{"id":3148,"date":"2007-08-23T17:00:34","date_gmt":"2007-08-23T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3148"},"modified":"2016-04-27T09:07:57","modified_gmt":"2016-04-27T09:07:57","slug":"4b-o-41806-gabelfraeskopf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3148","title":{"rendered":"4b O 418\/06 &#8211; Gabelfr\u00e4skopf"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 743<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 418\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe bestehen, wobei der Drehkopf folgende Merkmale umfa\u00dft:<\/p>\n<p>&#8211; Eine um eine erste Achse drehbar angeordnete Gabel, die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme aufweist, wobei die Spindelbaugruppe drehbar zwischen den Gabelarmen f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse angeordnet ist;<\/p>\n<p>&#8211; eine erste Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel um die erste Achse;<\/p>\n<p>&#8211; einen Tragarm, an dem die Gabel angebracht ist, wobei der Tragarm ein Geh\u00e4use f\u00fcr die erste Motoreinrichtung und eine drehbare H\u00fclse enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist und mit der Gabel funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<\/p>\n<p>&#8211; und eine zweite Motoreinrichtung zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die erste Motoreinrichtung einen drehmomentstarken Servomotor umfa\u00dft, der in dem Geh\u00e4use des Tragarms montiert ist und die H\u00fclse umgibt, die mit der ersten Achse konzentrisch ist, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor mit der H\u00fclse zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse um die erste Achse verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die zweite Motoreinrichtung wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor umfa\u00dft, der konzentrisch mit der zweiten Achse in einem hohen zylindrischen Element in dem Gabelarm montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor definiert, wobei der Servomotor einen Stator und einen Rotor enth\u00e4lt, wobei der Rotor um die zweite Achse drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse verbunden ist;<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Spindelbaugruppe eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel umfa\u00dft, die in einem Spindelgeh\u00e4use montiert ist, wobei der Motor in der Spindel ein Fr\u00e4swerkzeug dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in dem distalen Ende der Spindel angebracht ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. April 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten oder anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermenge, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und -medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinnes, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den unter Ziffer I.1 genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o die Beklagten die Angaben zu lit. b) und c) durch Vorlage der zugeh\u00f6rigen Bestellschreiben, Lieferscheine und Rechnungen in Kopie zu belegen haben;<\/p>\n<p>o den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nals Gesamtschuldner an die Kl\u00e4gerin 1.050,&#8211; \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1 bezeichneten, seit dem 15. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 300.000,&#8211; \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 300.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten, am 13. Juni 1996 u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0 885 xxx B1 (Klagepatent), dessen Erteilung am 12. September 2001 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent, das eine US-amerikanische Priorit\u00e4t vom 12. Juni 1995 beansprucht, ist in einem inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Einspruchsbeschwerdeverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten und mit Wirkung zum 15. April 2004 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen worden. Es betrifft eine Vorrichtung mit einem direktangetriebenen, entlang mehrer Achsen beweglichen Fr\u00e4skopf, wobei der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 in seiner geltenden Fassung \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung &#8211; folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung, die aus einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10) und einer Spindelbaugruppe (22) besteht, wobei der Drehkopf (10) Folgendes umfa\u00dft:<\/p>\n<p>eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;<\/p>\n<p>eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<\/p>\n<p>einen Tragarm (32), an dem die Gabel (14) angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen; und<\/p>\n<p>eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<\/p>\n<p>wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfa\u00dft, der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarmes (32) montiert ist und die H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (70) mit einer H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;<\/p>\n<p>wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfa\u00dft, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18, 20) montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definieren, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist;<\/p>\n<p>wobei die Spindelbaugruppe (22) eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24) umfa\u00dft, die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 3, 4 und 6 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt unter der Typenbezeichnung \u201eX \u2026-Y\u201c direkt angetriebene Gabelfr\u00e4sk\u00f6pfe. Deren n\u00e4here Ausgestaltung und Funktionsweise erschlie\u00dft sich aus den als Anlagen K 7, K 7a, B 3 und B 4 vorliegenden Zeichnungen, einem Verkaufsprospekt (K 8) sowie einem Auszug aus der Homepage der Beklagten (K 9). Nachfolgend ist die Bildfolge nach Anlagen B 3, B 4 eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Fr\u00e4sk\u00f6pfe des Typs \u201eX\u2026-Y\u201c wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Sie nimmt die Beklagten deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Letzteren beziffert die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he auf die gerichtliche Verfahrensgeb\u00fchr nicht anrechenbarer patentanwaltlicher Abmahnkosten von 1.050,&#8211; \u20ac. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 5. April 2007 (Seite 11, GA 47) verwiesen. Die Kl\u00e4gerin st\u00fctzt sich au\u00dferdem auf eine Kostenrechnung der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 14. Juni 2006 (Anlage K 12), die \u00fcber 1.050,&#8211; \u20ac netto lautet und auf die die Kl\u00e4gerin unwidersprochen 1.050,&#8211; \u20ac gezahlt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreiten die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf und leugnen den Vorwurf der Patentverletzung. Die Beklagte zu 2) ist ferner der Auffassung, dass jedenfalls sie keine Verantwortlichkeit treffe, weil sie unternehmensintern f\u00fcr technische Belange nicht zust\u00e4ndig (gewesen) sei.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit Ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2007 ist f\u00fcr die Beklagte zu 1) ein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt und zus\u00e4tzlich angeordnet worden, dass Verf\u00fcgungen der Gesellschaft nur mit Zustimmung des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ist, soweit er die Beklagte zu 1) betrifft, nicht durch die Bestellung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalters unterbrochen worden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1999, 2822) ist die eine Verfahrensunterbrechung anordnende Vorschrift des \u00a7 240 Satz 2 ZPO nicht einschl\u00e4gig, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verf\u00fcgungsverbot, sondern lediglich ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und deshalb die Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber sein Verm\u00f6gen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter \u00fcbergeht. Genau so liegt der Sachverhalt hier.<\/p>\n<p>Das angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Angesichts der bestimmungsgem\u00e4\u00df bundesweit abrufbaren Internetwerbung der Beklagten f\u00fcr die angegriffenen Fr\u00e4sk\u00f6pfe ist im Hinblick auf s\u00e4mtliche Klageanspr\u00fcche der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (\u00a7 32 ZPO) gegeben.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist gerechtfertigt, weil der streitbefangene Fr\u00e4skopf der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen direkt angetriebenen, entlang mehrerer Achsen bewegbaren Fr\u00e4skopf.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist aus der US-A 5 257 883 eine mehrfunktionelle Werkzeugmaschine (beispielsweise eine Fr\u00e4smaschine) bekannt, wobei von der Fr\u00e4sspindel und dem Spindelkopf entfernt angeordnete Motoren deren mehrachsige Bewegung und Drehung steuern. Hierzu sind die Motoren einzeln oder in Kombination \u00fcber Synchronriemen, Schneckenantriebe und R\u00e4der, Kegelgetriebe und Stirnr\u00e4dergetriebe oder Kegelgetriebe verbunden, die funktionell mit der Spindel und dem Spindelkopf (zu deren Rotation) um zwei Achsen gekoppelt sind.<\/p>\n<p>Die JP 63-295 143 A offenbart ferner eine Vorrichtung mit einem Zweiachsen-Drehkopf und einer Spindelbaugruppe, bei der der Fr\u00e4skopf eine um eine erste Achse drehbare Gabel zum Verschwenken der Fr\u00e4sspindel um eine zweite Achse umfasst. Ein erster Antriebsmotor ist an einem Flansch angeordnet und verdreht die Gabel, welche ihrerseits an einem Tragarm angeordnet ist, der ein Geh\u00e4use mit einem zweiten Antrieb zum Verschwenken des Spindelkopfes umfasst.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt die US 4 425 818 einen mit mehreren Gelenken versehenen Manipulator, der in der Industrie f\u00fcr Montage-, Schwei\u00df- und \u00e4hnliche Arbeiten einsetzbar ist. An wenigstens einem Gelenk zwischen zwei Abschnitten ist ein getriebeloser Direktantriebs-Servomotor vorgesehen. Dessen Rotor ist einem Abschnitt und der Stator einem anderen Abschnitt zugeordnet.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift sind Fr\u00e4smaschinen insbesondere in der Luft- und Raumfahrttechnik in einem bestimmten Winkel zur bearbeitenden Fl\u00e4che angeordnet. Die Achsantriebsgeschwindigkeit der Fr\u00e4se ist in den letzten Jahren gestiegen, was bei sich abrupt \u00e4ndernden Linearachsen oder Konturen der Werkst\u00fcckoberfl\u00e4chen Qualit\u00e4tsm\u00e4ngel verursachen kann. Beim Ausfr\u00e4sen eines kastenf\u00f6rmigen Aufsatzes auf einer Oberfl\u00e4che muss die Fr\u00e4smaschine z.B. an den Ecken des zu fr\u00e4senden Kastens um 90\u00b0 verdreht werden, was eine Korrekturbewegung der Drehachse erfordert, wobei der Winkel zwischen Fr\u00e4skopf und Oberfl\u00e4che beibehalten und die Fr\u00e4sgeschwindigkeit m\u00f6glichst nicht herabgesetzt werden soll. Getriebespindelk\u00f6pfe erf\u00fcllen diese Anforderung nur bedingt.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Arbeitsspindelkopf bereitzustellen, der mit hohen Geschwindigkeiten als Reaktion auf abrupte und kontinuierliche \u00c4nderungen in der Kontur einer zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che gedreht werden kann, so dass die erforderliche Winkelbeziehung zwischen Spindelkopf und einer solchen Oberfl\u00e4che (und die Fr\u00e4sgeschwindigkeit) beibehalten wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung, die besteht aus<\/p>\n<p>(a) einem getriebelosen, direkt angetriebenen Zweiachsen-Drehkopf (10)<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(b) einer Spindelbaugruppe (22).<\/p>\n<p>(2) Die Spindelbaugruppe (22) umfa\u00dft eine l\u00e4ngliche, motorgetriebene Spindel (24), die in einem Spindelgeh\u00e4use (26) montiert ist, wobei der Motor in der Spindel (24) ein Fr\u00e4swerkzeug (28) dreht, das in einem Werkzeughalter gehalten wird, der in einem distalen Ende der Spindel (24) angebracht ist.<\/p>\n<p>(3) Der Drehkopf (10) umfa\u00dft folgende Merkmale:<\/p>\n<p>(a) eine um eine erste Achse (C) drehbar angeordnete Gabel (14), die ein Paar voneinander beabstandeter Gabelarme (18, 20) aufweist, wobei die Spindelbaugruppe (22) drehbar zwischen den Gabelarmen (18, 20) f\u00fcr eine Drehbewegung um eine zweite Achse (A) angeordnet ist;<\/p>\n<p>(b) eine erste Motoreinrichtung (30) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Gabel (14) um die erste Achse (C);<\/p>\n<p>(c) wobei die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor (31) umfa\u00dft, der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarmes (32) montiert ist und eine H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist, wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist;<\/p>\n<p>(d) einen Tragarm (32), an dem die Gabel (14) angebracht ist, wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist und mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr zu drehen;<\/p>\n<p>(e) eine zweite Motoreinrichtung (90) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehbewegung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A);<\/p>\n<p>(f) wobei die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfa\u00dft, der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18,20) montiert ist, das Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99, 100) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definieren, wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt, wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.<\/p>\n<p>Gegenstand der Erfindung ist demnach ein getriebeloser, direkt angetriebener Zweiachsen-Drehkopf f\u00fcr eine Werkzeugmaschinenspindel mit einem kardanischen Aufbau, an dem eine Spindel zur Rotation um zwei Achsen angeordnet ist. Des Weiteren umfasst der Zweiachsen-Drehkopf eine Anordnung von Motoren, die mit dem Kardanaufbau und der Spindel zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung des Kardanaufbaus und der Spindel um die beiden Achsen gekoppelt ist. Vorteilhaft werden hierbei Direktantriebe verwendet, die herk\u00f6mmliche Getriebe und Synchronriemen ersetzen. Diese sind direkt mit der Spindel gekoppelt und erm\u00f6glichen im Vergleich zum Stand der Technik eine schnelle Drehung der Spindel auch bei hohen Geschwindigkeiten als Reaktion auf abrupte und kontinuierliche \u00c4nderungen in der Kontur der zu bearbeitenden Oberfl\u00e4che. Der Winkel zwischen Oberfl\u00e4che und Spindelkopf kann so beibehalten werden, ohne die Geschwindigkeit herabsetzen zu m\u00fcssen. Vorteilhaft erh\u00f6ht sich auch die Werkzeugsteifigkeit und wird zus\u00e4tzlich der Energieverlust reduziert, der auftritt, wenn Energie \u00fcber das Getriebe \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass der angegriffene Fr\u00e4skopf von der technischen Lehre des Klagepatents im Umfang der Anspruchsmerkmale (1), (2), (3a), (3b) und (3e) Gebrauch macht. Weitere Ausf\u00fchrungen hierzu er\u00fcbrigen sich deshalb.<\/p>\n<p>Zu Unrecht bestreiten die Beklagten jedoch, dass auch die \u00fcbrigen Merkmale (3c), (3d) und (3f) dem Wortsinn nach verwirklicht werden. Ihre Argumentation stellt in unzul\u00e4ssiger Weise auf einen Vergleich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit derjenigen Erfindungsvariante ab, die &#8211; lediglich beispielhaft &#8211; in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigt ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ist demgegen\u00fcber der technisch verstandene Anspruchswortlaut (Art 69 EP\u00dc), der zwar die gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele einschlie\u00dft, der \u00fcber sie jedoch hinausreicht, weil er daneben vielf\u00e4ltige andere konstruktive Ausgestaltungen ebenfalls erfasst. Der Sachvortrag der Beklagten ersch\u00f6pft sich im Wesentlichen darin, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Konstruktion zu beschreiben, anstatt sich im Einzelnen argumentativ damit auseinander zu setzen, welche (Teil-)Merkmale des Patentanspruchs genau aus welchen an der technischen Funktion des betreffenden Anspruchsmerkmals ankn\u00fcpfenden Gr\u00fcnden nicht vorliegen sollen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal (3d) verlangt einen Tragarm (32),<\/p>\n<p>d 1) an dem eine Gabel (14) angebracht ist,<\/p>\n<p>d 2) wobei der Tragarm (32) ein Geh\u00e4use (48) f\u00fcr die erste Motoreinrichtung (30) und eine drehbare H\u00fclse (36) enth\u00e4lt, welche<\/p>\n<p>d 2 a) mit der ersten Achse (C) konzentrisch und<\/p>\n<p>d 2 b) mit der Gabel (14) funktionell verbunden ist, um sich mit ihr (14) zu drehen.<\/p>\n<p>Die genannten Merkmale lassen f\u00fcr den Durchschnittsfachmann keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, was Sinn und Zweck des erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eTragarms\u201c ist. Wie die Bezeichnung (\u201eTragarm\u201c) bereits deutlich macht, besteht seine vordringliche Aufgabe darin, die Gabel (14) \u2013 die am Tragarm angebracht ist (Merkmal e1) \u2013 zu halten. Gem\u00e4\u00df dem Merkmal (3b) soll die Gabel (14) mittels einer ersten Motoreinrichtung (30) in Drehung um die erste Achse (C) versetzt werden. Auch in dieser Hinsicht sind dem Tragarm notwendige Funktionen zugewiesen: Er hat zun\u00e4chst \u2013 als Antriebsbauteil f\u00fcr die Gabel (14) &#8211; eine drehbare H\u00fclse (36) zu enthalten, die mit der Gabel (14) funktionell verbunden sein soll, damit sich die Gabel (14) mit der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) dreht (Merkmal d2b). Der Tragarm soll ferner die erste Motoreinrichtung (30) \u2013 welche \u00fcber die H\u00fclse (36) die Gabel (14) antreibt (Mekmal 3c) \u2013 aufnehmen, weswegen vorgesehen ist, dass der Tragarm ein Geh\u00e4use f\u00fcr die besagte Motoreinrichtung aufweist (Merkmal d2). Abgesehen von den er\u00f6rterten Funktionen verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her dazu, wie der Tragarm kontruktiv ausgestaltet sein soll. Alle diesbez\u00fcglichen Einzelheiten (z.B. ein- oder mehrteilige Bauweise, Baul\u00e4nge, Positionierung) sind vielmehr dem freien Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen, weswegen jedwede Anordnung als \u201eTragarm\u201c anzusehen ist, die a) die Motoreinrichtung f\u00fcr die Drehung der Gabel (14) geh\u00e4useartig aufnimmt und b) eine Antriebsh\u00fclse (36) bereitstellt, die mit der Gabel (14) in einer Weise gekoppelt ist, dass eine Rotation der H\u00fclse die Gabel in Drehung versetzt.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Auslegungsergebnisses ist der Kl\u00e4gerin Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass bei dem streitbefangenen Fr\u00e4skopf die Einheit aus den in Anlage B 3 als \u201eTr\u00e4gerplatte mit Stator des Synchronmotors\u201c (genauer: deren oberer horizontaler Bund), \u201eGeh\u00e4usebuchse\u201c, \u201eFormteil\u201c und \u201eKlemmring\u201c bezeichneten Vorrichtungsteile einen patengem\u00e4\u00dfen Tragarm bilden. Sie zusammen formen n\u00e4mlich einen geh\u00e4useartigen Aufnahmeraum f\u00fcr den Antriebsmotor, bestehend aus \u201eRotor\u201c und \u201eStator\u201c, und sie stellen in Gestalt des \u201eKlemmrings\u201c eine (Antriebs-)H\u00fclse bereit, die von der Motoreinrichtung in Drehung versetzt wird und die Rotationsbewegung an die Gabel weitervermittelt. Genau zu diesem Zweck ist der \u201eKlemmring\u201c \u2013 Erstens \u2013 drehbar und \u2013 Zweitens \u2013 an die Gabel drehmomentenschl\u00fcssig angebunden. Dass diese Verbindung mit der Gabel einst\u00fcckig ist, spielt f\u00fcr die Merkmalsverwirlichung keine Rolle, weil der Patentanspruch 1 jede funktionelle Verbindung (wie immer sie konstruktiv aussehen mag) gen\u00fcgen l\u00e4sst, die das Ziel erreicht, dass sich die Gabel mit der angetriebenen H\u00fclse dreht. Der \u201eKlemmring\u201c, der h\u00fclsenformig ausgebildet ist, leistet derartiges zweifellos.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf abheben, dass Figur 3 der Klagepatentschrift eine untere Endplatte als Geh\u00e4usebegrenzung zeigt, handelt es sich ersichtlich um eine blo\u00df fakultative Ma\u00dfnahme, die darauf beruht, dass sich der Tragarm unterhalb der Motoreinrichtung noch um ein betr\u00e4chtliches Ma\u00df fortsetzt. Da solches \u2013 wie Figur 1 beweist \u2013 nicht notwendig ist, kann das Fehlen einer unteren Endplatte nicht aus dem Verletzungstatbestand herausf\u00fchren. Entscheidend ist vielmehr, dass der Tragarm als Geh\u00e4use Schutzfunktionen f\u00fcr die von ihm beherbergten Bauteile (Motoreinrichtung, H\u00fclse) zu erf\u00fcllen hat und dass ein nicht nur hinreichender, sondern sogar umfassender Schutz bei dem streitbefangenen Fr\u00e4skopf schon dadurch bereitgestellt wird, dass Motor und H\u00fclse \u2013 wie beschrieben &#8211; nach oben und radial nach au\u00dfen hin abgeschirmt sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (3c) verlangt, dass die erste Motoreinrichtung (30) einen drehmomentstarken Servomotor umfasst,<\/p>\n<p>c 1) der in dem Geh\u00e4use (48) des Tragarms (32) montiert ist und<\/p>\n<p>c 2) die H\u00fclse (36) umgibt, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist,<\/p>\n<p>c 3) wobei der Servomotor (31) einen Stator (66) und einen Rotor (70) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>c 4) wobei der Rotor (70) mit der H\u00fclse (36) zum direkten Antrieb und zur Steuerung der Drehung der H\u00fclse (36) um die erste Achse (C) verbunden ist.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen unter a) ergibt sich, dass von den Vorgaben der Merkmalsgruppe (3c) ebenfalls Gebrauch gemacht wird: Der Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K8 gibt Schwenkmomente verschiedener Modelle der \u201eX\u2026Y\u201c &#8211; Baureihe an, die unstreitig drehmomentstark sind. Ebenso ist unstreitig ein Servomotor vorhanden. Im Zusammenhang mit dem Merkmal (3d) wurde bereits das Geh\u00e4use (welches aus dem oberen horizontalen Bund der \u201eTr\u00e4gerplatte\u201c, der \u201eGeh\u00e4usebuchse\u201c und dem \u201eFormteil\u201c besteht) beschrieben. Darin ist der Servomotor montiert (Merkmal d1), der einen Rotor und einen Stator aufweist (Merkmal d3). In Gestalt des \u201eKlemmrings\u201c ist auch eine H\u00fclse vorhanden, die mit der ersten Achse (C) konzentrisch ist (Merkmal d2). Der Motor umgibt die H\u00fclse (scil.: den \u201eKlemmring\u201c), weil Rotor und Stator einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser als der \u201eKlemmring\u201c aufweisen. Der Rotor ist schlie\u00dflich auch mit der H\u00fclse (scil.: dem \u201eKlemmring\u201c) verbunden, denn der Rotor kann die Gabel \u00fcber den \u201eKlemmring\u201c verdrehen. Dabei steuert der Rotor \u00fcber seine Geschwindigkeit die Drehung der H\u00fclse (scil.: des \u201eKlemmrings\u201c) um die erste Achse (C).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal (3f) verlangt, dass die zweite Motoreinrichtung (90) wenigstens einen drehmomentstarken Servomotor (92, 94) umfasst,<\/p>\n<p>f 1) der konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element (96, 98) in den Gabelarmen (18, 20) montiert ist, wobei das zylindrische Element<\/p>\n<p>f 1 a) Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen (99,100)<\/p>\n<p>f 1 b) und dazwischen eine zylindrische Innenfl\u00e4che (101) enth\u00e4lt, die ein hohles Geh\u00e4use f\u00fcr den Servomotor (92, 94) definieren,<\/p>\n<p>f 2) wobei der Servomotor (92, 94) einen Stator (120) und einen Rotor (126) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>f 2 a) wobei der Rotor (126) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch ist und<\/p>\n<p>f 2 b) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe (22) zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe (22) um die zweite Achse (A) verbunden ist.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Teilmerkmale werden durch den streitbefangenen Fr\u00e4skopf verwirklicht. Unstreitig handelt es sich bei der zweiten Motoreinrichtung um einen Servomotor. Dieser ist gem\u00e4\u00df Merkmal f1) konzentrisch mit der zweiten Achse (A) in einem hohlen zylindrischen Element in den Gabelarmen montiert. Anlage 4 zeigt insofern einen durch Innen- und Au\u00dfenfl\u00e4chen sowie eine dazwischen angeordnete zylindrische Innenfl\u00e4che gebildeten hohlen zylindrischen Raum zur Aufnahme der Motoreinheit aus Rotor und Stator. Der Servomotor ist dabei konzentrisch zur A-Achse angeordnet. Ob der Servomotor in der Aufnahme verstiftet und vergossen ist, hat f\u00fcr die Verwirklichung der Merkmalsgruppe (3f) keinerlei Bedeutung, weil sich der Patentanspruch mit diesen Details nicht befasst, sondern sie dem Belieben des Fachmanns \u00fcberl\u00e4sst. Aus Anlage B 4 ergibt sich, dass die Servomotoren innerhalb der Gabel, genauer in den dort vorhandenen zylindrischen Elementen, untergebracht sind. In \u00dcbereinstimmung mit Merkmal f2) umfasst der Servomotor unstreitig einen Stator und einen Rotor, wobei der Rotor nach Ma\u00dfgabe des Merkmals f2a) um die zweite Achse (A) drehbar und konzentrisch zu ihr ausgebildet ist. Die Spindelbaugruppe ist zwischen den Gabelarmen dergestalt angeordnet, dass die Gabelarme links und rechts der Spindelbaugruppe bzw. des Gabelfr\u00e4skopfs liegen. Die Gabeln sind gem\u00e4\u00df Merkmal f2b) direkt mit einer der Seiten der Spindelbaugruppe zum Antrieb und zur Steuerung der Drehung der Spindelbaugruppe um die zweite Achse (A) verbunden. Sinn und Zweck der Servomotoren ist es gerade, den Fr\u00e4skopf bzw. die Spindelbaugruppe um die A-Achse zu verdrehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da der angegriffene Fr\u00e4skopf nach allem widerrechtlich die Lehre des Klagepatents benutzt, sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Den Beklagten f\u00e4llt ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden zur Last, weil sie die vorgefallene Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie haften der Kl\u00e4gerin deswegen auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Aufzukommen haben die Beklagten zun\u00e4chst f\u00fcr die nicht anrechenbaren Kosten der patentanwaltlichen Abmahnung. Soweit die Kl\u00e4gerin diese auf 1.050,&#8211; \u20ac beziffert, begegnet die Forderung keinerlei Bedenken. Gegen den zugrunde gelegten Streitwert von 300.000,- \u20ac erheben die Beklagten keine substantiierten Einw\u00e4nde; auch eine 2,0-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr ist angesichts der technischen Schwierigkeit der Angelegenheit keinesfalls unangemessen (vgl. Kammer, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Wegen der Einzelheiten der Honorarberechnung kann deswegen auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 5. April 2007 (S. 11; GA 47) verwiesen werden. Der auf den Erstattungsbetrag bezogene Zinsanspruch folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB. Weil die Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen derzeit mangels n\u00e4herer Kenntnis \u00fcber den Umfang der Verletzungshandlungen au\u00dferstande ist, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat sie ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu berechnen, haben die Beklagten au\u00dferdem im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) und Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG), wobei der zuletzt genannte Anspruch die Vorlage der betreffenden Belege umfasst (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg) und den Beklagten ein Wirtschaftpr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Die pers\u00f6nliche Haftung der Beklagten zu 2) f\u00fcr die Klageanspr\u00fcche ergibt sich daraus, dass sie als gesetzliche Vertreterin der Beklagten zu 1) deren Handeln im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat. Ihr oblag es deshalb als eigene Pflicht, Vorsorge daf\u00fcr zu treffen, dass es bei der gewerblichen T\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) nicht zu einer Verletzung fremder (insbesondere technischer) Schutzrechte kommt. Sollte die Beklagte zu 2) trotz ihrer technischen Ausbildung zu dieser Pr\u00fcfung nicht in der Lage gewesen sein, so hatte sie vor Aufnahme der betreffenden Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit (hier: der Herstellung, dem Angebot und dem Vertrieb der streitbefangenen Fr\u00e4sk\u00f6pfe) eine sachkundige Pr\u00fcfung nach entgegenstehenden Rechten Dritter entweder durch geeignetes eigenes Personal oder durch externe Sachkundige (z.B. einen in Verletzungssachen erfahrenen Patentanwalt) zu veranlassen. Derartiges getan zu haben, behauptet die Beklagte zu 2) indessen nicht. Jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt trifft deswegen auch sie eine eigene Verantwortlichkeit und ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 743 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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