{"id":3176,"date":"2007-10-23T17:00:47","date_gmt":"2007-10-23T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3176"},"modified":"2016-04-27T09:29:37","modified_gmt":"2016-04-27T09:29:37","slug":"4b-o-507-rankgitter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3176","title":{"rendered":"4b O 5\/07 &#8211; Rankgitter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 757<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Oktober 2007, Az. 4b O 5\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Rankgitter f\u00fcr Begr\u00fcnungszwecke oder dergleichen, umfassend eine Gittermatte sowie Befestigungseinrichtungen an einer Wand oder Mauer, wobei die Gittermatte wenigstens eine Hauptebene umfasst, in der horizontal und vertikal angeordnete Gitterst\u00e4be verlaufen, wobei diese Hauptebene im befestigten Zustand der Gittermatte einen Abstand zu der Wand oder Mauer aufweist, an der die Gittermatte befestigt ist, und wobei die Gittermatte wenigstens eine aus der Hauptebene herausf\u00fchrende zu der Wand oder Mauer hin gerichtete Sicke aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Befestigungseinrichtungen in H\u00f6he wenigstens einer Sicke angeordnet sind und einerseits in der Wand oder Mauer verankert sind und andererseits Gitterst\u00e4be der Gittermatte erfassen, wobei als Befestigungseinrichtungen Befestigungselemente in Form von Krallen vorgesehen sind, die einen plattenartigen Abschnitt f\u00fcr die Wandbefestigung aufweisen, sowie mit diesem plattenartigen Abschnitt verbundene Zinken f\u00fcr einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten &#8211; die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. August 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen- und zeiten,<\/p>\n<p>b) einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 6. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin vorgerichtliche Abmahnkosten von 2.080,50 \u20ac zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter I. 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 150.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 25.03.2006 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 004 xxx U1, das am am 1.6.2006 eingetragen und dessen Eintragung am 6.7.2006 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines von der Beklagten zu 1) angestrengten und derzeit noch nicht entschiedenen L\u00f6schungsverfahrens, in dem die Kl\u00e4gerin das Schutzrecht eingeschr\u00e4nkt in einer Kombination der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 verteidigt. Der nunmehr ma\u00dfgebliche Ansprch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eRankgitter f\u00fcr Begr\u00fcnungszwecke oder dergleichen, umfassend eine Gittermatte sowie Befestigungseinrichtungen an einer Wand oder Mauer, wobei die Gittermatte (10) wenigstens eine Hauptebene (11) umfasst, in der horizontal und vertikal angeordnete Gitterst\u00e4be (12,13) verlaufen, wobei diese Hauptebene (11) im befestigten Zustand der Gittermatte (10) einen Abstand zu der Wand oder Mauer aufweist, an der die Gittermatte befestigt ist, und wobei die Gittermatte (10) wenigstens eine aus der Hauptebene herausf\u00fchrende zu der Wand oder Mauer hin gerichtete Sicke (14,15) aufweist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Befestigungseinrichtungen (16,17) in H\u00f6he wenigstens einer Sicke angeordnet sind und einerseits in der Wand oder Mauer verankert sind und andererseits Gitterst\u00e4be der Gittermatte (10) erfassen, wobei als Befestigungseinrichtungen Befestigungselemente in Form von Krallen (16,17) vorgesehen sind, die einen plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) f\u00fcr die Wandbefestigung aufweisen, sowie mit diesem plattenartigen Abschnitt verbundene Zinken (16b, 17b) f\u00fcr einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen der Klagegebrauchsmusterschrift erl\u00e4utern den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 betrifft dabei einen Ausschnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rankgitters in Draufsicht. Es besteht im Wesentlichen aus einer Gittermatte (10), die horizontal und vertikal angeordnete Gitterst\u00e4be (12, 13) aufweist. Ferner sind Befestigungseinrichtungen (16, 17) vorgesehen, mittels derer die Gittermatte (10) an einer Wand oder Mauer befestigt ist, was durch eine Vergr\u00f6\u00dferung in Figur 1a verdeutlicht ist.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt die Anordnung in Seitenansicht. Zu erkennen sind die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden vorgesehenen Sicken (14 ,15), die aus der Hauptebene der Gittermatte (10) in Richtung zur Mauer (9) hervorragen. Figur 2a ist wiederum eine Vergr\u00f6\u00dferung.<\/p>\n<p>Die Figuren 4, 5 sowie 6, 7 stellen zwei Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fcr Befestigungselemente in Form von Krallen (16, 17) dar, die an der Wand festgeschraubt werden, wobei Schrauben durch Bohrungen (16c, 17c) hindurchgef\u00fchrt werden. Ferner sind Zinken (16b, 17b, 17e) zu erkennen, die die horizontalen Gitterst\u00e4be der Gittermatte umgreifen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, stellt her und vertreibt Rankgitter f\u00fcr Begr\u00fcnungszwecke, wie sie aus der Konstruktionszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K5 sowie der Fotoserie nach Anlage K 6 ersichtlich sind, die nachstehend auszugsweise wiedergegeben sind.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist im Verhandlungstermin vom 27.09.2007 \u2013 zurecht \u2013 unstreitig geworden, dass die vorbezeichneten Rankgitter wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters im Umfang seiner kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch, die Beklagte zu 1) au\u00dferdem zus\u00e4tzlich auf Vernichtung. Mit Schreiben vom 19.10.2006 (Anlage K 8) haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) erfolglos vorgerichtlich abgemahnt. Unter Hinweis darauf begehrt die Kl\u00e4gerin von den Beklagten die Erstattung der nicht auf die gerichtliche Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbaren Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Diese beziffert die Kl\u00e4gerin \u2013 ausgehend von einem Gegenstandswert von 150.000,- \u20ac und einer 1,3-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf 2.060,50 \u20ac, woraus sich zzgl. einer Auslagenpauschale von 20,- \u20ac ein Gesamtbetrag von 2.080,50 \u20ac ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch ohne Wirtschaftpr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass der auf 2.080,50 \u20ac bezifferte Zahlungsantrag gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Beklagten verfolgt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten das Klageschutzrecht f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig und berufen sich au\u00dferdem auf ein privates Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 abgesehen von dem gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten &#8211; begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die verfolgten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht zu, weil die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters schutzf\u00e4hig ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 Gebrauch macht. Die Beklagte zu 1) haftet ferner auf Vernichtung der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, soweit diese nicht auf die gerichtliche Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet werden k\u00f6nnen. Bei der Auskunft und der Rechnungslegung war den Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtstreits im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1) gestellten L\u00f6schungsantrag besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Rankgitter, welches dazu dient, Bauwerke (insbesondere W\u00e4nde oder Mauern von z.B. L\u00e4rmschutzw\u00e4nden) zu begr\u00fcnen. Herk\u00f6mmlich gebr\u00e4uchliche Gittermatten waren flach und mussten mit einem Abstand an dem Bauwerk befestigt werden, der eine Begr\u00fcndung durch Berankung mit Pflanzen m\u00f6glich macht. Daf\u00fcr sind entsprechende Vorrichtungen notwendig, die die Abstandshaltung sicherstellen.<\/p>\n<p>Aufgabe der vorliegenden Erfindung ist es, ein Rankgitter f\u00fcr Begr\u00fcnungszwecke zu schaffen, bei dem eine sichere Befestigung mit Abstand zum Bauwerk mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig einfachen technischen Mitteln und somit kosteng\u00fcnstig gelingt.<\/p>\n<p>Gel\u00f6st wird diese technische Problemstellung nach der Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 durch folgende Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Rankgitter f\u00fcr Begr\u00fcnungszwecke oder dergleichen.<\/p>\n<p>(2) Das Rankgitter umfasst<\/p>\n<p>(a) eine Gittermatte (10) und<br \/>\n(b) Befestigungseinrichtungen (16, 17) zur Befestigung der Gittermatte (10) an einer Wand oder Mauer.<\/p>\n<p>(1) Die Gittermatte (10) umfasst wenigstens eine Hauptebene (11).<\/p>\n<p>(2) Die Hauptebene (11) weist im befestigten Zustand der Gittermatte (10) einen Abstand zu der Wand oder Mauer auf, an der die Gittermatte (10) befestigt ist.<\/p>\n<p>(3) Die Gittermatte (10) weist ferner wenigstens eine Sicke (14, 15) auf, die aus der Hauptebene (11) herausf\u00fchrt und zu der Wand oder Mauer hin gerichtet ist.<\/p>\n<p>(4) Die Befestigungseinrichtungen (16, 17) sind<\/p>\n<p>(a) in H\u00f6he wenigstens einer Sicke (14, 15) angeordnet,<br \/>\n(b) einerseits in der Wand oder Mauer verankert und<br \/>\n(c) erfassen andererseits Gitterst\u00e4be (12, 13) der Gittermatte (10).<\/p>\n<p>(1) Als Befestigungseinrichtung (16, 17) sind Befestigungselemente in Form von Krallen vorgesehen.<\/p>\n<p>(2) Die Krallen (16, 17) weisen<\/p>\n<p>(a) einen plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) f\u00fcr die Wandbefestigung sowie<br \/>\n(b) Zinken (16b, 17b) f\u00fcr einen Kraftschluss mit wenigstens einem Gitterstab wenigstens einer Gittermatte (10) auf.<\/p>\n<p>(1) Die Zinken (16b, 17b) sind mit dem plattenartigen Abschnitt (16a, 17a) verbunden.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Gittermatte mit einer zur Wand gerichteten Sicke versehen ist, wird \u2013 ohne besondere Abstandhalter \u2013 erreicht, dass die Gittermattenebene (Hauptebene) in einem Abstand zu dem Bauwerk verl\u00e4uft, so dass Pflanzen an der Gittermatte hochranken k\u00f6nnen. Gleichzeitig erlaubt die wandnahe Sicke eine konstruktiv einfache Befestigung des Rankgitters an der Mauer, weil hierbei kein Abstand zwischen den f\u00fcr die Befestigung herangezogenen Gitterst\u00e4ben und der Wand \u00fcberbr\u00fcckt werden muss.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die streitbefangenen Rankgitter der Beklagten dem Wortsinn nach die Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters benutzen, ist offensichtlich, dar\u00fcber hinaus zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deswegen keiner weiteren Erl\u00e4uterungen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen eines privaten Vorbenutzungsrechts haben die Beklagten nicht ausreichend dargetan. In ihrer Klageerwiderung f\u00fchren sie lediglich pauschal aus, das angegriffene Laschenhalterungssystem bereits vor der Anmeldung und Eintragung des Klagegebrauchsmusters angeboten und verbaut zu haben. Weder der genaue Zeitpunkt noch der genaue Ort der vorgeblichen Benutzungshandlungen wird mitgeteilt. Ebensowenig erfolgt ein Beweisantritt. Ihren Sachvortrag haben die Beklagten auch auf den diesbez\u00fcglichen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin vom 27.09.2007 nicht in der erforderlichen Weise nachgeholt. Zwar hat die Kl\u00e4gerin selbst Konstruktionszeichnungen der Beklagten zu 1) vorgelegt, die vom 19.3.2006 datieren; sie belegen jedoch lediglich, dass die Beklagte zu 1) vor dem Anmeldetag (25.3.2006) im Erfindungsbesitz gewesen sein mag. Nichts ist jedoch dar\u00fcber gesagt, ob die Beklagten am Anmeldetag die Erfindung &#8211; worauf es ebenfalls ankommt &#8211; auch benutzt oder zumindest Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung unternommen hatten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1 und 2 ist schutzf\u00e4hig, weswegen eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits im Hinblick auf das laufende L\u00f6schungsverfahren nicht angebracht ist.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten belegt zun\u00e4chst nur, dass die einzelnen Komponenten der im Klagegebrauchsmuster unter Schutz gestellten Kombination f\u00fcr sich bekannt gewesen sind. Dieser Sachverhalt schlie\u00dft, selbst wenn er zutreffen sollte, keineswegs aus, dass es f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann mehr als nur handwerklicher Routine bedurft hat, um die als solche bekannten Komponenten zu der gesch\u00fctzten Gesamteinheit zu kombinieren. Vorliegend gilt dies ganz besonders, weil der von der Imut Metallbau Montage GmbH angeblich an einer L\u00e4rmschutzwand der B 76 in Raisdorf montierte Gitterzaun \u2013 obwohl er den Vorgaben des Klagegebrauchsmusters entsprochen haben soll \u2013 offenbar in anderer als der von der Erfindung gelehrten Weise befestigt worden ist. Und dies, obwohl die f\u00fcr Spiegel oder Campingartikel benutzten Befestigungseinrichtungen \u2013 wiederum als solche \u2013 damals bereits lange bekannt waren. Der tats\u00e4chliche Geschehensablauf widerspricht von daher indiziell der Argumentation der Beklagten, der Fachmann habe die in anderem Zusammenhang gel\u00e4ufigen Befestigungsartikel ohne weiteres mit Gittermatten zu der in den Schutzanspr\u00fcchen 1 und 2 umschriebenen Gesamtkombination zusammengef\u00fcgt. Gegen eine solche Annahme spricht zudem, dass Spiegel typischerweise direkt und ohne Abstand an einer Wand befestigt werden, w\u00e4hrend es beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gerade darum geht zu erkennen, dass die Hauptebene der Gittermatte mit Abstand zu der Wand oder Mauer verl\u00e4uft, an der die Matte befestigt werden soll. Insofern bedurfte es nach Auffassung der Kammer bereits weiterreichender \u00dcberlegungen, um zu erkennen, dass ein Befestigungsinstrument zur wandnahen Montage bei im Abstand von der Wand verlaufenden Rankgittern dadurch nutzbar gemacht werden kann, dass als Befestigungpunkt die zur Wand gerichtete Sicke herangezogen wird. Dass es f\u00fcr diese \u00dcberlegungen irgendeine Anregung im Stand der Technik gegeben hat, haben die Beklagten nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich die schutzf\u00e4hige Lehre des Klagegebrauchsmusters benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 24 Abs. 1 GebrMG). Den Beklagten f\u00e4llt ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last, weil sie die vorgefallene Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie haften der Kl\u00e4gerin deswegen auf Schadenersatz (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Weil die Kl\u00e4gerin derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen au\u00dferstande ist, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu berechnen, haben die Beklagten au\u00dferdem im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) und &#8211; zum Zwecke der Aufdeckung m\u00f6glicher weiterer Verletzer &#8211; Auskunft zu erteilen (\u00a7 24b GebrMG). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten \u2013 auch von Amts wegen \u2013 ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). In H\u00f6he der nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbaren Abmahnkosten, d.h. in H\u00f6he der nicht verminderten Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (BGH NJW 2007, 2049\/2050), steht der Kl\u00e4gerin ein bezifferter Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 2.080,50 \u20ac zu, allerdings nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 1), die allein verwarnt worden ist, nicht hingegen gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3), die nicht Adressat des vorprozessualen Abmahnschreibens waren. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 24a GebrMG.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 757 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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