{"id":3138,"date":"2007-10-23T17:00:46","date_gmt":"2007-10-23T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3138"},"modified":"2016-04-27T08:59:17","modified_gmt":"2016-04-27T08:59:17","slug":"4b-o-4007-anmeldung-eines-gebrauchsmusters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3138","title":{"rendered":"4b O 40\/07 &#8211; Anmeldung eines Gebrauchsmusters"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 738<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. Oktober 2007, Az. 4b O 40\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.931,29 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts Bonn entstandenen Mehrkosten hat die Kl\u00e4gerin zu tragen. Die \u00fcbrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und der Beklagten zu 2\/3 auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Soziet\u00e4t von Rechts- und Patentanw\u00e4lten in Form einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts mit Sitz in M\u00fcnchen. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung von Verg\u00fctung f\u00fcr patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten in H\u00f6he eines Gesamtbetrages von 8.993,23 EUR in Anspruch. Gegenstand dieser Honorarforderung sind insgesamt sieben Rechnungen.<\/p>\n<p>Die erste Rechnung vom 09.07.2003 (Anlage K 7) betrifft diverse patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters Nr. 203 10 060.3 bez\u00fcglich eines Ger\u00e4tes zur Fahrerorientierung (Anlage K 20), dessen Inhaberin die Beklagte ist. Von dem urspr\u00fcnglichen Rechnungsbetrag in H\u00f6he von 3.389,71 EUR macht die Kl\u00e4gerin nach unstreitig erfolgter Teilzahlung noch einen Restbetrag in H\u00f6he von 639,71 EUR geltend. Mit Schreiben vom 28.05.2003 hatte die Beklagte die Kl\u00e4gerin um Pr\u00fcfung gebeten, ob im Interesse eines umfassenden Schutzes der betreffenden Erfindung, f\u00fcr welche ihr bereits das EP 0 957 xxx (Anlage K 8) erteilt worden war, zus\u00e4tzlich eine Gebrauchsmusteranmeldung sinnvoll sei. Nach entsprechender Pr\u00fcfung \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin der Beklagten die aus den Anlagen K 2 und K 4 ersichtlichen Schreiben vom 02.06.2003 und 23.06.2003. Mit Telefax vom 03.06.2003 war ein Auftrag zur Gebrauchsmusteranmeldung erteilt worden. Die Kl\u00e4gerin meldete das aus der Anlage K 20 ersichtliche Gebrauchsmuster f\u00fcr die Beklagte an.<\/p>\n<p>Mit der zweiten Rechnung vom 27.02.2004 (Anlage K 9) machte die Kl\u00e4gerin Verg\u00fctung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 2.850,12 EUR im Zusammenhang mit der \u2013 von ihr behaupteten &#8211; Zahlung der 6. Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr das oben bereits erw\u00e4hnte EP 0 957 005 der Kl\u00e4gerin in diversen Erstreckungsstaaten geltend. Hierauf zahlte die Beklagte 250 EUR.<\/p>\n<p>Mit der dritten Rechnung vom 31.12.2004 (Anlage K 10) berechnete die Kl\u00e4gerin Verg\u00fctung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 370,42 EUR im Zusammenhang mit der \u2013 von ihr behaupteten &#8211; Zahlung der 7. Jahresgeb\u00fchr f\u00fcr das EP 0 957 005 in diversen Erstreckungsstaaten.<\/p>\n<p>Mit der vierten Rechnung vom 13.02.2005 (Anlage K 11) verlangte die Kl\u00e4gerin Verg\u00fctung und Aufwendungsersatz im Gesamtwert von 3.103 EUR f\u00fcr die \u2013 von ihr behauptete &#8211; Entrichtung der 7. Jahresgeb\u00fchr in den \u00fcbrigen Erstreckungsstaaten des EP 0 957 005.<\/p>\n<p>Die f\u00fcnfte Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 26.02.2004 (Anlage K 15) \u00fcber den Betrag von 598,76 EUR und die sechste Rechnung vom 07.05.2005 (Anlage K 16) in H\u00f6he von 737,96 EUR betreffen die \u2013 nach Behauptung der Kl\u00e4gerin erfolgte &#8211; Zahlung von Jahresgeb\u00fchren in den Jahren 2004 und 2005 f\u00fcr das Patent EP 195 17 xxx.6-09, dessen Inhaber der Bruder der Beklagten ist. Die Beklagte, \u00fcber welche die Korrespondenz hinsichtlich dieses Patents alleine laufen sollte, hatte die Kl\u00e4gerin damit beauftragt, alle notwendigen Schritte einschlie\u00dflich erforderlicher Zahlungen vorzunehmen.<\/p>\n<p>Der Bruder der Beklagten ist ferner Inhaber des Patents EP 0 743 xxx (Anlage K 17). Auf die Rechnung der Kl\u00e4gerin vom 15. M\u00e4rz 2004 in H\u00f6he von insgesamt 1.427,96 EUR (Anlage K 18) f\u00fcr die \u2013 von ihr behauptete &#8211; Entrichtung der 9. Jahresgeb\u00fchr zahlte die Beklagte als betreffende Auftraggeberin im M\u00e4rz und Oktober 2004 insgesamt 484,70 EUR.<\/p>\n<p>Am 31.03.2006 lie\u00df die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Mahnverfahren einleiten; auf den Aktenausdruck des AG Coburg vom 15.01.2007 (Blatt 2 ff. GA) wird verwiesen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 15.04.2006 zugestellt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 xxx U 1 sei ihr ein Zeitaufwand von acht Stunden f\u00fcr die Analyse der ihr \u00fcbersandten Unterlagen, der Abfassung eines Informationsschreibens an die Beklagte, die Erstellung des Entwurfs inklusive der Anfertigung von Zeichnungen und die Hinterlegung desselben beim DPMA entstanden. Ein Stundenhonorar von 350 EUR sei daf\u00fcr angemessen. Sie habe insoweit eine Geb\u00fchr von 40 EUR eingezahlt und ihr seien Auslagen im Gesamtumfang von 158,16 EUR entstanden. Sie meint, f\u00fcr die Einzahlung der 6. Jahresgeb\u00fchr betreffend das EP 0 957 005, wof\u00fcr sie 1.089,37 EUR an Geb\u00fchren verauslagt habe, sei ein Honorar von 195,40 EUR pro Erstreckungsstaat angemessen. F\u00fcr die Einzahlung der 7. Jahresgeb\u00fchr betreffend den deutschen Teil dieses Schutzrechts sei ein Honorar von 139,33 EUR und betreffend die \u00fcbrigen Erstreckungsstaaten \u2013 in denen sie die aus der Anlage K 27 ersichtlichen Geb\u00fchren verauslagt habe &#8211; in H\u00f6he von bis zu 220 EUR angemessen. F\u00fcr die Zahlung der 10. und der 11. Jahresgeb\u00fchr betreffend das EP 195 17 984.6-09 habe sie Geb\u00fchren in H\u00f6he von 350 EUR und 470 EUR sowie jeweils 5,11 EUR Portokosten verauslagt. F\u00fcr letztere T\u00e4tigkeiten seien Honorare in H\u00f6he von 161,06 EUR und 116,17 EUR angemessen. F\u00fcr die Zahlung der 9. Jahresgeb\u00fchr betreffend das EP 0 743 xxx habe sie Geb\u00fchren in H\u00f6he von 995,60 EUR und 6,00 EUR Portokosten verauslagt; in diesem Zusammenhang sei ein Honorar in H\u00f6he von 229,40 EUR angemessen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.993,23 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz auf 639,71 EUR seit dem 12.08.2003, auf 598,76 EUR seit dem 31.03.2004, auf 2.600,12 EUR seit dem 01.04.2004, auf 943,26 EUR seit dem 18.04.2004, auf 370,42 EUR seit dem 03.02.2005, auf 3.103,00 EUR seit dem 19.03.2005 sowie auf 737,96 EUR seit dem 10.06.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1 h\u00e4tten bereits deshalb nicht acht Stunden in Anspruch genommen, weil sie dieser exakte, ausreichende Skizzen \u00fcbersandt habe. Sie meint, die von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachten Stundenhonorare seien unangemessen und un\u00fcblich. Die Rechnungen der Kl\u00e4gerin seien nicht nachvollziehbar. Im \u00dcbrigen beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 21.02.2007 (Blatt 25 GA) hat das Landgericht Bonn den Rechtsstreit auf Antrag der Kl\u00e4gerin an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entscheidung nach Lage der Akten gem. \u00a7 251 a ZPO sind gegeben. Beide Parteien waren im Termin vom 27.09.2007 trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladungen (Blatt 51 f. GA) nicht erschienen. Zuvor war im Termin vom 26.04.2007 bereits m\u00fcndlich verhandelt worden (Blatt 35 GA).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 5.931,29 EUR.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Grunde nach besteht ein Verg\u00fctungsanspruch \u2013 insoweit zwischen den Parteien auch nicht streitig \u2013 aus den einzelnen Mandatsverh\u00e4ltnissen zwischen den Parteien, die als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge mit Dienstvertragscharakter einzuordnen sind<br \/>\n(\u00a7\u00a7 675, 611 BGB). Soweit die T\u00e4tigkeiten der Kl\u00e4gerin Schutzrechte betreffen, deren Inhaber der Bruder der Beklagten ist, besteht Einigkeit dar\u00fcber, dass auch insoweit Auftr\u00e4ge im Namen und f\u00fcr Rechnung der Beklagten zugrunde lagen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 612 Abs. 2 BGB schuldet die Beklagte die \u00fcbliche, d.h. angemessene Verg\u00fctung, wobei das Anwaltshonorar zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin zu bestimmen ist<br \/>\n(\u00a7 316 BGB), die von ihr getroffene Bestimmung allerdings nur dann verbindlich ist, wenn sie der Billigkeit entspricht (\u00a7 315 BGB). Insoweit hat die Kl\u00e4gerin diejenigen Umst\u00e4nde darzulegen und im Streitfall zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass die von ihr getroffene Bestimmung \u201ebillig\u201c ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]). Dabei steht der Kl\u00e4gerin ein Ermessensspielraum in der Weise zu, dass nicht jede \u00dcberschreitung der objektiv angemessenen Verg\u00fctung zur Unbilligkeit der beanspruchten Verg\u00fctung f\u00fchrt. Einem Patentanwalt steht ein sogenannter Toleranzbereich zur Verf\u00fcgung, der besagt, dass ein angesetzter Honorarbetrag nur dann unbillig ist, wenn er die angemessene Verg\u00fctung um mehr als 20 % \u00fcbersteigt. Im letzteren Falle kann nur das angemessene Honorar ohne Zuschlag angesetzt werden.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin nach Zeitaufwand abrechnet, sind ihr Auslagen, welche bei Ausf\u00fchrung der T\u00e4tigkeiten entstanden, gesondert zu verg\u00fcten. Hinsichtlich der H\u00f6he ist dabei auf die Bestimmungen der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr Patentanw\u00e4lte (PatAnwGebO), zuletzt von der Patentanwaltskammer herausgegeben im Jahre 1968, zur\u00fcckzugreifen, wobei f\u00fcr nach dem 01.01.2002 erteilte Mandate ein Teuerungszuschlag von 340 % zu bemessen ist (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2006, 282 [283]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Beachtung der unter I. dargestellten Grunds\u00e4tze ergibt sich im Hinblick auf die einzelnen streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen Folgendes:<\/p>\n<p>a) T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Anmeldung des Gebrauchsmusters DE 203 10 060 U 1 hat die Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung unstreitig bereits gezahlter 2.500 EUR keinen verbleibenden Verg\u00fctungsanspruch mehr.<\/p>\n<p>aa) Zeitaufwand<\/p>\n<p>Den entstandenen Zeitaufwand hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin mit 2000 EUR netto zu verg\u00fcten.<\/p>\n<p>Der Ansatz von acht Zeitstunden f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang vollzogenen T\u00e4tigkeiten begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. So musste der zust\u00e4ndige Bearbeiter auf Seiten der Kl\u00e4gerin sich zun\u00e4chst in die technische Lehre des EP 0 957 xxx einlesen und sodann beurteilen, ob und inwieweit hinsichtlich der betreffenden technischen Erfindung noch weitergehender Schutzbedarf bestand. Nach der entsprechenden Feststellung bedurfte es zun\u00e4chst der Abfassung einer schriftlichen Information der Beklagten, um alsdann die konkrete Anmeldung des Gebrauchsmusters zu formulieren und zu hinterlegen. Auch wenn es hierbei selbstverst\u00e4ndlich inhaltliche \u00dcberschneidungen zum betreffenden EP gab und daher vieles \u00fcbernommen werden konnte, erscheint der Kammer ein zeitlicher Gesamtaufwand von acht Zeitstunden durchaus noch \u00fcblich und angemessen, selbst wenn die von der Beklagten \u00fcbermittelten Figurenzeichnungen bereits praktisch verwertbar gewesen sein sollten und ohne Weiteres h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Allerdings ist der von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Stundensatz in H\u00f6he von 350 EUR nicht angemessen. Nach der Praxis der Patentanwaltskammer bieten die Stundens\u00e4tze f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, die sich in einer Bandbreite von etwa 125 bis 500 EUR bewegen, f\u00fcr die Frage der Angemessenheit einen Anhaltspunkt. F\u00fcr den hier zu entscheidenden Einzelfall ist insoweit zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bearbeitung im Hinblick auf das seinerzeit bereits vorhandene EP 0 957 005 keine besonderen Schwierigkeiten aufwies, nicht besonders umfangreich war und auch keine herausgehobene wirtschaftliche Bedeutung genoss. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf ihren Sitz in M\u00fcnchen und ihren nicht unerheblichen Personalbestand eine gehobene Kostenstruktur aufweist, ein Stundensatz von \u201clediglich\u201c 250 EUR als angemessen. Da der von der Kl\u00e4gerin selbst in Ansatz gebrachte Stundensatz von 350 EUR au\u00dferhalb des Toleranzbereichs von 20 % des angemessenen Satzes liegt, verbleibt es bei dem angemessenen Stundensatz von 250 EUR ohne Zuschlag.<\/p>\n<p>bb) Anmeldegeb\u00fchren<\/p>\n<p>Zudem kann die Kl\u00e4gerin Erstattung der Geb\u00fchr f\u00fcr die Gebrauchsmusteranmeldung in H\u00f6he von 40 EUR verlangen. Soweit die Beklagte deren Einzahlung durch die Kl\u00e4gerin bestreitet, ist dieses Bestreiten im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Anlage<br \/>\nK 5 mangels Substantiierung unbeachtlich. Die Beklagte behauptet zudem auch nicht etwa, dass die Anmeldung infolge nicht fristgerechter Geb\u00fchrenentrichtung vom DPMA als zur\u00fcckgenommen behandelt worden sei.<\/p>\n<p>cc) Auslagen<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin Erstattung von Auslagen in H\u00f6he von 51,93 EUR verlangen, die sich wie folgt zusammensetzen:<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich der Abfassung des Anmeldungsentwurfs zur Vorlage an die Beklagte (Anlage K 37) und der Einreichung der Anmeldung beim DPMA (Anlage K 38) entstand der Kl\u00e4gerin ein Schreibaufwand im Umfang von 14 Seiten. Im Hinblick auf das v\u00f6llig pauschale Bestreiten trotz Vorlage der betreffenden Schreiben hat dies als unstreitig zu gelten. Insofern kann die Kl\u00e4gerin f\u00fcr 14 jeweils 1,5-zeilige Seiten unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages nach Q. Nr. 6 I. a) PatAnwGebO 39,37 EUR (77 DM) verlangen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sind der Kl\u00e4gerin Telefaxkosten in H\u00f6he von 7,56 EUR f\u00fcr den aus der Anlage K 4 ersichtlichen Anmeldungsentwurf zu erstatten. Trotz Vorlage des Sendeberichts (Anlage K 39) hat die Beklagte dessen Zugang nur pauschal bestritten.<\/p>\n<p>Ferner kann die Kl\u00e4gerin 5 EUR Portokosten, die anl\u00e4sslich der Versendung der Geschmacksmusteranmeldung entstanden, erstattet verlangen. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die Empfangsbescheinigung nach Anlage K 5 unbeachtlich.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Daraus errechnet sich bez\u00fcglich der Rechnung gem. Anlage K 7 folgendes Ergebnis:<\/p>\n<p>Zeitaufwand: 2000,00 EUR<br \/>\nGeb\u00fchren: 40,00 EUR<br \/>\nAuslagen: 51,93 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer: 334,71 EUR<br \/>\nabzgl. geleistete Zahlungen: 2500,00 EUR<br \/>\nRest 0 EUR<\/p>\n<p>Mangels einer Aufrechnungserkl\u00e4rung ist der insoweit zuviel gezahlte Betrag nicht bez\u00fcglich der nachfolgenden Positionen anspruchsmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>b) T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit dem EP Nr. 0 957 005<\/p>\n<p>aa) Rechnung gem. Anlage K 9<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 6. Jahresgeb\u00fchr in den Erstreckungsstaaten \u00d6sterreich, Belgien, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Niederlande und Spanien steht der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von jeweils 69,54 EUR (136 DM), was einem Zwischenbetrag von 486,78 EUR entspricht, zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht im Hinblick auf die mehrfache Einzahlung in verschiedenen Staaten nicht blo\u00df ein Anspruch auf angemessene Erh\u00f6hung einer Jahresgeb\u00fchr in H\u00f6he von 69,54 EUR. Jede Einzelzahlung stellt eine gesondert zu verg\u00fctende Leistung dar; die PatAnwGebO sieht eine Herabsetzung des Verg\u00fctungsanspruchs im Falle mehrfacher gleichzeitiger Einzahlungen nicht vor. Auch der Umstand, dass zeitgleich die Einzahlung auch f\u00fcr Schutzrechte anderer Mandanten erfolgte, f\u00fchrt nicht zu einer Minderung der zu leistenden Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 1.089,37 EUR (vgl. zur H\u00f6he der Einzelgeb\u00fchren die Auflistung gem. Anlage K 22) zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnung der A (Anlage K 22) unbeachtlich. Die Beklagte macht auch nicht etwa geltend, dass das Schutzrecht mangels Geb\u00fchrenzahlung in einem der Erstreckungsstaaten erloschen sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin die Erstattung von insgesamt 21 EUR Portokosten, die ihr unstreitig im Zusammenhang mit dem Versenden von Geb\u00fchrenerinnerungen (vgl. Anlagenkonvolut K 21, Anlage K 40) an die Beklagte entstanden, verlangen. Die Erstattung dieser Auslagen ist nicht aufgrund A Nr. 8 PatAnwGebO ausgeschlossen, da diese Regelung lediglich eine Bestimmung f\u00fcr die Anwaltsgeb\u00fchr bez\u00fcglich der Erinnerung an die n\u00e4chste Geb\u00fchr, nicht aber f\u00fcr insoweit entstehende Auslagen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 9:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 486,78 EUR<br \/>\nGeb\u00fchren: 1.089,37 EUR<br \/>\nAuslagen: 21,00 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 255,54 EUR<br \/>\nabzgl. geleistete Zahlungen 250,00 EUR<br \/>\nRest 1.602,69 EUR<\/p>\n<p>bb) Rechnung gem. Anlage K 10<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 7. Jahresgeb\u00fchr hinsichtlich des deutschen Teils des EP 0 957 005 steht der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 69,54 EUR (136 DM) zu.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin insoweit entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von 180,00 EUR zu erstatten (vgl. die Quittung gem. Anlage K 24).<\/p>\n<p>Zudem kann die Kl\u00e4gerin die Erstattung von 5,11 EUR Portokosten, die ihr unstreitig im Zusammenhang mit dem Versenden einer Geb\u00fchrenerinnerung (vgl. Anlage K 23), an die Beklagte entstanden, verlangen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Rechnung gem. Anlage K 10 ergibt sich aufgrund dessen folgendes Ergebnis:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 69,54 EUR<br \/>\nGeb\u00fchr: 180,00 EUR<br \/>\nAuslagen: 5,11 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 40,74 EUR<br \/>\n295,39 EUR<\/p>\n<p>cc) Rechnung gem. Anlage K 11<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 7. Jahresgeb\u00fchr in den \u00fcbrigen Erstreckungsstaaten (\u00d6sterreich, Belgien, Frankreich, Gro\u00dfbritannien, Italien, Niederlande und Spanien) stehen der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von jeweils 69,54 EUR (136 DM), was einem Zwischenbetrag von 486,78 EUR entspricht, zu.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 1.265,40 EUR (vgl. zur H\u00f6he der Einzelgeb\u00fchren die Auflistung gem. Anlage K 27) zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Rechnung der A (Anlage K 27) unbeachtlich. Die Beklagte macht auch hier nicht etwa geltend, dass das Schutzrecht mangels Geb\u00fchrenzahlung in einem der Erstreckungsstaaten erloschen sei.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich hinsichtlich dieser Rechnung folgendes Ergebnis:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 486,78 EUR<br \/>\nGeb\u00fchren: 1.265,40 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 280,35 EUR<br \/>\n2.032,53 EUR<\/p>\n<p>c) T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit dem Patent DE 195 17 984.6 \u2013 D9<\/p>\n<p>aa) Rechnung gem. Anlage K 15<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 10. Jahresgeb\u00fchr betreffend das Patent 195 17 984.6 \u2013 D9 an das DPMA steht der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 86,92 EUR (170 DM) zu.<\/p>\n<p>Ferner hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von 350,00 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Quittung (Anlage K 29) unbeachtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begehrt die Kl\u00e4gerin zu Recht die Erstattung von insgesamt 5,11 EUR Portokosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Versenden der Geb\u00fchrenerinnerung vom 25.11.2004 und der Kostennote an die Beklagte entstanden. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die vorgelegten Anlage K 23 und K 24 unbeachtlich.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 15:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR<br \/>\nGeb\u00fchr: 350,00 EUR<br \/>\nAuslagen: 5,11 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 70,72 EUR<br \/>\n512,75 EUR<\/p>\n<p>bb) Rechnung gem. Anlage K 16<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 11. Jahresgeb\u00fchr betreffend das Patent 195 17 984.6 \u2013 D9 an das DPMA steht der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 86,92 EUR (170 DM) zu.<\/p>\n<p>Ferner hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von 470,00 EUR nebst einem Versp\u00e4tungszuschlag von 50,00 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist angesichts des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Sendeberichtes \u00fcber eine Einzugserm\u00e4chtigung an das DPMA (Anlage K 32) unbeachtlich.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich begehrt die Kl\u00e4gerin zu Recht die Erstattung von insgesamt 5,11 EUR Portokosten f\u00fcr die \u00dcbersendung der aus der Anlage K 31 ersichtlichen Geb\u00fchrenerinnerung.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 16:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR<br \/>\nGeb\u00fchr: 470,00 EUR<br \/>\nVersp\u00e4tungszuschlag 50,00 EUR<br \/>\nAuslagen: 5,11 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 97,92 EUR<br \/>\n709,95 EUR<\/p>\n<p>d) T\u00e4tigkeiten im Hinblick auf das EP 0 743 xxx<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zahlung der 9. Jahresgeb\u00fchr betreffend das EP 0 743 xxx an das DPMA steht der Kl\u00e4gerin nach G. Nr. 5 PatAnwGebO unter Ber\u00fccksichtigung des Teuerungszuschlages eine Anwaltsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 86,92 EUR (170 DM) zu.<\/p>\n<p>Ferner hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin entstandene Geb\u00fchren in H\u00f6he von 995,60 EUR zu erstatten. Das betreffende Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, da sie keine konkrete niedrigere Geb\u00fchr behauptet und auch nicht vortr\u00e4gt, dass das Schutzrecht infolge Nichtzahlung der Geb\u00fchren erloschen sei.<\/p>\n<p>Zudem begehrt die Kl\u00e4gerin zu Recht die Erstattung von 6,00 EUR Portokosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Versenden der Geb\u00fchrenerinnerung vom 18.02.2004 und des Schreibens vom 15.03.2004 (Anlagen K 43 f.) entstanden. Das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Beklagten ist im Hinblick auf die vorgelegten Anlagen unbeachtlich.<\/p>\n<p>Insoweit ergibt sich im Hinblick auf die Rechnung gem. Anlage K 18:<\/p>\n<p>Patentanwaltshonorar: 86,92 EUR<br \/>\nGeb\u00fchr: 995,60 EUR<br \/>\nAuslagen: 6,00 EUR<br \/>\n16 % Mehrwertsteuer 174,16 EUR<br \/>\nabzgl. gezahlter 484,70 EUR<br \/>\nRest 777,98 EUR<\/p>\n<p>e) Gesamtergebnis<\/p>\n<p>Die Ergebnisse der Einzelrechnungen f\u00fchren zu folgendem Gesamtergebnis:<\/p>\n<p>Rechnung K 7 0 EUR<br \/>\nRechnung K 9 1.602,69 EUR<br \/>\nRechnung K 10 295,39 EUR<br \/>\nRechnung K 11 2.032,53 EUR<br \/>\nRechnung K 15 512,75 EUR<br \/>\nRechnung K 16 709,95 EUR<br \/>\nRechnung K 18 777,98 EUR<br \/>\n5.931,29 EUR<\/p>\n<p>Soweit der Klageantrag diesen Betrag \u00fcbersteigt, unterliegt die Klage der Abweisung.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nOhne Erfolg erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 214 Abs. 1 BGB. Die Honorarforderung eines Patentanwalts verj\u00e4hrt innerhalb der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB. Die Verj\u00e4hrung beginnt gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen, vorliegend bez\u00fcglich der Rechnung gem. Anlage K 9 also am 31.12.2003. Im Hinblick auf den unstreitig am 15.04.2006 zugestellten Mahnbescheid trat rechtzeitig eine Hemmung der Verj\u00e4hrung ein (\u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 3, 209 BGB), so dass die Verj\u00e4hrungsfrist nicht abgelaufen ist. Alle \u00fcbrigen streitgegenst\u00e4ndlichen Forderungen, welche jeweils sp\u00e4ter entstanden, sind erst recht nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte geriet erst mit Zustellung des Mahnbescheids am 15.04.2006 in Verzug. Die Voraussetzungen der seit dem 01.01.2002 geltenden Vorschrift des \u00a7 286 Abs. 3 BGB, auf die Kl\u00e4gerin die antragsgem\u00e4\u00dfen gestaffelten Verzugszinsen st\u00fctzen m\u00f6chte, sind nicht feststellbar. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass die Beklagte Unternehmerin i.S.v. \u00a7 14 BGB sei, so dass es gem. \u00a7 286 Abs. 3 Satz 2 BGB eines \u2013 hier jeweils nicht gegebenen &#8211; Hinweises auf den Verzugseintritt binnen 30 Tagen nach Rechnungszugang bedurft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 281 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 8.993,23 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 738 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. Oktober 2007, Az. 4b O 40\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3138","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3138","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3138"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3138\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3139,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3138\/revisions\/3139"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3138"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3138"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3138"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}