{"id":3150,"date":"2007-09-18T17:00:06","date_gmt":"2007-09-18T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3150"},"modified":"2016-04-27T09:09:32","modified_gmt":"2016-04-27T09:09:32","slug":"4b-o-41906-kindersitz-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3150","title":{"rendered":"4b O 419\/06 &#8211; Kindersitz III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 744<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 419\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 31.679,81 \u20ac sowie Zinsen in H\u00f6he von 16.174,48 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 47.519,71 \u20ac seit dem 19.01.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 47.519,71 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 43 28 xxx, dessen Anmeldung am 2. M\u00e4rz 1995 offengelegt und dessen Erteilung am 18. September 1997 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das Patent betrifft einen Kindersicherheitssitz zur Montage in einem Fahrzeug mittels eines in diesem vorhandenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kindersicherheitssitz soll zuverl\u00e4ssig und zeitsparend an einem entsprechenden Fahrzeugsitz einfach und betriebssicher festlegbar sein. Hierbei liegt das R\u00fcckenelement des Kindersicherheitssitzes direkt und eng an der R\u00fcckenlehne des Fahrzeuges an.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;F\u00fcr ein Kraftfahrzeug vorgesehener Kindersicherheitssitz mit einer Sitzschale, die ein R\u00fcckenlehnenelement (14) aufweist, das mit einer R\u00fcckenlehne (16) und mit von der R\u00fcckenlehne (16) nach vorne stehenden Seitenwangen (18) und seitlich mit L\u00f6chern (20) ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich geschlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes (28) vorgesehen sind, mit dem der Kindersicherheitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die L\u00f6cher (20) im \u00dcbergangsbereich zwischen der R\u00fcckenlehne (16) und den Seitenwangen (18) des R\u00fcckenlehnenelements (14) derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt (28) an der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne (16) anliegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass jedes der beiden L\u00f6cher (20) oberseitig einen mit der Vorderfl\u00e4che der R\u00fcckenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt (24) zur genauen Positionierung des Diagonalgurtes (32) des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes (28) und einen daran nach unten anschlie\u00dfenden Erweiterungsabschnitt (26) aufweist.&#8220;<\/p>\n<p>Der Beklagte war seit dem 25.02.2002 eingetragener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Firma A GmbH, die Kindersicherheitssitze hergestellt und vertrieben hat, die von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machten. In einem gegen die A GmbH und den Beklagten gef\u00fchrten Rechtsstreit vor der Kammer wegen Patentverletzung wurde der Beklagte neben der A GmbH zur Unterlassung sowie zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verurteilt. Der Beklagte hat in dem daraufhin gef\u00fchrten Berufungsrechtsstreit die gegen ihn geltend gemachten Anspr\u00fcche anerkannt und ist seinem Anerkenntnis gem\u00e4\u00df, neben der A GmbH, durch rechtskr\u00e4ftiges Anerkenntnisurteil vom 12. Mai 2005 zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatzverpflichtung verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die A GmbH ist zwischenzeitlich insolvent geworden. Aus der von der A GmbH erbrachten Rechnungslegung ergibt sich, dass mit patentverletzenden Kindersicherheitssitzen in der Zeit von 2000 bis 2004 ein Gesamtumsatz in H\u00f6he von 1.583.990,39 \u20ac erzielt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch, den sie nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie berechnet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass vern\u00fcnftige Vertragsparteien f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kindersicherheitssitze eine Lizenz in H\u00f6he von 3 % des Umsatzes vereinbart h\u00e4tten. Die H\u00f6he dieses Lizenzsatzes sei u.a. dadurch gerechtfertigt, dass es sich bei der in Rede stehenden Erfindung um einen bedeutenden Entwicklungsschritt gehandelt habe, der die bis dahin bekannten Herstellungsverfahren deutlich vereinfacht habe.<\/p>\n<p>Daneben h\u00e4tten Lizenzvertragsparteien vereinbart, dass ab jeweils dem 01.02. des darauf folgenden Jahres die geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren nach den gesetzlichen Verzugszinss\u00e4tzen zu verzinsen gewesen seien. Auch diese Zinsen stellten einen Teil des ihr zustehenden Schadenersatzes dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an sie 47.519,71 \u20ac zuz\u00fcglich<br \/>\n5 % p.a. seit dem 01.02.2001 aus 8.479,49 \u20ac<br \/>\n8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2002 aus 8.751,11 \u20ac<br \/>\n8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. .seit dem 01.02.2003 aus 14.385,72 \u20ac<br \/>\n8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2004 aus 9.720, 42 \u20ac<br \/>\n8 % \u00fcber dem Basiszinssatz p.a. seit dem 01.02.2005 aus 6.182,98 \u20ac<br \/>\njeweils bis zum 19.01.2007<br \/>\nnebst Zinsen aus der Gesamtforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat im fr\u00fchen ersten Termin am 27.03.2007 die Klageforderung in H\u00f6he eines Teilbetrages von 15.839,90 \u20ac anerkannt. Er ist daraufhin durch Teilanerkenntnisurteil vom selben Tage zur Zahlung an die Kl\u00e4gerin in der anerkannten H\u00f6he verurteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>den Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die weitergehende Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er macht geltend, dass f\u00fcr die in Rede stehende Erfindung von Lizenzvertragsparteien allenfalls ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1 % des Umsatzes vereinbart worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch der H\u00f6he nach im vollen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann von dem Beklagten wegen vorangegangener Patentverletzung Schadenersatz in H\u00f6he von insgesamt 47.519,71 \u20ac zuz\u00fcglich den daneben geltend gemachten Zinsbetr\u00e4gen in H\u00f6he von insgesamt 16.174,48 \u20ac (bis 19.01.2007, Klagezustellung) verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDass der Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zum Ersatz des aus den patentverletzenden Handlungen entstehenden Schadens verpflichtet ist, wird von diesem nicht in Abrede gestellt und wurde von ihm auch in dem vorangegangenen Verletzungsrechtsstreit anerkannt. Dieses Anerkenntnis im Berufungsverfahren ist uneingeschr\u00e4nkt erfolgt und inzwischen rechtskr\u00e4ftig, so dass der Beklagte Schadenersatz f\u00fcr die seit dem 18. Oktober 1997 begangenen Handlungen schuldet und infolge dieses Anerkenntnisses im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit dem Einwand durchdringen kann, dass er erst seit dem 25.02.2002 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A GmbH eingetragen gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte wendet sich vorliegend nicht gegen die \u2013 von der Rechtsprechung allgemein anerkannte \u2013 Berechnungsart der Lizenzanalogie zur Bestimmung der Schadenersatzh\u00f6he. Schlie\u00dflich stehen auch die mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erzielten Ums\u00e4tze zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, so dass von einem Gesamtumsatz in H\u00f6he von 1.583.990,39 \u20ac auszugehen ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBei der vorliegend gew\u00e4hlten Berechnungsmethode wird f\u00fcr die Bestimmung des geschuldeten Schadenersatzbetrages ein fiktiver Lizenzsatz zugrunde gelegt, da der Patentverletzer nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der um eine Benutzungserlaubnis nachgesucht hat.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr orientiert sich daran, was vern\u00fcnftige Vertragspartner vereinbart haben w\u00fcrden, wenn sie beim Abschluss eines Lizenzvertrages die Entwicklung des Nutzungsverh\u00e4ltnisses, also vor allem sein Ausma\u00df und seine Dauer, gekannt h\u00e4tten. Dieser Lizenzsatz h\u00e4tte f\u00fcr die in Rede stehende Erfindung &#8211; wie die Kl\u00e4gerin zutreffend geltend macht \u2013 bei 3 % des Umsatzes gelegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung des anzusetzenden Lizenzsatzes m\u00fcssen alle wertbestimmenden Faktoren einbezogen werden, die bei freien Lizenzverhandlungen auf die H\u00f6he der Verg\u00fctung Einfluss genommen h\u00e4tten. Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die wirtschaftliche Bedeutung des Patents, die Monopolstellung des Patentinhabers und eigene Schutzrechte des Verletzers, wie auch die Gewinnsituation, die eine Rolle spielen kann. Bei Benutzung mehrerer Erfindungen kann die H\u00f6chstbelastbarkeit des Produkts mit Lizenzgeb\u00fchren zu ber\u00fccksichtigen sein (Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 139 Rdnr. 149).<\/p>\n<p>Wichtiges Indiz f\u00fcr die H\u00f6he des fiktiven Lizenzsatzes ist die Vereinbarung einer konkreten Lizenz f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung. Eine solche konkrete Lizenzvereinbarung ist von den Parteien aber nicht vorgetragen worden. Die weiteren von den Parteien herangezogenen Beispiele aus der Sammlung Hellebrand\/Kaube, Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen, 3. Auflage, k\u00f6nnen f\u00fcr die in Rede stehende Lizenzvereinbarung keinen Ma\u00dfstab bilden, da sie sich mit anders artigen Erfindungen befassen.<\/p>\n<p>Der dort angef\u00fchrte Beispielsfall A 47 C 1\/24 befasst sich mit einem B\u00fcro-Drehstuhl und behandelt von daher bereits g\u00e4nzlich andere Bereiche. Die weiteren angef\u00fchrten Beispiele befassen sich mit Gegenst\u00e4nden aus der Autozuliefererindustrie, f\u00fcr die Lizenzs\u00e4tze von 1 % (f\u00fcr ein Warndreieck) vereinbart wurden. Zwar wird in dem bei Hellebrand\/Kaube unter der Ordnungsnummer B 60 Q 7\/00 zitierten Vorschlag von der Einigungsstelle ausgef\u00fchrt, dass im Bereich der Automobilherstellung und \u2013ausr\u00fcstung Lizenzs\u00e4tze von 2 %, im Bereich spezieller Kunststoffverarbeitung von bis zu 3 %, die oberste Grenze f\u00fcr au\u00dfergew\u00f6hnliche Erfindungen bildeten, soweit der PKW-Bereich betroffen ist. Diese Ausf\u00fchrungen k\u00f6nnen aber nicht f\u00fcr einen Kindersicherheitssitz f\u00fcr Automobile herangezogen werden, da es sich bei diesen Autokindersicherheitssitzen nicht um klassische Zuliefererteile f\u00fcr den PKW-Bau handelt. Hierbei handelt es sich vielmehr um Zweitausstattungsgegenst\u00e4nde, die von Fahrzeuginhabern erworben werden, um Kinder sicher zu transportieren. Insoweit ist f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht von den nur sehr niedrigen Lizenzs\u00e4tzen f\u00fcr die Automobil- und Zuliefererindustrie auszugehen. Es erscheint vielmehr angemessen, den Lizenzsatz \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin beansprucht \u2013 mit 3 % zu bemessen. Wie aus dem im Verletzungsverfahren vorgetragenen Stand der Technik bekannt, hat die Erfindung nach dem Klagepatent einen erheblichen Fortschritt gebracht, da es mit dieser Erfindung m\u00f6glich war, solche Kindersicherheitssitze einst\u00fcckig anzufertigen. Hierbei hat es sich nicht lediglich um eine Detaill\u00f6sung mit wirtschaftlich positiven Konsequenzen f\u00fcr den Hersteller gehandelt, sondern um eine technische L\u00f6sung, die in dem betreffenden Gebiet zu einem sp\u00fcrbaren Fortschritt beigetragen hat. Hinzu tritt, dass ausweislich der von dem Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte (Anlage K 3) ein Gewinn ausgewiesen wurde, den der Beklagte pro verkauftem Kindersitz mit anf\u00e4nglich 5,42 \u20ac und f\u00fcr die Zeit ab 2002 mit jeweils 20,84 \u20ac angegeben hat. Dies stellt eine Gewinnspanne von \u00fcber 30 % f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dar. Bei solchen Gewinnspannen ist es durchaus \u00fcblich, einen erh\u00f6hten Lizenzsatz zugrunde zu legen. Die dargelegte hohe Gewinnspanne erkl\u00e4rt sich auch vor dem Hintergrund der Bedeutung des Klagepatents, nach dem das Herstellungsverfahren f\u00fcr diese Kindersicherheitssitze deutlich vereinfacht wurde. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die A GmbH und der Beklagte als Patentverletzer kein Risiko der Zahlung f\u00fcr ein nicht rechtsbest\u00e4ndiges Schutzrecht zu tragen hatten, sowie der Vorteil des Verletzers durch die versp\u00e4tete Zahlung.<\/p>\n<p>All dies rechtfertigt es, einen Lizenzsatz von insgesamt 3 % des Umsatzes anzunehmen.<\/p>\n<p>Die von dem Beklagten vorgebrachten Argumente, dass der Lizenzsatz bei allenfalls 1 % anzusetzen sei, \u00fcberzeugen dagegen nicht. Zwar ist es zutreffend \u2013 wie vorstehend ausgef\u00fchrt \u2013, dass die Verletzung weiterer Schutzrechte durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den vereinbarten Lizenzsatz reduzieren kann, trotz der ausdr\u00fccklichen R\u00fcge der Kl\u00e4gerin hat der Beklagte seinen diesbez\u00fcglichen Vortrag aber in keiner Weise substantiiert. Insbesondere hat er nicht aufgezeigt, welche weiteren Lizenzen insbesondere f\u00fcr das Herstellungsverfahren des Kindersitzes zu zahlen gewesen sein sollen. Schlie\u00dflich ist auch die von dem Beklagten reklamierte &#8222;leichte Umgehbarkeit&#8220; des Klagepatents nicht erkennbar. Die von ihm insoweit herangezogenen Schutzrechte zeigen gerade nicht, dass der Kindersicherheitssitz einst\u00fcckig ausgebildet werden konnte. Dass es bereits zuvor Kindersicherheitssitze gab, die durch Dreipunkt-Sicherheitsgurte befestigt werden konnten, ist f\u00fcr die Erfindung nach dem Klagepatent g\u00e4nzlich ohne Belang.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung des unstreitig erzielten Umsatzes in H\u00f6he von 1.583.990,39 \u20ac errechnet sich der geschuldete Schadenersatz nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie bei einem angenommenen Lizenzsatz von 3 % zu einem Betrag in H\u00f6he von 47.519,71 \u20ac.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann auch die von ihr geltend gemachten Zinsen verlangen, denn gedachte Lizenzvertragsparteien h\u00e4tten eine Abrechnung \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart, verbunden mit einer F\u00e4lligkeit der Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zum 01.02. des Folgejahres (\u00a7 284 Abs. 2 BGB). Weiterhin ist davon auszugehen, dass Lizenzvertragsparteien in der vertraglichen Vereinbarung jeweils den gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatz vereinbart h\u00e4tten, so dass der Beklagte die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Zinsen zu erstatten hat, die sich in der Summe f\u00fcr den Zeitraum bis zum 19.01.2007 zu einem Gesamtbetrag von 16.174,48 \u20ac addieren.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSchlie\u00dflich schuldet der Beklagte Zinsen auf die Hauptforderung in H\u00f6he von 47.519,71 \u20ac seit der Klagezustellung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 744 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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