{"id":3170,"date":"2007-04-18T17:00:18","date_gmt":"2007-04-18T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3170"},"modified":"2016-05-31T09:35:52","modified_gmt":"2016-05-31T09:35:52","slug":"4b-o-47705-harnkatheter-benetzungsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3170","title":{"rendered":"4b O 477\/05 &#8211; Harnkatheter-Benetzungsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 754<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Januar 2007, Az. 4b O 477\/05<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4233\">2 U 4\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem oder den jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer(n) der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Benetzungsvorrichtungen zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters vor der Verwendung mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich definiert, wobei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet, und einem hydrophilen Harnkatheter, der ein distales Einf\u00fchrende aufweist und in dem Beh\u00e4ltnis angeordnet ist, wobei in der l\u00e4nglichen Tasche die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Harnkatheters untergebracht ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die weiterhin einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter umfassen, der eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und ge\u00f6ffnet werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann und bei denen der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist, wobei mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet ist, wobei der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich steht und wobei durch das \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters benetzt werden kann;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab 11. Januar 2003 Auskunft \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der unter I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber und der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, wobei die Beklagte die zugeh\u00f6rigen Belege in Kopie vorzulegen hat, n\u00e4mlich Rechnungen, Lieferscheine und Bestellscheine;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preise unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 28. Juni 2006 sowie ihr allen Schaden zu ersetzen, der der Astra AG durch die zu I.1. bezeichneten und zwischen dem 11. Januar 2003 und dem 27. Juni 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 959 xxx (Klagepatent), als dessen Schutzstaat die Bundesrepublik Deutschland benannt ist. Das Klagepatent ist am 22.01.1997 unter Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t der schwedischen Anmeldung SE 9600xxx vom 25.01.1996 angemeldet worden. Die Erteilung des Patents ist am 11.12.2002 ver\u00f6ffentlicht worden; die deutsche \u00dcbersetzung ist am 15.02.2003 beim EPA eingegangen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das in der englischen Verfahrenssprache die Bezeichnung \u201eHydrophilic Urinary Container having a Water-containing Sachet\u201c tr\u00e4gt, betrifft einen hydrophilen Harnkatheter mit Wasser enthaltendem Beutel. Es steht in Kraft. Nachdem die Firma W GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch erhoben hatte, dem die Firma T GmbH, ein Schwesterunternehmen der Beklagten und ihrerseits Beklagte im Parallelverfahren 4b O 478\/05 mit Schriftsatz vom 07.02.2006 beigetreten ist, hat die Einspruchsabteilung des EPA das Patent aufrechterhalten, wobei die Anspr\u00fcche entsprechend dem Hilfsantrag 1 der Kl\u00e4gerin geringf\u00fcgig ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber dem nachfolgend wiedergegebenen urspr\u00fcnglichen Wortlaut von Patentanspruch 1 ist in der englischen Fassung der Begriff \u201ewetting fluid\u201c \u2013 auch in zusammengesetzten Begriffen \u2013 durch \u201ewetting liquid\u201c ersetzt worden:<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung lautet Patentanspruch 1 wie folgt, wobei es \u2013 ebenfalls auch in zusammengesetzten Begriffen \u2013 in der aufrechterhaltenen Fassung \u201eBenetzungsfl\u00fcssigkeit\u201c statt \u201eBenetzungsfluid\u201c lautet:<\/p>\n<p>Gegen die das Klagepatent in eingeschr\u00e4nktem Umfang aufrechterhaltende Zwischenentscheidung hat die Beklagte des Parallelverfahrens Beschwerde eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Vor der Kl\u00e4gerin, deren Eintragung als Patentinhaberin aufgrund einer Mitteilung an das EPA vom 07.11.2002 erfolgte, war die Firma ABC als Inhaberin bzw. Anmelderin des Klagepatents eingetragen. Die \u00dcbertragung ist dem EPA durch eine dahingehende Erkl\u00e4rung der Anmelderin mitgeteilt worden (Anlage L16).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus eine Erkl\u00e4rung der ABC-2 vom 27.\/28.06.2006 \u00fcber die Abtretung aller Anspr\u00fcche vom nebst Annahme durch die Kl\u00e4gerin vorgelegt (Anlage K10). Laut Auszug aus dem schwedischen Handelsregister (Anlage K9) vom 15.02.2002 firmiert die ABC-2 auch als ABC (\u201eSecondary Names\u201c). Aus einem weiteren von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Auszug aus dem schwedischen Handelsregister vom 09.06.2006 (Anlage K13, \u00dcbersetzung Anlage K13a) ergibt sich, dass der die Abtretungserkl\u00e4rung auf Seiten der ABC unterzeichnete O zum Zeitpunkt des Auszugs zeichnungsberechtigt war.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf das Klagepatent wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen einen von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c angebotenen Harnkatheter, von dem sie ein Muster als Anlage K5 zur Akte gereicht hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt hatte, die Beklagte auf der Grundlage des Klagepatents in der vor der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung geltenden Fassung zu verurteilen, hat sie ihren Klageantrag nach der \u00c4nderung des Anspruchswortlauts ge\u00e4ndert und den nunmehr gew\u00e4hrten Anspr\u00fcchen angepasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<br \/>\nzu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch;<br \/>\n3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie erkl\u00e4rt sich mit Nichtwissen zur Vertretungsberechtigung der Personen, die die Erkl\u00e4rung vom 27.\/28.06.2006 unerzeichnet haben. Sie bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich keine l\u00e4ngliche Tasche sei. Auch sei der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nicht in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert. \u00dcberdies ist sie der Auffassung, das Klagepatent werde sich im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige. Zu Unrecht habe die Einspruchsabteilung unter Verkennung des rechtlichen Ma\u00dfstabs dem Klagepatent die in Anspruch genommene Priorit\u00e4t zugebilligt.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung nach den Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 9, 140a, 140b PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu. Lediglich der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Belegvorlage ist zu weitgehend formuliert.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents unberechtigterweise Gebrauch.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Benetzungsvorrichtung zur Benetzung von hydrophilen Harnkathetern mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich, der einen hydrophilen Harnkatheter aufnehmen kann, und einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter definiert, der einen Ablassauslass aufweist, der bei Aus\u00fcbung eines vorbestimmten Zustandes darauf von einer geschlossenen Position in eine offene Position bewegt werden kann, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zur Benetzung des hydrophilen Harnkatheters in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich abgelassen werden kann. Derartige Vorrichtungen sind vorbekannt und werden vornehmlich verwendet, um Patienten die wiederkehrende Selbstkatheterisierung zu erm\u00f6glichen. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die Au\u00dfenfl\u00e4chen der Harnkatheter zum leichteren Einf\u00fchren in die Urethra allgemein mit einem Gleitmittel versehen werden, wobei zwischen hydrophilen und nicht hydrophilen Harnkathetern unterschieden wird. Hydrophile Harnkatheter haben beispielsweise eine hydrophile Au\u00dfenbeschichtung, die zum besseren Gleiten f\u00fcr eine gewisse Zeitdauer vor dem Einf\u00fchren in die Urethra eines Patienten mit einer Fl\u00fcssigkeit wie Wasser oder Kochsalzl\u00f6sung benetzt werden sollten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als Stand der Technik die US-Patente 5,209,726 und 3,967,728 sowie die britische Patentanmeldung GB 2,284,764 und die internationale Anmeldung WO 86\/06284.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass die bisher vorgeschlagenen Vorrichtungen den Nachteil haben, dass es mit ihnen nicht oder nur schwer m\u00f6glich ist, hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anl. K2, S. 3, Z. 34 bis S. 4, Z. 16). Die aus der US 3,967,728 und der GB 2,284,764 bekannten Anordnungen betreffen demzufolge nicht hydrophile Harnkatheter, bei denen das Gleitmittel ein Gel ist. Ein solches ist ungeeignet, um einen hydrophilen Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen. Die bekannten Vorrichtungen liefern keinen integrierten Vorrat an Benetzungsfl\u00fcssigkeit und schon gar nicht einen solchen Vorrat zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent ausdr\u00fccklich als technisches Problem, dessen L\u00f6sung die Erfindung dienen soll, ein besseres Mittel zur Verf\u00fcgung zu stellen, um hydrophile Harnkatheter gleitf\u00e4hig zu machen (Anl. K2, S. 4, Z. 18-21).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 in seiner durch die Einspruchsentscheidung eingeschr\u00e4nkten Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Benetzungsvorrichtung (10; 110) zum Benetzen eines hydrophilen Harnkatheters;<br \/>\n1.1 die Benetzung soll vor der Verwendung des Katheters erfolgen;<\/p>\n<p>2. mit einem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101);<br \/>\n2.1 das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) definiert einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n2.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich bildet eine l\u00e4ngliche Tasche;<\/p>\n<p>3. mit einem hydrophilen Harnkatheter (3; 103);<br \/>\n3.1 der Harnkatheter weist ein distales Einf\u00fchrende auf;<br \/>\n3.2 der Harnkatheter ist in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) angeordnet;<br \/>\n3.3 in der l\u00e4nglichen Tasche ist die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des Katheters untergebracht;<\/p>\n<p>4. mit einem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106);<br \/>\n4.1 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) enth\u00e4lt eine Benetzungsfl\u00fcssigkeit;<br \/>\n4.2 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) kann ge\u00f6ffnet werden, damit die Benetzungsfl\u00fcssigkeit aus dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter abgelassen werden kann;<br \/>\n4.3 der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (6; 106) ist in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis (1; 101) integriert;<br \/>\n4.4 mindestens ein Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) ist innerhalb der Grenzen des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses (1; 101) au\u00dferhalb der l\u00e4nglichen Tasche und in einem gegen\u00fcber dem distalen Ende des Katheters angeordneten Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses angeordnet;<br \/>\n4.5 der Ablassauslass des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters (6; 106) steht in Fl\u00fcssigkeitsverbindung mit dem Benetzungfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102);<br \/>\n4.6 durch \u00d6ffnen des Ablassauslasses des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters kann die Benetzungsfl\u00fcssigkeit in den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich (2; 102) abgelassen und dadurch mindestens eine einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters (3; 103) benetzt werden.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents hebt als Vorteil der Erfindung hervor, dass sie eine sichere, kompakte, sterile und benutzerfreundliche Wegwerfbenutzungsvorrichtung f\u00fcr einen hydrophilen Harnkatheter bereitstellt (Anl. K2, S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 8). Sie stellt dabei darauf ab, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter mit dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis der Vorrichtung zusammen wirken kann, indem der Inhalt zur Benetzung eines hydrophilen Harnkatheters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis freigegeben wird. Dies geschieht unter sauberen Bedingungen, n\u00e4mlich ohne die Notwendigkeit, den Katheter, die Fl\u00fcssigkeit oder die Innenfl\u00e4che des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses zu ber\u00fchren, wodurch die Gefahr der Einf\u00fchrung von Kontaminanten ausger\u00e4umt oder abgeschw\u00e4cht wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwischen den Parteien ist lediglich umstritten, ob der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich eine l\u00e4ngliche Tasche bildet (Merkmal 2.2) und ob der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integriert ist (Merkmal 4.3). Zu Recht steht die Verwirklichung weiterer Merkmale au\u00dfer Streit, so dass sich ein n\u00e4heres Eingehen darauf er\u00fcbrigt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten auch die streitigen Merkmale.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber ein Benetzungsbeh\u00e4ltnis, das einen Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich definiert, der eine l\u00e4ngliche Tasche bildet (Merkmal 2.2).<\/p>\n<p>Als Benetzungsbeh\u00e4ltnis im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents ist zumindest die gesamte angegriffene Ausf\u00fchrungsform, jedenfalls aber der gesamte sich bildende Innenraum anzusehen.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die r\u00e4umlichen Vorgaben f\u00fcr die Ausgestaltung der Tasche sich an den funktionellen Erfordernissen orientieren, die mit der Tasche verbunden sind. Dabei entnimmt er der Beschreibung des Klagepatents, dass es der technischen Lehre darauf ankommt, dass die Tasche lang genug sein soll, um mindestens die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters aufzunehmen, so dass nach der F\u00fcllung mindestens die einf\u00fchrbare L\u00e4nge des hydrophilen Harnkatheters benetzt wird (Anl. K2, S. 5, Z. 9-16). Sinn und Zweck dieser Tasche ist es, die Benetzung des einzuf\u00fchrenden Katheters \u00fcber seine gesamte einzuf\u00fchrende L\u00e4nge sicherzustellen, w\u00e4hrend gleichzeitig die dazu erforderliche Menge an Fl\u00fcssigkeit \u2013 durch die Reduzierung des zu bef\u00fcllenden Raumes \u2013 m\u00f6glichst gering gehalten wird. Die Ausgestaltung steht mithin nicht in einem Verh\u00e4ltnis zur Ausgestaltung der \u00fcbrigen Teile des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, sondern bestimmt sich nach der ihr zukommenden Aufgabe.<\/p>\n<p>Die Breite des die L\u00e4nge des Katheters aufnehmenden Bereichs steht der Betrachtung als l\u00e4ngliche Tasche nicht entgegen. Der Fachmann erkennt, dass diese bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so zu w\u00e4hlen ist, dass der Katheter beim Einf\u00fchren durch diesen Bereich gelangen kann. Nach der auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgedruckten Bedienungsanleitung soll der Patient den Katheter beim Einf\u00fchren durch das am Einf\u00fchrende befindliche Kunststoffst\u00fcck schieben, wobei der Katheter mit dem noch nicht eingef\u00fchrten Teil zun\u00e4chst weiter in der l\u00e4nglichen Tasche verbleibt. des halten. Dementsprechend ist eine Breite zu w\u00e4hlen, die auch das Hindurchf\u00fchren des am proximalen Ende befindlichen Anschlussst\u00fcckes erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht deshalb an der Verwirklichung dieses Merkmals, weil die Tasche keine Verengung gegen\u00fcber dem Rest des Beh\u00e4ltnisses darstellt. F\u00fcr die Auffassung der Beklagten, die Tasche m\u00fcsse deutlich schmaler und l\u00e4nger sein als der restliche Teil des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses, gibt die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Das Klagepatent stellt kein solches Erfordernis an die vorgesehene Tasche.<\/p>\n<p>Eine derartige einschr\u00e4nkende Auslegung, wie sie die Beklagte im wesentlichen anhand der Figuren des Klagepatents vornimmt, ist nicht gerechtfertigt, da f\u00fcr die Ermittlung des Gegenstandes eines Anspruchs der technische Gesamtzusammenhang ma\u00dfgeblich ist, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt (BGH GRUR 2001, 232; 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Diese funktionsorientierte Auslegung kommt jedenfalls dann zum Tragen, wenn die Wortwahl des Patentanspruchs kein eindeutig feststehendes Verst\u00e4ndnis erlaubt (BGH GRUR 2001, 232, [233]). Ma\u00dfgeblich ist dann, welchen technischen Sinngehalt der Fachmann nicht nur den Merkmalen des Anspruchs im einzelnen, sondern vor allem in ihrer Gesamtheit entnimmt (BGH GRUR 2004, 845 \u2013 Drehzahlermittlung). Im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Auffassung erkennt der Fachmann dabei auch, dass die in den Zeichnungen gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele stets auch einen integrierten Harnsammelbeh\u00e4lter umfassen, der keinen Eingang in den Anspruch gefunden hat. Der Fachmann ersieht daran, dass bei den gezeigten Ausf\u00fchrungen schon deshalb die Breite der Tasche im Verh\u00e4ltnis sehr viel geringer ist als die Breite des gesamten Beh\u00e4ltnisses. Da in keiner Weise ersichtlich ist, dass dem Breitenverh\u00e4ltnis allein eine Bedeutung f\u00fcr die zur L\u00f6sung des technischen Problems vorgeschlagene technische Lehre zukommt, sieht er das Verh\u00e4ltnis als solches als nicht ma\u00dfgeblich an; erst recht nimmt er dies f\u00fcr eine Ausf\u00fchrung an, die nicht \u00fcber einen integrierten Harnsammelbeh\u00e4lter verf\u00fcgt, sondern ein Anschlussst\u00fcck f\u00fcr einen gesonderten Harnsammelbeh\u00e4lter aufweist.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte verbindet mit dem Fehlen eines im Verh\u00e4ltnis zum Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich signifikant breiteren Benetzungsbeh\u00e4ltnisses keinerlei Vor- oder Nachteil.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist es in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht richtig, dass es an einer Verengung fehlt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt es von dem breiteren trichterf\u00f6rmigen Oberteil unterhalb des Einlasskanals f\u00fcr die Benetzungsfl\u00fcssigkeit zu einer Verengung hin zu dem l\u00e4nglichen, schmalen Bereich, in dem sich der Katheter im Ausgangszustand befindet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt auch \u00fcber einen in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integrierten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (Merkmal 4.3). Letzterer befindet sich im Innenraum des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses und ist demzufolge darin integriert.<\/p>\n<p>Der Wortlaut des Anspruchs macht keine Vorgaben f\u00fcr eine bestimmte r\u00e4umliche Ausgestaltung, sondern verlangt nur die Integration des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis. Aus der Definition in der Beschreibung (Anl. K2, S. 4, Z. 25-28) entnimmt der Fachmann vorrangig, dass eine einst\u00fcckige Ausgestaltung verlangt ist. Soweit es dort weiter hei\u00dft, \u201eder Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter [werde] auf oder von dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis gest\u00fctzt\u201c (im Original: \u201esupported on or by the wetting receptacle\u201c; Anl. K1, Sp. 2, Z. 54), entnimmt der Fachmann dem keine einschr\u00e4nkenden Anweisungen zur Ausgestaltung, auch wenn die Angabe ausdr\u00fccklich zur Erl\u00e4uterung des zuvor Beschriebenen, das hei\u00dft der einst\u00fcckigen Ausbildung, dient. Bei der Auslegung des Merkmals misst er dieser Aussage ausgehend vom Anspruchswortlaut nur geringe Bedeutung zu; insbesondere versteht der Fachmann \u201eUnterst\u00fctzung\u201c bzw. \u201esupport\u201c nicht im Sinne einer mehr oder weniger festen Abst\u00fctzung, da er dies als nicht erforderlich erkennt und das Klagepatent daher nicht einschr\u00e4nkend auslegt.<\/p>\n<p>Vielmehr erf\u00e4hrt der Fachmann aus der \u00fcbrigen Beschreibung in deutlicher Weise, dass es erfindungswesentlich ist, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter sich im Benetzungsbeh\u00e4ltnis befindet, w\u00e4hrend die genaue Lage unerheblich ist. Die Beschreibung des Klagepatents spricht davon, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter dauerhaft an der Innenseite des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses befestigt sein kann (Anl. K2, S. 6, Z. 22f.), dass es sich um ein einst\u00fcckig gebildetes Fach des Benetzungsbeh\u00e4ltnisses handeln kann (Anl. K2, S. 6, Z. 26f.) und dass sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter sogar frei in dem Benetzungsbeh\u00e4ltnis bewegen k\u00f6nnte (Anl. K2, S. 13, Z. 17f.). Ausdr\u00fccklich stellt die Beschreibung es als wichtig heraus, \u201edass sich [der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter] innerhalb der Grenzen des [Benetzungsbeh\u00e4ltnisses] befindet\u201c und begr\u00fcndet dies damit, dass die beiden Bauteile dann eine integrierte Einheit bilden (Anl. K2, S. 13, Z. 18-21). In diesem letztgenannten Sinne versteht er das Merkmal im Hinblick auf die Problemstellung, deren L\u00f6sung das Klagepatent dient. Eine einfache und sterile Handhabung erfordert keine bestimmte Lage des Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters, sondern es gen\u00fcgt, dass dieser sich im Benetzungsbeh\u00e4ltnis befindet, so dass es bis zum unmittelbaren Einf\u00fchren des Katheters zu keinem direkten Kontakt mit den H\u00e4nden des Patienten kommt.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter \u00fcber einen Kanal mit dem Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich verbunden ist. Diese r\u00e4umliche Trennung bezieht sich nur auf den Benetzungsfl\u00fcssigkeitsempfangsbereich und nicht auf das Benetzungsbeh\u00e4ltnis, in dessen Innenraum sich der Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter nach dem Vorgesagten befindet. In bezug auf die Funktion des in das Benetzungsbeh\u00e4ltnis integrierten, gleichwohl aber als gesondert ausgestalteten Bauteils ausgebildeten Benetzungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters entnimmt der Fachmann, dass vermieden werden soll, dass der Patient die Benetzungsfl\u00fcssigkeit gesondert bereithalten muss, um eine einfache und sterile Handhabung zu erm\u00f6glichen (s.o. Zitat aus Anl. K2, S. 9, Z. 31 bis S. 10, Z. 8).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 Nr. 3 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB).<\/p>\n<p>Bei dem zu ersetzenden Schaden handelt es sich f\u00fcr die Zeit ab dem 28. Juni 2006 um die eigenen Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. F\u00fcr den davor liegenden Zeitraum hat sie aufgrund des durch die Abtretung seitens der ABC-2 erfolgten \u00dcbergangs auf die Kl\u00e4gerin letzterer den Schaden zu ersetzen, der der ABC-2 entstanden ist. Die Abtretung durch die Vereinbarung vom 27.\/28.06.2006 ist wirksam erfolgt; zugleich ist sie ab diesem Zeitpunkt materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Nach dem Wortlaut umfasst die Abtretung s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche, so dass f\u00fcr ein einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis, wie die Beklagte es vertritt, kein Raum ist. Der Annahme einer wirksamen \u00dcbertragung steht auch nicht entgegen, dass der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Registerauszug nicht vom 27.06.2006 stammt, dem Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung durch die Zedentin, sondern bereits vom 09.06.2006 datiert. Angesichts dieses engen zeitlichen Zusammenhangs ist es hinreichend dargetan, dass der Unterzeichner, Herr O, zeichnungsberechtigt war; die Unterzeichnung durch ihn streitet daf\u00fcr, dass er die Zeichnungsberechtigung auch in der Zwischenzeit nicht verloren hat. Auch die Beklagte hat ein solches nicht konkret vorgetragen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Beteiligten bei Abschluss der Vereinbarung die Tragweite des schriftlichen Vertrages nicht haben \u00fcbersehen k\u00f6nnen. Die Beklagte st\u00fctzt sich insoweit lediglich auf unbelegte Vermutungen. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin im Termin zu m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich vorgetragen, dass Her Ljungstrand der deutschen Sprache m\u00e4chtig ist. Diese Behauptung ist von der Beklagten nicht widerlegt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist nicht bereits durch die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem EPA Inhaberin des Klagepatents geworden, da die \u00dcbertragung nicht der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc gen\u00fcgt und daher unwirksam ist (vgl. BGH GRUR 1992, 692 [693] \u2013 Magazinbildwerfer; Benkard\/Ullmann\/Grabinski, Art. 72 EP\u00dc Rn 1).<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger). Belegvorlage schuldet die Beklagte nur im Rahmen von \u00a7 140b PatG.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG ist die Beklagte schlie\u00dflich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung des Rechtsstreits (\u00a7 148 ZPO) war nicht veranlasst. Nachdem die Einspruchsabteilung das Klagepatent im wesentlichen aufrecht erhalten hat, w\u00e4re eine Aussetzung nur gerechtfertigt, wenn die Einspruchsentscheidung an einem offensichtlichen Fehler leiden w\u00fcrde oder der mit der Beschwerde vorgebrachte Stand der Technik erkennbar n\u00e4her am Klagepatent w\u00e4re, als der bereits gew\u00fcrdigte Stand der Technik. Letzteres hat die Beklagte nicht dargetan; entgegen ihrer Auffassung ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Einspruchsabteilung hat nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gr\u00fcnden das Klagepatent die Priorit\u00e4t der schwedischen Anmeldung 9600xxx in Anspruch nehmen kann; offenkundige Fehler sind nicht zutage getreten.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, da die vorgetragenen Gesichtspunkte nicht die Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils rechtfertigen, sondern sich als h\u00e4ufige Folge einer Verurteilung zur Unterlassung darstellen, die aufgrund ihres widerrechtlichen Verhaltens von der Beklagten hinzunehmen ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; \u20ac festgesetzt (\u00a7 3 ZPO, \u00a7 63 Abs. 2 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 754 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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