{"id":3164,"date":"2007-11-06T17:00:17","date_gmt":"2007-11-06T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3164"},"modified":"2016-04-27T09:16:18","modified_gmt":"2016-04-27T09:16:18","slug":"4b-o-43806-leinen-diebstahlsicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3164","title":{"rendered":"4b O 438\/06 &#8211; Leinen-Diebstahlsicherung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 751<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 438\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents DE 196 55 xxx (Anlage K 1, nachfolgend: Klagepatent), welches als Teilanmeldung aus dem deutschen Patent DE 196 55 xxx hervorgegangen ist. Das Klagepatent wurde am 28.03.1996 angemeldet und am 02.06.1999 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung erfolgte am 20.10.2005.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zentraleinheit f\u00fcr eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Zentraleinheit f\u00fcr eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Ware anzubringende \u00dcberwachungsf\u00fchler, wobei die Zentraleinheit mindestens eine \u00dcberwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere \u00dcberwachungsf\u00fchler an die Zentraleinheit anschlie\u00dfbar und durch die \u00dcberwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung an den Waren \u00fcberwachbar sind, und dass bei Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anbringung eines oder mehrerer \u00dcberwachungsf\u00fchler ein Alarmsignal ausgebbar ist, und wobei die Zentraleinheit (14) mindestens eine Deaktivierungsschaltung (30) und einen Schalter (34) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die Funktionen der \u00dcberwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung (30) durch eine programmierte integrierte Schaltung realisiert sind, und dass die Zentraleinheit (14) so ausgebildet ist, dass die \u00dcberwachung f\u00fcr alle \u00dcberwachungsf\u00fchler (16) nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Bet\u00e4tigung des Schalters (34) kein \u00dcberwachungsf\u00fchler (16) eine Alarmsituation anzeigt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene einzige Figur des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, \u00fcber den bislang noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt bundesweit unter der Bezeichnung &#8222;A&#8220; eine Leinensicherung zur Diebstahlsicherung von Waren. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlage K 7) zeigen ein solches Exemplar einer Anlage, wobei die Kl\u00e4gervertreter die einzelnen Bauteile hierzu beschriftet haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 4) stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen her.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Warensicherungsanlagen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Insbesondere k\u00f6nne anhand der mitgelieferten Fernbedienung durch einfache Bet\u00e4tigung des dort angebrachten Schalters das akustische Warnsignal stummgeschaltet werden, was einer Deaktivierung im Sinne des Klagepatents entspreche. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\nes bei Meidung der &#8211; n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zentraleinheiten f\u00fcr Anlagen zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch den die Waren anzubringende \u00dcberwachungsf\u00fchler,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Zentraleinheit mindestens eine \u00dcberwachungsschaltung umfasst und so ausgebildet ist, dass mehrere \u00dcberwachungsf\u00fchler an die Zentraleinheit anschlie\u00dfbar und durch die \u00dcberwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung an den Waren \u00fcberwachbar sind und dass bei Aufheben der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anbringung eines oder mehrerer \u00dcberwachungsf\u00fchler ein Alarmsignal ausgebbar ist, und wobei die Zentraleinheit mindestens eine Deaktivierungsschaltung und einen Schalter umfasst, wobei die Funktionen der \u00dcberwachungsschaltung(en) und der Deaktivierungsschaltung durch eine programmierte intregierte Schaltung realisiert sind, und wobei die Zentraleinheit so ausgebildet ist, dass die \u00dcberwachung f\u00fcr alle \u00dcberwachungsf\u00fchler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Bet\u00e4tigung des Schalters kein \u00dcberwachungsf\u00fchler eine Alarmsituation zeigt;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen hinsichtlich der nachfolgenden Angaben zu 1. bis 3. dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die<br \/>\n&#8211; zu I. bezeichneten Handlungen im Falle der Beklagten zu 1) und 4)<br \/>\nseit dem 02.07.1999 und im Falle der Beklagten zu 2), 3) und 5)<br \/>\nseit dem 20.11.2005,<br \/>\nbegangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt<br \/>\nnach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,<br \/>\nsowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern,<br \/>\nderen Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und<br \/>\nVerbreitungsgebiet,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten<br \/>\nGestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch<br \/>\nAbzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist,<br \/>\nes sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. fallenden<br \/>\nGegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Angaben die zu 6. auch f\u00fcr die Beklagten zu 1) und 4) nur f\u00fcr<br \/>\ndie Zeit ab dem 20. November 2005 bei Handlungen nach I. zu<br \/>\nmachen sind;<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der<br \/>\nnicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem<br \/>\nKl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber<br \/>\nzur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer<br \/>\nmitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn<br \/>\nerm\u00e4chtigen und verpflichten, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage<br \/>\nmitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder<br \/>\nAngebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nfestzustellen, dass<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu 1) und 4) verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu A. I. bezeichneten, in der Zeit vom 2. Juli 1999 bis zum 19. November 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu A. I. bezeichneten und seit dem 20. November 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>C.<br \/>\ndie Beklagten zu 1) und 4) zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der daneben &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Anspr\u00fcche wird auf die Klageschrift (Bl. 3 \u2013 5 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundes-patentgerichts \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df, da es bereits an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schalter fehle. Jedenfalls verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine Deaktivierungsschaltung, da s\u00e4mtliche \u00dcberwachungsf\u00fchler st\u00e4ndig von der Zentraleinheit \u00fcberwacht w\u00fcrden, solange diese in Betrieb sei. Schlie\u00dflich werde das Klagepatent sich in dem gegen seine Erteilung eingelegten Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weswegen der Rechtsstreit aus diesem Grunde auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt dem Vorbringen der Beklagten auch hinsichtlich des Aussetzungsbegehrens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, weswegen die Beklagten weder zur Unterlassung (\u00a7 139 Abs. 1 PatG) noch zur Rechnungslegung (\u00a7 140 b PatG, \u00a7 242 BGB), Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 PatG) oder zum Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG) verpflichtet sind.<br \/>\nI.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zentraleinheit f\u00fcr eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen Diebstahl durch an die Waren anzubringende \u00dcberwachungsf\u00fchler.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik werden solche bereits vorbekannten &#8222;Alarmanlagen&#8220; beschrieben. Aus der EP 0 116 701 ist eine solche Diebstahlsicherung vorbekannt, bei der eine Zentraleinheit vorhanden ist, an die \u00dcberwachungsf\u00fchler mittels Anschlusskabel und Steckverbindung angeschlossen werden k\u00f6nnen. Hierbei ist jeder Anschlussbuchse f\u00fcr einen \u00dcberwachungsf\u00fchler jeweils eine \u00dcberwachungsschaltung zugeordnet. Beim Einsatz derartiger Diebstahlssicherungsanlagen ist es erforderlich, einerseits im Alarmfall einen beispielsweise abgel\u00f6sten \u00dcberwachungsf\u00fchler wieder an der zu sichernden Ware ordnungsgem\u00e4\u00df anzubringen oder zu ersetzen und andererseits zur Sicherung anderer Waren den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kontakt von \u00dcberwachungsf\u00fchlern und\/oder deren Anschluss an die Zentraleinheit vor\u00fcbergehend aufzuheben. Dies f\u00fchrt bei der vorstehend beschriebenen Diebstahlssicherungsanlage zu dem Nachteil, dass zum einen die gesamte Anlage einen l\u00e4ngeren Zeitraum abzuschalten ist und zum anderen ein Wiedereinschalten der \u00dcberwachung sehr leicht vergessen werden kann, so dass die Diebstahlsicherungsanlage w\u00e4hrenddessen Diebstahlsversuche nicht detektieren kann (Anl. K 1, Abschn. 0006).<\/p>\n<p>Eine weitere aus dem Stand der Technik bekannte Warensicherungsanlage, die mit der europ\u00e4ischen Patentschrift EP 0 537 941 offenbart wird, verf\u00fcgt \u00fcber eine Vielzahl von Anschlussbuchsen, denen jeweils eine Schaltung zugeordnet ist und die mit einer separaten, zentralen Alarmeinheit zusammenwirken. Wird bei dieser Anlage ein Mikroschalter an einem zu \u00fcberwachenden Ger\u00e4t ge\u00f6ffnet, l\u00e4sst die zugeordnete Schaltung eine rote LED leuchten und gibt einen Alarm \u00fcber die zentrale Alarmeinheit aus. Zum L\u00f6schen des Alarms ist hier ein Kurzschlussstecker an Stelle des Anschlusssteckers f\u00fcr den Mikroschalter kurzzeitig in die Buchse einzustecken. Hierdurch wird der Alarm zur\u00fcckgesetzt und eine \u2013 durch eine gr\u00fcn leuchtende LED angezeigte \u2013 Zeitspanne vorgegeben, innerhalb derer der Mikroschalter ohne Alarmausl\u00f6sung wieder ordnungsgem\u00e4\u00df angeschlossen werden kann.<br \/>\nAls nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Warensicherungsanlage schon keine Zentraleinheit in dem von dem Klagepatent vorausgesetzten Verst\u00e4ndnis aufweist, da die einzelnen Schaltungen mit ihren Leuchtdioden den dezentral angeordneten Buchsen zugeordnet sind, so dass die Lokalisierung eines einen Alarm ausl\u00f6senden Mikroschalters gerade bei gro\u00dfen Ladengesch\u00e4ften einen erheblichen Zeitaufwand verursachen kann, der einen zwischenzeitlichen Diebstahl beg\u00fcnstigt. Des weiteren sei die gegebene M\u00f6glichkeit der Manipulationen durch einen etwaigen Dieb mittels eines Kurzschlusssteckers von Nachteil.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Zentraleinheit zu schaffen, die auch bei erforderlichen Manipulationen an angeschlossenen \u00dcberwachungsf\u00fchlern eine wirksame Warensicherung bei einfacher Bedienbarkeit gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Zentraleinheit f\u00fcr eine Anlage zur Sicherung von Waren gegen<br \/>\nDiebstahl durch an die Waren anzubringende \u00dcberwachungsf\u00fchler.<\/p>\n<p>2. Die Zentraleinheit umfasst mindestens eine<br \/>\n\u00dcberwachungsschaltung.<\/p>\n<p>3. Die Zentraleinheit ist so ausgebildet,<br \/>\na) dass mehrere \u00dcberwachungsf\u00fchler an die Zentraleinheit anschlie\u00dfbar und durch die \u00dcberwachungsschaltung(en) auf eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung an den Waren \u00fcberwachbar sind und<br \/>\nb) dass bei Aufheben der ordnunsgem\u00e4\u00dfen Anbringung eines oder mehrerer \u00dcberwachungsf\u00fchler ein Alarmsignal ausgebbar ist.<\/p>\n<p>4. Die Zentraleinheit umfasst mindestens eine Deaktivierungsschaltung<br \/>\nund einen Schalter.<\/p>\n<p>5. Die Funktionen der \u00dcberwachungsschaltung(en) und der<br \/>\nDeaktivierungsschaltung sind durch eine programmierte integrierte<br \/>\nSchaltung realisiert.<\/p>\n<p>6. Die Zentraleinheit ist so ausgebildet, dass die \u00dcberwachung f\u00fcr alle<br \/>\n\u00dcberwachungsf\u00fchler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Bet\u00e4tigung<br \/>\ndes Schalters ein \u00dcberwachungsf\u00fchler eine Alarmsituation anzeigt.<\/p>\n<p>Eine solche erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anlage zeichnet sich dadurch aus, dass die Zentraleinheit so ausgebildet ist, dass die \u00dcberwachung f\u00fcr alle \u00dcberwachungsf\u00fchler nur dann deaktivierbar ist, wenn bei Bet\u00e4tigung des Schalters kein \u00dcberwachungsf\u00fchler eine Alarmsituation anzeigt (Anlage K 1, Seite 3, Abschnitt 0011).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des geltend gemachten Anspruchs durch die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Warensicherungsanlagen ist vorliegend nicht gegeben, da bei diesen keine Deaktivierungsschaltung f\u00fcr alle \u00dcberwachungsf\u00fchler realisiert ist.<\/p>\n<p>Zentrale Norm f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ist bei einem deutschen Patent \u00a7 14 PatG, die besagt, dass der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt wird, wobei zu deren Auslegung die Patentbeschreibung und (soweit vorhanden) die Patentzeichnungen heranzuziehen sind. Hieraus folgt eindeutig, dass die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen nicht nur ein rechtlich zul\u00e4ssiges, sondern das schlechthin entscheidende Auslegungsmaterial f\u00fcr die Ermittlung derjenigen technischen Lehre darstellen, die von den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellt ist. R\u00fcckschl\u00fcsse sind dar\u00fcber hinaus selbstverst\u00e4ndlich \u2013 und erst recht \u2013 aufgrund des Zusammenhangs zu anderen Anspr\u00fcchen des Patents m\u00f6glich. Vor diesem Hintergrund sind angesichts der Diskussion der beiden Parteien \u00fcber die Frage, wie der Begriff der &#8222;Deaktivierungsschaltung&#8220; auszulegen ist, folgende Ausf\u00fchrungen veranlasst: Zu dem Begriff \u201eDeaktivierung\u201c geh\u00f6rt der in das Gegenteil gespiegelte Begriff der \u201eAktivierung\u201c. Die Klagepatentschrift, die insoweit ihr eigenes W\u00f6rterbuch bildet, verwendet den Begriff des &#8222;Aktivierens&#8220; in dem wohl allgemein gebr\u00e4uchlichen Wortsinne des &#8222;Einschaltens&#8220; einer Schaltung. So wird dieser Begriff in der Beschreibung des Standes der Technik in Abschnitt 0005 dahingehend erw\u00e4hnt (in dem die Erfindung nach dem EP 0 116 701 beschrieben wird), dass die jeweilige \u00dcberwachungsschaltung erst dann aktiviert ist, wenn erstmalig ein Steuerstrom \u00fcber die herzustellende elektrische Steckverbindung zu dem zugeh\u00f6rigen \u00dcberwachungsf\u00fchler flie\u00dft. Dieses &#8222;Aktivieren&#8220; wird durch eine Aktivierungsschaltung bewerkstelligt, die jedem \u00dcberwachungskanal zugeordnet ist, der seinerseits aus \u00dcberwachungsschaltung und Buchse zum Anschluss eines \u00dcberwachungsf\u00fchlers gebildet wird.<\/p>\n<p>In diesem Sinne werden die jeweiligen \u00dcberwachungskan\u00e4le auch bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zentraleinheit aktiviert. Dieses Verst\u00e4ndnis entnimmt der Fachmann jedenfalls der Beschreibungsstelle in Abschnitt 0030, in der ausgef\u00fchrt wird:<br \/>\n&#8222;Vielmehr wird erst nach einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anschlie\u00dfen eines \u00dcberwachungsf\u00fchlers (16) unter Herstellung der Steckverbindung (20) und nach einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anbringen des \u00dcberwachungsf\u00fchlers (16) an der zu sichernden Ware (12) die \u00dcberwachung durch die zugeordnete \u00dcberwachungsschaltung (22) scharfgeschaltet bzw. aktiviert.&#8220;<\/p>\n<p>Diese solcher Art aktivierte \u00dcberwachung soll mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung deaktivierbar sein. Das hei\u00dft, es kommt darauf an, dass die \u2013 alarmausl\u00f6sende \u2013 Signalsteuerung (beispielsweise durch einen Steuerstrom, der von der Zentraleinheit \u00fcber das Anschlusskabel zu dem \u00dcberwachungsf\u00fchler flie\u00dft) unterbrochen wird, ohne dass ein Alarm ausgel\u00f6st wird. In diesem Sinne spricht auch das Klagepatent durchg\u00e4ngig davon, dass die angeschlossenen \u00dcberwachungsf\u00fchler \u2013 vor\u00fcbergehend \u2013 deaktiviert werden. So entnimmt der Fachmann beispielsweise dem Abschnitt 0012:<br \/>\n&#8222;Hierdurch wird erm\u00f6glicht, dass durch die Deaktivierungsschaltung einerseits die \u00dcberwachung f\u00fcr alle angeschlossenen \u00dcberwachungsf\u00fchler, falls keine Alarmsituation vorliegt, und andererseits nur die \u00dcberwachung der eine Alarmsituation anzeigenden \u00dcberwachungsf\u00fchler deaktiviert werden kann, ohne dass eine manuelle Umschaltung zwischen diesen Betriebsmodi der Deaktivierungsschaltung erforderlich ist, wodurch eine einfache Bedienbarkeit der Zentraleinheit erzielt wird.&#8220;<\/p>\n<p>In Abschnitt 0013 liest der Fachmann,<\/p>\n<p>&#8222;dies erm\u00f6glicht es, die \u00dcberwachung von angeschlossenen \u00dcberwachungsf\u00fchlern vor\u00fcbergehend zu deaktivieren, um beispielsweise einen oder mehrere \u00dcberwachungsf\u00fchler an andere Waren anzubringen.&#8220;<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt die Klagepatentschrift in Abschnitt 0015 aus:<\/p>\n<p>&#8222;Gem\u00e4\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform ist die Zentraleinheit so ausgebildet, dass durch Bet\u00e4tigung des Schalters die \u00dcberwachung des oder der eine Alarmsituation anzeigenden \u00dcberwachungsf\u00fchler(s) deaktivierbar ist, w\u00e4hrend andere \u00dcberwachungsf\u00fchler auf ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung \u00fcberwachbar sind.&#8220;<\/p>\n<p>Dass eine Deaktivierung in diesem Sinne bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stattfindet, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass die \u00dcberwachung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anbringung der \u00dcberwachungsf\u00fchler permanent bestehen bleibt und allenfalls der akustische Alarmton stummgeschaltet werden kann. Dass dem so ist, ist von dem Kl\u00e4ger nicht erheblich bestritten worden. Der Kl\u00e4ger macht vielmehr geltend, dass die Stummschaltung des akustischen Alarmsignals der Deaktivierung im Sinne des Klagepatents entspreche. Dieser Auslegung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt n\u00e4mlich an mehreren Stellen beide Begrifflichkeiten (Deaktivierung und Stummschaltung) nebeneinander. So wird beispielsweise in Abschnitt 0017 ausgef\u00fchrt,<br \/>\n&#8222;dass mit der Deaktivierung die Ausgabe des Alarmsignals abschaltbar ist, wobei im Falle einer von einem der anderen \u00dcberwachungsf\u00fchler w\u00e4hrend der Deaktivierung angezeigten Alarmsituation das Alarmsignal erneut ausgebbar ist.&#8220; (Hervorhebung durch die Kammer)<\/p>\n<p>Dieser insoweit eindeutigen Festlegung der Klagepatentschrift steht auch nicht der von dem Kl\u00e4ger herangezogene Wortlaut der Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. Januar 2007 zu dem Aktenzeichen 296 23 541 L\u00f6 1 10\/06 entgegen. In dieser Gebrauchsmusterl\u00f6schungssache, die sich mit der Frage der L\u00f6schung des Gebrauchsmusters DE 296 23 541 befasst, hat die Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung auf Seite 5 zu der Entgegenhaltung E 7 Ausf\u00fchrungen gemacht, die eine Systembeschreibung der Firma SEL Alcatel aus dem Jahre 1991 zum Gegenstand haben soll. Die Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung hat dort auf Seite 5 im ersten Absatz ausgef\u00fchrt, dass &#8222;tats\u00e4chlich (&#8230;) die E 7 &#8222;das Stummschalten&#8220;, welches der Deaktivierung der \u00dcberwachung des eine Alarmsituation anzeigenden F\u00fchlers entspricht, mit &#8222;Tasten 2 \u2013 Enter&#8220; (beschreibt)&#8220;. Weiter hat die Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung ausgef\u00fchrt, dass<\/p>\n<p>&#8222;auf Seite 8 (&#8230;) die E 7 weiter einen Schl\u00fcsselschalter (beschreibt), der drei Funktionen ausf\u00fchren kann: Anlage aus, ein und stumm. Zu &#8222;stumm&#8220; ist ausgef\u00fchrt, dass der Alarmton stummgeschaltet ist. Daraus ist nicht erkennbar, ob \u2013 wie in Anspruch 1 beschrieben \u2013 durch Bet\u00e4tigung des Schalters die \u00dcberwachung des eine Alarmsituation anzeigenden F\u00fchlers deaktivierbar ist, w\u00e4hrend andere F\u00fchler auf ihre ordnungsgem\u00e4\u00dfe Anbringung \u00fcberwachbar bleiben, oder ob der Alarm f\u00fcr alle F\u00fchler stummgeschaltet wird.&#8220;<\/p>\n<p>Dass die gew\u00e4hlte Formulierung der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung nicht dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Fachmannes zum Priorit\u00e4tszeitpunkt entspricht, folgt bereits aus einer Betrachtung der Anlage E 7, die von den Beklagten als Anlage ROP 4 zur Akte gereicht wurde. Dort wird auf Seite 10, die nachfolgend eingeblendet wird, das Folgende ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Diesen Textstellen kann der Fachmann entnehmen, dass der Zustand &#8222;stumm&#8220; lediglich die Abschaltung des Alarmtons im Alarmfall und nur f\u00fcr diesen Alarmfall bedeutet, wohingegen alle anderen \u00dcberwachungspl\u00e4tze gesichert sind. Bei einer weiteren Manipulation wird sofort dieser Bereich angezeigt und der Alarmton ert\u00f6nt wieder, dann mit einem Mehrfachalarmton. Demgegen\u00fcber kennt die dort beschriebene Warensicherungsanlage auch einen Betriebszustand des &#8222;Freischaltens&#8220;, der bedeutet, dass ein von dem Anwender gew\u00e4hlter Platz f\u00fcr eine Dauer von 30 Sekunden aus dem \u00dcberwachungsbereich herausgenommen werden kann, so dass in dieser Zeit die gesicherte Ware ohne Alarmmeldung abgenommen werden kann. Letzterer Zustand beschreibt die Deaktivierung so, wie sie von dem Klagepatent verstanden wird. Die von der Gebrauchsmusterl\u00f6schungsabteilung gew\u00e4hlte Wortwahl mag einer umgangssprachlichen Ausdrucksweise entsprechen. F\u00fcr den vorliegenden Fall, mit der eindeutigen Festlegung in der Klagepatentschrift, kann aber gerade diese Gleichbedeutung der Begriffe &#8222;Deaktivierung&#8220; und &#8222;Stummschaltung&#8220; nicht aufrecht erhalten werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in den \u00a7\u00a7 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 751 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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