{"id":3174,"date":"2007-08-14T17:00:45","date_gmt":"2007-08-14T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3174"},"modified":"2016-04-27T09:28:34","modified_gmt":"2016-04-27T09:28:34","slug":"4b-o-4906-bootsreiniger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3174","title":{"rendered":"4b O 49\/06 &#8211; Bootsreiniger"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 756<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 49\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger EUR 14.995,32 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Der Kl\u00e4ger hat die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts Hagen entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits haben der Kl\u00e4ger 9\/10 und der Beklagte 1\/10 zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr beide Parteien vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>\u2013 bis zum 05.06.2006: EUR 213.019,76,<br \/>\n&#8211; ab dem 06.06.2006: EUR 207.519,76.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht gegen den Beklagten Schadensersatzanspr\u00fcche im Zusammenhang mit der Investierung von Kapital in die Vermarktung eines mechanischen und eines elektrischen Bootsreinigers sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht des Herrn A und der Frau B geltend.<\/p>\n<p>Im Sommer 2000 traf Herr A w\u00e4hrend seines Urlaubs auf Formentera den ihm pers\u00f6nlich bekannten Beklagten, welcher dort einen Friseursalon betrieb. Der Beklagte berichtete Herrn A, der beruflich in einem Werbetechnikunternehmen t\u00e4tig ist, Erfinder eines Bootsreinigers \u201eC\u201c zu sein, mit dem die manuelle Reinigung von Segelbooten m\u00f6glich sei, ohne das zu reinigende Boot in ein Trockendock verbDen zu m\u00fcssen. Der Beklagte f\u00fchrte Herrn A einen Prototypen vor und teilte mit, ein Patent f\u00fcr seine Erfindung angemeldet zu haben, dessen Erteilung allerdings von der Vorlage eines marktreifen Prototyps abh\u00e4nge. Herr A sagte seine Hilfe bei der Entwicklung eines serienreifen Prototyps zu.<\/p>\n<p>Anfang Dezember 2001 besuchte der Beklagte Herrn A in D\u00fcsseldorf. Herr A erkl\u00e4rte sich bereit, f\u00fcr einen Messeauftritt und einen Unterwasserfilm \u00fcber den Bootsreiniger DM 30.000 zur Verf\u00fcgung zu stellen. Der Beklagte und Herr A vereinbarten diesbez\u00fcglich am 08.12.2001 unter anderem folgendes (Anlage K1):<\/p>\n<p>Im Hinblick auf diese Vereinbarung er\u00f6ffneten der Zeuge A sowie der Beklagte ein Girokonto bei der Stadtsparkasse D\u00fcsseldorf, auf welches Herr A am selben Tag EUR 15.000 einzahlte. Dem Beklagten wurde Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Konto einger\u00e4umt. Der Beklagte und Herr A hatten vereinbart, dass mittels dieses Betrages die Vorbereitung einer Messepr\u00e4sentation sowie die Erstellung eines Unterwasserfilms finanziert werden sollten. Von dem urspr\u00fcnglich eingezahlten Betrag sind noch EUR 4,68 auf dem Konto vorhanden.<\/p>\n<p>Im Herbst 2002 pr\u00e4sentierte der Beklagte dem Kl\u00e4ger, welcher ihn im September 2001 auf Formentera kennengelernt hatte, einen serienreifen Prototypen des \u201eC\u201c, den er zuvor von Herrn A erhalten hatte. Der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte sich bereit, die Markteinf\u00fchrung zu finanzieren. Bis Ende Januar 2003 wandte der Kl\u00e4ger erhebliche Geldbetr\u00e4ge f\u00fcr die Vermarktung auf, wobei die genaue Summe zwischen den Parteien streitig ist. Der Kl\u00e4ger war seit Ende August bzw. Anfang September 2002 durch Herrn Patentanwalt D dar\u00fcber informiert, dass dem Beklagten im Zusammenhang mit dem Bootsreiniger bislang kein Patent erteilt worden war.<\/p>\n<p>Die Parteien schlossen Ende Januar 2003 die aus der Anlage K 3 ersichtliche Vereinbarung \u00fcber die Beteiligung des Kl\u00e4gers an der vom Beklagten gegr\u00fcndeten C S.L. Der Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger eine Generalvollmacht f\u00fcr die Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers in Deutschland.<\/p>\n<p>Im Januar 2003 fand die erste Pr\u00e4sentation des \u201eC\u201c auf der \u201eBoot\u201c in D\u00fcsseldorf statt. Es zeigte sich, dass auf Kundenseite ein gro\u00dfes Interesse an einem Motorbootreiniger herrschte.<\/p>\n<p>Im Sommer 2003 bekam der Kl\u00e4ger Zweifel, ob der Beklagte die zur Verf\u00fcgung gestellten Geldbetr\u00e4ge tats\u00e4chlich f\u00fcr die Entwicklung und Einf\u00fchrung eines Bootreinigers verwendete. Daraufhin kam es vor dem Hintergrund dieser Zweifel am 02.09.2003 zum Abschluss eines \u201eErfindungs-Verwertungs-Vertrages\u201c (Anlage K6), in dem es auszugsweise hei\u00dft:<\/p>\n<p>Am 03.09.2003 schlossen der Kl\u00e4ger und der Beklagte die aus der Anlage K 9 ersichtliche \u201eZusatzvereinbarung zu den Patentverwertungsrechten\u201c, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>Im Januar 2004 lernte der Kl\u00e4ger Frau B kennen, welche f\u00fcr die C S.L. t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde bislang kein Patentschutz im Zusammenhang mit den Bootsreinigern erteilt. Im Namen des Kl\u00e4gers wurde lediglich ein Patent angemeldet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte habe bei s\u00e4mtlichen Besprechungen im Zusammenhang mit der Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers \u201eC\u201c stets behauptet, Inhaber des Patents \u201ePCT EP01\/03xxx\u201c zu sein und zur Untermauerung dieser Behauptung die Patentanmeldung vorgelegt. So habe er im Dezember 2001 gegen\u00fcber Herrn A ge\u00e4u\u00dfert, dass ihm f\u00fcr den Bootsreiniger zwischenzeitlich ein Patent erteilt worden und unter der Registrierungsnummer PCT WO 01\/70xxx A1 ins Patentregister eingetragen worden sei. Gegen\u00fcber ihm selbst habe der Beklagte sich entsprechend im September 2001 auf Formentera ge\u00e4u\u00dfert. Gegen\u00fcber Frau B habe der Beklagte solches ab Oktober 2003 auf Formentera behauptet. Ihm bzw. von ihm gegr\u00fcndeten Gesellschaften, die ihm ihre Anspr\u00fcche abgetreten h\u00e4tten, sei im Zuge der Vermarktung des mechanischen Bootsreinigers ein Gesamtschaden in H\u00f6he von EUR 178.024,44 entstanden. Frau B habe an den Beklagten den Betrag von EUR 20.000 gezahlt, um einen Auftritt auf der Boot 2004 und die Markteinf\u00fchrung des \u201eCs\u201c zu erm\u00f6glichen; insoweit verweist er auf die aus der Anlage K7 ersichtliche Vereinbarung zwischen Frau B und dem Beklagten. Weder Herr A noch Frau B noch er selbst h\u00e4tten Investitionen in Bezug auf den Bootsreiniger get\u00e4tigt, wenn sie gewusst h\u00e4tten, dass der Beklagte gar nicht Inhaber eines betreffenden Patents gewesen sei. Er habe wiederholt ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sein gesamtes pers\u00f6nliches und finanzielles Engagement auf der Erwartung beruht habe, bei der Vermarktung des Bootsreinigers eine Alleinstellung zu genie\u00dfen. Es gebe im Bereich der vermeintlichen Erfindung des Kl\u00e4gers bereits US-Schutzrechte, die jedenfalls einer betreffenden Alleinstellung bei der Vermarktung im Wege st\u00fcnden. Ihm seien Anspr\u00fcche des Herrn A und der Frau B abgetreten worden; hinsichtlich der behaupteten Abtretung der Anspr\u00fcche des Herrn A verweist er insoweit auf die aus Blatt 114a der Akte ersichtliche Abtretungsurkunde.<\/p>\n<p>Im Wege einer \u201eTeilklage\u201c macht der Kl\u00e4ger einen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von EUR 25.000 geltend, wobei er sein Begehren in folgender Reihenfolge geltend macht: 1. zun\u00e4chst Schadensersatz aus abgetretenem Recht des Herrn A in H\u00f6he von EUR 14.995,32; 2. sodann (hilfsweise) \u2013 in der Reihenfolge gem\u00e4\u00df Seite 3 ff. des Schriftsatzes vom 16.05.2006 &#8211; einen etwaigen ihm selbst entstandenen Schaden bis zur H\u00f6he von EUR 172.524,44, wobei der Kl\u00e4ger bis zur Einreichung dieses Schriftsatzes Schadensersatz aus eigenem Recht in H\u00f6he von EUR 178.024,44 geltend gemacht hat; 3. schlie\u00dflich weiter hilfsweise Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Frau B bis zur H\u00f6he von EUR 20.000.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 25.000 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides vom 07.01.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, sowohl gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als auch gegen\u00fcber Herrn A und Frau B deutlich gemacht zu haben, dass ihm kein Patent erteilt worden sei, sondern dass er lediglich eine Anmeldung durchgef\u00fchrt habe. Auch sei es allen gar nicht darauf angekommen, ob schon eine Patenterteilung erfolgt gewesen sei. Im Hinblick auf F\u00f6rdermittel und Verwertungserl\u00f6se aus der Vermarktung des Bootsreinigers sei weder dem Kl\u00e4ger noch Herrn A noch Frau B ein Schaden entstanden.<\/p>\n<p>Am 11.01.2005 ist dem Beklagten ein Mahnbescheid des AG Hagen \u00fcber eine Hauptforderung in H\u00f6he von EUR 25.000 zugegangen. Das Landgericht Hagen hat den Rechtsstreit auf Antrag des Kl\u00e4gers durch Beschluss vom 06.01.2006 an das LG D\u00fcsseldorf verwiesen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch eidliche Vernehmung des Zeugen A sowie durch Parteivernehmung des Beklagten; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzung vom 08.03.2007 (Blatt 166 ff. GA) und vom 14.06.2007 (Blatt 194 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des LG D\u00fcsseldorf ergibt sich jedenfalls aufgrund der aus dem wirksamen Verweisungsbeschluss des LG Hagen vom 06.01.2006 folgenden Bindungswirkung (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 281 Rn 16 ff.).<\/p>\n<p>Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt, da der Kl\u00e4ger die Reihenfolge, in welcher er die von ihm (hilfsweise) geltend gemachten Schadenspositionen im Rahmen seiner \u201eTeilklage\u201c geltend macht, unmissverst\u00e4ndlich angegeben hat (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 253 Rn 15 m.w.N.).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger aus abgetretenem Recht vorgeht, bedarf es entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft, weil der Kl\u00e4ger insoweit ein eigenes Recht im eigenen Namen verfolgt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage hat nur hinsichtlich des vom Zeugen A abgetretenen Schadensersatzanspruches Erfolg, w\u00e4hrend sie im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 14.995,32 \u20ac nach den Grunds\u00e4tzen der culpa in contrahendo aus abgetretenem Recht des Herrn A.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nObwohl die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des LG D\u00fcsseldorf im erw\u00e4hnten Verweisungsbeschluss des LG Hagen lediglich auf \u00a7 32 ZPO gest\u00fctzt ist, hat die Kammer nicht nur deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen zu pr\u00fcfen, sondern \u2013 wie ein Erst-recht-Schluss aus \u00a7 17 II GVG ergibt \u2013 den Sach- und Streitstand ersch\u00f6pfend unter allen in Betracht kommenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu w\u00fcrdigen (vgl. BGHZ 153, 173 = NJW 2003, 828).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGem. Art. 229, \u00a7 5 EGBGB ist das BGB in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die Vertragsverhandlungen zwischen Herrn A und dem Beklagten noch im Jahre 2001 erfolgten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZwischen Herrn A und dem Beklagten entstand ein vorvertragliches Schuldverh\u00e4ltnis, indem Herr A und der Beklagte dar\u00fcber verhandelten, dass Herr A den Beklagten bei der Entwicklung des Prototyps \u201eC\u201c, hinsichtlich eines Unterwasserwerbefilms und einer ersten Messepr\u00e4sentation finanziell unterst\u00fctze und Herr A im Gegenzug \u201eein uneingeschr\u00e4nktes Nutzungsrecht auf mindestens 5 Jahre nach erfolgreicher Markteinf\u00fchrung und eine 20%ige Gewinnbeteiligung auf das Patent PCT WO 01\/70567A1\u201c erhalte (vgl. Anlage K 1).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Beklagten schlie\u00dft ein etwaiges Anfechtungsrecht des Kl\u00e4gers aus \u00a7 123 BGB einen Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlung nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2002, 308).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDem Beklagten f\u00e4llt auch die Verletzung einer aus diesem vorvertraglichen Schuldverh\u00e4ltnis folgenden B zur Last. Im Rahmen vorvertraglicher Schuldverh\u00e4ltnisse besteht unter anderem die B, nicht dadurch Pflichtwidrig auf die Willensbildung des anderen Teils einzuwirken, dass man unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Informationen erteilt (Palandt\/Heinrichs, 64. Aufl., \u00a7 311 Rn 42; die Kommentierung zu \u00a7 311 n.F. BGB gilt f\u00fcr die F\u00e4lle der fr\u00fcheren gesetzlich nicht geregelten c.i.c. entsprechend). Unrichtig tats\u00e4chlich erteilte Informationen sind auch dann eine culpa in contrahendo, wenn insoweit keine Offenbarungspflicht bestand (BGH NJW-RR 1997, 144).<\/p>\n<p>Es steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte Herrn A vor Abschluss der aus der Anlage<br \/>\nK 1 ersichtlichen Vereinbarung Anfang Dezember 2001 in D\u00fcsseldorf erkl\u00e4rte, das Patent sei ihm \u2013 dem Beklagten \u2013 f\u00fcr den mechanischen Bootsreiniger inzwischen erteilt und im Patentregister eingetragen worden.<\/p>\n<p>Die \u00dcberzeugung der Kammer beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen A, der bekundete, der Beklagte habe ihm gegen\u00fcber im Dezember 2001 erw\u00e4hnt, inzwischen ein Patent erteilt bekommen zu haben. Der Zeuge f\u00fchrte in \u00fcberzeugender Weise aus, dass es ihm seinerzeit wichtig war, dass der Beklagte Patentschutz genoss, damit seine \u2013 des Zeugen A \u2013 nicht unerhebliche Investition in die Vermarktung des Bootsreinigers \u201egut angelegt\u201c sei. Der Zeuge A war erkennbar um eine wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Aussage bem\u00fcht, was sich unter anderem darin manifestierte, dass er Unklarheiten oder eine nur unsichere Erinnerung von sich aus einr\u00e4umte. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Zeuge am Ausgang des Rechtsstreits ein Eigeninteresse hat, konnte seinen Bekundungen keine einseitige Belastungstendenz zulasten des Beklagten entnommen werden. Nachvollziehbar ist sein Bekunden auch insoweit, als er ausgef\u00fchrt hat, dass er aufgrund einer damaligen freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Beklagten dessen Ausf\u00fchrungen zu einer Patenterteilung keiner n\u00e4heren Pr\u00fcfung unterzog. Dass der Zeuge schlie\u00dflich im Termin vom 14.06.2007 seine Aussage beeidete, rundet deren \u00dcberzeugungskraft ab.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind die Bekundungen des Beklagten im Rahmen seiner Vernehmung als Partei unglaubhaft und insofern nicht geeignet, die \u00dcberzeugungskraft der Aussage des Zeugen A zu beeintr\u00e4chtigen. Dass sich der Sachverhalt so zugetragen haben soll, wie der Beklagte es bekundete, widerspricht der Lebenserfahrung. Es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass der Zeuge A, nachdem er eingangs der Unterredung im Februar 2001 auf eine fehlende Patenterteilung hingewiesen haben soll, sp\u00e4ter \u2013 noch dazu nach entsprechender Erl\u00e4uterung durch einen Patentanwalt \u2013 die Anlage K 1 so formulierte, dass dort mitnichten von einer blo\u00dfen Anmeldung die Rede ist, sondern von dem Patent PCT WO 01\/70567 A1. Nach dem pers\u00f6nlichen Eindruck, den die Kammer vom Zeugen A gewonnen hat, w\u00e4re er in diesem Falle so gewissenhaft gewesen, dass er eine genauere Formulierung gew\u00e4hlt h\u00e4tte. \u00dcberdies steht diese Bekundung des Beklagten in ganz erheblichem Widerspruch zu seinem Vortrag im Schriftsatz vom 25.10.2005 (Seite 2 unter 2.), wonach der Zeuge A den Unterschied zwischen einer Anmeldung und einer Erteilung gar nicht gekannt habe und dieser ihm folglich egal gewesen sei. Das widerspr\u00fcchliche Vorbringen des Beklagten begr\u00fcndet ganz erhebliche Zweifel der Kammer am Wahrheitsgehalt seiner Bekundung.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDas notwendige Vertretenm\u00fcssen des Beklagten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 282 a.F. BGB analog vermutet. Umst\u00e4nde, die die Verschuldensvermutung widerlegen k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nRechtsfolge eines Anspruches aus culpa in contrahendo ist, dass der Gesch\u00e4digte gem. \u00a7 249 Abs. 1 BGB verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er ohne das sch\u00e4digende Verhalten des anderen Teils gestanden h\u00e4tte. Zu ersetzen ist der sogenannte Vertrauensschaden, der nicht auf das positive Erf\u00fcllungsinteresse begrenzt ist (BGH NJW 2001, 2875). Ist infolge des Pflichtwidrigen Verhaltens ein Vertrag zustande gekommen, hat der Gesch\u00e4digte Anspruch auf R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages im Wege der R\u00fcckabwicklung (BGH NJW 1962, 1196; Palandt\/Heinrichs, 64. Aufl., \u00a7 311 Rn 57).<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1998, 302 u. 899; NJW 2002,308 [310]) setzt die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung des Vertrages wegen culpa in contrahendo grunds\u00e4tzlich voraus, dass dem Get\u00e4uschten ein Verm\u00f6gensschaden entstanden ist (zur abweichenden herrschenden Lehre, nach der bereits allein der Eingriff in die pers\u00f6nliche Entscheidungsfreiheit anspruchsbegr\u00fcndend wirkt, siehe die Nachweise bei Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage, \u00a7 311 Rn 24). Erforderlich ist also grunds\u00e4tzlich, dass eine rechnerische Gegen\u00fcberstellung der Vor- und Nachteile des Vertrages ein \u00dcberwiegen letzterer ergibt (Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage, \u00a7 311 Rn 24).<\/p>\n<p>Zu beachten ist insoweit allerdings, dass auch nach Ansicht des BGH ein Verm\u00f6gensschaden schon darin liegen kann, dass der von dem schuldhaften Pflichtversto\u00df Betroffene in seinen Verm\u00f6gensdispositionen beeintr\u00e4chtigt ist (BGH NJW 1998, 302 [304 f.]): Der Schadensersatzanspruch dient dazu, den konkreten Nachteil des Gesch\u00e4digten auszugleichen; der Schadensbegriff ist mithin im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegr\u00fcndendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen h\u00e4tte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Verm\u00f6gensschaden erleiden, dass die Leistung f\u00fcr seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (\u00e4hnlich bereits BGH NJW 1994, 663 [664]). Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit zur strafrechtlichen Bewertung solcher Konstellationen im Rahmen des Betrugstatbestandes (vgl. nur BGHSt 16, 321 [325ff.]). Die Bejahung eines Verm\u00f6gensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerw\u00fcnschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willk\u00fcrlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Ber\u00fccksichtigung der obwaltenden Umst\u00e4nde den Vertragsschluss als unvern\u00fcnftig, den konkreten Verm\u00f6gensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.<\/p>\n<p>Nach der Verkehrsanschauung war die Investition des Herrn A in die Entwicklung des mechanischen Bootsreinigers, obwohl zugunsten des Beklagten kein Patentschutz bestand, bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich unvern\u00fcnftig, da eine Alleinstellung auf dem Markt im Falle einer erfolgreichen Vermarktung nicht gesichert war und daher ein wirtschaftlicher Erfolg h\u00f6chst zweifelhaft war. Dem l\u00e4sst sich nicht entgegen halten, dass ein wirtschaftlicher Erfolg naturgem\u00e4\u00df ungewiss war und eine reine Expektanz bzw. Spekulation des Herrn A darstellte. Dass die Entwicklung neuer Produkte hinsichtlich der zu t\u00e4tigenden Investitionen generell risikobehaftet ist, berechtigt nicht, \u00fcber Umst\u00e4nde, die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des \u201eob\u201c einer Investition relevant sind, falsche Angaben zu machen. Ein vern\u00fcnftiger Investor h\u00e4tte vor Erteilung eines Patentschutzes von einer Beteiligung abgesehen.<br \/>\nVor diesem Hintergrund bedarf es keiner rechnerischen Gegen\u00fcberstellung der durch die Investition bedingten wirtschaftlichen Vor- und Nachteile.<\/p>\n<p>Unstreitig zahlte Herr A auf ein gemeinsam von ihm und dem Beklagten er\u00f6ffnetes Girokonto EUR 15.000 ein, wovon unstreitig lediglich noch EUR 4,68 \u00fcbrig sind. Im Hinblick auf die objektiv unvern\u00fcnftige Investition entstand Herrn A ein Schaden in der geltend gemachten H\u00f6he von EUR 14.995,32.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nAuch die erforderliche haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t ist gegeben. Den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden muss grunds\u00e4tzlich der Gesch\u00e4digte beweisen (Palandt\/Heinrichs, 64. Auflage, \u00a7 311 Rn 23 i.V.m. \u00a7 280 Rn 38). Jedoch ist derjenige, welcher vorvertragliche Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt hat, beweispflichtig daf\u00fcr, dass der Schaden auch bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Verhalten eingetreten w\u00e4re \u2013 es besteht die Vermutung, dass sich der Gesch\u00e4digte \u201eaufkl\u00e4rungsrichtig\u201c verhalten h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, siehe etwa BGHZ 124, 159; zu Vertragsverhandlungen BGH DB 1996, 1636).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat substantiiert dargetan, dass Herr A im Falle der Kenntnis davon, dass ein entsprechendes Patent f\u00fcr den mechanischen Bootsreiniger lediglich angemeldet, aber nicht eingetragen war, den Beklagten nicht bei der Vermarktung finanziell unterst\u00fctzt h\u00e4tte, die Zahlung der EUR 15.000 mithin unterblieben w\u00e4re. Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger muss sich auch kein Mitverschulden des Herrn A nach \u00a7 254 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7 404 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann sich der Sch\u00e4diger n\u00e4mlich in aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten, der Gesch\u00e4digte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen d\u00fcrfen. Dies widerspr\u00e4che dem Grundsatz von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB), der in \u00a7 254 BGB lediglich eine besondere Auspr\u00e4gung erhalten hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855 [856]). Dies gilt vor allem dann, wenn &#8211; wie hier &#8211; der Beklagte vors\u00e4tzlich gehandelt hat, w\u00e4hrend Herrn A nur ein fahrl\u00e4ssiger Versto\u00df gegen eigene Belange zur Last f\u00e4llt (vgl. BGHZ 98, 148 [158]).<\/p>\n<p>i)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist hinsichtlich des zun\u00e4chst zugunsten des Herrn A entstandenen Schadensersatzanspruches aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die vom Kl\u00e4ger vorgelegte schriftliche Abtretungserkl\u00e4rung im Original (Bl. 114a GA) ist das Bestreiten der Abtretung bereits nicht mehr als erheblich anzusehen.<\/p>\n<p>j)<br \/>\nInsoweit ergibt sich, dass die Klage in H\u00f6he von EUR 14.995,68 aus abgetretenem Recht des Herrn A begr\u00fcndet ist. Der Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 286, 288 a.F. BGB (Art. 229, \u00a7 5 EGBGB).<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAus dem weiteren (hilfsweisen) Vorbringen des Kl\u00e4gers ergeben sich keine weitergehenden Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz aus eigenem Recht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs besteht kein Anspruch des Kl\u00e4gers gegen den Beklagten aus \u00a7\u00a7 280 I, 311 II BGB.<\/p>\n<p>Wegen Art. 229, \u00a7 5 EGBGB ist hinsichtlich des Rechtsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Beklagten das BGB in seiner ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da der Kl\u00e4ger und der Beklagte erst nach dem Januar 2002 vertragliche Vereinbarungen trafen.<\/p>\n<p>Es bedarf keiner Aufkl\u00e4rung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Beklagte auch den Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich dar\u00fcber get\u00e4uscht hat, dass eine Patenterteilung nicht erfolgt war.<\/p>\n<p>Denn es fehlt f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch aus 280 I, 311 II BGB jedenfalls am Erfordernis der ad\u00e4quaten Kausalit\u00e4t zwischen der etwaigen T\u00e4uschung und einem etwaigen Verm\u00f6gensschaden des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Wie oben ausgef\u00fchrt, ist der Beklagte beweispflichtig daf\u00fcr, dass der Kl\u00e4ger auch bei zutreffender Information \u00fcber den Stand des Patenterteilungsverfahrens bez\u00fcglich des mechanischen Bootsreinigers die betreffenden Investitionen vorgenommen h\u00e4tte. Der Kl\u00e4ger ist dem Vortrag des Beklagten, wonach der Kl\u00e4ger seit ca. Ende August\/ Anfang September 2002 aufgrund entsprechender Information des Patentanwalts D wusste, dass dem Beklagten ein Patent bislang nicht erteilt worden war, nicht entgegen getreten. Alle vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Zahlungen, die er im Wege des Schadensersatzes geltend macht, erfolgten nach eigener Behauptung des Kl\u00e4gers jeweils nach diesem Zeitpunkt. Bei dieser Sachlage steht allerdings fest, dass der Kl\u00e4ger sich selbst bei rechtlich einwandfreiem Verhalten des Beklagten ohnehin nicht \u201eaufkl\u00e4rungsrichtig\u201c verhalten h\u00e4tte. Insofern bedarf es keiner Pr\u00fcfung, ob die einzelnen vom Kl\u00e4ger beanspruchten Positionen \u00fcberhaupt erstattungspflichtig w\u00e4ren, da es jedenfalls an der haftungsausf\u00fcllenden Kausalit\u00e4t fehlt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDies gilt entsprechend hinsichtlich aller \u00fcbrigen denkbaren auf Schadensersatzleistung gerichteten Anspruchsgrundlagen wie insbesondere der<br \/>\n\u00a7\u00a7 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7 263 StGB.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger sein Begehren weiter hilfsweise auf einen ihm nach seiner Behauptung abgetretenen Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von EUR 20.000 der Frau B st\u00fctzt, ist auch dem unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten der Erfolg versagt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist insoweit n\u00e4mlich den Nachweis seiner Aktivlegitimation schuldig geblieben. Trotz der eigenen Ank\u00fcndigung im Schriftsatz vom 16.09.2005, die das Bewusstsein des Kl\u00e4gers f\u00fcr eine Notwendigkeit entsprechenden Beweisantritts belegt, und des anschlie\u00dfend erneuten Bestreitens des Beklagten im Schriftsatz vom 20.06.2006, hat der Kl\u00e4ger eine entsprechende Abtretungsurkunde nicht vorgelegt, so dass die Abtretung an ihn nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf \u00a7 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Das gesamte HilfsVorbringen des Kl\u00e4gers war im betreffenden Umfang streitwerterh\u00f6hend zu ber\u00fccksichtigen, weil es jeweils nicht denselben Gegenstand i.S.v. \u00a7 45 Abs. 1 S. 3 GKG betraf und vollumf\u00e4nglich eine Entscheidung der Kammer erging.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die nach ordnungsgem\u00e4\u00dfem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 13.07. bzw. 27.07.2007 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 756 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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