{"id":3152,"date":"2007-11-15T17:00:39","date_gmt":"2007-11-15T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3152"},"modified":"2016-04-27T09:10:36","modified_gmt":"2016-04-27T09:10:36","slug":"4b-o-4207-flag-extender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3152","title":{"rendered":"4b O 42\/07 &#8211; Flag-Extender"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 745<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 42\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Flaggen, die am oberen Rand und an dem dem Flaggenmast benachbarten Rand der Flagge mit Hohls\u00e4umen ausger\u00fcstet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn diese Flaggen dazu geeignet sind, mit Mitteln versehen zu werden, die die Flagge, w\u00e4hrend sie an einem Flaggenmast oder dergleichen angebracht ist, entfaltet halten, wobei die Flagge einen elastischen Stab umfasst, ein Ende des elastischen Stabs in einem Bereich am oberen Rand der Flagge gehalten ist und das andere Ende des Stabs in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge gehalten ist, wobei der Stab in einer bogenf\u00f6rmigen Lage festgehalten ist, um eine entlang des oberen Randes der Flagge nach au\u00dfen und nach oben gerichtete Druckkraft auszu\u00fcben und eine nach unten und zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes der Flagge auszu\u00fcben, und wobei der elastische Stab sich im Wesentlichen \u00fcber die ganze Ebene der Flagge erstreckt, so dass der elastische Stab zwischen seinen Enden einen zur oberen dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gern \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu benennenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 18.09.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4ger als Gesamtgl\u00e4ubiger einen Betrag von 3.078,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. M\u00e4rz 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4ger gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 821 xxx (Klagepatent), das am 19.04.1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung wurde am 18.08.1999 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent, f\u00fcr das u.a. die Bundesrepublik Deutschland benannt wurde, wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 696 03 xxx gef\u00fchrt. Die deutsche \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift, die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 1a zur Akte gereicht wurde und auf die nachfolgend Bezug genommen wird, wurde am 13.01.2000 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Flagge mit einem Mittel, um diese Flagge entfaltet zu halten, wenn sie am Flaggenmast oder dergleichen befestigt ist. Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Flagge mit Mitteln, um diese an einem Flaggenmast oder dergleichen angebrachte Flagge entfaltet zu halten, dadurch gekennzeichnet, dass diese einen elastischen Stab (1) umfasst, wobei ein Ende des elastischen Stabes (1) in einem Bereich beim oberen Rand (4) der Flagge gehalten ist und das andere Ende des Stabes (1) in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge gehalten ist, wobei dieser Stab (1) in einer bogenf\u00f6rmigen Lage fest gehalten ist, um eine entlang des oberen Randes (4) der Flagge eine nach au\u00dfen und nach oben gerichtete Druckkraft (a, b) auszu\u00fcben und eine nach unten gerichtete Druckkraft (c) und zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft (d) entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge auszu\u00fcben, und wobei dieser elastische Stab sich im Wesentlichen \u00fcber die ganze Ebene der Flagge erstreckt, so dass der elastische Stab (1) zwischen seinen Enden einen zur oberen dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete einzige Figur der Klagepatentschrift veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger bieten den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand \u00fcber das ihnen geh\u00f6rende Unternehmen A A\/S unter der Bezeichnung &#8222;Flag-Extender flag extending system&#8220; an. In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses System von der Firma B GmbH &amp; Co. KG in Wuppertal als Flaggenstabilisator &#8222;C&#8220; angeboten, wie dies aus der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Anlage K 7 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Mit Telefax vom 05.12.2005 hat die Firma D GmbH in Bad Bentheim schriftlich um die Abgabe eines Angebotes f\u00fcr &#8222;Hissflaggen Hochformat&#8220; im Format 150 x 450 cm nachgefragt. Dieses von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 zur Akte gereichte Telefaxschreiben wird nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 05.12.2005 machte die Beklagte der D GmbH ein schriftliches Angebot, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>In diesem von den Kl\u00e4gern als Anlage K 9 zur Akte gereichten Schreiben f\u00fchrt die Beklagte aus, dass die angebotenen Fahnen \u00fcber folgende Ausstattungsmerkmale verf\u00fcgen sollen: &#8222;Linke L\u00e4ngsseite mit Besatzband und Karabinerhaken, Hohlsaum oben und an einem Teil der linken L\u00e4ngsseite zur Aufnahme von Flagextender&#8220;.<\/p>\n<p>Nach Abgabe dieses Angebotes wurde die Beklagte durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger unter Mitwirkung der patentanwaltlichen Vertreter schriftlich abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, dass die Angebotsabgabe eine mittelbare Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents darstelle. Insbesondere sei aus dem Angebotsschreiben ersichtlich, dass es sich bei den angebotenen Flaggen um solche handele, die entsprechend den Merkmalen des Klagepatents ausgestaltet und dazu geeignet seien, die patentgem\u00e4\u00dfen St\u00e4be so aufzunehmen, dass die gew\u00fcnschten Druckkr\u00e4fte entfaltet werden k\u00f6nnten. Dies folge aus dem Umstand, dass die Fachkreise mit der Bezeichnung &#8222;Flagextender&#8220; bzw. &#8222;Flagextender C&#8220; ausschlie\u00dflich das patentgem\u00e4\u00dfe System zum Aufspannen von Flaggen verbinden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen die Beklagte daher auf Unterlassung, Schadenersatz, Rechnungslegung und Auskunfterteilung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Beklagte im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des daneben insbesondere geltend gemachten Patentanspruchs 2 wird auf die Klageschrift (Bl. 4 d.A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, dass ihrem Angebotsschreiben nicht zu entnehmen sei, dass diese Flaggen zur Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents geeignet seien. Es sei vielmehr mit der Bezeichnung &#8222;Flagextender&#8220; ein Flaggenstraffersystem gemeint, welches im Stand der Technik bei den in Rede stehenden Fachkreisen allgemein bekannt gewesen sei. Hierbei handele es sich um einen Stab, der am oberen horizontal verlaufenden Rand der Flagge eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, und einem zus\u00e4tzlichen Gewicht, welches im unteren Bereich des mastnahen Seitenrandes angebracht werden k\u00f6nne. Bei der von ihr, der Beklagten, verwendeten Bezeichnung &#8222;Flagextender&#8220; handele es sich nicht um einen f\u00fcr die Kl\u00e4ger oder einem ihrer Lizenznehmer gesch\u00fctzten Begriff, so dass sie, die Beklagte, frei gewesen sei, diese Bezeichnung zu verwenden. Hiermit sei aber keine weitergehende Spezifizierung beabsichtigt gewesen als die simple wortw\u00f6rtliche Bedeutung des Begriffes als Fahnenstraffer.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Die Beklagte hat mit ihrem Angebot solche Flaggen angeboten, die von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen, so dass sie den Kl\u00e4gern gegen\u00fcber zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fahne mit einem Mittel, um diese Flagge entfaltet zu halten, wenn sie am Flaggenmast befestigt ist.<\/p>\n<p>Ein Problem bei gehissten Flaggen besteht darin, dass sie sich nur bei entsprechend starkem Wind entfalten und nur in diesem Zustand dem Betrachter die M\u00f6glichkeit bieten, die auf ihnen angebrachten Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Bei Windstille fallen diese Fahnen in sich zusammen und sind \u2013 beispielsweise \u2013 f\u00fcr Werbezwecke ungeeignet.<\/p>\n<p>Die im Stand der Technik bereits bekannten Mittel, um Flaggen entfaltet zu halten, haben den Nachteil, dass die Flaggen nicht mehr ihr nat\u00fcrliches Aussehen haben. Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine Flagge zu schaffen, die bei allen Wind- und Wetterbedingungen auf ansehnliche Art am Flaggenmast gehalten wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Flagge<\/p>\n<p>2. mit Mitteln, um diese Flagge, w\u00e4hrend sie an einem Flaggenmast oder dergleichen angebracht ist, entfaltet zu halten;<\/p>\n<p>3. die Flagge umfasst einen elastischen Stab (1);<\/p>\n<p>4. ein Ende des elastischen Stabs (1) ist in einem Bereich beim oberen Rand (4) der Flagge und das andere Ende des Stabes (1) in einem Bereich des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) der Flagge gehalten;<\/p>\n<p>5. der Stab (1) ist in einer bogenf\u00f6rmigen Lage fest gehalten, um<br \/>\na) entlang des oberen Randes (4) der Flagge eine nach au\u00dfen und oben gerichtete Druckkraft (a, b) und<br \/>\nb) entlang des dem Flaggenmast benachbarten Randes (5) eine nach unten gerichtete Druckkraft (c) und eine zum Flaggenmast nach hinten gerichtete Druckkraft (d) auszu\u00fcben;<\/p>\n<p>6. der elastische Stab (1) erstreckt sich im Wesentlichen \u00fcber die gesamte Ebene der Flagge, so dass er zwischen seinen Enden einen zur oberen, dem Flaggenmast benachbarten Ecke der Flagge gerichteten Bogen beschreibt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei den von der Beklagten in dem Angebotsschreiben vom 05.12.2005 angebotenen Flaggen handelt es sich um solche, die geeignet sind, die technische Lehre des Klagepatents mittelbar zu verwirklichen, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten, wenn der Dritte wei\u00df oder es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die angebotenen Flaggen k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde sind, ist es vorliegend unzweifelhaft, dass es sich hierbei um Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG handelt. Diese Mittel beziehen sich auch auf ein wesentliches Element der Erfindung. Dies bedarf vorliegend keiner weiteren Er\u00f6rterung und steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, da es sich bei den angebotenen Fahnen jedenfalls in Verbindung mit dem elastischen Stab und dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Anordnung um solche Elemente handelt, die f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der gesch\u00fctzten technischen Lehre erforderlich sind und diese in der konkreten Anwendung auch vom Stand der Technik unterscheiden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angebotenen Fahnen sind auch objektiv dazu geeignet, f\u00fcr die unmittelbare Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Das hei\u00dft, dass bei ihrem Einsatz zusammen mit anderen Mitteln eine unmittelbare Patentverletzung m\u00f6glich ist. Da es im Anschluss an das Angebot vom 05.12.2005 nicht zu einer Lieferung gekommen und auch nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem angebotenen Gegenstand um einen Serienartikel handelt, den die Beklagte als solchen in ihrem Sortiment hat, gibt es weder ein Anschauungsobjekt noch sonstige Werbe- oder Vertriebsunterlagen, anhand derer sich feststellen lie\u00dfe, worauf sich das Angebot der Beklagten bezogen hat. Die n\u00e4here Ausgestaltung der zum Verkauf offerierten Flatterfahne kann daher nur den Angaben im Angebotsschreiben selbst entnommen werden.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Inhalt des Angebots ist das Verst\u00e4ndnis aus Empf\u00e4ngersicht. Von diesem Standpunkt aus betrachtet ist vorliegend die Feststellung gerechtfertigt, dass die Flaggen, die mit dem Angebotsschreiben definiert werden, solcher Art sind, dass sie geeignet sind, in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise verwendet zu werden. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass dem Angebotsschreiben vom 05.12.2005 gerade nicht zu entnehmen sei, dass die dort beschriebenen Flaggen f\u00fcr das System mit der Bezeichnung &#8222;C&#8220; angepasst seien. Es sei vielmehr nur ganz allgemein der Begriff &#8222;Flagextender&#8220; verwendet worden, der insoweit keinen besonderen Schutz genie\u00dfe. Es handele sich hierbei vielmehr um eine Bezeichnung, die ganz allgemein in Fachkreisen f\u00fcr Flaggenstraffer verwendet w\u00fcrden. Es gebe auf dem Markt viele verschiedene Arten der Extension f\u00fcr Flaggen, die von dem Klageschutzrecht keinen Gebrauch machen w\u00fcrden. Gegen das Angebot einer Konfektion f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Flaggenstabilisationssystem spreche des weiteren, dass dem Angebot zu entnehmen sei, dass ein &#8222;Hohlsaum oben und an einem Teil der linken L\u00e4ngsseite&#8220; vorgesehen werden solle. Die Wortwahl mache dem Angebotsempf\u00e4nger deutlich, dass sich der Hohlsaum oben \u00fcber die gesamte Breite der Flagge erstrecken solle. Eine solche Ausf\u00fchrung sei jedoch nicht geeignet, einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stab so aufzunehmen, dass dieser bogenf\u00f6rmig gehalten werde. Schlie\u00dflich geh\u00f6re zu dem Repertoire der Beklagten auch eine solche Ausf\u00fchrung, bei der sich an der mastnahen L\u00e4ngsseite der Flaggen ein taschenartiger Hohlsaum befinde, in dem ein Gewicht eingelassen werden k\u00f6nne, so dass aufgrund dieses Gewichtes eine Straffung der Flagge im Zusammenspiel mit einem horizontalen Stab, der in einen am oberen Ende verlaufenden Hohlsaum eingef\u00fchrt werden k\u00f6nne, bewirkt werde.<\/p>\n<p>Es kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten vorliegend nicht festgestellt werden, dass vom objektiven Empf\u00e4ngerhorizont aus betrachtet das Verst\u00e4ndnis des Angebotsempf\u00e4ngers dahin geht, dass andere Flaggen angeboten werden als solche, die gerade zur Aufnahme eines Stabes in der Art, wie es das Klagepatent vorschreibt, geeignet sind. Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst schon einmal, dass bei der vorausgegangenen Angebotsanfrage, auf die sich das in Rede stehende Angebotsschreiben vom 05.12.2005 bezieht, ausdr\u00fccklich nach einem Angebot f\u00fcr solche Flaggen gefragt wurde, die zur Aufnahme der St\u00e4be und Gewichte f\u00fcr das &#8222;Flagextender-System C&#8220; geeignet seien. Die Beklagte hat offensichtlich diese Anfrage umgehend beantwortet, ohne Nachfrage bei der Firma D zu halten, was denn unter diesem Begriff zu verstehen sein solle. Dies spricht bereits daf\u00fcr, dass in den Fachkreisen, zu denen auch die Beklagte geh\u00f6rt, allgemein das von den Kl\u00e4gern unter Schutz gestellte Straffungssystem mit der Bezeichnung bekannt sei. Hinzu tritt, dass \u2013 wie der Kl\u00e4gervertreter im Verhandlungstermin unbestritten vorgetragen hat \u2013 eine Vielzahl der Abnehmer der patentgem\u00e4\u00dfen Flaggensysteme sich aus optischen Gr\u00fcnden dazu entscheiden, Hohlsaumn\u00e4hte \u00fcber die gesamte Breite der Flagge am oberen Rand vorsehen zu lassen. In diesen F\u00e4llen wird an einer Stelle in etwa der Mitte der Breite ein Loch in dem Hohlsaum vorgesehen, durch welches dann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stab eingef\u00fchrt werden kann, so dass die bogenf\u00f6rmige Haltung des Stabes gew\u00e4hrleistet wird. Da somit feststeht, dass die von der Beklagten gew\u00e4hlte Formulierung &#8222;Hohlsaum oben&#8220; von den Angebotsempf\u00e4ngern nicht zwingend dahingehend verstanden wird, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Aufnahme der St\u00e4be damit nicht mehr zu bewerkstelligen ist, sind die weiteren Bestandteile des Angebotes daraufhin zu untersuchen, ob der Angebotsempf\u00e4nger Anlass dazu hatte, davon auszugehen, dass hiermit keine patentgem\u00e4\u00dfen Flaggen angeboten werden sollten.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann eine solche Ansicht nicht darauf gest\u00fctzt werden, dass der Angebotsempf\u00e4nger durch die gew\u00e4hlte Formulierung der Vorsehung eines Hohlsaumes an einem Teil der linken L\u00e4ngsseite zur Aufnahme von Flagextender dazu gelange, dass hiermit m\u00f6glicherweise eine taschenartige Aufnahme zur Aufnahme von Gegengewichten gemeint sein k\u00f6nne. Es mag zutreffend sein, dass es Extensions-Systeme gibt, bei denen Gegengewichte im unteren Bereich der Flaggen in der N\u00e4he des Flaggenmastes vorgesehen werden, um zu einer Spannung zu gelangen. Eine solche Annahme ist aber aus der Sicht des Empf\u00e4ngers nicht zwingend. Sie ist es insbesondere auch deshalb nicht, weil der Angebotsempf\u00e4nger zuvor die Abgabe eines Angebotes nachgefragt hatte, die sich ausdr\u00fccklich auf das &#8222;Flagextender-System C&#8220; bezog. Es ist aufgrund dessen und des weiteren Umstandes, dass die Beklagte keine Nachfrage hielt, was genau denn f\u00fcr ein System von der Firma D als Angebotsempf\u00e4ngerin verwendet werden solle, der Schluss zul\u00e4ssig, dass der Hohlsaum an der linken L\u00e4ngsseite gerade dazu dienen soll, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stab so aufzunehmen, dass die Spannkr\u00e4fte auf die Flagge wirken k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Firma D, an die sich das Angebot richtete, zur Benutzung der Erfindung berechtigt sein k\u00f6nnte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Der Hinweis dieser Firma in ihrer Anfrage vom 05.12.2005 gem\u00e4\u00df Anlage K 8, dass der Kunde die entsprechenden St\u00e4be und Gewichte bereits im Einsatz habe (f\u00fcr das &#8222;Flagextender-System C&#8220;) l\u00e4sst die Feststellung einer Benutzungsberechtigung nicht zu. Dass eine solche gegeben sei, ist von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Firma D als Angebotsempf\u00e4ngerin hat die angebotenen Fahnen auch zur Benutzung der Erfindung subjektiv bestimmt. Diese Bestimmung spiegelt den erkennbaren Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers wider, der die ihm angebotene Vorrichtung so zusammenf\u00fcgen und herrichten wollen muss, dass sie patentverletzend verwendet werden kann. Dies kann vorliegend festgestellt werden. Soweit die Beklagte schrifts\u00e4tzlich in Abrede gestellt hat, dass das Flaggenstabilisationssystem \u201eC\u201c, welches von der Firma Fahnen Herold f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland als patentgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung angeboten wird, tats\u00e4chlich geeignet sei, die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen, so ist dieser Vortrag ohne Substanz geblieben. Hinzu tritt, dass aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 12 zur Akte gereichten Abbildungen, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben werden, und die dem Internetauftritt der Lizenznehmerin der Kl\u00e4ger, der Firma Fahnen Herold, entnommen sind, offensichtlich erkennen lassen, dass es sich bei diesen Flaggen um solche handelt, die in der von dem Klagepatent vorgesehenen Weise gestrafft gehalten werden.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDen obigen Ausf\u00fchrungen unter 2. folgend kann vorliegend auch festgestellt werden, dass die Beklagte wusste, dass die von ihr mit dem Schreiben vom 05.12.2005 angebotenen Flatterfahnen dazu geeignet waren, das patentgem\u00e4\u00dfe Flaggenspannsystem zu verwirklichen. Dass die Firma D als Angebotsempf\u00e4ngerin die angebotenen Fahnen auch patentgem\u00e4\u00df verwenden wollte, ist aufgrund der konkreten Anfrage nach Flaggen f\u00fcr das &#8222;Flagextender-System C&#8220; auch f\u00fcr die Beklagte offensichtlich gewesen, so dass die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung in diesem Fall auch erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand nach dem Klagepatent mittelbar verletzt, ist sie der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll, da bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr die Handlungsalternative des Anbietens vorgefallen sind. \u00dcblicherweise folgen solchen Angebotshandlungen bei entsprechender Bestellung des Angebotsempf\u00e4ngers auch Lieferhandlungen nach, so dass sich der Unterlassungstenor auch auf diese Handlungsalternative zu erstrecken hat. Infolge dessen ergibt sich aus der bereits gegebenen Verletzungshandlung ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Die Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen den Kl\u00e4gern au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da die Kl\u00e4ger ohne eigenes Verschulden derzeit nicht dazu in der Lage sind, einen ihnen zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte dar\u00fcber hinaus zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB verpflichtet. Denn die Kl\u00e4ger sind auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgen, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4ger k\u00f6nnen von der Beklagten auch die geltend gemachten Abmahnkosten in H\u00f6he von 3.078,00 \u20ac erstattet verlangen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten im Falle einer Patentverletzung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 Satz 1, 677, 670 BGB setzt voraus, dass die Abmahnung dem Interesse und mutma\u00dflichen Willen des Abgemahnten entspricht. Hiervon ist auszugehen, wenn dem Abmahnenden gegen den Abgemahnten ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung zusteht, eine Abmahnung mithin berechtigt war. In einem solchen Fall liegt eine auf dem Unterlassungsanspruch bezogene Abmahnung im Regelfall auch im Interesse des Abgemahnten, da sie ihm eine au\u00dfergerichtliche und damit kosteng\u00fcnstige Streiterledigung erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend \u2013 entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen \u2013 gegeben. Die von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Kosten sind auch der H\u00f6he nach gerechtfertigt. Der von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 250.000,00 \u20ac ist im Hinblick auf die noch anstehende Restlaufzeit von mehr als acht Jahren des Klagepatents ohne weiteres berechtigt. F\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit der anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4ger bestimmt sich die H\u00f6he der in Ansatz zu bringenden Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG, die in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 festzusetzen ist. Hierbei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Solches ist f\u00fcr die Bearbeitung von Patentangelegenheiten ohne weiteres zu bejahen und wird von der Beklagten auch nicht angezweifelt. Die von den Kl\u00e4gern f\u00fcr die vorliegende Abmahnt\u00e4tigkeit der Rechts- und Patentanw\u00e4lte angesetzte Geb\u00fchr in H\u00f6he von 1,5 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. Hiervon haben die Kl\u00e4ger jeweils nur die H\u00e4lfte, mithin eine 0,75 Geb\u00fchr geltend gemacht, die sie anhand der Geb\u00fchrentabelle gem\u00e4\u00df Anlage 2 zu \u00a7 13 Abs. 1 RVG zutreffend mit 1.539,00 \u20ac errechnet haben, so dass sich der Gesamtbetrag f\u00fcr die anwaltliche Vertretung und f\u00fcr die patentanwaltliche Vertretung insgesamt zu 3.078,00 \u20ac errechnet. Der hierf\u00fcr geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus \u00a7 291 BGB und beginnt mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage zu laufen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 108, 709 Satz 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 745 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 42\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3152","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3152","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3152"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3152\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3153,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3152\/revisions\/3153"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3152"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3152"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3152"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}