{"id":3180,"date":"2007-02-08T17:00:37","date_gmt":"2007-02-08T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3180"},"modified":"2016-04-27T09:31:27","modified_gmt":"2016-04-27T09:31:27","slug":"4b-o-56605-seillaengengeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3180","title":{"rendered":"4b O 566\/05 &#8211; Seill\u00e4ngengeber"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 759<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2007, Az. 4b O 566\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlasen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use, einer in dem Geh\u00e4use angeordneten, gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebs drehbar gelagerten und l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrten Seiltrommel mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil, einem geh\u00e4usefesten Seilausgang, \u00fcber welchen das Messseil aus dem Geh\u00e4use herausgef\u00fchrt ist, und einem Stellgetriebe, \u00fcber welches die Seiltrommel nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs befinden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>a) in dem Geh\u00e4use eine zentrale Welle drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>b) die Seiltrommel undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>c) in der Welle eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde versehene Gewindestange sitzt, und<\/p>\n<p>d) an der Seiltrommel eine mit einem Innengewinde versehene Mutter vorgesehen ist, die mit dem Au\u00dfengewinde der Gewindestange in Eingriff ist, wobei die Gewindestange und die Mutter ein Stellgetriebe bilden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 12.9.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnugnen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 12.9.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 100.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 778 xxx, welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 4.12.1995 am 29.11.1996 unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland angemeldet und dessen Erteilung am 12.8.1998 ver\u00f6ffentlicht wurde (Klagepatent, Anl. K 1).<br \/>\nDer f\u00fcr das vorliegende Verfahren allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use (10), einer in dem Geh\u00e4use (10) angeordneten, gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebs (78) drehbar gelagerten und l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrten Seiltrommel (34) mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil (86), einem geh\u00e4usefesten Seilausgang (88), \u00fcber welchen das Messseil (86) aus dem Geh\u00e4use herausgef\u00fchrt ist, und einem Stellgetriebe (24, 56), \u00fcber welches die Seiltrommel (34) nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use (10) verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>a) in dem Geh\u00e4use (10) eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert ist,<\/p>\n<p>b) die Seiltrommel (34) undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>c) auf der Welle (18) eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde (26) versehene Gewindeh\u00fclse (24) sitzt, und<\/p>\n<p>d) an der Seiltrommel (34) eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen ist, die mit dem Au\u00dfengewinde (26) der Gewindeh\u00fclse (24) in Eingriff ist, wobei die Gewindeh\u00fclse (24) und die Mutter (56) ein Stellgetriebe bilden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung ist die aus der Klagepatentschrift stammende Figur 1, die eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Seill\u00e4ngengeber, die sie unter anderem mit der Typenbezeichnung \u201e135-0001\u201c anbietet. Ein Exemplar wurde von der Kl\u00e4gerin erworben und als Anlage K 9 als Muster mit freigeschnittenem Fenster zur Gerichtsakte gereicht. Der Aufbau dieses Seill\u00e4ngengebers entspricht der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 zur Akte gereichten Konstruktionszeichnung, die von ihr mit patentgem\u00e4\u00dfen Bezugszeichen versehen wurde und die nachfolgend verkleinert eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent \u00e4quivalent Gebrauch mache. Auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge \u00fcber eine zentrale Welle im Sinne des Klagepatents, die als Hohlwelle ausgebildet sei. F\u00fcr den Fachmann sei es naheliegend gewesen, anstelle einer Gewindeh\u00fclse f\u00fcr das Stellgetriebe eine Gewindestange zu verwenden, die er in das Innere der Hohlwelle hineinverlagere. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie macht geltend, dass eine Benutzung des Klagepatents nicht vorliege. Die von ihr verwendete H\u00fclse k\u00f6nne schon nicht als zentrale Welle angesehen werden. Hierf\u00fcr komme allenfalls der Gewindestift in Betracht, dem es jedoch an der drehbaren Lagerung fehle. Es sei f\u00fcr den Fachmann auch keinesfalls naheliegend gewesen, die Gewindeh\u00fclse des Stellgetriebes der patentgem\u00e4\u00dfen Erfindung durch eine Gewindestange zu ersetzen, die dann auch noch in die H\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform platziert werden m\u00fcsse. Eine solche Konstruktion entspreche im \u00fcbrigen dem Stand der Technik, weswegen die Beklagte frei gewesen sei, diesen Aufbau zu realisieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Seill\u00e4ngengeber macht von der technischen Lehre des Klagepatentes \u00e4quivalenten Gebrauch, weswegen die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung, Auskunfterteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nGegenstand der technischen Lehre des Klagepatents ist ein Seill\u00e4ngengeber. Derartige Seill\u00e4ngengeber gelangen in unterschiedlichen industriellen Bereichen zur Anwendung und dienen der Erfassung von Messwerten, wobei unterschiedliche Messmethoden angewendet werden k\u00f6nnen. Zu diesen Anwendungsf\u00e4llen geh\u00f6ren die Erfassung von gro\u00dfen Messl\u00e4ngen, wie sie beispielsweise in hydraulischen Einrichtungen an Kranfahrzeugen, Wehranlagen, Theaterb\u00fchnen bzw. in Antriebssystemen von Schleusentoren, Hochregallagern, Holz- und Steinbearbeitungsmaschinen vorliegen. Die l\u00e4ngenproportionale Anzahl der Trommelumdrehungen, mit denen die L\u00e4nge des abgewickelten Seils festgestellt werden kann, wird \u00fcber ein spielfreies Anpassungsgetriebe entweder durch potentiometrische, inkrementale oder absolut codierte Drehwinkelaufnehmer ausgez\u00e4hlt und in ein Messsignal umgesetzt. Seill\u00e4ngengeber, die bereits seit langem im Stand der Technik bekannt waren, verf\u00fcgen stets \u00fcber eine Reihe von Baugruppen. Diese sind zun\u00e4chst ein Geh\u00e4use, eine Seiltrommel, auf der das Seil aufgewickelt wird, eine zentrale Welle, um die die Seiltrommel dreht, ein Stellgetriebe, \u00fcber welches die Seiltrommel in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use verstellbar ist, und einen R\u00fcckstellantrieb, der beim Abwickeln des Seils aufgezogen wird.<\/p>\n<p>Bei dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik ist die Seiltrommel des Seill\u00e4ngengebers au\u00dfen in einem zylindrischen Geh\u00e4use gelagert. Ein R\u00fcckstellmotor sitzt koaxial innerhalb der Seiltrommel, die topff\u00f6rmig mit einem gelagerten Mantelteil und einer Endplatte auf nur einer Seite ausgestaltet ist. Die Endplatte weist eine Gewindebohrung auf, mit welcher die Endplatte auf einer Gewindespindel gelagert ist. Die Gewindespindel ist undrehbar an einer Endplatte des zylindrischen Geh\u00e4uses befestigt. Wenn sich die Seiltrommel dreht, schraubt sich die Endplatte an der Gewindespindel entlang, so dass sich die Endplatte mit der Drehbewegung der Seiltrommel auch axial bewegt. Hierdurch wird erreicht, dass sich das abzuwickelnde Seil im wesentlichen immer in einer Ebene mit der Seilauslass\u00f6ffnung in dem Geh\u00e4use befindet, und gew\u00e4hrleistet, dass das Seil in einer Lage sauber auf die Seiltrommel aufgewickelt wird. Die Drehbewegung der Seiltrommel wird \u00fcber au\u00dfermittige F\u00fchrungsstangen auf ein Eingangszahnrad eines Untersetzungsgetriebes \u00fcbertragen, das wiederum mit der Eingangswelle eines Winkelgebers verbunden ist.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, die Konstruktion eines solchen Seill\u00e4ngengebers zu vereinfachen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Seill\u00e4ngengeber mit einem Geh\u00e4use (10).<br \/>\n2. In dem Geh\u00e4use (10) ist eine Seiltrommel (34) angeordnet,<br \/>\na) welche gegen die Wirkung eines R\u00fcckstellantriebes (78) drehbar gelagert ist;<br \/>\nb) welche l\u00e4ngsbeweglich gef\u00fchrt ist;<br \/>\nc) auf welche ein Messseil (86) aufgewickelt ist.<\/p>\n<p>3. Das Geh\u00e4use (10) besitzt einen geh\u00e4usefesten Seilausgang (88), \u00fcber welchen das Messseil (86) aus dem Geh\u00e4use (10) herausgef\u00fchrt ist.<br \/>\n4. Der Seill\u00e4ngengeber hat ein Stellgetriebe (24, 56).<br \/>\n5. \u00dcber das Stellgetriebe (24, 56) ist die Seiltrommel (34) nach Ma\u00dfgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Geh\u00e4use (10) verstellbar, dass sich die von der Seiltrommel (34) jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils (86) im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs (88) befinden.<br \/>\n6. In dem Geh\u00e4use (10) ist eine zentrale Welle (18) drehbar gelagert.<br \/>\n7. Die Seiltrommel (34) ist undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle (18) gef\u00fchrt.<br \/>\n8. Auf der Welle (18) sitzt eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde (26) versehene Gewindeh\u00fclse (24).<br \/>\n9. An der Seiltrommel (34) ist eine mit einem Innengewinde (58) versehene Mutter (56) vorgesehen.<br \/>\n10. Die Mutter (56) ist mit dem Au\u00dfengewinde (26) der Gewindeh\u00fclse (24) in Eingriff.<br \/>\n11. Die Gewindeh\u00fclse (24) und die Mutter (56) bilden das Stellgetriebe.<\/p>\n<p>Mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seill\u00e4ngengeber kann somit die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der Welle abgegriffen werden, so dass es der Verwendung eines Untersetzungsgetriebes o.\u00e4. nicht mehr bedarf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale ist vorliegend nicht gegeben und wird von der Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls keine mit einem Au\u00dfengewinde versehene Gewindeh\u00fclse auf der Welle (18) sitzt (Merkmal 8).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1-5 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien \u2013zu recht\u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt gem\u00e4\u00df dem Erfordernis des Merkmals 6 \u00fcber eine drehbar in dem Geh\u00e4use gelagerte zentrale Welle im Sinne des Klagepatents. Hierbei handelt es sich, wie die Kl\u00e4gerin zutreffend ausf\u00fchrt, um die Hohlwelle, die in der Anlage K 12 mit dem Bezugszeichen (18) versehen ist. Die Beklagte wendet hiergegen ein, dass es sich allenfalls bei der in dieser Hohlwelle befindlichen Gewindestange um eine Welle im Sinne des Klagepatents handeln k\u00f6nne, die ihrerseits aber nicht drehbar im Geh\u00e4use gelagert sei, weswegen eine Verwirklichung des Merkmals 6 bereits hieran scheitere. F\u00fcr die Frage, welches Bauteil als zentrale Welle (18) heranzuziehen ist, ist nach den Auslegungsgrunds\u00e4tzen des \u00a7 14 PatG bzw. Art 69 EP\u00dc zun\u00e4chst die Patentschrift selber heranzuziehen. In der allgemeinen Beschreibung der Erfindung findet der Fachmann, dass in dem Geh\u00e4use des Seill\u00e4ngengebers eine zentrale Welle drehbar gelagert ist (Anl. K 1, Sp. 2 Z. 1,2) und dass die Seiltrommel auf einer drehbaren Welle sitzt und dass zu dieser Welle alles zentriert ist (Anl. K1, Sp. 2 Z. 17-19). Weiterhin entnimmt der Fachmann der Beschreibung, dass die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar an der Welle abgegriffen werden kann. Hinzu tritt zu diesem Verst\u00e4ndnis aus der Klagepatentschrift das hiermit in Einklang stehende allgemeine Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von dem Begriff der Welle. Hierbei handelt es sich um ein Maschinenelement, das zum Weiterleiten von Drehbewegungen und Kr\u00e4ften sowie zur Lagerung von rotierenden (sich drehenden) Teilen Verwendung findet. Wellen \u00fcbertragen im Unterschied zu Achsen ein Drehmoment, wobei es zahlreiche verschiedene Ausgestaltungen von Wellen gibt, wie etwa Hohlwellen, Kurbel- und Gelenkwellen etc..<br \/>\nMit diesem technischen Verst\u00e4ndnis kann es sich nur bei der Hohlwelle um die zentrale Welle im Sinne des Klagepatents handeln und nicht etwa, wie die Beklagte meint, bei dem Gewindestift.<br \/>\nDiesem Gewindestift fehlt es schon an der drehbaren Lagerung in dem Geh\u00e4use, da er drehfest an diesem an der Seite des R\u00fcckstellmotors befestigt ist. Hinzu tritt, dass sich aus den f\u00fcr die Auslegung ebenfalls heranzuziehenden Zeichnungen des Klagepatents ergibt, dass die zentrale Welle dort durchg\u00e4ngig beidseitig in dem Geh\u00e4use gelagert dargestellt wird.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus \u201esitzt\u201c die Gewindetrommel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf der Hohlwelle und nicht auf dem Gewindestift, da sich die axial verschiebbare Lagerung augenscheinlich auf der Hohlwelle befindet. Auch ist es nur die Hohlwelle, an der die Drehbewegung der Seiltrommel unmittelbar abgegriffen werden kann, da diese drehfest zu der Hohlwelle befestigt ist und somit auch diese Hohlwelle dasjenige Bauteil ist, welches die Drehbewegung und damit auch das Drehmoment \u00fcbertr\u00e4gt.<br \/>\nDie Argumentation der Beklagten, die diese Hohlwelle zu einem blo\u00dfen \u201eLagerrohr\u201c f\u00fcr die Seiltrommel machen will, dem zus\u00e4tzlich die Aufgabe zukommt, den R\u00fcckstellmotor aufzuziehen, kann demgegen\u00fcber bereits im Ansatz nicht \u00fcberzeugen. Es ist f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals auch unsch\u00e4dlich, dass die Hohlwelle in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht einst\u00fcckig sondern zweist\u00fcckig ausgef\u00fchrt ist. Das Klagepatent verh\u00e4lt sich an keiner Stelle dar\u00fcber, dass die zentrale Welle einst\u00fcckig ausgef\u00fchrt sein muss, so dass es in das Belieben des Fachmann gestellt ist, wie er die zentrale Welle auslegt.<br \/>\nDiese Hohlwelle ist zentral und drehbar in dem Geh\u00e4use gelagert, so dass mit dem vorstehend aufgezeigten Verst\u00e4ndnis Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit diesem Verst\u00e4ndnis des Merkmals der zentralen Welle, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Hohlwelle 18 (Anl. K 12) verwirklicht wird, folgt offensichtlich auch die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 7, da die Seiltrommel unstreitig undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf dieser zentralen Welle gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagte verwirklicht mit dem angegriffenen Seill\u00e4ngengeber die technische Lehre des Klagepatents bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 in \u00e4quivalenter Weise. Eine (\u00e4quivalente) Benutzung einer Erfindung liegt dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, dh an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel, mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein).<\/p>\n<p>Die Beklagte verwendet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine auf der Welle (18) sitzende geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde versehene Gewindeh\u00fclse. Statt dessen hat sie die Hohlwelle mit zwei axialen Schlitzen versehen und in dem Zentrum der Hohlwelle eine geh\u00e4usefest gehaltene, mit einem Au\u00dfengewinde versehene Gewindestange versehen. Dieses Austauschmittel ist zu der Gewindeh\u00fclse gleichwirkend. Denn mit der geh\u00e4usefest gehaltenen Gewindeh\u00fclse wird \u2013im Zusammenwirken mit der an der Seiltrommel versehenen Muter mit einem Innengewinde\u2013 das Stellgetriebe gebildet (Merkmal 11). Durch die Rotation der Mutter bei der Drehbewegung der Seiltrommel bewirkt das Au\u00dfengewinde der drehfest gehaltenen Gewindeh\u00fclse, dass sich die Seiltrommel axial verschiebt. Dies wird auch mit der Gewindestange bewirkt, so dass an der Gleichwirkung keine ernsthaften Zweifel bestehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Auffinden dieses Austauschmittels ist f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt auch naheliegend gewesen. Die Beklagte macht hierzu geltend, dass es an jeglichem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu dieser Voraussetzung f\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents fehlt. Die Kl\u00e4gerin hat aber \u2013unbestritten\u2013 hierzu vorgetragen (Bl. 62 dA), dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten Gewindestange als Teil eines Stellgetriebes im Zusammenwirken mit einer Mutter um ein in der Technik allgemein bekanntes Konstruktionsprinzip handelt. Man finde dieses etwa seit Jahrzehnten bei Absperrventilen. Dieser Vortrag ist auch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig geblieben. Es ist auf der Hand liegend, dass der Fachmann, der dieses Merkmal im Zusammenhang mit dem gesamten Anspruch liest, versteht, dass es sich bei der Gewindeh\u00fclse um den das Au\u00dfengewinde tragenden Teil des Stellgetriebes handelt, der hierzu drehfest gelagert sein muss und der die Rotation der zentralen Welle nicht behindern darf. Dass er gleiches auch mit einer Gewindestange erreicht, die sich in dem Zentrum einer Hohlwelle befindet, bedarf keiner besonderen (erfinderischen) \u00dcberlegungen.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, sind auch derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, dass er die Ausf\u00fchrung der angegriffenen Konstruktion mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit). Der Fachmann entnimmt der technischen Lehre des Klagepatents, dass die Gewindeh\u00fclse mit der an der Seiltrommel befindlichen H\u00fclse das Stellgetriebe f\u00fcr die Seiltrommel bildet, welches eine freie Rotation der zentralen Welle zul\u00e4sst und somit die unmittelbare Abgreifbarkeit der Drehbewegung der Seiltrommel an der Welle erlaubt. Des weiteren entnimmt er jedenfalls den Zeichnungen des Klagepatents, dass es sich bei der zentralen Welle auch um eine Hohlwelle handeln kann. Zudem erkennt er, dass die Seiltrommel nach der technischen Lehre des Klagepatents undrehbar aber l\u00e4ngsbeweglich auf der zentralen Welle gef\u00fchrt sein muss. Hierzu sieht das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents eine L\u00e4ngsnut vor, die beiden Voraussetzungen dient. In diese L\u00e4ngsnut greift ein Bauteil der Seiltrommel ein, welches die Undrehbarkeit bewerkstelligt. Hiervon ausgehend sind dem Fachmann aber bereits zwei Konstruktionsmerkmale f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die Hand gegeben, die ihn dazu bef\u00e4higen, die realisierte L\u00f6sung -die Mutter der Seiltrommel als durch die L\u00e4ngsnut eingreifendes Bauteil- aufzufinden, bei der das Innengewinde der an der Seiltrommel angebrachten Mutter dann mit dem Au\u00dfengewinde der in dem Zentrum der zentralen Hohlwelle befindlichen Gewindestange in Eingriff steht.<br \/>\nEr wird von diesen \u00dcberlegungen auch nicht etwa deshalb abgehalten, weil sich das Klagepatent die Aufgabe stellt, die Konstruktion eines Seill\u00e4ngengebers zu vereinfachen. Denn er entnimmt der allgemeinen Beschreibung, dass sich die einfachere Konstruktion auf die drehbar gelagerte zentrale Welle bezieht, die es erm\u00f6glicht, die Drehung der auf ihr drehfest gelagerten Seiltrommel direkt an ihr, der Welle, abzugreifen. Dies erspart den aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik her bekannten Konstruktionsaufwand, bei dem die Drehbewegung der Seiltrommel \u00fcber au\u00dfermittige, axiale F\u00fchrungsstangen, die sich durch Durchbr\u00fcche der Endplatte der Seiltrommel erstrecken, auf ein Eingangs-Zahnrad eines Untersetzungsgetriebes \u00fcbertragen wird, das wiederum mit der Eingangswelle eines Winkelgebers verbunden ist. Der ebenfalls im Stand der Technik bekannte Aufbau des Stellgetriebes wird nicht mit einem Wort erw\u00e4hnt. Wichtig f\u00fcr die Funktion der Erfindung ist allein das Vorhandensein eines Stellantriebes. Demgegen\u00fcber verbindet das Klagepatent keinerlei besonderen Vorteile mit einer ganz bestimmten Stellantriebskonstruktion. Schon diese schlichte Erkenntnis f\u00fchrt den Fachmann unweigerlich zu der \u00dcberlegung, die beschriebene und beanspruchte Antriebsart durch eine ihm gel\u00e4ufige andere zu ersetzen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm Anschluss an die vorstehenden Erw\u00e4gungen, ergibt sich eine \u00e4quivalente Verwirklichung der Merkmale 10 und 11 ohne weiteres, die sich mit dem Ineinandergreifen des Gewindes der an der Seiltrommel vorgesehenen Mutter (56) mit dem Au\u00dfengewinde der Gewindeh\u00fclse befassen, da bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Stellgetriebe \u2013wie ausgef\u00fchrt- durch die in der Hohlwelle befindlichen Gewindestange und die an der Seiltrommel vorgesehene Mutter gebildet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer von der Beklagten erhobene Einwand, sie bewege sich mit der von ihr realisierten Abwandlung im Stand der Technik, greift vorliegend nicht durch. Grunds\u00e4tzlich kann der Verletzer einwenden, dass eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich eines Patents f\u00e4llt, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale, seien sie nun wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht, im Stand der Technik vorweggenommen ist oder sich aus diesem nahe liegend ergibt.<br \/>\nVoraussetzung ist hierf\u00fcr jedoch, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergeben muss und nicht nur die \u00e4quivalent verwirklichten Merkmale. Dem von der Beklagten herangezogenen Stand der Technik, die US-Patentschrift 3,041,044 (Anl. B 1), die im \u00fcbrigen bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents ber\u00fccksichtigt wurde, sowie die US-Patentschrift 2,594,484 (Anl. B 2), ist aber diese Gesamtheit der Merkmale der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu entnehmen. Zum einen handelt es sich bei den gezeigten \u201eReeling Devices\u201c (Aufrollmittel) nicht um gattungsge\u00e4\u00dfe Seill\u00e4ngengeber. \u00dcberdies ist beiden dort gezeigten Ger\u00e4ten keine drehbar im Geh\u00e4use gelagerte zentrale Welle zu entnehmen, da beide dort gezeigten Wellen, auf denen sich jeweils Bereiche mit einem Au\u00dfengewinde befinden, drehfest in dem Geh\u00e4use gelagert sind und auch sein m\u00fcssen, wenn sie eine axiale Verstellbarkeit der Seiltrommel gew\u00e4hrleisten sollen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.Gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2 mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Der Vernichtungsanspruch ergibt sich aus \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 759 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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