{"id":3160,"date":"2007-12-21T17:00:13","date_gmt":"2007-12-21T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3160"},"modified":"2016-04-27T09:52:16","modified_gmt":"2016-04-27T09:52:16","slug":"4b-o-43106-fassadenelement","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3160","title":{"rendered":"4b O 431\/06 &#8211; Fassadenelement"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 749<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 21. Dezember 2007, Az. 4b O 431\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stahltr\u00e4ger<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 xxx anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn die Tr\u00e4ger zwischen dem \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und dem inneren Tr\u00e4gerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweisen,<\/p>\n<p>und geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente, verwendet zu werden, die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, wobei der Tr\u00e4ger darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordnet ist und einen dem Kaltbereich zugeordneten \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Tr\u00e4gerteil aufweist und der Tr\u00e4ger aus einem einzigen Material, n\u00e4mlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,<\/p>\n<p>ohne dass im Falle des Anbietens der Adressat ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hingewiesen wird, dass die vorstehenden genannten Stahltr\u00e4ger nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 xxx in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, verwandt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>im Falle des Lieferns der Abnehmer verpflichtet wird, die vorstehendend genannten Stahltr\u00e4ger nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 xxx in Bauelementen, insbesondere Fassadenelementen, zu verwenden, andernfalls eine an die Kl\u00e4gerin zu zahlende Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.100,00 \u20ac f\u00e4llig wird;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 06.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahltr\u00e4gern unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>Bauelemente, insbesondere Fassadenelemente,<\/p>\n<p>die einen Kaltbereich von einem Warmbereich trennen, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil aus Kunststoff aufweist, und einem darin zwischen dem Kaltbereich und dem Warmbereich angeordneten Tr\u00e4ger, der einen dem Kaltbereich zugeordneten \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und einen dem Warmbereich zugeordneten inneren Tr\u00e4gerteil aufweist, wobei der Tr\u00e4ger aus einem einzigen Material, n\u00e4mlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,<\/p>\n<p>bei denen der Tr\u00e4ger zwischen dem \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und dem inneren Tr\u00e4gerteil versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist,<\/p>\n<p>seit dem 20.01.2002 im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 xxx hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Stahltr\u00e4gern unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu Ziffer 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu Ziffer 5. nur f\u00fcr die Zeit seit dem 06.06.2004 zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) wird verurteilt,<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer III. beschriebenen Bauelemente zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEs wird festgestellt,<br \/>\n1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer III. bezeichneten, in der Zeit vom 20.01.2002 bis zum 05.06.2004 begangenen Handlungen 23 % einer angemessenen Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin 23 % des Schadens zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer III. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndass die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 3) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 06.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin werden der Kl\u00e4gerin zu 2 % und den Beklagten zu 1), 2) und 3) als Gesamtschuldnern zu 96 % auferlegt. Dar\u00fcber hinaus haben die Beklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner weitere 2 % dieser Kosten zu tragen.<br \/>\nDie au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) werden der Kl\u00e4gerin zu 5 % und der Beklagten zu 1) zu 95 % auferlegt.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3) tragen ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten jeweils selber.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des f\u00fcr ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eingetragenen Europ\u00e4ischen Patents EP 1 290 xxx (Klagepatent, Anlage ROP 2), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 15.06.2000 am 15. Juni 2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.03.2003 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 6. Mai 2004. Das Klagepatent wurde unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 501 02 210.4 gef\u00fchrt. Es geht auf die PCT-Anmeldung WO 01\/096xxx zur\u00fcck, welche am 20.12.2001 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Bauelement und die Verwendung eines Bauelements sowie ein Verfahren zur Herstellung eines Bauelementes. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBauelement, insbesondere Fassadenelement, das einen Kaltbereich (5) von einem Warmbereich (6) trennt, mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil (11) aus Kunststoff aufweist, und einen darin zwischen dem Kaltbereich (5) und dem Warmbereich (6) angeordneten Tr\u00e4ger (1), der einen dem Kaltbereich (5) zugeordneten \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und einen dem Warmbereich (6) zugeordneten inneren Tr\u00e4gerteil aufweist, wobei der Tr\u00e4ger aus einem einzigen Material, n\u00e4mlich Stahl, hergestellt ist und innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger zwischen dem \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil (2) und dem inneren Tr\u00e4gerteil (3) versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des Klagepatents veranschaulichen den Gegenstand der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figur 1 einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger und die Figur 2 dessen Anordnung in einem Rahmenprofil eines beanspruchten Fassadenelements darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt Fenster und Haust\u00fcren mit Rahmenprofilen aus Kunststoff her, in denen zur Verst\u00e4rkung Stahltr\u00e4ger angeordnet ist, wie dies aus dem Katalog der Beklagten zu 2) gem\u00e4\u00df Anlage ROP 15, auf Seite 20 ersichtlich ist, auf die insoweit Bezug genommen wird. Diese Stahltr\u00e4ger hat die Beklagte zu 1) von der Beklagten zu 3) bezogen, die diese hergestellt hat. Die Beklagte zu 2) ist ein ebenfalls \u2013 wie die Beklagte zu 3) \u2013 der A-Gruppe angeh\u00f6riges Unternehmen, welches als \u201eBesitzgesellschaft\u201c fungiert und die Betriebsst\u00e4tten an die Beklagte zu 3) vermietet, in der diese ihren Gesch\u00e4ftsbetrieb ausf\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat aus der Produktion der Beklagten zu 1) stammende Fenster des von dieser so bezeichneten \u201ecarat-plus-Systems\u201c k\u00e4uflich erworben und aus diesen Profilen die Stahltr\u00e4ger entnommen, von denen sie zwei Muster zur Akte gereicht hat. Das erste Muster, welches als Anlage ROP 18 zur Akte gereicht wurde, hat das aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen gem\u00e4\u00df der Anlage ROP 19 ersichtliche Aussehen.<\/p>\n<p>Der zweite zur Akte gereichte Stahltr\u00e4ger (Anlage ROP 20) ist demgegen\u00fcber entsprechend den zur Akte gereichten Abbildungen nach Anlage ROP 21 ausgestaltet, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I die Beklagten im Hinblick auf das Klagepatent abgemahnt. Infolge der Abmahnung hat die Beklagte zu 1) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, die nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) wurde mit Beschluss des Amtsgericht Syke am 28.12.2005 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Nach Durchf\u00fchrung eines Insolvenzplanes ist dieses Insolvenzverfahren durch gerichtlichen Beschluss vom 27.04.2006 wieder aufgehoben worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents durch Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Fensterprofile nach der Ausf\u00fchrungsform I wortsinngem\u00e4\u00df, wohingegen die Beklagten zu 2) und 3) das Klagepatent im geltend gemachten Umfang mittelbar verletzten, indem sie die Stahltr\u00e4ger (Beklagte zu 3) an die Beklagte zu 1) lieferten. Die Beklagte zu 2) sei aufgrund der Zurverf\u00fcgungstellung der Betriebsst\u00e4tten ebenfalls f\u00fcr die patentverletzenden Handlungen der Beklagten zu 3) verantwortlich.<\/p>\n<p>Sie nimmt die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund dessen auf Unterlassung, Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1) wird infolge der vorgerichtlich abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung sowie Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die gegen sie gerichteten Klageantr\u00e4ge anerkannt und ist ihrem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.09.2007 verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nsinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu entscheiden, jedoch ohne die quotenm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung des Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzanspruchs .<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass aufgrund des \u00fcber ihr Verm\u00f6gen durchgef\u00fchrten Insolvenzverfahrens die Kl\u00e4gerin mit der Geltendmachung weiterer<br \/>\n\u2013 bereits vor Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens entstandener \u2013 Forderungen ausgeschlossen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, dass sie f\u00fcr Verletzungshandlungen der Beklagten zu 3) nicht zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagten haben mit Herstellung der angegriffenen Stahltr\u00e4ger gem\u00e4\u00df der Ausf\u00fchrungsform I und deren Verwendung f\u00fcr die Herstellung von Fensterprofilen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar (Beklagte zu 2) bzw. unmittelbar (Beklagte zu 1) verletzt, weswegen sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung (Beklagte zu 2), Rechnungslegung, Vernichtung (Beklagte zu 1), Entsch\u00e4digung (Beklagte zu 1) und zum Schadenersatz verpflichtet sind.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Bauelement sowie die Verwendung eines Bauelementes und ein Verfahren zur Herstellung eines Bauelementes. Nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind solche Fassadenelemente \u2013 wie T\u00fcren oder Fenster \u2013 im Stand der Technik bereits hinl\u00e4nglich bekannt gewesen. Solche wurden aus Holz, Aluminium oder Kunststoff hergestellt. Bei Aluminiumfenstern ist es nachteilig, dass einem relativ hohen Kostenaufwand f\u00fcr die Produktion ein hoher W\u00e4rmeleitwert des verwendeten Materials gegen\u00fcbersteht, was dazu f\u00fchrt, dass ein starker W\u00e4rmedurchgang vom Warmbereich zum Kaltbereich vorliegt. Bei Kunststofffenstern ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung der statischen Anforderungen erforderlich, Tr\u00e4ger in dem Kunststoffhohlkammerprofil anzuordnen. Aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 296 10 652 ist ein Bauelement bekannt gewesen, bei dem der Tr\u00e4ger zwischen der Fensterelementau\u00dfenseite und der Fensterelementinnenseite derart angeordnet ist, dass ein Tr\u00e4gerteil dem kalten Au\u00dfenbereich und ein anderes Tr\u00e4gerteil dem in der Regel w\u00e4rmeren Innenteil zugewandt ist. Dazwischen liegt ein Kunststoffformteil, das den W\u00e4rme\u00fcbergang vom inneren Tr\u00e4gerteil zum \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil reduziert. Die metallenen \u00e4u\u00dferen und inneren Tr\u00e4gerteile sorgen hierbei f\u00fcr ausreichende Stabilit\u00e4t und das dazwischen liegende Kunststoffformteil ist vom kaltgewalzten inneren bzw. \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil fest gehalten, so dass ein einst\u00fcckiges Tr\u00e4gerelement aus zwei verschiedenen Materialien entsteht. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass die Herstellung dieses Verst\u00e4rkungsprofils relativ aufw\u00e4ndig ist, da verschiedene Materialien derart miteinander verbunden werden m\u00fcssen, dass auch bei starken W\u00e4rmeunterschieden eine ausreichende Stabilit\u00e4t gew\u00e4hrleistet werden kann. Aus der EP-A-0 553 688 war zudem bereits ein Stahlprofil zur Reduktion des W\u00e4rme\u00fcbergangs bekannt, welches m\u00f6glichst gro\u00dffl\u00e4chige Ausstanzungen in der Verbindung zwischen \u00e4u\u00dferer und innerer Seite des Profils aufwies. Hieran kritisiert das Klagepatent, dass diese Ausstanzungen zwangsl\u00e4ufig auf Kosten der Stabilit\u00e4t gingen, die es erforderlich machten, das zus\u00e4tzliche Verstrebungen vorgesehen werden, so dass die baustatischen Erfordernisse erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Bauelement mit einem Tr\u00e4ger zu entwickeln, der f\u00fcr den Einsatz als Hohlkammerprofilverst\u00e4rkung geeignet ist und einerseits kosteng\u00fcnstig herstellbar ist und andererseits bei nur geringen Stabilit\u00e4tseinbu\u00dfen eine gute Reduktion des W\u00e4rme\u00fcbergangs bewirkt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Bauelement, insbesondere Fassadenelement,<\/p>\n<p>1.1. das einen Kaltbereich (5) von einem Warmbereich (6) trennt,<\/p>\n<p>1.2 mit einem Rahmenholm, der ein Hohlkammerprofil (11) aus Kunststoff aufweist,<\/p>\n<p>1.3 und einen darin zwischen dem Kaltbereich (5) und dem Warmbereich (6) angeordneten Tr\u00e4ger (1),<\/p>\n<p>1.3.1 der einen dem Kaltbereich (5) zugeordneten \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil und<\/p>\n<p>1.3.2 einen dem Warmbereich (6) zugeordneten inneren Tr\u00e4gerteil aufweist,<\/p>\n<p>1.3.3 wobei der Tr\u00e4ger aus einem einzigen Material, n\u00e4mlich Stahl, hergestellt ist und<\/p>\n<p>1.3.4 innerhalb einer Hohlkammer des Hohlkammerprofils als Armierung angeordnet ist,<\/p>\n<p>1.3.5 dadurch gekennzeichnet, dass der Tr\u00e4ger zwischen dem \u00e4u\u00dferen Tr\u00e4gerteil (2) und dem inneren Tr\u00e4gerteil (3) versetzt zueinander angeordnete Lochreihen aufweist.<\/p>\n<p>Durch eine solche Ausgestaltung des Tr\u00e4gers, bei dem dessen w\u00e4rmeleitender Querschnitt die Lochreihen aufweist, wird der w\u00e4rmeleitende Weg durch die versetzten L\u00f6cher so sehr verl\u00e4ngert, dass der W\u00e4rmedurchgang betr\u00e4chtlich eingeschr\u00e4nkt wird, ohne dass die Stabilit\u00e4t des Tr\u00e4gers besonders beeinflusst wird (Anlage ROP 2, Spalte 2, Zeilen 13 bis 17).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Dass die von der Beklagten zu 1) unter Verwendung der von der Beklagten zu 3) gelieferten Stahltr\u00e4ger gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I hergestellten Fensterprofile der Reihe \u201ecarat plus\u201c s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, wurde von der Beklagten zu 1) im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr in Abrede gestellt. Dies auch zu Recht, da bei dieser Ausgestaltung die Verwirklichung insbesondere des Merkmals 1.3.5 offensichtlich ist, so dass es weiterer Ausf\u00fchrungen hierzu an dieser Stelle nicht mehr bedarf.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) ist entgegen der von ihr vertretenen Ansicht f\u00fcr die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche passiv legitimiert. Als Anspruchsgegner kommt jeder in Betracht, der an der patentverletzenden Handlung in irgendeiner Form urs\u00e4chlich mitgewirkt hat, sei es als Alleint\u00e4ter, Mitt\u00e4ter, Nebent\u00e4ter, Gehilfe oder Anstifter (BGH, Mitteilungen 2002, 416 \u2013 Funkuhr). Sie alle haften in vollem Umfang f\u00fcr die sich aus der Patentverletzung ergebenden Anspr\u00fcche. Im vorliegenden Fall ist unstreitig vorgetragen worden, dass die Beklagte zu 2), die \u2013 wie die Beklagte zu 3) \u2013 der A-Gruppe angeh\u00f6rt, der Beklagten zu 3) die Gewerbehallen vermietet, damit diese die<br \/>\n\u2013 patentverletzenden \u2013 Handlungen ausf\u00fchren kann. Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin mit Anlage ROP 24 zur Akte gereichten Handelsregisterausz\u00fcge ist die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2), die A Verwaltungsgesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung ein Unternehmen, dessen Zweck der Betrieb aller dem Gesellschaftszweck dienlichen Gesch\u00e4fte, insbesondere auch f\u00fcr alle verbundenen Unternehmen der A GmbH &amp; Co. KG Profil-, Walz- und Pre\u00dfwerk im erforderlichen Umfange ist. Dies, wie auch die Tatsache, dass die A Verwaltungsgesellschaft mbH als pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 2) Einzelvertretungsbefugnis f\u00fcr diese hat spricht daf\u00fcr, dass die Beklagte zu 2) positive Kenntnis von dem Bet\u00e4tigungsfeld der Beklagten zu 3) hatte, als diese bei ihr die Gewerbehallen anmietete. Dies wird des weiteren auch dadurch gest\u00fctzt, dass hinsichtlich der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der A Verwaltungsgesellschaft mbH und der Beklagten zu 3) (die \u2013wie von dieser anerkannt\u2013 die patentverletzenden Tr\u00e4ger hergestellt hat) Personenidentit\u00e4t besteht.<\/p>\n<p>Daneben ist eine patentrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) auch in dem Internetauftritt der A-Gruppe zu sehen, da die Beklagte zu 2) zum einen diejenige Firma ist, die im Impressum dieses Internetauftritts genannt wird. Hinzu tritt zum anderen, dass auf der Seite, auf der die Kontaktdaten f\u00fcr Ansprechpartner f\u00fcr den potentiellen Abnehmer der Produkte der Beklagten zu 2) aufgezeigt werden, alleine die Firma der Beklagten zu 2) angegeben ist. Dies auch mit Telefon- und Telefaxnummer sowie der E-Mail-Adressen, so dass der objektive Beobachter, auf dessen Sichtweise es alleine ankommt, davon ausgeht, dass die Beklagte zu 2) dasjenige Unternehmen ist, welches f\u00fcr potentielle Abnehmer der dort ebenfalls angebotenen Stahlprofile der richtige Ansprechpartner ist. Es ist zudem lebensfremd, davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) bei einer Kontaktaufnahme durch potentielle Kunden diese darauf hinweist, dass es sich bei der Angabe der Beklagten zu 2) als Ansprechpartner um einen Fehler handele und man dem Anrufer nicht weiterhelfen k\u00f6nne. Wesentlich n\u00e4herliegend ist, dass einem solchen Interessenten jedenfalls insoweit geholfen wird, als man ihn an den entsprechenden Ansprechpartner der Beklagten zu 3) weiterleitet. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde ist f\u00fcr den vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) bewusst Beihilfe zu der mittelbaren Patentverletzung durch die Beklagte zu 3) geleistet hat. Ob dar\u00fcber hinaus sogar eine mitt\u00e4terschaftliche Verantwortung in Betracht zu ziehen w\u00e4re, kann f\u00fcr den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nDa die Beklagte zu 2) die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz. Da jedoch nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die von der Beklagten zu 3) hergestellten Stahltr\u00e4ger auch in nicht patentverletzender Weise verwendet werden k\u00f6nnen, ist es in der vorliegenden Fallgestaltung ausreichend, wenn die Beklagte zu 2) die Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer darauf hinweist, das eine patentgem\u00e4\u00dfe Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nur mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin an dem Klagepatent gestattet ist. Die Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit den Abnehmern der streitbefangenen Stahltr\u00e4ger ist erforderlich, aber auch ausreichend, die Schutzinteressen der Kl\u00e4gerin zu wahren. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Infolgedessen ergibt sich aus diesen bereits gegebenen Verletzungshandlungen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als am gewerblichen Verkehr teilnehmendes Unternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf hat die Beklagte auch die aus dem Tenor ersichtlichen Belege vorzulegen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nAuch die Beklagte zu 1) ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber aufgrund der festgestellten patentverletzenden Handlungen zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 1 Patentgesetz. Die durch die Verletzungshandlungen begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr hat die Beklagte zu 1) jedoch durch die von ihr abgegebene Unterlassungs-\/Verpflichtungserkl\u00e4rung beseitigt, so dass die Kl\u00e4gerin von einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs abgesehen hat. Infolge der patentverletzenden Handlungen hat die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Gleiches hat f\u00fcr die geltend gemachte Entsch\u00e4digungsverpflichtung zu gelten, zu der die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7 33 Abs. 1 Patentgesetz f\u00fcr die Zeit von der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Offenlegung der Patentanmeldung bis zu dem Beginn des Schadenersatzzeitraumes hin verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist jedoch infolge des \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) durchgef\u00fchrten Insolvenzverfahrens auf einen Anspruch in H\u00f6he von 23 % des durch die patentverletzenden Handlungen entstandenen Schadens bzw. der geschuldeten Entsch\u00e4digung beschr\u00e4nkt. Unstreitig wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Syke \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) am 28.12.2005 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. In diesem Insolvenzverfahren wurde entsprechend dem 6. Teil der Insolvenzordnung ein Insolvenzplan aufgestellt, der durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 16.2.2006 best\u00e4tigt und dessen Rechtskraft dazu f\u00fchrte, dass das Insolvenzverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Syke aufgehoben wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 254 Abs.1 S. 1 InsO hat der rechtskr\u00e4ftige Insolvenzplan die Wirkung, dass die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen f\u00fcr und gegen alle Beteiligten wirken. Nach Satz 3 dieser Norm gilt Satz 1 auch f\u00fcr Insolvenzgl\u00e4ubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und auch f\u00fcr Beteiligte, die dem Plan widersprochen haben. Diese Bestimmung ist Ausfluss des Mehrheitsprinzips und bewirkt, dass sich kein Beteiligter den Wirkungen des Insolvenzplanes durch Nichtteilnahme an dem Verfahren entziehen kann. Die Bindungswirkung tritt auch gegen\u00fcber selbst dem Schuldner unbekannten Insolvenzgl\u00e4ubigern ein, solange sie nur einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden k\u00f6nnen (M\u00fcKo zur InsO \u2013 Huber, \u00a7 254 Rn 13). Die Norm bezweckt mithin, dass eine gezielte Umgehung der Wirkungen eines Insolvenzplanes durch blo\u00dfe Passivit\u00e4t im Planverfahren verhindert werden soll. Sie schlie\u00dft unt\u00e4tige Insolvenzgl\u00e4ubiger nicht aus, sondern unterwirft sie nur den durch den Plan angeordneten Wirkungen und Beschr\u00e4nkungen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.10.2006, Az.: 4 Sa 281\/06).<br \/>\nDer von den Parteien nur auszugsweise zu den Akten gereichte Insolvenzplan sieht in seinem Gestaltenden Teil zun\u00e4chst eine Gruppenbildung der Insolvenzgl\u00e4ubiger vor. In die Gruppe 6 werden solche Gl\u00e4ubiger eingruppiert, die nicht nachrangig im Sinne von \u00a7 38 InsO sind und nicht den Gruppen eins bis f\u00fcnf zugeordnet sind. Hierzu z\u00e4hlt \u2013was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht\u2013 unzweifelhaft die Kl\u00e4gerin. In der Plangestaltung f\u00fcr Gl\u00e4ubiger der Gruppe 6 enth\u00e4lt der Insolvenzplan unter 5.1 die Regelung, dass die Gl\u00e4ubiger der Gruppe 6 einen Abfindungsbetrag in H\u00f6he von 23 % der von diesen Gl\u00e4ubigern zur Tabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen erhalten. Auf diese Quote ist die Kl\u00e4gerin nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen beschr\u00e4nkt. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist diese Quote auch bereits in der vorliegenden Entscheidung der Kammer auszusprechen, da die Feststellung der Schadenersatzverpflichtung in Rechtskraft erw\u00e4chst und der Klageantrag dahingeht, dass die Feststellung getroffen werden soll, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die patentverletzenden Handlungen (und zwar allen) entstanden ist. An dieser Feststellung ist die Kammer aber aufgrund der allgemeinen Wirkungen des Insolvenzplanes gehindert.<br \/>\nDas Bestreiten der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der in dem Insolvenzplan ausgewiesenen Quote f\u00fcr die Gl\u00e4ubiger der Gruppe 6 ist nicht erheblich. Die Kl\u00e4gerin hat nicht bestritten, dass ein Insolvenzplan bestandskr\u00e4ftig geworden ist, was dazu f\u00fchrte, dass das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) aufgehoben wurde. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin mit ihrem Schriftsatz vom 30.11.2007<br \/>\n\u2013ohne den etwaigen Schriftverkehr hierzu vorzulegen\u2013 vorgetragen, dass ihr im Wege eines Akteneinsichtsgesuches von dem Insolvenzgericht ein Insolvenzplan \u00fcbermittelt wurde, der eine andere Fassung aufweise, als die von der Beklagten zu 1) zur Akte gereichte Fassung. Es spricht nach der Lebenserfahrung bereits einiges daf\u00fcr, dass das Insolvenzgericht auf ein Akteneinsichtsgesuch diejenige Fassung \u00fcbermittelt, die tats\u00e4chlich beschlossen wurde. Dies kann f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit aber auch dahingestellt bleiben, da alle zur Akte gereichten Fassungen in dem entscheidenden Punkt \u00fcbereinstimmen, dahingehend, dass die Quote f\u00fcr Gl\u00e4ubiger der Gruppe 6 23 % betr\u00e4gt. Aufgrund dessen h\u00e4tte ein Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nur dann bestanden, wenn eine Abweichung in gerade dieser entscheidenden Frage h\u00e4tte nachgewiesen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Quote auch insgesamt ohne zeitliche Begrenzung auszusprechen, da von der Kl\u00e4gerin nicht dargelegt wurde, dass auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens weitere patentverletzende Handlungen begangen wurden. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) sich an die von ihr am 5.11.2004 abgegebene Unterlassungs-verpflichtungserkl\u00e4rung h\u00e4lt. Insofern stehen lediglich schadenersatzverpflichtende Handlungen zur Entscheidung an, die vor Durchf\u00fchrung des Insolvenzverfahrens begangen wurden. F\u00fcr diese Handlungen ist aber die Begrenzung des Insolvenzplanes ma\u00dfgeblich. Zwar ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass eine Insolvenzquote nicht mehr f\u00fcr solche schadenersatzbegr\u00fcndenden Verletzungshandlungen in Betracht kommt, die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens begangen wurden. Dass es solche Handlungen gegeben hat oder k\u00fcnftig zu erwarten sind, ist von der Kl\u00e4gerin aber nicht dargetan worden. Solche sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist au\u00dferdem zur Rechnungslegung \u00fcber alle patentverletzenden Handlungen verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr<br \/>\n\u2013quotenm\u00e4\u00dfig begrenzten\u2013 zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu 1) verwiesen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist die Beklagte zu 1) aufgrund des Verletzungstatbestandes zur Vernichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Fensterprofile verpflichtet (Artikel 64 Abs. 3 EP\u00dc, \u00a7 140 a Patentgesetz). Der Einwand der Beklagten zu 1), dass sie nicht mehr im Besitz solcher Fensterelemente sei, ist f\u00fcr die Frage der Begr\u00fcndetheit des Vernichtungsanspruches ohne Relevanz, da die hierauf bezogenen Einwendungen der Beklagten zu 1) erkennbar nicht zum Zwecke der Auskunftserteilung erfolgten.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs 1 ZPO. Hinsichtlich der Kostentragungspflicht der Beklagten zu 3) scheidet eine Anwendung des \u00a7 93 ZPO aus, da die Beklagte zu 3) aufgrund ihres vorprozessualen Verhaltens jedenfalls Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 749 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 21. 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