{"id":3128,"date":"2007-02-22T17:00:23","date_gmt":"2007-02-22T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3128"},"modified":"2016-04-27T08:53:18","modified_gmt":"2016-04-27T08:53:18","slug":"4b-o-35806-sicherheits-karton-messer-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3128","title":{"rendered":"4b O 358\/06 &#8211; Sicherheits-Karton-Messer III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 733<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Februar 2007, Az. 4b O 358\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Widerklage wird der Kl\u00e4ger verurteilt, an die Beklagte 38.599,86 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Ausgenommen sind die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzust\u00e4ndigen Landgerichts M\u00fcnster entstanden sind; diese hat vorab der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 46.000,00 \u0080.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung von 800,00 \u0080 abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 50.782,17 \u0080 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Patentanwalt der Kanzlei M in B. Er hat die Beklagte in einem vor der Kammer gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (4b O 9\/05) sowie dem anschlie\u00dfenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (I\u20132 U 82\/05) patentanwaltlich vertreten. Gegenstand der vorgenannten Verfahren waren Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Sequestration, welche die N KG, gest\u00fctzt auf ihr europ\u00e4isches Patent 0 314 xxx, gegen die Beklagte geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent, zu dessen Benennungsstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt, betrifft ein Sicherheits-Karton-Messer, wobei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren interessierende Anspruch 1 folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>&#8222;Messer mit einem hohlen Griffk\u00f6rper (13), in welchem ein station\u00e4res Halte- und F\u00fchrungselement (18) aufgenommen ist, das endseitig aus dem Griffk\u00f6rper (13) hinausragt, in welchem au\u00dferdem zu diesem relativ verschieblich eine Klingenhalterung (11) aufgenommen ist, welche \u00fcber eine Zugfeder (31) mit dem station\u00e4ren Halte- und F\u00fchrungselement (18) verbunden ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass der Griffk\u00f6rper als im Querschnitt im Wesentlichen rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fclse (13) ausgebildet ist und an dem dem Halte- und F\u00fchrungselement abgewandten, klingenseitigen Ende Eingriffsaussparungen (43) aufweist, in welche die Klingenhalterung (11) hineinragt, die aus zwei die Klinge (12) zwischen sich einschlie\u00dfenden Seitenelementen (15, 16) besteht.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2, 6 und 7 der Verf\u00fcgungspatentschrift) verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Sicherheits-Karton-Messer angeboten und vertrieben, deren n\u00e4here Ausgestaltung sich aus den nachstehend eingeblendeten Lichtbildern ergibt.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 07.01.2005 hat die Kammer der Beklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Karton-Messer untersagt und ihr au\u00dferdem aufgegeben, die in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Messer zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sowie Auskunft \u00fcber die Bezugsquelle und die Abnehmer der Messer zu erteilen. Auf den Widerspruch der Beklagten hin ist die Beschlussverf\u00fcgung mit Urteil vom 31.05.2005 aufrechterhalten worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 19.01.2006 zur\u00fcckgewiesen. In \u00dcbereinstimmung mit der Kammer ist das Berufungsgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass das streitbefangene Sicherheits-Karton-Messer der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden &#8211; beim Landgericht M\u00fcnster erhobenen und von dort an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesenen &#8211; Klage beansprucht der Kl\u00e4ger Anwaltshonorare f\u00fcr seine Mitwirkung in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren N KG .\/. K GmbH (4b O 9\/05 und I\u20132 U 82\/05). Er st\u00fctzt sich dabei auf folgende drei Honorarnoten:<\/p>\n<p>&#8211; Rechnung vom 31.05.2005 (Nr. 140904) \u00fcber 3.376,41 \u0080 abz\u00fcglich doppelt berechneter Umsatzsteuer (68,53 \u0080) = 3.307,88 \u0080.<\/p>\n<p>&#8211; Rechnung vom 08.04.2005 (Nr. 140881) \u00fcber 3.117,62 \u0080.<\/p>\n<p>&#8211; Rechnung vom 12.01.2006 (Nr. 141024) \u00fcber 6.971,25 \u0080 abz\u00fcglich einer durch Aufrechnung erloschenen Teilforderung von 5.202,00 \u0080 =<br \/>\n1.769,25 \u0080.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt demgem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.194,75 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Im Wege der Widerklage begehrt sie au\u00dferdem,<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an sie 42.587,42 \u0080 nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2006 (Rechtsh\u00e4ngigkeit) zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte nimmt den Kl\u00e4ger wegen schuldhafter Schlechtberatung auf Schadenersatz in Anspruch. Zwischen den Parteien steht insoweit au\u00dfer Streit, dass der Kl\u00e4ger die in dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren angegriffenen Sicherheits-Karton-Messer vorgerichtlich im Auftrag der Beklagten auf eine etwaige Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx der N KG begutachtet hat. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2003 ist der Kl\u00e4ger dabei zu folgender Einsch\u00e4tzung gekommen:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230;<\/p>\n<p>Eine im Wesentlichen rechteckf\u00f6rmige &#8222;Griffh\u00fclse&#8220; ist f\u00fcr den Fachmann als viereckige Griffh\u00fclse zu verstehen. \u00dcblicherweise sollen in Patentanspr\u00fcchen Begriffe wie &#8222;im Wesentlichen&#8220; vermieden werden, um eine klare Anweisung zu geben. Es ist jedoch g\u00e4ngige Rechtsprechung, dass Begriffe wie &#8222;im Wesentlichen&#8220; oder &#8222;etwa&#8220; bei der Auslegung des Schutzbereichs keine Rolle spielen. Vielmehr fallen auch Ausf\u00fchrungsformen in einen Schutzbereich, die unabh\u00e4ngig von der Angabe &#8222;etwa&#8220; oder &#8222;im Wesentlichen&#8220; innerhalb der Ma\u00dftoleranzen geringf\u00fcgig von einer Rechteckform abweichen. Es w\u00fcrden also alle Ausf\u00fchrungsformen in den Schutzbereich fallen, in denen eine rechteckf\u00f6rmige Griffh\u00fclse vorhanden sein soll, aufgrund von herstellungsbedingten Ungenauigkeiten tats\u00e4chlich aber keine genauen Rechtecke vorliegen.<\/p>\n<p>Der von Ihnen vorgelegte Prototyp weist aber ganz bewusst vorgenommene Abweichungen von Rechtecken auf, die zu einer im Gesamteindruck eher im Wesentlichen ovalen Querschnittform der Griffh\u00fclse f\u00fchren. &#8230; Der im Wesentlichen ovale Querschnitt der Griffh\u00fclse Ihres Prototypen weist &#8230; tats\u00e4chlich acht Ecken auf, von denen keine rechteckig ist. &#8230; Die neue Grundform der Griffh\u00fclse des Prototypen wirkt auch nicht in gleicher Weise wie die Griffh\u00fclse des Messers aus dem Streitpatent. Die Wirkung des neuen Querschnitts unterscheidet sich von dem im Wesentlichen rechteckf\u00f6rmigen Querschnitt des Messers des Streitpatents dahingehend, dass die Griffh\u00fclse gegen\u00fcber einem Druck von au\u00dfen widerstandsf\u00e4higer ist. Die auf jeder Flachseite ausgebildeten zwei zus\u00e4tzlichen Kanten f\u00fchren zu einer erh\u00f6hten Formstabilit\u00e4t und Torsionsfestigkeit bei geringerer Materialst\u00e4rke.<\/p>\n<p>Ein weiterer Unterschied Ihres Prototypen ist in der Zahl der Eingriffs\u00f6ffnungen und in ihrer Ausbildungsart zu finden. Ihr Prototyp ben\u00f6tigt nur eine Eingriffs\u00f6ffnung (Ausnehmung) und ist dennoch sowohl f\u00fcr Linksh\u00e4nder als auch f\u00fcr Rechtsh\u00e4nder zu gebrauchen. Das Messer des Streitpatents beansprucht aber in jedem Fall wenigstens zwei Eingriffsaussparungen. Auch die Ausbildung nur einer Aussparung bzw. Ausnehmung ist nicht gleichwirkend in Bezug auf mehrere Eingriffsaussparungen. &#8230; Insofern erlangt Ihr Prototyp auch durch die nur eine Eingriffs\u00f6ffnung eine h\u00f6here Formstabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ragt in dem Prototypen auch die Klingenhalterung nicht in die Eingriffs\u00f6ffnung hinein. Der Prototyp weist ein Ansatzst\u00fcck auf, das auf der Klingenhalterung sitzt. Nur das Ansatzst\u00fcck ragt in die von der Materialwand umgrenzte Eingriffs\u00f6ffnung hinein und schlie\u00dft b\u00fcndig mit dem Au\u00dfenumfang ab. Diese Unterscheidung k\u00f6nnte allerdings im Rahmen der \u00c4quivalenz &#8230; als nicht wesentlich angesehen werden.<\/p>\n<p>Aufgrund der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind &#8230; erhebliche Unterschiede zwischen Ihrem Prototypen und dem patentierten Messer zu sehen, die auch nicht im Rahmen der Gleichwirkung von dem Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents umfasst werden. Ich vertrete daher die Auffassung, dass das von Ihnen vorgelegte Messer aus heutiger Sicht nicht in den Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx f\u00e4llt. Dieses Ergebnis ist jedenfalls mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auch nach einem Rechtsstreit zu erwarten. Allerdings weise ich auf das Risiko hin, dass die Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents dennoch versuchen k\u00f6nnte, Ihnen den Vertrieb des Messers in Form des Prototypen im Rahmen eines Verletzungsstreits verbieten zu lassen. &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>An dieser Auffassung hielt der Kl\u00e4ger auch im Zuge des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens 4b O 9\/05 und I\u20132 U 82\/05 fest. Unter seiner Verantwortung wurden sowohl der Widerspruchsschriftsatz gegen die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 07.01.2005 als auch die Berufungsschrift gegen das Urteil vom 31.05.2005 verfasst.<\/p>\n<p>Als Schadenspositionen macht die Beklagte zun\u00e4chst die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens N KG .\/. K GmbH geltend, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; Gerichtskosten der ersten Instanz (5.268,00 \u0080) und der zweiten Instanz (7.024,00 \u0080) (= 12.292,00 \u0080) abz\u00fcglich in einem anderen Verfahren von ihr geltend gemachter 1.980,47 \u0080 = 10.311,53 \u0080.<\/p>\n<p>&#8211; Anwaltskosten der N KG: 22.629,26 \u0080.<\/p>\n<p>&#8211; Eigene Anwaltskosten der Beklagten im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren: 13.007,08 \u0080.<\/p>\n<p>Im Anschluss an das Berufungsurteil vom 19.01.2006 hat die Beklagte die Patentanwaltskanzlei B (welche auch im vorliegenden Verfahren auf Seiten der Beklagten mitwirkt) mit der Pr\u00fcfung und Geltendmachung etwaiger Schadenersatzanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger beauftragt. Den hierf\u00fcr angefallenen Honorarbetrag von 4.834,30 \u0080 macht die Beklagte ebenfalls als Schaden geltend.<\/p>\n<p>Von der sich hiernach ergebenden Gesamtsumme in H\u00f6he von 50.782,17 \u0080 stellt die Beklagte einen erstrangigen Teilbetrag ihrer eigenen Anwaltskosten aus dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren von 8.194,75 \u0080 zur Aufrechnung gegen die Klageforderung. Mit ihrer Widerklage begehrt sie dementsprechend Zahlung eines restlichen Betrages von 42.587,42 \u0080 (50.782,17 \u0080 abz\u00fcglich 8.194,75 \u0080).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er h\u00e4lt daran fest, dass das Sicherheits-Karton-Messer der Beklagten bei zutreffender Auslegung des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx nicht von dessen Schutzbereich umfasst werde. Im \u00dcbrigen bestreitet er, dass die Beklagte die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten bereits ausgeglichen hat, und ist der Auffassung, dass die Beklagte h\u00e4tte dartun m\u00fcssen, dass das europ\u00e4ische Patent 0 314 xxx rechtsbest\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet; die Widerklage dagegen hat zum \u00fcberwiegenden Teil Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Kl\u00e4ger f\u00fcr seine Mitwirkung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren N KG .\/. K GmbH die mit der Klage geltend gemachten Honorarbetr\u00e4ge von insgesamt 8.194,75 \u0080 zustehen. Der Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers ist jedoch infolge der von der Beklagten erkl\u00e4rten Aufrechnung erloschen (\u00a7\u00a7 387-389 BGB). Da der Beklagten die zur Aufrechnung gestellte Forderung (eigene Rechtsanwaltskosten des vorausgegangenen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens) mit der Verk\u00fcndung des Berufungsurteils zustand und die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderung, gegen welche aufgerechnet wird, in dem Zeitpunkt erlischt, in welchem eine Aufrechnungslage bestanden hat, entf\u00e4llt auch der vom Kl\u00e4ger seit dem 23.02.2006 geltend gemachte Zinsanspruch im vollen Umfang.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Aufrechnungsforderung und die der Beklagten zuerkannten Widerklageforderungen ergeben sich daraus, dass der Kl\u00e4ger die Beklagte schuldhaft falsch beraten hat und ihr deshalb aus dem Anwaltsvertrag zum Schadenersatz verpflichtet ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2000, 396, 397) treffen den Patentanwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrages grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie f\u00fcr einen Rechtsanwalt gelten. Der um Rat ersuchte Patentanwalt ist deshalb zu einer umfassenden und m\u00f6glichst ersch\u00f6pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu f\u00fchren geeignet sind, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umst\u00e4nden nach sichersten und ungef\u00e4hrlichsten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann (vgl. BGH, NJW 1996, 2648, 2649).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen diese Pflichten hat der Kl\u00e4ger versto\u00dfen, indem er die Beklagte vorgerichtlich dahin beraten hat, dass das streitbefangene Sicherheits-Karton-Messer keine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx der N KG darstellt, und an dieser Auffassung auch in der Folgezeit trotz der Beschlussverf\u00fcgung vom 07.01.2005 und des diese Verf\u00fcgung aufrecht erhaltenden Urteils der Kammer vom 31.05.2005 festgehalten hat. Dass die Auffassung des Kl\u00e4gers unhaltbar ist und einen groben Beratungsfehler darstellt, ergibt sich aus dem Urteil der Kammer vom 31.05.2005 sowie der Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 19.01.2006, die den Parteien bekannt sind und auf die wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung verwiesen wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger auch im vorliegenden Rechtsstreit das Vorhandensein einer &#8222;im Wesentlichen rechteckf\u00f6rmigen&#8220; Griffh\u00fclse in Abrede stellt, sind seine \u00dcberlegungen bereits im methodischen Ansatz verfehlt. In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 19.11.2003 hat der Kl\u00e4ger ausgef\u00fchrt, es sei g\u00e4ngige Rechtsprechung, dass Begriffe wie &#8222;im Wesentlichen&#8220; bei der Bestimmung des Schutzbereichs irrelevant sind und Bedeutung lediglich insoweit haben, als mit ihnen solche Abweichungen von der Rechteckform erfasst werden, die herstellungsbedingt sind. Diese Aussage ist unrichtig; zutreffend ist genau das Gegenteil. Relativierende Begriffe in Patentanspr\u00fcchen wie &#8222;im Wesentlichen&#8220; besagen f\u00fcr den Fachmann, dass es gerade nicht auf eine &#8211; im Rahmen des technisch M\u00f6glichen machbare \u2013 Einhaltung der Rechteckform ankommt, sondern dass \u2013 \u00fcber unvermeidbare Ma\u00dftoleranzen hinaus \u2013 solche Abweichungen zul\u00e4ssig sind, die die mit der Rechteckform verfolgte Wirkung nicht in Frage stellen. Es kann kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die Griffh\u00fclse des streitbefangenen Karton-Messers der Beklagten in diesem Sinne eine &#8222;im Wesentlichen&#8220; rechteckf\u00f6rmige Gestalt hat. Zwar mag es sein, dass das Vorsehen von zwei zus\u00e4tzlichen Kanten auf jeder Seitenfl\u00e4che eine h\u00f6here Formstabilit\u00e4t und Torsionsfestigkeit bewirkt. Mit diesem Argument l\u00e4sst sich eine Benutzung des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx jedoch keinesfalls verneinen. Denn es kommt nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung weitere Vorteile mit sich bringt, sondern darauf, ob mit ihr trotz der Abweichungen von einer exakten Rechteckform diejenigen Wirkungen und Effekte erzielt werden, die nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents mit der geforderten &#8222;im Wesentlichen rechteckf\u00f6rmigen&#8220; Gestalt der Griffh\u00fclse erreicht werden sollen. Dies ist \u2013 wie im Vorprozess dargelegt \u2013 unbestreitbar der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass das Karton-Messer der Beklagten \u00fcber zwei seitliche Eingriffsaussparungen verf\u00fcgt, ist in den Urteilen vom 31.05.2005 und 19.01.2006 gleichfalls hinl\u00e4nglich ausgef\u00fchrt. Die Angriffe des Kl\u00e4gers, welche dieser sinngem\u00e4\u00df bereits im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren vorgebracht hat, rechtfertigen keine andere Beurteilung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDies gilt auch f\u00fcr den Hinweis, nicht die Klingenhalterung als solche, sondern ein Ansatzst\u00fcck der Klingenhalterung rage in die Eingriffs\u00f6ffnung hinein. Da das Verf\u00fcgungspatent sich nicht dazu verh\u00e4lt, ob die Klingenhalterung ein- oder mehrteilig ausgebildet sein soll, ist zweifellos auch ein an der Klingenhalterung angreifendes &#8222;Ansatzst\u00fcck&#8220; als Teil der Klingenhalterung zu begreifen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nNeben der Sache liegt der im Verhandlungstermin vom 30.01.2007 angebrachte Hinweis, das streitbefangene Messer erlaube keinen einfachen Klingenwechsel, wie er vom Verf\u00fcgungspatent vorgesehen sei. Erfindungsgem\u00e4\u00df soll der Klingenwechsel dadurch bewerkstelligt werden, dass das station\u00e4re Halte- und F\u00fchrungselement endseitig (und zwar an dem dem klingenseitigen Ende gegen\u00fcberliegenden Teil) aus dem Griffk\u00f6rper hinausragt. Die besagte Ausgestaltung gestattet es, das Halte- und F\u00fchrungselement, welches mit der Klingenhalterung verbunden ist, aus der Griffh\u00fclse herauszuziehen, womit die Klingenhalterung zug\u00e4nglich ist. Tatsachenwidrig ist demgegen\u00fcber die Behauptung des Kl\u00e4gers, dem Verf\u00fcgungspatent gehe es darum, den Klingenwechsel dadurch herbeizuf\u00fchren, dass die Halterung vom klingenseitigen Ende her aus dem Griffk\u00f6rper herausgezogen wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich auf Spalte 1 Zeilen 42 \u2013 53, Spalte 3 Zeilen 15 \u2013 19, und Spalte 4 Zeilen 20 \u2013 30 der Verf\u00fcgungspatentschrift.<\/p>\n<p>Angesichts der v\u00f6llig zweifelsfreien Verletzungslage h\u00e4tte es dem Kl\u00e4ger oblegen, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Sicherheits-Karton-Messer wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx Gebrauch macht und dessen Angebot und Vertrieb deshalb verboten werden kann. In seinem Gutachten ist der Kl\u00e4ger stattdessen &#8211; fehlerhaft \u2013 zu der gegenteiligen Einsch\u00e4tzung gekommen. Daran \u00e4ndert auch nichts die v\u00f6llig unzureichend relativierende Bemerkung, dass das Risiko bestehe, aus dem Verf\u00fcgungspatent in Anspruch genommen zu werden. Unmittelbar vorausgehend hat der Kl\u00e4ger die Beklagte n\u00e4mlich dahingehend belehrt, dass seine Einsch\u00e4tzung einer Nichtverletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 314 xxx mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auch nach einem Rechtsstreit zu erwarten sei. Diese Risikobetrachtung wird der tats\u00e4chlichen Rechtslage in keiner Weise gerecht. Da der Kl\u00e4ger an seinem unrichtigen Rechtsstandpunkt auch im Laufe des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens festgehalten und die Beklagte dahingehend beraten hat, gegen die Beschlussverf\u00fcgung der Kammer vom 07.01.2005 und das Urteil vom 31.05.2005 Rechtsmittel einzulegen, hat er f\u00fcr alle diejenigen Sch\u00e4den einzustehen, die der Beklagten daraus entstanden sind, dass sie im Vertrauen auf die Beratung des Kl\u00e4gers das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren &#8211; wie geschehen \u2013 streitig durchgef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Schaden besteht insoweit zun\u00e4chst in denjenigen gerichtlichen und au\u00dfergerichtlichen Kosten, mit denen die Beklagte belastet worden ist und deren H\u00f6he zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht. Denn es besteht die Vermutung aufkl\u00e4rungsgerechten Verhaltens, was bedeutet, dass die Beklagte Ersatz aller Verm\u00f6gensnachteile verlangen kann, die ihr bei richtiger Rechtsberatung und einem zutreffenden Rechtsrat folgenden Verhalten erspart geblieben w\u00e4ren. W\u00e4re der Kl\u00e4ger in seiner vorgerichtlichen Begutachtung zu dem richtigen Ergebnis einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung gelangt, h\u00e4tte die Beklagte Angebot und Vertrieb der streitbefangenen Karton-Messer nicht aufgenommen, so dass es ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren nicht gegeben h\u00e4tte und der Beklagten deshalb die hieraus resultierenden Kosten nicht entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Lediglich zu einem Teil ersatzf\u00e4hig sind die Kosten, welche der Beklagten durch die Einschaltung der Patentanwaltskanzlei B entstanden sind. Nach den Urteilen vom 31.05.2005 und 19.01.2006, welche \u00fcbereinstimmend bereits im summarischen Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung bejaht haben, konnte f\u00fcr die Beklagte kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die gegenteilige Rechtsberatung des Kl\u00e4gers fehlerhaft gewesen ist. Hierzu bedurfte es keiner patentanwaltlichen Begutachtung mehr, die \u2013 dementsprechend erwartungsgem\u00e4\u00df \u2013 genau zu demselben Ergebnis gelangt ist. Im Interesse einer Schadensminderung h\u00e4tte die Beklagte deshalb davon absehen m\u00fcssen, weitere Kosten f\u00fcr ein voraussehbares Begutachtungsergebnis zu verursachen, dessen es zu einer Durchsetzung etwaiger Schadenersatzanspr\u00fcche gegen den Kl\u00e4ger wegen Falschberatung ersichtlich nicht bedurfte. Erstattungsf\u00e4hig sind lediglich die Anwaltskosten der vorgerichtlichen Mahnung, soweit diese nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr des vorliegenden Rechtsstreits angerechnet werden k\u00f6nnen. Da die Sache technisch und rechtlich einfach gelagert ist, h\u00e4lt die Kammer insoweit einen Geb\u00fchrensatz von 1,3 f\u00fcr angemessen. Da die vorgerichtliche Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr regelm\u00e4\u00dfig zur H\u00e4lfte auf die nachfolgende Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet wird, ergibt sich bei einem Streitwert bis 65.000,00 \u0080 ein im Rahmen des Schadenersatzes zu ber\u00fccksichtigender Betrag von 846,74 \u0080 (1.459,90 \u0080 zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer (233,58 \u0080): 1.693,48 \u0080 : 2).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin vom 30.01.2007 bestritten hat, dass die Beklagte die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten beglichen hat, kommt es hierauf nicht an. Selbst wenn Zahlungen noch nicht erfolgt sein sollten, w\u00e4re der Freistellungsanspruch der Beklagten jedenfalls aufgrund der ernsthaften und endg\u00fcltigen Leistungsverweigerung des Kl\u00e4gers in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen.<\/p>\n<p>Der Zinsanspruch der Beklagten folgt aus \u00a7\u00a7 291, 288 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711, 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 733 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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