{"id":3132,"date":"2007-09-18T17:00:13","date_gmt":"2007-09-18T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3132"},"modified":"2016-04-27T08:54:58","modified_gmt":"2016-04-27T08:54:58","slug":"4b-o-38606-dialyse-beutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3132","title":{"rendered":"4b O 386\/06 &#8211; Dialyse-Beutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 735<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 386\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2220\">2 U 104\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 05.08.1999 eingetragene Inhaberin des am 23.06.1993 angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 0 575 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent). Die Ver\u00f6ffentlichung der in deutscher Verfahrenssprache eingereichten Patentanmeldung erfolgte am 29.12.1992. Die Erteilung des Klagepatents \u2013 u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland \u2013 wurde am 08.09.1999 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBeutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und eine \u00d6ffnung enth\u00e4lt, an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebender Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist, der mit dem Beutelinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht, dadurch gekennzeichnet, dass der Steckerteil (20, 220) Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil (10, 210) aufweist und das der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur\u00fcck zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat derart ausgebildet ist, dass ein erster Str\u00f6mungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Str\u00f6mungspfad (98) vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 2 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Gegen den deutschen Teil des Klagepatents ist eine Nichtigkeitsklage anh\u00e4ngig, der die Beklagte zu 1. als Nebenintervenientin beigetreten ist. \u00dcber sie ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. stellt Konzentratbeh\u00e4lter f\u00fcr die Dialysebehandlung von Patienten her, die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebenen Konzentratbeh\u00e4lter entsprechen in ihrer Ausf\u00fchrung einem Gegenstand, den die Beklagte zu 2. zum Patent angemeldet hat. Auf diese Anmeldung hin wurde am 21.12.2006 vom Deutschen Patent- und Markenamt ein Patent erteilt (Anlage Bo 6). Die von der Kl\u00e4gerin angegriffene Ausf\u00fchrungsform (A) entspricht in ihrer Ausgestaltung den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 des der Beklagten zu 2. erteilten Patentes: 10 2005 060 xxx sowie dessen \u2013 ebenfalls eingeblendetem \u2013 Anspruch 1:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machten. Jedenfalls (hilfsweise) werde diese Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Konzentratbeh\u00e4lter, die ein festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enthalten, und<\/p>\n<p>eine \u00d6ffnung aufweisen, an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebender Steckerteil vorgesehen ist,<\/p>\n<p>der mit dem Beh\u00e4lterinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht,<\/p>\n<p>in Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der Steckerteil Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an der Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil aufweist, und<\/p>\n<p>wobei der Steckerteil doppellumig und mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur\u00fcck zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat derart ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dass ein erster Str\u00f6mungspfad von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und ein zweiter Str\u00f6mungspfad vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist,<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zur Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse sowie der Herstellungszeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten, -preisen, sowie die Namen und Anschriften von Lieferanten und Abnehmern,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben und<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 08.10.1999 zu machen sind,<\/p>\n<p>III.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 08.10.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr Entsch\u00e4digung aufgrund der durch die unter Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 29.01.1994 bis zum 07.10.1999 begangenen Handlungen zu leisten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klagen abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit auszusetzen bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen Anspruch 1 des Klagepatents eingereichte Nichtigkeitsklage vom 29.11.2006.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen geltend, dass es sich bei den von ihnen hergestellten und vertriebenen Konzentratbeh\u00e4ltern mit der Bezeichnung \u201eA\u201c nicht um &#8222;Beutel&#8220; im Sinne des Klagepatents handele, weswegen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre bereits ausscheide. Die Verwendung eines steifen Konzentratbeh\u00e4lters mache weitere Vorkehrungen erforderlich, um einen bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Einsatz der Beh\u00e4lter an den Dialysemaschinen zu erm\u00f6glichen. Um zu diesen zus\u00e4tzlichen Vorkehrungen zu gelangen, seien weitere erfinderische Schritte erforderlich. Dies spiegele sich bereits darin wieder, dass auf die technische L\u00f6sung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein eigenes Patent erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Das Klagepatent k\u00f6nne sich zudem in dem angestrengten Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, da es sowohl an der Neuheit wie auch an der erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle. Zudem mangele es einem Beutel nach Anspruch 1 an der gewerblichen Anwendbarkeit, da dieser Beutel ohne Hinzuf\u00fcgung des mit Unteranspruch 2 offenbarten Zusatzmittels in der praktischen Anwendung nicht funktioniere.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsbegehren und dem hierauf gest\u00fctzten Tatsachenvortrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00fcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet, da die Beklagten mit Herstellung (nur Beklagte zu 2.) und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder dem Wortsinn nach noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Beutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt und eine \u00d6ffnung aufweist, an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebendes Steckerteil vorgesehen ist, das mit dem Beh\u00e4lterinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik, in dem bereits Konzentratbeh\u00e4lter zum auswechselbaren Anschluss an Dialysemaschinen bekannt waren, stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, einen fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enthaltenden Beutel zu schaffen, der ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringes Volumen und Gewicht aufweist und die Versorgung einer Dialysemaschine mit Dialysierfl\u00fcssigkeit vereinfacht. Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Beutel, der ein fl\u00fcssiges oder festes Konzentrat zur Herstellung einer Dialysierfl\u00fcssigkeit enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Der Beutel weist eine \u00d6ffnung auf,<\/p>\n<p>a) an der ein die \u00d6ffnung dicht umgebendes Steckerteil (20, 220) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>b) das mit dem Beutelinneren in Str\u00f6mungsverbindung steht.<\/p>\n<p>3. Das Steckerteil (20, 220) weist Kupplungsmittel zum Verbinden mit einem direkt an einer Dialysemaschine vorgesehenen, komplement\u00e4ren Steckerteil (10, 210) auf.<\/p>\n<p>4. Das Steckerteil ist doppellumig und<\/p>\n<p>a) mit einem mit dem einen Lumen in Verbindung stehenden Einlass (82) f\u00fcr aus der Dialysemaschine str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit und<\/p>\n<p>b) mit einem mit dem anderen Lumen in Verbindung stehenden Auslass (90) f\u00fcr verd\u00fcnntes, zur Dialysemaschine str\u00f6mendes Konzentrat<\/p>\n<p>derart ausgebildet, dass<\/p>\n<p>5. a) ein erster Str\u00f6mungspfad (96) von der Dialysemaschine zum Beutelinneren und<br \/>\nb) ein zweiter Str\u00f6mungspfad (98) vom Beutelinneren zur\u00fcck zur Dialysemaschine<\/p>\n<p>ohne Schlauchverbindungen herstellbar ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Streitig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (A) einen \u201eBeutel\u201c im Sinne des Klagepatents darstellt. Dass die weiteren Merkmale des geltend gemachten Anspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werden, steht zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin gibt mit der Klageschrift selber eine der Online-Enzyklop\u00e4die \u201eWikipedia\u201c entnommene Definition f\u00fcr den Begriff \u201eBeutel\u201c an, die dort lautet:<\/p>\n<p>\u201eEin Beutel ist ein hohler, d\u00fcnnwandiger, leicht verformbarer Gegenstand, der zur Aufnahme von anderen Gegenst\u00e4nden geeignet ist.\u201c (Bl. 14 d.A.).<\/p>\n<p>Diese Definition entspricht dem Verst\u00e4ndnis im allgemeinen Sprachgebrauch. Dass der Fachmann der Klagepatentschrift einen anderen, von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis abweichenden Sinngehalt f\u00fcr den Begriff des Beutels entnehmen kann, ist nicht erkennbar. Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu geltend macht, dass die Klagepatentschrift in der Beschreibung der Erfindung an zwei Stellen anstelle des \u201eBeutels\u201c allgemein von einem Konzentratbeh\u00e4lter spricht (Spalte 2, Zeilen 53 \u2013 55; Spalte 3, Zeilen 18 \u2013 20), l\u00e4sst dies nicht den Schluss zu, dass der Fachmann diesen Stellen einen gr\u00f6\u00dferen Bedeutungsbereich f\u00fcr den Begriff Beutel entnimmt, nach dem auch nicht leicht verformbare Gegenst\u00e4nde noch Beutel sein sollen. Die Formulierungen schlie\u00dfen jeweils an die vorangegangene Erw\u00e4hnung des Beutels an. Sie besagen insofern, dass nat\u00fcrlich jeder Beutel ein Beh\u00e4lter ist. Daraus folgt aber gerade nicht, dass auch die umgekehrte Feststellung zutrifft. Dieser letztgenannten Annahme steht zudem entgegen, dass der Fachmann sich die Frage stellen wird, wieso im Patentanspruch dann nicht auch der Begriff \u201eBeh\u00e4lter\u201c steht, sondern \u201eBeutel\u201c, obwohl die Patentschrift den Terminus \u201eBeh\u00e4lter\u201c kennt und gebraucht. Dieses weitere Verst\u00e4ndnis, das die Kl\u00e4gerin f\u00fcr sich in Anspruch nehmen will, folgt auch nicht aus der vom Kl\u00e4gervertreter im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehobenen Beschreibungsstelle in Absatz [0013] der Klagepatentschrift, in der es hei\u00dft, dass \u201eder erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beutel (&#8230;) \u00fcblicherweise aus flexiblem Material (besteht), wie beispielsweise PVC, PVP oder Poly\u00e4thylen\u201c (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 \u2013 45). Die Verwendung des Wortes \u00fcblicherweise veranlasst den Fachmann nicht dazu, anzunehmen, dass er hiermit einen Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass er anstelle eines flexiblen, leicht verformbaren Beutels auch einen Beh\u00e4lter verwenden kann, der eine so hohe Steifigkeit aufweist, dass er nicht mehr leicht verformbar ist. Es ist vielmehr der ge\u00e4u\u00dferten Ansicht des Beklagtenvertreters zuzustimmen, dass der Fachmann dieser Beschreibungsstelle nur den Hinweis entnehmen wird, dass es auch andere, nicht aus flexiblem Material hergestellte Beutel gibt, bei denen dann durch Verwendung zus\u00e4tzlicher Mittel die erforderliche leichte Verformbarkeit gew\u00e4hrleistet wird. Weitere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Fachmann der Klagepatentschrift ein anderes Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Begriff Beutel entnehmen kann, als denjenigen, der dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, lassen sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Es ist vielmehr so, dass auch die einzige Figur, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beh\u00e4lter in der Klagepatentschrift darstellt, einen Beutel zeigt, der dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis entspricht.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nicht um einen leicht verformbaren Gegenstand. Die Wandungen sind so dick und steif ausgelegt, dass eine Verformbarkeit nur unter erheblicher Kraftaufwendung gegeben ist. Dies ist aber von dem Schutzbereich des Anspruchs 1 im Wortsinn nicht mehr erfasst.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann vorliegend auch nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>Eine Benutzung der Erfindung liegt auch dann vor, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Es m\u00fcssen mithin drei Voraussetzungen gegeben sein, um eine \u00e4quivalente Verletzung feststellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas von der Verletzungsform verwirklichte, abgewandelte Mittel muss \u2013 erstens \u2013 objektiv gleichwirkend zu dem in dem Patentanspruch genannten Mittel sein, d. h. die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfalten (Gleichwirkung). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform funktioniert offensichtlich genau so, wie die Ausf\u00fchrungsform nach dem Klagepatent, da sie ohne Einschr\u00e4nkungen an den hierf\u00fcr vorgesehenen Dialysemaschinen eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas abgewandelte Mittel muss f\u00fcr den Fachmann \u2013 zweitens \u2013 im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Schutzrechtes ohne besondere (d. h. erfinderische) \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar sein (Naheliegen). Abzugrenzen ist in diesem Punkt, ob das Austauschmittel f\u00fcr den Fachmann naheliegend war oder dessen Auffinden selbst einen erfinderischen Schritt darstellte (vgl. BGH, GRUR 1994, 597 \u2013 Zerlegvorrichtung f\u00fcr Baust\u00e4mme). Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend war, sich die Frage zu stellen, ob zur Umgehung des Patentwortlauts die Erfindung erfolgreich nicht auch mit einem starren Beh\u00e4lter ausgef\u00fchrt werden kann, da im Stand der Technik nach Anlage Bo 6, Absatz [0003] beide Beh\u00e4ltervarianten bekannt waren. Der Fachmann wird hierbei erkennen, dass sich bei Verwendung eines starren Beh\u00e4lters das Problem der Restentleerung stellt. Er wird jedoch auch in der Lage sein zu begreifen, dass die Schwierigkeiten daraus resultieren, dass, wenn die Restentleerung stattfinden soll, das Beh\u00e4lterinnere nicht an die Atmosph\u00e4renluft angeschlossen ist. Es stellt von daher keine besonders sch\u00f6pferische Umgehungsma\u00dfnahme dar, den Beutel durch einen starren Beh\u00e4lter mit Bel\u00fcftung zu ersetzen. Allerdings hat der Fachmann dabei das zus\u00e4tzliche Problem zu bew\u00e4ltigen, dass der Beh\u00e4lter nicht permanent bel\u00fcftet werden muss und kann, weil, solange Wasser in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird, problemlos auch ohne Bel\u00fcftung eine entsprechende Menge Salzl\u00f6sung entnommen werden kann und eine dauernde \u00d6ffnung die Gefahr mit sich bringen w\u00fcrde, dass durch die \u00d6ffnung Fl\u00fcssigkeit herausgedr\u00fcckt wird. Es geht also darum, eine Bel\u00fcftung zu schaffen, die nur dann wirksam wird, wenn der Vorrat zur Neige geht, n\u00e4mlich dann, wenn kein weiteres Wasser mehr in den Beh\u00e4lter\/Beutel eingef\u00fchrt wird. Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird der Fachmann bei seiner Betrachtung auch den gesamten Zeitraum, d.h. von der Verbindung des Beh\u00e4lters mit der Dialysemaschine bis zu dessen Abnahme nach Beendigung der Dialysebehandlung des Patienten \u2013 in Betracht ziehen. Technischer Hintergrund der Erfindung des Klagepatentes ist es, eine Verbesserung zu dem vorbekannten Stand der Technik zu schaffen. Dieser bestand \u2013 wie eingangs unter I. dargestellt \u2013 darin, dass Beh\u00e4lter mit einer Dialysefl\u00fcssigkeit bekannt waren, die \u00fcber zus\u00e4tzliche Schlauchverbindungen an die Dialysemaschinen angeschlossen waren. Um wegen der aufgezeigten Nachteile zu einer Verbesserung zu gelangen, sollen Einmalbeh\u00e4lter zur Verf\u00fcgung gestellt werden, die unmittelbar an der Dialysemaschine angeschlossen werden k\u00f6nnen. Der Fachmann erkennt hierbei, dass in dem Fall, in dem solche Einmalbeh\u00e4lter verwendet werden, eine Restentleerung des Beh\u00e4lters erfolgen muss, bevor dieser von der Dialysemaschine abgenommen wird, da es ansonsten zu unerw\u00fcnschten Verunreinigungen durch Auslaufen der Restinhalte kommen kann. Es kommt der Klagepatentschrift gerade nicht \u2013 wie die Kl\u00e4gervertreter in der Verhandlung geltend machten \u2013 nur auf den Zeitpunkt an, in dem der Patient selber zur Dialysebehandlung an die Maschine angeschlossen ist. F\u00fcr diesen Zeitraum ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass eine Restentleerung des Beh\u00e4lters mit Dialysefl\u00fcssigkeit nicht erw\u00fcnscht ist, da ansonsten die Gefahr bestehen w\u00fcrde, dass ungeeignetes reines Wasser oder sogar Luft in den k\u00f6rperlichen Organismus gelangen k\u00f6nnte. F\u00fcr dieses Zeitfenster, in dem bereits die erste Dialysefl\u00fcssigkeit durch Hinzuf\u00fcgung von Wasser hergestellt ist, bis hin zu dem Abschluss der Behandlung, in dem das in dem Beh\u00e4lter befindliche Konzentrat aufgebraucht ist, funktionieren ein Beutel nach der Erfindung des Klagepatentes und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform v\u00f6llig identisch, ohne dass es weiterer Ma\u00dfnahmen wie der von den Beklagten vorgenommenen Bel\u00fcftungsma\u00dfnahmen bedurft habe. Da jedoch nach der Dialysebehandlung ein neuer Beh\u00e4lter an die Dialysemaschine angeschlossen werden muss, ist auch nach jeder Dialysebehandlung eine Entfernung des Beh\u00e4lters erforderlich, der hierzu zun\u00e4chst restentleert werden muss.<\/p>\n<p>Es ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass es neben der von der Beklagten vorgesehenen Bel\u00fcftungsma\u00dfnahme auch m\u00f6glich w\u00e4re, die Dialysemaschine so zu steuern, dass nach der Behandlung des Patienten zum Zwecke der Restentleerung des Beh\u00e4lters \u00fcber den ersten Str\u00f6mungskanal Luft anstelle von Wasser in den Beh\u00e4lter eingef\u00fchrt wird und auf diese Art und Weise eine Restentleerung stattfindet. Hierzu bedarf es jedoch einer \u00c4nderung in der Steuerung der Dialysemaschine, womit die Klagepatentschrift sich nicht einmal im Ansatz befasst. Dass der Fachmann naheliegend zu dieser Ausweichm\u00f6glichkeit gelangen k\u00f6nnte, ist nicht ersichtlich, f\u00fcr die vorliegend in Rede stehende angegriffene Ausf\u00fchrungsform aber auch unerheblich. Um zu dem Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, einem zun\u00e4chst verschlossenen Ventil, das erst bei Erreichen eines bestimmten Unterdrucks im Konzentratbeh\u00e4lter selbst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet wird, zu gelangen, bedurfte es erfinderischer Erw\u00e4gungen, was vom Deutschen Patent- und Markenamt auch durch die Erteilung des deutschen Patents DE 10 2005 060 290 (Anlage Bo 6) f\u00fcr die Beklagte zu 2. gew\u00fcrdigt wurde.<\/p>\n<p>Da es bereits an der zweiten Voraussetzung fehlt, bedarf es weiterer Ausf\u00fchrungen zu der dritten Voraussetzung, der Gleichwertigkeit, nicht mehr. Infolgedessen kann vorliegend auch eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatentes mit \u00e4quivalenten Mittel nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 735 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 386\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3132","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3132","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3132"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3132\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3133,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3132\/revisions\/3133"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3132"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3132"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3132"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}