{"id":3156,"date":"2007-10-11T17:00:33","date_gmt":"2007-10-11T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3156"},"modified":"2016-04-27T09:12:15","modified_gmt":"2016-04-27T09:12:15","slug":"4b-o-42506-schlachtmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3156","title":{"rendered":"4b O 425\/06 &#8211; Schlachtmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 747<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Oktober 2007, Az. 4b O 425\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines von dem Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Dritten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schlachtroboter zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die bestimmt und geeignet sind, ein Verfahren zum \u00d6ffnen eines geschlachteten Tieres anzuwenden, das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(1) Zuf\u00fchren eines geschlachteten Tieres,<br \/>\n(2) Aufh\u00e4ngen des Tieres an den Hinterl\u00e4ufen,<br \/>\n(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand nahe den Hinterl\u00e4ufen, im Wesentlichen in der Symmetrieebene des Tieres,<br \/>\n(4) Fortf\u00fchren dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler Richtung nach unten,<br \/>\n(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand w\u00e4hrend des Schrittes (4),<br \/>\n(6) Dehnen der Bauchwand w\u00e4hrend des Schrittes (4) durch Dr\u00fccken der Bauchwand nach au\u00dfen,<br \/>\n(7) Fortf\u00fchren des Schnittes nach dem Schritt (4), um das Zwerchfell zu durchschneiden,<br \/>\n(8) Fortf\u00fchren des Schnittes nach Schritt (6), um das Brustbein zu durchschneiden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 5. Juli 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen unter Einbeziehung von Produktionslinien, in denen die Schlachtroboter enthalten sind, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 5. Juli 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.07.2004 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 594 xxx (Klagepatent), welches auf eine Anmeldung der niederl\u00e4ndischen A B.V. vom 13. Juli 1992 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die am 04.05.1994 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents erfolgte unter anderem mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland am 19.04.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 692 30 xxx.5 gef\u00fchrt. Die Kl\u00e4gerin hat mit Anlage K A1 a die \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift zur Akte gereicht, welches in der Verfahrenssprache englisch erteilt wurde. Im Folgenden wird auf die deutsche \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage K A1 a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Aufschneiden eines Tierk\u00f6rpers. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verfahren zum \u00d6ffnen eines geschlachteten Tieres, das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(1) Zuf\u00fchren eines geschlachteten Tieres;<br \/>\n(2) Aufh\u00e4ngen des Tieres an den Hinterl\u00e4ufen;<br \/>\n(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand<br \/>\nnahe den Hinterl\u00e4ufen, im Wesentlichen in der<br \/>\nSymmetrieebene des Tieres;<br \/>\n(4) Fortf\u00fchren dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler<br \/>\nRichtung nach unten;<br \/>\n(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand<br \/>\nw\u00e4hrend des Schrittes (4);<br \/>\n(6) Dehnen der Bauchwand w\u00e4hrend des Schrittes (4) durch<br \/>\nDr\u00fccken der Bauchwand nach au\u00dfen;<br \/>\n(7) Fortf\u00fchren des Schnittes nach dem Schritt (4), um das<br \/>\nZwerchfell zu durchschneiden;<br \/>\n(8) Fortf\u00fchren des Schnittes nach Schritt (6), um das<br \/>\nBrustbein zu durchschneiden.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Klagepatents zeigt eine schematische, perspektivische Ansicht einer Anordnung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, mit der das mit dem Klagepatent beanspruchte Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent mit Schriftsatz vom 30.7.2007 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht eingereicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Schlacht- und Fleischverarbeitungsmaschinen her und vertreibt diese im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eines dieser Produkte ist der Schlachtroboter \u201eRBO Bauch- und Brustbein\u00f6ffner\u201c, dessen konkrete Ausgestaltung sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung eines Online-Kataloges der Beklagten (Anlage K A5) ergibt:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat einen solchen Schlachtroboter an die Firma B e.G. mit Sitz in M\u00fcnster geliefert. Dort wurde diese Anlage im Rahmen eines vor der erkennenden Kammer gef\u00fchrten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens (Aktenzeichen 4 b O 116\/06) durch einen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen begutachtet. Dieser von der Beklagten hergestellte und ausgelieferte Schlachtroboter kann das Verfahren gem\u00e4\u00df dem Klagepatent ausf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<br \/>\nsowie<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, das Klagepatent k\u00f6nne keinen Rechtsbestand haben, da der Gegenstand der Erfindung bereits aus dem in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrten Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweg genommen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsbegehren sowie dem hierauf gerichteten Sachvortrag der Beklagten entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte macht mit den von ihr angebotenen Schlachtrobotern von der technischen Lehre des Klagepatents im geltend gemachten Umfang mittelbaren Gebrauch, so dass sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet ist.<br \/>\nAnlass, den Rechtsstreit auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat in dem im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Umfang ein Verfahren zum \u00d6ffnen eines geschlachteten Tieres zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Aus dem in der einleitenden Beschreibung des Klagepatents gew\u00fcrdigten Stand der Technik waren bereits solche Verfahren bekannt, die die folgenden Schritte umfassten:<\/p>\n<p>Verfahren zum \u00d6ffnen eines geschlachteten Tieres, das die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(1) Zuf\u00fchren eines geschlachteten Tieres;<br \/>\n(2) Aufh\u00e4ngen des Tieres an den Hinterl\u00e4ufen;<br \/>\n(3) Anordnen eines Schnittes lediglich in der Bauchwand nahe den Hinterl\u00e4ufen, im Wesentlichen in der Symmetrieebene des Tieres;<br \/>\n(4) Fortf\u00fchren dieses Schnittes in im Wesentlichen vertikaler Richtung nach unten; und<br \/>\n(5) Fern- bzw. Freihalten der Eingeweide von der Bauchwand w\u00e4hrend des Schrittes (4).<\/p>\n<p>Aufgabe des Klagepatentes ist es, ein Verfahren bereit zu stellen, bei dem das Risiko der Besch\u00e4digung der inneren Organe beim \u00d6ffnen des Tierk\u00f6rpers vermieden wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatentes die Kombination der folgenden zus\u00e4tzlichen Merkmale zu den aus dem Stand der Technik bereits vorbekannten vor:<\/p>\n<p>(6) Dehnen der Bauchwand w\u00e4hrend des Schrittes (4) durch Dr\u00fccken der Bauchwand nach au\u00dfen;<br \/>\n(7) Fortf\u00fchren des Schnittes nach dem Schritt (4), um das Zwerchfell zu durchschneiden;<br \/>\n(8) Fortf\u00fchren des Schnittes nach Schritt (6), um das Brustbein zu durchschneiden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte verletzt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, \u00a7 10 Patentgesetz. Dies wird von der Beklagten zu Recht auch nicht in Abrede gestellt. Bei den angegriffenen Schlachtrobotern handelt es sich \u2013 woran kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann \u2013 um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Dieses von der Beklagten angebotene Mittel ist von dieser aufgrund der konkreten Ausgestaltung offensichtlich auch zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Schlie\u00dflich ist es aufgrund der Umst\u00e4nde auch auf der Hand liegend, dass die Abnehmer der Beklagten subjektiv von dieser dazu bestimmt werden, das Mittel patentverletzend zu verwenden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Patentgesetz. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus Schadenersatz gem\u00e4\u00df Artikel 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 Patentgesetz zu leisten. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. \u00dcberdies ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt. Voraussetzung f\u00fcr die Entstehung eines Schadenersatzanspruches bei mittelbarer Patentverletzung ist, dass es unter Verwendung des gelieferten Mittels zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt. Der mittelbare Verletzer, die Beklagte, hat denjenigen Schaden zu ersetzen, der dem Patentinhaber, der Kl\u00e4gerin, durch die unmittelbare Patentverletzung entsteht. Ausreichend f\u00fcr eine schl\u00fcssige Darlegung eines Schadenersatzanspruches ist es, wenn nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangenen Verletzungshandlung besteht (vgl. BGH, GRUR 1006, 839 \u2013 Deckenheizung). Im vorliegenden Fall konnte eine entsprechende Verletzungshandlung eines Abnehmers der Beklagten, der B e.G., in dem gegen die B e.G. gef\u00fchrten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren festgestellt werden. Ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung ist demnach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO ist vorliegend nicht geboten.<\/p>\n<p>1.)<br \/>\nIm Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es nicht blo\u00df auf die Erfolgssaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Derjenige, der z\u00f6gerlich handelt, verdient n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht den \u201eSchutz\u201c einer Aussetzung. Hiervon ausgehend kommt eine Aussetzung in diesem Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage erst am 30.07.2007 gefertigt und auch erst mit Schriftsatz vom 3.08.2007 vorgelegt wurde. Wie der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 06.09.2007 unwidersprochen vorgetragen hat, wurde die Nichtigkeitsklage den Prozessvertretern der Kl\u00e4gerin erst am 22. August 2007 zugestellt. Die sp\u00e4te Einreichung der Nichtigkeitsklage konnte die Beklagte auch nicht hinreichend entschuldigen. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte bereits aufgrund des unter dem Aktenzeichen 4 b O 116\/06 gef\u00fchrten Beweisverfahrens sp\u00e4testens seit Mai 2006 Kenntnis von dem Vorgehen der Kl\u00e4gerin gegen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hatte. Dies folgt daraus, dass \u2013 auch wenn Antragsgegner in dem Beweisverfahren die B e.G. war \u2013 die Beklagte in dem dortigen Verfahren bereits ihr zukommende Geheimhaltungsinteressen geltend machte.<\/p>\n<p>2.)<br \/>\nHinzu tritt, dass die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht den Schluss zul\u00e4sst, dass das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren einwendet, dass der Gegenstand des Klagepatents unzul\u00e4ssig erweitert worden sei, betrifft dies alleine den Vorrichtungsanspruch 6 des Klagepatentes. F\u00fcr das in Rede stehende Verfahren ist dies jedoch ohne Belang. Es ist in Ermangelung anderslautenden Vortrags davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin etwaigen Bedenken des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren Rechnung tragen und gegebenenfalls diesen Vorrichtungs-anspruch nur eingeschr\u00e4nkt verteidigen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Entgegenhaltung DE 237 892 (Anl. K 3 zur Nichtigkeitsklage der Beklagten) betrifft ebenfalls eine Vorrichtung zum Zerteilen und Ausnehmen von Schlachttieren. Nach dieser Patentschrift aus dem Jahre 1910 wird eine solche Anlage offenbart, die dem Zerteilen und Ausnehmen von Schlachttieren dient, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die get\u00f6teten und an Ketten oder dergleichen gespreizt aufgeh\u00e4ngten Schlachttiere an zwei \u00fcber- oder hintereinander angeordneten Schneidvorrichtungen vorbei gef\u00fchrt werden, die auf beweglichen Wagen oder Schlitten untergebracht sind, und von denen die eine den Bauch- und Brustteil, die andere den R\u00fcckenteil der Tiere durchschneidet. Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 3 dieser Entgegenhaltung veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (Fig. 1) sowie eine Schneidvorrichtung im Detail (Fig. 3).<\/p>\n<p>Gegen eine neuheitssch\u00e4dliche Offenbarung aller Merkmale des Klagepatents spricht bereits, dass sich die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in einem gegen das Klagepatent gef\u00fchrten Einspruchsverfahren mit dieser Entgegenhaltung auseinandergesetzt hat und das Patent gleichwohl im urspr\u00fcnglich erteilten Umfang aufrechterhalten hat. Zudem ist entgegen der von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferten Ansicht auch nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Vorrichtung nach dieser Entgegenhaltung den Fachmann lehrt, dass w\u00e4hrend des Fortf\u00fchrens des vertikalen Schnittes das Dehnen bzw. Ziehen der Bauchwand des Schlachttieres w\u00e4hrend dieses Schnittes durch Schieben der Bauchwand nach au\u00dfen erreicht wird. Auch die von dem Beklagtenvertreter zur Unterst\u00fctzung seiner Argumentation angefertigte Prinzipzeichnung (Bl. 50 d.A.), die nachfolgend eingeblendet wird,<\/p>\n<p>zeigt ein solches Dehnen durch Dr\u00fccken der Bauchwand nach au\u00dfen gerade nicht. Vielmehr ist es hier so, dass die Bauchwand durch die Federkraft der beiden Flachfedern (17) auf beiden Seiten der rotierenden Kreiss\u00e4ge nach innen gedr\u00fcckt wird, wodurch zwar ein Dehnen der Bauchwand erfolgt, aber diese gerade nicht nach au\u00dfen gedr\u00fcckt wird.<\/p>\n<p>Dass die Kr\u00e4fte, die auf das bogenf\u00f6rmige Messer (16) wirken so gro\u00df sind, dass hierdurch tats\u00e4chlich eine Dehnung nach au\u00dfen erreicht werden kann, wurde von dem Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung in Abrede gestellt. Offensichtlich ist dieses nicht. Der hierauf gerichtete Vortrag der Beklagtenvertreter blieb ohne die erforderliche Substanz, so dass im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit jedenfalls nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass der Fachmann dieser Entgegenhaltung das Dehnen der Bauchwand w\u00e4hrend des Ausf\u00fchrens des vertikalen Schnitts ohne weiteres der Patentschrift entnimmt, sofern solches dieser Patentschrift \u00fcberhaupt zu entnehmen w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer weiteren Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df der als Anlage K 4 zu der Nichtigkeitsklage \u00fcberreichten australischen Patentschrift (AU 573 603) kann die Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht neuheitssch\u00e4dlich entnommen werden. Hierzu fehlt es bereits an der Offenbarung des Merkmals, dass das Tier w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des Verfahrens an den Hinterl\u00e4ufen aufgeh\u00e4ngt werden soll (Merkmal 2 der Merkmalsanalyse des Klagepatents). Diese Entgegenhaltung, die weisungswidrig nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht wurde, lehrt den Fachmann, Schlachtvieh an der Brust- und Bauchseite zu \u00f6ffnen, indem es an den Vorderf\u00fc\u00dfen hochgezogen wird und sodann ein Schnitt in vertikaler Richtung nach unten durchgef\u00fchrt wird. Der Fachmann wird entgegen der anderslautenden Ansicht der Beklagten auch nicht wie selbstverst\u00e4ndlich zu der technischen Lehre des Klagepatentes gelangen, indem er das Schlachtvieh \u201eumdreht\u201c, das hei\u00dft entgegen der Offenbarung dieser Entgegenhaltung an den Hinterl\u00e4ufen aufh\u00e4ngt. Hiervon d\u00fcrfte er nach Ansicht der Kammer abgehalten werden, wenn er die Beschreibungsstelle auf Seite 2 Z. 12 ff. der Anl. K 4 zur Anl. B 1 ernst nimmt, die lautet:<\/p>\n<p>\u201e In normal dressing of carcasses of sheep, goats, cattle, calves, pigs and deer the carcass is suspended by the rear legs and the pelt, or in case of pigs, the hair, is hygenically removed prior to viscera removal.\u201d<\/p>\n<p>Diese Stelle zeigt dem Fachmann gerade, dass die Lehre dieser Entgegenhaltung von dem \u201eNormalfall\u201c ausgeht, in dem das Vieh an den Hinterl\u00e4ufen aufgeh\u00e4ngt wird, und sich von diesem bekannten Stand der Technik gerade abwendet und eine andere L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit aufzeigt. Dies wird den Fachmann davon abhalten, der Lehre dieser Entgegenhaltung ohne weiteres zu entnehmen, dass diese auch in der vorbekannten Schneidrichtung funktioniert.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die von der Beklagten mit Anlage K 13 zur Nichtigkeitsklage zur Akte gereichte Entgegenhaltung RU 599 780 nicht dazu geeignet, die hohe Wahrscheinlichkeit zu begr\u00fcnden, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird. Auch diese Entgegenhaltung befasst sich mit dem \u00d6ffnen von geschlachteten Tierk\u00f6rpern, insbesondere Schweinen, wobei gew\u00e4hrleistet werden soll, dass beim Aufschneiden der Bauchh\u00f6hle die Innereien nicht besch\u00e4digt werden. Hierzu sieht diese Entgegenhaltung eine Abgrenzungsvorrichtung vor, die an derselben Achse befestigt ist, an der auch die Tierk\u00f6rperhackvorrichtung ihre Aufnahme findet. Diese Abgrenzungsvorrichtung ist in der Rotationsrichtung der Tierk\u00f6rperhackvorrichtung schwenkbar beweglich und wird \u00fcber zwei R\u00fcckholfedern in die jeweilige Ausgangsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt. Das Funktionsprinzip dieser Entgegenhaltung l\u00e4sst sich den Figuren 1 und 2 dieser Entgegenhaltung entnehmen, wobei nachfolgend die von dem Beklagtenvertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Kopien eingeblendet werden, die von ihm handschriftlich erg\u00e4nzt wurden.<\/p>\n<p>Auch dieser Entgegenhaltung entnimmt der Fachmann aber nicht, dass die Bauchwand durch das Schneidelement (22) oder das Geh\u00e4use (17) nach au\u00dfen gedehnt wird, w\u00e4hrend der vertikale Schnitt durch die Bauchwand durchgef\u00fchrt wird. Der Entgegenhaltung l\u00e4sst sich lediglich auf Seite 3 der Anlage K 13 in Zeilen 12 ff. ein Dehnen der Bauchh\u00f6hle entnehmen, in dem dort ausgef\u00fchrt wird, dass pr\u00e4ventiv Druckluft in die Bauchh\u00f6hle eingeblasen wird. Im weiteren (a.a.O., Zeilen 19 ff.) ist beschrieben, dass nach Durchquerung der Schambeinverwachsungen die Schneidwiderstandstandskraft f\u00fcr das Schneidelement (22) zur\u00fcck geht und das Geh\u00e4use (17) durch Einwirkung der R\u00fcckholfeder (16) wieder in die Ausgangsstellung zur\u00fcckgelangt, wobei die Platten dieses Geh\u00e4uses den Schneidbereich der Bauchh\u00f6hle auseinander schieben. Auf diese Art und Weise wird ein sicherer Schutz vor Besch\u00e4digung durch das Schneidelement (22) beim Durchgang durch die Bauchh\u00f6hle geschaffen, wo die Innereien eng aneinander liegen. Auch dieser Beschreibung kann der Fachmann nicht entnehmen, dass die Kraft der R\u00fcckholfeder so gro\u00df ausgelegt ist, das ein Dehnen der Bauchwand nach au\u00dfen erfolgt. Dagegen spricht, wie der Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dass das geschlachtete Tier durch zwei Platten \u2013 die in der vorstehenden Figur 1 die Bezugszeichen 1 und 4 tragen \u2013 in eine Zwangsf\u00fchrung kommt, die daf\u00fcr sorgt, dass der Kadaver gegen die Tierhackvorrichtung gedr\u00fcckt wird. Der Abbildung nach Figur 1 ist weiter zu entnehmen, dass die mit dem Bezugszeichen 1 gekennzeichnete Platte an der rechten Seite in nur sehr geringem vertikalen Abstand zu der Schneidvorrichtung angeordnet ist. Durch den von links wirkenden Druck gegen diese Platte wird die Bauchwand nach innen gedr\u00fcckt. Eine solche Anordnung spricht bereits dagegen, dass es der nur unwesentlich dar\u00fcber angeordneten Geh\u00e4usekonstruktion mit dem Bezugszeichen 17 m\u00f6glich ist, \u00fcber die Kraft der R\u00fcckholfeder eine Dehnung der Bauchwand nach au\u00dfen zu bewirken.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 747 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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