{"id":3144,"date":"2007-04-17T17:00:37","date_gmt":"2007-04-17T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3144"},"modified":"2016-04-27T09:05:38","modified_gmt":"2016-04-27T09:05:38","slug":"4b-o-40705-wasseraufbereitungsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3144","title":{"rendered":"4b O 407\/05 &#8211; Wasseraufbereitungsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 741<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 407\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollstrecken ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Wasseraufbereitungsanlagen anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempf\u00e4nger und\/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Wasseraufbereitungsanlagen nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin zur Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultravioletten Licht in Dosen von 10 mJ\/cm\u00b2 bis 175 mJ\/cm\u00b2 und mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion nach dem Europ\u00e4ischen Patent 1 084 xxx benutzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Entstehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin 95%, die Beklagte 5%.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 200.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist alleinige eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 084 xxx B1 (Klagepatent). Das Klagepatent, das eine Priorit\u00e4t der US-Anmeldung vom 13.05.1998 in Anspruch nimmt, ist am 05.05.1999 angemeldet worden. Die Erteilung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, ist am 31.08.2005 bekanntgemacht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das eine Methode zur Verhinderung der Vermehrung von Cryptosporidium parvum mit ultraviolettem Licht betrifft, steht in Kraft. Der im vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblich interessierende Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Use of a continuous broad band of ultraviolet light in doses from 10 mJ\/cm\u00b2 to 175 mJ\/cm\u00b2 and with a wavelength of 200 to 300 nm for treating drinking water to eliminate the potential for Cryptosporidium oocysts infection.<\/p>\n<p>In der deutschen \u00dcbersetzung, die unter dem Aktenzeichen DE 699 27 xxx T2 gef\u00fchrt wird, hat Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht in Dosen von 10 mJ\/cm\u00b2 bis 175 mJ\/cm\u00b2 und mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Einspruch erhoben, \u00fcber den bisher noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt auf die Klageschutzrechte wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen von der Beklagten angebotene Wasseraufbereitungsanlagen mit den Typenbezeichnungen Aquada, A, B, SA, BX, E\/ME, KM, K, E\/ME Pharma, LBX und TE, bez\u00fcglich derer sie als Anlage K 3 einen Ausdruck des Internetauftritts der Beklagten vom 02.09.2005 vorgelegt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Vorrichtungen bestimmungsgem\u00e4\u00df dazu dienen, von s\u00e4mtlichen Merkmalen des gesch\u00fctzten Verfahrens wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch zu machen, und dass sie daher das Klagepatent mittelbar verletzen. Mit ihrer Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der territorialen Geltungsbereiche in der Bundesrepublik Deutschland, \u00d6sterreich, Belgien, Schweiz, Zypern, D\u00e4nemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und Schweden beantragt hatte, hat sie die Klage hinsichtlich der \u00fcbrigen territorialen Geltungsbereiche au\u00dfer der Bundesrepublik mit Schriftsatz vom 21.08.2006 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, wobei sie die Verurteilung hinsichtlich aller angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beantragt und f\u00fcr den Fall der Lieferung beantragt, der Beklagten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe mit ihren Abnehmern aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent erhobenen Einspruch,<\/p>\n<p>3. weiter hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagte bestreitet den Vorwurf der Patentverletzung, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht ausstrahlten. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen &#8211; was mit Ausnahme der Ausf\u00fchrungsform KM unstreitig ist &#8211; \u00fcber eine Niederdruck-UV-Lampe, die lediglich ein Schmalspektrum von ultraviolettem Licht abstrahlte. Zudem werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was jedenfalls die Aussetzung des Rechtsstreits rechtfertige.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz nach den Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 10, 140b PatG,\u00a7\u00a7 242, 259 BGB lediglich mit Blick auf die Ausf\u00fchrungsform KM zu. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen ist die Klage hingegen nicht gerechtfertigt. Ebenso wenig war der Beklagten eine Verpflichtung aufzuerlegen, im Falle der Lieferung mit ihren Abnehmern eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, falls sie die technische Lehre des Klagepatents ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin benutzen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform KM ist geeignet, wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen; hinsichtlich der \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen ist diese Eignung nicht gegeben.<\/p>\n<p>Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Pr\u00e4vention der Replikation von Cryptosporidium parvum in Wasser und insbesondere ein Verfahren zur Pr\u00e4vention von Infektionen durch Cryptosporidium-Oozysten und \u00e4hnlichen Organismen in Wasser unter Verwendung von niedrigen Level von ultraviolettem Licht.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents ist es im allgemeinen wohlbekannt, dass es &#8211; insbesondere in Trinkwasser &#8211; notwendig ist, xx Oozysten zu t\u00f6ten oder zu inaktivieren, so dass sie nicht infizieren. Aus dem Stand der Technik ist beispielsweise bekannt, dass eine UV-Dosis von mindestens 3000 mJ\/cm\u00b2 erforderlich ist, um Cryptosporidium parvum zu inaktivieren. Bekannt ist auch eine Vorrichtung, die zuerst Cryptosporidium-Oozysten herausfiltert und diese dann UV-Dosen von 350 bis 400 mJ\/cm\u00b2 aussetzte. Dabei werden Membranfilter zum Einfangen von Cryptosporidium-Oozysten verwendet, welche dann mit einer Reihe bzw. Gruppe von Niedrigdruck-Hg-Lampen mit einer UV-Dosis von 350 bis 400 mJ\/cm\u00b2 bestrahlt werden. Nach dem R\u00fccksp\u00fclen des Filters auf einen zweiten Filter wird die Bestrahlung wiederholt, so dass die Behandlung die Organismen \u201et\u00f6tet\u201c.<\/p>\n<p>Eine weitere Schrift gibt eine Bestrahlung mit ultraviolettem Licht \u00fcber eine Dauer von mindestens 150 Minuten aus einer (vermutlich) Niedrigdruck-Hg-Lampe an. Die Beschreibung folgert, dass die angewendete UV-Dosis \u00fcber 5000 mJ\/cm\u00b2 war.<\/p>\n<p>In einem weiteren Schriftst\u00fcck wird eine gepulste UV-Technik zum \u201eSterilisieren\u201c von Oberfl\u00e4chen, welche Bakterien, Pilze, Sporen, Viren, Protozoen und Oozysten enthalten, beschrieben. Dort wird berichtet, dass die ben\u00f6tigten UV-Dosen \u00fcber 1000 mJ\/cm\u00b2 sind. Bei der berichteten UV-Dosis wird angenommen, dass die Effekte auf Zelltod beruhen.<\/p>\n<p>Ein weiteres Schriftst\u00fcck beschreibt die hundertprozentige \u201eInaktivierung\u201c von Cryptosporidium bei einer Energie der Wellen von ungef\u00e4hr 200 mJ\/cm\u00b2 und gr\u00f6\u00dfer. Das Schriftst\u00fcck beansprucht, dass das gepulste UV die \u201eDNA-Reparaturmechanismen\u201c \u00fcberwindet; allerdings sind die angewendeten UV-Dosen wesentlich gr\u00f6\u00dfer als solche, die bei der gleichbleibenden Mitteldruck-Hg-Lampe erforderlich sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum effektiven Behandeln von Wasser bereitzustellen, so dass Cryptosporidium-Oozysten nicht infizieren k\u00f6nnen. Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist es, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, um zu erreichen, dass Cryptosporidium-Oozysten nicht wirksam sind, zu infizieren. Schlie\u00dflich ist es Aufgabe des Klagepatents, ein Verfahren unter Verwendung von ultraviolettem Licht bereitzustellen, das kosteneffektiv in der Behandlung von Trinkwasser ist, um die M\u00f6glichkeit einer Cryptosporidium-Oozysten-Infektion zu eliminieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht<\/p>\n<p>2. in Dosen von 10 mJ\/cm\u00b2 bis 175 mJ\/cm\u00b2<\/p>\n<p>3. mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm<\/p>\n<p>4. zum Behandeln von Trinkwasser zur Eliminierung des Potentials f\u00fcr Cryptosporidium-Oozysten-Infektion.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die streitbefangenen Wasseraufbereitungsanlagen der Serie \u201eKM\u201c der Beklagten stellen ein wesentliches Mittel dar, das bestimmt und geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents dem Wortsinn nach Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform KM ist geeignet, f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der vom Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten mit der Bezeichnung KM vertriebenen Wasseraufbereitungsanlagen verf\u00fcgen \u00fcber einen Mitteldruck-UV-Strahler, der ein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht im Sinne von Merkmal 1 des Klagepatents abstrahlt.<\/p>\n<p>Die Dosis der Strahlung liegt innerhalb des von Merkmal 2 gelehrten Bereichs. Dies ergibt sich aus der Angabe einer Dosis von 400 J\/m\u00b2, welche auf S. 33 der Anlage K 3 genannt wird. Dies entspricht nach der unwidersprochen gebliebenen Darlegung der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift einer Dosis von 40 mJ\/cm\u00b2.<\/p>\n<p>Das abgestrahlte Wellenl\u00e4ngenspektrum liegt, wie aus der Grafik auf S. 36 der Anlage K 3 ersichtlich ist, innerhalb des von Merkmal 3 bestimmten Bereichs. Dabei ist es ohne Belang, dass das Spektrum auch \u00fcber den Bereich von 200 bis 300 nm hinausreicht; ma\u00dfgeblich ist, dass der von Merkmal 3 bestimmte Bereich umfasst ist.<\/p>\n<p>Die Wasseraufbereitungsanlagen dienen schlie\u00dflich gem\u00e4\u00df Merkmal 4 zur Desinfektion von Trinkwasser und damit auch der Eliminierung von Parasiten, zu denen auch Cryptosporidium-Oozysten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform KM ist ein Mittel, dass sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Dies sind solche, die nach ihrer Wirkungsweise dazu geeignet sind, einen Eingriff in den Schutzgegenstand des Klagepatents nach sich zu ziehen. Das Mittel muss geeignet sein, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Dies ist hier der Fall, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das vom Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren ausf\u00fchrt. Zurecht ist daher auch zwischen den Parteien unstreitig, dass die von der Beklagten angebotenen Wasseraufbereitungsanlagen ein wesentliches Element der Erfindung nach dem Klagepatent darstellen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform KM angeboten, indem sie diese in der aus Anlage K 3 ersichtlichen Weise im Internet pr\u00e4sentiert hat. Da sie diese zuvor auch bereits geliefert hatte, besteht insofern Wiederholungsgefahr; jedenfalls begr\u00fcndet das Angebot eine Begehungsgefahr.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die Abnehmer der Kl\u00e4gerin ist es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, dass die Wasseraufbereitungsanlagen dazu geeignet und bestimmt sind, die vom Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen. Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 5 vorgelegten Fachartikel, der sich u. a. mit Cryptosporidium in Zusammenhang mit der Wasseraufbereitung befasst und einen in Deutschland aufgetretenen Fall eines durch Trinkwasser \u00fcbertragenen Zoonoseausbruchs berichtet. Aufgrund des Umstandes, dass der Fachartikel im Bundesgesundheitsblatt, das von den dem Gesch\u00e4ftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums zugeordneten medizinisch-pharmazeutischen Instituten herausgegeben wird, erschienen ist, hat dieser auch eine hinreichende Verbreitung bei den Trinkwasserversorgern gefunden. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Trinkwasseraufbereitung um einen hochsensiblen Bereich handelt, mussten diese die Erkenntnisse auch bei ihrer T\u00e4tigkeit ber\u00fccksichtigen. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.03.2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte selbst auf Seite 15 der Anlage K 3 darauf hinweist, dass mit Wasseraufbereitungsanlagen der Typenreihe A eine wirksame und umweltfreundliche Abt\u00f6tung von Parasiten erreicht wird. In dem Zusammenhang erw\u00e4hnt sie bei Parasiten ausdr\u00fccklich Cryptosporidien. Auch wenn sich diese Angaben auf eine Typenreihe beziehen, die nicht geeignet ist, von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch zu machen und die nicht mit der hier er\u00f6rterten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00fcbereinstimmt, entspricht es dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis, dass er unter der Abt\u00f6tung von Parasiten auch Cryptosporidien versteht.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Beklagten dazu vorgesehen wurde, zur Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens benutzt zu werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte m\u00f6glicherweise zum Zeitpunkt der Patenterteilung bereits entschieden hatte, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mehr zu vertreiben, denn sie hat diese auch nach Patenterteilung noch in einer Weise angeboten, in der die tatbestandliche Benutzungsbestimmung zum Ausdruck kam.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsformen Aquada, A, B, SA, BX, E\/ME, K, E\/ME Pharma, LBX und TE sind entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht geeignet, die Erfindung zu benutzen. Das von den genannten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen angewendete Verfahren macht jedenfalls nicht von Merkmal 1 des Patentanspruches Gebrauch. Diese verwenden kein kontinuierliches Breitband von ultraviolettem Licht.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Aquada, A, B, SA, BX, E\/ME, K, E\/ME Pharma, LBX und TE einen Niedrigdruck-UV-Strahler verwenden, der UV-Strahlung einer Wellenl\u00e4nge von 253,7 nm aussendet. UV-Licht dieser Wellenl\u00e4nge ist kein kontinuierliches Breitband von UV-Licht gem\u00e4\u00df Merkmal 1 der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, unterscheidet der Fachmann allgemein zwischen Schmalspektrum-Strahlung und Breitband-Strahlung. Dabei besteht Schmalspektrum-Strahlung aus Licht im wesentlichen einer Wellenl\u00e4nge, w\u00e4hrend bei Breitband-Strahlung eine Emission erfolgt, die sich \u00fcber ein mehrere Wellenl\u00e4ngen umfassendes Spektrum erstreckt. Das Klagepatent verwendet den Begriff \u201ekontinuierliches Breitband\u201c in keinem anderen Sinne als es dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen gel\u00e4ufig ist. An keiner Stelle gibt das Klagepatent oder die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung dem Begriff \u201eBreitband\u201c eine eigene Bedeutung bei.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eBreitband\u201c findet vielmehr nur an einer Stelle des Klagepatents (Anlage K 1a, S. 4, Z. 1 bis 2; Anlage K1, Absatz [0009]) Erw\u00e4hnung. Dort verwendet die Beschreibung des Klagepatents den Begriff in eben jenem Sinn, den der Fachmann ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus beimisst. An der angegebenen Stelle verbindet die Beschreibung des Klagepatents das Breitband mit einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 300 nm. Eine n\u00e4here Erl\u00e4uterung dieses Wellenl\u00e4ngenbereichs findet sich wiederum nicht. Vielmehr f\u00fchrt die Beschreibung des Klagepatents weiter aus, dass die Erfindung eine Mitteldruck-UV-Lampe verwendet. In \u00dcbereinstimmung mit dem bereits erw\u00e4hnten unstreitigen Vortrag der Beklagten zum Spektrum von Niederdruck- und Mitteldruck-UV-Lampen best\u00e4tigt dies das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis im Hinblick auf eine Unterscheidung zwischen Schmalspektrum und Breitband. Auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung sind die Vertreter der Kl\u00e4gerin dem grunds\u00e4tzlichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von Breitband- und Schmalspektrum nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Keineswegs hat der Begriff \u201ekontinuierliches Breitband\u201c nach der technischen Lehre des Klagepatents zum Inhalt, dass damit lediglich gepulstes UV-Licht ausgeschlossen werden soll, wie es der Auffassung der Kl\u00e4gerin entspricht. Dem stehen mehrerlei Gr\u00fcnde entgegen.<\/p>\n<p>Zum einen ist dem Fachmann bekannt, dass UV-Strahlung sich einerseits darin unterscheiden l\u00e4sst, ob sie unterbrochen (pulsierend) oder permanent (kontinuierlich) ist; andererseits darin, ob sie Strahlung in einem schmalen oder breiten Wellenl\u00e4ngenbereich aussendet. Spricht das Klagepatent von einem kontinuierlichen Breitband, so ist nach dieser Unterscheidung bereits eine pulsierende Strahlung durch den Begriff \u201ekontinuierlich\u201c ausgeschlossen. Die Aufnahme des \u2013 klar umrissenen \u2013 Begriffs \u201eBreitband&#8220; stellt f\u00fcr den Fachmann eine unmissverst\u00e4ndliche Handlungsanweisung dar, die er deswegen gerade nicht auf die Dauer der Bestrahlung bezieht. Zum anderen ist auch nicht festzustellen, dass sich die technische Lehre des Klagepatents gerade dadurch vom Stand der Technik abheben m\u00f6chte, dass kein gepulstes Licht verwendet wird. Die Darstellung des Standes der Technik in der Einleitung der Beschreibung des Klagepatents nimmt lediglich eine Vielzahl von bekannten Vorrichtungen in Bezug, ohne dass jedoch zwischen den Vor- und Nachteilen einer pulsierenden beziehungsweise kontinuierlichen Bestrahlung differenziert wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann setzt den Begriff \u201ekontinuierliches Breitband\u201c auch nicht mit einem gleichm\u00e4\u00dfigen Spektrum bezogen auf die St\u00e4rke der Strahlung \u00fcber die verschiedenen Wellenl\u00e4ngen gleich. Insofern ist es unerheblich, dass auch ein Breitband-UV-Spektrum bei bestimmten Wellenl\u00e4ngen Spitzen aufweist, deren St\u00e4rke sich deutlich von den \u00fcbrigen Emissionen absetzt. Dem Breitband ist es eigen, dass \u00fcber einen gr\u00f6\u00dferen Wellenl\u00e4ngenbereich eine Emission gr\u00f6\u00dfer Null stattfindet. Dies ist auch bei denen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Fall (vgl. Anlage rop 1, S. 17). Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung zwar unter Verweis auf das Sendespektrum von Ultrakurzwellen vorgetragen, ein Breitband wie der Frequenzbereich von 87,5 bis 108 MHz schlie\u00dfe nicht aus, dass tats\u00e4chlich innerhalb dieses Bandes nur auf einer Frequenz gesendet und empfangen werde. Dies besagt hingegen f\u00fcr das Spektrum von UV-Licht nichts. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin selbst vor, dass der Fachmann den Begriff \u201ekontinuierlich\u201c auf die Dauer der Bestrahlung und nicht auf die Wellenl\u00e4nge bezieht (vgl. Anl. K 6a, S. 5, 1. Abs. aE).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent im Zusammenhang mit der beabsichtigten Quervernetzung der DNA- bzw. RNA-Str\u00e4nge auch die Absorption des UV-Lichts durch die DNA\/RNA. Nach den Darlegungen der Beklagten (vgl. Anlagen rop 7 und 8) findet diese Absorption im Bereich zwischen 200 und 300 nm statt, und zwar \u00fcber den gesamten Wellenl\u00e4ngenbereich. Dies st\u00fctzt die \u00dcberlegung des Fachmanns, dass auch im gesamten Bereich eine (zur Absorption f\u00fchrende) UV-Strahlung stattfinden soll.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist die Kl\u00e4gerin dem Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung entgegengetreten, dass ein breiteres Spektrum an UV-Strahlung aufgrund der St\u00e4rke der zu durchdringenden Zellmembran der Cryptosporidium-Oozysten erforderlich ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt der Hinweis der Beklagten auf die Beschreibungsstelle Anl. K 1a, S. 4, Z. 1 bis 7, nach der die Erfindung einen Mitteldruck-UV-Strahler verwendet, auch keine Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre des Klagepatents auf derartige Strahler dar. Ansatzpunkt ist zutreffenderweise vielmehr das ausgesandte Spektrum des UV-Lichts; wie die Beklagte \u2013 unwidersprochen \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, beschr\u00e4nkt sich die Erzeugung von UV-Strahlung nicht auf die im Klagepatent genannten Niedrigdruck- oder Mitteldruck-Strahler. Sofern das geforderte Spektrum auch auf andere Weise als mithilfe eines Mitteldruck-UV-Strahlers erzeugt werden kann, schlie\u00dft das Klagepatent dies keineswegs aus.<\/p>\n<p>Unzutreffend ist auch die Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent schlage ausdr\u00fccklich sowohl die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen als auch von Niederdruck-UV-Lampen vor. Die dazu herangezogene Beschreibungsstelle (Anlage K 1a, S. 4, Z. 6\/7) spricht ausschlie\u00dflich von einer Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen; die Erw\u00e4hnung von Niederdruck-UV-Lampen in einem Klammerzusatz dient lediglich der Abgrenzung.<\/p>\n<p>Ebenso wenig f\u00fchrt der Umstand, dass Unteranspruch 2 eine UV-Lampe mit mittlerem Druck zur Anwendung des kontinuierlichen Breitbands von ultraviolettem Licht lehrt, zu einer anderen Erkenntnis. Der Unteranspruch stellt lediglich eine Konkretisierung dar, die aber weder die Verwendung von Mitteldruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach Anspruch 1 ausschlie\u00dft, noch zwingend lehrt, dass \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch Niedrigdruck-UV-Lampen in einem Verfahren nach Anspruch 1 verwendbar sind.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Schutzrechtsverletzung ergeben sich die zuerkannten Klageanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 PatG). Dabei war der Beklagten sowohl f\u00fcr den Fall des Anbietens als auch des Lieferns eine Hinweispflicht aufzuerlegen. Diese \u2013 als minus im Antrag, der Beklagten eine Verpflichtung zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe aufzuerlegen, enthaltene \u2013 Ma\u00dfnahme erscheint ausreichend, um eine patentgem\u00e4\u00dfe Benutzung durch die Abnehmer zu verhindern; in dem dar\u00fcber hinausgehenden Umfang des Antrags war die Klage abzuweisen. Eine Vertragsstrafenvereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass Abnehmer nur auf diese Weise von einer patentgem\u00e4\u00dfen Benutzung h\u00e4tten abgehalten werden k\u00f6nnen, ein blo\u00dfer Hinweis auf die erforderliche Erlaubnis der Kl\u00e4gerin zu Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents mithin nicht ausreicht, um die Abnehmer der Beklagten von einer Schutzrechtsverletzung abzuhalten. F\u00fcr die beantragte Verpflichtung zum Auferlegen eines vertragsstrafegesicherten Unterlassungsversprechens sind dies begr\u00fcndende Umst\u00e4nde weder vorgetragen noch ersichtlich. Dazu h\u00e4tte es des Vortrags konkreter Anhaltspunkte durch die Kl\u00e4gerin bedurft, dass die Abnehmer sich \u00fcber einen Warnhinweis hinweggesetzt und die ihnen gelieferten Sortieranlagen patentgem\u00e4\u00df benutzt h\u00e4tten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2002, 369 [378] \u2013 Haubenstretchautomat).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Es ist nach der Lebenswahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die von der Beklagten gelieferten Wasseraufbereitungsanlagen in zumindest einem Fall zur Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents benutzt worden sind. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte dies bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist der Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 &#8211; Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht keine Veranlassung zur Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) vertreten wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen.<\/p>\n<p>Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Kl\u00e4gerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zur\u00fccktreten l\u00e4sst und\/oder mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds\u00e4tze kommt eine Aussetzung vorliegend nicht in Betracht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas als neuheitssch\u00e4dlich entgegengehaltene Merkblatt W 293 \u201eUV-Anlagen zur Desinfektion von Trinkwasser\u201c des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfachs e. V.) aus Oktober 1994 (Anlage E 2 in Anlage rop 5) offenbart nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents. Insbesondere ist die Verwendung zur Eliminierung des Potentials von Cryptosporidium-Oozysten im Sinne des Merkmals 4 nicht erw\u00e4hnt. Vielmehr ist ausdr\u00fccklich die Rede davon, dass Parasiten eine hohe Widerstandsf\u00e4higkeit gegen\u00fcber UV-Strahlen besitzen und daher durch andere Verfahrensschritte bei der Trinkwasseraufbereitung entfernt werden m\u00fcssen (Anl. E 2 in Anlage rop 5, S. 12, li. Sp., 3. Abs. aE). Auch hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Durchschnittsfachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt (13. Mai 1998) bei der Desinfektion von Trinkwasser ohne weiteres auch die Eliminierung von Cryptosporidium-Oozysten mitbedacht hat.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen E 3 und E 4 in Anlage rop 5 (wissenschaftliche Artikel Ransome\/Whitmore\/Carrington bzw. Mennigmann) k\u00f6nnen die Neuheit der technischen Lehre des Klagepatents insofern nicht in Frage stellen, als die Beklagte nicht einmal darlegt hat, dass der von Merkmal 3 gelehrte Wellenl\u00e4ngenbereich offenbart ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Entgegenhaltung E 5 in Anlage rop 5 legt dem Fachmann die technische Lehre des Klagepatents nicht nahe. Die Entgegenhaltung befasst sich mit der Bestrahlung von Cryptosporidium-Oozysten mit einer um ein Vielfaches h\u00f6heren Dosis als es das Klagepatent lehrt. Eine derartig signifikant niedrigere Dosis, wie sie das Klagepatent offenbart, wird dem Fachmann durch die Entgegenhaltung nicht nahegelegt; insbesondere ist die unter \u201eConclusions\u201c erw\u00e4hnte Durchf\u00fchrung von \u201einfectivity studies\u201c dazu nicht geeignet. Diese Infektionsstudien finden Erw\u00e4hnung im Zusammenhang mit dem Hinweis des Autors, es seien \u2013 auch wenn er die Ergebnisse als in h\u00f6chstem Ma\u00dfe bedeutsam erachte \u2013 nur drei Versuche durchgef\u00fchrt worden. Aus diesem Grunde empfiehlt der Autor als einen n\u00e4chsten Schritt die Durchf\u00fchrung der erw\u00e4hnten Infektionsstudien. In keiner Weise erh\u00e4lt der Fachmann hingegen eine Anregung zu pr\u00fcfen, ob eine \u2013 erhebliche \u2013 Herabsetzung der Dosis m\u00f6glicherweise zu vergleichbaren Resultaten f\u00fchrt. Auch eine Kombination mit anderen Schriften f\u00fchrt den Fachmann nicht zu diesem Gedanken.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Parteien nichts daf\u00fcr vorgetragen haben, dass eine Vollstreckung ihnen jeweils einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert wie nachfolgend wiedergegeben festzusetzen (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n<p>Bis zum 20. August 2006: 3.300.000,&#8211; \u20ac;<br \/>\ndanach: 500.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 741 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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