{"id":3146,"date":"2007-10-02T17:00:45","date_gmt":"2007-10-02T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3146"},"modified":"2016-04-27T09:06:29","modified_gmt":"2016-04-27T09:06:29","slug":"4b-o-40906-nordic-walking-stock","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3146","title":{"rendered":"4b O 409\/06 &#8211; Nordic-Walking-Stock"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 742<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 2. Oktober 2007, Az. 4b O 409\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 01. Oktober 2004<\/p>\n<p>St\u00f6cke, umfassend ein l\u00e4ngenverstellbares Rohr mit zumindest einem Au\u00dfenrohr und einem zur Einstellung der Rohrl\u00e4nge in das Au\u00dfenrohr teleskopisch einschiebbaren Innenrohr, einer am Einschubende des Innenrohrs gehaltenen Spreizvorrichtung, mit der das Innenrohr im Au\u00dfenrohr axial festklemmbar ist, wobei die Spreizvorrichtung ein radial auseinanderdr\u00fcckbares und mit einem Innenkonus versehenes Spreizelement, ein mit einem Gegenl\u00e4ufigen Au\u00dfenkonus versehenes und im Spreizelement axial verschiebbar aufgenommenes Innenelement und eine axial gerichtete, am Innenrohr drehfest gehaltene Verstellschraube, die mit einer Innengewindebohrung im Innenelement in Wirkverbindung ist, umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>bei denen der Innenkonus des Spreizelementes sich zum Innenrohr hin \u00f6ffnet und das Spreizelement zwischen einem inneren Anschlag am Innenrohr und einen \u00e4u\u00dferen Anschlag am Au\u00dfenrohr am freien Ende der Verstellschraube axial beweglich gehalten ist,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, bei Internetwerbung der Zahl der Zugriffe auf die entsprechenden Internet-Seiten, in denen die St\u00f6cke angeboten wurden,<\/p>\n<p>d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<br \/>\n&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu d) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15. Juli 2005 zu machen sind,<br \/>\nund<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, ab dem 01. Oktober 2004 bis zum 14. Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 450 xxx B1 (Klagepatent, Anlage K1), das ein l\u00e4ngenverstellbares Rohr, insbesondere f\u00fcr Ski- und Wanderst\u00f6cke, betrifft. Das Klagepatent wurde am 11. April 2003 angemeldet; die Anmeldung wurde am 01. September 2004 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgten am 15. Juni 2005.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines patentgem\u00e4\u00dfen l\u00e4ngenverstellbaren Rohres in teilweise l\u00e4ngsgeschnittener und abgebrochener Darstellung, wobei die Abbildung in Figur 2 um 90\u00b0 gegen\u00fcber der in Figur 1 gezeigten Ansicht gedreht ist.<\/p>\n<p>Die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 2) stehende Beklagte zu 1) vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Nordic-Walking-St\u00f6cke. Auf den Sportmessen Winter ISPO vom 28. Januar bis 01. Februar 2006 und Sommer ISPO vom 15. bis 18. Juli 2006 stellte die Kl\u00e4gerin eine Verletzung des Klagepatents durch von der Beklagten zu 1) ausgestellte Nordic-Walking-St\u00f6cke fest und r\u00fcgte dies gegen\u00fcber Mitarbeitern der Beklagten. Die Mitarbeiter der Beklagten erkl\u00e4rten daraufhin auf der Sommer ISPO am 16. Juli 2006, die das Klagepatent verletzende Spreizvorrichtung nicht mehr zu vertreiben und die ausgestellten Produkte umzur\u00fcsten, was auch geschah. Die Beklagte zu 1) gab unter dem 06. November 2006 zur Best\u00e4tigung einer am 16.07.2006 abgegebenen m\u00fcndlichen Erkl\u00e4rung die als Anlage B1 vorgelegte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab, die ein Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr schuldhafte Zuwiderhandlungen enthielt. Die Kl\u00e4gerin wies die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung zur\u00fcck, weil sie erst nach Ablauf einer daf\u00fcr gesetzten Frist einging und nicht dem vorformulierten Wortlaut entsprach, insbesondere sich nur auf schuldhafte Zuwiderhandlungen bezog. Der Beklagte zu 2) gab zun\u00e4chst keine eigene Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ab; dies erfolgte schlie\u00dflich im Laufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 22. M\u00e4rz 2007 (Bl. 31f. d. A.).<\/p>\n<p>Im Oktober 2006 und im April 2007 erwarb die Kl\u00e4gerin in Einzelhandelsgesch\u00e4ften der zur Kaufhof-Gruppe geh\u00f6renden Firma A Nordic-Walking-St\u00f6cke der Beklagten, und zwar das Modell \u201eB\u201c (Art.-Nr. 205.46.xx.0) am 13.10.2006 in Frankfurt (vgl. Anlage K 8), am 16.04.2007 in Wuppertal-Elberfeld ein Modell \u201eC\u201c (Art.-Nr. 205.46.xxx.0; vgl. Anlage K 14) und am 23.04.2007 je eines der vorgenannten Modelle in Kassel (vgl. Anlage K15).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat je einen Stock des Modells \u201eB\u201c und \u201eC\u201c als Anlagen K 7 bzw. K10 sowie Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlage K 8 zur Akte gereicht. Die von der Kl\u00e4gerin des weiteren \u00fcberreichten Abbildungen (Anlage K9) zeigen Details der angegriffenen Spreizvorrichtung in demontiertem Zustand, die von der Kl\u00e4gerin mit Bild\u00fcberschriften sowie Bezugsziffern, die mit den vom Klagepatent verwendeten Bezugszeichen korrespondieren, versehen worden ist.<\/p>\n<p>Abb.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die urspr\u00fcnglich verwendete Ausf\u00fchrungsform der Spreizvorrichtung von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Umstritten ist hingegen, ob in dem Modell \u201eC\u201c dieselbe Spreizvorrichtung zum Einsatz kommt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, nach deren Vortrag das Modell \u201eC\u201c die urspr\u00fcngliche Spreizvorrichtung verwendet, hat die Beklagten zun\u00e4chst auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte zu 2) die erw\u00e4hnte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung und die Beklagte zu 1) in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 eine weitere Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben haben, haben die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Kl\u00e4gerin hat dar\u00fcber hinaus urspr\u00fcnglich Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digung seit dem 20. Dezember 2003 verlangt und die Klage im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 mit Einverst\u00e4ndnis der Beklagten insoweit zur\u00fcckgenommen, als sie nunmehr Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digung ab dem 01. Oktober 2004 verlangt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen<br \/>\nund dar\u00fcber hinaus die Beklagten zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung wegen der Benutzungshandlung des Herstellens sowie zur Auskunft und Rechnungslegung unter Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften sonstiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen<\/p>\n<p>Klageabweisung.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung hinsichtlich des Modells \u201eC\u201c in Abrede und behaupten dazu, dieses Modell enthalte eine abweichende Spreizvorrichtung, die schematisch wie nachfolgend eingeblendet aufgebaut sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 33 PatG) und Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG), auf Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) sowie auf Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung (\u00a7 140a PatG) zu. Soweit die Klageantr\u00e4ge sich auf das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehen, ist die Klage hingegen nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein l\u00e4ngenverstellbares Rohr, insbesondere f\u00fcr St\u00f6cke. Derartige Rohre sind nach der Beschreibung des Klagepatents beispielsweise aus dem deutschen Gebrauchsmuster DE 297 06 849 U1 bekannt, bei dem das Spreizelement zum Innenrohr hin mit einem sich verj\u00fcngenden Konus versehen ist, w\u00e4hrend das gegenl\u00e4ufige mit dem Au\u00dfenkonus versehene Innenelement zum Festklemmen der Spreizvorrichtung mit der Verstellschraube zum Innenrohr hin verstellt wird. Auf diese Weise \u2013 so das Klagepatent \u2013 ergibt sich zwar eine relativ parallele Klemmung \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des axialen Spreizelementes; das Klagepatent kritisiert daran jedoch, dass bei sto\u00dfartigen Belastungen von der Griffseite eines l\u00e4ngenverstellbaren Stockes auf die Stockspitze eine axiale Verschiebung des Au\u00dfenrohres gegen\u00fcber dem Innenrohr nicht immer vermieden werden kann, insbesondere dann nicht, wenn bei der Verdrehbewegung zum Festklemmen keine ausreichend hohe Kraft aufgewendet worden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt des Weiteren das deutsche Gebrauchsmuster DE 297 08 xxx U1 an, das ein l\u00e4ngenverstellbares Rohr angibt, bei dem das mit dem Au\u00dfenkonus versehene Innenelement durch das vordere freie Ende der Verstellschraube gebildet und das mit dem Innenkonus versehene Spreizelement auf der Verstellschraube axial bewegt ist. Dabei ist zwar der Innenkonus des Spreizelementes zum Innenrohr hin ge\u00f6ffnet, jedoch macht das Klagepatent auch hier die vorerw\u00e4hnten Nachteile aus, wenn das Spreizelement in gespreiztem Zustand axial bewegt wird, da ebenfalls eine Relativbewegung zwischen Au\u00dfenrohr und Spreizelement erfolgen kann.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein l\u00e4ngenverstellbares Rohr, insbesondere f\u00fcr St\u00f6cke, zu schaffen, das bei sto\u00dfartigen axialen Belastungen sich eher weiter festklemmt denn verstellt bzw. nachgibt. Hierzu schl\u00e4gt es die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>L\u00e4ngenverstellbares Rohr, insbesondere f\u00fcr St\u00f6cke, mit<br \/>\n1. zumindest einem Au\u00dfenrohr und<br \/>\n2. einem zur Einstellung der Rohrl\u00e4nge in das Au\u00dfenrohr teleskopisch einschiebbaren Innenrohr,<br \/>\n3. einer am Einschubende des Innenrohrs gehaltenen Spreizvorrichtung, mit der das Innenrohr im Au\u00dfenrohr axial festklemmbar ist, wobei die Spreizvorrichtung umfasst:<br \/>\n3.1 ein radial auseinanderdr\u00fcckbares und mit einem Innenkonus versehenes Spreizelement,<br \/>\n3.2 ein mit einem gegenl\u00e4ufigen Au\u00dfenkonus versehenes und im Spreizelement axial verschiebbar aufgenommenes Innenelement und<br \/>\n3.3 eine axial gerichtete, am Innenrohr drehfest gehaltene Verstellschraube, die<br \/>\nmit einer Innengewindebohrung im Innenelement in Wirkverbindung ist, wobei<br \/>\n3.4 der Innenkonus des Spreizelementes sich zum Innenrohr hin \u00f6ffnet und<br \/>\n3.5 das Spreizelement zwischen einem inneren Anschlag am Innenrohr und einen \u00e4u\u00dferen Anschlag am Au\u00dfenrohr am freien Ende der Verstellschraube axial beweglich gehalten ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben mit den St\u00f6cken \u201eB\u201c und \u201eC\u201c l\u00e4ngenverstellbare Rohre angeboten und in Verkehr gebracht, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Dies ist hinsichtlich des Modells \u201eB\u201c zu recht zwischen den Parteien unstreitig; f\u00fcr das Modell \u201eC\u201c gilt entgegen der Auffassung der Beklagten Entsprechendes, denn die Kl\u00e4gerin hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, die von den Beklagten vorgetragene Spreizvorrichtung sei nicht Streitgegenstand. Wie sich die Kammer durch Augenscheinseinnahme \u00fcberzeugen konnte, entspricht der Vortrag der Kl\u00e4gerin, das Modell \u201eC\u201c verf\u00fcge \u00fcber die gleiche Spreizvorrichtung wie das Modell \u201eB\u201c, den Tatsachen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Klage vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet-Angebot der Beklagten, das noch nach Klageerhebung abrufbar war (vgl. Anlage K 11a, letzte Seite: 15. 12. 2006, K 11c: 27.11.2006) und, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 19. Juli 2007 dargetan hat, auch noch am Vortag der Verhandlung einen Nordic-Walking-Stock mit Art.-Nr. 205.46.130.0 (entspricht \u201eC\u201c) enthielt, stellen ein Angebot eines patentverletzenden Erzeugnisses dar, obgleich der wesentliche Gegenstand der Erfindung, die Spreizvorrichtung, aus den Abbildungen nicht erkennbar ist.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Verteilen eines Werbeprospekts, der eine Darstellung eines dem Gegenstand des Patents entsprechenden Erzeugnisses enth\u00e4lt, regelm\u00e4\u00dfig als \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG anzusehen, unabh\u00e4ngig davon, ob das Werbemittel die Merkmale des Patents offenbart, wenn bei objektiver Betrachtung ein Erzeugnis dargestellt ist, das diese Merkmale aufweist (BGH GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dabei ist f\u00fcr wesentlich gehalten worden, ob sich die Werbung auf einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand beziehen musste, weil es den in ihr abgebildeten Gegenstand zur Zeit der Werbung nur in einer schutzrechtsverletzenden Ausf\u00fchrungsform gab. Dies ist sp\u00e4ter dahin konkretisiert worden, dass es nicht von vornherein bedeutungslos ist, wenn die beanstandete Abbildung auch einen nicht schutzrechtsverletzenden Gegenstand darstellen kann (BGH GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde ersch\u00f6pfen sich nicht in dem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt der Werbung f\u00fcr die angesprochenen Verkehrskreise. Dem durch eine unver\u00e4nderte Fortsetzung der bisherigen Werbung, aus der eine entsprechende \u00c4nderung weder hervorgeht noch aus der sie erkennbar ist, begr\u00fcndeten Eindruck einer Verletzung des Schutzrechts kann der Umstand, dass der Werbende im Zeitpunkt der Werbung seine Produktion umgestellt hat und den verletzenden Gegenstand deshalb jetzt tats\u00e4chlich nicht liefern kann, nur entgegengehalten werden, wenn das allgemein bekannt ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Kenntnis der relevanten Verkehrskreise ist hier von den insoweit darlegungspflichtigen Beklagten nichts vorgetragen; ein Anbieten ist mithin noch nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen erfolgt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Verletzungshandlungen, hinsichtlich derer sich lediglich die Unterlassungsanspr\u00fcche erledigt haben, \u00fcber die hinaus die Parteien hingegen keine Vereinbarung getroffen haben, haftet die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, dass sie in das Klagepatent, deren ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin die Kl\u00e4gerin ist, eingreift (\u00a7 276 BGB).<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1) in gleicher Weise wie diese, da er die Rechtsverletzungen der Beklagten zu 1) h\u00e4tte verhindern m\u00fcssen (vgl. BGH GRUR 1986, 248 \u2013 Sporthosen).<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) schuldet der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus f\u00fcr die Benutzungshandlungen im Zeitraum zwischen Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung und Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung eine angemessene Entsch\u00e4digung (\u00a7 33 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>Die genaue H\u00f6he der Entsch\u00e4digung und des Schadenersatzes steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Zahlungsanspruch beziffern zu k\u00f6nnen und dar\u00fcber hinaus den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu ermitteln, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer war den Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Herausgabe der im Besitz und Eigentum der Beklagten befindlichen angegriffenen St\u00f6cke folgt aus \u00a7 140a PatG. Der eigentlich auf Vernichtung durch den Verletzer gerichtete Anspruch kann von der Kl\u00e4gerin zul\u00e4ssigerweise in der Form verlangt werden, dass die verletzenden Erzeugnisse an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher herauszugeben sind (vgl. zu \u00a7 98 UrhG: BGH GRUR 2003, 228 [229] \u2013 P-Vermerk). Die Beklagten haben mindestens noch Eigentum und mittelbaren Besitz an einem Stock, der sich nach ihrem eigenen Vortrag im unmittelbaren Besitz ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten befindet, an diesen aber \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung von den Beklagten unwidersprochen geblieben ist \u2013 nicht \u00fcbereignet worden ist.<\/p>\n<p>Als nicht gerechtfertigt erweisen sich die auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Entsch\u00e4digung und Schadenersatz gerichteten Anspr\u00fcche hingegen im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin beantragte Benutzungshandlung des Herstellens. Herstellungshandlungen im deutschen territorialen Geltungsbereich des Klagepatents hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a, 92 Abs. 2 Ziff. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Dabei waren im Rahmen von \u00a7 91a ZPO die Kosten hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Unterlassungsbegehrens den Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, da der Unterlassungsantrag zun\u00e4chst zul\u00e4ssig war und die Kl\u00e4gerin ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, n\u00e4mlich die w\u00e4hrend des Rechtsstreits abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rungen, voraussichtlich obsiegt h\u00e4tte. Dabei ist im Ergebnis kein Unterschied zwischen den Beklagten zu machen. Die Beklagte zu 1) hat zwar eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, deren Vertragsstrafeversprechen f\u00fcr schuldhafte Zuwiderhandlungen entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin gen\u00fcgend war, obgleich die Unterlassungsverpflichtung verschuldensunabh\u00e4ngig ist und sich der Schuldner gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 339, 286 Abs. 4 BGB entlasten muss. Mit der von der Beklagten zu 1) gew\u00e4hlten Formulierung ist aber keine Umkehr der Beweislast verbunden (vgl. BGH GRUR 1982, 688, 691 \u2013 Seniorenpa\u00df; GRUR 1985, 155, 156 \u2013 Vertragsstrafe bis zu \u2026 I; K\u00f6hler in K\u00f6hler\/Piper, vor \u00a7 13 UWG Rn 13). Der Erw\u00e4hnung des Erfordernisses einer schuldhaften Zuwiderhandlung in der Verpflichtungserkl\u00e4rung kommt nur eine \u2013 im Hinblick auf fr\u00fchere Meinungsstreitigkeiten \u00fcber das Verschuldenserfordernis verst\u00e4ndliche \u2013 Klarstellungsfunktion zu; die Beweislast wird infolge des rein deklaratorischen Charakters der Aufnahme des Verschuldenserfordernisses in die Erkl\u00e4rung grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fchrt (BGH aaO. \u2013 Seniorenpa\u00df). F\u00fcr einen abweichenden Sinngehalt der Erkl\u00e4rung der Beklagten zu 1) gibt es keinen Anhalt, so dass f\u00fcr die Ablehnung der Annahme dieser Verpflichtungserkl\u00e4rung durch die Kl\u00e4gerin kein triftiger Grund bestand. Die Beklagte zu 1) hat hingegen durch ihr fortw\u00e4hrendes Angebot patentverletzender St\u00f6cke zu erkennen gegeben, dass sie sich selbst nicht an die Unterlassungserkl\u00e4rung h\u00e4lt, so dass das Unterlassungsbegehren der Kl\u00e4gerin berechtigt war. Mit dem Versto\u00df gegen die eigene Unterwerfungserkl\u00e4rung ist die Wiederholungsgefahr hinsichtlich s\u00e4mtlicher Benutzungshandlungen \u2013 und nicht nur hinsichtlich des Anbietens \u2013 wieder aufgelebt.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 2) hat eine Unterlassungserkl\u00e4rung ohnehin erst nach Klageerhebung abgegeben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>500.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7\u00a7 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 742 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 2. 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