{"id":3136,"date":"2007-08-14T17:00:10","date_gmt":"2007-08-14T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3136"},"modified":"2016-04-27T08:57:36","modified_gmt":"2016-04-27T08:57:36","slug":"4b-o-39906-rollstuhl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3136","title":{"rendered":"4b O 399\/06 &#8211; Rollstuhl"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 737<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 399\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 911 xxx (Klagepatent, Anlage K 1). Die Patentanmeldung vom 10. Oktober 1998 wurde am 28. April 1999 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 15. Mai 2002. Zu den Schutzstaaten geh\u00f6rt die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen veranschaulichen den Erfindungsgegenstand anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine als Rollstuhl ausgebildete Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sitzanordnung in Seitenansicht bei unbelasteter Ausgangsstellung. Die Figur 2 zeigt eine der Figur 1 entsprechende Darstellung der Sitzanordnung mit gegen die Spannkraft der Spannvorrichtungen gestreckter Sitzschale und Fu\u00dfst\u00fctze.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland verfahrbare Sitzanordnungen mit der Bezeichnung \u201eA\u201c, die von dem Unternehmen B, Inc., Belgrade, Montana, hergestellt werden. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen (Anlage K 4) geben Funktionsbilder dieser Sitzanordnung wieder:<\/p>\n<p>Der Herstellerin ist bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das europ\u00e4ische Patent EP 1 743 xxx A2 erteilt worden (Anlage B 9), welches einen Rollstuhl f\u00fcr k\u00f6rperbehinderte Personen betrifft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Sitzanordnungen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Hilfsweise macht sie geltend, es liege jedenfalls eine Patentverletzung unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>verfahrbare Sitzanordnungen f\u00fcr k\u00f6rperbehinderte Personen, mit einer auf einem Fahrgestell befestigten Sitzschale, die eine R\u00fcckenlehne und eine Sitzfl\u00e4che umfasst, welche gelenkig miteinander verbunden sind, wobei an dem vorderen Ende der Sitzfl\u00e4che eine Fu\u00dfst\u00fctze schwenkbar angelenkt ist, wobei Sitzfl\u00e4che und R\u00fcckenlehne frei verschwenkbar miteinander verbunden sind und eine erste Spannvorrichtung vorgesehen ist, welche eine die Sitzfl\u00e4che und die R\u00fcckenlehne in der abgeknickten Sitzposition zueinander haltende Spannkraft erzeugt, und wobei die Fu\u00dfst\u00fctze frei verschwenkbar an der Sitzfl\u00e4che angelenkt ist und eine zweite Spannvorrichtung vorgesehen ist, welche eine die Fu\u00dfst\u00fctze in der abgeknickten Sitzposition zu der Sitzfl\u00e4che haltende Spannkraft erzeugt,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen unterhalb der Sitzfl\u00e4che eine Linearf\u00fchrung an dem Fahrgestell befestigt ist, an deren verschiebbarem Bauteil die Sitzfl\u00e4che schwenkbar angelenkt ist;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die unter a) bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juni 2002 begangen worden sind, und zwar unter Angabe der<\/p>\n<p>aa) Bestellungsmengen, \u2013 zeiten und \u2013preise,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen,<\/p>\n<p>dd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>ee) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten einger\u00e4umt wird, die Namen ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und dieser erm\u00e4chtigt ist, der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Nennung eines bestimmten Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers zu erteilen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die unter 1a) bezeichneten und seit dem 15. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird;<\/p>\n<p>3. hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, sie machten von der technischen Lehre des Klagepatents unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gebrauch. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei weder eine Linearf\u00fchrung im Sinne des Klagepatents vorhanden noch bef\u00e4nden sich die von der Kl\u00e4gerin als Linearf\u00fchrung aufgefassten Konstruktionsteile unterhalb der Sitzfl\u00e4che. Auch sei die Sitzfl\u00e4che an dem verschiebbaren Bauteil der Linearf\u00fchrung nicht verschwenkbar angelenkt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz bestehen nicht, weil die von der Beklagten zu 1) vertriebene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine verfahrbare Sitzanordnung f\u00fcr k\u00f6rperbehinderte Personen gem\u00e4\u00df dem oben wiedergegebenen Oberbegriff des Anspruchs 1.<\/p>\n<p>Derartige verfahrbare Sitzanordnungen waren nach den einleitenden Erl\u00e4uterungen des Klagepatents sowohl in Form von Kinderw\u00e4gen als auch Rollst\u00fchlen bekannt.<\/p>\n<p>Das US-Patent 4,039,223 offenbart einen Rollstuhl, bei dem Fu\u00dfst\u00fctze und R\u00fcckenlehne so weit verschwenkbar sind, bis der Stuhl eine waagerechte Liegefl\u00e4che f\u00fcr den Patienten bildet, wobei Federanordnungen das Verstellen der Sitzposition erleichtern, indem sie beim Anheben des Rumpfes ein Aufrichten der R\u00fcckenlehne bewirken. Dabei sind die Bewegungen der R\u00fcckenlehne und der Fu\u00dfst\u00fctze miteinander gekoppelt.<\/p>\n<p>Eine freie Verschwenkbarkeit der R\u00fcckenlehne und der Fu\u00dfst\u00fctze an einem Rollstuhl zur Aufnahme einer unter Ganzk\u00f6rper-Streckkr\u00e4mpfen leidenden Person wurde erstmals in einem Bericht mit dem Titel \u201eA Bit of Freedom for Full-Body Extensor Thrust\u201c vorgeschlagen. An einem bekannten Rollstuhl mit schwenkbarer R\u00fcckenlehne und schwenkbarer Fu\u00dfst\u00fctze werden hier Arretiervorrichtungen ausgebaut und eine Druckfeder spannt die R\u00fcckenlehne in die aufrechte Sitzposition vor, wobei das Eigengewicht des Fu\u00dfkastens diesen in der abgewinkelten Position zur Sitzfl\u00e4che h\u00e4lt. Bei dieser Vorrichtung schwenkt die R\u00fccklehne im Fall der Oberk\u00f6rperstreckung nach hinten, wobei das sich normalerweise horizontal erstreckende Blickfeld der aufgenommenen Person nach oben abwandert.<\/p>\n<p>Als nachteilig am Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift, dass die Muskelkr\u00e4fte des in der Sitzanordnung mit Befestigungsmitteln fixierten Patienten bei einem spastischen Anfall gegen die Befestigungsmittel wirken. Dies f\u00fchrt zum einen dazu, dass die Muskelanspannungen nicht zu einer K\u00f6rperstreckung f\u00fchren k\u00f6nnen und Muskeln sowie die B\u00e4nder des Patienten stark mechanisch beansprucht werden. Weiterhin wird die volle Muskelkraft in die Befestigungsmittel und in die Sitzschale eingeleitet, so dass auch hier eine erhebliche mechanische Beanspruchung erfolgt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine verfahrbare Sitzanordnung zu schaffen, welche K\u00f6rperbewegungen der in der Sitzschale aufgenommenen Person bei optimalem Aufnahmekomfort folgen kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt das Klagepatent nicht, da es an einer Verwirklichung der Merkmale 10 und 11 fehlt. Diese Merkmale werden weder wortsinngem\u00e4\u00df noch unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Merkmal 10 setzt voraus, dass unterhalb der Sitzfl\u00e4che eine Linearf\u00fchrung an dem Fahrgestell befestigt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Merkmal 10 ist nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSitzfl\u00e4che\u201c entnimmt der Fachmann den Merkmalen 4 und 5 die Vorgaben, dass diese gelenkig mit der R\u00fcckenlehne verbunden ist (siehe Merkmal 4) und dass an ihrem vorderen Ende eine Fu\u00dfst\u00fctze schwenkbar angelenkt ist (siehe Merkmal 5).<\/p>\n<p>Im Wege eines Umkehrschlusses aus Merkmal 11, das von \u201edem verschiebbaren Bauteil der Linearf\u00fchrung\u201c spricht, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann hinsichtlich des Begriffs \u201eLinearf\u00fchrung\u201c ferner, dass diese sich aus (zumindest) zwei Elementen zusammensetzt, n\u00e4mlich aus dem in Merkmal 11 erw\u00e4hnten verschiebbaren Bauteil sowie daneben- daraus logisch zwingend folgend &#8211; aus einem \u2013 nicht ausdr\u00fccklich im Anspruch erw\u00e4hnten &#8211; ortsfesten Teil.<\/p>\n<p>Aus einer Kombination dieser Teildefinitionen wird der Fachmann wiederum schlussfolgern, dass die Linearf\u00fchrung nur dann als unterhalb der Sitzfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents angeordnet angesehen werden kann, wenn weder deren verschiebbares noch deren ortsfestes Bauteil gelenkig mit der R\u00fcckenlehne verbunden sind und zudem die Fu\u00dfst\u00fctze nicht an diesen beiden Teilen schwenkbar angelenkt ist. Anderenfalls w\u00e4ren sie n\u00e4mlich per definitionem selbst integraler Bestandteil der Sitzfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents und l\u00e4gen dann nicht unterhalb derselben.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem aus den nachfolgend abgebildeten Figuren 1, 3 und 4 der EP 1 743 xxx A2 ersichtlichen Gegenstand. Es zeigen Fig. 1 eine r\u00e4umliche Ansicht des Rollstuhls, schr\u00e4g von vorne gesehen, Figur 3 eine r\u00e4umliche Ansicht des Fahrgestells sowie Figur 4 eine r\u00e4umliche Ansicht des Sitzes.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist insoweit durch zwei wesentliche Komponenten gebildet, n\u00e4mlich durch das Fahrgestell (2) einerseits und den in diesem gelagerten, herausnehmbaren Sitz (3) andererseits. Unstreitig stellt sich die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie sich auch aus Spalte 4, Zeilen 49 ff. der Patentschrift EP 1 743 xxx A2 ergibt &#8211; im Detail folgenderma\u00dfen dar:<\/p>\n<p>Auf der Basis dieser Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann der Kl\u00e4gerin nicht darin gefolgt werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterhalb der Sitzfl\u00e4che eine Linearf\u00fchrung an dem Fahrgestell befestigt sei. Ihre Sichtweise, wonach das Merkmal 10 insofern erf\u00fcllt sei, als dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Untergestell der Sitzfl\u00e4che \u2013 das verschiebbare Bauteil \u2013 auf am Fahrgestell angebrachten \u201eF\u00fchrungskl\u00f6tzen\u201c (in der Terminlogie des EP 1 743 xxx A2: \u201eAuflager\u201c) eine Gleit- und Schwenkbewegung ausf\u00fchre, ist mit der oben wiedergegebenen Systematik der Merkmale 4, 5, 10 und 11 nicht in Einklang zu bringen. Betrachtet man n\u00e4mlich im Einklang mit der Kl\u00e4gerin dasjenige Bauteil, welches diese bezeichnenderweise selbst als \u201eUntergestell der Sitzfl\u00e4che bezeichnet\u201c \u2013 in der Terminologie des EP 1 743 xxx A2: \u201eRahmen (11)\u201c &#8211; , als das verschiebbare Bauteil der Linearf\u00fchrung, so fehlt es deshalb an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 10, weil der Rahmen selbst Bestandteil der Sitzfl\u00e4che ist und insoweit schlechterdings nicht unterhalb derselben liegen kann. Dass der Rahmen intergraler Bestandteil der Sitzfl\u00e4che ist, leitet sich aus einer Subsumtion unter die oben wiedergegebenen beiden Definitionskomponenten ab: Der Rahmen ist zum einen \u2013 wie in Merkmal 4 vorgegeben &#8211; mit der R\u00fcckenlehne (siehe Bezugsziffer 4 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2) gelenkig miteinander verbunden, wobei diese gelenkige Verbindung mittels des Bolzens (Bezugsziffer 14 zu Figur 4 des EP 1 743 xxx A2) und der Raststifte (Bezugsziffer 10 zu Figur 4 des EP 1 743 xxx A2) erfolgt. Ferner sind mit dem Rahmen verl\u00e4ngerbare St\u00e4be (Bezugsziffer 17 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2), die die Fu\u00dfst\u00fctze (Bezugsziffer 17 zu Fig. 4 des EP 1 743 xxx A2) aufnehmen, schwenkbar verbunden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu widersprechen ist auch der hilfsweise ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Kl\u00e4gerin, wonach das Merkmal 10 in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht sei. Es fehlt jedenfalls an dem hierf\u00fcr unter anderem bestehenden Erfordernis des Naheliegens.<\/p>\n<p>Eine Ausf\u00fchrungsform ist dann unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz unter den Schutzbereich eines Patents zu subsumieren, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, das hei\u00dft an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mithilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (so BGH seit GRUR 1987, 279 \u2013 Formstein). Neben der objektiven Gleichwirkung setzt dies unter anderem voraus, dass das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Schutzrechts ohne besondere \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar war. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, weil das Auffinden des Austauschmittels selbst einen erfinderischen Schritt erforderte.<\/p>\n<p>Das in Betracht kommende Austauschmittel ist darin zu sehen, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anstelle einer unter der Sitzfl\u00e4che am Fahrgestell befestigten Linearf\u00fchrung das Sitzteil mit dem Rahmenteil lose auf den Auflagern liegt, wobei der Sitz \u00fcber Raststifte im Fahrgestell schwenkbar gelagert ist. Die Kl\u00e4gerin hat nicht ansatzweise dargetan, aufgrund welchen Fachwissens im Priorit\u00e4tszeitpunkt der Fachmann diese Konstruktion als geeignetes Austauschmittel h\u00e4tte auffinden k\u00f6nnen. Es ist nicht zu erkennen, wie der Fachmann aufgrund allgemeinen Fachwissens eine L\u00f6sung in Betracht gezogen h\u00e4tte, bei der das verschiebbare Bauteil der Linearf\u00fchrung integraler Bestandteil der Sitzfl\u00e4che, die lose auf den Auflagern liegt, wird und bei der die beim Klagepatent der Linearf\u00fchrung zugewiesene Aufgabe der seitlichen F\u00fchrungsfunktion mittels einer schwenkbaren Lagerung des Sitzes \u00fcber Raststifte im Fahrgestell erreicht wird. Insofern teilt die Kammer die sachkundige Bewertung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, wonach es f\u00fcr das Auffinden der L\u00f6sung entsprechend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eines erfinderischen Schrittes bedurfte, weshalb der Herstellerin v\u00f6llig zu Recht f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Patentschutz gew\u00e4hrt wurde. Der der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde liegende Erfindungsgedanke betrifft auch kein anderes Gebiet als die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe, so dass der erfinderische Schritt gerade denjenigen Bereich betrifft, welcher f\u00fcr die Beurteilung des Naheliegens bedeutsam ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Merkmal 11 erfordert, dass an dem verschiebbaren Bauteil der Linearf\u00fchrung die Sitzfl\u00e4che verschwenkbar angelenkt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass diese Voraussetzung nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer erf\u00fcllt ist, ergibt sich bereits in entsprechender Weise aus den oben zur Frage der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 10 erfolgten Ausf\u00fchrungen. Der Rahmen, den die Kl\u00e4gerin als das verschiebbare Bauteil der Linearf\u00fchrung betrachtet, ist neben den Sitzplatten selbst integraler Bestandteil der Sitzfl\u00e4che und nicht blo\u00df an dieser schwenkbar angelenkt.<\/p>\n<p>\u00dcberdies liegt \u2013 unterstellt man die Ansicht der Kl\u00e4gerin als richtig &#8211; die Sitzfl\u00e4che l\u00e4ngsverschieblich direkt auf den einteiligen starren F\u00fchrungselementen, n\u00e4mlich den Auflagern, auf. Insofern fehlt es auch am Erfordernis einer \u201everschwenkbaren Anlenkung\u201c. Der Kl\u00e4gerin kann nicht darin gefolgt werden, dass das blo\u00dfe Aufliegen der Sitzfl\u00e4che auf den \u201eF\u00fchrungskl\u00f6tzen\u201c eine gelenkige Verbindung im Sinne des Klagepatents sei. Dass mit dem Begriff \u201eangelenkt\u201c ein Gelenk beansprucht wird, legt dem Fachmann neben dem Wortlaut insbesondere der systematische Zusammenhang mit den Merkmalen 5 und 8 nahe. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass das Erfordernis der \u201eschwenkbaren Anlenkung\u201c zwischen dem Ende der Sitzfl\u00e4che und der Fu\u00dfst\u00fctze konstruktiv so gel\u00f6st ist, dass eine gelenkige Verbindung \u00fcber eine Schwenkachse (siehe Bezugsziffer 11 zu Fig. 1 und 2 des Klagepatents) vorgesehen ist. Insofern wird er denselben Begriff mangels irgendwelcher gegenteiliger Anhaltspunkte im Rahmen des Merkmals 11 in entsprechender Weise verstehen und aus diesem Grunde ein blo\u00dfes verbindungsloses Aufliegen der Sitzfl\u00e4che auf den Auflagern nicht als \u201everschwenkbare Anlenkung\u201c interpretieren.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren ist das Merkmal 11 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>Auch diesbez\u00fcglich fehlt es zumindest an dem notwendigen Naheliegen. Als Austauschmittel f\u00fcr die verschwenkbare Anlenkung der Sitzfl\u00e4che am verschiebbaren Bauteil der Linearf\u00fchrung kommt wiederum nur die schwenkbare Lagerung der Sitzfl\u00e4che \u00fcber Raststifte am Fahrgestell in Betracht. Aus den oben zum Merkmal 10 getroffenen Ausf\u00fchrungen ergibt sich allerdings in entsprechender Weise, dass der Fachmann mangels diesbez\u00fcglicher Anhaltspunkte im Stand der Technik ohne einen erfinderischen Schritt nicht die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents aufgefunden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin nichts daf\u00fcr vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil drohte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 737 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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