen bewegt werden, woraus hohe Fl\u00e4chendr\u00fccke resultieren, die beispielsweise bei Gasbetonsteinen zum Aufplatzen des Bohrlochs f\u00fchren k\u00f6nnen. Die gattungsbildende und vom Klagepatent als n\u00e4chstliegender Stand der Technik angegebene DE 30 17 xxx sieht aus diesem Grunde vor, anstelle sich spreizender D\u00fcbelsch\u00e4fte einzelne Spreizanker vorzusehen, die in der bevorzugten Ausf\u00fchrungsform nach Unteranspruch 2 die Gestalt flacher Scheiben haben. Auf demselben Prinzip beruht auch das Klagepatent, bei dem der D\u00fcbel ebenfalls nicht als Ganzes in L\u00e4ngsrichtung gespreizt wird, sondern bei dem stattdessen einzelne Spreizscheiben radial nach au\u00dfen verlagert werden, die Spreizung also im Wesentlichen in Querrichtung auftritt. Auf diese radiale Ausw\u00e4rtsbewegung, die stattfindet, wenn die Befestigungsschraube eingedreht wird, nimmt der Begriffsteil &#8222;Spreiz-&#8220; Bezug. In der gattungsbildenden DE 30 17 xxx werden die Spreizelemente \u2013 worauf die Beklagte zu Recht hinweist \u2013 allgemein als &#8222;Spreizanker&#8220; beschrieben und sollen nur bevorzugt die Form einer (flachen) Scheibe haben. Ausgehend von diesen Begrifflichkeiten hat sich das Klagepatent im Hauptanspruch auf &#8222;Spreizscheiben&#8220; festgelegt und damit aus der weiterreichenden Offenbarung des gattungsbildenden Standes der Technik \u2013 rein sprachlich betrachtet \u2013 eine Auswahl getroffen. Bei dieser Feststellung kann f\u00fcr die Auslegung indessen nicht stehen geblieben werden. Da es f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis auf den technischen Wortsinn ankommt, ist vielmehr die Frage zu stellen, ob das Klagepatent dem Vorhandensein einer streng geometrischen Scheibenform eine Bedeutung beimisst. Dies ist zu verneinen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent weist der Scheibenform, wie sie die Beklagte versteht, an keiner Stelle eine bestimmte Funktion zu. Im Rahmen der Abhandlung des vorbekannten Standes der Technik ist in der Beschreibung des Klagepatents im Gegenteil immer nur von &#8222;Spreizelement&#8220; die Rede. Ohne R\u00fccksicht auf die geometrische Form, d. h. darauf, ob es sich um eine Scheibe oder nicht um eine Scheibe handelt, werden dem bekannten Spreizelement diverse Nachteile zugeschrieben, wie sie vorstehend unter Ziffer I. wiedergegeben sind (vgl. Anlage L 1, Spalte 1, Zeilen 17 \u2013 52). Auch in der Beschreibung der Vorteilsangaben des Klagepatents kommt nicht zum Ausdruck, dass gerade der Scheibenform eine bestimmte relevante Wirkung zuzumessen ist, die einem anders gestalteten Spreizelement nicht zukommt. Soweit die Beklagte auf die H\u00e4rte des f\u00fcr den D\u00fcbel verwendeten Kunststoffmaterials verweist, f\u00fchrt dies schon deshalb nicht weiter, weil sich die Klagepatentschrift an keiner Stelle mit einer bestimmten Materialauswahl auseinandersetzt oder sich damit befasst, dass durch die beanspruchte D\u00fcbelge\u00acstaltung insofern irgendein Handlungsspielraum gewonnen wird. Erst recht gibt es keinen Anhalt daf\u00fcr, dass erfindungsgem\u00e4\u00df besonders harter Kunststoff verwendet werden soll, welcher den Schraubenwindungen aufgrund der vom Klagepatent vorgesehenen Gestaltung einen niedrigen Reibungswiderstand entgegensetzt, damit es beim Eindrehen der Schraube nicht zum Durchdrehen des D\u00fcbels im Bohrloch kommt. Ebenso wenig gibt es einen Anhalt daf\u00fcr, dass ein hoher Einschraubwiderstand vermieden werden soll. Unter diesem Gesichtspunkt lie\u00dfe sich ohnehin allenfalls eine Abstimmung von Bohrungsweite und Schraubendurchmesser fordern, den das Klagepatent indes gerade nicht zu seinem Inhalt gemacht hat. Die Scheibenform steht jedenfalls mit dem Eindrehwiderstand in keiner Beziehung, zumal das Klagepatent irgend eine Scheibendicke weder fordert noch ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Da das Klagepatent die Forderung nach einer &#8222;flachen Scheibe&#8220; nicht aus der DE 30 17 xxx \u00fcbernommen hat und es bez\u00fcglich der Anwendungsgebiete auch nicht um leicht zerbr\u00f6ckelndes Material geht, gen\u00fcgt vielmehr auch eine dicke Scheibe dem Wortsinn des Patentanspruchs. Als eine solche erkennt der Fachmann auch das in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Spreizelement, f\u00fcr das die Patentschrift der Beklagten (EP 0 964 xxx; Anlage B 12) selbst (vgl. a.a.O. Spalte 4, Zeilen 23 \u2013 26) erw\u00e4hnt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform trotz ihrer Formgebung vorteilhaft in Hohlkammersteinen verwendet werden kann. Dies gilt umso mehr, als jeweils eine Scheibenseite eine anders verlaufende dreieckf\u00f6rmige Aussparung erhalten hat, so dass von der einen zur anderen Seite betrachtet im Wesentlichen ein Scheibenk\u00f6rper erhalten geblieben ist. Da es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung \u2013 wie dargelegt \u2013 nicht auf die Einhaltung einer geometrisch strengen Scheibenform ankommt, sondern lediglich darauf, dass Spreizelemente vorliegen, die aufgrund ihrer Formgebung einen Formschluss herstellen bzw. eine potentielle Andr\u00fcckfl\u00e4che bereitstellen k\u00f6nnen, rechtfertigen es die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegebenen Abweichungen, von einer streng geometrischen Scheibenform nicht, das Klagepatent als nicht verwirklicht anzusehen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Beklagte Inhaberin des Patents EP 0 964 xxx ist, das nach ihrer Behauptung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betrifft, steht der Annahme, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 1 und 2 des Klagepatents Gebrauch macht, nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 1991, 436 [440] \u2013 Befestigungsvorrichtung II; 1999, 977 [979 f.] \u2013 R\u00e4umschild; jeweils zur \u00e4quivalenten Benutzung). Die Subsumtion des Spreizelementes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unter den Begriff der Spreizscheibe schlie\u00dft nicht aus, dass die modifizierte Scheibenform der Spreizelemente eine besondere Wirkung hervorbringt und deshalb (abh\u00e4ngig) erfinderisch ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Spreizscheiben verf\u00fcgen \u00fcber exzentrische Bohrungen im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents. F\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal 2. d) ist es lediglich erforderlich, dass die Spreizscheiben eine Durchtritts\u00f6ffnung aufweisen, durch die die Befestigungsschraube hindurchgef\u00fchrt werden kann und deren Mittel\u00acpunkt nicht im Scheibenzentrum gelegen ist. Auf eine bestimmte, beispielsweise kreisrunde Form der \u00d6ffnung kommt es dabei nicht an. In Bezug auf die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion ist die r\u00e4umliche Ausgestaltung der Durchtritts\u00f6ffnung nicht festgelegt, weil auch eine von der Kreisform abweichende \u00d6ffnung es erlaubt, die von der Erfindung angestrebte Funktion zu erf\u00fcllen, n\u00e4mlich die einzelnen Spreizscheiben beim Eindrehen der Befestigungsschraube, durch welche die exzentrischen \u00d6ffnungen in eine konzentrische Lage gebracht werden, radial zu verschieben. Auch f\u00fcr die Herstellung ist eine bestimmte Form der Bohrung nicht von Bedeutung, da das Klagepatent sich nicht auf eine bestimmte Fertigungsmethode festlegt und es unstreitig \u00fcblich ist, die Bohrung nicht nachtr\u00e4glich mittels eines bohrerartigen Werkzeugs einzubringen, sondern direkt beim Vorgang des Spritzgie\u00dfens vorzusehen, was eine beliebige Formgestaltung erlaubt.<\/p>\n<p>Als wesentlichen Inhalt des Merkmals 2. d) erkennt der Fachmann nach allem, dass die Aufnahme f\u00fcr die Befestigungsschraube exzentrisch angeordnet ist, da dies Bedingung f\u00fcr die bezweckte Verschiebung der Spreizscheiben beim Einf\u00fchren der Befestigungsschraube ist. Die Exzentrizit\u00e4t der Durchtritts\u00f6ffnungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform belegt Anlage L 19, der die Beklagte nicht entgegengetreten ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfen Spreizscheiben sind beim Eindrehen einer Befestigungsscheibe radial nach au\u00dfen verschiebbar im Sinne von Merkmal 2 c) des Patentanspruchs. Dass die Spreizelemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform infolge des Eindrehens nach au\u00dfen verschoben werden, verdeutlicht schon das als Anlage L 7b vorgelegte Muster. Auch die eigene Patentschrift der Beklagten (EP 0 964 xxx) erw\u00e4hnt dies wiederholt (vgl. Anlage B 12, Spalte 1, Zeilen 45 \u2013 48; Spalte 4, Zeilen 1 \u2013 3; Spalte 4, Zeilen 13 \u2013 20; Spalte 4, Zeile 53 bis Spalte 5, Zeile 4; Spalte 5, Zeilen 13 \u2013 17).<\/p>\n<p>Zwar mag es sein, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der asymmetrischen Form der Bohrung die Verschiebung nicht in einer einzigen linearen Richtung erfolgt, sondern eine bogenf\u00f6rmige Ausw\u00e4rtsbewegung stattfindet, in der sich zwei radiale Bewegungskomponente \u00fcberlagern. In L\u00e4ngsrichtung des D\u00fcbels ergibt sich deswegen ein leicht spiral- oder wendelf\u00f6rmiger Verlauf der die Verbindungsstege aufweisenden D\u00fcbelh\u00e4lften. F\u00fcr die Merkmalsverwirklichung ist dies hingegen unerheblich, weil es auf die radiale Verlagerung der Spreizelemente aus dem urspr\u00fcnglichen D\u00fcbelumfang hinaus ankommt, um Fl\u00e4chen f\u00fcr einen Formschluss oder eine Andr\u00fcckfl\u00e4che zu bilden. Dies geschieht auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Es ist nicht zu erkennen, dass \u00fcber das seitliche Verschieben der Spreizelemente hinaus in einem durch das Klagepatent nicht zugelassenen Ma\u00dfe deformierend auf das D\u00fcbelmaterial eingewirkt wird. Auch die eigene Patentschrift der Beklagten erw\u00e4hnt solches an keiner Stelle; soweit von einer &#8222;gegebenenfalls starken Komprimierung&#8220; der Spreizelemente die Rede ist (vgl. Anlage B 12, Spalte 1, Zeile 48), zielt diese Bemerkung lediglich darauf ab, dass die Spreizelemente bei ihrer seitlichen Verlagerung dort gestaucht werden, wo sie im D\u00fcbelloch keinen Platz f\u00fcr eine Ausw\u00e4rtsbewegung finden (vgl. Anlage B 12, Spalte 4, Zeile 53 bis Spalte 5, Zeile 4). Dies ist bei einem klagepatentgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbel selbstverst\u00e4ndlich nicht anders (vgl. Anlage L 1, Spalte 2, Zeilen 27 \u2013 30).<\/p>\n<p>Auch die von der Beklagten angef\u00fchrte \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Erteilungsverfahrens (Anlage B 5a) des Klagepatents steht dem erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Die \u00c4u\u00dferung besagt lediglich, dass die darin er\u00f6rterte Entgegenhaltung DE 27 45 xxx das Prinzip gegeneinander verschiebbarer Spreizscheiben nicht offenbart; es ist daraus aber nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr Spreizd\u00fcbel nach dem Klagepatent eine Verdr\u00e4ngung von D\u00fcbelmaterial unter allen Umst\u00e4nden ausschlie\u00dfen wollte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Die Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten folgt aus Artikel II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten folgt aus Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte als Fachunternehmen hat jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bez\u00fcglich der Beachtung fremder Schutzrechte verletzt, so dass ihr zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt. Da die genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang verpflichtet, \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Allerdings ist der Beklagten im Hinblick auf die der Kl\u00e4gerin zu offenbarenden Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger). Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG ist die Beklagte schlie\u00dflich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, xxx ZPO.<\/p>\n<p>Vollstreckungsschutz war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts daf\u00fcr vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil droht.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,00 \u20ac festgesetzt (\u00a7 3 ZPO, \u00a7 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 760 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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