{"id":3162,"date":"2007-08-23T17:00:06","date_gmt":"2007-08-23T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3162"},"modified":"2016-04-27T09:15:07","modified_gmt":"2016-04-27T09:15:07","slug":"4b-o-43606-strangregulierventil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3162","title":{"rendered":"4b O 436\/06 &#8211; Strangregulierventil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 750<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 436\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, welche Ums\u00e4tze sie mit<\/p>\n<p>Strangregulierventilen f\u00fcr Warmwasser \u2013 Heizungsanlagen, an deren Geh\u00e4usen neben einem Stutzen f\u00fcr die Aufnahme einer Verstellvorrichtung (Stellstutzen) und einem Entleerungsstutzen mindestens ein Druckentnahmestutzen vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass alle Stutzen auf derselben L\u00e4ngsseite des Geh\u00e4uses angeformt sind;<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>dass der Stellstutzen bezogen auf die von Zulauf- und Ablaufstutzen bestimmte Mittelachse des Geh\u00e4uses einen Winkel von ca. 45 \u00b0 mit dem Ablaufstutzen, die parallel zueinander angeordneten Entleerungsstutzen und der Druckentnahmestutzen von ca. 105 \u00b0 einschlie\u00dfen;<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>dass der Stellstutzen und der Entleerungsstutzen auf der Ablaufseite eines Ventilsitzes unmittelbar benachbart, der Druckentnahmestutzen auf der Zulaufseite des Ventilsitzes m\u00fcnden;<\/p>\n<p>und \/ oder<\/p>\n<p>dass in den Stellstutzen ein Kopfst\u00fcck geschraubt ist, dessen im Innern des Geh\u00e4uses angeordnetes Innenst\u00fcck einen kleineren Durchmesser als der Stellstutzen aufweist und dass der Entleerungsstutzen im Bereich des Innenst\u00fccks m\u00fcndet,<\/p>\n<p>in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 25.2.2004 erzielt haben, und zwar unter Einschluss der gelieferten St\u00fcckzahlen<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>unter Einschluss des Umsatzes, den die Beklagte durch Verk\u00e4ufe an ihre im Ausland ans\u00e4ssigen Tochterunternehmen sowie weiterer Auslandskunden erzielt hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen, soweit sie auf weitergehende Rechnungslegung sowie darauf gerichtet ist, Lizenzgeb\u00fchren von den Ums\u00e4tzen zu erhalten, welche die Tochterunternehmen der Beklagten mit den unter I. bezeichneten Ventilen erzielt haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 5.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien streiten \u00fcber die Verpflichtungen aus einem Lizenzvertrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der A GmbH &amp; Co. KG (nachf. nur mit KG bezeichnet). Die KG war eingetragene Inhaberin des am 25.2.1984 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents 0 153 xxx, das ein Strangregulierventil betraf. Die Erteilung des Patentes, welches unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt worden war, wurde am 8.7.1987 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent ist aufgrund des Zeitablaufs am 25.2.2004 erloschen.<\/p>\n<p>Die KG schloss mit der Beklagten unter dem 3.2.1986 einen Lizenzvertrag betreffend Strangregulierventile gem\u00e4\u00df dem vorbezeichneten Patent. Diese Vereinbarung wurde einvernehmlich am 6. \/ 14.12.1993 erg\u00e4nzt. Beide Vertragsurkunden werden nachfolgend in Kopie wiedergegeben.<\/p>\n<p>Nachdem es Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren gab, wurde eine Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft damit beauftragt, die den Lizenzvertrag betreffenden Unterlagen bei der Beklagten zu pr\u00fcfen. Bei dem sich an diese Pr\u00fcfung anschlie\u00dfenden Bericht wurde die Frage der mit den Lizenzgegenst\u00e4nden erzielten Auslandsums\u00e4tze aufgeworfen. In der Folge einigten sich die Parteien auf die Abrechnungsmodalit\u00e4ten f\u00fcr den Zeitraum bis einschlie\u00dflich 31.12.2002. In dieser Regelung blieben die Umsatzzahlen, die die im Ausland ans\u00e4ssigen Tochterunternehmen der Beklagten erzielt hatten, au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung gem. Ziff. 8 des Lizenzvertrages hat die Kl\u00e4gerin eine weitere Pr\u00fcfung der Umsatzzahlen f\u00fcr das 3. Quartal 2003 durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer veranlasst, der zu dem Ergebnis kam, dass die Beklagte f\u00fcr Verk\u00e4ufe von Lizenzgegen-st\u00e4nden in das Ausland zum Teil erhebliche Preisnachl\u00e4sse gew\u00e4hrte. Die Umsatzzahlen der \u201eAuslandst\u00f6chter\u201c wurden dem Wirtschaftspr\u00fcfer nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Lizenzvertrag sei dahingehend auszulegen, dass f\u00fcr die Lizenzzahlungsverpflichtung auch die Ums\u00e4tze zugrunde zu legen seien, die die ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften der Beklagten im Ausland generierten. Anderenfalls best\u00fcnde die M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin durch unangemessene Preisnachl\u00e4sse zugunsten der Tochtergesellschaften benachteiligt werde. Die Vereinbarung aus dem Jahr 2002 stelle keinen Verzicht f\u00fcr die sp\u00e4tere Vertragslaufzeit auf solche Auslandsums\u00e4tze und daraus resultierende Lizenzgeb\u00fchren dar, da die Vereinbarung ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr einen zur\u00fcckliegenden Zeitraum abgeschlossen worden sei. Zudem habe die Beklagte die Berechnung der Preise f\u00fcr die Auslandsgesch\u00e4fte erst nach diesem Zeitraum zum Nachteil der Kl\u00e4gerin ver\u00e4ndert. Mit der Klageeinreichung per Fax am 28.12.2006 sei der Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist auch ohne Beif\u00fcgung der Anlagen zur Klageschrift f\u00fcr die Beklagte unterbrochen worden, da diese der Beklagten jedenfalls dem Inhalt nach bekannt gewesen seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, welche Ums\u00e4tze mit nach dem Vertrag vom 3.2.1986 nebst Erg\u00e4nzung vom 6.\/ 14.12.1993 lizenzpflichtigen Produkten die Beklagte einschlie\u00dflich ihrer ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften und ausl\u00e4ndischen Vertretungen mit in- oder ausl\u00e4ndischen Kunden in der Zeit von Januar 2003 bis einschlie\u00dflich Februar 2004 erzielt haben, und zwar unter Einschluss der gelieferten St\u00fcckzahlen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin den sich hiernach ergebenden Lizenzgeb\u00fchrenbetrag zu zahlen,<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndem Wirtschaftspr\u00fcfer Herrmann Liermann, Ludwig Erhard Stra\u00dfe 45, 59065 Hamm zu gestatten, die Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu \u00fcberpr\u00fcfen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>dem unter 3. bezeichneten Wirtschaftspr\u00fcfer zu gestatten, im Auftrag der Kl\u00e4gerin anhand einer Buchpr\u00fcfung festzustellen, welche nach dem unter 1. bezeichneten Vertrag lizenzpflichtigen Ums\u00e4tze die Beklagte in der Zeit von Januar 2003 bis Februar 2004 mit ihren ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften, ausl\u00e4ndischen Vertretungen sowie mit ausl\u00e4ndischen Drittkunden erzielt hat, und zwar unter Einschluss der gelieferten St\u00fcckzahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>Sie erhebt hinsichtlich der Auskunfterteilung f\u00fcr bis zum 31.12.2003 erzielte Ums\u00e4tze die Einrede der Verj\u00e4hrung. Die Klageeinreichung am 28.12.2006 sei nicht geeignet gewesen, den Ablauf der Verj\u00e4hrung am 31.12.2006 zu unterbrechen, da der zum Zwecke der Zustellung beigef\u00fcgten Abschrift der Klageschrift nicht die in Bezug genommenen Anlagen beigef\u00fcgt gewesen seien. Wegen des restlichen Zeitraumes sei das Begehren der Kl\u00e4gerin verwirkt. Zudem habe die Beklagte die geschuldeten Ausk\u00fcnfte bereits mit Schreiben vom 28.4.2006 erteilt, welches nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Weitergehende Auskunftsanspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu, da die vertragliche Vereinbarung keine Ausk\u00fcnfte erfasse, die von<br \/>\n\u2013rechtlich\u2013 selbst\u00e4ndigen Tochtergesellschaften erzielt w\u00fcrden. Es seien vielmehr alleine die Ums\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen, die sie, die Beklagte, durch den Verkauf der Lizenzgegenst\u00e4nde an diese Tochtergesellschaften erziele. Die Preisgestaltung f\u00fcr Verk\u00e4ufe in das Ausland sei alleine durch die unterschiedlichen Wettbewerbssituationen au\u00dferhalb Deutschlands begr\u00fcndet und stelle keine \u2013wie die Kl\u00e4gerin behaupte\u2013 gezielte Benachteiligung der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssigerweise im Wege der Stufenklage geltend gemachte Rechnungslegung ist auf der ersten Stufe nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Im \u00fcbrigen ist der Auskunftsanspruch ebenso abweisungsreif wie das Zahlungsbegehren, welches an die Ums\u00e4tze von Tochtergesellschaften der Beklagten ankn\u00fcpft.<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann Auskunft von der Beklagten dem Grunde nach aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenzvertrag verlangen. Gem. Ziff. 8 des Vertrages hat der Lizenzgeber das Recht, die von dem Lizenznehmer (der Beklagten) genannten Umsatzst\u00fcckzahlen durch einen Wirtschaftspr\u00fcfer kontrollieren zu lassen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass die \u201eUmsatzst\u00fcckzahlen\u201c auch die erzielten Preise beinhalten. Aus der Formulierung in Ziffer 8 folgt, dass die (Vertrags-)Parteien \u00fcbereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Beklagte als Lizenznehmerin eine Auskunftsverpflichtung trifft, da der Lizenzgeber das Recht hat, die genannten Zahlen zu kontrollieren und diese \u201eKontrolle\u201c eine vorausgehende Rechnungslegung durch die Beklagte voraussetzt.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin sind von dieser Auskunftspflicht jedoch nicht die Ums\u00e4tze betroffen, die von den ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften der Beklagten erzielt werden. Es ist vielmehr \u2013im Hinblick auf Auslandsgesch\u00e4fte\u2013 entsprechend der Auffassung der Beklagten so, dass nur die von der Beklagten mit diesen Tochtergesellschaften generierten Ums\u00e4tze betroffen sind sowie die weiteren Ums\u00e4tze, die die Beklagte mit Dritten im Ausland unmittelbar erzielt hat.<br \/>\nNach Ziff. 5 des Vertrages erh\u00e4lt der Lizenzgeber f\u00fcr jede verkaufte Armatur \u201egem\u00e4\u00df dem unter 1. beschriebenen Schutzumfang\u201c eine Lizenzgeb\u00fchr. In Ziffer 1. wird die Ausf\u00fchrung der von der Lizenz erfassten Armatur unter Bezugnahme auf das Vertragsschutzrecht geregelt und die Erlaubnis erteilt, solcherart gestaltete Armaturen auch im Ausland zu vertreiben. Aufgrund dieser vertraglichen Ausgestaltung hat die Kl\u00e4gerin als Nachfolgerin der Lizenzgeberin einen Anspruch auf Lizenzzahlung f\u00fcr im Ausland vertriebene Vertragsgegenst\u00e4nde. Diese Auskunftsverpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf solche Ums\u00e4tze, welche die Tochtergesellschaften der Beklagten mit ihren Abnehmern erzielt haben. Hinsichtlich des Umfangs der Auskunftsverpflichtung besteht zwischen den Lizenzparteien Vertragsfreiheit, das hei\u00dft, der Lizenznehmer kann sich hier allem unterwerfen, andererseits kann der Lizenzgeber seine Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche einschr\u00e4nken bzw. darauf verzichten. Fehlt es \u2013wie vorliegend- an einer vertraglichen Vereinbarung hinsichtlich des konkreten Umfangs der geschuldeten Ausk\u00fcnfte, so ist dieser im Wege der Auslegung zu ermitteln.<br \/>\nDie Vertragsschlie\u00dfenden haben \u2013in voller Kenntnis, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits eine Tochtergesellschaft in Belgien und Frankreich hatte\u2013 keine ausdr\u00fcckliche Regelung dahingehend getroffen, dass auch die Ums\u00e4tze der \u2013rechtlich selbst\u00e4ndigen\u2013 Auslandsgesellschaften mitgeteilt werden sollten. Grunds\u00e4tzlich handelt es sich bei dem \u2013vom Lizenzvertrag erfassten\u2013 Verkauf von Lizenzgegenst\u00e4nden der Beklagten an ihre Tochtergesellschaften um die Umsatzgesch\u00e4fte, die der Lizenzgeb\u00fchr unterliegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Lizenzgeberin ein weiteres Mal an dem selben Lizenzgegenstand verdienen sollte. Es kommt insofern f\u00fcr die Frage der Auslandsgesch\u00e4fte nicht darauf an, wer Empf\u00e4nger der in das Ausland gelieferten Artikel ist, ob es sich hierbei um einen unabh\u00e4ngigen Zwischenlieferanten, einen Endabnehmer oder eine Tochtergesellschaft der Beklagten handelt. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Parteien \u00fcbereinstimmend anderes gewollt h\u00e4tten, sind nicht ersichtlich. Eine vertragliche Verpflichtung ist demnach nicht gegeben.<br \/>\nAnders k\u00f6nnte dies allenfalls dann zu bewerten sein, wenn die Beklagte in Benachteiligungsabsicht die Lizenzgegenst\u00e4nde an ihre Tochtergesellschaften zu einem so niedrigen Preis ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte, dass die der Kl\u00e4gerin geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren k\u00fcnstlich reduziert worden sind. Dass dem vorliegend so ist, kann nach dem vorgetragenen Sach- und Streitstand aber nicht festgestellt werden. Es ist gerichtsbekannt, dass im Exportgesch\u00e4ft auch deutlich niedrigere Preise vereinbart werden als in den Inlandsgesch\u00e4ften. Hierf\u00fcr gibt es zahlreiche unternehmerisch plausible Gr\u00fcnde, wie etwa die Sicherstellung einer Marktpr\u00e4senz auf dem ausl\u00e4ndischen Markt. Daher kann es durchaus dazu kommen, dass mit dem Export auch Verluste in Kauf genommen werden. Eine Benachteiligung des inl\u00e4ndischen Lizenznehmers kann aber nur dann angenommen werden, wenn die ausl\u00e4ndischen Zwischenh\u00e4ndler ihrerseits in der Lage w\u00e4ren, deutlich \u00fcber dem \u00fcblichen liegende Gewinnspannen zu erzielen, weil der ausl\u00e4ndische Markt einen hohen \u2013beispielsweise mit Deutschland vergleichbaren\u2013 Verkaufspreis zulie\u00dfe. W\u00fcrde auf diesem Wege der \u201eKonzerngewinn\u201c in das Ausland verlagert, w\u00e4re es ausnahmsweise gerechtfertigt, die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Ausk\u00fcnfte zuzusprechen und eine Berechnung der Lizenzgeb\u00fchren anhand m\u00f6glicher fiktiver eigener Ums\u00e4tze der Beklagten, orientiert an den von den Auslandst\u00f6chtern erzielten Ums\u00e4tzen durchzuf\u00fchren. Die Beklagte hat vorliegend jedoch geltend gemacht, dass die unterschiedlichen Exportpreise dem unterschiedlichen Wettbewerb in den ausl\u00e4ndischen M\u00e4rkten geschuldet sind. Dem ist die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 7.8.2007 (Bl. 47, 48 d.A.) vorgetragen, dass sie die geschuldeten Ausk\u00fcnfte mit Schreiben vom 28.4.2002 erteilt habe, so dass der Kl\u00e4gerin keine weitergehenden Anspr\u00fcche mehr zust\u00fcnden.<br \/>\nIn diesem Schreiben hat sie die geschuldeten Ausk\u00fcnfte aber nur unzureichend erteilt. Die geschuldete Auskunft muss \u2013auch ohne dass im einzelnen n\u00e4here Inhalte vereinbart worden w\u00e4ren\u2013 jedenfalls so ausgestaltet sein, dass sie den Empf\u00e4nger (Lizenzgeber) in die Lage versetzt, die mitgeteilten Zahlen auf Plausibilit\u00e4t hin \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin lediglich die Gesamt-Umsatzzahlen mitgeteilt sowie im Anhang eine Liste beigef\u00fcgt, aus der sich die Erzeugnisse ergeben, die f\u00fcr die Lizenzberechnung in Frage kommen. Dies entspricht schon nicht der vertraglichen Vereinbarung, wonach jedenfalls auch noch die Umsatzst\u00fcckzahlen mitzuteilen sind. Solche St\u00fcckzahlen sind aber an keiner Stelle mitgeteilt worden. Des weiteren ist aufgrund allgemeiner Grunds\u00e4tze zu fordern, dass neben den St\u00fcckzahlen auch f\u00fcr die einzelnen Lieferungen an einzelne Abnehmer die jeweiligen Verkaufspreise mitzuteilen sind, da nur so eine Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung erfolgen kann. Da die geschuldete Auskunft als einheitliches \u00fcbersichtliches Werk geschuldet ist und der Gl\u00e4ubiger sich nicht auf einzelne Teilausk\u00fcnfte verweisen lassen muss, hat die Beklagte die aus dem Tenor ersichtlichen Ausk\u00fcnfte zu erteilen, wobei die Kammer zum Zwecke der Klarstellung den Wortlaut des Lizenzschutzrechtes in den Tenor mit aufgenommen hat.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die geltend gemachten Ausk\u00fcnfte aber nur f\u00fcr den Zeitraum Januar und Februar 2004 begehren. Die Beklagte erhebt erfolgreich die Verj\u00e4hrungseinrede f\u00fcr den davor liegenden Zeitraum. Die Anspr\u00fcche f\u00fcr das Jahr 2003 sind am 31.12.2006 verj\u00e4hrt, \u00a7 195 BGB. Die Klageeinreichung per Telefax am 28.12.2006 konnte den Verj\u00e4hrungseintritt nicht hemmen, da die Voraussetzungen des \u00a7 270 Abs. 3 ZPO nicht gegeben sind, denn die Zustellung der Klageschrift ist nicht alsbald erfolgt.<\/p>\n<p>Nach der ZPO setzt die wirksame Erhebung der Klage die Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) an den Beklagten voraus, \u00a7 253 I ZPO. Anlagen, auf die der Kl\u00e4ger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S. des \u00a7 253 I ZPO, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zul\u00e4ssig ist (vgl. dazu L\u00fcke, in: M\u00fcnchKomm-ZPO, 2. Aufl., \u00a7 253 Rdnrn. 30 f.; Musielak\/Foerste, ZPO, 4. Aufl., \u00a7 253 Rdnr. 5). Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grunds\u00e4tzlich unwirksam.<br \/>\nDie Zustellung dient der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der \u00dcbergabe des Schriftst\u00fccks (BGH, NJW 1978, 1058 [1059]). Durch sie soll aber auch gew\u00e4hrleistet werden, dass der Zustellungsempf\u00e4nger verl\u00e4sslich von dem Inhalt des Schriftst\u00fccks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r, Art. 103 I GG (vgl. BVerfG, NJW 1988, 2361; BVerfGE 67, 208 [211] = NJW 1984, 2567; vgl. auch BGH, NJW-RR 2000, 1289; BGHZ 118, 45 [47] = NJW 1992, 2280).<br \/>\nDer Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 I GG) mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er f\u00fcr seine Entscheidung ben\u00f6tigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (\u00a7 131 I ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigef\u00fcgt sind. Die nach \u00a7 253 I ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigef\u00fcgte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Es geht nicht an, die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift unabh\u00e4ngig von der Zustellung der Anlagen zu beurteilen, weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift erg\u00e4ben und der Anspruch auf das rechtliche Geh\u00f6r dadurch gewahrt bleibe, dass der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen k\u00f6nne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollst\u00e4ndig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrags macht.<br \/>\nVon dem dargestellten Grundsatz sind Ausnahmen dann zul\u00e4ssig, wenn das Informationsbed\u00fcrfnis des Beklagten durch eine fehlerhafte Zustellung oder eine fehlende \u00dcbersetzung nicht oder nur unwesentlich beeintr\u00e4chtigt ist. So hat der BGH es unter Heranziehung des dem \u00a7 131 III ZPO zu Grunde liegenden Rechtsgedankens f\u00fcr unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigef\u00fcgt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung \u00fcbersandt worden ist (BGH, NJW 2001, 445 [447]).<br \/>\nEin vergleichbarer Fall k\u00f6nnte hier allenfalls angenommen werden, wenn der Beklagten bereits vor Klageerhebung alle Unterlagen bekannt gewesen w\u00e4ren (BGH, NJW 2007, 775 ff). Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, denn unstreitig hat die Beklagte weder den in Bezug genommenen Wirtschaftspr\u00fcferbericht der Fa. Ernst &amp; Young gekannt, noch das Schreiben des Wirtschaftspr\u00fcfers Liermann. Diese sind der Beklagten erst im Termin am 8.3.2007 ausgeh\u00e4ndigt worden. Eine Heilung eines Zustellungsmangels tritt jedoch erst mit Wirkung ex nunc ein und kann die Wirkung des \u00a7 270 Abs. 3 ZPO nicht mehr herbeif\u00fchren.<br \/>\nIII.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten, greift der Verwirkungseinwand nicht durch. Der Verwirkungseinwand leitet sich aus dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) ab und setzt zum einen ein gewisses Zeitmoment und zum anderen ein Umstandsmoment voraus. Der Anspruchsinhaber muss trotz Kenntnis der Sachumst\u00e4nde \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum das Handeln des Schuldners geduldet haben. Aus den Umst\u00e4nden einhergehend mit dem Zeitmoment muss sich dar\u00fcber hinaus zum einen bei objektiver Beurteilung ergeben, dass sich der Schuldner darauf einrichten durfte, dass die Rechte nicht mehr gegen ihn geltend gemacht werden, und zum anderen muss der Schuldner sich auch tats\u00e4chlich darauf eingerichtet haben. Letzteres wird von der Beklagten schon nicht geltend gemacht. Hinzu tritt aber auch, dass das Zeitmoment vorliegend noch nicht erf\u00fcllt ist. In unverj\u00e4hrter Zeit kann regelm\u00e4\u00dfig nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung eines Anspruchs verwirkt ist, solange nicht besondere Umst\u00e4nde hinzutreten. Aus der Vereinbarung aus dem Jahre 2003 -die unstreitig nur f\u00fcr einen zur\u00fcckliegenden Zeitraum getroffen wurde- ist kein solcher Umstand herzuleiten, da die Parteien die streitige Rechtsfrage offen gelassen haben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 750 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 23. 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