{"id":3166,"date":"2007-11-06T17:00:24","date_gmt":"2007-11-06T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3166"},"modified":"2016-04-27T09:17:08","modified_gmt":"2016-04-27T09:17:08","slug":"4b-o-4506-vakuumtiefziehmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3166","title":{"rendered":"4b O 45\/06 &#8211; Vakuumtiefziehmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 752<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 45\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Unter Abweisung der weitergehenden Widerklage wird<\/p>\n<p>1. die Kl\u00e4gerin verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegen\u00fcber aktuellen oder potentiellen Kunden der fr\u00fcheren A- B<br \/>\nSystemtechnik GmbH &amp; Co. (Beklagte zu 1) und\/oder Kunden der Beklagten zu 2) zu behaupten, der nachfolgend eingeblendete Spannrahmen mache von der Lehre des deutschen Teils 594 06 xxx.3 des Europ\u00e4ischen Patents 0 623 xxx B 1 Gebrauch:<\/p>\n<p>B 18<\/p>\n<p>b) der Beklagten zu 2) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, wem gegen\u00fcber \u2013 abgesehen von der C GmbH &amp; Co.KG \u2013 die vorstehend zu 1. beschriebene Handlung begangen worden ist;<\/p>\n<p>c) an die Beklagte zu 2) EUR 13.528 nebst 3,5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18. August 2006 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, der Beklagten zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser und\/oder der Beklagten zu 1) durch die zu II. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits einschlie\u00dflich derjenigen des Besichtigungsverfahrens LG D\u00fcsseldorf 4b O 218\/05.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 2) hinsichtlich der ihnen entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten jedoch nur gegen Sicherheitslei-stung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und f\u00fcr die Beklagte zu 3) nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 550.000.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 EUR (Klage: 500.000 EUR; Widerklage: 500.000 EUR) festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die im Kunststoffsektor t\u00e4tige Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma D Maschinenfabrik, die als Inhaberin des Patents EP 623 xxx (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 1) eingetragen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 15. April 1994 angemeldet; seine Erteilung wurde am 1. Juli 1998 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>PATENTANSPRUCH 1<\/p>\n<p>Nachfolgend eingeblendet sind die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift, die eine Draufsicht auf den Spannrahmen bzw. eine L\u00e4ngsleiste im Bereich der gleitend mit ihr verbundenen Querleiste zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), welche vormals als A B Systemtechnik Verwaltungs- GmbH firmierte, war die einzige Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Am 30. August 2006 schied die Beklagte zu 2) aus der Beklagten zu 1) aus. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte zu 3) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wurde am 27.09.2006 im Handelsregister gel\u00f6scht. Hinsichtlich der Einzelheiten der gesellschafts- und konzernrechtlichen Zusammenh\u00e4nge wird auf die aus den Anlagen B 19 und B 20 ersichtlichen Handelsregisterausz\u00fcge verwiesen. Durch einen Ausgliederungsvertrag vom 30. August 2006 \u00fcbertrug die Beklagte zu 3) Gesamthandsverm\u00f6gen der Beklagten zu 1) im zwischen den Parteien streitigen Umfang an die Beklagte zu 2).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hatte bis zu ihrer L\u00f6schung Vakuumtiefziehmaschinen mit verstellbarem Spannrahmen hergestellt und vertrieben, deren Ausgestaltung aus der nachfolgend gezeigten Ablichtung (Bild 3 gem. Anlage K 8) ersichtlich ist:<\/p>\n<p>FOTO 3 K 8<\/p>\n<p>Im vor der Kammer gef\u00fchrten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren 4b O 218\/05 machte die Kl\u00e4gerin einen Besichtigungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) geltend, f\u00fchrte das Verfahren schlie\u00dflich jedoch nicht fort.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptete gegen\u00fcber der C GmbH &amp; Co.KG mit Sitz in Bruggm\u00fchl\/Hinrichsgegen \u2013 einer Kundin der Beklagten zu 1) \u2013, die oben gezeigte Vorrichtung verletze das Klagepatent. Die Beklagte zu 1) verlangte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Februar 2006 (Anlagen B 2, B 3) eine klaglos stellende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe s\u00e4mtliche Aktiva und Passiva der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)<br \/>\n\u00fcbertragen, bevor letztere als Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage sei die Beklagte zu 1) nicht mehr am Markt t\u00e4tig gewesen. Die Beklagte zu 3) habe den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) nicht fort betrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die nachfolgend wiedergegebenen Antr\u00e4ge sinngem\u00e4\u00df gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) haben den Rechtsstreit insgesamt im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Beendigung der Beklagten zu 1) \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und stellen nunmehr wechselseitige Kostenantr\u00e4ge. Ferner haben die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 3) den Rechtsstreit, soweit er das Klageverh\u00e4ltnis betrifft, \u00fcbereinstimmend unter Stellung wechselseitiger Kostenantr\u00e4ge f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Au\u00dfenrahmen und einem von diesem gehaltenen und in seiner Gr\u00f6\u00dfe stufenlos motorisch einstellbaren Innenrahmen zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten- bzw. \u2013folienzuschnitte, wobei der Innenrahmen zwei L\u00e4ngsleisten und zwei Querleisten aufweist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen eine der L\u00e4ngsleisten \u00fcber Gleitforts\u00e4tze in nutf\u00f6rmigen Aussparungen an einander gegen\u00fcberliegenden Rahmenteilen des Au\u00dfenrahmens verschiebbar und die andere L\u00e4ngsleiste fest am Au\u00dfenrahmen gelagert ist, die Querleisten jeweils eine Druckleiste und eine an der Druckleiste \u00fcber Klemmst\u00fccke gleitend gehaltene Teleskopleiste aufweisen, die Teleskopleisten \u00fcber Riegel in Nuten der L\u00e4ngsleisten gleitend gehalten sind, die Druckleisten an einander gegen\u00fcber liegenden L\u00e4ngsrahmenteilen des Au\u00dfenrahmens gleitend verschiebbar sind und f\u00fcr die eine verschiebbare L\u00e4ngsleiste und die Querleisten \u00fcber jeweils zwei \u00fcber Winkeltriebe verbundene Spindelantriebe vorgesehen sind, wobei die Spindelantriebe f\u00fcr die Querleisten jeweils rechts- und linksg\u00e4ngige Spindelteile aufweisen;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie bzw. die Beklagte zu 1) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. Dezember 1996 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. August 1998 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. Dezember 1994 bis zum 31. Juli 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. August 1998 entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hat die Beklagte zu 1) sinngem\u00e4\u00df die nachfolgend wiedergegebenen Widerklageantr\u00e4ge gestellt. Nach Beendigung der Beklagten zu 1)<\/p>\n<p>beantragt nunmehr die Beklagte zu 3) widerklagend,<\/p>\n<p>1. sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei sie jedoch mit dem Hauptantrag Erf\u00fcllung der betreffenden Anspr\u00fcche an sich selbst und nur hilfsweise zugunsten der Beklagten zu 2) begehrt und jeweils Zahlung in H\u00f6he von EUR 13.528 nebst 3,5 % Zinsen seit dem 16. Februar 2006 verlangt,<\/p>\n<p>2. hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent aus nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht: Es fehle bereits an einem Innenrahmen im Sinne des Klagepatents. Dasjenige Bauteil, welches die Kl\u00e4gerin als Innenrahmen ansehe, werde nicht vom Au\u00dfenrahmen gehalten und verf\u00fcge auch nicht \u00fcber zwei L\u00e4ngsleisten. Die L\u00e4ngsleiste sei nicht \u00fcber Gleitforts\u00e4tze in nutf\u00f6rmigen Aussparungen gelagert. Anders als das Klagepatent es vorsehe, seien auch keine zwei Teleskopleisten pro Querleiste vorhanden. Die Teleskopleisten seien \u00fcberdies nicht \u00fcber Klemmst\u00fccke gleitend an der jeweiligen Druckleiste gehalten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise nicht zwei verschiebbar gelagerte L\u00e4ngsleisten auf. Auch seien nicht zwei Spindelantriebe f\u00fcr die L\u00e4ngsleisten vorgesehen. Die Spindelantriebe f\u00fcr die Querleisten seien nicht \u00fcber eine Kette miteinander verbunden. Die Spindelantriebe verf\u00fcgten zudem nicht \u00fcber jeweils rechts- und linksg\u00e4ngige Spindelteile. Die Beklagte zu 3) ist der Auffassung, f\u00fcr die Berechnung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten sei von einem Streitwert in H\u00f6he von EUR 1.000.000 f\u00fcr die Widerklage auszugehen.<\/p>\n<p>Die Klageschrift ist der Beklagten zu 1) am 14. Februar 2006, die Widerklage ist der Kl\u00e4gerin am 18. August 2006 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, w\u00e4hrend die zul\u00e4ssige Widerklage mit dem Hilfsantrag ganz \u00fcberwiegend Erfolg hat.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) als Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1) war, hatte zur Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Liquidation sogleich erlosch und auf die Beklagte zu 3) als letzter verbleibender Gesellschafterin verschmolz, so dass die Aktiva und Passiva auf die Beklagte zu 3) \u00fcbergingen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, \u00a7 44 II 2, S. 1300, \u00a7 52 I 2, S. 1500 und \u00a7 53 V 1b), S. 1553). Prozessual bewirkte dies zugleich einen gesetzlichen Parteiwechsel gem. \u00a7 239 analog ZPO, so dass die Beklagte zu 3) automatisch an die Stelle der Beklagten zu 1) trat, w\u00e4hrend sich das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) erledigte (vgl. BGH NJW 2002, 1207 f.; vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 50 Rn 17a).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin an ihrem Vortrag festh\u00e4lt, bereits vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) sei der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen worden, konnte dies nicht tatrichterlich festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren betreffenden Vortrag belegen k\u00f6nnten. \u00dcberdies hei\u00dft es in dem als Anlage B`14 im vor der Kammer zwischen den Parteien gef\u00fchrten Parallelverfahren 4b O 31\/07 vorgelegten Ausgliederungsvertrag:<\/p>\n<p>\u201eAm heutigen Tage vor dieser Beurkundung ist die \u2026 A- B Systemtechnik Verwaltungs GmbH (Anm.: also die seinerzeit so firmierende Beklagte zu 2)) aus der \u2026 A- B Systemtechnik GmbH &amp; Co. KG ausgeschieden, \u2026\u201c.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Au\u00dfenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten- bzw. \u2013folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in L\u00e4ngsrichtung unabh\u00e4ngig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist.<\/p>\n<p>In den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird es als bekannt geschildert, verstellbare Spannrahmen einzusetzen, um in Abh\u00e4ngigkeit von den Abmessungen des sp\u00e4teren Fertigteils verschieden gro\u00dfe Platten- bzw. Folienzuschnitte aus Kunststoff spannen und verarbeiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE U 85 15381. Bei diesem vorbekannten Spannrahmen setzen sich die L\u00e4ngsleiste und die Querleiste jeweils aus drei Profilteilen zusammen. An dieser Konstruktion kritisiert das Klagepatent unter anderem, dass die Verstellspindelkonfiguration statisch un- bzw. \u00fcberbestimmt sei, was unerw\u00fcnschte Verformungen an den Spindeln verursache. Hinzu komme ferner, dass jede Spindel mit einem eigenen Umkehrgetriebe ausgebildet sei und die Antriebe der einzelnen Getriebe nicht gekoppelt seien, so dass beim Verstellen zwangsl\u00e4ufig ein Klemmen eintrete.<\/p>\n<p>Weiter erw\u00e4hnt das Klagepatent die US A 5 167 969, die einen Spannrahmen mit Teleskopleisten betrifft. An deren Konstruktionsweise kritisiert das Klagepatent, dass der Spannrahmen keine erforderliche umlaufende ununterbrochene Spannebene besitze, da die Teleskopleisten notwendigerweise einen geringeren Querschnitt aufweisen m\u00fcssten als die jeweils zugeordneten Einschubabschnitte des Teleskopsystems.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Spannrahmen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art derart weiterzubilden, dass unterschiedliche Einstellungen des Spannrahmenformats exakt und jederzeit reproduzierbar schnell vorgenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen.<\/p>\n<p>(2) Der Spannrahmen hat<br \/>\n(a) einen Au\u00dfenrahmen (1) und<br \/>\n(b) einen Innenrahmen (2).<\/p>\n<p>(3) Der Innenrahmen<br \/>\n(a) dient zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten bzw. \u2013folienzuschnitte,<br \/>\n(b) ist vom Au\u00dfenrahmen gehalten,<br \/>\n(c) ist in seiner Gr\u00f6\u00dfe stufenlos motorisch einstellbar,<br \/>\n(d) weist zwei L\u00e4ngsleisten (7, 8) und zwei Querleisten (9, 10) auf.<\/p>\n<p>(4) Die L\u00e4ngsleisten (7, 8) sind \u00fcber Gleitforts\u00e4tze (26) in nutf\u00f6rmigen Aussparungen (27) an einander gegen\u00fcberliegenden Rahmenteilen (5, 6) des Au\u00dfenrahmens (1) verschiebbar gelagert.<\/p>\n<p>(5) Die Querleisten (9, 10) weisen jeweils eine Druckleiste (20) und eine Teleskopleiste (21) auf.<\/p>\n<p>(6) Die Druckleisten (20) sind an einander gegen\u00fcberliegenden L\u00e4ngsrahmenteilen (3, 4) des Au\u00dfenrahmens (1) gleitend verschiebbar.<\/p>\n<p>(7) Die Teleskopleiste (21)<\/p>\n<p>(a) ist \u00fcber Klemmst\u00fccke (22) an der Druckleiste (21) gleitend gehalten und<br \/>\n(b) \u00fcber Riegel (25) in Nuten (24) der L\u00e4ngsleisten (7, 8) gleitend gehalten.<\/p>\n<p>(8) Es sind vorgesehen:<\/p>\n<p>(a) jeweils zwei Spindelantriebe (17) f\u00fcr die L\u00e4ngsleisten (7, 8),<br \/>\n(b) jeweils zwei Spindelantriebe (17) f\u00fcr die Querleisten (9, 10).<\/p>\n<p>(9) Die jeweils zwei Spindelantriebe (17) f\u00fcr die L\u00e4ngsleisten (7, 8) sind \u00fcber eine Kette (19) verbunden.<\/p>\n<p>(10) Die jeweils zwei Spindelantriebe (17) f\u00fcr die Querleisten (9, 10) sind \u00fcber eine Kette (19) verbunden.<\/p>\n<p>(11) Jeder Spindelantrieb hat Spindelteile (13 \u2013 16).<\/p>\n<p>(12) Die Spindelteile (13 \u2013 16) sind rechts- und linksg\u00e4ngig.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die nunmehr gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Es fehlt n\u00e4mlich jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 12, welches voraussetzt, dass die Spindelteile rechts- und linksg\u00e4ngig sind.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 12 nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Fachmann entnimmt zun\u00e4chst dem Merkmal 11, dass die Spindelteile im Sinne von Merkmal 12 Bestandteile der Spindelantriebe sind. Hinsichtlich dieser Spindelantriebe erkennt der Fachmann, dass diese im Anspruch verfehlt mit dem Bezugszeichen 17 versehen sind, da diesem Bezugszeichen in der Beschreibung des Klagepatents eine Kupplung zwischen zwei Spindelstangen zugeordnet ist, was im hier interessierenden Zusammenhang erkennbar keinen Sinn ergibt.<\/p>\n<p>Das Teilwort \u201eAntrieb\u201c des Begriffs \u201eSpindelantrieb\u201c wird der Fachmann nicht in dem Sinne auf die Spindeln beziehen, dass damit deren Antrieb \u2013 z.B. ein Motor &#8211; umschrieben sei. Vielmehr umschreibt dieses Teilwort die Funktion der Spindeln als Antriebsvorrichtung f\u00fcr die L\u00e4ngs- und Querleisten. Insofern besagt der Begriff \u201eSpindelantrieb\u201c, dass f\u00fcr jedes Leistenpaar zwei Spindelanordnungen als Antrieb f\u00fcr die Leisten vorgesehen sind. Eine Spindelanordnung umfasst dabei nicht nur die Gewindestange, sondern dar\u00fcber hinaus auch ein \u201eMutter\u201c- St\u00fcck, in dem die Gewindestange sich drehen kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSodann wird der Fachmann unter \u201eSpindelteilen\u201c nicht mehrere Komponenten einer Gewindestange verstehen, sondern die jeweiligen Gewindestangen in ihrer Eigenschaft als Bestandteile der Spindelanordnungen im oben wiedergegebenen Sinne:<\/p>\n<p>Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst die Verwendung der Bezugszeichen (13 \u2013 16), welche f\u00fcr jeweils eine der vier Spindeln im Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 stehen.<\/p>\n<p>Ferner st\u00fctzt Unteranspruch 2 diese Auslegung, da es dort hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; und jeweils ein Verstellmotor (11, 12) f\u00fcr ein Spindelteilpaar (13, 14; 15, 16) vorgesehen ist.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich formuliert der Unteranspruch 3:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;, dass die Spindelteile (15, 16) der Querleisten (9, 10) in Gewindemuttern (28) eingreifen, die an den Druckleisten (20) angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie in diesem Sinne zu verstehenden \u201eSpindelteile\u201c sollen laut Merkmal 12 rechts- und linksg\u00e4ngig sein. Dazu erl\u00e4utert das Klagepatent in Spalte 3, Zeilen 13 \u2013 17 des Klagepatents:<\/p>\n<p>\u201eZur motorischen Verstellung der L\u00e4ngs- und der Querleisten des Innenrahmens sind jeweils zwei in den Endbereichen der Leisten angeordnete, in der Mitte ihrer L\u00e4nge von links- auf rechtsg\u00e4ngig wechselnde Gewindespindeln vorgesehen.\u201c<\/p>\n<p>Letzterem entnimmt der Fachmann, dass unter einem Spindelteil eine einst\u00fcckige Gewindestange mit einem teils rechts- und einem teils linksg\u00e4ngigen Gewinde gemeint ist. Wie Spalte 3, Zeilen 25 bis 28 des Klagepatents zeigen, bevorzugt das Klagepatent diesbez\u00fcglich zweigeteilte Gewindestangen.<\/p>\n<p>Der hier vertretenen Auslegung steht die Fassung des Unteranspruchs 2 des Klagepatents, nach dem der Spannrahmen dadurch gekennzeichnet ist, dass die Spindelteile in den Endbereichen der L\u00e4ngsleisten (7, 8) und der Querleisten (9, 10) angeordnet sind und jeweils ein Verstellmotor (11, 12) f\u00fcr ein Spindelpaar (13, 14; 15, 16) vorgesehen ist, nicht entgegen. Insbesondere verbleibt bei dem hier vertretenen Verst\u00e4ndnis zur \u201eRechts- und Linksg\u00e4ngigkeit der Spindelteile\u201c ein selbst\u00e4ndiger Anwendungsbereich f\u00fcr den Unteranspruch 2: Auch wenn man das in diesem Unteranspruch vorgesehene Teilmerkmal \u201ef\u00fcr ein Spindelteilpaar\u201c bereits als Gegenstand des Hauptanspruchs betrachtet, enth\u00e4lt der Unteranspruch die bevorzugte Erfindungsvariante, jedes Spindelteilpaar in den Leistenendbereichen zu positionieren und \u00fcber einen Verstellmotor \u2013 anstatt auf manuelle Weise \u2013 anzutreiben.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin von ihrem Vortrag, wonach die Spindelteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils mit Rechts- und Linksgewinde ausgestattet seien, im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf Befragung durch den Vorsitzenden ausdr\u00fccklich Abstand genommen hat, ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 12 zu verneinen und es bedarf keiner n\u00e4heren Aufkl\u00e4rung zur Ausgestaltung der Spindelteile. Es ist n\u00e4mlich unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die einzelnen Gewinde gleichl\u00e4ufig sind. Dies erschlie\u00dft sich im \u00dcbrigen auch anhand des Umstands, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jede Leiste \u00fcber einen eigenen Antriebsmotor verf\u00fcgt und es deswegen auch nicht der Verwendung rechts- und linksg\u00e4ngiger Gewinde f\u00fcr jedes Spindelteil bedarf.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEbenso macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Merkmals 12 Gebrauch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Voraussetzung rechts- und linksg\u00e4ngiger Spindelteile fehlt es jedenfalls an der f\u00fcr die Annahme einer \u00c4quivalenz notwendigen Gleichwertigkeit. Letztere setzt voraus, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleich wirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleich wirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen.<\/p>\n<p>Die gattungsbildende DE 85 15 3818 (Anlage K 4) zeigt f\u00fcr jede Leiste des Innenrahmens separate Spindelantriebe (5), wobei jeder Spindelantrieb zwei Gewindespindeln (6) antreibt. Diese besitzen dieselbe Gewindesteigung (siehe Seite 4 unten und Seite 5 oben der Anlage K 4) und werden deshalb, um die betreffenden Leisten aufeinander zu oder voneinander weg zu bewegen, in unterschiedlicher Richtung angetrieben. Stattdessen kann auch der Antrieb beider Gewindespindeln gleichsinnig erfolgen, wenn die Gewindesteigung unterschiedlich ist. Unabh\u00e4ngig von der gew\u00e4hlten Variante ist jedenfalls festzuhalten, dass jeder Leiste eine eigene Gewindestange (6) zugeordnet ist, die auch als solche angetrieben wird. An eben dieser Spindelanordnung bem\u00e4ngelt das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt einer Gefahr des Verklemmens zwar vor allem die mangelnde Kopplung derjenigen Spindelantriebe, die f\u00fcr dieselbe Leiste und deren Bewegung verantwortlich sind. Wenn aber das Klagepatent die Einzelantriebsanordnung der gattungsbildenden Druckschrift und deren Anspruchsfassung nicht ber\u00fccksichtigt, sondern stattdessen eine spezielle Anordnung beansprucht, bei der jede Spindelstange rechts- und linksg\u00e4ngig ist, so dass zur gegenseitigen Bewegung der Leisten zueinander nur eine einheitliche Gewindestange angetrieben werden muss, die an die beiden betreffenden Leisten angreift, f\u00fchrt dies den Fachmann zu der \u00dcberlegung, dass das bekannte Konzept zweier separater Gewindestangen f\u00fcr die beiden L\u00e4ngs- oder die beiden Querleisten, wobei jede Gewindestange gesondert angetrieben wird, vom Klagepatent nicht gewollt ist. In \u00dcbereinstimmung damit wird auch nicht nur die mangelnde Synchronisierung der Stellantriebe auf beiden Seiten der zu bewegenden Leisten bem\u00e4ngelt. Vielmehr wird gerade auch kritisiert, dass \u201ejede Spindel mit einem eigenen Umkehrgetriebe ausgebildet ist\u201c (Spalte 2, Zeilen 6 f. des Klagepatents).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer mit der Widerklage geltend gemachte Hauptantrag ist unbegr\u00fcndet, da die Beklagte zu 3) nicht mehr selbst Inhaberin der geltend gemachten Anspr\u00fcche ist, nachdem diese gem\u00e4\u00df I., \u00a7 1 des Ausgliederungsvertrages zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) auf letztere \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>In \u00a7 1 hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e Die A Group GmbH \u00fcbertr\u00e4gt hiermit nach Ma\u00dfgabe der als Anlage 4 beigef\u00fcgten Aufstellung \u2026 s\u00e4mtliche ihren soeben per Anwachsung \u00fcbernommenen operativen Teilbetrieb Freilassing umfassenden Teile ihres Verm\u00f6gens, einschlie\u00dflich aller darauf bezogenen Vertragsverh\u00e4ltnisse, \u2026 Damit wird der gesamte soeben per Anwachsung \u2026 \u00fcbernommene Gesch\u00e4ftsbetrieb mit allen Rechts- und Verm\u00f6gensbeziehungen \u2026 \u00fcbertragen\u2026 Ausgenommen ist \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Dadurch kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte zu 3) alle durch Anwachsung erworbenen Aktiva auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertrug, soweit nicht Ausnahmen ausdr\u00fccklich im Vertrag aufgef\u00fchrt werden. Zu diesen Ausnahmen geh\u00f6ren die hier interessierenden Anspr\u00fcche indes nicht. Dass sie in der Anlage 4 zum Ausgliederungsvertrag nicht ausdr\u00fccklich als \u00fcbertragene Gegenst\u00e4nde genannt sind, ist insoweit unsch\u00e4dlich. Denn die betreffende Anlage 4 enth\u00e4lt lediglich eine bilanzm\u00e4\u00dfige Aufstellung der Aktiva und Passiva, ohne beispielsweise einzelne Anspr\u00fcche konkret zu bezeichnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) steht der hier vertretenen Auffassung auch nicht der sog. Bestimmtheitsgrundsatz entgegen. Denn eine \u00dcbertragung \u201ealler Gegenst\u00e4nde\u201c ist anerkannterma\u00dfen selbst dann hinreichend bestimmt und wirksam, wenn die Feststellung der betroffenen Gegenst\u00e4nde erheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bedeutet (vgl. zur Zession Palandt\/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, \u00a7 398 Rn 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>2a)<br \/>\nDer Hilfsantrag zur Widerklage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Beklagte zu 3) kraft gesetzlicher Prozessstandschaft prozessf\u00fchrungsbefugt, da die nach Rechtsh\u00e4ngigkeit erfolgte \u00dcbertragung der hier interessierenden Anspr\u00fcche an die Beklagte zu 2) auf den Prozess keinen Einfluss hatte (\u00a7 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte zu 3) kann \u2013 wie mit dem Hilfsantrag geschehen \u2013 Leistung an die Beklagte zu 2) verlangen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagten zu 2) stehen die mit der Widerklage geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz zu.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Unterlassung der Behauptung gegen\u00fcber ihren gewerblichen Abnehmern, der von ihr vertriebene Spannrahmen verletze das Klagepatent, aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Wie der Gro\u00dfe Senat f\u00fcr Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (BGH, GRUR 2005, 882) zuletzt noch einmal bekr\u00e4ftigt hat, stellt eine unberechtigte Abnehmerverwarnung aus einem Schutzrecht einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar, der Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche ausl\u00f6sen kann. Unter Eingriffen in diesem Sinne versteht man ernstliche und endg\u00fcltige Aufforderungen zur Unterlassung, wobei diese nicht ausdr\u00fccklich ausgesprochen zu werden brauchen; vielmehr gen\u00fcgt anerkannterma\u00dfen eine konkludente Aufforderung zur Unterlassung, etwa durch Androhung von Schadensersatzforderungen (vgl. Kra\u00dfer, Patentrecht, 5. Auflage,<br \/>\n\u00a7 39 III 2, S. 940 f. m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Abnehmerverwarnung war rechtswidrig, weil \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Verletzung des Klagepatents nicht gegeben ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin meint, ein Unterlassungsanspruch habe nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte zu 2) \u00fcbergehen k\u00f6nnen, weil die Beklagte zu 3) den Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) nicht fortbetrieben habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) wurde noch am Tag der Verschmelzung auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen, die \u2013 insoweit unstreitig \u2013 diesen fortf\u00fchrte. Insofern liegt die notwendige kontinuierliche Fortf\u00fchrung dieses Gesch\u00e4ftsbetriebes vor.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat gegen die Kl\u00e4gerin dem Grunde nach auch einen Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb.<\/p>\n<p>Insoweit wird zun\u00e4chst auf die unter I. getroffenen Ausf\u00fchrungen zum Unterlassungsanspruch Bezug genommen.<\/p>\n<p>Es liegt auch das erforderliche Verschulden der Kl\u00e4gerin vor. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie erkennen m\u00fcssen, dass die Spannrahmen der Beklagten ihr Klagepatent nicht verletzten.<\/p>\n<p>Da die Beklagte zu 2) die genaue Gesamtschadensh\u00f6he derzeit noch nicht ermitteln kann, hat sie ein rechtliches Interesse daran, die Schadensersatzverpflichtung der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUm die Beklagte zu 2) in die Lage zu versetzen, die H\u00f6he ihres Schadensersatzanspruches gegen die Kl\u00e4gerin zu ermitteln, ist ihr ein Auskunftsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB hinsichtlich der Empf\u00e4nger der versandten streitgegenst\u00e4ndlichen Verwarnungen zuzusprechen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) hat gegen die Kl\u00e4gerin einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von 13.528 EUR aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Unstreitig forderte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten die Kl\u00e4gerin im Namen der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 09.02.2006 zur Unterlassung der Abnehmerverwarnung auf. Die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten sind ihr von der Kl\u00e4gerin zu ersetzen.<\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Forderung ist entgegen der Beklagten zu 3) allerdings nicht von einem Streitwert in H\u00f6he von 1.000.000 EUR, sondern von \u201elediglich\u201c 500.000 EUR auszugehen. Die Beklagte zu 3) hat keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die insoweit Veranlassung geben k\u00f6nnten, einen h\u00f6heren Streitwert als denjenigen bei der Klageforderung in Ansatz zu bringen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und die Schwierigkeit der betreffenden Rechtsfragen \u2013 wie etwa der Beurteilung einer etwaigen \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatents \u2013 begegnet die Berechnung einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2,25 nach Nr. 2400 VV RVG keinen Bedenken (vgl. zu den Kriterien LG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 37 ff. \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verfahrensgeb\u00fchr nicht auf die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr anzurechnen ist (BGH, Urteil vom 07.03.2007, Az: VIII ZR 86\/06), kann die Kl\u00e4gerin auch die komplette Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 2,25 Geb\u00fchren beanspruchen. Die Summe der Anwaltsgeb\u00fchr und der Patentanwaltsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich jeweils einer Pauschale von 20 EUR und 16 % Mehrwertsteuer ergibt einen Betrag, der den insoweit mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch noch \u00fcbersteigt; wegen \u00a7 308 ZPO konnte indes kein h\u00f6herer Betrag zugesprochen werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer geltend gemachte Zinsanspruch besteht erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit (\u00a7\u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB), da die Beklagte zu 3) einen fr\u00fcheren Verzugseintritt nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, entsprach es der Billigkeit der Kl\u00e4gerin die Kosten aufzuerlegen, da diese entsprechend den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen ganz \u00fcberwiegend unterlegen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Kl\u00e4gerin trotz ihres Antrages nicht einzur\u00e4umen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen nicht dargetan hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 752 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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