{"id":317,"date":"2005-03-31T17:00:09","date_gmt":"2005-03-31T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=317"},"modified":"2016-04-19T12:41:07","modified_gmt":"2016-04-19T12:41:07","slug":"4-o-35601-permanentmagnet-fuer-handys-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=317","title":{"rendered":"4 O 356\/01 &#8211; Permanentmagnet f\u00fcr Handys II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0331<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 31. M\u00e4rz 2005, Az. 4 O 356\/01<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 9.9.1989 bis 4.7.2003<\/p>\n<p>gesinterte anisotrope Permanentmagnete<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht und\/oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>die im Wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 bis 28 Atom-% B bestanden haben, wobei der Rest Fe war, und welche wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst haben, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R bestanden hat, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil war und eine tetragonale Struktur aufgewiesen hat, wobei deren C0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) war und deren A0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) war, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und welche weiterhin nicht magnetische Phasen und eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 Mikrometer aufgewiesen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen nebst den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndes erzielten Gewinns unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten, wobei der Gewinn nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend beschrieben ein Permanentmagneten zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>\uf0a7 die Angaben zu 1. und 2. jeweils unter Aufschl\u00fcsselung der einzelnen Magnettypen, Gr\u00f6\u00dfen, St\u00e4rken, der Magnetisierungsart und der Chargennummern zu machen sind,<\/p>\n<p>\uf0a7 sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit vor dem 1.5.1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>\uf0a7 den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>\uf0a7 der Beklagte zu 2.) nur f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 8.1.1997 zur Rechnungslegung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 9.9.1989 bis 4.7.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei<\/p>\n<p>\uf0a7 sich die Verpflichtung zum Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor dem 1.5.1992 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2.10.1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt,<\/p>\n<p>\uf0a7 der Beklagte zu 2.) nur f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 8.1.1997 zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>III. Im Umfang des den Beklagten einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes und des gegen den Beklagten zu 2.) f\u00fcr die Zeit vor dem 8.1.1997 geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungslegung und Schadenersatz wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 350.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.022.583,76 \u20ac festgesetzt, wobei auf das Teilurteil ein Betrag von 511.291,88 \u20ac und hiervon auf den Rechnungslegungsanspruch ein Betrag von 350.000 \u20ac entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 101 xxx, das \u2013 unter Inanspruchnahme diverser japanischer Priorit\u00e4ten \u2013 am 5.7.1983 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und dessen Erteilung am 9.8.1989 bekannt gemacht wurde. Eine deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche ist am 22.6.1989 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent, zu dessen Benennungsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande geh\u00f6rt haben, ist am 4.7.2003 nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer erloschen.<\/p>\n<p>Patentanspruch 11 des Klagepatents hat nach Durchf\u00fchrung eines Einspruchsbeschwerdeverfahrens folgende Fassung erhalten:<\/p>\n<p>\u201eGesinterter, anisotroper Permanentmagnet, welcher im Wesentlichen aus 8 bis 30 Atom-% R, 2 bis 28 Atom-% B besteht und wobei der Rest Fe ist, und welcher wenigstens 50 Volumen-% einer Phase umfasst, welche aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R, welche bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufweist, besteht, wobei deren CO-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m) ist und deren A0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) ist, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht, und welcher weiterhin nichtmagnetische Phasen und eine mittlere Kristall-Korngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 Mikrometer aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents sind beim Bundespatentgericht zwei Nichtigkeitsklagen anh\u00e4ngig, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3.) ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden, die gesetzlich von dem Beklagten zu 4.) vertreten wird. Die Beklagte zu 1.) war als deutsche Vertriebsgesellschaft t\u00e4tig und befand sich bei Erhebung der Klage in Liquidation, wobei deren vormaliger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (der Beklagte zu 2.), als Liquidator bestellt war. Zwischenzeitlich ist die Beklagte zu 1.) gel\u00f6scht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass s\u00e4mtliche Beklagten durch Angebot und Vertrieb patentverletzender Magnete den deutschen Teil des Klagepatents und die Beklagten zu 3.) und 4.) dar\u00fcber hinaus den niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatents widerrechtlich benutzt haben. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten dementsprechend auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 3.2.2005 ist der Rechtsstreit, soweit er den niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatents betrifft, bis zur Entscheidung des EuGH in dem Vorabentscheidungsverfahren C-4\/03 ausgesetzt worden. Mit Bezug auf den deutschen Teil des Klagepatents haben die Parteien den Unterlassungsanspruch wegen des zwischenzeitlichen Schutzrechtsablaufs \u00fcbereinstimmend \u2013 und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin verfolgt insoweit noch ihre Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz weiter.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung st\u00fctzt sie sich zun\u00e4chst auf zwei bei der Beklagten zu 1.) im Jahre 2000 durchgef\u00fchrte Testk\u00e4ufe. Der erste betrifft eine Lieferung an die TU X, Reaktorstation, vom 4.5.2000 (Anlage K 21). Durchgef\u00fchrte Analysen \u2013 so behauptet die Kl\u00e4gerin \u2013 h\u00e4tten ergeben, dass der gelieferte Magnet wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben von Patentanspruch 11 des Klagepatents entsprochen habe. Der Seltenerdeanteil habe 14,7 Atom-% betragen (0,09 % Pr, 11,34 % Nd, 2,15 % Dy, 0,59 % Tb), Bor sei mit einem Anteil von 7,02 Atom-% und Eisen mit einem Anteil von 75,01 Atom-% vorhanden gewesen. Die C0-Achse habe 1,221 nm und die A0-Achse 0,88 nm betragen. Die zweite Testlieferung an das Ingenieurb\u00fcro Dr. Fleischmann (Anlage K 40) habe einen Magneten zum Gegenstand gehabt, bei dem der Seltenerdeanteil 14,7 Atom-%, der Boranteil 6,6 Atom-% und der Eisenanteil 74,6 Atom-% ausgemacht habe. Die C0-Achse habe 1,2 nm und die A0-Achse 0,8 nm betragen.<\/p>\n<p>Ihren Verletzungsvorwurf gr\u00fcndet die Kl\u00e4gerin des Weiteren auf einen von den Beklagten zu 1.) und 3.) verteilten Produktkatalog mit dem Titel \u201eIhr Weg zur Magnetperfektion \u2026.\u201c (Anlage K 9). Dem Katalog (Seiten 17, 19) sind die nachfolgend eingeblendeten Inhalte entnommen, wobei die Tabelle \u2013 von oben nach unten &#8211; folgende Magnete betrifft: BM 22, BM 30, BM 33, BM 35, BM 38, BM 40, BM 42, BM 45, BM 27 M, BM 30 M, BM 93 M, BM 35 M, BM 38 M, BM 40 M, BM 27 H, BM 30 H, BM 33 H, BM 35 H, BM 38 H, BM 40 H, BM 27 SH, BM 30 SH, BM 33 SH, BM 35 SH, BM 38 SH, BM 27 UH, BM 30 UH, BM 33 UH, BM 27 EH.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die f\u00fcr die beworbenen Seltenerdemagnete ausgewiesenen technischen Daten den sicheren Schluss darauf zulie\u00dfen, dass mit jedem von ihnen die technische Lehre des Patentanspruchs 11 benutzt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch ohne den den Beklagten einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass der Beklagte zu 2.) f\u00fcr die Zeit seit dem 9.9.1989 zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie (auf den deutschen Teil des Klagepatents gest\u00fctzte) Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nhilfsweise,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nfestzustellen, dass sie (die Beklagten) eine lediglich leichte Fahrl\u00e4ssigkeit trifft,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Es treffe nicht zu, dass die von der Kl\u00e4gerin untersuchten und im Rechtsstreit vorgelegten Permanentmagnete aus Lieferungen der Beklagten zu 1) stammten. Die vorgetragenen Analyseergebnisse seien deshalb f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Ebensowenig lasse sich aus den Angaben des Produktkataloges darauf schlie\u00dfen, dass s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 11 des Klagepatents verwirklicht seien. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.) scheide ohnehin deshalb aus, weil sie sich bereits bei Klageerhebung in Liquidation befunden und ihre werbende T\u00e4tigkeit vollst\u00e4ndig eingestellt habe. Der Beklagte zu 2.) sei erst am 8.1.1997 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.) bestellt worden. Etwaige Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin seien zudem ersch\u00f6pft. In diesem Zusammenhang verweisen die Beklagten darauf, dass sie die von ihnen vertriebenen Permanentmagnete unter anderem von der A- Technology Co. und von der B- Co. Ltd. beziehe, wobei im letztgenannten Fall die C- Industries Inc. das Herstellerunternehmen sei. Zumindest \u2013 so meinen die Beklagten \u2013 sei jedoch der Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil sich der deutsche Teil des Klagepatents in den anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren aller Voraussicht nach als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde. Gegen\u00fcber dem vorbekannten Stand der Technik fehle es dem geltend gemachten Patentanspruch an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.7.2002 (GA II 268 bis 269), das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. D, vom 13.6.2004 (GA II 390 bis 450) und die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen vom 3.2.2005 (GA III 558 bis 584) verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Nachdem der Rechtsstreit, soweit er den niederl\u00e4ndischen Teil des Klagepatents betrifft, ausgesetzt und die Schutzdauer des deutschen Teils des Klagepatents zwischenzeitlich abgelaufen ist, weswegen die Parteien den diesbez\u00fcglichen Unterlassungsanspruch \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, ist vorliegend allein noch dar\u00fcber zu befinden, ob der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents zustehen. Das Klagebegehren erweist sich insoweit als \u00fcberwiegend begr\u00fcndet, weil die Beklagten mit dem als Anlage K 9 vorgelegten Produktkatalog Permanentmagnete in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben, die wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 11 Gebrauch machen. Abzuweisen ist die Klage lediglich insoweit, als den Beklagten hinsichtlich ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen und der Beklagte zu 2.) erst f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 8.1.1997 zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Anlass, den (den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden) Rechtsstreit im Hinblick auf die anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklagen auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruch 11 gesinterte anisotrope Permanentmagnete, die sich in vorteilhafter Weise dadurch auszeichnen, dass sie bei au\u00dferordentlich geringer Gr\u00f6\u00dfe ein hohes Ma\u00df an Leistungsf\u00e4higkeit besitzen, was sie in besonderem Ma\u00dfe auf Gebieten einsetzbar macht, auf denen (wie bei Handys) eine Tendenz zur Miniaturisierung besteht.<\/p>\n<p>Im Einzelnen stellt Patentanspruch 11 die Kombination folgender Merkmale unter Schutz:<\/p>\n<p>(1) Der Permanentmagnet ist<\/p>\n<p>(a) gesintert,<\/p>\n<p>(b) anisotrop<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(c) weist eine mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe von 1 bis 80 Mikrometer auf.<\/p>\n<p>(2) Der Permanentmagnet umfasst<\/p>\n<p>(a) wenigstens 50 Volumen-% einer Phase, die aus wenigstens einer Verbindung des Typs Fe-B-R besteht,<\/p>\n<p>s o w i e<\/p>\n<p>(b) weiterhin nicht\u2013magnetische Phasen.<\/p>\n<p>(3) Die Verbindung des Typs Fe-B-R<\/p>\n<p>(a) ist bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(b) weist eine tetragonale Struktur auf.<\/p>\n<p>(4) Die tetragonale Struktur ist derart, dass<\/p>\n<p>(a) ihre C0-Achse etwa 1,2 nm (12 Angstr\u00f6m)<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(b) ihre A0-Achse etwa 0,8 nm (8 Angstr\u00f6m) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>(5) Der Permanentmagnet besteht im Wesentlichen aus<\/p>\n<p>(a) 8 bis 30 Atom-% R, wobei R f\u00fcr wenigstens ein Seltenerdeelement einschlie\u00dflich Yttrium steht,<\/p>\n<p>(b) 2 bis 28 Atom-% B (Bor)<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(c) im Rest aus Fe (Eisen).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin steht mit Recht auf dem Standpunkt, dass die Beklagten Permanentmagnete mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland widerrechtlich vertrieben haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Feststellung kann dahin stehen, ob der Inhalt des gemeinsamen Produktkataloges der Beklagten zu 1.) und 3.) einem durchschnittlichen Werbungsadressaten die sichere Erkenntnis vermittelt, dass die angebotenen Seltenerdemagnete mit den Merkmalen von Patentanspruch 11 des Klagepatents ausgestattet sind. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, machen auch die Beklagten nicht geltend, dass die in dem Katalog zu den streitbefangenen Permanentmagneten enthaltenen technischen Daten nicht den Tatsachen entsprechen. Die ausgewiesenen Werte k\u00f6nnen deshalb herangezogen werden, um Aufschluss dar\u00fcber zu gewinnen, welche Qualit\u00e4t die von den Beklagten unter Verwendung des Produktkataloges ausgelieferten Magnete tats\u00e4chlich besessen haben. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt hat, lassen die Angaben und Daten des Kataloges mit Gewissheit darauf schlie\u00dfen, dass die Magnete der Beklagten nach Ma\u00dfgabe von Patentanspruch 11 des Klagepatents ausgebildet waren. Selbst wenn deshalb der Katalog als solcher die Erfindungsmerkmale f\u00fcr einen durchschnittlichen Adressaten nicht offenbaren sollte (weil er nicht \u00fcber die erforderlichen Fachkenntnisse verf\u00fcgt, um aus den mitgeteilten Daten auf die Zusammensetzung und die Struktur der Magnete zu schlie\u00dfen), ist jedenfalls die tatrichterliche Feststellung gerechtfertigt, dass die auf der Grundlage des Produktkataloges ausgelieferten Magnete von der im Patentanspruch 11 vorausgesetzten Beschaffenheit \u2013 und damit patentverletzend \u2013 waren.<\/p>\n<p>1. Merkmal (1)<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Magnete der Beklagten \u201egesintert\u201c sind, ist im Katalog mehrfach ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits auf Seite 19 oben, wo die Tabellen\u00fcberschrift lautet: \u201eNeodym-Eisen-Bor gesintert\u201c, sowie auf Seite 17, wo im Begleittext rechts neben dem Flussdiagramm ebenfalls das Sintern der Ausgangsmaterialien hervorgehoben wird (Zeile 10).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDen Katalogangaben ist gleichfalls zu entnehmen, dass die beworbenen Magnete anisotrop sind, das hei\u00dft die einzelnen Kristallk\u00f6rner des Ausgangsmaterials eine gemeinsame Vorzugsorientierung aufweisen. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat, wird die Anisotropie dadurch hervorgerufen, dass das zu sinterte Material zun\u00e4chst so klein zermahlen wird, dass die entstehenden Pulverteilchen nur noch aus einzelnen Kristallk\u00f6rnern bestehen. Anschlie\u00dfend wird ein Magnetfeld zur einheitlichen Ausrichtung der Kristallk\u00f6rner angelegt und das gemahlene Pulver unter der Wirkung des Magnetfeldes verpresst. Exakt diese Verfahrensschritte sind auch im Produktkatalog der Beklagten (Seite 17) beschrieben. A.a.O. hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Teilchen der Rohstoffe werden gemahlen bis die Mischung sehr engen Toleranzen gen\u00fcgt. Anschlie\u00dfend findet das Pressen der Produkte statt. Dabei wird zum Ausrichten der Metallteilchen ein starkes Magnetfeld angelegt. Zum Schluss werden die Teile in speziellen \u00d6fen unter Vakuum gesintert.\u201c<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZur mittleren Kristallkorngr\u00f6\u00dfe des gesinterten Materials verh\u00e4lt sich der Produktkatalog nicht explizit. Der f\u00fcr die streitbefangenen Magnete angegebene Herstellungsprozess (des Sinterns nach Ausrichtung der Kristallk\u00f6rner im Magnetfeld) und die die magnetischen Eigenschaften kennzeichnenden Leistungsdaten rechtfertigen jedoch \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dargelegt hat \u2013 die Annahme, dass sich die mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe bei den Magneten der Beklagten in dem vom Klagepatent beanspruchten Bereich bewegen muss. Anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige nochmals betont, dass bei dem angewendeten Verfahren des Sinterns, zumal wenn der auf Seite 33 des Produktkataloges angegebene Temperaturbereich von 1.050 bis 1.200\u00b0 C eingehalten wird, zwangsl\u00e4ufig Kristallk\u00f6rner in einer Gr\u00f6\u00dfe von mindestens 1 Mikrometer erhalten werden. Zwar hat der Sachverst\u00e4ndige einger\u00e4umt, dass die auf dem Kristallwachstum w\u00e4hrend des Sinterprozesses beruhende Korngr\u00f6\u00dfe nicht nur von der Sintertemperatur abh\u00e4ngt (die im Katalog \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 angegeben ist), sondern auch von der Dauer des Sintervorganges (zu der sich der Katalog nicht n\u00e4her verh\u00e4lt). Sofern jedoch das Sintern \u00fcber einen zu geringen Zeitraum durchgef\u00fchrt wird, nehmen die magnetischen Eigenschaften signifikant ab. Die f\u00fcr die streitigen Magnete ausgewiesenen Leistungsdaten insbesondere zur Koerzitiv-Feldst\u00e4rke belegen deshalb, dass der Sintervorgang \u00fcber eine ausreichende Zeit durchgef\u00fchrt worden ist, so dass sich w\u00e4hrend des Sinterns ein Kristallwachstum einstellen konnte, das bei mehr als 1 Mikrometer liegt und nach wissenschaftlicher Erkenntnis die f\u00fcr die streitigen Magnete genannten Koerzitiv-Feldst\u00e4rke-Werte erst hervorbringen kann.<\/p>\n<p>Aus demselben Grund ist es ausgeschlossen, dass die mittlere Kristallkorngr\u00f6\u00dfe bei den Magneten der Beklagten mehr als 80 Mikrometer betr\u00e4gt. W\u00fcrde sich das Magnetmaterial der Beklagten aus gro\u00dfdimensionierten Kristallen &gt; 80 Mikrometer zusammen setzen, so w\u00e4ren \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige dargetan hat \u2013 ebenfalls die im Produktkatalog ausgewiesenen Magneteigenschaften nicht erkl\u00e4rlich; insbesondere w\u00fcrde die Koerzitiv-Feldst\u00e4rke nicht mehr als 800 ka\/m betragen k\u00f6nnen und damit deutlich unterhalb derjenigen Werte liegen, die f\u00fcr die streitbefangenen Magnete der Beklagten genannt sind. Auf den vom Sachverst\u00e4ndigen hervorgehobenen wechselseitigen Zusammenhang zwischen der mittleren Kristallkorngr\u00f6\u00dfe einerseits und den magnetischen Eigenschaften, namentlich die Koerzitiv-Feldst\u00e4rke andererseits weist auch die Klagepatentschrift verschiedentlich hin (Seiten 13 bis 14; Seiten 26 bis 29).<\/p>\n<p>2. Merkmal (2):<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAus der Tabellen\u00fcberschrift auf Seite 19 des Produktkataloges ergibt sich, dass es sich bei den beworbenen Magneten um solche des Typs \u201eNeodym-Eisen-Bor\u201c handelt. Da Neodym ausweislich der Klagepatentschrift (Seite 15 Zeile 38) zu den seltenen Erden z\u00e4hlt, liegt mithin ein Fe-B-R Material vor. Seite 17 des Kataloges konkretisiert diese Angabe n\u00e4her dahin, dass es sich um eine Nd2 Fe14 B-Verbindung handelt. Bereits die Tatsache, dass die Magnete nach eben dieser Verbindung \u2013 n\u00e4mlich als \u201eNeodym-Eisen-Bor\u201c\u2013Magnete \u2013 bezeichnet sind, macht deutlich, dass das Nd2 Fe14 B-Material nicht irgendein, insbesondere kein untergeordneter Bestandteil der beworbenen Magnete ist, sondern dessen haupts\u00e4chlicher Bestandteil darstellt. Dass dem so ist, dr\u00e4ngt sich auch angesichts des Umstandes auf, dass die Nd2 Fe14 B-Verbindung bekannterma\u00dfen hartmagnetisch und damit erkennbar f\u00fcr die ausgewiesenen magnetischen Eigenschaften der beworbenen Produkte verantwortlich ist. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat, lassen sich die f\u00fcr die Magnete der Beklagten angegebenen Werte zur Koerzitiv-Feldst\u00e4rke von mehr als 800 mT wissenschaftlich nur erkl\u00e4ren, wenn die hartmagnetische Nd2 Fe14 B-Phase mit einem Volumenanteil von mehr als 50 % vorhanden ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie ausgewiesenen Leistungsdaten lassen nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen gleichfalls den sicheren Schluss darauf zu, dass neben der haupts\u00e4chlichen hartmagnetischen Phase eine weitere nicht-magnetische Phase vorhanden ist.<\/p>\n<p>3. Merkmale (3) und (4):<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen entspricht es gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis, dass die magnetische Nd2 Fe14 B-Phase bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil ist und eine tetragonale Struktur aufweist, deren C0-Achse circa 1,2 nm und deren A0-Achse circa 0,8 nm betr\u00e4gt. Zu Unrecht halten die Beklagten dem entgegen, dass in dem japanischen Priorit\u00e4tsdokument 58-94876 einem Neodym-Eisen-Bor-Magnet die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften zugeschrieben werden, obwohl dessen A0-Achse mit 1,245 nm und dessen C0-Achse mit 1,223 nm angegeben ist. Der Sachverst\u00e4ndige hat \u00fcberzeugend darauf hingewiesen, dass die diesbez\u00fcglichen Aussagen in der Priorit\u00e4tsschrift sachlich unzutreffend sind und offensichtlich auf einem Analysefehler bei der seinerzeitigen Aufkl\u00e4rung der Gitterstruktur f\u00fcr die magnetische Phase beruhen. Die Beklagten haben dementsprechend auch keinen einzigen wissenschaftlichen Beleg pr\u00e4sentieren k\u00f6nnen, der best\u00e4tigt, dass auch eine von den Vorgaben des Merkmals (4) abweichende tetragonale Struktur der magnetischen Phase zu erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>5. Merkmal (5):<\/p>\n<p>Unbestreitbar ist zun\u00e4chst, dass die angegriffenen Magnete die drei im Merkmal (5) vorgesehenen Bestandteile aufweisen, n\u00e4mlich ein Seltenerdeelement in Form von Neodym (welches eine hohe magnetische Anisotropie und dementsprechend eine hohe Koerzitiv-Feldst\u00e4rke bewirkt), Bor (welches ben\u00f6tigt wird, um die richtige chemische Verbindung mit der tetragonalen Kristallstruktur bilden zu k\u00f6nnen) und Eisen (welches das magnetische Moment zur Verf\u00fcgung stellt, das zu einer hohen S\u00e4ttigungsmagnetisierung f\u00fchrt). Dies folgt allein aus dem Umstand, dass die streitigen Magnete im Produktkatalog ausdr\u00fccklich als \u201eNeodym-Eisen-Bor\u201c-Magnete bezeichnet sind. Nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen kann gleichfalls davon ausgegangen werden, dass die genannten drei Elemente in Mengen vorhanden sind, wie sie von Patentanspruch 11 des Klagepatents vorausgesetzt werden. Anl\u00e4sslich seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung hat der Sachverst\u00e4ndige zur \u00dcberzeugung der Kammer ausgef\u00fchrt, dass sich die f\u00fcr die streitigen Magnete ausgewiesenen Leistungsdaten (insbesondere zur Koerzitiv-Feldst\u00e4rke) nur einstellen, wenn \u2013 bezogen auf den Gesamtmagneten \u2013 zwischen 38 Atom-% Neodym, zwischen 2 und 28 % Bor und im \u00dcbrigen Eisen vorhanden sind.<\/p>\n<p>Mit Bezug auf den Magneten BM 27 EH schlie\u00dft der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige aus den im Produktkatalog genannten Kenndaten (Koerzitiv-Feldst\u00e4rke von 836 kA\/m bei gleichzeitig relativ niedrigen S\u00e4ttigungs- und Remanenzwerten), dass neben Neodym ein weiteres schweres Seltenerdeelement vertreten ist. Rechtlich ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung, weil das Merkmal (5) jedwedes Seltenerdeelement gleich behandelt und sich nach den Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen die hartmagnetische Verbindung Fe-B-R bei Raumtemperatur und dar\u00fcber stabil verh\u00e4lt und die Hauptphase R2 Fe14 B allgemein diejenige tetragonale Struktur besitzt, die das Merkmal (4) voraussetzt.<\/p>\n<p>Da ein Magnet mit den im Merkmal (5) beschriebenen Bestandteilen R-B-Fe eine Curietemperatur von circa 310\u00b0 C aufweist, l\u00e4sst die im Katalog der Beklagten f\u00fcr die angegriffenen Magnete angegebene Curietemperatur von 310 bis 340\u00b0 C darauf schlie\u00dfen, dass zumindest bei einigen Ausf\u00fchrungsformen weitere Bestandteile vorhanden sein m\u00fcssen. Das Klagepatent verbietet solches nicht, wie bereits die Formulierung \u201eim Wesentlichen\u201c im Patentanspruch 11 belegt. Dar\u00fcber hinaus ist in der Patentbeschreibung (Seite 7 Zeilen 4 bis 21) ausgef\u00fchrt, dass innerhalb bestimmter Grenzen Zusatzstoffe beigegeben werden k\u00f6nnen. A.a.O. hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie magnetischen Materialien der vorliegenden Erfindung k\u00f6nnen als zus\u00e4tzliche Bestandteile zumindest eines der Elemente M enthalten, die aus der unten angef\u00fchrten Gruppe in den unten angef\u00fchrten h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Mengen ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, vorausgesetzt, dass die Summe von M den H\u00f6chstwert der unten angegebenen Werte f\u00fcr die tats\u00e4chlich beigegebenen Elemente M nicht \u00fcbersteigt und die Menge von M gr\u00f6\u00dfer als Null ist.<\/p>\n<p>4,5 % Ti 8,0 % Ni 5,0 % Bi<br \/>\n9,5 % V 12,5 % Nb 10,5 % Ta<br \/>\n8,5 % Cr 9,5 % Mo 9,5 % W<br \/>\n8,0 % Mn 9,5 % Al 2,5 % Sb<br \/>\n7,0 % Ge 3,5 % Sn 5,5 % Zr<br \/>\n5,5 % Hf<\/p>\n<p>Die Permanentmagnete der vorliegenden Erfindung k\u00f6nnen weiter mindestens eines der zus\u00e4tzlichen, aus oben angef\u00fchrter Liste ausgew\u00e4hlten Elemente M enthalten, und zwar in Mengen, welche die oben genannten Werte nicht \u00fcbersteigen, vorausgesetzt, dass die Menge M gr\u00f6\u00dfer als Null ist und dass die Summe von M den H\u00f6chstwert der oben angegebenen Werte f\u00fcr die tats\u00e4chlich beigegebenen Elemente M nicht \u00fcbersteigt.\u201c<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche vorgenannten Stoffe haben die \u2013 an sich unerw\u00fcnschte \u2013 Eigenschaft, dass sie die Curietemperatur der Verbindung R-B-Fe herabsetzen. Nachdem f\u00fcr s\u00e4mtliche angegriffenen Magnete eine Temperatur angegeben wird, die oberhalb von circa 312\u00b0 C liegt, besteht kein Anhaltspunkt f\u00fcr die Annahme, dass die angegriffenen Magnete in irgendwie nennenswertem Umfang Beimengungen solcher Stoffe enthalten, welche die Curietemperatur reduzieren. Auch die Beklagten haben Gegenteiliges nicht konkret vorgetragen.<\/p>\n<p>Die \u2013 mindestens teilweise \u2013 erh\u00f6hte Curietemperatur weist im Gegenteil darauf hin, dass die angegriffenen Magnete zum Teil \u00fcber eine Substanz verf\u00fcgen, welche die Curietemperatur heraufsetzt. Nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen handelt es sich hierbei typischerweise um Kobalt. Die Klagepatentschrift verh\u00e4lt sich zwar nicht n\u00e4her dazu, in welchen Mengen Kobalt zugesetzt werden kann. Tendenziell verbietet sich insoweit jedoch eine allzu strenge Betrachtung, weil Kobalt \u2013 im Gegensatz zu den auf Seite 7 der Patentbeschreibung erw\u00e4hnten Substanzen &#8211; den prinzipiell erw\u00fcnschten Effekt hat, die Curietemperatur zu erh\u00f6hen. Dies spricht daf\u00fcr, eine Kobaltzugabe solange als unsch\u00e4dlich anzusehen, wie die von der Erfindung des Klagepatents angestrebten magnetischen Eigenschaften (Remanenz, Koerzitiv-Feldst\u00e4rke) nicht nennenswert in Mitleidenschaft gezogen werden. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen geschieht Derartiges (n\u00e4mlich eine Reduzierung der Koerzitiv-Feldst\u00e4rke), wenn mehr als 10 Masse-% Kobalt beigegeben werden. Vor diesem Hintergrund kann dem Sachverst\u00e4ndigen nicht in seiner Einsch\u00e4tzung gefolgt werden, dass eine aus der Sicht des Klagepatents sch\u00e4dliche Zugabe von Kobalt bereits dann vorliegt, wenn sie ausreicht, die Curietemperatur um mehr als 30\u00b0 C zu erh\u00f6hen, was bei einer Menge von mehr als 3 Masse-% der Fall ist. Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn dem Sachverst\u00e4ndigen insoweit gefolgt wird, bleibt die f\u00fcr die angegriffenen Magnete ausgewiesene Curietemperatur unterhalb dieser Grenze, weil im Produktkatalog ein Temperaturh\u00f6chstwert von (lediglich) 340\u00b0 C genannt ist. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kobaltgehalt k\u00f6nne durchaus h\u00f6her sein und die angegebene Curietemperatur daraus resultieren, dass gleichzeitig temperatursenkende Substanzen vorhanden seien, ist dieser Vortrag unerheblich. Es handelt sich um eine blo\u00dfe Spekulation, die nicht mehr als eine theoretische M\u00f6glichkeit aufzeigt. Sache der Beklagten w\u00e4re es demgegen\u00fcber gewesen, durch konkrete Untersuchungen nachzuweisen, dass die in Betracht gezogene stoffliche Zusammensetzung bei dem streitbefangenen Magneten tats\u00e4chlich gegeben ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Ersch\u00f6pfungseinwand der Beklagten bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ausgangspunkt zutreffend machen die Beklagten zwar geltend, dass aus dem Grundsatz des freien Warenverkehrs folgt, dass die Rechte aus dem f\u00fcr einen Mitgliedstaat erteilten Patent ersch\u00f6pft (verbraucht) sind, wenn das patentbenutzende Erzeugnis vom Patentinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR in Verkehr gebracht worden ist. Solches ist auch dann der Fall, wenn die Sache vom Schutzrechtsinhaber zwar au\u00dferhalb der EU und des EWR in Verkehr gebracht wurde, er aber zumindest konkludent zugestimmt hat, dass ein Dritter die Sache anschlie\u00dfend in der EU oder dem EWR auf den Markt bringt.<\/p>\n<p>Um den Ersch\u00f6pfungseinwand schl\u00fcssig darzutun, h\u00e4tte es den Beklagten oblegen, f\u00fcr s\u00e4mtliche objektiv patentverletzenden Magnete darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass sie aus der Quelle der Kl\u00e4gerin oder ihrer Lizenznehmer stammen, und zwar in einer solchen Weise, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Magnete mit Billigung der Kl\u00e4gerin in der EU in Verkehr gelangt sind. Um dieser Vortragslast nachzukommen, h\u00e4tten die Beklagten ihre Lieferanten vollst\u00e4ndig benennen m\u00fcssen, weil nur so der Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit gegeben ist, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, ob der betreffende Lieferant durch eine Lizenz gedeckt ist oder nicht. Die Beklagten haben ihre Bezugsquellen indessen lediglich partiell aufgedeckt. Schon deswegen kann der erhobene Einwand der Ersch\u00f6pfung nicht durchgreifen. Die Beklagten k\u00f6nnen sich in diesem Zusammenhang nicht auf Geheimhaltungsinteressen berufen. Handelt es sich bei den Lieferanten um Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin, so besteht ein Geheimhaltungsbed\u00fcrfnis von vornherein nicht, weil das betreffende Unternehmen der Kl\u00e4gerin ohnedies bekannt ist. Handelt es sich bei dem Zulieferanten um ein Unternehmen, das nicht zu den Lizenznehmern geh\u00f6rt, so besteht ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran, auch diesen gegen\u00fcber ihre Verbietungsrechte aus dem Klagepatent geltend zu machen.<\/p>\n<p>Namentlich benannt haben die Beklagten lediglich zwei Bezugsquellen, zu denen Folgendes gilt:<\/p>\n<p>Die A- Technology Co. geh\u00f6rt nach der eigenen Aufstellung der Kl\u00e4gerin vom 22.3.2001 (Anlage B 8) zu ihren Lizenznehmern. Magnete, welche die Beklagten seit dem 22.3.2001 von dem genannten Unternehmen bezogen haben, sind folglich mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin in der EU in Verkehr gelangt und d\u00fcrfen frei weitervertrieben werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten als Bezugsquelle die B- Co. Ltd. benennen und angeben, Hersteller der betreffenden Produkte sei die C- Industries Inc., ergibt sich hieraus kein Ersch\u00f6pfungstatbestand. Beide Firmen sind in den als Anlagen B 7 und B 8 vorliegenden \u00dcbersichten nicht als Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin ausgewiesen. Der Ersch\u00f6pfungseinwand kann deshalb nur bei dem Lizenzvertrag ansetzen, den die Kl\u00e4gerin am 1.4.1993 mit der E Tech Inc. (Anlage K 29 a) geschlossen hat.<\/p>\n<p>Der Vertrag gew\u00e4hrt der E Tech Inc. eine einfache Lizenz am Gegenstand des Klagepatents ohne das Recht zur Unterlizenzierung (\u00a7 2.1). Die Lizenz ist zwar insoweit ausgeweitet, als erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte nicht nur von der Lizenznehmerin selbst, sondern auch von vier im Vertrag (\u00a7 1.8) namentlich bezeichneten Tochtergesellschaften hergestellt werden d\u00fcrfen (\u00a7 2.1 (i)). Irgendwelche Vertriebsrechte der Tochtergesellschaften bestehen demgegen\u00fcber nicht. Dies folgt bereits aus \u00a7 2.1 des Lizenzvertrages, der die Tochtergesellschaften der Lizenznehmerin ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit der Herstellung, nicht jedoch im Rahmen des Vertriebs der patentgem\u00e4\u00dfen Produkte anspricht. Au\u00dferdem h\u00e4lt \u00a7 2.3 im zweiten Absatz fest:<\/p>\n<p>\u201eBeide Parteien sind \u00fcbereingekommen, dass der Lizenzgeber keine Lizenzen an die Partner der Joint Venture gem\u00e4\u00df der Definition der Betriebe des Lizenznehmers in \u00a7 1.8 gew\u00e4hrt, und dass diese Partner der Joint Venture die Lizenzprodukte weder in den Betrieben des Lizenznehmers herstellen noch verkaufen d\u00fcrfen.\u201c<\/p>\n<p>Die angegebene Bezugsquelle der Beklagten \u2013 die B- Co. Ltd. \u2013 geh\u00f6rt nicht zu den mitberechtigten Tochtergesellschaften der Lizenznehmerin. Deren Vertriebshandlungen k\u00f6nnen deshalb \u2013 weil sie schon f\u00fcr die benannten Tochtergesellschaften nicht erlaubt waren \u2013 erst recht nicht von der Vertragslizenz gedeckt sein.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr den \u2013 ohnedies nicht einmal im Tats\u00e4chlichen feststehenden \u2013 Fall, dass es sich bei der von den Beklagten erworbenen Ware um Magnete handeln sollte, die die Lizenznehmerin in Aus\u00fcbung ihres Direktvertriebsrechtes au\u00dferhalb des Lizenzgebietes gem\u00e4\u00df \u00a7 2.1 Satz 2 (n\u00e4mlich in China) verkauft hat. Auch bei dem sich hieraus ergebenden Szenario dergestalt, dass die den Beklagten gelieferten Magnete von dem Vorlieferanten auf dem chinesischen Markt erworben und anschlie\u00dfend nach Europa exportiert worden sind, w\u00e4ren die Lieferungen nicht in Aus\u00fcbung lizenzvertraglicher Rechte erfolgt. Ma\u00dfgeblich sind insoweit \u00a7 4.2 und \u00a7 2.2 des Lizenzvertrages:<\/p>\n<p>\u201e4.2<br \/>\nDer Lizenznehmer verpflichtet sich, dem Lizenzgeber die laufenden Lizenzgeb\u00fchren wie unten erl\u00e4utert f\u00fcr jeden Verkauf, Vermietung oder Benutzung der Lizenzprodukte w\u00e4hrend der Dauer dieses Vertrages bis zum Erl\u00f6schen des letzten Patentes in jedem Lizenzgebiet zu zahlen.<\/p>\n<p>(i)<br \/>\nDie laufenden Lizenzgeb\u00fchren betragen \u2026 Prozent des Nettoverkaufspreises von Verk\u00e4ufen nach \u2026;<\/p>\n<p>(ii)<br \/>\ndie laufenden Lizenzgeb\u00fchren betragen \u2026 Prozent des Nettoverkaufspreises von Verk\u00e4ufen an andere Lizenzstaaten;<\/p>\n<p>(iii)<br \/>\nder Verkauf der Lizenzprodukte in China ist geb\u00fchrenfrei, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Lizenznehmer sich verpflichtet, Sorge zu tragen, dass diese Lizenzprodukte nicht an andere Lizenzstaaten weiterverkauft werden; anderenfalls ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber laufende Lizenzgeb\u00fchren bez\u00fcglich dieser Lizenzprodukte zu zahlen, \u2026<\/p>\n<p>2.2<br \/>\nGegen Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren des Lizenznehmers gem\u00e4\u00df \u00a7 4.2 dieses Vertrages verpflichtet sich der Lizenzgeber, keine Forderungen an die Kunden des Lizenznehmers wegen angeblicher Patentverletzungen zu stellen wegen Verk\u00e4ufen oder Benutzung von Lizenzprodukten, die diese vom Lizenznehmer gekauft oder gemietet haben. Dieses Einverst\u00e4ndnis des Lizenzgebers gilt aber nicht als Lizenzierung der Patente an solche Kunden.\u201c<\/p>\n<p>Die vorzitierten Klauseln bestimmen, dass die Kl\u00e4gerin auf einer Rechtsverfolgung wegen Patentverletzung nur dann verzichtet, wenn die Lizenznehmerin f\u00fcr die letztlich in das Lizenzgebiet gelangten Magnete Lizenzgeb\u00fchren entrichtet. Das Derartiges mit Blick auf die den Beklagten gelieferten Magnete geschehen ist, tragen die Beklagten weder vor noch ist sonst daf\u00fcr etwas ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Dauer des Patentschutzes haben die Beklagten den deutschen Teil des Klagepatents \u2013 wie dargelegt \u2013 widerrechtlich benutzt. Sie haben dabei gemeinschaftlich zusammengewirkt, und zwar sowohl dadurch, dass die Beklagten zu 1.) und 3.) sich eines gemeinschaftlichen Produktkataloges bedient haben, als auch dadurch, dass die Beklagte zu 1.) von ihr vertriebene Ware von der Beklagten zu 3.) bezogen hat. Die Beklagten trifft an der geschehenen Patentverletzung ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Jeder Gewerbetreibende hat sich nach entgegenstehenden Schutzrechten Dritter zu erkundigen. H\u00e4tten die Beklagten dieser Pflicht gen\u00fcgt, w\u00e4ren sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tten den Verletzungstatbestand erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Wenn den Beklagten als Vertriebsunternehmen die notwendige Kenntnis \u00fcber die Zusammensetzung der von ihnen angebotenen Magnete gefehlt haben sollte, so w\u00e4re es ihre Pflicht gewesen, sich von dritter Seite entsprechenden Rat einzuholen. Entlasten kann die Beklagten auch nicht der vorgebrachte Ersch\u00f6pfungseinwand. Er ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 weitgehend unschl\u00fcssig. Die Beklagten haben zudem \u00fcberwiegend von Lieferanten bezogen, die nicht von der Kl\u00e4gerin als Lizenznehmer gelistet waren. Letzteres gilt insbesondere f\u00fcr die B- Co. Ltd.. Die Annahme der Beklagten, deren Lieferungen seien gleichwohl durch die der E Tech Inc. erteilte Lizenz gedeckt, ist ohne jede Grundlage. Sofern den Beklagten der Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 29 a bekannt gewesen sein sollte, gilt dies schon deshalb, weil der Vertrag ein Vertriebsrecht der B- Co. Ltd. nicht vorsieht. War den Beklagten der besagte Lizenzvertrag unbekannt, ist die Annahme einer lizenzgedeckten Lieferung ohnehin rein spekulativ. In jedem Fall w\u00e4re es den Beklagten leicht m\u00f6glich und zumutbar gewesen, sich bei etwaigen Zweifeln bei der Kl\u00e4gerin \u2013 und nicht bei ihrem Lieferanten \u2013 nach dem Umfang der erteilten Lizenz zu erkundigen. Derartiges getan zu haben, behaupten die Beklagten indessen selbst nicht. Von einem blo\u00df leicht fahrl\u00e4ssigen Verschulden kann deswegen keinesfalls die Rede sein. Der die Beklagten treffende Verschuldensvorwurf hat zur Folge, dass sie (bis zum Ablauf des Klagepatents) zum Schadenersatz verpflichtet sind (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Eine Einschr\u00e4nkung gilt nur hinsichtlich des Beklagten zu 2.), der erst am 8.1.1997 zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1.) bestellt worden ist und deshalb auch erst von diesem Zeitpunkt an haftbar sein kann. Dass die Beklagte zu 1.) bereits vor dem Auslaufen des Klagepatents liquidiert und zwischenzeitlich vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht worden ist, beseitigt ihre Passivlegitimation nicht.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger ist den Beklagten allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anlass, den Verletzungsrechtsstreit mit R\u00fccksicht auf die gegen den deutschen Teil des Klagepatents anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, besteht nicht.<\/p>\n<p>Obwohl die Verletzungsklage bereits im Jahre 2001 erhoben worden ist, haben sich die Beklagten erstmals kurz vor dem abschlie\u00dfenden Hauptverhandlungstermin, n\u00e4mlich am 21.12.2004 und 17.1.2005, unter Vorlage der von dritter Seite erhobenen umfangreichen Nichtigkeitsklagen auf die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents berufen. Da es den Beklagten jederzeit frei gestanden h\u00e4tte, selbst eine Nichtigkeitsklage zu erheben, muss ihr Prozessverhalten im Hinblick auf den Aussetzungssachverhalt als z\u00f6gerlich betrachtet werden. Schon dies spricht dagegen, dem Aussetzungsverlangen nachzukommen. Hinzu kommt, dass die Kl\u00e4gerin infolge der \u00e4u\u00dferst sp\u00e4ten Einf\u00fchrung des Nichtigkeitsvorbringens praktisch au\u00dfer Stande war, sachgerecht auf die geltend gemachten Nichtigkeitsgr\u00fcnde zu erwidern. Nachdem die Beklagten die der Kl\u00e4gerin nachteilige Situation verursacht haben, spricht auch dies gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits. Vorliegend gilt dies um so mehr, als keine Unterlassungsanspr\u00fcche mehr im Raume stehen, sondern es f\u00fcr die Beklagten lediglich darum geht, der Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre patentverletzenden Handlungen Rechnung zu legen. Zu guter Letzt tritt hinzu, dass die Beklagten sich lediglich gegen die Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents wenden, wobei eine der beiden ins Feld gef\u00fchrten Entgegenhaltungen bereits im Einspruchsbeschwerdeverfahren ber\u00fccksichtigt und als nicht patenthindernd bewertet worden ist. Ob die weitere \u2013 neue \u2013 Entgegenhaltung eine abweichende Beurteilung rechtfertigt, ist f\u00fcr die Kammer schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Druckschrift lediglich in englischer Sprache vorgelegt worden ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Bei der Streitwertfestsetzung ist von der Angabe der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift auszugehen. Soweit die Beklagten geltend machen, der Wert der urspr\u00fcnglichen Klage belaufe sich auf lediglich 600.000 \u20ac, teilen die Beklagten keinerlei konkrete Zahlen zu ihrem Umsatz oder Gewinn mit, die darauf schlie\u00dfen lie\u00dfen, dass die Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin unangemessen hoch ist. Der Ablauf des Klagepatents rechtfertigt ebenfalls keine Herabsetzung des anf\u00e4nglichen Streitwertes, weil der urspr\u00fcngliche Unterlassungsanspruch in Wert einen Schadenersatzanspruch umschl\u00e4gt, der mit demselben Wert zu veranschlagen ist. Die Beklagten machen selbst nicht geltend, den Vertrieb der Magnete nach Zustellung der Klage eingestellt zu haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0331 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 31. 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