{"id":3158,"date":"2007-04-17T17:00:20","date_gmt":"2007-04-17T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3158"},"modified":"2016-04-27T09:13:01","modified_gmt":"2016-04-27T09:13:01","slug":"4b-o-42704-schnellwechselfutter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3158","title":{"rendered":"4b O 427\/04 &#8211; Schnellwechselfutter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 748<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 427\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist, soweit die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich beantragt hat,<\/p>\n<p>die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schnellwechselfutter mit einem achs-zentralen K\u00fchlmittelkanal und einer L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterk\u00f6rper gegen die Wirkung einer R\u00fcckholfeder gegen\u00fcber dem Futterschaft ausziehbar ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der K\u00fchlmittelkanal ein mit dem Futterk\u00f6rper fest verbundenes, am inneren Ende verschlossenes K\u00fchlmittelrohr enth\u00e4lt, das im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert ist und zwischen zwei beabstandeten Gleit-Dichtungen mit einer seitlichen K\u00fchlmitteleintritts\u00f6ffnung versehen ist, wobei sich ein geschlossenes unver\u00e4nderliches Volumen des gesamten K\u00fchlmittelkanals im Innern des Schnellwechselfutters ergibt, unabh\u00e4ngig von der Verschiebung des Futterk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Futterschaft,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>die Gleit-Dichtungen O-Ringe sind, die an beiden Enden einer das K\u00fchlmittelrohr mit Spiel umgebenden Bohrung einer mit dem Futterschaft verbundenen K\u00fchlmittelzuf\u00fchrungsb\u00fcchse angeordnet sind,<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>diese eine Rastkugelkupplung zwischen dem Einsatz und dem Futterk\u00f6rper aufweisen, bei der Querbohrungen der Einsatzh\u00fclse durchsetzende Rastkugeln sich an einem die Einsatzh\u00fclse umgebenden Arretier-Ring abst\u00fctzen und durch die axiale Relativverschiebung von Einsatzh\u00fclse und Arretier-Ring radial nach au\u00dfen in Freigabetaschen des Arretier-Rings ausweichen k\u00f6nnen, wobei der Arretier-Ring mit Futterk\u00f6rper gegen\u00fcber dem Futterschaft ein getrenntes Bauteil ist, wobei der Futterk\u00f6rper unabh\u00e4ngig vom K\u00fchlmitteldruck um den L\u00e4ngenausgleichsweg nach hinten und vorne verschiebbar ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 8.2.1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zu 2) bis 4) die vorstehenden Verpflichtungen nur f\u00fcr Handlungen seit dem 1.10.1994 trifft;<\/p>\n<p>und wobei die Beklagte zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr Handlungen seit dem 1.10.1994 zu machen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 8.2.1992 bis zum 31.9.1994 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I.1. bezeichneten, seit dem 1.10.1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete B\u00fcrgschaft eines im Inland zum Gesch\u00e4ftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents EP 0 464 xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das am 2.5.1991 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t des deutschen Patents DE 40 19 xxx vom 21.6.1990 angemeldet worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Schnellwechselfutter mit L\u00e4ngenausgleichswirkung und achszentraler K\u00fchlmittelzuf\u00fchrung und umfasste in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung insgesamt 4 Anspr\u00fcche. Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 lauteten in der erteilten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;1. Schnellwechselfutter mit einem achs-zentralen K\u00fchlmittelkanal und einer L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterk\u00f6rper (2) gegen die Wirkung einer R\u00fcckholfeder (19) gegen\u00fcber dem Futterschaft (1) ausziehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der K\u00fchlmittelkanal ein mit dem Futterk\u00f6rper (2) fest verbundenes, am inneren Ende (11) verschlossenes K\u00fchlmittelrohr (10) enth\u00e4lt, das im Futterschaft (1) gleitend verschiebbar gelagert ist und zwischen zwei beabstandeten Gleit-Dichtungen (16, 17) mit einer seitlichen K\u00fchlmitteleintritts\u00f6ffnung (18) versehen ist.<br \/>\n2. Schnellwechselfutter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Gleitdichtungen (16, 17) z.B. O-Ringe sind, die an beiden Enden einer das K\u00fchlmittelrohr (10) mit Spiel umgebenden Bohrung (15) der mit dem Futterschaft (1) verbundenen K\u00fchlmittelzuf\u00fchrungsbuchse (33) angeordnet sind.<br \/>\n4. Schnellwechselfutter nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, mit einer<br \/>\nRastkugelkupplung zwischen dem Einsatz und dem Futterk\u00f6rper (2),<br \/>\nbei der Querbohrungen der Einsatzh\u00fclse durchsetzende Rastkugeln<br \/>\n(27) sich an einem, die Einsatzh\u00fclse (3) umgebenden Arretier-Ring<br \/>\n(28) abst\u00fctzen und durch axiale Relativverschiebung von Einsatzh\u00fclse<br \/>\nund Arretier-Ring radial nach au\u00dfen in Freigabetaschen des Arretier-<br \/>\nRings ausweichen k\u00f6nnen, dadurch gekennzeichnet, dass der<br \/>\nArretier-Ring (28) mit Futterk\u00f6rper (2) gegen\u00fcber Futterschaft (1) ein<br \/>\ngetrenntes Bauteil ist, wobei der Futterk\u00f6rper unabh\u00e4ngig vom<br \/>\nK\u00fchlmitteldruck um den L\u00e4ngenausgleichsweg nach hinten und vorne<br \/>\nverschiebbar ist.\u201c<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren erhielt das Klagepatent durch das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Bundespatentgerichts vom 14.2.2006 (Az.: 4 Ni 12\/05 (EU), Anl. B 5) die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte eingeschr\u00e4nkte Fassung des Patentanspruchs 1, der nunmehr den folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201e1. Schnellwechselfutter mit<br \/>\na) einem achszentralen K\u00fchlmittelkanal und<br \/>\nb) einer L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung, bei der der Futterk\u00f6rper (2) gegen<br \/>\ndie Wirkung einer R\u00fcckholfeder (19) gegen\u00fcber dem Futterschaft (1)<br \/>\nausziehbar ist,<br \/>\nc) wobei der K\u00fchlmittelkanal ein K\u00fchlmittelrohr (10) enth\u00e4lt, das<br \/>\nc1) mit dem Futterk\u00f6rper fest verbunden ist,<br \/>\nc2) am inneren Ende (11) verschlossen ist,<br \/>\nc3) im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert ist und<br \/>\nc4) zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen (16, 17) mit einer<br \/>\nseitlichen K\u00fchlmitteleintritts\u00f6ffnung (18) versehen ist,<br \/>\nd) wobei sich ein geschlossenes unver\u00e4nderliches Volumen des<br \/>\ngesamten K\u00fchlmittelkanals im Innern des Schnellwechselfutters<br \/>\nergibt, unabh\u00e4ngig von der Verschiebung des Futterk\u00f6rpers (2)<br \/>\ngegen\u00fcber dem Futterschaft.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der am 10.4.2005 verstorbene Erblasser der Beklagten zu 2), Herr G\u00fcnther B, war bzw. die Beklagten zu 3) und 4) sind, hat von Deutschland aus Schnellwechselfutter vertrieben, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen der Anspr\u00fcche 1, 2 und 4 der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung des Klagepatents, wie auch von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 in der aufrecht erhaltenen Fassung Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten deswegen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Vernichtung und Schadenersatz bzw. Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen. Der Rechtsstreit wurde einvernehmlich bis zur Entscheidung in dem gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt. Nachdem das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde, haben die Beklagten zu 1), 3) und 4) am 1.7.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, mit der sie sich verpflichteten, es k\u00fcnftig zu unterlassen, Gegenst\u00e4nde in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu besitzen, die von den Merkmalen des aufrecht erhaltenen Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Eine Einigung \u00fcber eine Schadenersatzverpflichtung konnte nicht getroffen werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Unterlassungsantrags f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und den Wortlaut des Unterlassungsbegehrens der in dem Nichtigkeitsverfahren erteilten Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents angepasst. Der Teil-Erledigungserkl\u00e4rung haben die Beklagten sich nicht angeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt habe, da es nicht auf den Wortlaut des Klageantrages sondern auf den zur Entscheidung stehenden Lebenssachverhalt ankomme. Eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Spannfutter habe sich durch die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bzw. den Tod des Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrers G\u00fcnther B erledigt. Die Beklagten k\u00f6nnten sich hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs auch nicht auf mangelndes Verschulden berufen. Es sei dem Rechtsverkehr zuzumuten, die M\u00f6glichkeit der Einschr\u00e4nkung von Patentanspr\u00fcchen in einem m\u00f6glichen Nichtigkeitsverfahren in Erw\u00e4gung zu ziehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im wesentlichen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Ansicht, die mit den zun\u00e4chst formulierten Klageantr\u00e4gen geltend gemachten Anspr\u00fcche seien unbegr\u00fcndet gewesen, da das Klagepatent in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung keinen Rechtsbestand gehabt habe. Die Beklagten h\u00e4tten darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass das Klagepatent in diesem Umfang nicht schutzf\u00e4hig sei, weswegen es f\u00fcr die geltend gemachten Anspr\u00fcche jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten fehle. Es k\u00f6nne im Interesse der Rechtssicherheit dem Rechtsverkehr nicht zugemutet werden, \u00dcberlegungen anzustellen, die au\u00dferhalb dessen l\u00e4gen, was f\u00fcr die Ermittlung des Sinngehalts der urspr\u00fcnglichen Patentanspr\u00fcche erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der zun\u00e4chst geltend gemachte Unterlassungsanspruch fand seine Erledigung hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) durch die Abgabe der entsprechenden strafbewehrten Unterlassungs-verpflichtungserkl\u00e4rung und hinsichtlich der Beklagten zu 2 durch den Tod des Erblassers, so dass insoweit die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen war. Da die Beklagten zu 1), 3) und 4) sowie der Erblasser der Beklagten zu 2) von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machten, sind alle Beklagten der Kl\u00e4gerin insoweit zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung bzw. Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte zu 1) schuldet dar\u00fcber hinaus eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr den aus dem Tenor ersichtlichen Offenlegungs-Zeitraum.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Schnellwechselfutter, bei dem ein achszentraler K\u00fchlmittelkanal und eine L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung vorgesehen ist, bei welcher der Futterk\u00f6rper gegen die Wirkung einer R\u00fcckholfeder gegen\u00fcber dem Futterschaft ausziehbar ist. Des weiteren enth\u00e4lt der K\u00fchlmittelkanal ein K\u00fchlmittelrohr, das mit dem Futterk\u00f6rper fest verbunden, am inneren Ende verschlossen im Futterschaft gleitend verschiebbar gelagert und zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen mit einer seitlichen K\u00fchlmitteleintritts\u00f6ffnung versehen ist. Gem\u00e4\u00df der Lehre des Patentanspruchs 1 soll sich nunmehr dadurch ein geschlossenes unver\u00e4nderliches Volumen des gesamten K\u00fchlmittelkanals im Inneren des Schnellwechselfutters ergeben, das unabh\u00e4ngig von der Verschiebung des Futterk\u00f6rpers gegen\u00fcber dem Futterschaft ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Schnellwechselfutter so auszugestalten, dass bei einfachem, st\u00f6runanf\u00e4lligem Aufbau selbst bei extrem hohen Dr\u00fccken die Gefahr des H\u00e4ngenbleibens des Futterk\u00f6rpers aufgrund des K\u00fchlmitteleinflusses sicher vermieden ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 in der eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Fassung die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Schnellwechselfutter mit<br \/>\n1.1 einem Futterschaft (1),<br \/>\n1.2 einem Futterk\u00f6rper (2)<br \/>\n1.3 einer L\u00e4ngenausgleichsvorrichtung, bei der<br \/>\n1.3.1 der Futterk\u00f6rper (2) gegen die Wirkung einer R\u00fcckholfeder (19)<br \/>\ngegen\u00fcber dem Futterschaft (1) ausziehbar ist,<br \/>\n1.4 einem achszentralen K\u00fchlmittelkanal, der<br \/>\n1.4.1 ein K\u00fchlmittelrohr (10) enth\u00e4lt, das<br \/>\n1.4.2 mit dem Futterk\u00f6rper (2) fest verbunden ist,<br \/>\n1.4.3 am inneren Ende (11) fest verschlossen ist<br \/>\n1.4.4 im Futterschaft (1) gleitend verschiebbar gelagert ist und<br \/>\n1.4.5 zwischen zwei beabstandeten Gleitdichtungen (16, 17) mit einer seitlichen K\u00fchlmitteleintritts\u00f6ffnung (18) versehen ist, wobei<br \/>\n1.5 sich ein geschlossenes unver\u00e4nderliches Volumen des gesamten K\u00fchlmittelkanals im Inneren des Schnellwechselfutters ergibt, unabh\u00e4ngig von der Verschiebung des Futterk\u00f6rpers (2) gegen\u00fcber dem Futterschaft (1).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDass die Beklagte zu 1) mit den von ihr in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Schnellwechselfuttern von der technischen Lehre des Klagepatents sowohl nach dem urspr\u00fcnglich erteilten wie auch dem im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Anspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machte, steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, so dass sie \u2013die Beklagten\u2013 dem Grunde nach zur Unterlassung der patentverletzenden Handlungen verpflichtet waren.<\/p>\n<p>Die von den Beklagten zu 1), 3) und 4) am 1.7.2006 abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anl. K 14, Bl. 121 d.A.) hat den Rechtsstreit hinsichtlich des urspr\u00fcnglich geltend gemachten Klageantrags zu I.1. mit dem die Unterlassung der patentverletzenden Handlungen begehrt wurde, in der Hauptsache erledigt.<\/p>\n<p>Dieser Unterlassungsanspruch war zun\u00e4chst zul\u00e4ssig. Dies hat auch insoweit zu gelten, als der Rechtsstreit nach dem Tod des urspr\u00fcnglichen Beklagten zu 2), Herrn G\u00fcnther B, gegen dessen Alleinerbin und damit Gesamtrechtsnachfolgerin, die nunmehr als Beklagte zu 2) in Anspruch genommene Frau Anna Lise B fortgesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Klage war auch urspr\u00fcnglich wegen des Unterlassungsanspruchs begr\u00fcndet. Unbestritten hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von dem urspr\u00fcnglich erteilten wie auch dem nunmehr aufrechterhaltenen eingeschr\u00e4nkten Anspruch 1 gemacht. F\u00fcr die Frage der urspr\u00fcnglichen Begr\u00fcndetheit kann von den Beklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass das Klagepatent mit dem urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcchen nie h\u00e4tte erteilt werden d\u00fcrfen und somit ein schutzloser Raum f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestanden habe, denn eine erfolgte Beschr\u00e4nkung nimmt dem Patent nicht den Schutzbereich, den es gehabt h\u00e4tte, wenn es von vornherein in der eingeschr\u00e4nkten Fassung angemeldet und erteilt worden w\u00e4re (vgl. Benkard \u2013 Rogge, PatG, 10.Aufl., \u00a7 22 PatG RN 92,93). Die Frage der Verletzung \u2013und somit der Begr\u00fcndetheit der Klage\u2013 ist also an dem nunmehr geltenden Wortlaut zu messen. Auch hier war aber eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung gegeben. Eine andere Beurteilung dieser Frage w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Entscheidung der Frage der urspr\u00fcnglichen Begr\u00fcndetheit des Klageanspruchs von einer blo\u00dfen Zuf\u00e4lligkeit abh\u00e4ngen w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte jederzeit die M\u00f6glichkeit gehabt, den Klageantrag im Wege einer sachdienlichen Klage\u00e4nderung dahin abzuwandeln, dass der aufrecht erhaltene Wortlaut des Patentanspruchs 1 in den Unterlassungsantrag Eingang gefunden h\u00e4tte. Dass dies vorliegend zeitnah zu der Entscheidung des Bundespatentgerichts unterblieben ist, ist im Hinblick auf die andauernde Aussetzung des Rechtsstreits erkl\u00e4rbar. H\u00e4tten die Beklagten erst nach der erfolgten Klage\u00e4nderung eine von ihnen geforderte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben, best\u00fcnde kein Zweifel daran, dass sich der Rechtsstreit wegen des Wegfalls der Wiederholungsgefahr insoweit erledigt h\u00e4tte. Auf eine solche blo\u00dfe Zuf\u00e4lligkeit im Geschehensablauf kann es aber nicht ankommen.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit hat sich schlie\u00dflich auch hinsichtlich des urspr\u00fcnglichen Klageanspruchs zu I.1 erledigt, da mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung vom 1.7.2006 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Beklagten zu 1), 3) und 4) weggefallen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 560). Hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 2) ist dessen Tod als erledigendes Ereignis heranzuziehen (vgl. BGH, NJW 2006, 1378 \u2013 Fl\u00fcssiggastank), da eine einmal durch den Erblasser begr\u00fcndete Wiederholungsgefahr nach dessen Tod nicht auf seine Erben \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc iVm \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1) hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem im zuerkannten Umfang dem Grunde nach eine angemessene Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 Abs. 1 PatG) und alle Beklagten haben Schadenersatz zu leisten, \u00a7 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagten zu 3) und 4) aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung und die Beklagte zu 2) als Gesamtrechtsnachfolgerin des ebenfalls aus organschaftlicher Stellung haftenden G\u00fcnther B haften. Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzlicher Vertreter h\u00e4tten die Beklagten die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten k\u00f6nnen sich vorliegend nicht damit exkulpieren, dass sie darauf vertraut h\u00e4tten, dass das Klagepatent in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung nicht rechtsbest\u00e4ndig sein konnte. Wirtschaftsunternehmen und deren gesetzlichen Vertretern wird regelm\u00e4\u00dfig zugemutet, sich in Fragen von Patentverletzungsstreitigkeiten fach- und sachkundigen Rat einzuholen. Dieser h\u00e4tte aber nur dahin lauten k\u00f6nnen, dass eine Beschr\u00e4nkung des Klagepatents in der Form m\u00f6glich ist, dass zus\u00e4tzliche \u2013ggf. auch nur in der Beschreibung offenbarte\u2013 Merkmale zu dem erteilten Anspruch hinzukombiniert werden. Verwirklicht eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch eine solcherma\u00dfen beschr\u00e4nkte technische Lehre, so entspricht es einer \u201eordentlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c, den Vertrieb solcher Gegenst\u00e4nde einzustellen, da diese den Schutzbereich eines Patentes verletzen. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs-\/Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch begr\u00fcndet sich aus Art. 64 EP\u00dc iVm \u00a7 140 a PatG.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 748 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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