{"id":3172,"date":"2007-01-18T17:00:47","date_gmt":"2007-01-18T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3172"},"modified":"2016-04-27T09:27:39","modified_gmt":"2016-04-27T09:27:39","slug":"4b-o-47805-harnkatheter-benetzungsvorrichtung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3172","title":{"rendered":"4b O 478\/05 &#8211; Harnkatheter-Benetzungsvorrichtung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 755<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2007, Az. 4b O 478\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/4134\">2 U 8\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 959 xxx (Klagepatent), als dessen Schutzstaat die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Das Klagepatent ist am 22.01.1997 unter Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t der schwedischen Anmeldung SE 9600xxx vom 25.01.1996 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents ist am 11.12.2002 ver\u00f6ffentlicht worden; die deutsche \u00dcbersetzung ist am 15.02.2003 beim EPA eingegangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung \u201eHydrophilic Urinary Container having a Water-containing Sachet\u201c tr\u00e4gt, betrifft einen hydrophilen Harnkatheter mit Wasser enthaltendem Beutel. Es steht in Kraft. Nachdem die Firma W GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben hatte, dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 07.02.2006 beigetreten ist, hat die Einspruchsabteilung des EPA das Patent aufrechterhalten, wobei die Anspr\u00fcche entsprechend dem Hilfsantrag 1 der Kl\u00e4gerin geringf\u00fcgig ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem nachfolgend wiedergegebenen urspr\u00fcnglichen Wortlaut von Patentanspruch 1 ist in der englischen Fassung der Begriff \u201ewetting fluid\u201c \u2013 auch in zusammengesetzten Begriffen \u2013 durch \u201ewetting liquid\u201c ersetzt worden:<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt, wobei es \u2013 ebenfalls auch in zusammengesetzten Begriffen \u2013 in der aufrechterhaltenen Fassung \u201eBenetzungsfl\u00fcssigkeit\u201c statt \u201eBenetzungsfluid\u201c lautet:<\/p>\n<p>Gegen die das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhaltende Zwischenentscheidung hat die Beklagte des Parallelverfahrens Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Vor der Kl\u00e4gerin, deren Eintragung als Patentinhaberin aufgrund einer Mitteilung an das EPA vom 07.11.2002 erfolgte, war die Firma ABC als Inhaberin bzw. Anmelderin des Klagepatents eingetragen. Die \u00dcbertragung ist dem EPA durch eine dahingehende Erkl\u00e4rung der Anmelderin mitgeteilt worden (Anlage L16).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus eine Erkl\u00e4rung der ABC-2 vom 27.\/28.06.2006 \u00fcber die Abtretung aller Anspr\u00fcche vom nebst Annahme durch die Kl\u00e4gerin vorgelegt (Anlage K10). Laut Auszug aus dem schwedischen Handelsregister (Anlage K9) vom 15.02.2002 firmiert die ABC-2 auch als ABC (\u201eSecondary Names\u201c). Aus einem weiteren von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus dem schwedischen Handelsregister vom 09.06.2006 (Anlage K13, \u00dcbersetzung Anlage K13a) ergibt sich, dass der die Abtretungserkl\u00e4rung auf Seiten der ABC unterzeichnete O zum Zeitpunkt des Auszugs zeichnungsberechtigt war.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen einen von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c angebotenen Harnkatheter (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), von dem sie ein Muster als Anlage K5 zur Akte gereicht hat. Die hydrophile Beschichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reicht von der Spitze des Katheters bis zu dessen Ende.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt hatte, die Beklagte auf der Grundlage des Klagepatents in der vor der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung geltenden Fassung zu verurteilen, hat sie ihren Klageantrag nach der \u00c4nderung des Anspruchswortlauts ge\u00e4ndert und den nunmehr gew\u00e4hrten Anspr\u00fcchen angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(n) der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich definiert, wobei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter, der ein distales Einf\u00fchrende aufweist und in dem Beh\u00e4ltnis angeordnet ist, wobei in der l\u00e4nglichen Tasche die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Harnkatheters untergebracht ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die weiterhin einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter umfassen, der eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und ge\u00f6ffnet werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann und bei denen der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist, wobei mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, wobei der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich steht und wobei durch das \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werden kann;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der belege, insbesondere unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, wann bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 2006 sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der der Astra AG durch die zu I.1. bezeichneten und zwischen dem 11. Januar 2003 und dem 27. Juni 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Insbesondere beantragt die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zur Unterlassung gem\u00e4\u00df I. 1. zu verurteilen, wenn sie von den Unteranspr\u00fcchen 2 und\/oder 6 und\/oder 7 und\/oder 10 und\/oder 22 und\/oder 23 und\/oder 24 des Klagepatents Gebrauch macht; wegen des genauen Antragswortlauts wird auf den Schriftsatz vom 17.10.2006 verwiesen (Bl. 93\/94 d. A.).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch;<br \/>\n3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen zur Vertretungsberechtigung der Personen, die die Erkl\u00e4rung vom 27.\/28.06.2006 unterzeichnet haben. Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich keine l\u00e4ngliche Tasche sei; zudem sei nicht die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters in der Tasche untergebracht. Auch sei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nicht in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert. Schl\u00fcssig dargelegt sei auch nicht, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters einen dem distalen Ende des Katheters gegen\u00fcberliegenden Ablassauslass aufweist; dieser sei auch nicht au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche angeordnet. \u00dcberdies ist sie der Auffassung, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige. Zu Unrecht habe die Einspruchsabteilung unter Verkennung des rechtlichen Ma\u00dfstabs dem Klagepatent die in Anspruch genommene Priorit\u00e4t zugebilligt.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung gegen die Beklagte nicht zu.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Benetzungsvorrichtung zur Benetzung von hydrophilen Harnkathetern mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, der einen hydrophilen Harnkatheter aufnehmen kann, und einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter definiert, der einen Ablassauslass aufweist, der bei Aus\u00fcbung eines vorbestimmten Zustandes darauf von einer geschlossenen Position in eine offene Position bewegt werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zur Benetzung des hydrophilen Harnkatheters in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen werden kann. Derartige Vorrichtungen sind vorbekannt und werden vornehmlich verwendet, um Patienten die wiederkehrende Selbstkatheterisierung zu erm\u00f6glichen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Harnkatheter zum leichteren Einf\u00fchren in die Urethra allgemein mit einem Gleitmittel versehen werden, wobei zwischen hydrophilen und nicht hydrophilen Harnkathetern unterschieden wird. Hydrophile Harnkatheter haben beispielsweise eine hydrophile Au\u00dfenbeschichtung, die zum besseren Gleiten f\u00fcr eine gewisse Zeitdauer vor dem Einf\u00fchren in die Urethra eines Patienten mit einer Fl\u00fcssigkeit wie Wasser oder Kochsalzl\u00f6sung benetzt werden sollten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als Stand der Technik die US-Patente 5,209,726 und 3,967,728 sowie die britische Patentanmeldung GB 2,284,764 und die internationale Anmeldung WO 86\/06284.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass die bisher vorgeschlagenen Vorrichtungen den Nachteil haben, dass es mit ihnen nicht oder nur schwer m\u00f6glich ist, hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anl. K2, S. 3, Z. 34 bis S. 4, Z. 16). Die aus der US 3,967,728 und der GB 2,284,764 bekannten Anordnungen betreffen demzufolge nicht hydrophile Harnkatheter, bei denen das Gleitmittel ein Gel ist. Ein solches ist ungeeignet, um einen hydrophilen Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen. Die bekannten Vorrichtungen liefern keinen integrierten Vorrat an Benetzungsfl\u00fcssigkeit und schon gar nicht einen solchen Vorrat zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent ausdr\u00fccklich als technisches Problem, dessen L\u00f6sung die Erfindung dienen soll, ein besseres Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, um hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anl. K2, S. 4, Z. 18-21).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in seiner durch die Einspruchsentscheidung eingeschr\u00e4nkten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters;<br \/>\n1.1 die Benetzung soll vor der Verwendung des Katheters erfolgen;<\/p>\n<p>2. mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101);<br \/>\n2.1 das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) definiert einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n2.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich bildet eine l\u00e4ngliche Tasche;<\/p>\n<p>3. mit einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103);<br \/>\n3.1 der Harnkatheter weist ein distales Einf\u00fchrende auf;<br \/>\n3.2 der Harnkatheter ist in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) angeordnet;<br \/>\n3.3 in der l\u00e4nglichen Tasche ist die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters untergebracht;<\/p>\n<p>4. mit einem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106);<br \/>\n4.1 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) enth\u00e4lt eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit;<br \/>\n4.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) kann ge\u00f6ffnet werden, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann;<br \/>\n4.3 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) ist in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert;<br \/>\n4.4 mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) ist innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses (1; 101) au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet;<br \/>\n4.5 der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) steht in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n4.6 durch \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters kann die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents hebt als Vorteil der Erfindung hervor, dass sie eine sichere, kompakte, sterile und benutzerfreundliche Wegwerfbenutzungsvorrichtung f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter bereitstellt (Anl. K2, S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 8). Sie stellt dabei darauf ab, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter mit dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis der Vorrichtung zusammen wirken kann, indem der Inhalt zur Benetzung eines hydrophilen Harnkatheters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis freigegeben wird. Dies geschieht unter sauberen Bedingungen, n\u00e4mlich ohne die Notwendigkeit, den Katheter, die Fl\u00fcssigkeit oder die Innenfl\u00e4che des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses zu ber\u00fchren, wodurch die Gefahr der Einf\u00fchrung von Kontaminanten ausger\u00e4umt oder abgeschw\u00e4cht wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht nicht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dabei kann unterstellt werden, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet (Merkmal 2.2) und dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist (Merkmal 4.3), was zwischen den Parteien ebenfalls umstritten ist. Jedenfalls ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters nicht in der l\u00e4nglichen Tasche untergebracht (Merkmal 3.3).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift definiert als einf\u00fchrbare L\u00e4nge die mit einem hydrophilen Material \u00fcberzogene L\u00e4nge des l\u00e4nglichen Schafts 18 des Katheters, die in die Harnr\u00f6hre eingef\u00fchrt wird (Anlage K2, S. 12 Z. 33 bis S. 13 Z. 1) und gibt nachfolgend als \u00fcbliche L\u00e4nge f\u00fcr einen m\u00e4nnlichen Patienten \u2013 f\u00fcr den auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bestimmt ist \u2013 eine L\u00e4nge von 200-350 mm an (aaO., S. 13 Z. 1 bis 4). Danach ist es zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, dass nicht nur ein Teil des Katheterschaftes in der l\u00e4nglichen Tasche, sondern die gesamte beschichtete L\u00e4nge benetzt werden kann. Auch aus dem Zusatz bei der Definition, die nicht lediglich darauf abstellt, dass die L\u00e4nge mit hydrophilem Material \u00fcberzogen ist, sondern dass sie auch in die Urethra des Patienten eingef\u00fchrt wird, ergibt sich nichts anderes. Es ist nicht darauf abzustellen, ob die in der l\u00e4nglichen Tasche untergebrachte einf\u00fchrbare L\u00e4nge f\u00fcr einen Teil der Patienten ausreichend ist. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht allein zu der Benutzung durch Patienten angeboten und vertrieben wird, f\u00fcr die die in der l\u00e4nglichen Tasche untergebrachte L\u00e4nge ausreicht, ist der gesamte beschichtete Schaftbereich des Katheters dessen einf\u00fchrbare L\u00e4nge. Dies folgt daraus, dass bei der Einf\u00fchrung eines l\u00e4ngeren als des in der Tasche untergebrachten St\u00fccks die mit der Erfindung verfolgten Ziels, die Handhabung zu verbessern, und dem mit hydrophilen Harnkathetern verbundenen Vorteil, dass das Einf\u00fchren eines gleitf\u00e4hig gemachten Katheters weniger unangenehm ist (Anlage K2, S. 4, Z. 35 bis S. 5 Z. 1), nicht erreicht w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgt es f\u00fcr einen Gebrauch der technischen Lehre des Klagepatents nicht, dass sich in der l\u00e4nglichen Tasche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheterschaftes befindet, die sich im Bereich der von der Beschreibung des Klagepatents genannten Ma\u00dfe bewegt.<\/p>\n<p>Der Teil der einf\u00fchrbaren L\u00e4nge des Katheterschaftes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geht auch nicht in zu vernachl\u00e4ssigender Weise \u00fcber die Tasche hinaus. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beschichtung von der Spitze des Katheters bis (fast) zu dessen Ende reicht. Davon ausgehend befindet sich der hydrophil beschichtete Katheterschaft im Verh\u00e4ltnis zur gesamten einf\u00fchrbaren L\u00e4nge allenfalls zu etwa drei Vierteln in der l\u00e4nglichen Tasche. Ein nicht in der l\u00e4nglichen Tasche untergebrachter Abschnitt von etwa einem Viertel ist hingegen nicht von untergeordneter Bedeutung f\u00fcr die Benutzung des Katheters und steht der Merkmalsverwirklichung entgegen.<\/p>\n<p>Die Kammer verkennt nicht, dass die Beschreibung als Vorteil der Erfindung herausstellt, dass \u201edie einf\u00fchrbare L\u00e4nge oder im Wesentlichen die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters vor dem Einf\u00fchren gleitf\u00e4hig gemacht wird\u201c (Anlage K2, S. 4, Z. 35 bis S. 5 Z. 1; Unterstreichung hinzugef\u00fcgt); dies stellt keine Erweiterung der technischen Lehre des Klagepatents dar. Eine solche ist dem Klagepatent in der Gesamtschau nicht zu entnehmen. Zum einen kann bei den L\u00e4ngenverh\u00e4ltnissen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie bereits dargestellt \u2013 nicht mehr die Rede von einem wesentlichen Teil der einf\u00fchrbaren L\u00e4nge sein. Zum anderen bezieht sich die Beschreibungsstelle nicht auf die in der l\u00e4nglichen Tasche untergebrachte einf\u00fchrbare L\u00e4nge, sondern auf das Gleitf\u00e4higmachen der einf\u00fchrbaren L\u00e4nge. Schlie\u00dflich definiert die Klagepatentschrift die einf\u00fchrbare L\u00e4nge ausdr\u00fccklich (s. o.). Insbesondere hat ein etwaig in der Beschreibungsstelle enthaltenes erweiterndes Verst\u00e4ndnis keinen Ausdruck im Patentanspruch gefunden und st\u00fcnde auch nicht im Einklang mit dem Ziel der Erfindung, dem Patienten gerade eine einfache und sterile Handhabung zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt (\u00a7 3 ZPO, \u00a7 63 Abs. 2 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 755 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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