{"id":3134,"date":"2007-07-31T17:00:06","date_gmt":"2007-07-31T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3134"},"modified":"2016-04-27T08:56:05","modified_gmt":"2016-04-27T08:56:05","slug":"4b-o-38906-steckergehaeuse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3134","title":{"rendered":"4b O 389\/06 &#8211; Steckergeh\u00e4use"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 736<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 389\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in einer Kammer eines Geh\u00e4uses anzuordnende, aus einem ebenen Blechstanzteil gebogene elektrische Kontaktelemente einer Kabelsteckverbindung, an deren einem Ende zur Schneidklemmkontaktierung mit einem elektrischen Kabel ein Doppelschneidklemmenpaar ausgebildet ist, welches zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln einen Einf\u00fchrschlitz f\u00fcr das elektrische Kabel bildet und an dessen gegen\u00fcberliegendem Ende zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker ein Gabelfederpaar ausgebildet ist, das zwischen seinen Gabelfederschenkeln einen Einf\u00fchrschlitz f\u00fcr den Flachmesser-Stecker bildet, wobei die Gabelfederschenkel zur Bildung eines verengten Spaltes im Einf\u00fchrschlitz aufeinander zugebogen sind und zur Bildung von Einf\u00fchrschr\u00e4gen f\u00fcr den Flachmesser-Stecker im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind und jeder Gabelfederschenkel aus zwei unabh\u00e4ngig voneinander auslenkbaren Blattfedern gebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen an jeder Blattfeder mindestens eine nach innen in den Einf\u00fchrschlitz vorstehende Kontaktzone ausgebildet ist, wobei die Kontaktzonen zweier Blattfedern eines Gabelfederschenkels seitlich der L\u00e4ngsmittellinie des elektrischen Kontaktelementes ausgebildet sind und bei denen die Kontaktzone der einen Blattfeder eine punktf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che und die Kontaktzone der anderen Blattfeder desselben Gabelfederschenkels eine linienf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che aufweist, wobei die Kontaktzonen an zwei sich einander gegen\u00fcberliegenden Blattfedern im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 03.03.1999 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 25.10.1996 bis 02.03.1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 03.03.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 140.000 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 125.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 734 xxx, das auf einer am 25.09.1996 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 24.11.1995 beruht und dessen Erteilung am 03.02.1999 bekannt gemacht worden ist. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;In einer Kammer eines Geh\u00e4uses anzuordnendes, aus einem ebenen Blechstanzteil gebogenes elektrisches Kontaktelement einer Kabelsteckverbindung, an dessen einem Ende zur Schneidklemmkontaktierung mit einem elektrischen Kabel (2) ein Doppelschneidklemmenpaar (3) ausgebildet ist, welches zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (3a) einen Einf\u00fchrschlitz (3b) f\u00fcr das elektrische Kabel (2) bildet und an dessen gegen\u00fcberliegendem Ende zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker (4) ein Gabelfederpaar (5) ausgebildet ist, das zwischen seinen Gabelfederschenkeln (5a) einen Einf\u00fchrschlitz (5b) f\u00fcr den Flachmesser-Stecker (4) bildet, wobei die Gabelfederschenkel (5a) zur Bildung eines verengten Spaltes im Einf\u00fchrschlitz (5b) aufeinander zugebogen sind und zur Bildung von Einf\u00fchrschr\u00e4gen f\u00fcr den Flachmesser-Stecker (4) im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind und jeder Gabelfederschenkel (5a) aus zwei unabh\u00e4ngig voneinander auslenkbaren Blattfedern (5c) gebildet sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass an jeder Blattfeder (5c) mindestens eine nach innen in den Einf\u00fchrschlitz (5b) vorstehende Kontaktzone (6) ausgebildet ist, wobei die Kontaktzonen (6) zweier Blattfedern (5c) eines Gabelfederschenkels (5a) seitlich der L\u00e4ngsmittellinie des elektrischen Kontaktelementes (1) ausgebildet sind, und dass die Kontaktzone (6) der einen Blattfeder (5c) eine punktf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che (6a) und die Kontaktzone (6) der anderen Blattfeder (5c) desselben Gabelfederschenkels (5a) eine linienf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che (6a) aufweist, wobei die Kontaktzonen (6) an zwei sich einander gegen\u00fcberliegenden Blattfedern (5c) im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 \u2013 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen<br \/>\nden Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte ist nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin Marktf\u00fchrerin beim Vertrieb elektrischer Verbinder. Sie hat in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen Steckergeh\u00e4use, wie sie aus dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 4 sowie dem \u2013 nachstehend eingeblendeten &#8211; Lichtbild gem\u00e4\u00df Anlage K 5 ersichtlich sind, an die slowenische Firma A zum Einbau in die von dieser vertriebenen Waschmaschinen geliefert.<\/p>\n<p>Bei der Firma A handelt es sich um einen der gr\u00f6\u00dften Waschmaschinenhersteller in Europa, der seine Produkte europaweit vertreibt. Zum Absatzgebiet geh\u00f6rt u.a. und vor allem die Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangenen Steckergeh\u00e4use wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<br \/>\njedoch ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt und mit der Ma\u00dfgabe, dass sie Auskunft auch \u00fcber die eigenen Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der Beklagten begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die internationale und die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Landgerichts D\u00fcsseldorf. In der Sache ist sie der Auffassung, dass der Verletzungsvorwurf zu Unrecht erhoben werde, weil die beiden Blattfedern jedes Gabelfederschenkels nicht identisch ausgebildet seien und es zwischen den Kontaktierfl\u00e4chen der Blattfedern und dem Flachmesser-Stecker zu einer lediglich punkt- und nicht linienf\u00f6rmigen Anlage komme. Schlie\u00dflich h\u00e4lt die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr durch den Stand der Technik nahegelegt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig; sie hat \u2013 abgesehen von einem geringf\u00fcgigen Teil des geltend gemachten Auskunftsanspruchs \u2013 auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das von der Kl\u00e4gerin angerufene Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Die besagten Gerichtsst\u00e4nde (der unerlaubten Handlung) ergeben sich aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO und \u00a7 32 ZPO. Nach dem \u2013 jedenfalls nicht substantiiert \u2013 bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte die streitbefangenen und nach Auffassung der Kl\u00e4gerin patentverletzenden Kontaktelemente in gro\u00dfen St\u00fcckzahlen an die in Slowenien ans\u00e4ssige Firma A geliefert, welche ihrerseits zu den gr\u00f6\u00dften Waschmaschinenherstellern mit einem Vertriebsgebiet in ganz Europa, insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland, geh\u00f6rt. Als marktf\u00fchrendes Fachunternehmen war der Beklagten selbstverst\u00e4ndlich bekannt, dass die von ihr zugelieferten Bauteile f\u00fcr die von der Firma A produzierten Waschmaschinen vorgesehen waren, womit die Beklagte sogleich bewusst gef\u00f6rdert und billigend in Kauf genommen hat, dass die streitbefangenen Vorrichtungen \u2013 jedenfalls auch \u2013 als Teil von Waschmaschinen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelangen. Dieser Sachverhalt reicht aus um anzunehmen, dass die Beklagte in zurechenbarer Weise an im Bundesgebiet stattgefundenen Vertriebshandlungen in Bezug auf die streitbefangenen Kontaktelemente teilgenommen hat, so dass auch ihr gegen\u00fcber der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland und im Land Nordrhein-Westfalen gegeben ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein elektrisches Kontaktelement derjenigen Gattung, wie sie aus den nachstehend eingeblendeten Figuren 1 und 3a der EP-PS 0 416 306 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift (Spalte 1 Zeilen 8 \u2013 32) f\u00fchrt hierzu aus, dass das bekannte elektrische Kontaktelement (1) an einem Ende ein Doppelschneidklemmenpaar aufweist, zwischen dessen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (4) ein elektrischer Leiter (3) in Schneidklemmtechnik festgelegt werden kann. Das andere Ende des Kontaktelementes (1) ist \u2013 so hei\u00dft es \u2013 sei als Gabelfederpaar (2) ausgebildet, und zwar dergestalt, dass zwischen die Gabelfedern zur elektrischen Kontaktierung z.B. der Kontaktstift eines Steckers eingeschoben werden kann. Um einen sichere Kontaktierung zwischen den Gabelfederschenkeln (2) und dem eingeschobenen Kontaktstift eines Steckers zu gew\u00e4hrleisten, weisen die Gabelfederschenkel (2) nach innen vorstehende Kontaktzonen auf, welche als Auspr\u00e4gungen ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Bei der Verwendung eines speziellen, n\u00e4mlich eines Flachmesser-Steckers k\u00f6nne es vorkommen, dass die Kontaktzonen des Gabelfederpaares im Bereich des Rastloches des Flachmesser-Steckers zu liegen kommen, so dass ein ausreichend sicherer elektrischer Kontakt nicht gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung formuliert die Klagepatentschrift demgem\u00e4\u00df, ein elektrisches Kontaktelement vorzuschlagen, bei dem stets eine zuverl\u00e4ssige Kontaktierung zwischen den Gabelfederschenkeln und einem eingeschobenen Kontaktstift eines Steckers stattfindet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Elektrisches Kontaktelement (1) einer Kabelsteckverbindung,<\/p>\n<p>1.1 das in einer Kammer eines Geh\u00e4uses anzuordnen ist und<\/p>\n<p>1.2 aus einem ebenen Blechstanzteil gebogen wird;<\/p>\n<p>1.3 an einem Ende des Kontaktelements (1) ist zur Schneidklemmenkontaktierung mit einem elektrischen Kabel (2) ein Doppelschneidklemmenpaar (3) ausgebildet,<\/p>\n<p>1.3.1 das zwischen seinen elastisch auseinanderbiegbaren Klemmschenkeln (3a) einen Einf\u00fchrschlitz (3b) f\u00fcr das elektrische Kabel (2) bildet;<\/p>\n<p>1.4 am gegen\u00fcberliegenden Ende des Kontaktelements (1) ist zur Kontaktierung mit einem Flachmesser-Stecker (4) ein Gabelfederpaar (5) ausgebildet,<\/p>\n<p>1.4.1 das zwischen seinen Gabelfederschenkeln (5a) einen Einf\u00fchrschlitz (5b) f\u00fcr den Flachmesser-Stecker (4) bildet,<\/p>\n<p>1.4.2 wobei die Gabelfederschenkel (5a) zur Bildung eines verengten Spaltes im Einf\u00fchrschlitz (5b) aufeinander zugebogen sind,<\/p>\n<p>1.4.3 zur Bildung von Einf\u00fchrschr\u00e4gen f\u00fcr den Flachmesser-Stecker (4) im Bereich ihrer freien Enden auseinandergebogen sind,<\/p>\n<p>1.4.4 jeder Gabelfederschenkel (5a) aus zwei unabh\u00e4ngig voneinander auslenkbaren Blattfedern (5c) gebildet ist.<\/p>\n<p>2. An jeder Blattfeder (5c) ist mindestens eine nach innen in den Einf\u00fchrschlitz (5b) vorstehende Kontaktzone (6) ausgebildet;<\/p>\n<p>2.1 die Kontaktzonen (6) zweier Blattfedern (5c) eines Gabelfederschenkels (5a) sind seitlich der L\u00e4ngsmittellinie des elektrischen Kontaktelements (1) ausgebildet;<\/p>\n<p>2.2 die Kontaktzone (6) der einen Blattfeder (5c) weist eine punktf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che (6a) und die Kontaktzone (6) der anderen Blattfeder (5c) desselben Gabelfederschenkels (5a) eine linienf\u00f6rmige Kontaktierfl\u00e4che (6a) auf;<\/p>\n<p>2.3 die Kontaktzonen (6) sind an zwei sich aufeinander gegen\u00fcberliegenden Blattfedern (5c) im Bereich des verengten Spaltes ausgebildet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte selbst bestreitet dies nur insoweit, als sie geltend macht,<\/p>\n<p>&#8211; dass die beiden Blattfedern (5c) jedes Gabelfederschenkels (5a) gleich ausgebildet sein m\u00fcssten, und<\/p>\n<p>&#8211; dass die Kontaktierfl\u00e4chen (6a) der Blattfedern derart ausgestaltet zu sein h\u00e4tten, dass es zu einer linien \u2013 und nicht nur (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform) zu einer punktf\u00f6rmigen Anlage am Flachmesser-Stecker (4) komme, wie sich dies aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage B 2) ergebe.<\/p>\n<p>Beide Einw\u00e4nde sind unberechtigt.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 des Klagepatents besagt lediglich, dass jeder Gabelfederschenkel aus zwei Blattfedern besteht, die unabh\u00e4ngig voneinander auslenkbar sind. Dar\u00fcber hinaus gibt es keinerlei Vorgabe dahingehend und ersichtlich auch keine technische Notwendigkeit daf\u00fcr, dass die Blattfedern, um den ihnen zugedachten Zweck zu erf\u00fcllen, identisch gestaltet sein m\u00fcssten. Derartige zwingende technische Gr\u00fcnde legt auch die Beklagte nicht dar.<\/p>\n<p>Ihr ist auch darin zu widersprechen, dass das Klagepatent eine linienf\u00f6rmige Kontaktierung zwischen dem Flachmesser-Stecker und den Kontaktzonen der Blattfedern vorsieht. Patentanspruch 1 des Klagepatents befasst sich lediglich damit, wie die Kontaktierfl\u00e4chen der Blattfedern ausgestaltet sein sollen, n\u00e4mlich dergestalt, dass die eine Kontaktierfl\u00e4che punktf\u00f6rmig und die andere Kontaktierfl\u00e4che linienf\u00f6rmig ist. Diesen Anforderungen ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unbestreitbar gen\u00fcgt. Damit, welche Art von Kontakt die so ausgebildeten Kontaktierfl\u00e4chen zu dem Flachmesser-Stecker hervorrufen, befasst sich Patentanspruch 1 nicht. Schon deswegen geht die Argumentation der Beklagten fehl. Sie ist auch aus technischen Erw\u00e4gungen heraus zur\u00fcckzuweisen. Die patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung von zwei Kontaktierfl\u00e4chen an jedem (seinerseits zweigeteilten) Gabelfederschenkel \u2013 n\u00e4mlich seitlich der L\u00e4ngsmittellinie des Kontaktelementes \u2013 stellt erkennbar sicher, dass die Kontaktzonen nicht im Bereich des Rastlochs des Flachmesser-Steckers liegen, was zur Folge h\u00e4tte, dass im Einzelfall eine Kontaktierung \u00fcberhaupt nicht stattfinden w\u00fcrde. Anliegen der Erfindung ist es vor diesem Hintergrund, die Kontaktierfl\u00e4chen so auszubilden und so anzuordnen, dass zuverl\u00e4ssig ein Kontakt zwischen den Kontaktierfl\u00e4chen der Gabelfederschenkel und dem Flachmesser-Stecker mit seinem Rastloch herbeigef\u00fchrt wird. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang allein, dass \u2013 aufgrund der Form der Kontaktierfl\u00e4chen und ihrer Anordnung au\u00dferhalb der L\u00e4ngsmittelebene des Kontaktelementes \u2013 ein Kontakt in jedem Fall stattfinden kann, nicht hingegen, dass dieser Kontakt linienf\u00f6rmig erfolgt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Einwand des freien Standes der Technik ist rechtlich unzul\u00e4ssig, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dem Wortsinn nach das Klagepatent verletzt. Ebenso unbeachtlich ist die Argumentation zur mangelnden Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung, weil das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt gebunden und das Klagepatent von der Beklagten (oder einem Dritten) nicht in dem hierf\u00fcr vorgesehenen Nichtigkeitsverfahren angegriffen ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Angesichts des festgestellten Verletzungstatbestandes ist die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG verpflichtet, Angebot und Vertrieb der angegriffenen Steckergeh\u00e4use k\u00fcnftig zu unterlassen. Da die Beklagte ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden trifft, weil sie die Patentverletzung h\u00e4tte vorhersehen und vermeiden k\u00f6nnen, ist sie der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein berechtigtes Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst gerichtlich festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4gerin ihren Schadenersatzanspruch beziffern kann, ist die Beklagte au\u00dferdem im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Au\u00dferdem schuldet die Beklagte f\u00fcr die Zeit der Offenlegung der Patentanmeldung eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1a IntPat\u00dcG) sowie korrespondierende Rechnungslegung. Schlie\u00dflich hat die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG Auskunft \u00fcber ihre Bezugsquelle und ihre Abnehmer zu erteilen. Abzuweisen ist die Klage lediglich, soweit die Kl\u00e4gerin Angaben auch \u00fcber eigene Herstellungshandlungen der Beklagten verlangt, die mit R\u00fccksicht auf ihren Gesch\u00e4ftssitz in Italien lediglich au\u00dferhalb der Bundesrepublik Deutschland \u2013 und damit jenseits des territorialen Geltungsbereichs des Klagepatents &#8211; stattgefunden haben k\u00f6nnen. Dahingehende Angaben schuldet die Beklagte auch nicht deshalb, weil mit ihrer Hilfe die \u00fcbrigen Angaben verifizierbar w\u00e4ren.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 736 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 389\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3134","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3134","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3134"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3134\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3135,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3134\/revisions\/3135"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3134"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3134"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3134"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}