{"id":3168,"date":"2007-02-08T17:00:26","date_gmt":"2007-02-08T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3168"},"modified":"2016-04-27T09:18:13","modified_gmt":"2016-04-27T09:18:13","slug":"4b-o-47005-nudelrolle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3168","title":{"rendered":"4b O 470\/05 &#8211; Nudelrolle"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 753<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Februar 2007, Az. 4b O 470\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2353\">2 U 43\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u0080 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine handbetriebene, frei bewegliche Nudelrolle<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der die Nudelrolle einen starren Kern und einen separaten, auf dem Kern angeordneten Mantel aufweist, wobei der Mantel eine Rolloberfl\u00e4che definiert und im Wesentlichen aus Silikonelastomer besteht;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber die Namen und Anschriften der Hersteller und anderen Vorbesitzer der unter 1. bezeichneten Erzeugnisse sowie \u00fcber die gelieferten oder bestellten Mengen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.04.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen), -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Erzeugnisse zu verzichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 18.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000,00 \u0080 vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 100.000,00 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist aufgrund ihres Antrages vom 17.03.2005 seit dem 21.04.2005 als Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2004 016 xxx eingetragen. Das Klageschutzrecht beruht auf einer Anmeldung vom 25.10.2004, welche eine Unionspriorit\u00e4t vom 5.02.2004 in Anspruch nimmt. Die Eintragung wurde am 14.04.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Silikon-Nudelrolle&#8220;. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Schutzanspruch 10 hat in seiner eingetragenen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Nudelrolle mit einem Kern, wobei ein Silikon enthaltender Mantel an dem Kern eine Rolloberfl\u00e4che definiert.&#8220;<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 24.11.2006 hat die Kl\u00e4gerin folgenden neuen Schutzanspruch 10 zu den Gebrauchsmusterakten gereicht:<\/p>\n<p>&#8222;Handbetriebene, frei bewegliche Nudelrolle, dadurch gekennzeichnet, dass die Nudelrolle einen starren Kern und einen separaten, auf dem Kern angeordneten Mantel aufweist, wobei der Mantel eine Rolloberfl\u00e4che definiert, und weiter dadurch gekennzeichnet, dass der Mantel im Wesentlichen aus Silikonelastomer besteht.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt an gewerbliche H\u00e4ndler und private Endverbraucher Silikon-Teigrollen, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen G&amp;G K4, G&amp;G K6 bis G&amp;G K7 \u00fcberreichten Werbeunterlagen sowie dem im Verhandlungstermin vom 18.01.2007 \u00fcberreichten Muster erschlie\u00dfen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die streitbefangene Nudelrolle der Beklagten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des \u2013 eingeschr\u00e4nkten \u2013 Schutzanspruchs 10 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Im Hinblick auf die von der Beklagten bestrittene Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters st\u00fctzt sich die Kl\u00e4gerin hilfsweise auf eine Kombination mit verschiedenen Unteranspr\u00fcchen sowie \u2013 weiter hilfsweise \u2013 auf das weitere Gebrauchsmuster 21 2205 0000 15.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<br \/>\njedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sie Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen begehrt, die von der Beklagten seit dem 18.03.2005 (dem Zugang einer an die Beklagte gerichteten Berechtigungsanfrage) begangen wurden.<\/p>\n<p>Wegen der genauen Antragsfassung wird auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 24.11.2006 (GA 154 \u2013 157) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters, insbesondere des Schutzanspruchs 10. Zur Begr\u00fcndung verweist sie darauf, dass es vor dem Priorit\u00e4tstag dem Stand der Technik entsprochen habe, verschiedene Backutensilien, z.B. Backformen, aus Silikon herzustellen. Vor diesem Hintergrund habe es unmittelbar nahe gelegen, das betreffende Material auch f\u00fcr eine Nudelrolle einzusetzen, zumal die beim Ausrollen von Teig erforderlichen Antihafteigenschaften von Silikon lange bekannt gewesen seien. Dar\u00fcber hinaus sei ein Silikonmaterial auch f\u00fcr die Druckrollen von Teigformmaschinen bereits vorgeschlagen gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich dar\u00fcber hinaus auf ein privates Vorbenutzungsrecht, zu dessen Rechtfertigung sie ausf\u00fchrt: Ausgehend von ihren Erfolgen bei der Vermarktung anderer Silikonprodukte sei sie bereits im Jahre 2003 auf den Gedanken f\u00fcr einen mit Silikon beschichteten Teigroller gekommen. Im September 2003 sei deshalb einer ihrer freien Mitarbeiter damit beauftragt worden, einen Hersteller f\u00fcr ein solches Produkt zu suchen. Nach der noch im selben Monat erfolgten Kontaktaufnahme mit einem chinesischen Produzenten seien bereits die Einzelheiten des sp\u00e4teren Produktes er\u00f6rtert worden, n\u00e4mlich, dass es sich um einen Teigroller herk\u00f6mmlicher Bauart mit seitlichen Griffen handeln solle, der mit einem \u00dcberzug aus Silikon zu versehen sei. Im Dezember 2003 sei ein erstes Muster fertiggestellt gewesen und der Teigroller in der Folgezeit bis zur Fertigungsreife weiterentwickelt worden. Im Februar 2004 h\u00e4tten bereits technische Zeichnungen und Abbildungen vorgelegen; Prototypen des serienreifen Produkts seien im Juli 2004 vorgestellt worden. Ein erstes Produktionsmuster habe im Juli 2004 vorgelegen; im August 2004 sei der Teig-Roller einem ersten Kunden (der Firma S) angeboten worden. Nachdem im September 2004 der positive lebensmittelrechtliche Pr\u00fcfungsbericht vorgelegen habe, sei im selben Monat die erste Bestellung f\u00fcr die neuen Silikon-Teigroller eingegangen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache ganz \u00fcberwiegend Erfolg.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist im Umfang seines geltenden (eingeschr\u00e4nkten) Anspruchs 10 schutzf\u00e4hig. Da die Beklagte seine technische Lehre widerrechtlich nutzt, ist sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet. Abzuweisen ist die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 18.03.2005 bis 18.04.2005 begehrt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Nudelrolle zum Ausrollen von Teig.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagegebrauchsmusterschrift hat eine Nudelrolle zu gew\u00e4hrleisten, dass der Teig beim Ausrollen nicht an der Rolle haftet. Geschieht n\u00e4mlich solches, ergeben sich \u2013 wie der Beschreibungstext (Absatz 0002) n\u00e4her erl\u00e4utert, verschiedene Nachteile:<\/p>\n<p>&#8211; Es wird zus\u00e4tzliche Zeit ben\u00f6tigt, um die Arbeit zu beenden.<\/p>\n<p>&#8211; Vor und w\u00e4hrend des Ausrollens muss Mehl zu dem Teig hinzugef\u00fcgt und auf die Rolle gerieben werden, um ein Anhaften des Teiges zu verhindern. Der Mehleintrag ver\u00e4ndert die Textur des Teiges.<\/p>\n<p>&#8211; Sofern Teig an der Nudelrolle haftet und von der Rollenoberfl\u00e4che entfernt werden muss, wird die Gewichtsverteilung des Teiges inkonsistent, wodurch eine ungleiche Dicke erzeugt wird und infolge dessen eine ungleiche Temperatur beim Backen entsteht, so dass sich ein unterschiedlicher Br\u00e4unungsgrad ergibt.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Anliegen der Erfindung, eine Nudelrolle zur Verf\u00fcgung zu stellen, die die genannten Nachteile vermeidet und die es erm\u00f6glicht, den Teig einfacher als mit den bisher bekannten Nudelrollen zu bearbeiten.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 10 des Klagegebrauchsmusters in seiner geltenden (eingeschr\u00e4nkten) Fassung die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Die Nudelrolle<\/p>\n<p>(a) ist handbetrieben<\/p>\n<p>(b) frei beweglich und<\/p>\n<p>(c) besteht aus einem starren Kern und einem separaten, auf dem Kern angeordneten Mantel.<\/p>\n<p>(2) Der Mantel<\/p>\n<p>(a) definiert eine Rolloberfl\u00e4che;<\/p>\n<p>(b) besteht im Wesentlichen aus Silikonelastomer.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Nudelrolle f\u00fchrt die Klagegebrauchsmusterschrift aus, dass Silikon weit mehr als andere Materialien Antihafteigenschaften besitze, womit s\u00e4mtliche eingangs erw\u00e4hnten Nachteile herk\u00f6mmlicher Nudelrollen entfielen. Bevorzugt sei die Verwendung eines Silikonelastomers. Experimente h\u00e4tten erwiesen, dass eine Shore-A-H\u00e4rte im Bereich von etwa 45 \u2013 60 gute Ergebnisse liefere, weil der Rollenmantel weder so hart sei, dass das gerollte Lebensmittel besch\u00e4digt werde, noch so weich sei, dass der Mantel selbst leicht besch\u00e4digt werde.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Anspruch 10 des Klagegebrauchsmusters ist schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Verhandlungstermin vom 18.01.2007 hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass das f\u00fcr den Mantel vorgesehene &#8222;Silikonelastomer&#8220; \u2013 und zwar jedes derzeit bekannte \u2013 dazu f\u00fchrt, dass eine &#8222;weiche, elastische&#8220; Oberfl\u00e4che auf der Nudelrolle erhalten wird. Die mit der Neufassung des Anspruchs 10 verbundene Beschr\u00e4nkung auf derartige Ausf\u00fchrungsformen ist rechtlich zul\u00e4ssig, weil der Gebrauchsmusterschutz urspr\u00fcnglich auf s\u00e4mtliche Erzeugnisse gerichtet war, deren Mantel Silikon enth\u00e4lt, und der Fachmann dem Beschreibungstext in Absatz 0007 der Klagegebrauchsmusterschrift entnehmen kann, dass eine &#8222;weiche, nachgiebige&#8220; Rolloberfl\u00e4che Vorteile in Bezug auf die schonende Behandlung des auszurollenden Teiges mit sich bringt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie technische Lehre von Schutzanspruch 10 ist \u2013 wogegen auch die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhebt \u2013 neu. Sie beruht dar\u00fcber hinaus auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin \u00dcberzug aus Silikon oder Silikongummi (= Silikonelastomer) war zum Priorit\u00e4tszeitpunkt lediglich f\u00fcr gattungsfremde Gegenst\u00e4nde bekannt, die dem Fachmann keine Anregungen f\u00fcr die Verbesserung einer handbetriebenen Nudelrolle geben konnten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst mit Blick auf die deutsche Offenlegungsschrift 198 55 xxx, die eine Geh\u00e4ngeleiste f\u00fcr eine B\u00e4ckereimaschine mit mindestens einer Tasse zur Aufnahme eines Teiglings betrifft. Die Entgegenhaltung befasst sich mit dem Problem, dass bei der Herstellung von Br\u00f6tchen oder Broten in einer B\u00e4ckereimaschine die Teiglinge in Geh\u00e4ngeleisten eingegeben werden. Die dem Teigling zugewandte Tasse der Geh\u00e4ngeleiste ist dabei mit T\u00fcchern, Folien, Filzgeweben oder \u00e4hnlichem ausgelegt, um ein Ankleben des Teiges an der Tasse zu verhindern. Auf solchen Auskleidungen setzen sich Teigreste fest, die nach kurzer Zeit Schimmel und Sporen bilden. Zum Abt\u00f6ten solcher Keimlinge werden die Geh\u00e4ngeleisten in gewissen Zeitabst\u00e4nden mit ultraviolettem Licht bestrahlt, was die Auslastung der B\u00e4ckereimaschine nachteilig beeinflusst. Aufgabe der der DE-OS 198 55 xxx zugrunde liegenden Erfindung ist es deshalb, Ma\u00dfnahmen vorzusehen, die die Entfernung des Schimmels in den Geh\u00e4ngeleisten verbessern. Zur L\u00f6sung sieht die Druckschrift vor, in der Geh\u00e4ngeleiste ein festes Einlegeteil aus Metall oder Kunststoff l\u00f6sbar zu befestigen. Der damit verbundene Vorteil wird darin gesehen, dass im Falle einer Reinigung nicht mehr die gesamte Geh\u00e4ngeleiste, sondern nur noch das Einlegeteil entnommen werden muss, was mit wenigen Handgriffen durchzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>Zwar erw\u00e4hnt der weitere Beschreibungstext (Sp. 2 Z. 2 \u2013 5), dass das Einlegeteil vorteilhafterweise mit einer Silikonbeschichtung versehen werden kann, die ein Ankleben des im Einlegeteil befindlichen Teiglings zuverl\u00e4ssig verhindert. Gleichwohl ist die Schrift nicht geeignet, dem Fachmann, welcher auf der Suche nach einer verbesserten Nudelrolle ist, Anregungen zu geben. Insofern kommt es nicht einmal entscheidend darauf an, dass sich die Entgegenhaltung mit einer B\u00e4ckereimaschine \u2013 und nicht mit einem im normalen Haushalt zu verwendenden einfachen K\u00fcchenutensil \u2013 befasst. Derjenige Fachmann, der eine Nudelrolle in Bezug auf ihre Haftung am auszurollenden Teil weiterentwickeln will, kann sich aus der DE\u2013OS 198 55 xxx schon deshalb keine weiterf\u00fchrenden Hinweise erwarten, weil sich die Entgegenhaltung mit einer g\u00e4nzlich anderen Zielsetzung befasst. Sie richtet sich n\u00e4mlich darauf, konstruktive Ma\u00dfnahmen vorzusehen, die ein m\u00f6glichst einfaches und schnelles Abt\u00f6ten von Schimmel und Sporen als Folge von an der Geh\u00e4ngeleiste verbliebenen Teigresten erm\u00f6glichen. Die L\u00f6sung besteht insoweit auch nicht darin, Ma\u00dfnahmen vorzusehen, die ein Anhaften von Teig unterbinden; vielmehr wird vorgeschlagen, die Geh\u00e4ngeleiste mit einem gesonderten, l\u00f6sbaren Einlegeteil zu versehen, welches im Bedarfsfall \u2013 anstelle der gesamten Geh\u00e4ngeleiste \u2013 den erforderlichen Reinigungsma\u00dfnahmen unterzogen werden kann. Bei dieser Problemlage kann sich der Fachmann aus der Offenlegungsschrift 198 55 xxx keine sachdienlichen Hinweise darauf erhoffen, wie ein Anhaften von Teig an einer handbetriebenen Nudelrolle vermieden werden kann. Er wird die Schrift deshalb keinem n\u00e4heren Studium unterziehen, sondern sie als f\u00fcr seine Aufgabenstellung nicht weiterf\u00fchrend au\u00dfer Acht lassen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Ergebnis keine andere Beurteilung gilt mit Blick auf die franz\u00f6sische Patentschrift 2 788 xxx. Sie betrifft ebenfalls eine B\u00e4ckereimaschine, und zwar eine solche zur Herstellung von Schichtbiskuit, der mit verschiedenen farbigen Motiven dekoriert ist, wobei die Motive auf Teigbasis hergestellt und anschlie\u00dfend auf eine Biskuitschicht \u00fcbertragen werden. Die Vorrichtung besitzt eine Rolle, die mit einem Reliefmuster auf Silikonbasis \u00fcberzogen ist und mit dem Band eines Ofens in festem Kontakt steht. Der gef\u00e4rbte Teig wird kontinuierlich auf das Ofenband aufgebracht. Er sammelt sich vor der Rolle und f\u00fcllt so die Hohlr\u00e4ume des Reliefs aus. Wenn das gef\u00fcllte Relief mit dem Ofenband in Kontakt kommt, wird der gef\u00e4rbte Teig aus den Hohlr\u00e4umen des Reliefs herausgedr\u00fcckt und auf der Bandoberfl\u00e4che entsprechend dem Reliefmotiv abgesetzt.<\/p>\n<p>Auch bei der aus der FR 2 788 xxx bekannten Vorrichtung handelt es sich um eine B\u00e4ckereimaschine, die schon deswegen vom Gegenstand des Klagegebrauchsmuster abliegt. Dar\u00fcber hinaus wird in ihr lediglich offenbart, auf der Rolle ein Reliefmuster auf Silikonbasis anzubringen. Dass die dadurch gewonnene Rollenoberfl\u00e4che &#8222;weich&#8220; und &#8222;elastisch&#8220; im Sinne der Lehre des Klagegebrauchsmusters ist, wird dem Fachmann nicht erl\u00e4utert. Es ist auch nicht ersichtlich \u2013 und wird von der Beklagten auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert &#8211; welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, anzunehmen, dass als Rollenbeschichtung ein Silikonelastomer verwendet werden soll oder kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWas schlie\u00dflich die GB-BS 805 xxx betrifft, handelt es sich um eine industriell verwendbare Teigformmaschine. Zwar ist im Beschreibungstext u.a. vorgesehen, Druckrollen mit z.B. Silikongummi zu \u00fcberziehen, an welchem Teig nicht anhaftet. Nachdem die Beklagte entgegen der bereits im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin erteilten Auflage keine vollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung vorgelegt hat, ist jedoch nicht ersichtlich, welche Aufgabenstellung der Druckschrift \u00fcberhaupt zugrunde liegt und ob diese in einem so nahen Zusammenhang zur Problemstellung des Klagegebrauchsmusters steht, dass der Fachmann sich aus ihrem Offenbarungsgehalt \u2013 abgesehen davon, dass eine B\u00e4ckereimaschine beansprucht wird &#8211; irgendwelche Aufschl\u00fcsse und Erkenntnisse erwartet h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit sich der vorbekannte Stand der Technik mit gattungsgem\u00e4\u00dfen Nudelrollen befasst, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass seit mehr als 100 Jahren zwar die unterschiedlichsten Materialien vorgesehen worden sind, ohne dass bisher jedoch Silikonelastomer als geeigneter Werkstoff f\u00fcr die Oberfl\u00e4che einer Teigrolle in Erw\u00e4gung gezogen wurde. Die nachfolgende \u00dcbersicht zeichnet den Gang der technischen Entwicklung stichwortartig nach:<\/p>\n<p>&#8211; Holz: 1891 (Anlagen K 15a, K 15b); 1958 (Anlage K 15c)<br \/>\n&#8211; Marmor, Stein, Beton: 1871 (Anlage K 15b)<br \/>\n&#8211; Glas: 1879 (Anlage K 15b)<br \/>\n&#8211; Porzellan, Steingut: 1891 (Anlage K 15a)<br \/>\n&#8211; Aluminium: 1915 (Anlage K 15e); 1922 (Anlage K 15f)<br \/>\n&#8211; Edelstahl: 2002 (Anlage K 15g)<br \/>\n&#8211; Kautschuk auf festem Kern: 1955 (Anlage K 15i)<br \/>\n&#8211; Polystyrol: 1958 (Anlage K 15 c); 1971 (Anlage K 15k)<br \/>\n&#8211; Polyethylen: 1972 (Anlage K 15l)<br \/>\n&#8211; Strumpfartiger \u00dcberzug aus textilem Material: 1921 (Anlage K 15n); 1937 (Anlage K 15o)<br \/>\n&#8211; Beschichtung aus Polytetrafluoretylen (= PTFE): 1967 (Anlage K 15p).<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man, dass die Problematik eines unerw\u00fcnschten Anhaftens von Teigmasse an der Nudelrolle seit jeher ein zentrales Problem war, spricht bereits der Umstand, dass in einer langen Entwicklungsgeschichte alle m\u00f6glichen Werkstoffe und Materialien vorgeschlagen worden sind, dass jedoch erstmals das Klagegebrauchsmuster einen Mantel aus Silikonelastomer offenbart hat, daf\u00fcr, dass das Auffinden dieser L\u00f6sung mehr als nur handwerklicher Routine bedurft hat. Dies gilt umso mehr, als dem Fachmann seit langem die guten Antihaft-Eigenschaften von Silikon bekannt waren. Genau aus diesem Grunde ist in der Vergangenheit f\u00fcr verschiedene Backutensilien die Verwendung von haftverminderndem Silikon vorgesehen worden. Zu verweisen ist beispielsweise auf Backformen (DE 42 22 xxx, GM 87 04 xxx.2) und Teigschl\u00fcsseln (Form, Seite 53).<\/p>\n<p>Obwohl mithin Silikon z.B. f\u00fcr Springformen zum Zwecke der Haftungsverminderung seit 1987 bekannt war (GM 87 04 xxx.2) und obwohl die technische Entwicklung auf dem Gebiet der Nudelrollen danach weiter fortgeschritten ist, ist die scheinbar so naheliegende Idee, Silikon wegen seiner bekannt vorteilhaften Materialeigenschaften auch f\u00fcr Nudelrollen heranzuziehen, \u00fcber viele Jahre hinweg nicht gefasst worden. Wie die Kl\u00e4gerin mit Recht geltend macht, liegt die Ursache offenbar darin, dass der Fachmann zur Bearbeitung von Teig eine formfeste, harte Oberfl\u00e4che f\u00fcr notwendig gehalten hat. Dies wird belegt durch den Umstand, dass die in der vorstehenden Auflistung genannten Werkstoffe s\u00e4mtlich feste, unelastische Oberfl\u00e4chen zur Verf\u00fcgung stellen. F\u00fcr Holz, Marmor, Stein, Beton, Glas, Porzellan, Steingut, Aluminium und Edelstahl bedarf dies keiner n\u00e4heren Erl\u00e4uterung. Soweit als Werkstoffe Polystyrol, Polyethylen und Polytetrafluorethylen vorgeschlagen worden sind, hat die Kl\u00e4gerin unwiderlegt dargetan, dass es sich auch hierbei um Werkstoffe handelt, die eine formfeste, harte Oberfl\u00e4che hervorbringen. Das gleiche gilt f\u00fcr den strumpfartigen \u00dcberzug aus textilem Material. Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten konkret vorgetragen, dass die vorgeschlagenen Textilien von einer solchen Beschaffenheit waren, dass sich eine &#8222;weiche&#8220;, &#8222;elastische&#8220; Oberfl\u00e4che ergibt, wie sie einem Mantel aus Silikonelastomer eigen ist. Die FR 1 092 466 sieht zwar eine gummierte Nudelrolle vor. Auch kann Gummi in einer Art und Weise verarbeitet werden, dass ein nachgiebiges Material entsteht. In der franz\u00f6sischen Patentschrift ist indessen ausdr\u00fccklich hervorgehoben, dass sich die beanspruchte Nudelrolle durch ihre Formfestigkeit auszeichnet. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann keinen Anlass zu der \u00dcberlegung, die auf dem Rollenkern aufgebrachte Gummibeschichtung verleihe dem Nudelholz irgendwelche elastischen Eigenschaften.<\/p>\n<p>Als gattungsfremd ist schlie\u00dflich die US-PS 29 xxx anzusehen. Wie die Kl\u00e4gerin unwiderlegt dargetan hat, betrifft die Entgegenhaltung eine Handrolle, die dazu dient, Bonbons und S\u00fc\u00dfwaren in Schneidformen auszustanzen, indem die teigartige Rohmasse mit einer Rolle gegen Messer bzw. Schneidkanten einer Schneidform gedr\u00fcckt wird und die Messer bzw. Schneidkanten geformte St\u00fccke (z.B. Bonbons) ausstanzen. Wird eine harte Rolloberfl\u00e4che vorgesehen, besteht im Gebrauch die Gefahr, dass sich die auf d\u00fcnnen Metallblechen aufgebauten Schneidkanten relativ schnell abnutzen bzw. besch\u00e4digt werden. Neuerungsgem\u00e4\u00df ist deshalb vorgesehen, dass der Roller mit einer nachgiebigen Oberfl\u00e4che (z.B. aus Silikongummi) versehen wird, welche nicht an der Rohmasse haftet und welche dar\u00fcber hinaus einer Abnutzung der Schneidkanten entgegenwirkt. Bei der geschilderten Aufgabenstellung kann der Fachmann aus der Druckschrift 29 xxx vern\u00fcnftigerweise keine Anregungen daf\u00fcr erwarten, in welcher Weise sich eine handbetriebene Nudelrolle zur Verbesserung ihrer Antihafteigenschaften fortentwickeln l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nach alledem ist festzuhalten, dass es die Fachwelt offenbar \u00fcber viele Jahrzehnte hinweg f\u00fcr notwendig gehalten hat, eine Nudelrolle mit einer formfesten, harten Oberfl\u00e4che zu versehen, die gew\u00e4hrleistet, dass der Teig in hinreichender Weise beim Ausrollen bearbeitet werden kann. Der Vorschlag des Klagegebrauchsmusters, statt dessen einen &#8222;weichen&#8220;, &#8222;elastischen&#8220; Silikonmantel vorzusehen, wendet sich vollst\u00e4ndig von dieser festgefahrenen Vorstellung ab. Dies ist um so bezeichnender, als die Wahl eines nachgiebigen Materials f\u00fcr die Rolloberfl\u00e4che nicht nur Auswirkungen auf die Intensit\u00e4t der Bearbeitung des auszurollenden Teigs hat, sondern gleicherma\u00dfen das Problem aufwirft, dass die Rolloberfl\u00e4che selbst insbesondere unter den beim Gebrauch auftretenden Scherbeanspruchungen Schaden nehmen kann. Auch der zuletzt genannte Gesichtspunkt hat den Fachmann offenbar \u00fcber lange Zeit davon abgehalten, f\u00fcr die Rolloberfl\u00e4che das aus Antihaftgr\u00fcnden bekannterma\u00dfen vorteilhafte Silikonelastomer zu w\u00e4hlen. Insofern kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass in dem ABC-Katalog &#8222;XYZ&#8220; aus dem Jahre 2003 (Seite 140) eine Silikon-Matte vorgestellt wird, die bevorzugt als Dauerersatz f\u00fcr herk\u00f6mmliches Backpapier, aber auch als Arbeitsunterlage zum Ausrollen von Teig geeignet sein soll. Abgesehen davon, dass nicht zu erkennen ist, dass auf die Silikonunterlage \u00e4hnliche Scherkr\u00e4fte einwirken wie auf die Oberfl\u00e4che eines Nudelholzes, ist der Prospektunterlage nicht zu entnehmen, dass die Matte im Wesentlichen aus Silikonelastomer besteht und infolge dessen &#8222;weich&#8220; und &#8222;elastisch&#8220; ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zur Rechtfertigung ihrer Benutzungshandlungen kann sich die Beklagte nicht auf privates Vorbenutzungsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG, \u00a7 12 PatG berufen.<\/p>\n<p>Dass bis zum Priorit\u00e4tstag (05.02.2004) irgendwelche Benutzungshandlungen im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG vorgekommen sind, behauptet die Beklagte selbst nicht. Ein Vorbenutzungsrecht k\u00f6nnte ihr deshalb nur zustehen, wenn sie im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits im Erfindungsbesitz gewesen ist und Veranstaltung zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung (im Sinne von \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG) getroffen hat. Davon wiederum k\u00f6nnte nur gesprochen werden, wenn die Beklagte \u2013 Erstens \u2013 den festen und endg\u00fcltigen Entschluss gefasst gehabt h\u00e4tte, die Erfindung gewerblich zu benutzen, und wenn sie \u2013 Zweitens \u2013 Vorkehrungen technischer oder kaufm\u00e4nnischer Art initiiert gehabt h\u00e4tte, die die alsbaldige Umsetzung dieses Entschlusses in die Tat vorbereitet h\u00e4tten. Die Benutzung der Erfindung muss also aufgrund der getroffenen Veranstaltungen aus objektiver Sicht im Anschluss an den Priorit\u00e4tstag greifbar zu erwarten gewesen sein. Die Anfertigung eines Funktionsmodells reicht hierf\u00fcr nicht aus, weil es lediglich dem Zweck dienen kann, die bislang theoretischen \u00dcberlegungen zur Wirkungsweise, Tauglichkeit und Ausf\u00fchrbarkeit des Erfindungsgedankens praktisch zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Ausgehend von den dargelegten Grunds\u00e4tzen sind im Streitfall hinreichende Benutzungsveranstaltungen nicht zu erkennen. Am 05.02.2004 \u2013 dem Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters \u2013 hatte die Beklagte zwar Kontakt mit einem chinesischen Hersteller von Backutensilien aufgenommen, der sich auch zur Herstellung bereiterkl\u00e4rt hat. Das Vorbringen der Beklagten gibt jedoch nicht her, dass am 05.02.2004 bereits technische Zeichnungen oder Abbildungen vorlagen oder der Auftrag hierzu gegeben war. Ein Prototyp ist erstmals mehrere Monate nach dem Priorit\u00e4tstag \u2013 im Juni 2004 \u2013 vorgestellt worden; erste Produktionsmuster lagen sogar erst im Juli 2004 vor. Unter diesen Umst\u00e4nden kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte am 05.02.2004 bereits den festen Entschluss zur alsbaldigen gewerbsm\u00e4\u00dfigen Benutzung einer Silikon-Teigrolle gefasst hatte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagegebrauchsmuster widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG zur Unterlassung verpflichtet. Die Beklagte hat zumindest schuldhaft gehandelt. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Benutzung des Klageschutzrechts erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie haftet der Kl\u00e4gerin deshalb auf Schadenersatz (\u00a7 24 Abs. 2 GebrMG). Da die Kl\u00e4gerin derzeit keine genaue Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen besitzt, hat sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, etwaige weitere Verletzer aufzusp\u00fcren und den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung (\u00a7 24 b GebrMG) und zur Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verpflichtet. Au\u00dferdem hat sie die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen schutzrechtsverletzenden Teigrollen zu vernichten (\u00a7 24 a GebrMG). Die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz stehen der Kl\u00e4gerin allerdings nur f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 18.04.2004 zu. Zwar ist die Beklagte durch die Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin vom 17.03.2004 \u00fcber das Klagegebrauchsmuster informiert worden. Gleichwohl stand der Beklagten ein angemessener Pr\u00fcfungszeitraum zur Verf\u00fcgung, um sich, gegebenenfalls unter Einholung von Rechtsrat, dar\u00fcber schl\u00fcssig zu werden, ob ihre Silikon-Teigrolle unzul\u00e4ssigerweise das Klagegebrauchsmuster benutzt und ob dessen technische Lehre schutzf\u00e4hig ist. F\u00fcr den Beginn des Karenzmonats ist vorliegend nicht \u2013 wie sonst \u2013 auf die Bekanntmachung im Patentblatt abzustellen. Denn mit ihrer Berechtigungsanfrage hatte die Kl\u00e4gerin der Beklagten bereits ein Exemplar der Klagegebrauchsmusterschrift \u00fcbersandt, die der Beklagten die besagte Schutzrechtspr\u00fcfung erm\u00f6glicht hat. Da die Wirkungen des Gebrauchsmusterschutzes nicht erst mit der Bekanntmachung, sondern schon mit der Eintragung des Gebrauchsmusters entstehen (\u00a7 11 GebrMG), trifft die Beklagte ein Schuldvorwurf bereits seit dem 18.04.2005.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 753 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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