{"id":315,"date":"2005-01-20T17:00:52","date_gmt":"2005-01-20T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=315"},"modified":"2016-04-19T12:39:29","modified_gmt":"2016-04-19T12:39:29","slug":"4-o-22995-baeckereimaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=315","title":{"rendered":"4 O 229\/95 &#8211; B\u00e4ckereimaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0330<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Januar 2005, Az. 4 O 229\/95<\/p>\n<p><!--more-->Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 24.721,20,&#8211; EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5% aus der Gesamtsumme seit dem 1. Februar 1991 und aus einem Betrag von 16.171,19,&#8211; EUR f\u00fcr den Zeitraum vom 2. Dezember 1990 bis zum 31. Januar 1991 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem deutschen Gebrauchsmuster 88 07 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage B 4), welches eine Vorrichtung zur Behandlung von Back- und Konditoreimassen zum Gegenstand hat. Die Kl\u00e4gerin stellte her und vertrieb neben anderen dem Stand der Technik entsprechenden B\u00e4ckereimaschinen auch derartige Maschinen bis zum 1. Dezember 1990 in ihrem darauf ausgerichteten Betriebsteil \u201dXYZ\u201d, den sie sodann ver\u00e4u\u00dferte (vgl. Kaufvertrag gem. Anlage H 24).<\/p>\n<p>Durch Urteil der Kammer vom 14. September 1993 (Az.: 4 O 31\/92, Anlage H 1) wurden die Beklagte und die P GmbH (Frankfurt) wegen Verletzung des vorgenannten Gebrauchsmusters dazu verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten. Der Urteilstenor spricht die Verpflichtung der Beklagten aus, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Betriebsvorg\u00e4ngerin der Beklagten, die P GmbH (Frankfurt), in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1989 und die Kl\u00e4gerin selbst in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Dezember 1990 gebrauchsmusterverletzende Vorrichtungen in Verkehr gebracht haben. F\u00fcr denselben Zeitraum wurde auch die P GmbH zur Rechnungslegung verurteilt. Ferner ist in dem Urteilstenor die Feststellung getroffen, dass die Beklagte und die P GmbH der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet sind, und zwar f\u00fcr gebrauchsmusterverletzende Handlungen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1989 als Gesamtschuldner und f\u00fcr die anschlie\u00dfende Zeit bis zum 1. Dezember 1990 unabh\u00e4ngig voneinander. Unter Zur\u00fcckweisung des Rechtsmittels im \u00dcbrigen \u00e4nderte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 10. November 1994 (Az.: 2 U 217\/93, Anlage H 2) die erstinstanzliche Entscheidung der Kammer auf Berufung der Beklagten und der P GmbH insoweit ab, als es die gegen die P GmbH gerichteten Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche abwies, soweit diese f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar bis zum 25. Oktober 1989 zuerkannt worden waren.<\/p>\n<p>Durch Vorlage der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage H 3 erteilten die Beklagte und die P GmbH Auskunft \u00fcber ihre f\u00fcr die Rechnungslegung relevanten Vertriebshandlungen (insgesamt 92) in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 1. Dezember 1990. Die Auskunftserteilung hat die dem Gebrauchsmuster unterfallenden Maschinen vom Typ QQZ 30 und QQZ 40 zum Gegenstand, die den von der Kl\u00e4gerin vertriebenen Maschinentypen PSP1 und PSP2 entsprechen. Bei diesen Maschinen handelt es sich um sog. Schlagmaschinen, die \u00fcberwiegend im deutschsprachigen Raum eingesetzt werden und die &#8211; im Gegensatz zu sog. Planetenmaschinen &#8211; f\u00fcr eine spezielle Bearbeitung von Back- und Teigwaren eingesetzt werden. Schlagmaschinen wurden herk\u00f6mmlicherweise mechanisch betrieben. Mit den vorbezeichneten Maschinentypen der Parteien kamen im Jahr 1989 erstmals elektronisch gesteuerte und mit einer elektrischen H\u00f6henverstellung versehene Schlagmaschinen auf den Markt. Die Kl\u00e4gerin hielt nach ihren Angaben auf dem Vertriebsgebiet der Schlagmaschinen einen Markanteil von ca. 75%. Die dem H-Konzern angeh\u00f6rende Beklagte trat erstmals in diesem Marktsegment auf. Sie war urspr\u00fcnglich auch an dem Erwerb des Betriebsteils \u201dXYZ\u201d der Kl\u00e4gerin zu einem Kaufpreis von 2,5 Mio. DM interessiert, den die Kl\u00e4gerin dann aber &#8211; nach ihrer Darstellung wegen der Verletzungshandlungen der Beklagten &#8211; tats\u00e4chlich nur gegen Zahlung von 805.000 DM an einen anderen Erwerber ver\u00e4u\u00dfern konnte (vgl. Kaufvertrag gem\u00e4\u00df Anlage H 24).<\/p>\n<p>Ausweislich der von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Verkaufsrechnungen ver\u00e4u\u00dferte sie ihre Maschinen PSP1 und PSP2 1989\/90 insgesamt 44 mal, und zwar zu durchschnittlichen Nettopreisen von 12.309,85 DM und 13.234,97 DM im Jahr 1989 sowie 12.165,97 DM und 13.346,05 DM im Jahr 1990 (vgl. Gutachten GA 606). Die Beklagte vertrieb ihre Maschinen QQZ 30 und QQZ 40 zu den aus Anlage H 3 ersichtlichen Nettopreisen, die zum ganz \u00fcberwiegenden Teil erheblich g\u00fcnstiger sind (teilweise mehr als 25%) und die nur geringf\u00fcgig \u00fcber den Preisen f\u00fcr die herk\u00f6mmlich auf dem Markt erh\u00e4ltlichen mechanischen Schlagmaschinen lagen. So kostete die Schlagmaschine vom Typ QQZ 30 ca. 4% mehr als die konventionelle Schlagmaschine der Kl\u00e4gerin SM 3, war aber ca. 23% preiswerter als die elektrische Schlagmaschine PSP1 (vgl. Gutachten GA 666\/667).<\/p>\n<p>Wegen der im Rahmen der Auskunftserteilung offenbarten Verletzungshandlungen nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Schadensersatz in H\u00f6he von insgesamt 2.237.158 DM in Anspruch und macht dazu geltend:<\/p>\n<p>Ihr sei ein Gewinn von 503.595 DM entgangen, da sie anstelle der von der Beklagten und der P GmbH vertriebenen Schlagmaschinen der Typen QQZ 30 und QQZ 40 zu den in der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage H 3 angegebenen Zeiten eine entsprechende Anzahl ihrer eigenen Maschinen der Typen PSP1 und PSP2 zu den von ihr durchschnittlich erzielten Verkaufspreisen h\u00e4tte absetzen k\u00f6nnen. Hinzu komme ein Zinsschaden in H\u00f6he von 38.563 DM, der daraus resultiere, dass sich ihre Kreditinanspruchnahme in den Jahren 1989 und 1990 um den Betrag des entgangenen Gewinns (503.595 DM) erh\u00f6ht habe. Sie h\u00e4tte ihre Ums\u00e4tze um 92 zus\u00e4tzliche Maschinen ohne weiteres steigern k\u00f6nnen, da ihre Kapazit\u00e4ten nicht ausgelastet gewesen seien und es sich im Verh\u00e4ltnis zu ihrem Gesamtumsatz mit Maschinen (mehr als 550 Maschinen im Jahr 1989) um eine verkraftbare Steigerung gehandelt h\u00e4tte. Sie h\u00e4tte die Umsatzsteigerung ohne besondere Aufwendungen kostenneutral erreichen k\u00f6nnen. Bei der Ermittlung des entgangen Gewinns sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie in allen 92 Vertriebsf\u00e4llen gem\u00e4\u00df Anlage H 3 die Ums\u00e4tze der Beklagten zu ihren eigenen Preisen h\u00e4tte \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Wie die von ihr als Anlagenkonvolut H 10 vorgelegten Rechnungen belegten, w\u00e4re ein erheblicher Teil der Abnehmer der Beklagten, der auch zu ihrer Kundschaft z\u00e4hlte, bereit gewesen, ihre im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten teureren, aber angemessenen Preise zu akzeptieren. Die technische Lehre des Gebrauchsmusters sei Grundvoraussetzung f\u00fcr die M\u00f6glichkeit der kostenrentablen elektrischen Ausstattung von Schlagmaschinen. Zumindest sei davon auszugehen, dass die Abnehmer der Beklagten von ihr, der Kl\u00e4gerin, herk\u00f6mmliche Schlagmaschinen (SM 3 oder SM 4) erworben h\u00e4tten, bei denen ihre Gewinnmarge sogar noch h\u00f6her gewesen w\u00e4re als bei ihren elektrischen Schlagmaschinen.<\/p>\n<p>Ferner sei ihr ein weiterer Schaden in H\u00f6he von 1.695.000 DM dadurch entstanden, dass der von ihr bis zum 1. Dezember 1990 betriebene Betriebsteil \u201dB\u00e4ckereimaschinen\u201d infolge der gebrauchsmusterverletzenden Handlungen der Beklagten und der hierdurch verursachten Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen in H\u00f6he des vorgenannten Betrages an Unternehmenswert verloren habe. Der Wert lasse sich auf zweierlei Weise ermitteln. Zum einen folge er aus der Differenz des ihr von der Beklagten gemachten Angebots zum Erwerb des Betriebsteils \u201dXYZ\u201d \u00fcber 2,5 Mio. DM und dem von ihr tats\u00e4chlich erzielten Verkaufspreis von 805.000 DM. Zum anderen lasse sich der Unternehmenswert als das sechs- bis siebenfache des ihr entgangenen Jahresgewinns von 262.745 DM beziffern.<\/p>\n<p>Erstmals mit Schriftsatz vom 23. November 2004 st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin ihre Klageforderung hilfsweise auf die Herausgabe des Verletzergewinns und \u00e4u\u00dferst hilfsweise auf die Schadensberechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie. Zur Berechnung des Verletzergewinns verweist die Kl\u00e4gerin auf sog. Deckungsbetr\u00e4ge f\u00fcr ihre Maschinen der Typen PSP1 und PSP2 in H\u00f6he von 4.720,76 DM und 5.505,78 DM, die jeweils auch f\u00fcr die Maschinen QQZ 30 und QQZ 40 der Beklagten anzusetzen seien, und errechnet hieraus einen Schadensbetrag in H\u00f6he von insgesamt 461.000,60 DM. Nehme man ihre, der Kl\u00e4gerin, Gewinne pro Maschinentyp (591,52 DM bzw. 958,20 DM) hinzu, was billigerweise zu geschehen habe, da die Beklagte diese Gewinne nur wegen ihrer Dumping-Preise nicht erzielt habe, ergebe sich sogar ein Schadensbetrag in H\u00f6he von insgesamt 527.887,56 DM (vgl. wegen der Einzelheiten der Berechnung GA 926-928). Nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie ergebe sich \u2013 bei \u00fcberschl\u00e4giger Berechnung \u2013 ein Anspruch von zumindest 44.145,39 DM.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Kl\u00e4gerin zu verurteilen, an sie 1.143.840,72 EUR (= 2.237.158 DM) nebst 5% Zinsen seit dem 2. Dezember 1990 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend: F\u00fcr die Kaufentscheidung ihrer Abnehmer sei allein die elektronische Ausstattung ihrer Schlagmaschinen ma\u00dfgebend und nicht (auch) die hiervon unabh\u00e4ngig zu betrachtende technische Lehre des Gebrauchsmusters gewesen. Es w\u00e4re m\u00f6glich gewesen, elektrische Schlagmaschinen herzustellen, die die Lehre des Gebrauchsmusters nicht verwirklichen. Da sie ihre Schlagmaschinen zu einem erheblich g\u00fcnstigeren Preis als die Kl\u00e4gerin angeboten hat, der zugleich nur geringf\u00fcgig \u00fcber den Preisen f\u00fcr die herk\u00f6mmlichen Schlagmaschinen lag, k\u00f6nne auch keine Rede davon sein, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte die von ihr und der P get\u00e4tigten Ums\u00e4tze einfach \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Die Kl\u00e4gerin sei auch nicht im Hinblick auf ihre Produktionskapazit\u00e4t in der Lage gewesen, 92 zus\u00e4tzliche Maschinen zu ver\u00e4u\u00dfern. Zumindest w\u00e4ren ihr dadurch erhebliche, einen etwaigen Gewinn schm\u00e4lernde Zusatzkosten entstanden. Die seitens der Kl\u00e4gerin vorgenommene Berechnung der angeblich durch die 92 Vertriebshandlungen gem\u00e4\u00df Anlage H 3 verursachten Verringerung des Unternehmenswertes des Betriebsteils XYZ sei nicht aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Kammer hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df den Beweisbeschl\u00fcssen vom 13. Januar 1997 (GA 267\/268) und 18. Juni 2002 (GA 813-815). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dr. S (GA 592 ff) und die schriftlichen Antworten (\u00a7 377 Abs. 3 ZPO) der Zeugen (GA 834-844, 850, 875-877, 884\/885 u. 896\/897) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist lediglich zu einem geringen Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen des Vertriebs der dem deutschen Gebrauchsmuster 88 07 xxx unterfallenden Schlagmaschinen der Typen QQZ 30 und QQZ 40 verpflichtet ist, steht aufgrund des rechtskr\u00e4ftigen Urteils der Kammer vom 14. September 1993 (Anlage H 1) in der eingeschr\u00e4nkten Fassung durch das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 10. November 1994 (Anlage H 2) fest. Vorliegend ist daher nicht \u00fcber den Schadensgrund, sondern allein \u00fcber die Schadensh\u00f6he bzw. den ersatzf\u00e4higen Schaden der Kl\u00e4gerin zu entscheiden, also dar\u00fcber, ob und inwieweit &#8211; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme &#8211; festgestellt werden kann, dass der Kl\u00e4gerin durch die in der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage H 3 aufgef\u00fchrten Vertriebshandlungen der von ihr geltend gemachte Schaden tats\u00e4chlich entstanden ist.<\/p>\n<p>Danach ist der Kl\u00e4gerin lediglich ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he des ausgeurteilten Betrages nach der von ihr \u00e4u\u00dferst hilfsweise geltend gemachten Schadensberechnungsmethode der Lizenzanalogie zuzuerkennen (nachfolgend unter D). Ein (weitergehender) Ersatzanspruch wegen eines ihr entgangenen Gewinns (nachfolgend unter A.I) oder (hilfsweise) eines der Beklagten zugeflossenen Verletzergewinns (nachfolgend unter C) steht der Kl\u00e4gerin ebensowenig zu wie ein Schadensersatzanspruch wegen Erh\u00f6hung ihrer Kreditinanspruchnahme im Verletzungszeitraum (nachfolgend unter A.II) und wegen Beeintr\u00e4chtigung des Unternehmenswertes ihres Betriebsteils XYZ (nachfolgend unter B).<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Entgangener Gewinn<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 252 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als solcher gilt derjenige Gewinn, welcher nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umst\u00e4nden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.<\/p>\n<p>Vorliegend kann der Kl\u00e4gerin nur dadurch ein Gewinn entgangen sein, dass nicht sie, sondern die Beklagte und die P GmbH die aus der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage H 3 ersichtlichen 92 Schlagmaschinen (58 des Typs QQZ 30 und 34 des Typs QQZ 40) vertrieben haben. Grundlegende Voraussetzung hierf\u00fcr ist jedoch, dass die Kl\u00e4gerin nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die in Anlage H 3 aufgelisteten Ums\u00e4tze der Beklagten und der P GmbH &#8211; zumindest zu einem bestimmten Anteil &#8211; selbst get\u00e4tigt h\u00e4tte. Im Rahmen der Beurteilung eines solchen hypothetischen Kausalverlaufs kann davon ausgegangen werden, dass der Berechtigte den vom Verletzer get\u00e4tigten Umsatz selber h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, sofern die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Abnehmer bei Wegfall des Verletzers ihre Bestellungen dem Schutzrechtsinhaber und nicht anderen leistungsf\u00e4higen Wettbewerbern zugewandt h\u00e4tten. (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 62 m.w.N.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDemgegen\u00fcber kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, bei keiner der von ihr offengelegten 92 Vertriebshandlungen sei die vom Gebrauchsmuster unter Schutz gestellte technische Lehre, die mit der elektrischen Ausstattung der Schlagmaschinen nichts zu tun habe, f\u00fcr die Kaufentscheidung ihrer Abnehmer ma\u00dfgeblich gewesen. Es kann dahinstehen, inwieweit die technische Lehre des Gebrauchsmusters Grundlage f\u00fcr die kostenrentable elektrische Ausstattung der Schlagmaschinen gewesen ist. Ausreichend ist, dass lediglich die Parteien des Rechtsstreits und die P GmbH elektrische Schlagmaschinen vertrieben haben und damit keine gattungsm\u00e4\u00dfig vergleichbaren elektrischen Schlagmaschinen auf dem Markt waren, die nicht die Lehre des Gebrauchsmusters verwirklichten. Denn daraus folgt zwingend, dass, denkt man das Angebot der Beklagten und der P GmbH hinweg, deren Abnehmer eine entsprechende elektrische Schlagmaschine nur von der Kl\u00e4gerin erwerben konnten. Der Hinweis der Beklagten, man k\u00f6nne elektrische Schlagmaschinen auch in einer Weise herstellen, die von der Lehre des Gebrauchsmusters keinen Gebrauch mache, ist unbeachtlich, da es sich insoweit um einen rein hypothetischen Kausalverlauf handelt, dem keine Aussagekraft f\u00fcr die Frage zukommt, ob die Kl\u00e4gerin nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit die Ums\u00e4tze der Beklagten \u00fcbernommen h\u00e4tte, wenn die Beklagte die konkreten Verletzungshandlungen unterlassen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Feststellung, die Abnehmer der Beklagten h\u00e4tten bei deren Ausfall ihre Bestellungen oder zumindest einen bestimmten Teil davon der Kl\u00e4gerin zugewandt, l\u00e4sst sich bei der vorliegenden Fallgestaltung aber dennoch nicht treffen.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nZwar spricht nach dem gew\u00f6hnlichen Verlauf der Dinge eine nicht nur geringe Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Abnehmer sich auch f\u00fcr die funktionsgleichen elektrischen Maschinentypen der Kl\u00e4gerin, dem nach ihren Angaben marktf\u00fchrenden Unternehmen mit ca. 75% Marktanteil, interessiert h\u00e4tten. Hinzu kommt auch, dass au\u00dfer der Kl\u00e4gerin kein anderes Unternehmen die gebrauchsmustergesch\u00fctzen elektrischen Schlagmaschinen vertreiben durfte und daher im Programm hatte. All dies tr\u00e4gt aber nicht die Feststellung, dass s\u00e4mtliche oder auch nur ein bestimmter Teil der Abnehmer der Beklagten bereit gewesen w\u00e4ren, die erheblich h\u00f6heren Preise der Kl\u00e4gerin (teilweise mehr als 25%) zu akzeptieren. Im Gegenteil: Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin als marktf\u00fchrendes Unternehmen im ma\u00dfgeblichen Zeitraum mit ihren elektrischen Maschinen einen erheblich geringeren Umsatz als die Beklagte und die P GmbH gemacht hat, spricht daf\u00fcr, dass die Preisgestaltung und ggf. auch der Ruf bzw. das Ansehen von Produkten aus dem H-Konzern und die damit verbundenen Serviceleistungen f\u00fcr die Abnehmer eine wesentliche Rolle gespielt haben. Dass die Kl\u00e4gerin ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnungen (Anlagenkonvolut H 10) einen Teil der Abnehmer der Beklagten 1989\/90 ebenfalls mit ihren Maschinen belieferte, rechtfertigt \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht den R\u00fcckschluss, die Abnehmer h\u00e4tten auch in den 92 streitbefangenen F\u00e4llen die Preise der Kl\u00e4gerin akzeptiert und deren Maschinen bezogen. Die Beklagte hat ihre elektrischen Schlagmaschinen zu Preisen angeboten, die nicht deutlich h\u00f6her als die Preise von rein mechanischen Schlagmaschinen nach dem Stand der Technik lagen (vgl. auch Gutachten GA 666\/667). Von daher entspricht es der Lebenserfahrung und erscheint nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte \u2013 als Neueinsteigerin auf dem Markt f\u00fcr Schlagmaschinen &#8211; nur deshalb im Verh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin in den Jahren 1989\/90 eine derart viel gr\u00f6\u00dfere Anzahl an elektrischen Schlagmaschinen ver\u00e4u\u00dfern konnte, weil sich die Abnehmer in zahlreichen F\u00e4llen im Hinblick auf das g\u00fcnstige Angebot der Beklagten daf\u00fcr entschieden haben, anstelle einer nur geringf\u00fcgig preiswerteren mechanischen Schlagmaschine die komfortablere und modernere elektrische Variante der Beklagten anzuschaffen. Die aus derartigen Verk\u00e4ufen resultierenden Ums\u00e4tze der Beklagten h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin mit ihren Verkaufspreisen nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge nicht machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Etwas anderes k\u00f6nnte nur gelten, wenn die Verwendung elektrischer Schlagmaschinen im Verkaufszeitpunkt g\u00e4ngige Praxis war und mechanische Schlagmaschinen die Ausnahme darstellten. Derartige Verh\u00e4ltnisse lagen aber gerade nicht vor. Vielmehr waren die dem Gebrauchsmuster unterfallenden elektrischen Schlagmaschinen der Parteien erst seit kurzer Zeit auf dem Markt, so dass davon auszugehen ist, dass sich ein erheblicher Teil der Kunden noch f\u00fcr die dem Stand der Technik entsprechenden mechanischen Schlagmaschinen interessierte und die Anschaffung einer derartigen Maschine ernsthaft in Betracht zog. Im \u00dcbrigen ist auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Abnehmer auch mit Blick auf Bekanntheit und Ruf von Produkten und Leistungen, die aus dem H-Konzern stammen bzw. von diesem erbracht werden, ihre Kaufentscheidung getroffen haben.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nAusgehend hiervon fehlt nicht nur eine tragf\u00e4hige Basis f\u00fcr die Annahme, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in s\u00e4mtlichen 92 Vertriebsf\u00e4llen die Gesch\u00e4fte der Beklagten t\u00e4tigen k\u00f6nnen, sondern es sind auch keine tats\u00e4chlichen Anhaltspunkte, die gem\u00e4\u00df \u00a7 287 ZPO als Grundlage einer Sch\u00e4tzung herangezogen werden k\u00f6nnten, daf\u00fcr vorhanden, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte einen bestimmten Mindestanteil des Beklagtenumsatzes zu ihren eigenen Preisen \u00fcbernehmen k\u00f6nnen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme k\u00f6nnte die Festsetzung einer bestimmten Mindestzahl an \u00fcbernommenen Schlagmaschinenverk\u00e4ufen (einer, zwei oder mehr) nur willk\u00fcrlich erfolgen und nicht, wie es \u00a7 287 ZPO voraussetzt, anhand von konkreten Ausgangs- und Ankn\u00fcpfungstatsachen, die eine tatrichterliche Ermessensaus\u00fcbung bei der Sch\u00e4tzung eines Mindestschadens erlauben. Schon gar nicht kann eine Anzahl an \u00fcbernommenen Verkaufsgesch\u00e4ften angenommen werden, die zu einem den &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie &#8211; zuerkannten Betrag \u00fcbersteigenden Anspruch wegen entgangenen Gewinns f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die zur Frage der \u00dcbernahme von Verkaufsgesch\u00e4ften der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme ist insgesamt unergiebig f\u00fcr die Beantwortung der Beweisfrage geblieben. Nicht einer der Zeugen hat im Rahmen der schriftlichen Beantwortung der Beweisfrage (\u00a7 377 Abs. 3 S. 1 ZPO) best\u00e4tigt oder es nur als in gewissem Umfang wahrscheinlich angesehen, dass anstelle der Schlagmaschinen der Beklagten (QQZ 30 u. QQZ 40) entsprechende elektrische Schlagmaschinen der Typen PSP1 oder PSP2 oder zumindest herk\u00f6mmliche Schlagmaschinen der Typen SM3 oder SM4 der Kl\u00e4gerin geordert worden w\u00e4ren. Die Zeugen X und Y halten es sogar f\u00fcr wahrscheinlich, Maschinen von anderen Wettbewerbern geordert zu haben. Da nach dem Inhalt der schriftlichen Aussagen eine weitere Kl\u00e4rung der Beweisfrage im Rahmen einer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung nicht zu erwarten ist und die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Anh\u00f6rung nicht beantragt hat, konnte von einer m\u00fcndlichen Zeugeneinvernahme vor der erkennenden Kammer gem\u00e4\u00df \u00a7 377 Abs. 3 S. 3 ZPO abgesehen werden.<\/p>\n<p>c.<br \/>\nDer entgangene Gewinn der Kl\u00e4gerin kann auch nicht (sch\u00e4tzungsweise entsprechend \u00a7 287 ZPO) durch Hilfserw\u00e4gungen ermittelt werden:<\/p>\n<p>aa.<br \/>\nEs kann nicht unterstellt werden, die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte in den 92 offengelegten Vertriebsf\u00e4llen ihre Schlagmaschinen zumindest zu den Preisen der Beklagten (vgl. Anlage H 3) ver\u00e4u\u00dfert. Als alleinige und ausschlie\u00dflich berechtigte Vertreiberin der angegriffenen Schlagmaschinen h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin keine Veranlassung gehabt, derart weitgehende Preisnachl\u00e4sse zu gew\u00e4hren. Selbst als sie in Konkurrenz zur Beklagten stand, ist es zu keinen wesentlichen Preisnachl\u00e4ssen auf Seiten der Kl\u00e4gerin gekommen.<\/p>\n<p>bb.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann ferner nicht davon ausgegangen werden, die Abnehmer der Beklagten h\u00e4tten zumindest die herk\u00f6mmlichen Schlagmaschinen der Kl\u00e4gerin (SM3 oder SM4) bezogen, so dass ihr dadurch sogar ein noch gr\u00f6\u00dferer Gewinn entgangen sei. Unabh\u00e4ngig davon, dass die Beweisaufnahme auch insoweit unergiebig geblieben ist, fehlt es an tats\u00e4chlichen Anhaltspunkten \u00fcber die Angebote und Marktverh\u00e4ltnisse hinsichtlich der herk\u00f6mmlichen mechanischen Schlagmaschinen sowie \u00fcber die konkreten Vorstellungen der Abnehmer der Beklagten. Allein der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf ihren 75%tigen Marktanteil ist nicht hinreichend aussagekr\u00e4ftig, um als Grundlage einer Sch\u00e4tzung dienen zu k\u00f6nnen. Jedenfalls kann hinsichtlich der 92 streitbefangenen Vertriebsf\u00e4lle nach Anlage H 3 \u2013 unter v\u00f6lliger Ausblendung der \u00fcbrigen Wettbewerber und der Verh\u00e4ltnisse bei den Abnehmern &#8211; nicht einfach unterstellt werden, die Abnehmer der Beklagten h\u00e4tten in jedem Fall entweder eine elektrische oder eine mechanische Schlagmaschine bei der Kl\u00e4gerin erworben. Ohne n\u00e4here Kenntnis \u00fcber die Marktverh\u00e4ltnisse kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass im Bereich der mechanischen Schlagmaschinen gegen\u00fcber den Typen SM3 und SM4 noch weitere konkurrenzf\u00e4hige Produkte auf dem Markt waren. Ferner erscheint es auch nicht unwahrscheinlich, dass ein Teil der Abnehmer der Beklagten im Hinblick auf die Preise der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst \u00fcberhaupt keine neue Schlagmaschine erworben h\u00e4tte, sondern ihre Altger\u00e4te noch l\u00e4nger genutzt h\u00e4tte, um den Preisunterschied f\u00fcr den Erwerb einer elektrischen Schlagmaschine bei der Kl\u00e4gerin zu amortisieren.<\/p>\n<p>d.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, hinsichtlich der 92 Vertriebsf\u00e4lle gem\u00e4\u00df Anlage H 3 habe eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bez\u00fcglich der Frage, ob sie die Verk\u00e4ufe zu ihren eigenen, deutlich h\u00f6heren Preisen h\u00e4tte \u00fcbernehmen k\u00f6nnen, Platz zu greifen. Eine \u2013 \u00fcber \u00a7 287 ZPO hinausgehende \u2013 Beweiserleichterung (vgl. allg. Baumbach\/Lauterbach\/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., Anh. \u00a7 286 Rdn. 27 ff.) lie\u00dfe sich nur mit der Erw\u00e4gung rechtfertigen, die Beklagte handle rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich (\u00a7 242 BGB), wenn sie das von der Kl\u00e4gerin behauptete (hypothetische) Alternativverhalten derjenigen Abnehmer (= Endabnehmer), die die streitgegenst\u00e4ndlichen Schlagmaschinen von den aus Anlage H 3 ersichtlichen Einkaufsgenossenschaften zur eigenen Verwendung erworben haben, schon im Grundsatz bestreitet, ohne deren Identit\u00e4t offenzulegen. Dies ist jedoch zu verneinen.<\/p>\n<p>Wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in seinem den Zwangsgeldantrag der Kl\u00e4gerin wegen Nichterteilung der Auskunft zu den Endabnehmern zur\u00fcckweisenden Beschluss vom 30. Juni 2004 (I-2 W 7\/04) ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei den betreffenden Endabnehmern, welche die Kl\u00e4gerin als weitere Zeugen f\u00fcr das von ihr behauptete Alternativverhalten anbieten will, nicht um Vertragspartner und Abnehmer der Beklagten, sondern um Dritte. Diese waren zwar an der Schutzrechtsverletzung beteiligt, unterfallen aber gleichwohl nicht der im Verletzungsrechtsstreit ausgeurteilten Rechnungslegungsverpflichtung (vgl. insbes. S. 7 f. des Beschlusses). Einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber an der Schutzrechtsverletzung beteiligte Dritte (heute geregelt in \u00a7 24b GbrMG) ist von Kl\u00e4gerin auch nicht geltend gemacht worden und dies, obwohl ihr von ihrem eigenen Kundenkreis her bekannt war, dass die Einkaufsgenossenschaften auch bei ihr auf Aufforderung angeschlossener Betriebe (= Endabnehmer) Eink\u00e4ufe get\u00e4tigt haben (vgl. S. 8 ff. des Beschlusses). Wenn die Beklagte die Kl\u00e4gerin dann im H\u00f6heprozess hieran festh\u00e4lt und nicht bereit ist, die Beweisposition der Kl\u00e4gerin durch weitere (nicht titulierte) Angaben zu verbessern, ist dies nicht rechtsmi\u00dfbr\u00e4uchlich, sondern stellt nur die Wahrnehmung eigener berechtigter Interessen der Beklagten dar. Allein diese Sichtweise entspricht dem Grundsatz, dass der Schutzrechtsverletzer au\u00dferhalb der ihm auferlegten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche nicht verpflichtet ist, den Schutzrechtsinhaber weitergehend bei der Durchsetzung von Schadensersatzanspr\u00fcchen zu unterst\u00fctzen und ihm weitere Beweismittel zu verschaffen, die gegen ihn eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. S. 6 des Beschlusses).<\/p>\n<p>Eine Ausnahme von diesem Grundsatz l\u00e4sst sich auch nicht damit begr\u00fcnden, die Kl\u00e4gerin werde \u2013 jedenfalls was die Schadensberechnung nach der Methode des entgangenen Gewinns angehe \u2013 rechtlos gestellt. Dem steht bereits entgegen, dass der Kl\u00e4gerin zur Ermittlung der Endabnehmer, also derjenigen Dritten, die bei den Einkaufsgenossenschaften bestellt hatten und deren Willensentschluss daher letztlich ma\u00dfgeblich f\u00fcr die T\u00e4tigung der Umsatzgesch\u00e4fte war, ohne weiteres die M\u00f6glichkeit offenstand, die (unmittelbaren) Abnehmer der Beklagten und damit auch die Einkaufsgenossenschaften als Verletzer des Klagegebrauchsmusters auf Rechnungslegung und Mitteilung ihrer Abnehmer (= Endabnehmer) in Anspruch zu nehmen (vgl. S. 9 f. des Beschlusses). Dies unterlassen zu haben und deshalb nicht in der Lage zu sein, zur Ermittlung des entgangenen Gewinns die Abnehmer der Einkaufsgenossenschaften als Zeugen benennen zu k\u00f6nnen, f\u00e4llt allein in den Verantwortungsbereich der Kl\u00e4gerin und kann nicht zu Lasten der Beklagten gehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin Zahlung von 38.563 DM mit der Begr\u00fcndung verlangt, in dieser H\u00f6he wegen eines ihr entgangenen Gewinns zus\u00e4tzliche Kreditzinsen 1989\/90 aufgewandt zu haben, ist die Klage schon deshalb unbegr\u00fcndet, weil sich entsprechend den Ausf\u00fchrungen unter I. nicht feststellen l\u00e4sst, dass der Kl\u00e4gerin ein Gewinn entgangen ist. Im \u00fcbrigen k\u00f6nnten wegen Gewinnentgangs aufgewendete Kreditzinsen nur unter den Voraussetzungen des \u00a7 286 Abs. 1 BGB a.F. ersetzt verlangt werden (vgl. BGH GRUR 1980, 841, 843 &#8211; Tolbutamid; Benkard, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rdn. 62 a.E.). Die Kl\u00e4gerin hat jedoch nicht dargelegt, sie habe die Beklagte bereits vor Entstehung des Schadens in Verzug gesetzt.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Verminderter Unternehmenswert<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage ferner, soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatz in H\u00f6he von 1.695.000 DM wegen Beeintr\u00e4chtigung des Unternehmenswertes ihres auf Herstellung und Vertrieb von B\u00e4ckereimaschinen gerichteten Betriebsteils (XYZ) verlangt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 249 BGB kann der Verletzte den Unterschied zwischen dem durch die Schutzrechtsverletzung herbeigef\u00fchrten Zustand seines Verm\u00f6gens und dem Zustand, den sein Verm\u00f6gen ohne die Schutzrechtsverletzung erreicht haben w\u00fcrde, zur Grundlage seiner Schadensberechnung machen. Nur wenn und soweit also die 92 Vertriebshandlungen der Beklagten dazu gef\u00fchrt haben, dass der Unternehmenswert des fr\u00fcheren Betriebsteils B\u00e4ckereimaschinen (XYZ) zum Stichtag 1. Dezember 1990 geschm\u00e4lert und dadurch ein konkreter geldwerter Teil des Verm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin verringert wurde, kann sie Ersatz des ihr dadurch entstanden Schadens verlangen. Derartiges l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen.<\/p>\n<p>Wie unter I. dargelegt wurde, l\u00e4sst sich ein der Kl\u00e4gerin \u2013 auch nur sch\u00e4tzungsweise zu ermittelnder &#8211; entgangener Gewinn nicht bestimmen und beziffern. Damit entf\u00e4llt zugleich die Grundlage f\u00fcr die Behauptung, der Unternehmenswert der Kl\u00e4gerin sei durch die Verletzungshandlungen beeintr\u00e4chtigt worden. Allein die Tatsache, dass das Schutzrecht eines Unternehmens verletzt wird, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Minderung des Unternehmenswertes. F\u00fcr einen ad\u00e4quat kausal und zurechenbar auf den Verletzungshandlungen beruhenden Schaden muss hinzukommen, dass infolge der Verletzung des Schutzrechts dem Unternehmen konkrete Ums\u00e4tze und Gewinne entzogen worden sind, die es selbst im Falle der Nichtverletzung get\u00e4tigt h\u00e4tte und die deshalb bei der Ermittlung des Unternehmenswertes eine Rolle spielen. Durch die Verletzungshandlungen kann der Unternehmenswert der Kl\u00e4gerin also in messbarer und damit zum Schadensersatz verpflichtender Weise nur gemindert worden sein, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Kl\u00e4gerin konkrete Ums\u00e4tze und Gewinne durch das Verhalten der Beklagten entgangen sind. Dies setzt nicht anders als bei der Berechnung des entgangenen Gewinns voraus, dass die Kl\u00e4gerin zumindest einen bestimmten Teil der Verk\u00e4ufe der Beklagten \u00fcbernommen h\u00e4tte, was sich aber \u2013 wie unter I. ausgef\u00fchrt \u2013 nicht feststellen l\u00e4sst. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsste, wof\u00fcr schon gar nichts ersichtlich ist, diese (hypothetische) \u00dcbernahme auch noch ein betriebswirtschaftlich beachtliches Ausma\u00df erreichen, da anderenfalls eine messbare Auswirkung auf den Unternehmenswert ebenfalls nicht vorliegen kann.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Verletzergewinn<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ihre Klageforderung teil- und hilfsweise auf die Herausgabe eines Verletzergewinns der Beklagten st\u00fctzt, bleibt auch dies ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Grundlage dieser f\u00fcr die Schadensermittlung anerkannten Berechnungsmethode ist die \u00dcberlegung, dass der Verletzer sich entsprechend dem in den \u00a7\u00a7 687 Abs. 2, 681, 667 BGB niedergelegten Grundgedanken so behandeln lassen muss, als habe er das Schutzrecht lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr den Berechtigten benutzt, weshalb er das durch die Verletzungshandlungen ad\u00e4quat kausal und zurechenbar Erlangte, n\u00e4mlich den Verletzergewinn, herauszugeben hat (vgl. BGH GRUR 2001, 329 \u2013 Gemeinkostenanteil; Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 72).<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr die schl\u00fcssige Bezifferung des Schadensersatzes nach dieser Berechnungsmethode ist es, den dem Verletzer durch die Verletzungshandlungen urs\u00e4chlich erwachsenen Gewinn bzw. geldwerten Vorteil darzulegen, (wobei nach der oben zitierten BGH-Entscheidung seine sog. Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen). Eine konkrete Bezifferung und Feststellung des dem Verletzer erwachsenen Gewinns ist dabei naturgem\u00e4\u00df nur nach Ma\u00dfgabe der konkreten Produktions- und Vertriebsverh\u00e4ltniss beim Verletzer und nicht nach allgemeinen Erfahrungswerten und Vergleichszahlen von Wettbewerbern (z.B. des Verletzten) m\u00f6glich (vgl. Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 168).<\/p>\n<p>Legt man dies zugrunde, fehlt es auf Seiten der Kl\u00e4gerin an einer auch nur ansatzweise schl\u00fcssigen Darlegung eines der Beklagten durch die Verletzungshandlungen erwachsenen Gewinns. Die Kl\u00e4gerin ermittelt einen sog. Deckungsbetrag (4.720,76 DM bzw. 5.505,78 DM) \u2013 den sie je ver\u00e4u\u00dferte Maschine der Typen PSP1\/QQZ 30 bzw. PSP2\/QQZ 40 als erstattungsf\u00e4higen Gemeinkostenanteil ansieht \u2013 aus ihren eigenen Produktions- und Vertriebsverh\u00e4ltnissen und nicht \u2013 was allein zul\u00e4ssig w\u00e4re \u2013 aus den Verh\u00e4ltnissen bei der Beklagten. Dar\u00fcber hinaus und unabh\u00e4ngig davon sind die Gemeinkosten aber auch kein unmittelbar ersatzf\u00e4higer Betrag, der \u2013 wie die Kl\u00e4gerin es jedoch unternimmt \u2013 zur ma\u00dfgeblichen Grundlage der Schadensberechnung gemacht werden kann. Es handelt sich lediglich um einen Rechnungsposten, der bei der Ermittlung des erzielten Gewinns eine Rolle spielt, und dies auch allein insoweit, als er als gewinnmindernd nur zu ber\u00fccksichtigen ist, wenn und soweit (konkrete) Gemeinkosten ausnahmsweise dem Verletzungsgegenstand unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen Feststellungen zu nicht abzugsf\u00e4higen Gemeinkosten nicht von der Ermittlung des erzielten Gewinns entbinden. Allein aus dem Umstand, dass ein bestimmter Betrag vom zu ermittelnden Gewinn nicht abgezogen werden darf, folgt n\u00e4mlich nicht zwangsl\u00e4ufig, dass ein Gewinn tats\u00e4chlich erwirtschaftet worden ist.<\/p>\n<p>Ferner tr\u00e4gt die Erw\u00e4gung der Kl\u00e4gerin keine Feststellungen zum Verletzergewinn, die Beklagte m\u00fcsse auf Grundlage der Verkaufspreise der Kl\u00e4gerin den ihr, der Kl\u00e4gerin, hypothetisch erwachsenen Gewinnanteil pro Maschine (591,52 DM bzw. 958, 20 DM) \u2013 sei es mit oder ohne Ber\u00fccksichtigung des sog. Deckungsbetrags \u2013 herausgeben, da die Beklagte diesen Gewinn nur deshalb nicht erzielt habe, weil sie zur Verdr\u00e4ngung der Kl\u00e4gerin vom Schlagmaschinenmarkt die streitgegenst\u00e4ndlichen Maschinen zu Dumping-Preisen ver\u00e4u\u00dfert habe. Mit der Berechnungsmethode des Verletzergewinns kann der Verletzte lediglich den vom Verletzer durch die Verletzungshandlungen erzielten Verm\u00f6gensvorteil absch\u00f6pfen. Bei dem Gewinn, den der Verletzer h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen, handelt es sich hingegen nur um einen hypothetischen Wert, der naturgem\u00e4\u00df nicht herausgegeben werden kann. Auch bei wertender Betrachtung darf eine hypothetische Gewinnermittlung bei der Berechnung des Verletzergewinns nicht Platz greifen, da diese keinen schadenausgleichenden, sondern einen dem deutschen Recht fremden p\u00f6nalen Charakter h\u00e4tte und \u00fcberdies zu einer unzul\u00e4ssigen Vermengung der Schadensberechnungen nach der Methode der Herausgabe des Verletzergewinns und nach der Methode des Ersatzes des dem Verletzten entgangen Gewinns f\u00fchren w\u00fcrde. Meint der Verletzte \u2013 wie vorliegend die Kl\u00e4gerin \u2013, sein Schaden liege in entgangenen Gewinnm\u00f6glichkeiten, kann er Ersatz nur unter den f\u00fcr diese Berechnungsmethode geltenden Voraussetzungen (\u00a7 252 BGB) verlangen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten die streitgegenst\u00e4ndlichen Schlagmaschinen QQZ 30 und QQZ 40 mit den von ihr gem\u00e4\u00df der Auflistung nach Anlage H 3 angesetzten Verkaufspreisen (unter mindernder Einbeziehung von Fix- und\/oder Gemeinkosten) gewinnbringend ver\u00e4u\u00dfern konnte, behauptet die Kl\u00e4gerin selbst nicht in konkreter Form. Es ist zwar nicht auszuschlie\u00dfen, dass dann, wenn man nur den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zurechenbare Gemeinkosten in Abzug bringt, der Beklagten ein Gewinn verblieben ist. Tatrichterliche Feststellungen hierzu lassen sich jedoch nicht treffen, da die Kl\u00e4gerin in keiner Weise dargetan hat, welche Gewinne die Beklagte unter Ansatz deren Lieferpreise sowie Gestehungs- und Materialkosten erzielt hat. Ferner ist es \u2013 wie bereits dargetan \u2013 unzul\u00e4ssig, nicht abzugsf\u00e4hige Gemeinkosten der Beklagten aus einem sog. Deckungsbetrag, den die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Schlagmaschinen in Ansatz bringt, herzuleiten. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass die von der Beklagten ausgewiesenen Gestehungs- und Materialkosten f\u00fcr ihre Maschinen gem\u00e4\u00df Anlage H 13 im Ergebnis in etwa vergleichbar mit den von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Maschinen in Ansatz gebrachten Kosten sein sollen. Denn diese Vergleichbarkeit rechtfertigt nicht den Schluss auf identische abzugsf\u00e4hige Kosten im Rahmen von Produktion und Vertrieb unterschiedlicher Unternehmen. Schlie\u00dflich ist weder dem von der Kl\u00e4gerin angesetzten Deckungsbetrag noch der v\u00f6llig pauschalen Aufstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage H 13 zu entnehmen, welche Kosten im einzelnen \u00fcberhaupt bedenkenlos als Gemeinkosten eingestuft werden k\u00f6nnen und welche Gemeinkosten nicht abzugsf\u00e4hig bzw. ausnahmsweise abzugsf\u00e4hig sein sollen.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Lizenzanalogie<\/p>\n<p>Nach der von der Kl\u00e4gerin \u00e4u\u00dferst hilfsweise gew\u00e4hlten Schadensberechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie steht ihr gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 48.350,46 DM (= 24.721,20 EUR) zu. Nur insoweit erweist sich die Klage als begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie kann die Kl\u00e4gerin denjenigen Betrag verlangen, den fiktive Lizenzvertragsparteien anstelle der Parteien f\u00fcr die Benutzung des Klagegebrauchsmusters vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung einschlie\u00dflich von Ausma\u00df und Dauer der Benutzung vorausgesehen h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008 \u2013 Lizenzanalogie; Benkard, PatG, 9. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 64; Busse, PatG, 6. Aufl., \u00a7 139 Rdn. 148 m.w.N.)<\/p>\n<p>1.<br \/>\nRegelm\u00e4\u00dfig erfolgt die Lizenzabrechnung anhand einer Umsatzlizenz, da diese gew\u00e4hrleistet, dass der Schutzrechtsinhaber anteilig an denjenigen Erl\u00f6sen beteiligt wird, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des lizenzierten Schutzrechts tats\u00e4chlich erzielt. Dies hat im Ergebnis auch im Entscheidungsfall zu gelten.<\/p>\n<p>Zwar ist der Umsatz als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr eine Lizenz problematisch, wenn die Preise des Verletzers &#8211; wie von der Kl\u00e4gerin vorliegend geltend gemacht &#8211; nicht marktgerecht waren. Dann kann ausnahmsweise davon auszugehen sein, dass fiktive Lizenzvertragsparteien statt einer (\u00fcblichen) Umsatzlizenz eine St\u00fccklizenz vereinbart haben w\u00fcrden, bei der dem Lizenznehmer &#8211; unabh\u00e4ngig vom erzielten Erl\u00f6s &#8211; f\u00fcr jeden verkauften Verletzungsgegenstand ein fester Lizenzbetrag zusteht. Im Entscheidungsfall fehlt es f\u00fcr diese Art der Lizenzberechnung jedoch an Darlegungen oder sonstigen tragf\u00e4higen Anhaltspunkten daf\u00fcr, welchen Betrag pro verkaufter Maschine vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien realistischer Weise in Ansatz gebracht h\u00e4tten. Aufgrund des Ausnahmecharakters von St\u00fccklizenzen und ihrer relativen Unabh\u00e4ngigkeit vom Verkaufspreis l\u00e4sst sich auch nicht ohne weiteres ein auf allgemeinen Erfahrungswerten gr\u00fcndender Mindestbetrag festschreiben. Danach muss es vorliegend f\u00fcr die Schadensberechnung bei der umsatzabh\u00e4ngigen Lizenzanalogie sein Bewenden haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon den in Anlage H 3 ausgewiesenen Nettoverkaufsbetr\u00e4gen ist als f\u00fcr die Lizenzberechnung ma\u00dfgeblichem Umsatz auszugehen. Die Beklagte hat die Liste zum Zwecke der Rechnungslegung und damit zur Schadensersatzberechnung \u00fcbermittelt. Dass von den dort ausgewiesenen Betr\u00e4gen mit Blick auf die Bezugsgr\u00f6\u00dfe (verkaufte Schlagmaschinen) Abschl\u00e4ge zu machen sind, die sich daraus ergeben k\u00f6nnten, dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien die Maschinen nicht in der abgerechneten Gesamtheit als Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Lizenzermittlung gew\u00e4hlt h\u00e4tten, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Parteien keine Angaben zu \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen im Bereich der Technik f\u00fcr Schlagmaschinen gemacht haben, l\u00e4sst sich der der Kl\u00e4gerin zumindest zuzuerkennende Mindestlizenzsatz nur sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Die Lizenzsatzermittlung allein anhand des in der amtlichen Richtlinie Nr. 10 f\u00fcr die Verg\u00fctung von Arbeitnehmererfindungen enthaltenen Lizenzsatzrahmens von 1\/3 bis 10 % f\u00fcr die Maschinen- und Werkzeugindustrie vorzunehmen, kommt allerdings nicht Betracht. Die dort verzeichneten Lizenzsatzrahmen sind aus den Richtlinien von 1944 \u00fcbernommen worden und heute weitestgehend \u00fcberholt. Sie werden den ver\u00e4nderten wirtschaftlichen Bedingungen, denen auch die Lizenzermittlung Rechnung zu tragen hat, nicht mehr gerecht. Zuverl\u00e4ssige Anhaltspunkte f\u00fcr den von gedachten Lizenzvertragspartnern im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt (hier: 1989\/90) interessengerecht vereinbarten Lizenzsatz ergeben sich \u2013 wenn wie hier keine konkreten Lizenzvertr\u00e4ge \u00fcber die betreffende Erfindung vorgelegt werden \u2013 vielmehr aus der Spruchpraxis der Schiedsstelle, aus ver\u00f6ffentlichten Entscheidungen oder aus Erfahrungss\u00e4tzen auf der Grundlage neuerer Erhebungen, die allesamt zeitn\u00e4here und damit wirtschaftlich realistischere Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr die tats\u00e4chliche Lizenzerteilungspraxis liefern.<\/p>\n<p>Danach kann vorliegend f\u00fcr den Bereich Maschinen- und Werkzeugindustrie, zu dem mangels anderweitiger Erkenntnisse auch noch die streitgegenst\u00e4ndlichen Schlagmaschinen gez\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, von einem mittleren Lizenzrahmen zwischen 2-4 % ausgegangen werden, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass vorliegend nicht die Produktion eines technisch anspruchslosen Massenartikels im Raum steht (vgl. zu den Erfahrungss\u00e4tzen Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 2. Aufl., RL Nr. 10 Rz. 110). Im Entscheidungsfall erscheint vor diesem Hintergrund ein Lizenzsatz von zumindest 5 % angemessen. Den Lizenzrahmen auszusch\u00f6pfen und um 1 Prozentpunkt zu \u00fcberschreiten, rechtfertigt sich dabei aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Mit den gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Schlagmaschinen kamen 1989\/90 erstmals elektrische Schlagmaschinen auf den Markt, f\u00fcr deren Einsatz bereits ausweislich der 92 Verk\u00e4ufe der Beklagten in diesem Zeitraum \u2013 jedenfalls bei entsprechender Preisgestaltung \u2013 erhebliches Interesse auf einem naturgem\u00e4\u00df beschr\u00e4nkten Absatzmarkt bestand. Dass es nach dem Vorbringen der Beklagten (theoretisch) m\u00f6glich gewesen sein soll, elektrische Schlagmaschinen herzustellen, die nicht von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch gemacht h\u00e4tten, ist dabei nicht als lizenzmindernder Gesichtspunkt zu ber\u00fccksichtigen. Konkrete Abwandlungen zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsvarianten, die aus dem Klagegebrauchsmuster f\u00fchren und dabei in gleicher Weise auf dem einschl\u00e4gigen Markt f\u00fcr elektrische Schlagmaschinen erfolgreich h\u00e4tten vertrieben werden k\u00f6nnen, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Ihr eigenes fortgesetztes massives Verletzungsverhalten und die Tatsache, dass es tats\u00e4chlich kein vergleichbares (elektrisch ausgestattetes) Konkurrenzprodukt gab, spricht vielmehr gegen eine lizenzmindernd wirkende einfache Umgehungsm\u00f6glichkeit des Schutzrechts.<\/p>\n<p>Lizenzerh\u00f6hende Gesichtspunkte sind ferner, dass die Beklagte als Verletzerin keinem Risiko der Zahlung f\u00fcr ein ggf. nicht rechtsbest\u00e4ndiges Schutzrecht unterlag, sie \u2013 was angesichts der Niedrigpreispolitik der Beklagten besonders schwer wiegt \u2013 keine Vorgaben zur Einhaltung einer vorgegebenen Preisstruktur befolgen musste und sie keine Buchf\u00fchrungs- und regelm\u00e4\u00dfige Abrechnungspflicht traf.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nIm Ergebnis steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte damit nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 48.350,46 DM (= 24.721,20 EUR) zu, wenn man die in der Auflistung nach Anlage H 3 aufgelisteten Zwischenums\u00e4tze addiert (967.009,22 DM) und mit 5% multipliziert.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus der in der Rechtsprechung anerkannten Erw\u00e4gung, dass fiktive Lizenzvertragsparteien &#8211; wenn wie im Entscheidungsfall keine abweichende \u00dcbung in der konkreten Branche ersichtlich ist &#8211; eine Abrechnung \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren innerhalb eines Monats nach Schluss eines jeden Kalenderjahres vereinbart h\u00e4tten, verbunden mit einer Verzugszinsen begr\u00fcndenden F\u00e4lligkeit (vgl. \u00a7 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.) der Lizenzgeb\u00fchrenanspr\u00fcche zum 1. Februar des Folgejahres (vgl. BGH GRUR 1982, 286, 288f \u2013 Fersenabst\u00fctzung; OLG D\u00fcsseldorf GRUR 1981, 42, 52 f.).<\/p>\n<p>Danach kann die Kl\u00e4gerin Zinsen aus dem Gesamtbetrag von 48.350,46 DM (= 24.721,20 EUR) erst seit dem 1. Februar 1991 verlangen. Die von ihr dar\u00fcber hinaus gehend bereits ab dem 1. Dezember 1990 beanspruchten Zinsen stehen ihr nur aus Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr Ums\u00e4tze im Jahr 1989 (ausweislich Anlage H 3 insgesamt 632.562 DM) zu. Die Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr 1989 belaufen sich danach auf 31.628,10 DM (= 5% x 632.562 DM = 16.171,19 EUR). Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus \u00a7 849 BGB kein weitergehender Zinsanspruch. Die Vorschrift betrifft einen Sonderfall eines Wertminderungsanspruchs wegen Entziehung oder Besch\u00e4digung einer Sache im Sinne von \u00a7 90 BGB. Bei dem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts handelt es sich jedoch weder um einen Wertminderungsanspruch noch um die Verletzung von Rechten an einer Sache. Eine erweiternde Anwendung des \u00a7 849 BGB auf den Fall der Schutzrechtsverletzung scheidet aus, da Sondervorschriften nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen eng auszulegen sind und zudem keine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Anders als der durch Entziehung oder Besch\u00e4digung einer Sache beeintr\u00e4chtigte Eigent\u00fcmer oder Besitzer ist der Inhaber gewerblicher Ausschlie\u00dflichkeitsrechte durch eine unbefugte Nutzung grunds\u00e4tzlich nicht an einer Eigennutzung seiner Rechte gehindert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45 (52) \u2013 Absatzhaltehebel).<\/p>\n<p>Der Zinssatz ist mit 5% nicht zu beanstanden. Er bewegt sich ersichtlich nicht \u00fcber dem, was fiktive Lizenzvertragsparteien vern\u00fcnftigerweise vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte ist mit ihrem Begehren auf Klageabweisung nur geringf\u00fcgig unterlegen. Dies hat keine besonderen Kosten veranlasst. Vielmehr w\u00e4ren Kosten f\u00fcr eine Beweiserhebung \u00fcberhaupt nicht angefallen, wenn die Kl\u00e4gerin die H\u00f6he des ihr zustehenden Schadensersatzes von vornherein nur nach der Methode der Lizenzanalogie ermittelt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit und zur Sicherheitsleistung folgen aus \u00a7\u00a7 709 S. 1 u. 2, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 2.237.158 DM (= 1.143.840,72 EUR).<\/p>\n<p>Dr. R1 Dr. R2<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0330 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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