{"id":3154,"date":"2007-12-11T17:00:43","date_gmt":"2007-12-11T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3154"},"modified":"2016-05-25T12:40:56","modified_gmt":"2016-05-25T12:40:56","slug":"4b-o-42106-positionsmesssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3154","title":{"rendered":"4b O 421\/06 &#8211; Positionsmesssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 746<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 11. Dezember 2007, Az. 4b O 421\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4796\">2 U 10\/08<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Vorrichtungen zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem eine \u00dcbertragung von Positionsdaten und weiteren Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei auf Seiten des Positionsmesssystems eine Steuereinheit angeordnet ist, die auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit eine \u00dcbertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit hin veranlasst und auf die Positionsdaten folgend die weitere \u00dcbertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit veranlasst, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und wobei eine \u00dcbertragung von zusammengeh\u00f6renden weiteren Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt erfolgt, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>b) Positionsmesssysteme<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die geeignet sind zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>c) Bausteine f\u00fcr Positionsmesseinrichtungen und\/oder Verarbeitungseinheiten<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>die so eingerichtet sind, dass sie f\u00fcr eine serielle Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit nach einem Verfahren geeignet sind, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 1. wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Verarbeitungseinheiten<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die geeignet sind zur durch Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungs-Befehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist, und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen,<\/p>\n<p>b) durch \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen einer Spezifikation f\u00fcr eine Sensor-Schnittstelle Dritten in der Bundesrepublik Deutschland folgendes Verfahren zur Anwendung anzubieten und diese zur Benutzung des Verfahrens anzustiften:<\/p>\n<p>Verfahren zur seriellen Datenverarbeitung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem Positionsdaten und weitere Daten in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, wenn auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden und auf die Positionsdaten folgend weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden, deren Verarbeitung zeitunkritisch ist und zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen werden, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>3. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>die zu Ziffer I. 1. sowie \u2013 nur die Beklagte zu 1. \u2013 die zu Ziffer I. 2. bezeich-neten Handlungen seit dem 9. September 2006<\/p>\n<p>begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferscheine vorzulegen haben.<\/p>\n<p>4. Die Beklagten werden verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. a) und b) beschriebenen Erzeugnisse, sowie die Beklagte zu 1. ferner die unter Ziffer 2. a) beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 2. bezeichneten, seit dem 09.09.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 168 xxx (Klagepatent, Anlage K III-1), welches unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 21.06.2000 am 15.06.2001 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 02.01.2002 ver\u00f6ffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 09.08.2006 ver\u00f6ffentlicht und bekannt gemacht. Das Klagepatent, das u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit. Der in der deutschen Verfahrenssprache erteilte Patentanspruch 1 sowie die hierauf zur\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 10 und 11 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Vorrichtungsanspruch 12 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 1 des Klagepatentes zeigt eine schematische Darstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Daten\u00fcbertragung:<\/p>\n<p>Die Beklagten haben gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt eingelegt, \u00fcber den derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hat ein Verfahren zur \u00dcbertragung von digitalisierten Daten eines Sensors hin zu einer Verarbeitungseinheit entwickelt. Hierzu bedient sie sich einer bidirektionalen Sensor-Schnittstelle, die sie mit der Abk\u00fcrzung \u201eA\u201c bezeichnet und mit dieser Bezeichnung anbietet. Die Beklagte zu 2), die ausweislich des Internetauftritts der Beklagten zu 1) eine ihrer Lizenznehmerinnen ist, wie auch die Beklagte zu 1) bieten eine Reihe von Bausteinen und Messsystemen an, die eine solche A-Schnittstelle aufweisen und die in der Lage sind, neben von den in ihren Messsystemen erfassten Positionsdaten auch weitere, so bezeichnete \u201eMulti-Cycle-Daten\u201c zu \u00fcbertragen. Hierbei erfolgt die \u00dcbertragung entsprechend dem von der Beklagten zu 1) so bezeichneten \u201eA-Interface-Protokoll\u201c, welches von der Kl\u00e4gerin als Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird (Seite 3, Seite 4 und Seite 5 der Anlage K III-7):<\/p>\n<p>Bei den von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteinen handelt es sich um die Bausteine mit der Bezeichnung B, C, D, E sowie einen Drehgeber mit der Bezeichnung F, der von der Beklagten zu 2) stammt. Wegen der konstruktiven sowie programmtechnischen Ausgestaltung dieser Bausteine wird auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K III-11 \u2013 15 zur Akte gereichten Produktdatenbl\u00e4tter Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Mit Ausnahme des Bausteins D w\u00fcrden diese die geltend gemachten Vorrichtungs-Anspr\u00fcche 12 bzw. 10 oder 11 unmittelbar verletzen. Da mit diesen Bausteinen die Abnehmer der Beklagten dazu veranlasst w\u00fcrden, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 anzuwenden, stelle dies eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruches durch die Beklagten dar. Schlie\u00dflich sei auch das Angebot der Beklagten zu 1. auf Erwerb einer Frei-Lizenz zur Anwendung des A-Konzeptes eine unmittelbare Patentverletzung. Die Beklagten seien ihr, der Kl\u00e4gerin, gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die urspr\u00fcngliche Klage mit Schriftsatz vom 24.8.2007 insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie Auskunft- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit vor dem 9.9.2006 sowie Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfange zu verurteilen, wobei sie hinsichtlich der Belegvorlage weiter beantragt hat, die Beklagten auch zur Vorlage von Auftragsbelegen sowie Liefer- und Zollpapieren zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen sie jeweils,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent eingelegten Einspr\u00fcche auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend: Bei der Daten\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df dem A-Konzept werde die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht. Eine Verletzung scheitere bereits daran, dass bez\u00fcglich der \u201eweiteren Daten\u201c keine Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen w\u00fcrden, da in dem von ihnen angewandten Verfahren lediglich einzelne Bits an die jeweiligen Positionsdaten angeh\u00e4ngt w\u00fcrden. Des Weiteren fehle es bei der Ausf\u00fchrung des von ihnen angewandten Verfahrens auch an der \u00dcbertragung eines Positionsanforderungsbefehles im Sinne des Klagepatents. Schlie\u00dflich k\u00f6nne infolge der lediglich bitweisen \u00dcbertragung der sogenannten Multi-Cycle-Daten nicht davon gesprochen werden, dass eine solche \u00dcbertragung blockweise erfolge.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da die technische Lehre des Klagepatents im vorbekannten Stand der Technik bereits neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen worden sei. Jedenfalls habe dieser Stand der Technik dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nahegelegt. Deswegen werde das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren vernichtet werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten insbesondere auch zum Rechtsbestand des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Mit der \u00dcbertragung der Positions- sowie Multi-Cycle-Daten bei Benutzung der angegriffenen Bausteine wird das von Patentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren verwirklicht, weswegen die von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine die technische Lehre des Klagepatents hinsichtlich des Verfahrensanspruchs mittelbar sowie der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche unmittelbar verletzen. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin daher im ausgeurteilten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie zum Ersatz des hieraus entstandenen Schadens verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139, 9, 10, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit, bei dem vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit Positionsdaten einerseits und weitere Daten andererseits in serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen werden. Daneben betrifft das Klagepatent eine Vorrichtung, mit der das vorstehende Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik wird vom Klagepatent alleine das auf die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgehende europ\u00e4ische Patent EP 0 660 209 (Anlage K III-2) angef\u00fchrt und gew\u00fcrdigt. Dieses befasst sich mit der Daten\u00fcbertragung zwischen Positionsmesseinrichtungen und Verarbeitungseinheiten im Allgemeinen und mit der Optimierung der Anpassung der einzelnen Bestandteile sowie der Minimierung des Aufwandes an \u00dcbertragungsleitungen zwischen der Positionsmesseinrichtung und der Verarbeitungseinheit im Besonderen.<\/p>\n<p>Mit diesem Stand der Technik wurde eine M\u00f6glichkeit offenbart, neben den von den Positionsmesseinrichtungen ermittelten Positionsdaten weitere Daten zu \u00fcbertragen, die bereits in dem Sensor der Positionsmesseinrichtungen digitalisiert wurden und die es erm\u00f6glichten, beide Datentypen auf einer Leitung zu \u00fcbertragen. Erreicht wurde dies damit, dass von der Verarbeitungseinheit ein Taktimpuls ausgegeben wurde, der die \u00dcbertragung von digitalen \u201eDatenw\u00f6rtern\u201c in einer bestimmten Reihenfolge initialisiert. Diese Datenw\u00f6rter werden auf der einzigen Datenleitung (bidirektional) \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Als nachteilig kritisiert das Klagepatent hieran, dass sich Probleme daraus ergeben k\u00f6nnen, dass bei dem Einsatz der vorbekannten Technik in einer hochdynamischen digitalen Regelung die starren \u00dcbertragungsmuster verhindern, dass die f\u00fcr die Steuerung erforderlichen Positionsmessdaten in der ben\u00f6tigt kurzen Zeit \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Dies resultiert daraus, dass immer erst abgewartet werden muss, bis die Zusatzdaten vollst\u00e4ndig \u00fcbertragen wurden, bevor erneut Positionsdaten \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit anzugeben, das eine zuverl\u00e4ssige hochdynamische Regelung auf Basis der Positionsdaten des Positionsmesssystems erm\u00f6glicht. Des Weiteren soll auch ein st\u00e4ndiger Austausch weiterer Daten zwischen der Verarbeitungseinheit und dem Positionsmesssystem m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit der Kombination der folgenden Merkmale vor (wobei zum Zwecke der \u00dcbersichtlichkeit vorliegend die Bezugszeichen weggelassen werden):<\/p>\n<p>1. Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>2. Vom Positionsmesssystem werden an die Verarbeitungseinheit in serieller Form<br \/>\na) Positionsdaten und<br \/>\nb) weitere Daten<br \/>\nals digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit werden aktuelle Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>4. Auf die Positionsdaten folgend werden weitere Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>5. Die Verabreitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.<\/p>\n<p>6. Zusammengeh\u00f6rende weitere Daten werden \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Vorrichtung gem. dem nebengeordneten Anspruch 12 sieht das Klagepatent die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>2. Bei der Vorrichtung erfolgt eine \u00dcbertragung vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit von<br \/>\na) Positionsdaten und<br \/>\nb) weiteren Daten<br \/>\nin serieller Form als digitale Datenw\u00f6rter.<\/p>\n<p>3. Auf Seiten des Positionsmesssystems ist eine Steuereinheit angeordnet, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit eine \u00dcbertragung von aktuellen Positionsdaten vom Positionsmesssystem zur Verarbeitungseinheit veranlasst.<\/p>\n<p>4. Die Steuereinheit veranlasst auf die Positionsdaten folgend die weitere \u00dcbertragung von Daten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>5. Die Verabreitung dieser weiteren Daten ist zeitunkritisch.<\/p>\n<p>6. Die \u00dcbertragung zusammengeh\u00f6render weiterer Daten erfolgt \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Daten\u00fcbertragung, bei der die Daten in zeitkritische und zeitunkritische Daten aufgeteilt werden, gew\u00e4hrleistet, dass auch im Falle schneller Regelungszyklen aktuelle Positionsdaten des Positionsmesssystems auf Seiten der Verarbeitungseinheit zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie von den Beklagten angebotenen und vertriebenen Bausteine mit den Bezeichnungen B, C, F-Drive, D sowie E verletzen die technische Lehre des Klagepatents mittelbar, soweit sie sich auf ein Verfahren zur Daten\u00fcbertragung bezieht, und stellen im Hinblick auf die geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche eine unmittelbare Verletzung dar. Daneben stellt auch die von der Beklagten zu 1) angebotene Lizenzierung des von ihr vertriebenen A-Konzeptes ebenfalls eine mittelbare Verletzungshandlung dar.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen haben gemein, dass sie ausweislich der mit den Anlagen K III-11 &#8211; 15 zu den Akten gereichten Produktdatenbl\u00e4tter dazu geeignet und in der Lage sind, nach dem Daten\u00fcbermittlungsverfahren des von der Beklagten zu 1) so genannten A-Konzeptes zu arbeiten. Deshalb soll im Nachfolgenden zun\u00e4chst auf dieses von den Beklagten angebotene und vertriebene Konzept eingegangen werden:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, dass bei Anwendung des A-Konzeptes entsprechend der Protokoll-Beschreibung nach Anlage K III-7 gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des geltend gemachten Verfahrensanspruches ein Verfahren zur seriellen Daten\u00fcbertragung zwischen einem Positionsmesssystem und einer Verarbeitungseinheit ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dem gem\u00e4\u00df Protokoll beschriebenen Verfahren wird auch Merkmal 2 des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Von den eingesetzten Sensoren (von denen pro System bis zu acht eingesetzt werden k\u00f6nnen und die von den Beklagten als \u201eSlave\u201c bezeichnet werden) werden einerseits Sensordaten \u2013 bei denen es sich unstreitig auch um Positionsdaten handeln kann \u2013 und andererseits \u201esich langsam \u00e4ndernde Werte (z.B. aus einer Temperatur\u00fcberwachung) ausgelesen\u201c (Anlage K III-7, Seite 5, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Bei diesen von den Beklagten als \u201eMulti-Cycle-Daten (MCD)\u201c bezeichneten Werten handelt es sich um weitere Daten im Sinne des Klagepatents. Das Klagepatent erw\u00e4hnt \u201eweitere Daten\u201c in der Beschreibung des Standes der Technik (Anlage K III-1, Spalte 1, Zeilen 18 ff.) und definiert diese wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAls weitere Daten werden beispielsweise spezifische Parameter des jeweiligen Positionsmesssystems ausgetauscht, wie Daten bez\u00fcglich des Me\u00dfsystemtyps, der Signalperiode, der Referenzmarkenlage u.v.m.&#8220;<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent keine hiervon abweichende Bedeutung vorsieht, folgt bereits aus dem Wortlaut der Unteranspr\u00fcche 3 \u2013 5, bei denen als zeitunkritische (= weitere) Daten Parameter des Positionsmesssystems, Temperaturmesswerte und Diagnosedaten benannt werden. Die sich \u201elangsam \u00e4ndernden Werte\u201c bei dem angegriffenen Konzept der Beklagten stellen folglich solche weiteren Daten dar.<\/p>\n<p>Diese weiteren Daten (wie auch die Positionsdaten) werden als digitale Datenw\u00f6rter \u00fcbertragen. Der Begriff des Datenworts l\u00e4sst sich \u2013 mit den Beklagten \u2013 wie folgt definieren:<br \/>\n\u201eDatenwort ist die \u201enat\u00fcrliche\u201c Einheit der Speicherorganisation. Die Gr\u00f6\u00dfe eines Datenwortes ist typischerweise gleich der Anzahl der Bits, um eine Zahl oder eine Instruktion darzustellen.\u201c<br \/>\nHierbei gibt es f\u00fcr die L\u00e4nge der Datenw\u00f6rter systemimmanente Unterschiede. Ein Bit stellt nur einen logischen Wert, n\u00e4mlich den Zustand \u201e1\u201c oder \u201e0\u201c, dar und ist daher bei den zu betrachtenden \u201eweiteren Daten\u201c grunds\u00e4tzlich nicht in der Lage, ein Datenwort darzustellen. Es handelt sich hierbei allenfalls um \u201eeinen Buchstaben\u201c des Wortes. Unstreitig werden die weiteren Daten, die bei dem angegriffenen Verfahren der Beklagten \u00fcbertragen werden, nicht nur aus einem Bit gebildet, sondern zwingend aus mehr als nur diesem einen Bit. Denn jedenfalls ist den eigentlichen Multi-Cycle-Daten ein Startbit (1) vorangestellt (vgl. K III-7, Seite 6, 1. Zeile).<\/p>\n<p>Auch die Bezeichnung als Multi-Cycle-Daten l\u00e4sst bereits den Schluss zu, dass die Daten jeweils mehr als ein Bit umfassen, da sie sonst nicht in einer Vielzahl von Zyklen \u00fcbertragen werden m\u00fcssten. Dass diese Daten nicht zusammenh\u00e4ngend \u00fcbertragen werden, sondern in einzelne Bits zerlegt, \u00e4ndert nichts daran, dass diese einzelnen Bits in der \u201eMaster\u201c-Einheit als zusammenh\u00e4ngende Buchstaben, die ein Wort bilden, erkannt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAuch eine Verwirklichung des Merkmals 3 kann vorliegend festgestellt werden. Dieses Merkmal verlangt, dass auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit aktuelle Positionsdaten zur Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen werden.<br \/>\nMit diesem Merkmal wird die Forderung aufgestellt, dass die \u00dcbertragung der jeweiligen am Sensor aufgenommenen aktuellen Positionsdaten auf Anforderung der Verarbeitungseinheit hin \u00fcbermittelt werden. Dass dies bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so ist, folgt bereits aus der Protokollbeschreibung des A-Systems gem\u00e4\u00df Anlage K III-7, Seite 5. Dort wird beschrieben, dass zun\u00e4chst von dem \u201eMaster\u201c ein \u201eRequest\u201c gesendet wird, der den angeschlossenen \u201eSlaves\u201c signalisiert, dass eine \u00dcbertragung der Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit erfolgen soll (vgl. Anlage K III-7, Bild 8, welches nachfolgend erneut eingeblendet wird).<\/p>\n<p>\u201eNach dieser Kommunikationsinitialisierung wird das Ausgangssignal des Masters verwendet, um die Sensordaten mit den steigenden Flanken aus dem Slave auszutakten.\u201c (Anlage K III-7, Seite 4 unten). Dies stellt aber nichts anderes dar, als die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbertragung aktueller Positionsdaten vom Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDen vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu II. 2. folgend ist auch die Verwirklichung der Merkmale 4 und 5 zu bejahen. An die Positionsdaten wird jeweils ein Bit der zeitunkritischen weiteren Daten von dem Positionsmesssystem an die Verarbeitungseinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch Merkmal 6 dem Wortsinn nach von dem A-Konzept der Beklagten zu 1) mit den dazugeh\u00f6rigen (angegriffenen) Bausteinen verwirklicht.<br \/>\nNach diesem Merkmal werden zusammengeh\u00f6rende weitere Daten \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt \u00fcbertragen, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen. Wesentlich f\u00fcr die Erfindung ist, dass bei den Positionsmesssystemen eine Unterscheidung zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten erfolgt. Um die Aufgabe zu l\u00f6sen, die das Klagepatent sich stellt, sind die Positionsdaten jedenfalls zeitkritische Daten, die Priorit\u00e4t in der \u00dcbermittlung beanspruchen. Um zu erreichen, dass deren gew\u00fcnschte schnelle und unmittelbare \u00dcbertragung erfolgen kann, sieht das Klagepatent zwei L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten in der einleitenden Beschreibung vor. Nach der ersten M\u00f6glichkeit \u2013 die zwar im Beschreibungstext den prominenteren und ausf\u00fchrlicheren Platz einnimmt, im Wortlaut aber explizit nicht beschrieben wird &#8211; besteht die Beschleunigungsm\u00f6glichkeit darin, dass die \u00dcbertragung der weiteren Daten (die im Anschluss an die aktuellen Positionsdaten \u00fcbertragen werden) durch einen Positionsdatenanforderungsbefehl unterbrochen werden k\u00f6nnen und unmittelbar darauf wieder Positionsdaten \u00fcbermittelt werden. Die \u00dcbertragung der unterbrochenen weiteren Daten wird dann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wiederholt bzw. fortgesetzt.<\/p>\n<p>Als zweite Alternative ist es \u201eerfindungsgem\u00e4\u00df auch m\u00f6glich, die zu einer Anfrage geh\u00f6renden Zusatzdaten in mehreren, zeitlich nicht-zusammenh\u00e4ngenden Zusatzdaten-Bl\u00f6cken zu \u00fcbertragen.\u201c (Klagepatent, Spalte 2, Zeilen 32 \u2013 35).<\/p>\n<p>Zu eben dieser zweiten L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fchrt das Klagepatent \u2013 lediglich \u2013 weiter aus, dass es ebenso \u201eauch ohne eine derartige Unterbrechung der \u00dcbertragung zeitunkritischer Daten DAT, DAT&#8216; m\u00f6glich (ist), zusammengeh\u00f6rende Daten DAT, DAT\u2019 \u00fcber mehrere Bl\u00f6cke zeitlich verteilt zu \u00fcbertragen, die in bestimmten Abst\u00e4nden aufeinander folgen und zwischen denen dann wiederum aktuelle Positionsdaten POS-DAT \u00fcbertragen werden.\u201c (Klagepatent, Spalte 6, Zeilen 34 \u2013 40).<\/p>\n<p>Exakt diese zweite offenbarte L\u00f6sungsvariante hat in den Anspruchswortlaut Eingang gefunden.<\/p>\n<p>Das von den Beklagten angewendete Verfahren verwirklicht die hiermit beanspruchte Daten\u00fcbertragungsweise wortsinngem\u00e4\u00df. Es ist den obigen Ausf\u00fchrungen folgend dem Fachmann freigestellt, die Anzahl und die Gr\u00f6\u00dfe der einzelnen Bl\u00f6cke frei zu gestalten. Er hat hierbei lediglich zwei Grenzen zu beachten: Die kleinstm\u00f6gliche Gr\u00f6\u00dfe eines solchen Blocks (1 Bit) einerseits und andererseits die maximale \u2013 vom System vorgegebene \u2013 Gr\u00f6\u00dfe der jeweiligen \u201eDatenw\u00f6rter\u201c. Es ist bei der Aufteilung in 1-Bit-Bl\u00f6cke denknotwendig erforderlich, dass die Verarbeitungseinheit in der Lage ist, die \u00fcbertragenen Bits so \u201eaneinander zu reihen\u201c, dass hiermit jeweils Datenw\u00f6rter gebildet werden k\u00f6nnen. Diese programmtechnische Gestaltung vermag der Fachmann ohne weiteres vorzunehmen. Bei dieser Vorgehensweise ist eine \u201eUnterbrechung\u201c der \u00dcbertragung von weiteren Daten nicht erforderlich, da die Positionsdaten ohnehin in so kurzen Abst\u00e4nden \u00fcbertragen werden, dass eine weitere Beschleunigung keinen Sinn mehr ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSteht somit fest, dass das von den Beklagten angewandte und vertriebene \u00dcbertragungskonzept von der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch macht, ist weiterhin festzustellen, dass f\u00fcr die einzelnen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Einzelnen das Folgende gilt, wobei zun\u00e4chst auf die Frage der unmittelbaren Verletzung der geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche 10, 11 und 12 eingegangen werden soll (nachf. zu 1.) und sodann auf die Frage der mittelbaren Patentverletzung (nachf. zu 2.):<\/p>\n<p>1.<br \/>\na)<br \/>\nBei dem Baustein B der Beklagten zu 1) handelt es sich um einen 13-Bit-Sinus\/D-Wandler mit Signalabgleich (vgl. Anlage K III-11). Zu seinen Eigenschaften geh\u00f6rt, dass die Ausgabe des Winkel-Absolutwertes und die Parametrierung \u00fcber die bidirektionale serielle Schnittstelle (A ) erfolgt.<br \/>\nDie serielle A-Kommunikation unterscheidet ausweislich der Angaben der Beklagten zu 1) in Anlage K III-11, Seite 16, zwischen der schnellen, zyklischen Sensordaten\u00fcbertragung zur Ausgabe der Winkel- und Periodenz\u00e4hlerdaten (i.e. Positionsdaten) und der Registerdaten-\u00dcbertragung, die bidirektional Lese- und Schreibzugriffe beinhalten kann. \u201eDer gew\u00fcnschte Kommunikationsmodus wird durch den Schnittstellen-Master eingeleitet und B als Slave bestimmt\u201c (a.a.O.).<\/p>\n<p>Dieser Baustein macht daher unmittelbar Gebrauch von der technischen Lehre des nebengeordneten Vorrichtungsanspruches 12, da er die Multi-Cycle-Datenfunktion unterst\u00fctzt, eine solche Steuereinheit aufweist, die auf einen Positions-Anforderungsbefehl der Verarbeitungseinheit die \u00dcbertragung aktueller Positionsdaten und die auf die Positionsdaten folgende weitere \u00dcbertragung zeitunkritischer Daten veranlasst und schlie\u00dflich auf seiten des Positionsmesssystems verwendet wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBei dem Baustein C (vgl. Anlage K III-12) handelt es sich unbestritten um einen integrierten Baustein f\u00fcr ein Positionsmesssystem, der Komponenten zur Erzeugung der Positionssignale und Weiterverarbeitung derselben enth\u00e4lt. \u00dcber die in diesem Baustein implementierte A-Schnittstelle folgt die \u00dcbertragung der Positionsdaten zu einer nachgeordneten Verarbeitungseinheit, die als A-Master bezeichnet wird.<br \/>\nAus Figur 15 auf Seite 12 der Anlage K III-12, ist ersichtlich, dass die Daten\u00fcbertragung in derselben Weise erfolgt, wie oben unter II. beschrieben. Auch insoweit ist vorliegend eine unmittelbare Benutzung der technischen Lehre des Anspruchs 12 gegeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei dem Modul mit der Bezeichnung D handelt es sich ausweislich der Anlage K III-14 um einen A-Interface-Master, an den drei Slaves angeschlossen werden k\u00f6nnen. Auf Seite 22 der Anlage K III-14 wird die Betriebsweise dieser Verarbeitungseinheit (Master) im Sensormodus beschrieben. Diese Beschreibung entspricht wortgleich der Beschreibung zu dem Protokoll des A-Konzeptes, wie es von der Kl\u00e4gerin mit Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und wie es Gegenstand der obigen Ausf\u00fchrungen zu II. gewesen ist. Da dieser Baustein jedoch nicht auf seiten des Positionsmessystems eingesetzt wird, scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der mit der Klage geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche aus, weswegen dies von der Kl\u00e4gerin auch zu recht nicht geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nBei dem Interpolator-Baustein mit der Bezeichnung E gem\u00e4\u00df Anlage K III-15 handelt es sich um einen Bestandteil des Positions-Me\u00dfsystems, das die Positionssignale verarbeitet, die anderweitig erzeugt werden.<br \/>\nAuch dieser Baustein verf\u00fcgt \u00fcber eine A-Schnittstelle zum Anschluss an einen Master. Insoweit entspricht die Funktionalit\u00e4t dem Baustein B. Der Baustein kann dar\u00fcber hinaus auch Master-Funktionen ausf\u00fchren, um beispielsweise Daten anderer Sensoren zu verarbeiten. Da dieser Baustein in zweierlei Weise eingesetzt werden kann, n\u00e4mlich einmal aufseiten des Positionsmesssystems als \u201eSensor\u201c und andererseits als vollwertige Verarbeitungseinheit, ist zun\u00e4chst, den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu a) und b) folgend, eine unmittelbare Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs 12 festzustellen. Daneben wird mit diesem Baustein aber auch der auf den Verfahrensanspruch 1 r\u00fcckbezogene Vorrichtungsanspruch 11 unmittelbar verwirklicht, da es sich auch um eine Verarbeitungseinheit handelt, die geeignet ist, das Verfahren nach Anspruch 1 durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie von der Beklagten zu 2) stammende Ausf\u00fchrungsform mit der Bezeichnung F-Drive ist ausweislich der Anlage K III-13 ein optischer Absolutgeber mit Multiturngetriebe und optischer Abtastung. Dieser Drehgeber eignet sich in Servomotoren f\u00fcr anspruchsvolle Anwendungen, z.B. CNC-Pr\u00e4zisions-Positionierungen und Drucken in hochaufl\u00f6sender Qualit\u00e4t (Anlage K III-13, Seite 2, erster Absatz). Auf Seite 5 dieser Anlage wird angegeben, dass die absolute Positions-Information \u00fcber A (Sensor-Modus) erfolgt. Wegen der \u00dcbertragung der \u201eweiteren Daten\u201c als Multi-Cycle-Daten (MCD) verweist die Beklagte zu 2) auf den entsprechenden Internetauftritt der Beklagten zu 1). Auch hierdurch kann \u2013 den obigen Ausf\u00fchrungen folgend \u2013 festgestellt werden, dass diese angegriffene Ausf\u00fchrungsform den geltend gemachten Vorrichtungsanspruch 12 unmittelbar verwirklicht. Dar\u00fcber hinaus handelt es sich insgesamt auch um ein Positionsmesssystem, welches geeignet ist, das Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents zu verwirklichen, so dass auch eine unmittelbare Verwirklichung des auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogenen Anspruchs 10 festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit dem Angebot und dem Vertrieb s\u00e4mtlicher mit der vorliegenden Klage angegriffenen Produkte verletzen die Beklagten zudem den Verfahrensanspruch 1 mittelbar im Sinne des \u00a7 10 PatG. Danach ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei den elektronischen Bauteilen handelt es sich um k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde, so dass es sich unzweifelhaft um Mittel im Sinne dieser Vorschrift handelt.<br \/>\nDiese Mittel beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, da sie dazu geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Gedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element regelm\u00e4\u00dfig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Dies ist f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den vorstehend unter 1. a) \u2013 e) gemachten Ausf\u00fchrungen folgend zu bejahen, da ihnen s\u00e4mtlich gemein ist, dass sie als Positionsmesssysteme (und\/oder) Verarbeitungseinheiten an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Daten\u00fcbertragung teilnehmen.<br \/>\nHinsichtlich des Moduls mit der Bezeichnung D handelt es sich ausweislich der Anlage K III-14 um einen A-Interface-Master, an den drei Slaves angeschlossen werden k\u00f6nnen. Auf Seite 22 der Anlage K III-14 wird die Betriebsweise dieser Verarbeitungseinheit (Master) im Sensormodus beschrieben. Diese Beschreibung entspricht wortgleich der Beschreibung zu dem Protokoll des A-Konzeptes, wie es von der Kl\u00e4gerin mit Anlage K III-7 zur Akte gereicht wurde und wie es Gegenstand der obigen Ausf\u00fchrungen zu II. gewesen ist. Insoweit handelt es sich auch hierbei um ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Mittel sind \u2013 wie vorstehend unter 1. festgestellt \u2013 s\u00e4mtlich objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Sobald sie von den Benutzern nach dem konkreten A-Protokoll eingesetzt werden, ist eine unmittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 1 gegeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass die in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Abnehmer der Beklagten zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens berechtigt seien, wird von den Beklagten weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass diese Abnehmer der Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt haben, ist aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde offensichtlich. Wie unter II. ausgef\u00fchrt, stellt das von den Beklagten angebotene A-Konzept, soweit dies f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist (Erfassung und Verarbeitung von Positions- und sonstigen Parameterdaten), eine Verletzung des mit Patentanspruch 1 offenbarten Verfahrens dar. Die Beklagten weisen in den vorgelegten Produktunterlagen auch gerade auf diese Verwendungsm\u00f6glichkeit hin, so dass es auf der Hand liegt, dass die Abnehmer die angegriffenen elektronischen Bausteine auch gerade f\u00fcr diese \u2013 patentgem\u00e4\u00dfe \u2013 Verwendung einsetzen wollen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist davon auszugehen, dass die Beklagten, die die Eignung der Bausteine f\u00fcr die Anwendung des \u2013 patentverletzenden \u2013 A-Konzeptes werbend anpreisen, sowohl um die Eignung der Komponenten wussten, wie auch darum, dass ihre Abnehmer diese Bausteine gerade zu dem Zweck der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung erwerben.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAbschlie\u00dfend ist festzustellen, dass die Beklagte zu 1) die technische Lehre des Klagepatents auch dadurch mittelbar verletzt, dass sie ihren potentiellen Abnehmern das zugunsten der Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzte Verfahren \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich macht und diese Abnehmer zur Anwendung des Verfahrens anh\u00e4lt, ohne hierzu berechtigt zu sein. Soweit die Beklagte zu 1) hierzu geltend macht, dass eine Lizenzierung der A-Schnittstelle sowie der Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens durch sie nicht stattfinde, steht dies der Begr\u00fcndetheit des geltend gemachten Klageantrags nicht entgegen. Der hierauf bezogene Vortrag der Beklagten zu 1) steht im deutlichen Widerspruch zu ihren Werbeauftritten und ihren Presseinformationen, die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereicht wurden und in denen die Beklagte zu 1) das von ihr propagierte \u201eFrei-Lizenz\u201c-Verfahren anpreist. Auch in den F\u00e4llen, in denen eine solche Frei-Lizenz einger\u00e4umt werden soll, handelt es sich ohne Zweifel um eine Lizenzierung, zumal die Lizenznehmer ihrerseits auch eine vertragliche Verpflichtung eingehen m\u00fcssen, indem sie sich dazu verpflichten, nach Anwendung des Verfahrens ihrerseits gegebenenfalls erzielte Weiterentwicklungen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen, um somit eine Weiterverbreitung des Konzeptes der Beklagten zu 1) zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nWegen des Vorliegens der weiteren subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung kann zur Vermeidung unn\u00f6tiger Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Beklagten das Verfahren sowie die Vorrichtung nach dem Klagepatent sowohl mittelbar wie auch unmittelbar verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu weiteren Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die beanstandeten Handlungsalternativen vorgefallen sind. Soweit die Beklagten das Klagepatent nur mittelbar verletzen, war eine uneingeschr\u00e4nkte Unterlassungsverpflichtung auszusprechen, denn es ist von der Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hingewiesen worden, dass es den Beklagten m\u00f6glich w\u00e4re, die angegriffenen Bausteine auch so zu programmieren, dass sie nicht mehr in der Lage w\u00e4ren, einen Beitrag zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zu leisten. In dem vorliegenden Fall w\u00fcrde eine solche Programmierung bedeuten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ihre charakteristischen Eigenschaften verlieren w\u00fcrden, die in gewisser Weise die Identit\u00e4t der jeweiligen Bausteine bestimmen. Es w\u00fcrde sich dann schlicht um einen anderen elektronischen Baustein handeln, der von der Klage nicht mehr erfasst w\u00e4re. Die Beklagten haben infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der derzeit von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Handlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg) haben die Beklagten in dem zuerkannten Umfang auch die entsprechenden Belege vorzulegen. Abzuweisen war die Klage unter Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgesichtspunkten lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus die Vorlage weiterer Belege gefordert hat. Schlie\u00dflich sind die Beklagten gem. \u00a7 140 a PatG dazu verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten bzw. diese zum Zwecke der Vernichtung an einen Treuh\u00e4nder der Kl\u00e4gerin herauszugeben.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits gem. \u00a7 148 ZPO kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand vorliegend nicht in Betracht, da vor dem Hintergrund der zu den Akten gereichten Anlagen nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Klagepatent in dem anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch fehlt es an den f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen Erfolgsaussichten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) geltend macht, dass die Entgegenhaltung E 11, das Buch von Baginski und M\u00fcller mit dem Titel INTERBUS-S, die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnehme, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann erkennt, dass alles das, was ihm in diesem Buch offenbart wird, beliebig zusammengestellt werden kann, ohne dass er eine Anleitung hierzu enth\u00e4lt, dass gerade die Kombination gewisser Merkmale geeignet ist, ein bestimmtes Verfahren auszuf\u00fchren. Es w\u00e4re vielmehr erforderlich aufzuzeigen, dass genau dieses eine Verfahren mit exakt den Leistungskriterien, die vom Klagepatent offenbart und gefordert werden, bereits innerhalb eines der zahlreichen Leistungsf\u00e4lle des in der Entgegenhaltung offenbarten BUS-Systemes offenbart wird. Hinzu tritt, dass an keiner Stelle des in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zur Akte gereichten Buches ein Positions-Anforderungsbefehl offenbart wird, wie ihn das Klagepatent lehrt. Unwidersprochen und zutreffend hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass das insoweit herangezogene \u201eLoopbackwort\u201c nur dazu dient, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Datenmenge einwandfrei abgearbeitet wurde (Anlage K-III 22, Seite 17).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs kann gleichfalls nicht festgestellt werden, dass der von der Beklagten zu 1) im Einspruchsverfahren herangezogene Stand der Technik den Fachmann naheliegend dazu gebracht hat, zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen. Insoweit macht die Beklagte zu 1) geltend, dass ausgehend von der Entgegenhaltung K III-2 (= EP 0 660 209) der Fachmann in Kombination mit jeweils anderen Druckschriften naheliegend zur technischen Lehre des Klagepatents gelangt. Diese Bewertung scheint nicht frei von einer \u2013 unzul\u00e4ssigen \u2013 r\u00fcckschauenden Betrachtung zu sein. Zu den jeweils angef\u00fchrten Kombinationen gilt im Einzelnen das Folgende:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei dem mit der Entgegenhaltung E 11 beschriebenen INTERBUS-Verfahren handelt es sich im Gegensatz zu dem EP gem\u00e4\u00df Anlage K III-2 um ein System, bei dem die auszutauschenden Informationen in einem BUS-System auf einer Leitung transportiert werden sollen. Demgegen\u00fcber lehrt die K III-2 einen Datenaustausch auf (mindestens) zwei Leitungen. Was den Fachmann dazu veranlassen sollte, gerade aus diesen beiden Druckschriften zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen, wird von der Beklagten zu 1) nicht dargelegt und ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nBei der weiter herangezogenen Entgegenhaltung E 12 handelt es sich um eine Monografie des Verfassers Greifenweber mit dem Titel \u201eFeldbus-Systeme\u201c. Aus diesem umfangreichen Werk werden von der Beklagten zu 1) lediglich zwei kopierte Seiten vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass beispielsweise ein Zw\u00f6lf-Bit-Wort in Portionen von drei Bits verteilt \u00fcbertragen werden kann. Auch hier handelt es sich um die Beschreibung eines BUS-Systems und auch hier wird nicht im Ansatz dargelegt, was den Fachmann dazu veranlassen sollte, ohne erfinderisches Zutun gerade eine Kombination mit der im Klagepatent gew\u00fcrdigten europ\u00e4ischen Patentschrift in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDes weiteren wird von der Beklagten zu 1) die Monografie von Biaesch-Wiebke mit dem Titel \u201eCD-Player + R-DAT-Recorder\u201c herangezogen, die, soweit dies hier von der Beklagten zu 1) geltend gemacht wird, als Beitrag zur technischen Lehre der Erfindung lediglich leistet, dass auch dort bereits unterschiedlich gewichtete Daten bekannt sind. Es ist bei der in diesem Buch beschriebenen Materie schon nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso der Fachmann sich aus dieser Technologie f\u00fcr die Wiedergabe von CD einen Anhaltspunkt f\u00fcr die L\u00f6sung des vom Klagepatent behandelten technischen Problems erhoffen sollte. Dar\u00fcber hinaus ist auch hierzu nicht dargetan, welche konkreten \u00dcberlegungen ihn dazu f\u00fchren sollen, gerade in Kombination mit der EP 0 660 209 zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie DE 197 14 152 (E 10) betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Daten in den Pulspausen eines Drehzahlsignals, bei dem die maximale Anzahl der in der jeweiligen Pulspause \u00fcbertragbaren Daten aus der Zeitdauer ermittelt wird, die f\u00fcr die \u00dcbertragung einer Information ben\u00f6tigt wird, sowie aus einer Zeit, die der L\u00e4nge einer Pulspause entspricht. Die Entgegenhaltung E 10 kennt den Unterschied zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten und setzt bei der \u00dcbertragung von Informationen in den Pulspausen jeweils die Daten an die ersten Stellen, die bei hohen Geschwindigkeiten relevant sind. Kommt es zu \u201ezu kurzen\u201c Pulspausen, werden die nicht \u00fcbertragenen Daten schlicht weggelassen. Wie der Fachmann durch eine Kombination der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis des Klagepatents gelangen soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten zu 1) weder im Einspruchsverfahren noch im vorliegenden Rechtsstreit dargetan.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nBez\u00fcglich des Entwurfs der DIN 19258 (E 14) fehlt es an jeglichem Vortrag der Beklagten zu der Relevanz f\u00fcr die vorliegende Frage des Rechtsbestands des Klagepatents. Aus dem zur Akte gereichten Inhalt l\u00e4sst sich ebenfalls eine solche Relevanz nicht erkennen, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte zu 1) f\u00fcr den Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit eine Ver\u00f6ffentlichung der Autoren Griese u.a. mit dem Titel AS-Interface (E 15) entgegengehalten, die von der Beklagten zu 1) trotz ausdr\u00fccklichen Hinweises im fr\u00fchen ersten Termin weisungswidrig nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht wurde. Soweit dies der Kammer m\u00f6glich ist, ist der von der Beklagten zu 1) zitierten Stelle lediglich zu entnehmen, dass in dieser Druckschrift offenbart wird, dass l\u00e4ngere Nachrichten \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, indem sie auf mehrere Zyklen aufgeteilt werden. Des weiteren wird dort angef\u00fchrt, dass diese Aufteilung von Daten f\u00fcr sich langsam \u00e4ndernde Werte wie Temperatur oder Druck verwendet werden kann. Auch hier ist aber von der Beklagten zu 1) nicht im Ansatz dargelegt worden, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, unter Heranziehung dieser Entgegenhaltung \u2013 die offensichtlich ebenfalls ein BUS-System beschreibt \u2013 in Kombination mit der im Klagepatent gew\u00fcrdigten Patentschrift zur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes weiteren bietet auch der von der Beklagten zu 1) im Einspruchsverfahren erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen \u00c4nderung gem\u00e4\u00df Art. 100c EP\u00dc keinen Anlass daf\u00fcr, dem Einspruchsverfahren den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg einzur\u00e4umen. Begr\u00fcndet wird dieser Einwand damit, dass im Verlauf des Anmeldeverfahrens das Wort \u201estets\u201c im Anspruchswortlaut des Merkmals 4 des Anspruchs 1 entfallen sein soll. Hierzu ist zun\u00e4chst anzumerken, dass der Kammer nicht die Gelegenheit einger\u00e4umt wurde, diesen Einwand zu \u00fcberpr\u00fcfen, da seitens der Beklagten die urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen nicht zur Akte gereicht wurden. Dies geht bei der anzustellenden Interessenabw\u00e4gung f\u00fcr die Frage einer Aussetzung bereits zu Lasten der Beklagten zu 1). Es kann aber aufgrund des Vortrages der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren zudem auch davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem weggefallenen Wort \u201estets\u201c nicht um ein wesentliches Element handelt und dass es nicht unerl\u00e4sslich f\u00fcr die Funktion der Erfindung ist. Zun\u00e4chst findet sich dieses Wort an keiner Stelle in der Beschreibung, was unwidersprochen von der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr die urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen vorgetragen worden ist. Dies spricht bereits gegen eine hervorgehobene Bedeutung dieses einzelnen Wortes. Zum anderen entnimmt der Fachmann dem Klagepatent auch, dass es f\u00fcr die \u00dcbertragung eines Zusatzdatenbefehls jeweils einer entsprechenden Anforderung bedarf. Hieraus ist der Schluss zul\u00e4ssig, dass es eben keiner stetigen \u00dcbertragung bedarf, sondern auch eine Nicht\u00fcbertragung erfindungsgem\u00e4\u00df ist, wenn und solange die Daten nicht von der Verarbeitungseinheit angefordert wurden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 1) im Einspruchsverfahren schlie\u00dflich die mangelnde Ausf\u00fchrbarkeit des Unteranspruchs 2 geltend macht, kann dies f\u00fcr die in Rede stehende Aussetzungsentscheidung dahingestellt bleiben, da es vorliegend alleine auf den Rechtsbestand des erteilten Anspruchs 1 ankommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch dem von der Beklagten zu 2) gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch fehlt es f\u00fcr die beantragte Aussetzung an der erforderlichen Erfolgsaussicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs fehlt f\u00fcr den gegen den Rechtsbestand erhobenen Einwand der fehlenden Neuheit an der Entgegenhaltung eines solchen Standes der Technik, der jeweils f\u00fcr sich genommen bereits s\u00e4mtliche Merkmale der enthaltenen Anspr\u00fcche vorweg nimmt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2) zur Begr\u00fcndung dieses Einwandes auf die EP 0 660 209 (E 3) abstellt, steht einer f\u00fcr die Beklagte zu 2) g\u00fcnstigen Ermessensentscheidung des Gerichts bereits entgegen, dass es sich bei dieser Patentschrift um den einzigen gew\u00fcrdigten Stand in der Klagepatentschrift handelt. Hinzu tritt, dass in Spalte 6, Zeilen 50 \u2013 57 der Entgegenhaltung lediglich gesagt wird, dass ununterbrochene oder getakte Positionsdaten an den Master \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Alle weiteren Merkmale des kennzeichnenden Teils des Verfahrensanspruchs 1 sind dieser Entgegenhaltung gerade nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Patentschrift US 5,371,859-Lennartsson ist von der Beklagten zu 2) weisungswidrig nicht in \u00dcbersetzung zur Akte gereicht worden. Zudem ist von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen im Einspruchsverfahren geltend gemacht worden, dass diese Entgegenhaltung bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens gewesen ist. Auch dies steht einer f\u00fcr die Beklagte zu 2) g\u00fcnstigen Prognose hinsichtlich des Rechtsbestandes des Klagepatents entgegen. Schlie\u00dflich ist es auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den von der Beklagten zu 2) herangezogenen Daten \u201ePr\u00fcfsumme 306, Best\u00e4tigungsbit 307 und Zwischenraum 308\u201c um zeitunkritische Parameterdaten im Sinne des Klagepatents handelt, da diese vielmehr zu den zeitkritischen Daten geh\u00f6rige Identifikationsdaten sind, die die Verarbeitung gerade dieser zeitkritischen Daten erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\na)<br \/>\nDie PCT-Anmeldung WO 96\/33450 (E8a) befasst sich damit, einzelne Programmsequenzen nicht zeitkritischer Rechenprozesse einer digitalen Steuerung mit einer Laufzeitbegrenzung zu versehen, so dass eine solche Programmsequenz gegebenenfalls unterbrochen werden kann. Es wird aber von dieser Entgegenhaltung weder ein Positions-Anforderungsbefehl noch eine Verarbeitungseinheit offenbart, so dass eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme bereits aus diesem Grunde ausscheidet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie vorstehend bereits hinsichtlich des Einspruchs der Beklagten zu 1) ausgef\u00fchrt, kann mit den im Einspruchsverfahren durch die Beklagte zu 2) herangezogenen Entgegenhaltungen ebenfalls nicht festgestellt werden, dass der Fachmann in naheliegender Weise zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen konnte. F\u00fcr die einzelnen Entgegenhaltungen gilt das im Folgenden Ausgef\u00fchrte:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Entgegenhaltung E1 ist \u2013 wie vorstehend zur Frage der fehlenden Neuheit bereits erw\u00e4hnt \u2013 von der Beklagten zu 2) nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht worden und stand daher f\u00fcr die Kammer nicht zur \u00dcberpr\u00fcfung des Offenbarungsgehaltes. Hinzu tritt, dass diese Entgegenhaltung auch bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde, was einer f\u00fcr die Beklagten zu 2) g\u00fcnstigen Prognose ohnehin entgegensteht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagte zu 2) zieht des weiteren einen Aufsatz von Kennel u.a. mit dem Titel \u201eG\u201c heran (E2), der sich mit dem Problem der zeitlichen Synchronisation aller Teilnehmer eines Systems befasst. In diesem Aufsatz wird dem Fachmann offenbart, dass \u201ezus\u00e4tzliche Daten\u201c \u00fcber einen Bedarfsdatenkanal \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Die einzig relevante Offenbarung f\u00fcr die Aufgabe des Klagepatents ist die Unterscheidung zwischen zeitkritischen und zeitunkritischen Daten. Von der Beklagten zu 2) ist aber nicht im Ansatz dargelegt worden, wie der in Rede stehende Fachmann von diesem Offenbarungsgehalt ohne weiteres erfinderisches Zutun zu der technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2) f\u00fcr den Einwand der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit auf die im Klagepatent gew\u00fcrdigte Entgegenhaltung E3 abstellt, kann an dieser Stelle auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu dem Einspruchsverfahren der Beklagten zu 1) verwiesen werden.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie weiter herangezogene europ\u00e4ische Patentschrift EP 0 989 701 offenbart einen Datenbus, der zwischen Daten mit unterschiedlichen Priorit\u00e4ten unterscheidet. Wird von einem Ger\u00e4t ein Signal mit hoher Priorit\u00e4t \u00fcbertragen, wird dies von einem anderen Ger\u00e4t innerhalb dieses Systems erkannt, und sofern dieses zu dieser Zeit Daten mit einer niedrigeren Priorit\u00e4t \u00fcbertr\u00e4gt, bricht es den \u00dcbertragungsmodus zugunsten der \u00dcbertragung der Daten h\u00f6herer Priorit\u00e4t durch einen anderen Teilnehmer ab. Auch bez\u00fcglich dieser Entgegenhaltung ist von der Beklagten zu 2) nicht im Ansatz vorgetragen worden, welche Veranlassung der Fachmann haben sollte, von diesem Stand der Technik zur technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDie europ\u00e4ische Patentschrift EP 0 631 239 betrifft ein Daten\u00fcbertragungsverfahren zum \u00dcbertragen von Datenbl\u00f6cken zwischen mehreren Einrichtungen unter Verwendung eines seriellen Datenbusses mit drei Signalleitungen, n\u00e4mlich einer Datenleitung, einer Taktleitung und einer Steuerleitung. Im Einzelnen befasst sich diese Entgegenhaltung mit der Reihenfolge der Daten\u00fcbertragung unterschiedlicher \u201eTargets\u201c zu einer Steuereinrichtung innerhalb eines Systems. Auch insoweit ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, aufgrund welcher Umst\u00e4nde der Fachmann vor diesem technischen Hintergrund dazu gelangen sollte, die Daten\u00fcbertragung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDie Offenlegungsschrift DE 43 44 916 A1 offenbart ein Verfahren und eine Vorrichtung zum \u00dcbertragen von Signalen von einem Stellungsdetektor bzw. -geber. Hierbei soll die Zahl der \u00dcbertragungswege auf einen Kanal reduziert werden, w\u00e4hrend gleichzeitig die Dicke des zu verwendenden Kabels ausreichend verkleinert ist. Auch mit diesem Stand der Technik kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden, wie der Fachmann zu der L\u00f6sung des Klagepatents gelangen soll.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDie amerikanische Patentschrift US 5 687 103 (E7) wurde von der Beklagten zu 2) weisungswidrig nicht in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht. Aufgrund dessen hat diese Entgegenhaltung f\u00fcr die Bewertung der Frage der erfinderischen T\u00e4tigkeit vorliegend au\u00dfer Betracht zu bleiben.<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu 2) den Einwand der erfinderischen T\u00e4tigkeit auch auf die Entgegenhaltung E8a st\u00fctzt, kann dieser allenfalls eine Offenbarung der Merkmale (5) und (6) des Anspruchs 1 entnommen werden. Eine Offenbarung weiterer Merkmale ist dieser Entgegenhaltung nicht zu entnehmen. Es ist von der Beklagten zu 2) auch weder dargetan, noch ist dies ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung ersichtlich, dass der Fachmann von diesem Offenbarungsgehalt ohne weiteres zu einem Verfahren nach dem Klagepatent gelangt.<\/p>\n<p>(9)<br \/>\nHinsichtlich der Entgegenhaltung DE 30 01 331 (E9), die sich mit einem Verfahren zur asynchronen seriellen Daten\u00fcbertragung mit wahlfreier \u00dcbertragungsgeschwindigkeit und Schaltungsanordnung befasst, unterliegt die Beklagte zu 2) schon einem Missverst\u00e4ndnis dahingehend, dass dieser Entgegenhaltung ein Positionsanforderungsbefehl nicht zu entnehmen ist. Der von der Beklagten zu 2) insoweit herangezogene Beschreibungstext in Spalte 1, Zeilen 56 \u2013 60 beschreibt ein dort so bezeichnetes Startbit, welches \u2013 entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) \u2013 jedoch in keiner Weise als ein Positionsanforderungsbefehl interpretiert werden kann. Insoweit \u00fcberzeugt auch die weitergehende Argumentation der Beklagten zu 2) zu dieser Entgegenhaltung nicht.<\/p>\n<p>(10)<br \/>\nWegen der Entgegenhaltung DE 197 14 152 wird zur unn\u00f6tigen Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu V. 1 b (4) verwiesen.<\/p>\n<p>Der g\u00e4nzlich unsubstantiierte und pauschale Vortrag der Beklagten zu 2), dass der Fachmann aufgrund einer \u201ebeliebigen Kombination\u201c s\u00e4mtlicher im Einspruchsverfahren herangezogenen Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Klagepatents ohne erfinderisches Zutun gelangt, ist nicht geeignet, die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatentes zu begr\u00fcnden. Den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist bereits zu entnehmen, dass es f\u00fcr die Frage einer Aussetzung jeweils eines substantiierten Vortrages dazu bedarf, welche konkrete Veranlassung der Fachmann gehabt haben soll, den Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung mit einer weiteren Offenbarung aus dem Stand der Technik zu kombinieren, um auf diese Art und Weise \u2013 ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung \u2013 zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann wegen der fehlenden Erfolgsaussicht des Einwandes der Beklagten zu 2) im Einspruchsverfahren bez\u00fcglich der unzul\u00e4ssigen Erweiterung auf die obigen Ausf\u00fchrungen zu V. 1. c verwiesen werden.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage teilweise n\u00e4mlich hinsichtlich des Rechnungslegungs- und Schadenersatzzeitraumes sowie des Entsch\u00e4digungsanspruchs zur\u00fcckgenommen hat, handelt es sich um nur einen geringf\u00fcgigen Teil der Klageforderung, die zudem keine besonderen Kosten verursacht hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 746 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 11. 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