{"id":3130,"date":"2007-11-15T17:00:23","date_gmt":"2007-11-15T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3130"},"modified":"2016-04-27T08:54:06","modified_gmt":"2016-04-27T08:54:06","slug":"4b-o-3807-intelligente-spindeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3130","title":{"rendered":"4b O 38\/07 &#8211; Intelligente Spindeleinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 734<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. November 2007, Az. 4b O 38\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2219\">2 U 129\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 100 07 xxx (Streitpatent I, Anlage K 1) und des europ\u00e4ischen Patents EP 1 255 xxx (Streitpatent II, Anlage K 3), die jeweils eine Spindel mit einem Datenspeicherelement betreffen. Die am 17.02.2000 erfolgte Anmeldung des Streitpatents I wurde am 13. September 2001 offengelegt. Am 22.06.2006 wurde die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Streitpatents I meldete die Beklagte das Streitpatent II an, was am 13.11.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Streitpatents II erfolgte am 25.08.2004. Gegen beide Streitpatente sind Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bzw. vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Kl\u00e4gerin beinhaltet unter anderem die Entwicklung elektronischer Komponenten f\u00fcr Spindeln unterschiedlicher Art.<\/p>\n<p>Im Jahre 2001 f\u00f6rderte das Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung (BMBF) im Rahmen seines Konzepts \u201eForschung f\u00fcr die Produktion von Morgen\u201c ein Verbundprojekt mit dem Titel \u201eIntelligente Spindeleinheit\u201c (ISPI). Beteiligte dieses Projekts waren unter anderem die Kl\u00e4gerin und \u2013 als Projektkoordinatorin &#8211; die A Industrie GmbH &amp; Co.KG, die nunmehr als GMN A Industrie GmbH &amp; Co.KG firmiert. Letztere war und ist \u2013 wie anhand der Handelsregisterausz\u00fcge gem. Anlagenkonvolut K 7 ersichtlich &#8211; mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbunden.<\/p>\n<p>Die am ISPI-Projekt beteiligten Partner schlossen den aus der Anlage K 5 ersichtlichen Projektrahmenplan sowie im Januar\/Februar 2001 eine \u201eKooperationsvereinbarung f\u00fcr Verbundprojekte\u201c (Anlage K 6).<\/p>\n<p>In der letztgenannten Vereinbarung hei\u00dft es unter Ziffer 4. unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;<\/p>\n<p>4.4 Die Partner r\u00e4umen einander, auch zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne des \u00a7 15 AktG, nicht-ausschlie\u00dfliche, nicht\u00fcbertragbare, unwiderrufliche Benutzungsrechte an auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten f\u00fcr die Laufzeit dieser Patente ein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens sind diese Benutzungsrechte kostenlos.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der vorgenannten Regelung r\u00e4umen sich die Industriepartner die in Ziffer 4.4 Satz 1 genannten Benutzungsrechte jeweils gegenseitig unentgeltlich ein.<\/p>\n<p>Im Rahmen des ISPI-Projektes entwickelte die Kl\u00e4gerin einen Datenlogger, der sowohl Hardware-Komponenten als auch eine besondere Steuerungs-Software umfasst.<\/p>\n<p>Nach Beendigung des ISPI-Projektes am 30.06.2004 bef\u00fcrchtete die Kl\u00e4gerin, der von ihr entwickelte Datenlogger werde vom Schutzbereich der Streitpatente, von denen sie \u2013 so die Behauptung der Kl\u00e4gerin \u2013 erst nach Projektbeendigung zuf\u00e4llig erfahren habe &#8211; umfasst. Die Beklagte und die GMN A Industrie GmbH &amp; Co.KG lehnten im Rahmen der au\u00dferprozessualen Korrespondenz die Anerkennung von Nutzungsrechten der Kl\u00e4gerin an den Streitpatenten ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, ihr stehe an den Streitpatenten ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zu und tr\u00e4gt dazu im Wesentlichen vor: Die Streitpatente betr\u00e4fen Arbeitsergebnisse der Kooperation. Eine sach- und interessengerechte Auslegung der Kooperationsvereinbarung gebiete \u2013 insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der aus den Abschnitten 2. und 7. des Projektrahmenplans ersichtlichen Zielsetzungen des Verbundprojekts &#8211; eine Einbeziehung der Streitpatente. Der w\u00e4hrend des Projekts entwickelte Datenlogger sei ohne Benutzung der Streitpatente nicht verwendbar, weil dessen Integration in die Spindel nur mithilfe einer entsprechenden Schnittstelle m\u00f6glich sei. Da die GMN A Industrie GmbH &amp; Co.KG vor Projektbeginn nicht \u00fcber die Existenz der Streitpatente informiert habe, st\u00fcnden ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin &#8211; Schadensersatzanspr\u00fcche zu, die es nach Treu und Glauben auch der Beklagten verwehrten, gegen\u00fcber ihr Rechte aus den Schutzrechten abzuleiten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass ihr an den dem deutschen Patent 100 07 xxx und dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 255 xxx sowie allen weiteren nationalen und\/oder internationalen Schutzrechten und\/oder Schutzrechtsanmeldungen einschlie\u00dflich etwaiger Teilanmeldungen, Continuation Applications oder abgezweigter Gebrauchsmuster, welche die Priorit\u00e4t des deutschen Patents DE 100 07 xxx und\/oder des europ\u00e4ischen Patents EP 1 255 xxx in Anspruch nehmen, zugrunde liegenden Gegenst\u00e4nden ein kostenloses Mitbenutzungsrecht zusteht, und dass der Beklagten gegen sie wegen einer Benutzung der Gegenst\u00e4nde der genannten Schutzrechte keinerlei Anspr\u00fcche zustehen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, ihren Kooperationspartnern sei die den Streitpatenten zugrunde liegende Erfindung bereits zum Zeitpunkt eines zweiten Projekttreffens am 27.09.2001 bekannt gewesen. Es sei zur Verwertung der im Rahmen des Projekts gewonnenen Arbeitsergebnisse nicht erforderlich, die Klageschutzrechte zu benutzen; hierzu verweist sie auf den aus der Anlage B 3 ersichtlichen Abschlussbericht des BMBF.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf folgt jedenfalls aus<br \/>\n\u00a7 39 ZPO, da die Beklagte r\u00fcgelos zur Sache verhandelte.<\/p>\n<p>Da sowohl der Rahmenplan als auch die Kooperationsvereinbarung unstreitig vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, findet das BGB in seiner bis zum 31.12.2001 g\u00fcltigen Fassung Anwendung (Art. 229, \u00a7 5 EGBGB).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin solches kostenloses Mitbenutzungsrecht ergibt sich zun\u00e4chst nicht aus Ziffer 4.4. Satz 8 i.V.m. Satz 1 der Kooperationsvereinbarung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnentgeltliche Benutzungsrechte werden nach dieser Bestimmung \u201ean auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c gew\u00e4hrt. Der Wortlaut dieses Passus verdeutlicht klar, dass die technische Lehre der Patente, an denen Benutzungsrechte zu gew\u00e4hren sind, zumindest teilweise Ergebnis der kooperativen Zusammenarbeit der Industriepartner sein muss.<\/p>\n<p>Erforderlich ist ein Ursache-Wirkungs-Zusammenhang in der Weise, dass im Rahmen der Kooperation technische Fakten erforscht und erarbeitet werden, die Neuerungen darstellen und schlie\u00dflich zu einer Patenterteilung f\u00fchren. Daraus folgt eindeutig, dass w\u00e4hrend des Projekts bereits bekannter Stand der Technik kein \u201eArbeitsergebnis\u201c im Sinne der Ziffer 4.4 der Kooperationsvereinbarung sein kann.<\/p>\n<p>Die technische Lehre der Streitpatente war jedoch bei Inkrafttreten der Kooperationsvereinbarung bereits Stand der Technik.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Streitpatent I wurde unstreitig bereits am 17.02.2000 angemeldet, so dass die ma\u00dfgebliche Erfindung bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag. Die Kl\u00e4gerin macht auch nicht etwa geltend, dass nach erfolgter Anmeldung w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens \u00c4nderungen hinsichtlich der technischen Lehre vorgenommen worden seien. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen Arbeitsergebnisse der Kooperation f\u00fcr die Erteilung des Streitpatents I schlechthin nicht von Einfluss gewesen sein; auch nach dem kl\u00e4gerischen Vortrag trat die Kooperationsvereinbarung fr\u00fchestens am 01.02.2001 in Kraft. So r\u00e4umt die Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 22.08.2007 auf Seite 3 unter a) auch selbst ein, dass \u201edie Streitpatente keine Arbeitsergebnisse aus der Projektvereinbarung beinhalten\u201c. Auch l\u00e4sst ihr weitergehender Vortrag zur Projektskizze gem. Anlage K 13 vom 09.03.2000 und die Zusammenfassung zum Kick-Off-Meeting vom 12.04.2000 (Anlage K 14) keine gegenteiligen Feststellungen zu, da auch diese Daten jeweils nach der Anmeldung des Streitpatents I liegen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie unter aa) getroffenen Ausf\u00fchrungen betreffend das Streitpatent I gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr das Streitpatent II, da letzteres dieselbe Erfindung zum Gegenstand hat und unstreitig die Priorit\u00e4t des Streitpatents I in Anspruch nimmt, so dass auch insoweit die zugrunde liegende technische Lehre bereits vor Kooperationsbeginn vorlag.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsauffassung damit begr\u00fcndet, dass die Streitpatente zwar keine Arbeitsergebnisse beinhalteten, gleichwohl aber solche \u201ebetr\u00e4fen\u201c, vermag dies keineswegs zu \u00fcberzeugen.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist dies aus den oben bereits erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden mit dem Wortlaut der Ziffer 4.4 \u201ean auf Arbeitsergebnisse erteilten Patenten\u201c nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Eine erweiterte Auslegung der Ziffer 4.4 rechtfertigt sich auch nicht etwa unter R\u00fcckgriff auf Bestimmungen des Rahmenplans, der gem\u00e4\u00df Ziffer 12.5 auch Bestandteil der Kooperationsvereinbarung ist. Es ist \u2013 wie die Beklagte v\u00f6llig zu Recht geltend macht &#8211; insofern bereits fraglich, ob diese klar und eindeutig formulierte Regelung \u00fcberhaupt noch Raum f\u00fcr eine erweiternde Auslegung l\u00e4sst. Jedenfalls geben die von der Kl\u00e4gerin hervorgehobenen Zielsetzungen gem\u00e4\u00df Ziffer 2. und 7. des Rahmenplans keinerlei Veranlassung, die Ziffer 4.4 des Kooperationsvertrages im Sinne der Kl\u00e4gerin zu verstehen. Die im Rahmenplan genannten Ziele des Projektes sind in lediglich allgemein gefassten Programms\u00e4tzen niedergelegt, die nicht zu einer Umgehung eindeutig gefasster Kooperationsvereinbarungen zu ganz konkreten Einzelfragen f\u00fchren d\u00fcrfen; letzteres gilt jedenfalls dann, wenn \u2013 wie in Ziffer 4.4 \u2013 keine Regelungsl\u00fccken vorhanden sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin kann auch nicht in ihrer in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgestellten These gefolgt werden, dass die hier vertretene Auslegung den \u201eGeist der Kooperationsvereinbarung ad absurdum f\u00fchre\u201c, weil im Hinblick auf die breite Fassung der Patentanspr\u00fcche dann a priori nur die Projektkoordinatorin von der Kooperation habe profitieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Selbst in diesem Falle w\u00e4re es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin rechtsmethodisch nicht zul\u00e4ssig, die eindeutige Vereinbarung der Kooperationspartner nach \u00a7 242 BGB im Sinne der Kl\u00e4gerin zu korrigieren. Die beteiligten Kooperationspartner haben n\u00e4mlich in Ziffer 4.5 bez\u00fcglich \u201eau\u00dfervertraglicher Ergebnisse\u201c \u2013 also allen au\u00dferhalb der Durchf\u00fchrung der Arbeiten nach der Kooperationsvereinbarung entstandenen Ergebnissen &#8211; eine sachgerechte L\u00f6sung in der Weise gefunden, dass die Partner sich insoweit f\u00fcr die Dauer und Durchf\u00fchrung des Vorhabens unentgeltlich und danach zu markt\u00fcblichen Bedingungen Benutzungsrechte einr\u00e4umen. Diese Regelung zeigt unmissverst\u00e4ndlich, dass nach dem Willen der Kooperationspartner nach Beendigung des Projekts an au\u00dfervertraglichen Ergebnissen keinerlei kostenlose Mitbenutzungsrechte hinsichtlich au\u00dfervertraglicher Ergebnisse bestehen. Ein derart eindeutiger Vertragswille der Parteien darf nur in Ausnahmef\u00e4llen \u2013 wie etwa eines Wegfalls der Gesch\u00e4ftsgrundlage \u2013 durch ein Gericht korrigiert werden; solche Umst\u00e4nde sind vorliegend allerdings nicht ansatzweise ersichtlich. Auch ist es im hier interessierenden Zusammenhang v\u00f6llig unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte m\u00f6glicherweise gegen F\u00f6rderrichtlinien des BMBF versto\u00dfen haben sollte \u2013 zu einem kostenlosen Mitbenutzungsrecht k\u00f6nnte ein solcher Versto\u00df der Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht verhelfen. Aus dem gleichen Grunde verf\u00e4ngt der Vortrag der Kl\u00e4gerin, wonach ihr Datenlogger ohne Benutzung der Streitpatente nicht verwendbar sei, nicht: Sie mag sich entsprechend Ziffer 4.5 der Kooperationsvereinbarung \u2013 sollte ihre diesbez\u00fcgliche Behauptung \u00fcberhaupt zutreffen &#8211; zur Zahlung einer markt\u00fcblichen Lizenzgeb\u00fchr an die Beklagte bereit erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEin kostenloses Mitbenutzungsrecht der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht aus vermeintlichen Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen die Beklagte, namentlich nicht wegen positiver Forderungsverletzung aufgrund Verletzung von Informations- und Hinweispflichten.<\/p>\n<p>Insoweit bedarf es keiner Kl\u00e4rung durch die Kammer, ob der Beklagten \u00fcberhaupt derartige Pflichtverletzungen zur Last fallen. Selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, st\u00fcnde der Kl\u00e4gerin unter diesem Gesichtspunkt kein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zu. Die Kl\u00e4gerin w\u00e4re dann so zu stellen, als h\u00e4tte die Beklagte bzw. die Projektkoordinatorin ihrer vermeintlichen Hinweispflicht auf die vorgenommene bzw. bevorstehende Anmeldung der Streitpatente gen\u00fcgt. Es mag sein, dass die Kl\u00e4gerin sich dann vielleicht nicht an der Kooperation beteiligt h\u00e4tte und so Aufwendungen erspart h\u00e4tte, jedoch h\u00e4tte sie im Falle der Erteilung entsprechender Hinweise kein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten erhalten. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin keinen nach \u00a7 287 ZPO beachtlichen hypothetischen Kausalverlauf vorgetragen, nach dem die Beklagte bzw. die Projektkoordinatorin notfalls zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung solchen Inhalts bereit gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Da der Kl\u00e4gerin nach alledem kein kostenloses Mitbenutzungsrecht an den Streitpatenten zusteht, ist auch der zweite Teil ihres Feststellungsantrages unbegr\u00fcndet. Sie hat n\u00e4mlich keine weiteren Gesichtspunkte vorgebracht, die die Berechtigung der Beklagten zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen die Kl\u00e4gerin aufgrund einer Benutzung von Gegenst\u00e4nden gem\u00e4\u00df den Streitpatenten in Frage stellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1, S. 1 Hs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Kl\u00e4gerin trotz ihres Antrages nicht einzur\u00e4umen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 734 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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