{"id":3178,"date":"2007-11-27T17:00:43","date_gmt":"2007-11-27T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3178"},"modified":"2016-04-27T09:30:31","modified_gmt":"2016-04-27T09:30:31","slug":"4b-o-5307-tintenstrahldrucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3178","title":{"rendered":"4b O 53\/07 &#8211; Tintenstrahldrucker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 758<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. November 2007, Az. 4b O 53\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1. zu vollziehen an deren gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland Tintentanks, die geeignet sind, in einem Tintenstrahldrucker durch Anbringen auf einer Tintenzufuhrnadel verwendet zu werden, wobei der Tintenstrahldrucker folgende Merkmale umfasst:<\/p>\n<p>einen sich hin- und herbewegenden Schlitten, auf dem eine Tintenzufuhrnadel, ein Tankhalter und ein Druckkopf, der mit der Tintenzufuhrnadel in Verbindung steht, um Tintentropfen auszusto\u00dfen, gebildet sind; wobei<\/p>\n<p>die Tintenzufuhrnadel nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine externe Regeleinrichtung; und<\/p>\n<p>kontaktbildende Elemente,<\/p>\n<p>die mit der Regeleinrichtung in Kontakt stehen,<\/p>\n<p>in mehrere Gruppen unterteilt sind und jede Gruppe in einer unterschiedlichen H\u00f6he in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks angeordnet ist, wodurch eine obere Gruppe und eine untere Gruppe gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und wobei<\/p>\n<p>die untere Gruppe der kontaktbildenden Elemente l\u00e4nger ist als die obere Gruppe der kontaktbildenden Elemente;<\/p>\n<p>mit folgenden Merkmalen anzubieten oder zu liefern:<\/p>\n<p>Eine Halbleiterspeichereinrichtung, bevorzugt zum Speichern von Tinteninformationen, und<\/p>\n<p>eine Platine, die auf einer Wand des Tintentanks nahe der Seite, auf der eine Tintenaustritts\u00f6ffnung gebildet ist, angebracht ist;<\/p>\n<p>auf der auf einer freiliegenden Oberfl\u00e4che mehrere Kontakte gebildet sind,<\/p>\n<p>die beim Einsetzen des Tintentanks in den Tintenstrahldrucker \u00fcber die kontaktbildenden Elemente mit der Regeleinrichtung des Tintenstrahldruckers verbindbar sind, wodurch<\/p>\n<p>von der Regeleinrichtung des Tintenstrahldruckers auf die Halbleiterspeichereinrichtung des Tintentanks zugegriffen werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen aus seit dem 14. 10 2006 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 14.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerinnen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 700.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmuster X (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 1), das \u2013 unter Inanspruchnahme japanischer Priorit\u00e4ten vom 18.05.1998, 26.06.1998, 21.09.1998, 23.10.1998 und 24.03.1998 \u2013 am 18.05.1999 angemeldet und dessen Eintragung am 14.09.2006 bekannt gemacht worden ist. Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Tintenstrahldrucker und zugeh\u00f6riger Tintentank&#8220;.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Tintenstrahldrucker, umfassend: einen sich hin- und herbewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6, 7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6, 7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszusto\u00dfen, gebildet sind; und einen Tintentank (40, 50), der auf der Tintenzufuhrnadel (6, 7), angebracht ist, mit einer Halbleiterspeichereinrichtung bevorzugt zum Speichern von Tinteninformationen, wobei die Tintenzufuhrnadel (6, 7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist; wobei eine Platine auf einer Wand des Tintentanks (40, 50) nahe der Seite, auf der die Tintenaustritts\u00f6ffnung (44, 54) gebildet ist, angebracht ist; mehrere Kontakte zum Verbinden mit einer externen Regeleinrichtung (38) auf einer frei liegenden Oberfl\u00e4che der Platine (31) gebildet sind; und auf die Halbleiterspeichereinrichtung von der externen Regeleinrichtung (38) mittels der Kontakte zugegriffen werden kann, wobei kontaktbildende Elemente, die mit Kontakten der Platine (31) und der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen, in mehrere Gruppen unterteilt sind, und jede Gruppe in einer unterschiedlichen H\u00f6he in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40, 50) angeordnet ist, wodurch eine obere Gruppe (29a) und eine untere Gruppe (29a&#8216;) gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und die untere Gruppe (29a&#8216;) der kontaktbildenden Elemente ist l\u00e4nger als die obere Gruppe (29a) der kontaktbildenden Elemente.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 5a, 5b und 6a der Klagegebrauchsmusterschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Schutzrechts anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagegebrauchsmuster L\u00f6schungsantrag gestellt, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Unter dem 03.01.1993 hat die Kl\u00e4gerin zu 1. mit der Kl\u00e4gerin zu 2. einen ausschlie\u00dflichen Vertriebslizenzvertrag (ohne das Recht zur Unterlizenzierung) geschlossen. Das Vertragswerk enth\u00e4lt in der deutschen \u00dcbersetzung gem. Anl. K 15, die von den Kl\u00e4gervertretern erneut mit Schriftsatz vom 5.11.2007 zur Akte gereicht wurde, unter Ziffer 3. &#8222;Gegenleistung&#8220; folgende Regelung:<\/p>\n<p>&#8222;Als Gegenleistung f\u00fcr diese Lizenz hat die Lizenznehmerin von der Lizenzgeberin und\/oder deren Tochtergesellschaften erhebliche Mengen der Produkte zu erwerben und alle Anstrengungen zu unternehmen, die Produkte im Vertragsgebiet anzubieten und zu vermarkten. Die Lizenznehmerin erkennt an, dass der Absatz erheblicher Mengen der Produkte eine materielle Gegenleistung f\u00fcr den Abschluss dieses Vertrages durch die Lizenzgeberin darstellt.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. importiert und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen u.a. mit den folgenden Seriennummern:<\/p>\n<p>XXX<\/p>\n<p>Zu den f\u00fcnf letztgenannten Tintenpatronen, bei denen es sich jeweils um schwarze Tintenpatronen handelt, die Teil eines Patronensatzes sind, werden von der Beklagten zu 1. baugleiche Farbtintenpatronen mit Tinten in den Farben cyan, magenta und gelb vertrieben, die die jeweiligen Seriennummern:<\/p>\n<p>XXX<\/p>\n<p>aufweisen.<\/p>\n<p>Die konstruktiven Einzelheiten der vorbezeichneten Tintentanks erschlie\u00dfen sich aus den als Anlage K 8 \u00fcberreichten Lichtbildern, die nachstehend eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Bild 1: X<\/p>\n<p>Bild 2: X<\/p>\n<p>Bild 3: X<\/p>\n<p>Bild 4: X<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sind der Auffassung, dass die vorbezeichneten Tintenpatronen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Schutzanspruches 1 Gebrauch machen. Mit ihren Klagen nehmen sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>zu entscheiden wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen;<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters DE 299 24 xxx U1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation der Beklagten zu 3. und 4. Die angegriffenen Tintentanks w\u00fcrden ausschlie\u00dflich von der Beklagten zu 1. importiert, ohne sich eines Importunternehmens zu bedienen. Die T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 3., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 4. ist, beschr\u00e4nke sich auf Dienstleistungen wie \u00dcbersetzungen, Hilfsdienste bei der Abwicklung chinesischer Zollformalit\u00e4ten in Hongkong und der Volksrepublik China sowie der Bearbeitung von Lieferretouren nach China und \u00e4hnlichem. Der Vorwurf der unmittelbaren Gebrauchsmusterverletzung scheitere bereits daran, dass die Endabnehmer der Tintenpatronen nach dem Erwerb der von den Kl\u00e4gerinnen stammenden Tintenstrahldrucker befugt seien, Tintenpatronen beliebig oft auszuwechseln, da es sich insoweit lediglich um Verschlei\u00dfteile handele.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich bestreiten die Beklagten die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. Der Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusterschrift sei in sich so widerspr\u00fcchlich, dass der Fachmann nicht in der Lage sei, dem geltend gemachten Schutzanspruch 1 eine eindeutige technische Lehre zu entnehmen. Dar\u00fcber hinaus fehle es auch an einer wirksamen Abzweigung aus dem Ursprungspatent XX, da dieser Schrift nicht entnommen werden k\u00f6nne, dass kontaktbildende Elemente mit unterschiedlichen L\u00e4ngen vorzusehen seien. Letztlich fehle es auch an dem erforderlichen erfinderischen Schritt, um vom Stand der Technik aus zur Lehre des Klagegebrauchsmusters zu gelangen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Mit Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Tintenpatronen machen die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klageschutzrechts Gebrauch. Sie sind den Kl\u00e4gerinnen deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Drucker, dem Tinte von einem austauschbaren Tintentank zum Drucken auf einem Aufzeichnungsmedium durch das Aussto\u00dfen eines Tintentropfens aus D\u00fcsen\u00f6ffnungen zugef\u00fchrt wird, sowie einen f\u00fcr den obigen Drucker geeigneten Tintentank.<\/p>\n<p>Bei den im Stand der Technik bekannten Druckern wird es von dem Klagegebrauchsmuster als nachteilig angesehen, dass etwaige Weiter- oder Neuentwicklungen im Bereich der Tintentanks nicht an vorproduzierte und bereits ausgelieferte Drucker kommuniziert werden k\u00f6nnen, ohne dass die Endabnehmer diese Drucker zu dem Hersteller zur\u00fcckbringen und diese dann die entsprechenden Speicherdaten austauschen.<\/p>\n<p>Die japanische Patentver\u00f6ffentlichung Nr. XX hat zur Vermeidung dieses Problems vorgeschlagen, die Tintentanks mit einer Halbleiterspeichereinrichtung zu versehen, die \u00fcber entsprechende Kontakte die auf ihr gespeicherten Daten f\u00fcr den Drucker lesbar macht. Hierbei besteht jedoch die Schwierigkeit, dass der Kontakt mit der Halbleiterspeichereinrichtung aufgrund eines rauen Umgangs beim Anbringen oder Abnehmen des Tintentanks durch den Benutzer oder einem \u201eSpiel\u201c zwischen Tintentank und Schlitten versagt und das Einlesen der Daten verhindert wird. Im &#8222;schlimmsten Fall&#8220; gehen die Daten verloren (Anlage K 1, Seite 2, Abschnitt 0006).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagegebrauchsmuster sich die Aufgabe, einen Tintenstrahldrucker bereit zu stellen, bei dem in einer Halbleiterspeichereinrichtung gespeicherte Daten unabh\u00e4ngig von einer ungeeigneten Bet\u00e4tigung beim Anbringen oder Abnehmen eines Tintentanks nicht verloren gehen k\u00f6nnen;<br \/>\nsowie<br \/>\neinen Tintentank vorzusehen, der f\u00fcr den obigen Drucker geeignet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Schutzanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei diese nach den einzelnen Bauteilen (Tintenstrahldrucker und Tintentank) geordnet sind.<\/p>\n<p>A. Tintenstrahldrucker und Tintentank, der auf einer Tintenzufuhrnadel des Tintenstrahldruckers anbringbar ist;<\/p>\n<p>B. Der Tintenstrahldrucker umfasst:<br \/>\nB1 Einen sich hin- und herbewegenden Schlitten (3), auf dem eine Tintenzufuhrnadel (6,7), ein Tankhalter (4) und ein Druckkopf (5), der mit der Tintenzufuhrnadel (6,7) in Verbindung steht, um Tintentropfen auszusto\u00dfen, gebildet sind; wobei<\/p>\n<p>B1.1 die Tintenzufuhrnadel (6,7) nahe einem Ende einer Seite in einer Richtung senkrecht zur hin- und hergerichteten Richtung des Schlittens (3) angeordnet ist;<\/p>\n<p>B2 eine externe Regeleinrichtung (38); und<\/p>\n<p>B3 kontaktbildende Elemente (29, 29&#8242;), die<\/p>\n<p>B3.1 mit der Regeleinrichtung (38) in Kontakt stehen,<\/p>\n<p>B3.2 in mehrere Gruppen unterteilt sind und jede Gruppe in einer unterschiedlichen H\u00f6he in Richtung des Anbringens oder Abnehmens des Tintentanks (40,50) angeordnet ist, wodurch eine obere Gruppe und eine untere Gruppe gebildet wird, betrachtet in der Richtung des Anbringens des Tintentanks, und wobei<\/p>\n<p>B3.3 die untere Gruppe der kontaktbildenden Elemente l\u00e4nger ist als die obere Gruppe der kontaktbildenden Elemente.<\/p>\n<p>C. Der Tintentank (40,50) umfasst:<\/p>\n<p>C1 eine Halbleiterspeichereinrichtung (61), bevorzugt zum Speichern von Tinteninformationen, und<\/p>\n<p>C2 eine Platine (31), die auf einer Wand des Tintentanks (40,50) nahe der Seite, auf der eine Tintenaustritts\u00f6ffnung (44,54) gebildet ist, angebracht ist;<\/p>\n<p>C2.1 auf der auf einer freiliegenden Oberfl\u00e4che mehrere Kontakte (60,60-1,60-2) gebildet sind,<\/p>\n<p>C2.2 die beim Einsetzen des Tintentanks (40,50) in den Tintenstrahldrucker \u00fcber die kontaktbildenden Elemente (29,29&#8242;) mit der Regeleinrichtung (38) des Tintenstrahldruckers verbindbar sind, wodurch<\/p>\n<p>C2.3 von der Regeleinrichtung (38) des Tintenstrahldruckers auf die Halbleiterspeichereinrichtung (61) des Tintentanks (40,50) zugegriffen werden kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nMit Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen die Beklagten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mittelbar. Nach \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers des Gebrauchsmusters in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters berechtigten Personen, Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df, oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet und dazu bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den von den Beklagten angebotenen Tintentanks, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, handelt es sich um k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde und somit unzweifelhaft um Mittel im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes. Diese Mittel beziehen sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Schutzanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammen zu wirken. Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen, werden von diesem Kriterium nicht erfasst. Leistet ein Mittel dagegen einen solchen erfindungsrelevanten Beitrag, kommt es grunds\u00e4tzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Schutzanspruchs \u2013 solchen des Oberbegriffs oder solchen des Kennzeichens &#8211; das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Schutzanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem). Dass dies f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Tintentanks zutrifft, bedarf keiner weiteren eingehenden Er\u00f6rterung, da mit diesen Tintentanks s\u00e4mtliche Merkmale der Merkmalsgruppe C. gem\u00e4\u00df der vorstehend unter I. dargestellten Merkmalsgliederung verwirklicht werden, die f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung von essentieller Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Es ist zurecht auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden, dass diese Tintentanks objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, weswegen es auch in dieser Hinsicht keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Abnehmer sind auch nicht \u2013 entgegen der anderslautenden Auffassung der Beklagten \u2013 zur Benutzung der Erfindung berechtigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas gilt zun\u00e4chst im Hinblick darauf, dass sie von den Kl\u00e4gerinnen diejenigen Tintenstrahldrucker erworben haben, f\u00fcr die die Beklagte zu 1. die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbietet. Zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines gesch\u00fctzten Erzeugnisses geh\u00f6rt auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Gebrauchsmusterinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann indes dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, das gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssigem) bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist dabei ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses gleich kommen. Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des gebrauchsmustergesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung der schutzw\u00fcrdigen Interessen des Gebrauchsmusterinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837 &#8211; Laufkranz).<\/p>\n<p>Die Grenze des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs kann sachgerecht nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus gebrauchsmusterrechtlicher Sicht einerseits die Identit\u00e4t des Erzeugnisses pr\u00e4gen und andererseits Anhaltspunkte daf\u00fcr liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bed\u00fcrfen. Gleichwohl wird in einem solchen Fall die Abw\u00e4gung jedenfalls in der Regel zugunsten des Gebrauchsmusterinhabers ausfallen, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer dieses Teils beeinflusst (BGH, GRUR 2007, 769, 771 \u2013 Pipettensystem). F\u00fcr den vorliegenden Fall ist nach diesen Grunds\u00e4tzen davon auszugehen, dass es sich bei dem Auswechseln des Tintentanks nicht mehr um den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen (zul\u00e4ssigen) Gebrauch handelt. Die vorliegende Erfindung zeichnet sich gerade dadurch aus, dass eine sichere &#8222;Kommunikation&#8220; zwischen dem Tintentank und dem Drucker stattfinden kann. Auf den an dem Tintentank befestigten Speichereinheiten befinden sich Informationen \u00fcber den Inhalt des Tanks, die der Drucker kennen muss, um ordnungsgem\u00e4\u00df zu funktionieren. Es handelt sich dabei bei dem Austausch eines Tintentanks vielmehr um eine Wiederherstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktionseinheit (Drucker \u2013 Tintentank) als lediglich um eine \u201eNeubetankung\u201c mit einem Verbrauchsmaterial (der Tinte).<br \/>\nAuch die von den Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht herangezogenen wirtschaftlichen Argumente f\u00fchren nicht zu einer anderen Bewertung. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Preispolitik der Kl\u00e4gerinnen \u2013die Tintenstrahldrucker zu einem sehr g\u00fcnstigen Preis zu ver\u00e4u\u00dfern und im Vergleich dazu Ersatztintenpatronen mit einem relativ hohen Preis zu verkaufen\u2013 letztlich dazu f\u00fchre, dass der Verbraucher einen unangemessen hohen Preis f\u00fcr die von dem Hersteller stammenden Tintenpatronen zu zahlen habe. Hiermit w\u00fcrden Gewinneinbu\u00dfen durch die preiswerte Ver\u00e4u\u00dferung der Tintenstrahldrucker ausgeglichen. Nach Ansicht der Beklagten m\u00fcsse es dem Verbraucher jedoch freistehen, sich gegen den Kauf solcher \u00fcberteuerten Original-Tintenpatronen zu wehren, indem er auf im Markt erh\u00e4ltliche preiswertere Produkte ausweichen k\u00f6nne. Eine Berechtigung der Kunden der Kl\u00e4gerinnen kann hieraus aber nicht abgeleitet werden. Es handelt sich bei der Preisgestaltung der Kl\u00e4gerinnen f\u00fcr die von ihnen vertriebenen Tintenstrahldrucker und den entsprechenden Tintenpatronen um das in diesem Marktsegment \u00fcbliche Verhalten s\u00e4mtlicher Hersteller von Tintenstrahldruckerger\u00e4ten. Der Abnehmer zieht die Preise f\u00fcr den Ersatz von Tintentanks bei seiner Kaufentscheidung mit ins Kalk\u00fcl. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass die Beklagten aus dieser Politik einen Nutzen ziehen k\u00f6nnen sollen, der es ihnen erm\u00f6glicht, kompatible Tintentanks, die von Schutzrechten der Kl\u00e4gerinnen Gebrauch machen, ohne den Erwerb einer Lizenz an Dritte vertreiben zu d\u00fcrfen.<br \/>\nb)<br \/>\nEine Berechtigung der von den Beklagten angesprochenen Abnehmer ergibt sich ebenso wenig aus einer stillschweigenden Lizenzerteilung, auf welche sich die Beklagten im Verhandlungstermin vom 23.10.2007 bezogen haben. Soweit sich die Beklagten mit ihren Tintenpatronen an private Kunden wenden (was in den meisten F\u00e4llen so sein d\u00fcrfte), scheitert die Annahme einer konkludenten Lizenz zur Benutzung des Klagegebrauchsmusters schon daran, dass private Abnehmer kraft Gesetzes den Verbietungsrechten aus einem Gebrauchsmuster nicht unterliegen (\u00a7 12 Nr. 1 GebrMG), so dass es von vornherein an der Notwendigkeit fehlt, eine Berechtigung durch Lizenzvergabe zu schaffen. In Bezug auf gewerbliche Abnehmer der Beklagten verbietet sich die Annahme einer stillschweigenden Freilizenz ebenfalls. Ihr steht entgegen, dass die Kl\u00e4gerinnen \u2013 wie gerichtsbekannt ist \u2013 gegen konkurrierende Anbieter von kompartiblen Tintenpatronen aufgrund ihrer Schutzrechte vorgehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Bestimmung der Abnehmer der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Benutzung der Erfindung zu verwenden, ist aufgrund des Umstandes, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als kompatibel f\u00fcr von den Kl\u00e4gerinnen stammende Drucker deklariert sind, offensichtlich und bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAufgrund der vorstehend unter 3. ausgef\u00fchrten Umst\u00e4nde ist die Eignung und die geplante Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters durch deren Abnehmer f\u00fcr die Beklagten auch offensichtlich gewesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster ist im geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Unrecht meinen die Beklagten, dass der Gegenstand der Erfindung des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr den Fachmann nicht so hinreichend offenbart ist, dass dieser die technische Lehre ausf\u00fchren k\u00f6nne. Schutzanspruch 1 enth\u00e4lt f\u00fcr sich betrachtet zweifellos bereits eine eindeutige technische Lehre, die \u2013 zum Beispiel nach Ma\u00dfgabe von Figur 5 a und b \u2013 nachgearbeitet werden kann. Daran \u00e4ndert sich auch nichts dadurch, dass der Beschreibungstext und die Zeichnungen Ausf\u00fchrungsformen betreffen, die nicht mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs 1 in \u00dcbereinstimmung zu bringen sind. Folge hiervon kann ersichtlich nicht sein, dem Klagegebrauchsmuster insgesamt die Ausf\u00fchrbarkeit abzuerkennen. Konsequenz kann allenfalls sein, diese mit dem Anspruchswortlaut nicht in Einklang zu bringenden Ausf\u00fchrungsvarianten als au\u00dferhalb des Beanspruchten liegend anzusehen. Der Fachmann wird den Schutzbereich auf dasjenige beschr\u00e4nken, was der Anspruchswortlaut als solcher unzweideutig besagt.<\/p>\n<p>Dies hat auch insoweit zu gelten, als die Beklagten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht haben, dass sich die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit auch daraus ergebe, dass der Fachmann nicht wisse, wie er die Bestimmung der &#8222;L\u00e4nge der Gruppe&#8220; zu verstehen habe. Er entnehme den Figuren 6 a und b der Klagegebrauchsmusterschrift, dass dort zwei Gruppen von Kontaktelementen mit jeweils drei Kontakten dargestellt werden. Dies zeige ihm, dass die L\u00e4nge der Gruppe nicht eine unterschiedliche Anzahl von Kontaktelementen bedeuten k\u00f6nne. In Zusammenschau mit den Darstellungen in der Figur 7 entnehme der Fachmann allenfalls eine Unterscheidung dahingehend, dass in einer Reihe vier und in einer anderen Reihe drei Elemente angeordnet seien. Aber auch dies helfe ihm f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der L\u00e4nge der Gruppe nicht weiter, so dass f\u00fcr ihn die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nachvollziehbar sei. Diese Ansicht verkennt jedoch, dass der Fachmann bestrebt ist, ein Schutzrecht in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und dessen Gesamtinhalt im Zweifel so zu verstehen, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. Von diesem Ansatzpunkt her wird der Fachmann zun\u00e4chst erkennen, dass sich die von den Beklagten herangezogene Merkmalsbestimmung, wonach die untere Gruppe der kontaktbildenden Elemente l\u00e4nger ist als die obere Gruppe der kontaktbildenden Elemente auf die Anordnung an dem Tintenstrahldrucker bezieht. Die in den Figuren 3 und 5 der Klagegebrauchsmusterschrift dargestellten kontaktbildenden Elemente mit den Bezugszeichen 29, 29a, 29a&#8216; und 29b und 29b&#8216; zeigen dem Fachmann jedoch eindeutig, dass diese kontaktbildenden Elemente sich in zwei Gruppen aufteilen, von denen eine sich in Einf\u00fchrrichtung des Tintentanks, die beispielsweise in Figuren 5a und 5b (die nachfolgend erneut eingeblendet werden)<\/p>\n<p>sich in der Richtung von oben nach unten befindet, zwanglos in eine l\u00e4ngere und eine k\u00fcrzere Gruppe unterscheiden lassen. Die k\u00fcrzere Gruppe ist in dieser Figur mit 29a und die l\u00e4ngere Gruppe mit 29a&#8216; bezeichnet. Mit diesem \u2013 sinnvollen \u2013 Verst\u00e4ndnis des Fachmannes ist auch insoweit keine Widerspr\u00fcchlichkeit in der Offenbarung des Klagegebrauchsmusters zu sehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist das Klagegebrauchsmuster auch wirksam aus dem deutschen Patent DE XX abgezweigt worden, welches die Kl\u00e4gerinnen in der Fassung der Ver\u00f6ffentlichungsschrift als Anlage K 12a zur Akte gereicht haben. Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Abzweigung ist, dass f\u00fcr dieselbe Erfindung von dem Anmelder um ein Patent nachgesucht wurde. Das bedeutet, dass beide Anmeldungen denselben Erfindungsgegenstand haben m\u00fcssen, d.h. dass insoweit eine sachliche Identit\u00e4t gefordert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts kommt es f\u00fcr die Beantwortung der Frage, ob eine solche sachliche Identit\u00e4t zwischen Gebrauchsmuster und Patent gegeben ist, darauf an, ob der Gegenstand der Abzweigung in der Stammanmeldung f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres erkennbar offenbart ist (vgl. nur Bundespatentgericht, BPatGE 35, 1 \u2013 Scheibenzusammenbau). Eine wirksame Abzweigung kann nach dieser Ansicht nicht schon dann festgestellt werden, wenn sich der Gegenstand der Abzweigung im Gesamtinhalt der Patentanmeldung lediglich wiederfinden l\u00e4sst. Ma\u00dfgebend ist, ob in den Patentanmeldungsunterlagen zum Ausdruck kommt, dass f\u00fcr diesen Gegenstand ein Patent nachgesucht worden ist. Der Anspruch auf den Anmeldetag der fr\u00fcheren Patentanmeldung kann f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung nur insoweit entstehen, was bei Einreichung der Patentanmeldung in deren gesamten Unterlagen mit dem erkennbaren Willen offenbart wurde, daf\u00fcr ein Patent zu begehren, was jedoch nicht eine Aufnahme in den Anspruch bedeutet. F\u00fcr die Bestimmung dieses Gegenstandes der Patentanmeldung ist die Gesamtheit der Anmeldeunterlagen heranzuziehen, so dass auch ein in der Beschreibung enthaltener Offenbarungsbestandteil zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6rt, wenn dieser objektiv erkennbar in den durch das Patent erstrebten Schutz einbezogen werden soll (vgl. B\u00fchring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, \u00a7 5 Rdnr. 22). Die unterschiedliche L\u00e4nge der Kontaktgruppen war in den Figuren der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung zweifelsfrei gezeigt. Es handelt sich bei diesen Offenbarungsstellen, den Figuren, um solche, die eine entsprechende Beschr\u00e4nkung des Patentschutzes erm\u00f6glicht h\u00e4tten und die \u2013im vorliegenden Fall\u2013 letztlich auch zu einer Beschr\u00e4nkung im Erteilungsverfahren herangezogen worden sind, wie sich aus dem von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage K 12c zur Akte gereichten Neufassung der \u2013 zwischenzeitlich erteilten \u2013 Patentanspr\u00fcche ergibt, da dort in dem nunmehr erteilten Patentanspruch 1 gerade dieses Merkmal der kontaktbildenden Elemente mit unterschiedlich langen Gruppen aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach dem zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vorliegenden Sachstand ist auch davon auszugehen, dass der Fachmann nur durch einen erfinderischen Schritt zur technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters gelangt ist. Hierf\u00fcr spricht indiziell bereits, dass das Deutsche Patent- und Markenamt zwischenzeitlich durch Erteilungsbeschluss vom 02.10.2007 (Anlage K 12d) das Patent, aus dem das Gebrauchsmuster wirksam abgezweigt wurde, erteilt hat. Von dem Kl\u00e4gervertreter ist in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen worden, dass die Entgegenhaltungen D 1 \u2013 D 4, die von den Beklagten im gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngig gemachten L\u00f6schungsverfahren eingef\u00fchrt worden sind, vom Patentamt im Erteilungsverfahren gepr\u00fcft wurden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die von ihnen entgegengehaltenen Druckschriften auch auf Hinweis des Gerichts nicht in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt. Dies ist erst mit dem \u2013 insoweit nicht nachgelassenen \u2013 Schriftsatz vom 5.11.2007 erfolgt. Diese Entgegenhaltungen sind zudem von den Beklagten, mit Ausnahme der Anlage D 1, entgegen dem ausdr\u00fccklichen Hinweis der Kammer in dem fr\u00fchen ersten Termin am 22.5.2007 nicht in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt sondern jeweils nur im englischsprachigen Original zur Akte gereicht worden. Keine der Entgegenhaltungen offenbart die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters mit s\u00e4mtlichen Merkmalen. Auch die \u2013insoweit allein zu ber\u00fccksichtigende\u2013 Entgegenhaltung D 1, zeigt einen Tintenstrahldrucker, bei dem die auszuwechselnde Tintenpatrone nicht an dem hin- und herbewegbaren Schlitten befestigt wird. Es ist unter Ber\u00fccksichtigung des im L\u00f6schungsverfahren angef\u00fchrten Standes der Technik nicht erkennbar, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale \u2013ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters\u2013 nur aufgrund das handwerkliche K\u00f6nnen \u00fcberschreitende Erw\u00e4gungen gelangen konnte. Das und wieso er Veranlassung gehabt haben sollte, die einzelnen Entgegenhaltungen miteinander zu kombinieren, um eine L\u00f6sung f\u00fcr das sich stellende technische Problem zu finden, ist von den Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagten \u2013 wie nachstehend dargelegt wird s\u00e4mtliche Beklagte &#8211; widerrechtlich von der technischen Lehre des Klageschutzrechts mittelbar Gebrauch gemacht haben, sind sie gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung und, da ihnen ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last f\u00e4llt, au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit nicht feststeht, ist ein rechtliches Interesse daran anzuerkennen, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Ersatzf\u00e4hig ist dabei sowohl der der Kl\u00e4gerin zu 1. als Schutzrechtsinhaberin als auch der Kl\u00e4gerin zu 2. als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin entstandene Schaden. Damit die Schadenersatzanspr\u00fcche beziffert werden k\u00f6nnen, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7 24 b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts haben die Beklagten auch im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Rahmen der Rechnungslegung die entsprechenden Belege vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerinnen sind beide nebeneinander zur Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Dies folgt zum einen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin zu 2. bereits aus dem Umstand, dass sie f\u00fcr den Bereich der Bundesrepublik Deutschland \u00fcber eine ausschlie\u00dfliche Lizenz verf\u00fcgt. Das eigene Interesse der Kl\u00e4gerin zu 1. an der Rechtsverfolgung ergibt sich \u2013 trotz Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Vertriebslizenz \u2013 jedenfalls aus Ziffer 3 des Lizenzvertrages. Diese Regelung sieht vor, dass die Lizenznehmerin (die Kl\u00e4gerin zu 2.) als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenzgew\u00e4hrung verpflichtet ist, alle Vermarktungsanstrengungen zu unternehmen und &#8222;erhebliche Mengen&#8220; der Lizenzprodukte von der Kl\u00e4gerin zu 1. zu erwerben. Da die Kl\u00e4gerin zu 1. keine Herstellungslizenzen vergeben hat und der Kl\u00e4gerin zu 2. ein Drittbezug der Lizenzgegenst\u00e4nde vertraglich nicht gestattet worden ist, besagt die Bezugsverpflichtung ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. ihren Bedarf an im Rahmen der Lizenz zu vertreibenden Produkten bei der Kl\u00e4gerin zu 1. (und\/oder deren Tochtergesellschaften) zu decken hat. Die Bezugnahme auf &#8222;erhebliche Mengen&#8220; schr\u00e4nkt insofern nicht die Bezugsbindung an die Kl\u00e4gerin ein, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass die Abnahmemenge \u2013 korrespondierend zu den geschuldeten Vertriebsbem\u00fchungen der Kl\u00e4gerin zu 2. \u2013 eine bestimmte (&#8222;erhebliche&#8220; ) Gr\u00f6\u00dfenordnung zu erreichen hat. Es liegt auf der Hand, dass Verkaufseinbu\u00dfen der Kl\u00e4gerin zu 2., die aus dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen resultieren, wirtschaftlich auch die Kl\u00e4gerin zu 1. tangieren, weil sie deren Liefermenge an die Kl\u00e4gerin zu 2. entsprechend verringert. Daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. die Lizenzprodukte unter Einstandspreis abgibt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein durch die angegriffenen Tintenpatronen verursachter Minderumsatz der Kl\u00e4gerin zu 2. hat dementsprechend unmittelbar finanzielle Einbu\u00dfen auch auf Seiten der Kl\u00e4gerin zu 1. zur Folge, was deren &#8222;Betroffensein&#8220; durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Vertriebshandlungen der Beklagten begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nNeben den Beklagten zu 1. und 2., deren Verantwortlichkeit zwischen den Parteien \u2013 mit Recht \u2013 au\u00dfer Streit steht, sind f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche auch die Beklagten zu 3. und 4. passivlegitimiert. Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der gebrauchsmusterverletzenden Handlung in irgend einer Form urs\u00e4chlich mitgewirkt hat, sei es als Alleint\u00e4ter, als Mitt\u00e4ter, Nebent\u00e4ter, Gehilfe oder Anstifter. Sie alle haften im vollen Umfang f\u00fcr die sich aus der Gebrauchsmusterverletzung ergebenden Anspr\u00fcche. Nach dem unstreitigen Sachvortrag der Beklagten unterst\u00fctzt die Beklagte zu 3. die Beklagte zu 1. bei ihren Importgesch\u00e4ften dahingehend, dass sie \u00dcbersetzungen t\u00e4tigt und Hilfsdienste bei der Abwicklung chinesischer Zollformalit\u00e4ten in Hongkong und der Volksrepublik China erledigt. Dar\u00fcber hinaus werden Lieferretouren nach China und \u00e4hnliches bearbeitet. Schon diese von den Beklagten einger\u00e4umten T\u00e4tigkeiten \u00fcberschreiten den Umfang reiner \u2013 v\u00f6llig untergeordneter \u2013 Helfert\u00e4tigkeiten bei weitem. Da von der Beklagten zu 3. als konzernangeh\u00f6rigem Unternehmen zudem davon auszugehen ist, dass Kenntnis dar\u00fcber besteht, was der genaue Gesch\u00e4ftsgegenstand der Beklagten zu 1. ist, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die T\u00e4tigkeiten der Beklagten zu 3. zielgerichtet darauf ausgef\u00fchrt werden, die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1. zu f\u00f6rdern und zu unterst\u00fctzen. Es kann von daher ohne weiteres von einer mitt\u00e4terschaftlichen Begehungsform der beanstandeten Handlungen ausgegangen werden. Die Beklagte zu 4. haftet als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 3. pers\u00f6nlich, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nZu einer \u2013 von den Beklagten hilfsweise geltend gemachten \u2013 Aussetzung des Rechtsstreits besteht vorliegend kein Anlass. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu III. zur Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters verwiesen werden. Es ist im Anschluss an die dortigen Ausf\u00fchrungen nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagegebrauchsmuster im geltend gemachten Umfang keinen Rechtsbestand haben wird.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDer Kl\u00e4gervertreter hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die Klage teilweise im geringen Umfang zur\u00fcckgenommen. Auf Teilr\u00fccknahmen ist \u00a7 92 ZPO ebenfalls anwendbar (vgl. Z\u00f6ller-Hergeth, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 92, Rdnr. 3). Der zur\u00fcckgenommene Teil betrifft lediglich einen geringen Zeitraum des Schadenersatz- und Rechnungslegungsanspruchs von wenigen Wochen sowie die konkrete Fassung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, der ohne Auswirkung auf den Streitwert bleibt und von daher auch keine zus\u00e4tzlichen Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 758 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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