{"id":3140,"date":"2007-08-14T17:00:22","date_gmt":"2007-08-14T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3140"},"modified":"2016-04-27T09:00:32","modified_gmt":"2016-04-27T09:00:32","slug":"4b-o-40006-buerstenaggregat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3140","title":{"rendered":"4b O 400\/06 &#8211; B\u00fcrstenaggregat"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 739<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 400\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>rotativ antreibbare B\u00fcrstenaggregate, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>der B\u00fcrstenhalter eine Ringfl\u00e4che aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser kleiner als der Innendurchmesser der die Ringfl\u00e4che \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste ist, bei denen der radiale Abstand zwischen der Ringfl\u00e4che und den Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt, bei denen die B\u00fcrstenbandbreite kleiner als der axiale Abstand zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che angeordneten Radialflanschen f\u00fcr die Ringb\u00fcrste ist, und bei denen die Ringb\u00fcrste dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter gehalten ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.09.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei zu a) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26.09.1993 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene alleinige Inhaberin des deutschen Patents DE 42 05 xxx C1 (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent, das am 21. Februar 1992 angemeldet und dessen Erteilung am 26. August 1993 bekannt gemacht wurde, betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und mit borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der B\u00fcrstenhalter (1) eine Ringfl\u00e4che (7) aufweist, deren Au\u00dfendurchmesser (Da) kleiner als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2) ist, dass der radiale Abstand (Ar) zwischen der Ringfl\u00e4che (7) und den Axialstegen (6) ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt, dass die B\u00fcrstenbandbreite (B) kleiner als der axiale Abstand (Aa) zwischen beidseitig der Ringfl\u00e4che (7) angeordneten Radialflanschen (8) oder zwischen jeweils einseitig angeordneten Radialflanschen (8) und einer Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2) ist, und dass die Ringb\u00fcrste (2) dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht erhoben, die unter dem Aktenzeichen 4 Ni 32\/07 gef\u00fchrt wird und \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein B\u00fcrstenaggregat, das mit verschiedenen B\u00fcrstenb\u00e4ndern, u.a. auch einem von der Kl\u00e4gerin zugelieferten B\u00fcrstenband ausgeliefert wird. Sie hat als Anlage K 8 ein Musterst\u00fcck zur Akte gereicht. Die von der Kl\u00e4gerin des weiteren \u00fcberreichten und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K 9a und 9b) zeigen Details des B\u00fcrstenhalters des angegriffenen B\u00fcrstenaggregats im demontierten Zustand.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das B\u00fcrstenaggregat der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zur St\u00fctzung ihres Vortrags bezieht sie sich u.a. auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Professors Dr.-Ing. A (Anlage K 10). Sie nimmt die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Schadenersatz und Zahlung vorprozessualer Anwaltsgeb\u00fchren im Hinblick auf die mit Schreiben der mitwirkenden Patentanw\u00e4lte vom 18. Juli 2006 (Anlage K 12) erfolgte Kontaktaufnahme zur Beklagten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen sowie dar\u00fcber hinaus,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 1.736,00 \u20ac nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und macht geltend: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge weder \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Ringfl\u00e4che noch \u00fcber Radialflansche. Die axialen und radialen Abst\u00e4nde seien nicht gegeben; auch fehle es an einem axialen und radialen Bewegungsspiel. Schlie\u00dflich komme es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu den vorteilhaften Vibrationen, die das Klagepatent beschreibt; sie bezieht sich dazu auf das als Anlage TW 4 vorgelegte Gutachten des Privatsachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.-Ing. B.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist des weiteren der Auffassung, dass sie kein Verschulden treffe, da sie sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft habe, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen vorhandene Rechte Dritter versto\u00dfe und einen solchen Versto\u00df nicht habe feststellen k\u00f6nnen. Sie bezieht sich dazu auf das Gutachten einer deutschen Patentanwaltskanzlei (Anlage TW 4a), das zu dem Ergebnis komme, dass eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht vorliege. Ein weiteres Gutachten, das sie zum amerikanischen Patent US 5386,608 der Kl\u00e4gerin, welches dem Klageschutzrecht entspreche, eingeholt habe, komme ebenfalls zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung nicht vorliege.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei sie auch nicht abgemahnt worden, da das Schreiben der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin vom 18. Juli 2006 keine ernsthafte Unterlassungsaufforderung enthalte.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt; lediglich im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung vorprozessualer Patentanwaltsgeb\u00fchren erweist sie sich als unbegr\u00fcndet. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft und zum Schadenersatz verpflichtet, da sie in widerrechtlicher Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter und einer Ringb\u00fcrste mit einem biegsamen B\u00fcrstenband, von dem B\u00fcrstenband nach au\u00dfen stehenden Borsten und borstenfreien Bandzonen f\u00fcr das B\u00fcrstenband \u00fcbergreifende Axialstege am B\u00fcrstenhalter.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt aus, dass eine rotativ antreibbare Werkzeugspannvorrichtung mit zumindest zwei Spannscheiben auf einer gemeinsamen Spannschraube zum Einspannen einer Werkzeugh\u00fclse zwischen den beiden Spannscheiben bekannt ist, wobei es sich bei der Werkzeugh\u00fclse auch um eine B\u00fcrstenscheibe handeln kann. Die beiden Spannscheiben dieser Werkzeugspannvorrichtung weisen konzentrische Ringnuten zum Einspannen von im Wesentlichen durchmessergleichen B\u00fcrstenh\u00fclsen auf; im \u00dcbrigen sind die eingespannte B\u00fcrstenh\u00fclse au\u00dfenseitig \u00fcbergreifende Axialstege an den Spannscheiben vorgesehen. Diese Vorrichtung gew\u00e4hrleistet eine einwandfreie Positionierung und Stabilisierung der jeweils eingespannten B\u00fcrstenh\u00fclse, so dass aus dem im Einsatz angreifenden Beanspruchungen keine Deformationen resultieren, also stets eine zylindrische Werkzeugoberfl\u00e4che zur Verf\u00fcgung steht, selbst wenn die B\u00fcrstenh\u00fclse aus biegsamen Material besteht; insoweit hat sich diese Werkzeugspannvorrichtung bew\u00e4hrt. Die Klagepatentschrift kritisiert jedoch, dass die Intensit\u00e4t bzw. Effektivit\u00e4t der Oberfl\u00e4chenbearbeitung verbesserungsbed\u00fcrftig sind.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die US 4,365,448, aus der eine rotativ antreibbare Schmirgelschleifvorrichtung bekannt ist. Diese ist mit einem Schleifeinsatz mit radial abstehenden Sandpapierstreifen ausger\u00fcstet, wobei der Schleifeinsatz einen innenseitigen Verst\u00e4rkungsring aufweist und die zwischen den abstehenden Sandpapierstreifen entstehenden freien Verst\u00e4rkungsringzonen von Axialstegen \u00fcbergriffen werden, die an einer Befestigungsscheibe angeformt sind und in Verbindung mit einer Abdeckplatte den Schleifeinsatz fingerartig umschlie\u00dfen. Dadurch soll ein einfacher Austausch des Sandpapierschleifeinsatzes gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt dar\u00fcber hinaus die DE 37 18 932 C2, aus der ein Rotationsb\u00fcrstenwerkzeug zur Oberfl\u00e4chenbearbeitung bekannt ist, bei dem ein Band aus Kunststoff oder Metall mit Stahldrahtborsten gleicher L\u00e4nge best\u00fcckt ist. Das flache d\u00fcnne endlose Band ist als Ring auf einen gummielastischen Ringk\u00f6rper gespannt, der zwischen zwei Flanschen einer aus diesen gebildeten Spanneinheit axial verformt und verspannt wird und sich infolge seiner Verformung radial aufzuweiten sucht, wodurch das Band festgespannt wird. Dadurch soll eine verbesserte Bearbeitungswirkung erzielt werden, da die einzelnen Borsten nicht in sich selbst, sondern nur als Ganzes aufgrund des flexiblen Borstenk\u00f6rpers elastisch nachgeben k\u00f6nnen. Das Klagepatent stellt jedoch als nachteilig heraus, dass ein komplizierter Aufbau und eine schwierige Montage in Kauf genommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent die DE 847 013, die eine B\u00fcrstenwalze f\u00fcr Stra\u00dfenkehrmaschinen, die aus einer Mehrzahl von nebeneinander liegenden B\u00fcrstenringen besteht, betrifft. Bei dieser ist jeder B\u00fcrstenring durch mehrere spiralf\u00f6rmig verlaufende Federspeichen mit der Antriebswelle gekuppelt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund des Standes der Technik nennt es die Klagepatentschrift als der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe, ein rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat zu schaffen, welches eine besonders intensive bzw. effektive Oberfl\u00e4chenbearbeitung gew\u00e4hrleistet und sich dar\u00fcber hinaus durch eine in fertigungs- und montagetechnischer Hinsicht besonders einfache Bauweise auszeichnet.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Rotativ antreibbares B\u00fcrstenaggregat, bestehend aus einem B\u00fcrstenhalter (1) und einer Ringb\u00fcrste (2).<\/p>\n<p>2. Der B\u00fcrstenhalter (1) weist auf<br \/>\na) eine Ringfl\u00e4che (7),<br \/>\nb) Axialstege (6), die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifen.<\/p>\n<p>3. Die Ringb\u00fcrste (2)<br \/>\na) weist ein biegsames B\u00fcrstenband (3) auf,<br \/>\nb) \u00fcbergreift die Ringfl\u00e4che (7) des B\u00fcrstenhalters (1).<\/p>\n<p>4. Die Ringfl\u00e4che (7) hat<br \/>\na) entweder<br \/>\n&#8211; beidseitig angeordnete Radialflansche (8)<br \/>\noder<br \/>\n&#8211; jeweils einseitig angeordnete Radialflansche (8) und eine Spannscheibe (10) f\u00fcr die Ringb\u00fcrste (2),<br \/>\nb) einen Au\u00dfendurchmesser (Da), der kleiner ist als der Innendurchmesser (Di) der die Ringfl\u00e4che (7) \u00fcbergreifenden Ringb\u00fcrste (2),<br \/>\nc) einen radialen Abstand (Ar) zu den Axialstegen (6), der ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke (S) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>5. Das B\u00fcrstenband (3) weist auf<br \/>\na) nach au\u00dfen stehende Borsten (4),<br \/>\nb) borstenfreie Bandzonen (5) f\u00fcr die das B\u00fcrstenband (3) \u00fcbergreifenden Axialstege (6),<br \/>\nc) eine B\u00fcrstenbandbreite (B), die kleiner ist als der axiale Abstand (Aa) zwischen den beidseitigen Radialflanschen (8) bzw. den einseitigen Radialflanschen (8) und der Spannscheibe (10).<\/p>\n<p>6. Die Ringb\u00fcrste (2) ist dadurch mit radialem und axialem Bewegungsspiel in dem B\u00fcrstenhalter (1) gehalten.<\/p>\n<p>Die Beschreibung des Klagepatents stellt es als Vorteil der Erfindung heraus, dass die Ma\u00dfnahmen zur Folge haben, dass die Ringb\u00fcrste praktisch lose in dem gleichsam einen K\u00e4fig bildenden B\u00fcrstenhalter gehalten wird. Wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe B\u00fcrstenaggregat angetrieben, entstehen zwischen den einzelnen Axialstegen nahezu kleeblattartige Ausbauchungen unter Bildung changierender B\u00fcrstenfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Dies gilt auch f\u00fcr die Merkmale 2a, 4a, 4c, 5c und 6, deren Verwirklichung die Beklagte in Abrede stellt. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale steht es au\u00dfer Streit zwischen den Parteien, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diese Merkmale verwirklicht, so dass es eines Eingehens darauf nicht bedarf.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber eine Ringfl\u00e4che im Sinne von Merkmal 2a der technischen Lehre des Klagepatents. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Merkmalsverwirklichung nicht daran, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kein geschlossener Ring vorhanden ist, der das B\u00fcrstenband tr\u00e4gt. Dabei kann dahinstehen, ob der Begriff des Ringes nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis verlangt, dass die Ringfl\u00e4che keine L\u00fccken aufweist; dies ist beispielsweise bei Spann- oder Federringen, die sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie eine L\u00fccke aufweisen, nicht der Fall. Jedenfalls erkennt der Fachmann, dass die ma\u00dfgebliche technische Lehre des Klagepatents, das insofern sein eigenes Lexikon ist, den Begriff der Ringfl\u00e4che abweichend versteht. Der Fachmann entnimmt der Beschreibung, dass das Klagepatent mit dem Begriff der Ringfl\u00e4che nicht eine l\u00fcckenlose zylindrische Ausgestaltung verbindet. Aus dem in Figur 12 gezeigten und in der Beschreibung des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsbeispiel (Anlage K 1, Spalte 6, Zeilen 9 bis 14) ist zu erkennen, dass die technische Lehre des Klagepatents es gen\u00fcgen l\u00e4sst, wenn die Ringfl\u00e4che nur gedacht vorhanden ist. Im genannten Ausf\u00fchrungsbeispiel versteht das Klagepatent auch eine um das Zentrum eines gleichseitigen Mehrkantes, dort eines Dreieckes, gezogene jeweils die Au\u00dfenkanten des Dreiecks umfassende Rei\u00dflinie ausdr\u00fccklich als so bezeichnete Ringfl\u00e4che. Eine unschwer als solche erkennbare Ringfl\u00e4che, die wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich an drei Stellen nicht geschlossen ist, ist daher erst recht als Ringfl\u00e4che im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 4a der technischen Lehre des Klagepatents. Dieses sieht vor, dass die Ringfl\u00e4che entweder<br \/>\n&#8211; beidseitig angeordnete Radialflansche oder<br \/>\n&#8211; jeweils einseitig angeordnete Radialflansche und eine Spannscheibe f\u00fcr die Ringb\u00fcrste<br \/>\naufweist. Damit verbindet das Klagepatent die mehrfach in der Beschreibung angesprochene Funktion, das axiale Bewegungsspiel der Ringb\u00fcrste zu begrenzen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 49; Spalte 4, Zeile 13\/14).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt \u00fcber Radialflansche, die die Beklagte zutreffend nach dem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis als sich von einem Rohr nach au\u00dfen erstreckende Materialanformungen beschreibt. Allerdings beschr\u00e4nkt das Klagepatent die gelehrten Radialflansche in ihrer Bedeutung nicht, wie die Beklagte meint, auf einzelne, von dem Rohr wegf\u00fchrende Stege, und setzt diese insbesondere nicht in einen Gegensatz zu Spannscheiben. Das Klagepatent definiert den von ihm verwendeten Begriff des Radialflansches nicht n\u00e4her; die ebenfalls vom Klagepatent vorgenommene Offenbarung von Spannscheiben schlie\u00dft aber nicht aus, dass es sich bei Radialflanschen um geschlossene oder nahezu geschlossene Kreisfl\u00e4chen handelt. Ein Gegensatz zwischen Radialflanschen und Spannscheiben lehrt das Klagepatent nur insoweit, als es Spannscheiben als zus\u00e4tzliches Bauteil, das die Radialflansche \u00fcberdeckt, vorsieht. Es erlaubt aber gerade, dass eine patentgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich \u00fcber Radialflansche verf\u00fcgt und keine Spannscheiben aufweist. Es ist daher unsch\u00e4dlich, dass eine zus\u00e4tzliche Spannscheibe nicht vorhanden ist, da das Klagepatent eine Verwendung von Spannscheiben nicht zwingend vorschreibt, sondern diese nur fakultativ im Patentanspruch erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Unzutreffend ist auch der Ansatz der Beklagten, das Vorhandensein von Radialflanschen deshalb zu verneinen, weil bei der einen H\u00e4lfte des B\u00fcrstenhalters keine Axialstege angeformt sind. Das Klagepatent setzt die Radialflansche nicht in Bezug zu den Axialstegen, sondern zur Ringfl\u00e4che, welche nach dem Vorgesagten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorliegt.<\/p>\n<p>Ebenso ist unerheblich, dass die Beschreibung des Klagepatents nach dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten von der Verwendung von Stanzbiegeteilen aus Blech ausgeht, w\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Gussteil aus Leichtmetall ist. Eine bestimmte Fertigungsart ist nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs gemacht worden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von Merkmal 4c Gebrauch, welches verlangt, dass die Ringfl\u00e4che einen radialen Abstand zu den Axialstegen aufweist, der ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nach dem Vorgesagten \u00fcber eine Ringfl\u00e4che und weist \u2013 wie die Beklagte im Hinblick auf die von ihr so genannte &#8222;zweite Spannscheibe&#8220; selbst einr\u00e4umt \u2013 axiale Metallstege und damit Axialstege im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents auf. Zwar ist es richtig, dass diese Axialstege gerade gegen\u00fcber den Unterbrechungen der Ringfl\u00e4che liegen; dies hat hingegen nicht zur Folge, dass kein radialer Abstand zwischen Ringfl\u00e4che und Axialstegen gegeben ist. Da das Klagepatent nach der zutreffenden vorstehenden Betrachtung ohnehin eine nur virtuelle Ringfl\u00e4che gen\u00fcgen l\u00e4sst, ist es nicht erforderlich, dass die Axialstege tats\u00e4chlich einen physisch vorhandenen Teil der Ringfl\u00e4che \u00fcberdecken. Insofern geht der Vortrag der Beklagten, es fehle an den merkmalsgem\u00e4\u00dfen Bezugspunkten f\u00fcr die Bemessung des radialen Abstands, ins Leere, denn das Klagepatent geht selbst nicht davon aus, dass der Bezugspunkt &#8222;Ringfl\u00e4che&#8220; physisch vorhanden sein muss. Unstreitig ist zwischen den Parteien geblieben, dass der Abstand zwischen der gedachten Ringfl\u00e4che und den Axialstegen ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Breite des B\u00fcrstenbandes ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kleiner als der axiale Abstand zwischen den beidseitigen Radialflanschen (Merkmal 5c). Dies zeigt zum einen die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommene Inaugenscheinnahme des als Anlage K 8 zur Akte gereichten Musterst\u00fcckes. Der axiale Abstand zwischen den Radialflanschen ist gr\u00f6\u00dfer als die B\u00fcrstenbandbreite; dies zeigt sich bereits dadurch, dass das B\u00fcrstenband axial beweglich in der Halterkonstruktion gelagert ist. Zum anderen belegen auch die in dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 vorgelegten Gutachten auf Seite 11 enthaltenen Messwerte, dass jedenfalls bei der mit dem Bandtyp \u201eC\u201c versehenen B\u00fcrstenband ausgestatteten Ausf\u00fchrungsform ein Axialspiel in den drei Stegbereichen von mindestens 0,82 mm vorliegt. Diesen Messungen ist die Beklagte nicht in hinreichend konkreter Weise entgegengetreten.<\/p>\n<p>Nicht zu folgen ist der Auffassung der Beklagten, der axiale Abstand m\u00fcsse im Hinblick auf das geforderte Axialspiel deutlich gr\u00f6\u00dfer sein als die B\u00fcrstenbandbreite; insbesondere geht es fehl, aufgrund der aus Figur 2 des Klagepatents ersichtlichen Darstellung zu folgern, dass der Abstand mindestens das Zweifache betragen m\u00fcsse. Das Klagepatent macht zur Gr\u00f6\u00dfe des Abstandes keine weiteren Vorgaben, sondern fordert lediglich, dass ein axiales Bewegungsspiel vorhanden ist. Insbesondere macht es im Unterschied zum radialen Abstand keine Vorgabe f\u00fcr ein Mindestma\u00df (dort: Ein Mehrfaches der B\u00fcrstenbanddicke). Auch misst die Beklagte selbst dieser Forderung keine technische Funktion zu; vielmehr erscheint nach zutreffendem Verst\u00e4ndnis jeder axiale Abstand als ausreichend, der es erm\u00f6glicht, dass sich das B\u00fcrstenband innerhalb des gebildeten K\u00e4figs so wie vom Klagepatent als vorteilhaft herausgestellt bewegen kann, es also nicht in diesen eingespannt wird. Letzteres geschieht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein axiales und radiales Bewegungsspiel gem\u00e4\u00df Merkmal 6 der Erfindung auf. Dies ergibt sich aus der vorstehend er\u00f6rterten Halterkonstruktion aus Ringfl\u00e4che, Axialstegen und Radialflanschen sowie den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Abst\u00e4nden. Wie bereits ausgef\u00fchrt ist das B\u00fcrstenband beweglich im K\u00e4fig gehalten; es verf\u00fcgt mithin \u00fcber ein Spiel, das eine Bewegung des B\u00fcrstenbandes gestattet. Dem Begriff des Bewegungsspiels kommt dabei nicht, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, ein anderer Sinngehalt zu als dem blo\u00dfen Begriff des Spiels. Insbesondere verlangt dies nicht, dass das B\u00fcrstenband in axialer Richtung deutlich innerhalb der Begrenzungen \u201erappeln\u201c m\u00fcsste. Wie bereits vorstehend unter 4. er\u00f6rtert, ist mit dem axialen Abstand und dem daraus folgenden axialen Bewegungsspiel eine bestimmte, eng umgrenzte Funktion verbunden, die kein &#8222;Rappeln&#8220; erforderlich macht. Ebenso wenig ist der Beklagten in der Auffassung zu folgen, aufgrund der unterschiedslosen Verwendung der Begriffe axiales Bewegungsspiel und radiales Bewegungsspiel seien diese auch in gleicher Weise auszulegen. Dass dem nicht so ist, folgt bereits aus den er\u00f6rterten Unterschieden, die das Klagepatent an die Abst\u00e4nde stellt, welche zu dem Bewegungsspiel f\u00fchren.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf ist es auch unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Betrieb des B\u00fcrstenaggregats zu kleeblattf\u00f6rmigen W\u00f6lbungen f\u00fchrt, was die Beklagte unter Verweis auf das von ihr eingeholte Privatgutachten in Abrede stellt. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmale in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht, kommt es auf die Herbeif\u00fchrung von Vorteilen, die die Klagepatentschrift mit dieser Konstruktion verbindet, nicht an (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Die Ausbildung von Vibrationen und kleeblattf\u00f6rmigen Ausw\u00f6lbungen w\u00e4hrend des Betriebs ist lediglich vom Klagepatent beschriebene Folge der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion, nicht aber Merkmal des Patentanspruchs. Ob diese Vorteile bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzielt werden, ist mithin nicht von Belang.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aus der festgestellten Verletzung des Klagepatents ergeben sich die nachfolgend aufgef\u00fchrten Klageanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Benutzungshandlungen verpflichtet (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziffer 2 PatG). Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Verletzungshandlungen haftet die Beklagte der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie den Eingriff in das Schutzrecht der Kl\u00e4gerin bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Das Verschulden der Beklagten entf\u00e4llt auch nicht im Hinblick auf das als Anlage TW 4a vorgelegte Gutachten. Um sich auf diese Weise entlasten zu k\u00f6nnen, ist es erforderlich, dass der Verletzer vortr\u00e4gt, dass dem von ihm zu Rate gezogenen Patentanwalt der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt vorgelegen hat. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich; die Beklagte beschr\u00e4nkt sich darauf, eine sorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf Verst\u00f6\u00dfe gegen Rechte Dritter durchgef\u00fchrt zu haben und legt das eingeholte Gutachten vor. Zur genauen Grundlage des zu begutachtenden Sachverhalts verh\u00e4lt sie sich hingegen nicht. Des Weiteren hat der Verletzer vorzutragen, dass der von ihm beauftragte Patentanwalt in Verletzungsverfahren erfahren ist; auch dies ist weder vorgetragen, noch ansonsten ersichtlich.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger war der Beklagten der im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der vorprozessual entstanden Kosten ihres Patentanwalts. Derartige Kosten sind allenfalls dann erstattungsf\u00e4hig, wenn der Patentverletzer berechtigterweise abgemahnt wird. Dies ist hier hingegen nicht der Fall; die Kl\u00e4gerin hat an die Beklagte lediglich eine Berechtigungsanfrage gerichtet, die keine Ersatzpflicht des Adressaten ausl\u00f6st (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1990, 548).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht. Eine Vernichtung des Klagepatents im Umfang des Patentanspruchs 1 erscheint nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Die Aussetzungsentscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Von ihr wird in der Praxis au\u00dferordentlich zur\u00fcckhaltend Gebrauch gemacht. Der Grund liegt darin, dass ein Patent nur eine begrenzte Laufzeit von 20 Jahren seit seiner Anmeldung hat (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 PatG) und seinem Inhaber deshalb auch nur w\u00e4hrend einer begrenzten Zeitspanne (20 Jahre abzgl. der Dauer des der Erteilung vorgeschalteten Anmelde- und Pr\u00fcfungsverfahrens) einen gesetzlichen Schutz vermittelt. W\u00fcrde ein Verletzungsprozess wegen eines schwebenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsangriffs auf das Klagepatent vorschnell ausgesetzt, w\u00fcrde der Patentinhaber f\u00fcr die Dauer der Aussetzung seine Verbietungsrechte, namentlich den wirtschaftlich besonders wichtigen Unterlassungsanspruch, endg\u00fcltig einb\u00fc\u00dfen. Diese Konsequenz w\u00e4re umso unertr\u00e4glicher, als sich Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren erfahrungsgem\u00e4\u00df \u00fcber mehrere Jahre hinziehen und das Gesetz dem Einspruch und der Nichtigkeitsklage gerade keinen die Patentwirkungen hemmenden Suspensiveffekt beigelegt hat. Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt im landgerichtlichen Verfahren eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn es in hohem, an Sicherheit grenzendem Ma\u00dfe wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet werden wird.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist eine Aussetzung nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 (US 1,631,998; Anlage TW 5, \u00dcbersetzung Anlage TW 5a) nimmt die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg, da sie mehrere Merkmale der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht offenbart. Aus der US 1,637,998 ist bereits nicht erkennbar, dass die gelehrte Rotationsb\u00fcrste borstenfreie Bandzonen aufweisen muss, welche von Axialstegen \u00fcbergriffen werden. Eine diesbez\u00fcgliche Anweisung, borstenfreie Bereiche vorzusehen, findet sich an keiner Stelle. Ebenso wenig sieht die Entgegenhaltung Axialstege vor; die dargestellten und in der Beschreibung er\u00f6rterten Zungen (11) greifen lediglich in das B\u00fcrstenmaterial ein, \u00fcbergreifen dieses aber nicht von der einen zur anderen Seite. Vielmehr erw\u00e4hnt die Entgegenhaltung in der Beschreibung von Figur 2, dass die Zungen zu denjenigen der jeweils anderen Seite versetzt angeordnet werden (Anlage TW 5a, Seite 3, Zeile 27 bis Seite 4, Zeile 2), so dass gerade keine Stege gebildet werden.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung offenbart auch nicht, dass ein biegsames B\u00fcrstenband Verwendung finden soll. Die B\u00fcrste wird dahingehend beschrieben, dass das B\u00fcrstenmaterial &#8222;um Ringdr\u00e4hte oder Ringe geschlungen sein oder sonst wie in ringf\u00f6rmige Abschnitte in einer beliebigen bew\u00e4hrten Weise geformt sein&#8220; kann (Anlage TW 5a, Seite 3, Zeilen 17 \u2013 19). \u00dcber die Biegsamkeit wird dort keine Aussage getroffen; auch die Erw\u00e4hnung von Ringdr\u00e4hten gibt nichts daf\u00fcr her, da zu deren Festigkeit keine Angaben gemacht werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich trifft die Entgegenhaltung auch keine Aussage zu einem radialen oder axialen Bewegungsspiel der B\u00fcrste; auch die konstruktiven Angaben insgesamt f\u00fchren nicht zu einer Halterung mit Spiel.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch die \u00fcbrigen als erfindungssch\u00e4dlich entgegengehaltenen Schriften begr\u00fcnden keinen erheblichen Zweifel an der Schutzf\u00e4higkeit und damit am Rechtsbestand des Klagepatents. Die Entgegenhaltung NK 7 (DE \u2013 US 37 41 983; Anlage TW 6) erw\u00e4hnt zwar borstenfreie Bereiche, die von Axialstegen \u00fcbergriffen werden. Der Fachmann erh\u00e4lt hingegen keine Anregung, ein biegsames B\u00fcrstenband zu verwenden. Vielmehr schl\u00e4gt die Offenlegungsschrift eine B\u00fcrstenh\u00fclse vor, die der Fachmann ohne weiteres als starr erkennt. Erst recht ist ihm nicht nahegelegt, die B\u00fcrstenh\u00fclse mit radialem und axialem Bewegungsspiel zu versehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Entgegenhaltung in Kombination mit der vorstehend er\u00f6rterten US 1,631,998 dem Fachmann Anregungen zum Auffinden der technischen Lehre des Klagepatents gibt, die keinen erfinderischen Schritt erfordern.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kosten der vorprozessualen Rechtsverfolgung waren verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und haben keine h\u00f6heren Kosten veranlasst, da sie als Nebenforderung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 ZPO nicht werterh\u00f6hend wirken (vgl. zu letzterem BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Aktenzeichen: X ZB 7\/06, abrufbar unter <a title=\"www.bundesgerichtshof.de\" href=\"http:\/\/www.bundesgerichtshof.de\">www.bundesgerichtshof.de<\/a>).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Wert des Streitgegenstandes auf<\/p>\n<p>300.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7\u00a7 3, 4 Abs. 1 ZPO, \u00a7\u00a7 63 Abs. 2, 51 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 739 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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