{"id":3142,"date":"2007-09-18T17:00:58","date_gmt":"2007-09-18T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3142"},"modified":"2016-04-27T09:02:06","modified_gmt":"2016-04-27T09:02:06","slug":"4b-o-40406-kommissionierungssystem-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3142","title":{"rendered":"4b O 404\/06 &#8211; Kommissionierungssystem II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 740<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 404\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2544\">2 U 96\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Kommissioniersysteme f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Lagerung von St\u00fcckgut an einer Lagerstelle in einem Lager mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen, bei dem das St\u00fcckgut vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen des St\u00fcckgutes herangezogen werden,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 620 xxx anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>wenn bei dem Verfahren das St\u00fcckgut identifiziert wird, die Abmessungen als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden, anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers abgelegt wird, als Lager ein Regal verwendet wird, die St\u00fcckg\u00fcter ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle abgelegt werden, die St\u00fcckg\u00fcter nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden, die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter mit dem Rechner erfasst wird und die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Zusammenstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, n\u00e4mlich die Beklagte zu 1) seit dem 02.08.1997 und der Beklagte zu 2) seit dem 17.12.2002, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Herstellungsmengen und \u2013zeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und &#8211; preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu b) und c) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A (Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 0 620 xxx) durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 02.08.1997 bis 16.12.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn A durch die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.12.2002 bis 09.08.2003 begangenen Handlungen und der ihr (der Kl\u00e4gerin) selbst durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 10.08.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 125.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 250.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der in Malaysia ans\u00e4ssigen Kl\u00e4gerin ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 620 xxx, das deutsche Priorit\u00e4ten vom 10.04.1993 und 02.06.1993 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung am 02.07.1997 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens\u201c. Die urspr\u00fcnglich mit angemeldeten Vorrichtungsanspr\u00fcchen sind im Laufe des Pr\u00fcfungsverfahrens, nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt die Einheitlichkeit der Anmeldung beanstandet hatte, nicht weiter verfolgt worden. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 3 und 9 der Klagepatentschrift haben in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11) mit in der H\u00f6he begrenzten, unterschiedlich hohen und \u00fcbereinander angeordneten Lagerstellen (12), bei dem das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>bei dem das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>bei dem die Abmessungen (ap) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>bei dem anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11) abgelegt wird,<\/p>\n<p>bei dem als Lager (11) ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet wird,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che abgelegt werden,<\/p>\n<p>bei dem die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird<\/p>\n<p>und bei dem die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager (11) rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1 oder 2,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die kleinste Abmessung (ap) des St\u00fcckgutes (1) zur Auswahl der kleinstm\u00f6glichen Lagerh\u00f6he herangezogen wird.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nVerfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die Regalf\u00e4cher bzw. die Schubladen des Regals bzw. des Schubladenlagers eine H\u00f6he bzw. eine Schubladenblende (20, 20\u2019\u2019, 20\u2019\u2019\u2019) haben, welche die Lage des St\u00fcckgutes (1) im entsprechenden Regalfach bzw. in der entsprechenden Schublade unter maximaler Fl\u00e4chenausnutzung bestimmt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1b bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 10.08.2003 (Anlage K 2) hat der Patentinhaber der Kl\u00e4gerin an dem Klagepatent ein bis zum 31.12.2013 befristetes Nie\u00dfbrauchrecht einger\u00e4umt. Au\u00dferdem hat er der Kl\u00e4gerin unter dem 18.10.2005 (Anlage K 3) s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche (insbesondere auf Rechnungslegung und Schadenersatz) abgetreten, die ihm gegen\u00fcber den Beklagten wegen einer etwaigen Verletzung des Klagepatents zustehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer seit dem 17.12.2002 der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt Kommissionierungssysteme zur automatischen Einlagerung von Medikamenten in Apotheken. Die konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Bildfolge, die den Anlagen K 10 und K 11a entnommen ist:<\/p>\n<p>Nachdem ein Vorrat an Arzneimitteln unsortiert (zum Beispiel in einer Transportkiste) angeliefert worden ist, werden die Pr\u00e4parate von Hand zum Zwecke ihrer Identifizierung eingescannt und anschlie\u00dfend auf ein F\u00f6rderband gelegt.<\/p>\n<p>Auf dem \u2013 von links nach rechts fortschreitenden \u2013 F\u00f6rderband<\/p>\n<p>gelangen die Arzneimittel in den Bereich eines automatischen Umsetzers, der die Pr\u00e4parate nacheinander vom F\u00f6rderband nimmt und einer Vermessungseinrichtung zuf\u00fchrt, mit deren Hilfe Breite, L\u00e4nge und H\u00f6he der jeweiligen Packung ermittelt werden.<\/p>\n<p>Alternativ zur manuellen Handhabung ist eine Ausstattungsvariante erh\u00e4ltlich, bei der die Pr\u00e4parate nach ihrer Separierung in einem Vereinzeler an den Umsetzer weitergeleitet werden, der die Packungen zun\u00e4chst ausrichtet und anschlie\u00dfend zur Identifizierung scannt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an die Vermessung legt der Umsetzer die Pr\u00e4parate entweder auf einem F\u00f6rderband ab, welches die Arzneimittel kontinuierlich einer benachbarten Greifeinrichtung zuf\u00fchrt, welche dazu vorgesehen ist, die Packungen in einem als Lager vorgesehenen Regalsystem abzulegen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I). Greifer und Regallager sind aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich.<\/p>\n<p>Alternativ zu dem erw\u00e4hnten F\u00f6rderband sieht eine neuere Ausstattungsvariante des Kommissionierungssystems (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) bewegbare Tablare vor, auf denen die Pr\u00e4parate nach ihrer Vermessung in zwei Reihen hintereinander abgesetzt werden.<\/p>\n<p>Sobald ein Tablar \u2013 von denen es insgesamt Acht gibt \u2013 vollst\u00e4ndig belegt ist, wird es, sofern der Greifer einlagerungsbereit ist, zur Greifvorrichtung bewegt, wo mit der Einlagerung der Einzelpackungen in das Regalsystem begonnen wird. Steht der Greifer momentan nicht zur Verf\u00fcgung, weil er mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, werden die Tablare seitlich des Umsetzers vor\u00fcbergehend abgestellt, bis sie der nunmehr betriebsbereiten Greifeinrichtung zugef\u00fchrt werden. Vor einer vollst\u00e4ndigen Belegung werden die Tablare ausnahmsweise dann zur Einlagerung bereitgestellt, wenn innerhalb einer vorgegebenen Wartezeit keine weiteren Packungen vom Umsetzer angeliefert werden.<\/p>\n<p>Beim Einlagern auf die Regalb\u00f6den verfahren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Weise, dass stets die breiteste Packung einer Reihe hinten und davor entweder gleich breite oder schmalere Packungen platziert werden, so, wie dies aus der nachstehenden Abbildung erkennbar ist.<\/p>\n<p>Das \u201etannenbaumartige\u201c Einlagerungsmuster stellt sicher, dass der Greifer in einem Arbeitsgang stets s\u00e4mtliche Packungen einer Reihe entnehmen kann (was nicht gew\u00e4hrleistet w\u00e4re, wenn die Packungsanordnung zum Beispiel umgekehrt zu der aus der Abbildung ersichtlichen Packungsfolge w\u00e4re).<\/p>\n<p>Weil die besagte \u201eTannenbaumstruktur\u201c eingehalten werden muss, lagert der Greifer die Packungen auf dem F\u00f6rderband bzw. den beweglichen Tablaren nicht notwendigerweise in derjenigen Reihenfolge ein, in der sie sich auf dem Transportband bzw. den beweglichen Tablaren befinden. Vielmehr kann es im Einzelfall erforderlich sein, zun\u00e4chst auf eine r\u00e4umlich nachfolgende Packung zuzugreifen, wenn innerhalb eines Regalbodens eine hinten liegende Lagerstelle besetzt werden soll und die r\u00e4umlich vorausgehenden Pr\u00e4parate die geforderte Packungsbreite nicht aufweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen des Kommissionierungssystem das Klagepatent mittelbar verletzen. Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>hinsichtlich beider Ausf\u00fchrungsvarianten des Kommissionierungssystem, wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass sie die Vorlage von Belegen zu s\u00e4mtlichen auskunftspflichtigen Einzeldaten begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten die Parteif\u00e4higkeit und die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin. Sie sind dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass Angebot und Vertrieb einer Vorrichtung grunds\u00e4tzlich nicht als mittelbare Verletzung eines Verfahrenspatents gewertet werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus \u2013 so meinen sie \u2013 machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents. Wegen des Transportbandes bzw. der bewegbaren Tablare k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die St\u00fcckg\u00fcter nach ihrer Vermessung \u201edirekt\u201c im Regallager abgelegt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus erfolge die Einlagerung auch nicht \u201eunter optimaler Raumausnutzung des Lagers\u201c.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache nur teilweise Erfolg. In der Ausstattungsvariante mit einem zwischen dem Umsetzer und der Greifeinrichtung vorgesehenen Transportband macht das angegriffene Kommissionierungssystem der Beklagten mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Als unbegr\u00fcndet erweist sich das Klagebegehren hingegen, soweit es sich gegen diejenigen Ausf\u00fchrungsform richtet, bei der das Transportband durch bewegliche Tablare ersetzt ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 1 ZPO parteif\u00e4hig. Einschl\u00e4gig ist insoweit mit R\u00fccksicht auf den Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin in Malaysia das dortige nationale Recht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 50 ZPO Rn. 9). Nach Ma\u00dfgabe von Section 15.3 und 15.5 Offshore Companies Act 1990 wurde die Kl\u00e4gerin als eine Offshore Company gegr\u00fcndet und registriert. Damit ist sie auch rechtsf\u00e4hig. Gr\u00fcndung und Registrierung ergeben sich insoweit aus dem als Anlage K 13 vorgelegten Auszug aus dem nach Offshore Companies Act 1990 errichteten Register, wie dies die Kl\u00e4gerin zutreffend in ihrem Replikschriftsatz vom 30.05.2007 (GA 63 ff.) dargelegt hat, auf den insoweit verwiesen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut in einem Lager.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Patentbeschreibung ist es im Apothekenbereich \u00fcblich, die verschiedenen Arzneimittelpackungen in Schubladen abzulegen. Als Ordnungsmerkmal dient hierbei regelm\u00e4\u00dfig der Produktname, was den Nachteil hat, dass die zur Verf\u00fcgung stehenden Schubladenfl\u00e4chen nicht optimal zur Lagerung von Arzneiartikeln ausgenutzt werden. Infolgedessen muss in einer Apotheke ein erheblicher Lagerraum zur Verf\u00fcgung gestellt werden.<\/p>\n<p>Des Weiteren befasst sich das Klagepatent mit dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 40 26 449 bekannten Verfahren zum Palettieren unterschiedlich gro\u00dfer St\u00fcckg\u00fcter. Wie die nachstehende eingeblendete Figur 1 der DE-OS 40 26 449 verdeutlicht,<\/p>\n<p>werden die St\u00fcckg\u00fcter (1) von einem F\u00f6rderband (2) durch einen Schieber (5) in einen Zwischenspeicher (6) \u00fcberf\u00fchrt, in dem die zu palettierenden St\u00fcckg\u00fcter zwischengespeichert werden. Der Zwischenspeicher (6) ist als ein in zwei Richtungen verfahrbares F\u00f6rderband ausgestaltet, auf dem die einzelnen St\u00fcckg\u00fcter (1) in wenigstens einer Reihe in beliebiger Anordnung ohne feste Platzzuteilung angeordnet sind. Eine mehrachsige Handhabungs- und Positioniereinheit (8) ergreift die in dem Zwischenspeicher (6) vorhandenen St\u00fcckg\u00fcter (1) und setzt sie an einem vorgegebenen Ort auf einer Transport- und\/oder Lagereinheit (10) ab, die beispielsweise eine Euro-Palette sein kann. Damit die Palette optimal beladen werden kann, m\u00fcssen nach der W\u00fcrdigung der Klagepatentschrift die Form und die Abmessung einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von St\u00fcckg\u00fctern, etwa 30 %, bekannt sein. Auf der Palette werden die St\u00fcckg\u00fcter so zusammengestellt, dass das im Zwischenspeicher (F\u00f6rderband) befindliche St\u00fcckgut mit der gr\u00f6\u00dften Grundfl\u00e4che oder die St\u00fcckg\u00fcter gleicher H\u00f6he, die zusammen die gr\u00f6\u00dfte Grundfl\u00e4che einnehmen, in einer Ecke der Palette angeordnet werden. Die St\u00fcckg\u00fcter abweichender, jedoch gleicher H\u00f6he werden in der gegen\u00fcberliegenden Ecke der Palette positioniert. Bei der weiteren Bef\u00fcllung der Palette wird in der Weise vorgegangen, dass die St\u00fcckg\u00fcter so gestapelt werden, dass sich immer m\u00f6glichst gro\u00dfe, zusammenh\u00e4ngende, ebene horizontale Fl\u00e4chen ergeben.<\/p>\n<p>An dem aus der DE-OS 40 26 449 bekannten Lagerungsverfahren bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift den (bevorzugt in Form eines in zwei Richtungen verfahrbaren F\u00f6rderbandes vorgesehenen) Zwischenspeicher, wobei diesem zwei Nachteile zugeschrieben werden. Zum einen ist erw\u00e4hnt, dass der Zwischenspeicher (F\u00f6rderband) die Lagerungsvorrichtung verteuert; zum anderen wird hervorgehoben, dass der Zwischenspeicher (F\u00f6rderband) die Einlagerungszeiten erh\u00f6ht (Seite 2 Zeilen 15 bis 16).<\/p>\n<p>Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckg\u00fctern so zu auszubilden,<\/p>\n<p>&#8211; dass die St\u00fcckg\u00fcter innerhalb k\u00fcrzester Zeit eingelagert werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>&#8211; und zwar so, dass der vorhandene Lagerraum optimal genutzt wird und dennoch eine einfache Entnahme des St\u00fcckgutes aus dem Lager m\u00f6glich ist (Seite 3 Zeilen 32 bis 34).<\/p>\n<p>Zur Bew\u00e4ltigung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zur Lagerung von St\u00fcckgut (1) an einer Lagerstelle (12) in einem Lager (11).<\/p>\n<p>(2) Als Lager (11) wird ein Regal oder ein Schubladenlager verwendet.<\/p>\n<p>(3) Das Lager (11) hat Lagerstellen (12), die<\/p>\n<p>(a) in der H\u00f6he begrenzt,<\/p>\n<p>(b) unterschiedlich hoch und<\/p>\n<p>(c) \u00fcbereinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>(4) Das Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass<\/p>\n<p>(a) das St\u00fcckgut (1) identifiziert wird,<\/p>\n<p>(b) das St\u00fcckgut (1) vermessen wird, wobei als Messgr\u00f6\u00dfe die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) herangezogen werden,<\/p>\n<p>(c) die Abmessungen (ap) des St\u00fcckgutes (1) als Signal einem Rechner zugef\u00fchrt werden,<\/p>\n<p>(d) anhand dieses Signals eine entsprechende Lagerstelle (12) ausgesucht wird, an der das jeweilige St\u00fcckgut (1) abgelegt wird, und zwar<\/p>\n<p>(aa) unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he<br \/>\n(bb) unter optimaler Raumausnutzung des Lagers (11),<\/p>\n<p>(e) die St\u00fcckg\u00fcter (1) ausschlie\u00dflich nebeneinander liegend auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(f) die St\u00fcckg\u00fcter (1) nach der Vermessung und Identifizierung direkt auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle (12) abgelegt werden,<\/p>\n<p>(g) die Lage der abgelegten St\u00fcckg\u00fcter (1) mit dem Rechner erfasst wird,<\/p>\n<p>(h) die Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter (1) aus dem Lager rechnergest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens f\u00fchrt die Klagepatentschrift im allgemeinen Beschreibungsteil (Seite 2 Zeilen 36 bis 48) aus, dass die vermessenen und identifizierten St\u00fcckg\u00fcter direkt, also ohne Zwischenlagerung in einem Zwischenspeicher und ohne Verwendung von Lagerhilfsmitteln, in das Regal bzw. Schubladenlager abgelegt werden. Als Messgr\u00f6\u00dfe zur Auswahl der geeigneten Lagerstelle werden dabei die Abmessungen des St\u00fcckgutes verwendet. Anhand der Messergebnisse wird unter Ber\u00fccksichtigung des freien Lagerplatzes im Lager berechnet, in welcher Lage das St\u00fcckgut an der Lagerstelle abgelegt werden kann, um eine optimale Raumausnutzung zu erm\u00f6glichen. Die Kenntnis einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von St\u00fcckg\u00fctern hinsichtlich Form und Abmessungen vor dem Einlagerungsvorgang ist nicht notwendig. Die St\u00fcckg\u00fcter werden vielmehr in der Reihenfolge, in der sie anfallen, vermessen, identifiziert und zur jeweiligen Lagerstelle gebracht. Die betreffende Lagerstelle wird mit dem Rechner erfasst, so dass sp\u00e4ter m\u00fchelos das gew\u00fcnschte St\u00fcckgut dem Lager entnommen werden kann.<\/p>\n<p>Als besonders bevorzugt sieht es die Klagepatentschrift an, die kleinste Abmessung des einzulagernden St\u00fcckgutes zur Auswahl der kleinstm\u00f6glichen Lagerh\u00f6he heranzuziehen (Unteranspruch 3), das hei\u00dft die einzelnen Packungen auf ihrer jeweils gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegend in demjenigen Regalfach oder in derjenigen Schublade abzulegen, das bzw. die die erforderliche H\u00f6he gerade noch bereitstellt. Im Absatz (0036) (Seite 5 Zeilen 46 ff.) hei\u00dft es insoweit:<\/p>\n<p>\u201eMit &#8230; dem beschriebenen Verfahren wird es m\u00f6glich, auf einer vorgegebenen Grundfl\u00e4che ein maximales Lagervolumen durch die \u00dcbereinanderanordnung m\u00f6glichst vieler Lagerfl\u00e4chen zu erreichen. Dazu ist es erforderlich, den Abstand zwischen den Lagerstellen zu minimieren. Zu diesem Zweck wird die jeweils kleinste Seitenl\u00e4nge des St\u00fcckgutes (1) als H\u00f6henma\u00df herangezogen, so dass dementsprechend die jeweils gr\u00f6\u00dferen Seitenl\u00e4ngen die Lagerfl\u00e4che des St\u00fcckgutes bilden. Auf diese Weise k\u00f6nnen die Lagerstellen niedriger Schubladen optimal ausgenutzt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt somit die Anweisung, die St\u00fcckg\u00fcter m\u00f6glichst nicht aufrecht stehend einzulagern. Zwar w\u00fcrde damit die erforderliche Grundfl\u00e4che minimiert und erreicht, dass eine relativ gro\u00dfe Anzahl von St\u00fcckg\u00fctern in demselben Regalfach oder derselben Schublade nebeneinander positioniert werden k\u00f6nnte. Andererseits erg\u00e4be sich jedoch die Notwendigkeit, die einzelnen Regalf\u00e4cher bzw. Schubladen mit einer betr\u00e4chtlichen vertikalen H\u00f6he auszustatten, weswegen in einem Lager vorbestimmter H\u00f6he (von z.B. 3 Metern) lediglich eine relativ geringe Zahl von Regalf\u00e4chern bzw. Schubladen untergebracht werden k\u00f6nnte. Als platzsparender sieht die Klagepatentschrift die umgekehrte Vorgehensweise an, welche darin besteht, in einem Lager bestimmter H\u00f6he (z.B. 3 Meter) m\u00f6glichst viele Regalf\u00e4cher bzw. Schubladen (insbesondere solche geringer H\u00f6he) unterzubringen und die einzelnen St\u00fcckg\u00fcter dementsprechend nicht aufrecht stehend, sondern auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegend in den Regalf\u00e4chern bzw. Schubladen unterzubringen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verweist die Klagepatentschrift an verschiedenen Stellen darauf, dass einzelne Verfahrensschritte wahlweise manuell oder automatisiert ablaufen k\u00f6nnen, z.B. die Identifizierung und Vermessung (Seite 9 Zeilen 2 bis 3) oder die Einlagerung (Unteranspruch 2, Seite 2 Zeile 53, Seite 9 Zeilen 4 bis 7).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das angegriffene Kommissionierungssystem der Beklagten verletzt, soweit es mit einem Transportband zwischen Umsetzer und Greifer ausgestattet ist, das Klagepatent mittelbar (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs entspricht gefestigter Rechtsprechung der Kammer, dass das Angebot und die Lieferung einer Vorrichtung, mit deren Hilfe ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, unter den tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 10 PatG eine mittelbare Patentverletzung darstellen kann. Denselben Standpunkt hat j\u00fcngst auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c (Mitt 2007, 317) eingenommen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann deshalb aus dem Umstand, dass der Anmelder im Erteilungsverfahren neben dem Verfahrensanspruch nicht gesonderte (unabh\u00e4ngige) Vorrichtungsanspr\u00fcche verfolgt hat, nicht auf eine Unanwendbarkeit des \u00a7 10 PatG geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Anmeldung urspr\u00fcnglich auch Sachanspr\u00fcche umfasst hat, die auf eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gerichtet waren, und dieser Teil der Anmeldung \u2013 nach Beanstandung der Einheitlichkeit durch das Patentamt \u2013 nicht weiterverfolgt worden ist. Der Entschluss des Anmelders, die Vorrichtungsanspr\u00fcche fallen zu lassen, kann gerade auf der Erkenntnis beruht haben, dass er gegen zur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Vorrichtungen unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Patentverletzung vorgehen kann. Irgendein Verzicht auf den gesetzlichen Schutz des \u00a7 10 PatG kann der Aufgabe zun\u00e4chst angemeldeter Vorrichtungsanspr\u00fcche daher nicht entnommen werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Voraussetzungen von \u00a7 10 PatG sind vorliegend erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I des streitbefangenen Kommissionierungssystems stellt ein Mittel dar, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und das die Beklagten ohne Zustimmung des Patentinhabers zur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigten Personen im Inland zum Zwecke der Benutzung im Inland anbieten und liefern, obwohl das Kommissionierungssystem objektiv geeignet ist, das patentgesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren, die von den Beklagten angesprochenen Angebotsempf\u00e4nger und Abnehmer das Kommissionierungssystem zu eben diesem Zweck vorgesehen haben und den Beklagten dies auch bekannt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten selbst ziehen die besagten Tatbestandsvoraussetzungen nur insoweit in Zweifel, als sie geltend machen, dass das Kommissionierungssystem objektiv nicht zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Patentanspruch 1 des Klagepatents geeignet sei. Dieser Auffassung ist zu widersprechen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWenn \u00a7 10 PatG fordert, dass das angebotene oder gelieferte Mittel objektiv geeignet sein muss, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so bedeutet dies, dass sich beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz des Mittels zusammen mit anderen Mitteln oder zur Anwendung des mit dem Mittel m\u00f6glichen Verfahrens eine unmittelbare \u2013 wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente \u2013 Patentverletzung ergibt (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Um dies festzustellen, hat im Rahmen des \u00a7 10 PatG also inzident eine Pr\u00fcfung auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen) einer unmittelbaren Patentverletzung stattzufinden. Vielfach wird eine unter dem Gesichtspunkt mittelbarer Patentverletzung angegriffene Vorrichtung in der Lage sein, das fragliche Verfahren mit allen seinen Merkmalen \u2013 zumindest fakultativ \u2013 durchzuf\u00fchren. Notwendig ist dies jedoch nicht. Ein Mittel ist vielmehr auch dann geeignet, f\u00fcr die Benutzung eines patentierten Verfahrens verwendet zu werden, wenn sich mit seiner Hilfe nicht s\u00e4mtliche Verfahrensmerkmale verwirklichen lassen. Kann mit dem Mittel nur ein Teil der Merkmale des Verfahrenspatents realisiert werden, so gen\u00fcgt es, wenn der Abnehmer bei der Verwendung des Mittels auf die von dritter Seite bereits zuvor verwirklichten \u00fcbrigen Merkmale des Verfahrensanspruchs zur\u00fcckgreift (BGH, Mitt 2007, 317 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnders als die Beklagten meinen, wird bei dem streitbefangenen Kommissionierungssystem anhand der f\u00fcr die einzulagernde Packung festgestellten Abmessungsdaten eine freie Lagerstelle nicht nur unter Ber\u00fccksichtigung der Lagerh\u00f6he, sondern \u2013 was die Beklagten bestreiten \u2013 auch unter optimaler Raumausnutzung des Lagers ausgesucht.<\/p>\n<p>Wie die Werbeunterlagen der Beklagten best\u00e4tigen, erfolgt die Einlagerung in die Regalf\u00e4cher in der Weise, dass die einzelnen Arzneimittelpackungen jeweils auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegend abgelegt werden. Lediglich beispielhaft ist insoweit auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung aus Anlage K 9<\/p>\n<p>sowie die dem Werbefilm der Beklagten (Anlage K 11) entnommenen Screenshots (Anlage K 11a) zu verweisen, von denen nachstehend die Bildsequenz 17 wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die zuletzt genannte Darstellung ist aussagekr\u00e4ftig, weil die Lage der Packungen auf dem F\u00f6rderband zur Greifeinrichtung notwendig derjenigen Lage entspricht, die die Packungen im Regalfach einnehmen. Unstreitig ist die Greifeinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform n\u00e4mlich nicht in der Lage, die Packungen vor ihrer Ablage in irgendeiner Weise zu drehen, weder in dem Sinne, dass eine auf dem F\u00f6rderband mit ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegende Packung aufrecht stehend eingelagert wird, noch in dem Sinne, dass die gr\u00f6\u00dfte Seitenfl\u00e4che der Packung zwar als Lagerfl\u00e4che beibehalten, das Pr\u00e4parat jedoch gegen\u00fcber seiner Ausrichtung auf dem F\u00f6rderband in der Horizontalen um 90\u00b0 gedreht wird, so dass es gleichsam quer zu seiner Position auf dem F\u00f6rderband im Regalfach abgelegt wird.<\/p>\n<p>Die Einlagerung auf der jeweils gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che einer Packung minimiert die erforderliche Regalfachh\u00f6he, wie dies der bevorzugten Verfahrensanweisung im Unteranspruch 3 des Klagepatents entspricht. Soweit die betreffende (vorteilhafte) Positionierung auf dem F\u00f6rderband zum Greifer darauf beruht, dass die einzelnen Packungen nach dem Scannen bereits manuell in der gew\u00fcnschten Weise auf dem F\u00f6rderband zum Umsetzer abgelegt worden sind, steht dieser Umstand einer objektiven Eignung der Kommissioniervorrichtung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensf\u00fchrung nicht entgegen. Wie oben erl\u00e4utert, gen\u00fcgt es, wenn die Vorrichtung, die selbst gegebenenfalls nicht alle Verfahrensschritte durchf\u00fchren kann, auf die von anderer Seite geleistete Vorarbeit zur\u00fcckgreift. Genau solches geschieht hier, weil dem Prospektmaterial der Beklagten zu entnehmen ist, dass das Apothekenpersonal in die Handhabung des Kommissionierungssystem eingewiesen wird und die in s\u00e4mtlichen Werbeunterlagen der Beklagten dargestellte Positionierung der Verpackungen auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che darauf schlie\u00dfen l\u00e4sst, dass es sich insoweit nicht um einen Zufall handelt, sondern die Anordnung der Packungen auf dem F\u00f6rderband das Ergebnis einer dahingehenden Einweisung des t\u00e4tig werdenden Personals ist.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wenden die Beklagten ein, die Einlagerung erfolge bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nicht \u201eunter optimaler Raumausnutzung des Lagers\u201c, weil die in einem Regalfach hintereinander angeordneten Arzneimittelpackungen \u201etannenbaumartig\u201c abgelegt werden m\u00fcssten, wodurch sich keine bestm\u00f6gliche Ausnutzung der Lagerfl\u00e4che ergebe, wie dies die nachstehende Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B und B 2 verdeutliche.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt nicht darauf ab, dass die Lagerfl\u00e4che der einzelnen Lagerstelle optimal ausgenutzt wird; die Lehre des Patentanspruchs 1 geht vielmehr dahin, die einzelnen St\u00fcckg\u00fcter innerhalb des Lagers so unterzubringen, dass sich eine optimale Raumausnutzung im Hinblick auf das gesamte Lager, bestehend aus \u00fcbereinander angeordneten, unterschiedlich hohen Lagerstellen, ergibt. Der Bezugspunkt der vorgesehenen Optimierung ist also ein gr\u00f6\u00dferer, der nicht das einzelne Regalfach oder die einzelne Schublade im Blick hat, sondern das gesamte Lager mit allen seinen F\u00e4chern bzw. Schubladen.<\/p>\n<p>Des weiteren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Patentanspruch 1 als Lager gleicherma\u00dfen ein Regal wie ein Schubladenlager zul\u00e4sst. Beide unterscheiden sich ganz wesentlich hinsichtlich der Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter aus dem Lager, wie sie nicht nur Gegenstand des Merkmals (4h) ist, sondern ausdr\u00fccklich auch in der Aufgabenstellung der Klagepatentschrift Erw\u00e4hnung findet. Letztere lautet nicht nur dahin, die St\u00fcckg\u00fcter unter optimaler Ausnutzung des vorhandenen Lagerraumes abzulegen, sondern sie fordert dar\u00fcber hinaus in gleicher Weise, dass die St\u00fcckg\u00fcter auch auf einfache Weise aus dem Lager entnommen werden k\u00f6nnen (Seite 2 Zeilen 32 bis 34). Das Klagepatent kann deswegen nicht dahin verstanden werden, dass es v\u00f6llig isoliert und ungeachtet der M\u00f6glichkeit zur sp\u00e4teren Entnahme der St\u00fcckg\u00fcter darum geht, Packungen so im Lager unterzubringen, dass der vorhandene Raum bestm\u00f6glich genutzt wird. Welche Raumausnutzung \u201eoptimal\u201c ist, bestimmt sich vielmehr auch danach, wie eine Entnahme der eingelagerten St\u00fcckg\u00fcter bewerkstelligt werden kann. Es geht der Erfindung des Klagepatents mithin darum, die St\u00fcckg\u00fcter in dem Lager so abzulegen, dass bei gew\u00e4hrleisteter einfacher Entnahme das Lagervolumen optimal ausgenutzt wird. Besondere Anforderungen bei der Entnahme des St\u00fcckgutes begrenzen somit die Optimierungsm\u00f6glichkeiten bei der Raumausnutzung. Spezielle Bedeutung gewinnt dieser Gesichtspunkt durch die Wahl des Lagertyps, der nach den Vorgaben des Patentanspruchs 1 entweder ein Schubladenlager oder ein Regal sein kann. Das Erstere zeichnet sich dadurch aus, dass die einzelnen Lagerstellen (= Schubladen) zum Zwecke der Ein- und Auslagerung von St\u00fcckgut herausgezogen werden k\u00f6nnen, so dass die gesamte Lagerfl\u00e4che f\u00fcr eine z.B. von oben agierende Greifeinrichtung vollst\u00e4ndig zug\u00e4nglich ist und deswegen jedes St\u00fcckgut grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig von seiner konkreten Lage in der Schublade ergriffen werden kann. Wird ein Greifer mit Saugeinrichtung verwendet, kann sogar weitgehend auf eine Beabstandung der einzelnen Packungen untereinander verzichtet werden. Dessen bedarf es zwar, wenn eine Greifeinrichtung zum Einsatz kommt, die derjenigen \u00e4hnlich ist, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I gebraucht wird, weil nur ein hinreichender Abstand ein seitliches Erfassen der Packungen durch den Greifer erm\u00f6glicht. Bei der Einlagerung in eine herausziehbare Schublade ist es hingegen unerheblich, ob die \u2013 bevorzugt auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegenden Packungen \u2013 mit ihrer l\u00e4ngsten Erstreckung parallel oder senkrecht zur Schubladentiefe orientiert sind. Ganz anders liegen die Verh\u00e4ltnisse bei einem Regallager mit festen F\u00e4chern, wie es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht ist. Wird hier die bevorzugte Anweisung des Klagepatents beachtet, m\u00f6glichst viele Regalf\u00e4cher \u00fcbereinander unterzubringen und in die einzelnen Regalf\u00e4cher jeweils solche St\u00fcckg\u00fcter \u2013 auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegend \u2013 abzulegen, deren vertikale Erstreckung m\u00f6glichst der H\u00f6he des Regalfachs entspricht, um ungenutztes Lagervolumen oberhalb der eingelagerten St\u00fcckg\u00fcter gering zu halten, kommt als Greifeinrichtung praktisch nur eine solche in Betracht, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I eingesetzt wird. Da die Regalf\u00e4cher nicht herausziehbar sind, best\u00fcnde eine Alternative allenfalls darin, zwischen der Oberseite der eingelagerten St\u00fcckg\u00fcter und der oberen Begrenzung des betreffenden Regalfachs jeweils einen solchen Abstand zu belassen, dass \u00fcber die in vorderer Reihe eingelagerten St\u00fcckg\u00fcter hinweg auf die dahinter liegenden St\u00fcckg\u00fcter zugegriffen werden kann und letztere \u00fcber die davor abgelegten St\u00fcckg\u00fcter ausgelagert werden k\u00f6nnen. Ein derartiges Szenario hat ersichtlich zur Folge, das betr\u00e4chtliches Lagervolumen in der H\u00f6he eines jeden Regalfachs ungenutzt bliebe, so dass die bevorzugte Anweisung des Unteranspruchs 3 nicht umgesetzt w\u00fcrde. Sollen in jedem Regalfach solche St\u00fcckg\u00fcter \u2013 und zwar einfach herausnehmbar \u2013 abgelegt werden, deren vertikale Erstreckung \u2013 auf ihrer gr\u00f6\u00dften Seitenfl\u00e4che liegend \u2013 m\u00f6glichst der lichten H\u00f6he des Regalfachs entspricht, kommt als Handhabungsger\u00e4t f\u00fcr die Ein- und Auslagerung der St\u00fcckg\u00fcter nur ein Greifer in Betracht, der die betreffenden Packungen an ihren jeweiligen Seitenfl\u00e4chen erfasst. Da der Lagervorgang aufgabengem\u00e4\u00df \u201einnerhalb k\u00fcrzester Zeit\u201c (Seite 2 Zeile 33) erfolgen soll, ist es dabei mindestens bevorzugt, die einzelnen Packungen nicht Reihe f\u00fcr Reihe auszulagern, was bedingen w\u00fcrde, dass der Greifer, wenn die hinterste Packung einer Reihe entnommen werden soll, mehrmals \u2013 n\u00e4mlich f\u00fcr jedes vor der zu entnehmenden Packung liegende St\u00fcckgut neu \u2013 ansetzen m\u00fcsste. Zur Gew\u00e4hrleistung kurzer Lagerzeiten ist es vielmehr geboten, mit der Greifeinrichtung s\u00e4mtliche Packungen einer Reihe gleichzeitig auszulagern, um sodann in einem einzigen weiteren Zugriff diejenige Packung der Reihe zu handhaben, die aus dem Lager entnommen werden soll. Die besagte Art der Auslagerung begrenzt jedoch zwangsl\u00e4ufig die M\u00f6glichkeiten zur Ausnutzung der Lagerfl\u00e4che in einem Regalfach, weil sie eine \u201etannenbaumartige\u201c Ablagestruktur erzwingt, die es dem Greifer gestattet, in einem Arbeitsgang s\u00e4mtliche Packungen einer Reihe zu erfassen. Die \u201eTannenbaum\u201c-Anordnung mag im Hinblick auf die Fl\u00e4chenausnutzung allein nicht optimal sein; sie ist es \u2013 worauf es f\u00fcr die rechtliche Beurteilung entscheidend ankommt \u2013 jedoch unter den Bedingungen eines Regallagers und der sich insoweit ergebenden Ein- und Auslagerungsproblematik. Das gilt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I s\u00e4mtliche Packungen mit ihrer l\u00e4ngsten Erstreckung quer zum F\u00f6rderband abgelegt und deswegen \u2013 weil der Greifer die Packungen nicht drehen kann \u2013 auch in exakt dieser Orientierung in die Regalf\u00e4cher eingelagert werden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ist damit zwar nicht im Stande, eine bestimmte Packung im Einzelfall um 90\u00b0 gedreht (das hei\u00dft mit ihrer l\u00e4ngsten Erstreckung quer zur Regaltiefe) abzulegen, wenn in einem Regalfach eine entsprechende Lagerstelle zur Verf\u00fcgung steht. Die vom Klagepatent geforderte Raumausnutzung muss jedoch nicht in Bezug auf jede einzelne Packung bestm\u00f6glich sein; die Raumausnutzung hat vielmehr in Bezug auf das gesamte Lager (das hei\u00dft die Summe aller Lagerstellen) optimal zu sein. \u00dcber s\u00e4mtliche Regalf\u00e4cher hinweg leuchtet es jedoch ein, dass das vorhandene Lagervolumen dann besonders vorteilhaft genutzt wird, wenn m\u00f6glichst viele \u201eTannenbaum\u201c-Reihen nebeneinander platziert werden, wobei die Breiten der Packungen einer Reihe m\u00f6glichst wenig voneinander differieren. Eine hohe Anzahl nebeneinander angeordneter Packungsreihen wird jedoch tendenziell dadurch erreicht, dass die Packungen mit ihrer l\u00e4ngsten Erstreckung parallel \u2013 und nicht quer \u2013 zur Regaltiefe abgelegt werden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I besitzt schlie\u00dflich auch die Eignung, die St\u00fcckg\u00fcter nach der Identifizierung und Vermessung \u201edirekt\u201c auf der Lagerfl\u00e4che der Lagerstelle abzulegen.<\/p>\n<p>Als \u201eLagerstelle\u201c kann zwar nicht das F\u00f6rderband zwischen Umsetzer und Greifeinrichtung angesehen werden, sondern nur das Regal, in welches die Arzneimittelpackungen abgelegt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass als Ablageort erfindungsgem\u00e4\u00df die \u201eLagerfl\u00e4che der Lagerstelle\u201c vorgesehen ist, wobei die Lagerstellen Teil eines Regals oder Schubladenlagers sind, in dem die Lagerstellen (z.B. in Form von Lagerf\u00e4chern oder Schubladen) \u00fcbereinander angeordnet sind (Merkmale 2, 3). Das Transportband als solches gen\u00fcgt den besagten Anforderungen ersichtlich nicht, weshalb sich die Frage stellt, ob die Zwischenschaltung eines Transportbandes zwischen dem Umsetzer und die Greifeinrichtung f\u00fcr die Best\u00fcckung der Regalf\u00e4cher der Annahme entgegen steht, dass die Ablage der St\u00fcckg\u00fcter auf der Lagerfl\u00e4che \u201edirekt\u201c im Anschluss an die Vermessung erfolgt. Mit der Kl\u00e4gerin ist dies zu verneinen.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent mit dem Begriff \u201edirekt\u201c meint, ist im allgemeinen Beschreibungstext legaliter definiert. Im Absatz (0009) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eBeim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren werden die vermessenen und identifizierten St\u00fcckg\u00fcter direkt, das hei\u00dft also ohne Zwischenlagerung in einem Zwischenspeicher und ohne Verwendung von Lagerhilfsmitteln, in das Regal bzw. in das Schubladenlager eingelagert.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent kn\u00fcpft mit dieser Bemerkung an den vorbekannten Stand der Technik nach der DE-OS 40 26 447 an, der in der Beschreibungseinleitung (Seite 2 Zeilen 9 ff.) im Einzelnen gew\u00fcrdigt ist. Wie oben bereits erl\u00e4utert, beschreibt die Entgegenhaltung einen \u201eZwischenspeicher\u201c, bei dem es sich \u2013 anders als die Kl\u00e4gerin meint \u2013 nicht um die Palette (10), sondern um das verfahrbare F\u00f6rderband (6) handelt. Die Diktion der DE-OS 40 26 449 ist insoweit unzweideutig, wie sich unter anderem anhand der nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungsstellen belegen l\u00e4sst:<\/p>\n<p>\u201eVon dem Bandf\u00f6rderer (2) werden die St\u00fcckg\u00fcter (1) durch einen Schieber (5) in einen Zwischenspeicher (6) \u00fcberf\u00fchrt, in dem die zu palettierenden St\u00fcckg\u00fcter zwischengespeichert werden. Der Zwischenspeicher (6) ist ein in zwei Richtungen (Doppelpfeil) verfahrbares F\u00f6rderband, auf dem die einzelnen St\u00fcckg\u00fcter (1) in wenigstens einer Reihe in beliebiger Anordnung ohne feste Platzzuteilung angeordnet sind. &#8230; Eine mehrachsige Handhabungs- und Positioniereinrichtung (8), &#8230; ergreift die in dem Zwischenspeicher (6) gespeicherten St\u00fcckg\u00fcter (1) und setzt diese an einem &#8230; vorgegebenen Ort auf einer Transport- und\/oder Lagereinheit (10) ab, die beispielsweise eine Europalette sein kann &#8230; .\u201c (Spalte 5, Zeilen 41 bis 64)<\/p>\n<p>\u201eZur Realisierung dieser erfindungsgem\u00e4\u00dfen Grund\u00fcberlegungen wird als Zwischenspeicher ein in zwei Richtungen verfahrbares F\u00f6rderband gew\u00e4hlt, auf dem die einzelnen St\u00fcckg\u00fcter nicht in festen Pl\u00e4tzen bzw. Boxen angeordnet sind. &#8230; Erfindungsgem\u00e4\u00df ist n\u00e4mlich erkannt worden, dass es zur Erzielung eines optimalen F\u00fcllungsgrades keinesfalls erforderlich ist, bereits vor Beginn des Palettier- und\/oder Sortiervorganges einen Gro\u00dfteil, das hei\u00dft circa 80 % der zu palettierenden St\u00fcckg\u00fcter &#8230; zu kennen. Tats\u00e4chlich ist es ausreichend, wenn mit Puffergr\u00f6\u00dfen von maximal 30 % der insgesamt zu palettierenden St\u00fcckgut-Zahl gearbeitet wird.\u201c (Spalte 3, Zeilen 4 bis 8, 46 bis 56)<\/p>\n<p>Dieselbe Begriffsbildung liegt auch dem Klagepatent zugrunde, wie sich insbesondere aus Absatz (0003) ergibt:<\/p>\n<p>\u201eWesentlich f\u00fcr dieses bekannte Verfahren ist ein Zwischenspeicher, auf dem die vermessenen und identifizierten St\u00fcckg\u00fcter in beliebiger Reihenfolge positioniert werden. Damit die Palette optimal beladen werden kann, m\u00fcssen jedoch die Form und die Abmessungen einer gr\u00f6\u00dferen Zahl von St\u00fcckg\u00fctern, etwa 30 %, bekannt sein. Erst aufgrund dieser Vorkenntnis einer bestimmten Zahl von St\u00fcckg\u00fctern kann die Palette so beladen werden, dass sie optimal bef\u00fcllt werden kann.\u201c<\/p>\n<p>Eine beliebige Reihenfolge haben die St\u00fcckg\u00fcter nur auf dem als Zwischenspeicher vorgesehenen F\u00f6rderband (6), nicht hingegen auf der Palette (10). Ebenso bezieht sich der F\u00fcllgrad von 30 % auf diejenigen St\u00fcckg\u00fcter, die auf dem F\u00f6rderband (6) vorhanden sein m\u00fcssen, bevor mit einer geordneten Best\u00fcckung der Palette (10) begonnen werden kann. Derjenige Zwischenspeicher, den das Klagepatent ablehnt, ist mithin das zweiseitig verfahrbare F\u00f6rderband (6), das dem eigentlichen Lager (= Palette 10) vorgeschaltet ist und auf dem eine bestimmte St\u00fcckgutmenge zwischengelagert wird, bevor die Ablage von St\u00fcckg\u00fctern auf der Palette (10) in Gang gesetzt wird.<\/p>\n<p>Nicht jede F\u00f6rderstrecke, auf der sich das St\u00fcckgut f\u00fcr eine gewisse Zeit befindet, ist allerdings als unerw\u00fcnschter Zwischenspeicher anzusehen. Das folgt bereits daraus, dass das Klagepatent nicht verlangt, dass das (Regal- oder Schubladen-)Lager in unmittelbarer r\u00e4umlicher N\u00e4he zur Identifizierungs- und Vermessungseinrichtung angeordnet sein muss, sondern \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 bei der Erl\u00e4uterung der Ausf\u00fchrungsbeispiele selbst eine Transporteinrichtung erw\u00e4hnt, die die St\u00fcckg\u00fcter nach dem Durchlaufen der Erfassungs- und Vermessungseinrichtung so weit bef\u00f6rdert, dass sie von der Greifeinrichtung des das Lager best\u00fcckenden Portalroboters ergriffen werden k\u00f6nnen. Lediglich beispielhaft ist in diesem Zusammenhang auf Seite 4 Zeilen 52 bis 54 der Klagepatentschrift zu verweisen, wo ausgef\u00fchrt ist:<\/p>\n<p>\u201eDie Transporteinrichtung (2), auf der die St\u00fcckg\u00fcter (1) nacheinander durch die Vereinzelungseinheit (3), die Erfassungseinrichtung (4) und die Vermessungseinrichtung (9) transportiert werden, erstreckt sich soweit, dass die St\u00fcckg\u00fcter von der Greifeinrichtung des Portalroboters (13) ergriffen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I dem Umsetzer ein F\u00f6rderband nachgeschaltet ist, welches die Arzneimittelpackungen der r\u00e4umlich entfernt positionierten Handhabungsvorrichtung zur Einlagerung in das Regalsystem zuf\u00fchrt, \u00e4ndert somit nichts daran, dass die Ablage im Sinne des Merkmals (4f) \u201edirekt\u201c nach der Vermessung und Identifizierung erfolgt. Das F\u00f6rderband dient dem Transport der St\u00fcckg\u00fcter zum Lager und hat insofern ersichtlich nicht die Funktion eines Zwischenspeichers, in dem das St\u00fcckgut in jedem Fall vor\u00fcbergehend eingelagert wird. Diese Beurteilung gilt unabh\u00e4ngig davon, dass das Transportband der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I unter ganz bestimmten Betriebsbedingungen als St\u00fcckgutpuffer dient, n\u00e4mlich dann, wenn die Einlagerung nicht in demselben Ma\u00dfe stattfinden kann wie einzulagernde Arzneimittelpackungen herantransportiert werden (z.B. deshalb, weil die Greifeinrichtung momentan mit Auslagerungsarbeiten befasst ist und deshalb f\u00fcr die Ablage von St\u00fcckgut in die Regalf\u00e4cher nicht zur Verf\u00fcgung steht). Die \u2013 erweiterte \u2013 Funktionalit\u00e4t unter speziellen Anwendungsparametern l\u00e4sst die Feststellung unber\u00fchrt, dass das Transportband vordringlich und eigentlich dem Zweck dient, das einzulagernde St\u00fcckgut zum Ort der Einlagerung (Lagerstellen) zu verbringen. In v\u00f6lliger \u00dcbereinstimmung hiermit f\u00fchren auch die Beklagten in ihren Prospektunterlagen (Anlage K 10, Seite 15) aus:<\/p>\n<p>\u201eIm Sekundentakt werden die Packungen nach dem Scannen auf das F\u00f6rderband gelegt &#8230; Simultan erfolgt die automatische Einlagerung. Das F\u00f6rderband dient au\u00dferdem als Puffer und entkoppelt die Artikelerfassung von der Einlagerung.\u201c<\/p>\n<p>Belanglos ist gleicherma\u00dfen, dass die Greifeinrichtung die auf dem Transportband herangef\u00f6rderten Packungen nicht der Reihe nach einlagert, sondern zur Erzielung der erforderlichen \u201eTannenbaum\u201c-Struktur eine Einlagerung in abweichender Folge vornimmt. Das F\u00f6rderband wird hierdurch ersichtlich nicht zu einem \u201eZwischenspeicher\u201c, sondern bleibt eine reine Transporteinrichtung, welche die Packungen der Greifeinrichtung zuf\u00fchrt, von der sie in der Regel ohne zeitliche Verz\u00f6gerung gehandhabt werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Soweit das streitbefangene Kommissionierungssystem der Beklagten anstelle des F\u00f6rderbandes mit bewegbaren Tablaren versehen ist, liegt eine mittelbare Patentverletzung demgegen\u00fcber nicht vor, weil es der so ausgestatteten Vorrichtung an der Eignung fehlt, die St\u00fcckg\u00fcter im Anschluss an die Vermessung und Identifizierung \u201edirekt auf der Lagerfl\u00e4che abzulegen\u201c.<\/p>\n<p>Die Tablare sind keine blo\u00dfen Transportvorrichtungen, sondern stellen unerw\u00fcnschte \u201eZwischenspeicher\u201c dar. Das gilt nicht nur f\u00fcr denjenigen Anwendungsfall, dass bef\u00fcllte Tablare zun\u00e4chst beiseite gestellt werden, weil die Greifeinrichtung momentan mit Auslagerungsarbeiten befasst ist, sondern gleicherma\u00dfen unter der Voraussetzung, dass die Tablare, nachdem sie doppelttief mit Arzneimittelpackungen best\u00fcckt wurden, sogleich der gerade einsatzbereiten Greifeinrichtung zur Einlagerung zugef\u00fchrt werden. Auch im zuletzt genannten Fall findet auf den Tablaren bestimmungsgem\u00e4\u00df eine vor\u00fcbergehende Einlagerung der dort abgelegten Arzneimittelpackungen statt. Es ist richtig, dass die zwischengespeicherte St\u00fcckgutmenge wesentlich geringer ist als beim Gegenstand der DE-OS 40 26 449. Entscheidend f\u00fcr die rechtliche Beurteilung ist jedoch, aus welchen Gr\u00fcnden das Klagepatent einen \u201eZwischenspeicher\u201c ablehnt. Genannt werden lediglich zwei Gesichtspunkte (Seite 2 Zeilen 15 bis 16), n\u00e4mlich<\/p>\n<p>1. der Umstand, dass das Vorsehen eines Zwischenspeichers die Lagervorrichtung verteuert,<\/p>\n<p>2. dass der Zwischenspeicher die Einlagerungszeiten erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Beide Aspekte schlagen auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu Buche. Die bewegbaren Tablare stellen zus\u00e4tzliche Vorrichtungsteile dar, die mit einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden sind. Sie erh\u00f6hen vor allem aber die Einlagerungszeit und haben zur Folge, dass der Lagervorgang nicht \u201einnerhalb k\u00fcrzester Zeit\u201c vonstatten gehen kann, wie dies erkl\u00e4rtes Ziel der Erfindung ist. Es mag sein, dass sich gewisse Verz\u00f6gerungen bei der Einlagerung im praktischen Betrieb allein daraus ergeben, dass das vorhandene Handhabungsger\u00e4t f\u00fcr Einlagerungsarbeiten nicht zur Verf\u00fcgung steht, wenn und solange es mit der Entnahme von Arzneimittelpackungen befasst ist, die gegebenenfalls vorrangig ausgef\u00fchrt wird. Tatsache ist aber auch, dass sich die Einlagerungszeit durch die Tablare auch und immer dann unn\u00f6tig verz\u00f6gert, wenn die Greifeinrichtung einlagerungsbereit ist, eine Ablage von St\u00fcckg\u00fctern aber deshalb nicht stattfinden kann, weil einlagerungsf\u00e4hige Arzneimittelpackungen deshalb nicht zur Verf\u00fcgung stehen, weil sie auf dem beweglichen Tablar zur selben Zeit doppelttief abgelegt werden. Der Zeitverlust mag insgesamt betrachtet zu minimieren sein, wenn zu Beginn (z.B. eines Tages) ein gewisser Vorrat an Tablaren angelegt wird, die der Handhabungseinrichtung zu gegebener Zeit zur Auslagerung bereit gestellt werden k\u00f6nnen, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II mit ihren acht bewegbaren Fachb\u00f6den der Fall ist. Nutzlose Leerlaufzeiten des Greifers bei der Einlagerung m\u00f6gen auf diese Weise weitgehend vermeidbar sein. Der besagte Effekt beruht jedoch nicht auf einer direkten Einlagerung der St\u00fcckg\u00fcter nach ihrer Identifizierung und Vermessung, sondern darauf, dass eine Vielzahl von Zwischenspeichern vorgesehen wird, von denen im Bedarfsfall (das hei\u00dft bei Bereitschaft des Handhabungsger\u00e4tes zur Einlagerung) einer der Greifvorrichtung zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten mit dem streitbefangenen Kommissionierungssystem das Klagepatent mittelbar verletzen, sind sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet. Da eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, rechtfertigt sich insoweit ein uneingeschr\u00e4nktes Verbot. Als Fachkundige auf dem betroffenen technischen Gebiet h\u00e4tten die Beklagten die Verletzung des Klagepatents voraussehen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie trifft deswegen ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden, das ihre Schadenersatzhaftung begr\u00fcndet. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass das rechtsverletzende Kommissionierungssystem mindestens in einem Fall unmittelbar patentbenutzend eingesetzt worden ist. Da die Kl\u00e4gerin den eingetretenen Schaden derzeit noch nicht absehen kann, besteht ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten (Art 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG) zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schaden zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Auskunftserteilung zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Auskunftsverpflichtung umfasst dabei auch die Vorlage der betreffenden Belege. Im Umfang der Rechnungslegung gilt Entsprechendes nicht, weil nicht dargetan ist, dass die Belegvorlage insoweit der \u00dcblichkeit entspricht.<\/p>\n<p>Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die besagten Anspr\u00fcche folgt f\u00fcr die Zeit seit dem 10.08.2003 aus ihrer Stellung als Inhaberin eines Nie\u00dfbrauchs am Klagepatent. Die Nie\u00dfbrauchbestellung, die der Kl\u00e4gerin \u2013 \u00e4hnlich einer ausschlie\u00dflichen Lizenz &#8211; ein eigenes materielles Recht am Klagepatent verschafft (Schulte, PatG, 7. Auflage, \u00a7 139 Rn. 17), ist wirksam durch den Patentinhaber und Frau B erfolgt, wobei Letztere zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Vereinbarung (10.08.2003) zu den Direktoren der C Ltd. geh\u00f6rte, die ihrerseits Corporate Director der Kl\u00e4gerin war (Anlagen K 16, K 20). Die Unterlage gem\u00e4\u00df Anlage K 21 best\u00e4tigt insoweit, dass die \u00fcbrigen Direktoren der C Ltd. mit Mehrheit der Nie\u00dfbrauchvereinbarung vom 10.08.2003 zugestimmt haben. F\u00fcr die Zeit vor dem 10.08.2003 ergibt sich die Klageberechtigung der Kl\u00e4gerin aus der Abtretungsvereinbarung vom 18.10.2005 (Anlage K 3). Zwar hat der Patentinhaber A im eigenen Namen und zugleich \u2013 als seit dem 29.09.2003 einziger Direktor der Kl\u00e4gerin (Anlagen K 17 bis K 19) \u2013 in Vertretung der Kl\u00e4gerin gehandelt. Selbst wenn f\u00fcr die Rechtswirksamkeit der Abtretung deutsches Recht anwendbar sein sollte, ergeben sich hieraus jedoch keine Bedenken, weil die Abtretung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich rechtlich vorteilhaft ist, weswegen \u00a7 181 BGB nach seinem Normzweck nicht zur Anwendung kommt (BGHZ 59, 240; 94, 235).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 22.08.2007 und 28.08.2007 sind versp\u00e4tet; sie rechtfertigen auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 740 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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