{"id":3126,"date":"2007-08-23T17:00:24","date_gmt":"2007-08-23T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3126"},"modified":"2016-04-27T08:52:14","modified_gmt":"2016-04-27T08:52:14","slug":"4b-o-34806-wassernebelsystem-zur-brandbekaempfung-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3126","title":{"rendered":"4b O 348\/06 &#8211; Wassernebelsystem zur Brandbek\u00e4mpfung III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 732<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 348\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplement\u00e4rgesellschaft, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Brandbek\u00e4mpfungsanlagen um ein Objekt von l\u00e4nglicher Form zu l\u00f6schen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>zur Anlage eine erste Spr\u00fchd\u00fcse und eine zweite Spr\u00fchd\u00fcse geh\u00f6ren;<\/p>\n<p>die D\u00fcsen von der Bauart sind, dass sie Spr\u00fchnebel aus Wasser in einer Weise erzeugen, dass in der unmittelbaren N\u00e4he der Spr\u00fchd\u00fcsen ein Luftunterdruck entsteht;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die erste Spr\u00fchd\u00fcse gegen die zweite Spr\u00fchd\u00fcse gerichtet ist;<\/p>\n<p>die zweite Spr\u00fchd\u00fcse gegen die erste Spr\u00fchd\u00fcse gerichtet ist;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>sowohl die erste als auch die zweite Spr\u00fchd\u00fcse im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung des l\u00e4nglichen Objektes ausgerichtet sind, um einen durchgehenden Spr\u00fchweg zu erzeugen; und<\/p>\n<p>der Spr\u00fchweg die Str\u00f6me enth\u00e4lt, die sich zumindest im Wesentlichen in entgegengesetzten Richtungen entlang der gesamten L\u00e4nge des l\u00e4nglichen Objekts ausbreiten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Brandbek\u00e4mpfungsanlagen unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 26. Juni 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 26.06.2002 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 850 xxx, das unter Inanspruchnahme einer Unionspriorit\u00e4t vom 14.06.1996 als PCT-Anmeldung am 12.06.1997 angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 10.10.2001 durch das Europ\u00e4ische Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift wurde am 25.07.2002 unter der Registernummer 697 07 xxx vom Deutschen Patentamt im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht (Klagepatent, Anlage KD 1b).<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 13 hat in seiner deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 des Klagepatents veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Installation f\u00fcr eine eingehauste Turbine:<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbek\u00e4mpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerl\u00f6schsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Spr\u00fchk\u00f6pfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausf\u00fchrungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KD 6, Seite 6):<\/p>\n<p>Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Spr\u00fchkopf wird von der Beklagten \u2013 je nach dem, mit welchen Spr\u00fchd\u00fcsen dieser Spr\u00fchkopf ausgestattet ist &#8211; unter der Produktbezeichnung DK 7-12\/02-O-VA bzw. DK 7-12\/04-O-VA angeboten und vertrieben. Spr\u00fchk\u00f6pfe dieser Art versandte die Beklagte im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma A mit Sitz in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Dieser Lieferung war eine umfangreiche Begleitdokumentation beigef\u00fcgt, die unter anderem die Planzeichnungen f\u00fcr die vorgesehene Anwendung enthielt, von denen nachfolgend eine Zeichnung (Anl. KD 8, Kap. 8, drittletzte Seite) wiedergegeben wird:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbek\u00e4mpfungsanlagen mit den vorstehend n\u00e4her bezeichneten Spr\u00fchk\u00f6pfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gew\u00e4hlte Anordnung der Spr\u00fchd\u00fcsen eine Sogwirkung, die daf\u00fcr verantwortlich sei, dass die einzelnen Spr\u00fchstrahlen miteinander verbunden w\u00fcrden und hierdurch ein konzentriertes Str\u00f6mungsmuster entstehe. Die Anordnung der Spr\u00fchk\u00f6pfe bewirke, dass diese Spr\u00fchstrahlen aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Wassertr\u00f6pfchen von der Sogwirkung des jeweils anderen Spr\u00fchkopfes angezogen und mit deren Spr\u00fchstrahl mitgezogen w\u00fcrden. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KA 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen f\u00fcr solche Feuerl\u00f6schinstallationen dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma A geliefert habe. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte sinngem\u00e4\u00df wie erkannt zu verurteilen, wobei sie hinsichtlich der geltend gemachten Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcche sowie des Schadenersatzzeitraumes die Verpflichtung der Beklagten jeweils ab dem 10.11.2001 begehrt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, mit den von ihr vertriebenen Spr\u00fchk\u00f6pfen k\u00f6nne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents w\u00fcrden sich die einzelnen Spr\u00fchstrahlen der in den Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordneten Spr\u00fchd\u00fcsen allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der D\u00fcsen miteinander verbinden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Sogwirkung f\u00fcr die Verbindung der einzelnen Spr\u00fchstrahlen verantwortlich sei. Hierdurch bedingt werde auch nicht die vom Klagepatent geforderte Ansaugung des zweiten Spr\u00fchstrahls verursacht, was letztlich den geschlossenen Spr\u00fchweg herstellen solle. Schlie\u00dflich stellten die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerl\u00f6schger\u00e4te im Sinne des Klagepatents dar, da es hierf\u00fcr bereits an den f\u00fcr solche L\u00f6schger\u00e4te erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten f\u00fcr die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma A stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung geh\u00f6rende Flaschensystem \u2013wie unstreitig ist\u2013 von der Herstellerfirma in Gro\u00dfbritannien direkt an die Abnehmerin in Gro\u00dfbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem jeweils bei der Beklagten gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 PatG, \u00a7\u00a7 140 b PatG, 242 BGB, 256 ZPO. Der Abweisung unterliegt sie nur insoweit, als die Kl\u00e4gerin erst seit dem 26.6.2002 eingetragene Inhaberin des Schutzrechtes ist und f\u00fcr eine Abtretung oder sonstige \u00dcbertragung der f\u00fcr vor diesem Zeitpunkt entstandene Anspr\u00fcche keine Anhaltspunkte vorliegen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und \u2013 f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein von Interesse \u2013 ein System, um ein l\u00e4ngliches Objekt zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik sind solche Verfahren und Systeme bereits zum L\u00f6schen von Turbinenbr\u00e4nden, beispielsweise in Schiffen und Kraftwerken, oder auch zum L\u00f6schen von Br\u00e4nden von Dieselmotoren und daran angeschlossenen Generatoren bekannt gewesen. Auch dem Klagepatent geht es insbesondere um diese Kategorie von &#8222;l\u00e4nglichen Brandobjekten&#8220;.<\/p>\n<p>Die vorbekannten Verfahren bei Turbinenbr\u00e4nden zeichneten sich durch die Verwendung von Halon- oder Kohlendioxydgasen aus. Eine neuere Entwicklung stellt die Verwendung von Systemen mit Wasserspr\u00fchnebeln dar. Hierbei wurden mehrere Spr\u00fchk\u00f6pfe in Abstand zu dem Turbinengeh\u00e4use befestigt und auf dieses ausgerichtet. Als nachteilig kritisiert das Klagepatent daran, dass die Spr\u00fchnebel das Turbinengeh\u00e4use sehr stark und ungleichm\u00e4\u00dfig abk\u00fchlen, so dass es wegen der auftretenden thermischen Spannungen zu Verformungen kommt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der auftretenden Br\u00e4nde bei Dieselmotoren mit angeschlossenen Generatoren bestand bei solchen aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen das Problem darin, dass das L\u00f6schen des Brandes nicht ausreichend effizient und rasch erfolgte.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine neue Brandbek\u00e4mpfungsanlage zum L\u00f6schen von Turbinen und sonstigen l\u00e4nglichen Objekten zu schaffen, die erheblich wirkungsvoller arbeitet als die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren, obwohl die Zahl der verwendeten Spr\u00fchk\u00f6pfe geringer ist.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung dieser Aufgabe sieht der allein interessierende Patentanspruch 13 eine Brandbek\u00e4mpfungsanlage, um ein Objekt von l\u00e4nglicher Form zu l\u00f6schen, mit den folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(a) Zur Anlage geh\u00f6rt eine erste Spr\u00fchd\u00fcse (1, 1&#8242;, 1&#8220;, 1&#8220;&#8216;) und eine zweite Spr\u00fchd\u00fcse (2, 2&#8242;, 2&#8220;, 2&#8220;&#8216;).<\/p>\n<p>(b) Die D\u00fcsen sind von der Bauart, dass sie Spr\u00fchnebel aus Wasser in einer Weise erzeugen, dass in der unmittelbaren N\u00e4he der Spr\u00fchd\u00fcsen ein Luftunterdruck entsteht.<\/p>\n<p>(c) Die erste Spr\u00fchd\u00fcse ist gegen die zweite Spr\u00fchd\u00fcse gerichtet.<\/p>\n<p>(d) Die zweite Spr\u00fchd\u00fcse ist gegen die erste Spr\u00fchd\u00fcse gerichtet.<\/p>\n<p>(e) Sowohl die erste als auch die zweite Spr\u00fchd\u00fcse sind im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung des l\u00e4nglichen Objektes ausgerichtet, um einen durchgehenden Spr\u00fchweg zu erzeugen.<\/p>\n<p>(f) Der Spr\u00fchweg enth\u00e4lt die Str\u00f6me (1a, 2a, 3a, 4a), die sich zumindest im Wesentlichen in entgegengesetzten Richtungen entlang der gesamten L\u00e4nge des l\u00e4nglichen Objekts ausbreiten.<\/p>\n<p>Die Erfindung macht sich dabei die Erkenntnis zu Nutze, dass gleichm\u00e4\u00dfige Spr\u00fchstrahlen, die ineinander verspr\u00fcht werden, sich gegenseitig verst\u00e4rken k\u00f6nnen, wenn deren Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe gering ist. Sofern die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe ausreichend klein ist, ist ein Spr\u00fchstrahl in der Lage, einen anderen umzulenken. Dies erm\u00f6glicht es, im Falle von l\u00e4nglichen Objekten mittels einer geringen Zahl von Spr\u00fchk\u00f6pfen eine sehr wirkungsvolle Brandbek\u00e4mpfung zu erreichen. Hierdurch verk\u00fcrzt sich die f\u00fcr das L\u00f6schen ben\u00f6tigte Zeit \u2013 im Vergleich zum Stand der Technik \u2013 auf ein Drittel. Die Zahl der Spr\u00fchk\u00f6pfe kann halbiert oder sogar bis auf ein F\u00fcnftel verringert werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform Anlage macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Aus der zur Akte gereichten Begleitdokumentation f\u00fcr die Lieferung an die Firma A gem\u00e4\u00df Anlage KD 8 ist ersichtlich, dass diese \u2013 was von der Beklagten ausdr\u00fccklich zugestanden wird \u2013 f\u00fcr den Einsatz in der Behausung einer Gasturbine bestimmt war. Bei dieser Gasturbine handelt es sich, wie aus den Planzeichnungen gem\u00e4\u00df Kapitel 8 der Anlage KD 8 ersichtlich ist, um Objekte, die eine l\u00e4ngliche Form haben. Es handelt sich auch, ohne dass in dem Lieferumfang an die Abnehmerin ein Branddetektionssystem enthalten gewesen w\u00e4re, um eine Brandbek\u00e4mpfungsanlage im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Zu dieser Anlage geh\u00f6ren entsprechend dem Merkmal a) des Anspruchs 13 eine erste und eine zweite D\u00fcse, die bestimmungsgem\u00e4\u00df in Bodenn\u00e4he installiert werden sollen. Dass zu dieser von der Beklagten ausgelieferten Anlage auch noch vier weitere Spr\u00fchk\u00f6pfe geh\u00f6rten, ist f\u00fcr die Verwirklichung dieses Merkmals ohne Belang, da ein Mehr an Spr\u00fchk\u00f6pfen von dem Klagepatent nicht ausgeschlossen wird, sondern sich vielmehr aus den Beschreibungen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen ergibt, dass die Hinzuf\u00fcgung weiterer Spr\u00fchk\u00f6pfe vorteilhafte Wirkungen erzielen kann. Dass bei den in Bodenn\u00e4he zu installierenden Spr\u00fchk\u00f6pfen des Typs DK7-12\/04-UVA es sich um solche handelt, die entsprechend dem Merkmal b) einen Spr\u00fchnebel aus Wasser in einer Weise erzeugen, dass in der unmittelbaren N\u00e4he des Spr\u00fchkopfes ein Luftunterdruck entsteht, ergibt sich offensichtlich aus den von der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgef\u00fchrten Videodokumentationen der von ihr durchgef\u00fchrten Versuche mit den aus der Lieferung an die Firma A stammenden Spr\u00fchk\u00f6pfen dieser Bauart so, wie dies auch in Ablichtung von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift zur Akte gereicht wurde (Bl. 81 d.A) und wie dies nachfolgend eingeblendet wird.<\/p>\n<p>Dass es sich bei den in dieser Videodokumentation gezeigten Spr\u00fchk\u00f6pfen nicht um die aus der von der Kl\u00e4gerin dargelegten Lieferung stammenden Spr\u00fchk\u00f6pfe handelt, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Dass die beiden Spr\u00fchk\u00f6pfe, die in Bodenn\u00e4he installiert werden sollen, der Planung der Beklagten entsprechend gegeneinander gerichtet sind, ergibt sich ebenfalls aus den Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage KD 8, Kapitel 8, auf den viert- bis vorletzten Seiten, die nachfolgend verkleinert (die vorletzte Seite nur ausschnittsweise) wiedergegeben sind und die insoweit auch mit der in der Begleitdokumentation enthaltenen Genehmigungsbescheinigung f\u00fcr die in Rede stehende Anlage gem\u00e4\u00df Anlage KD 8, Kapitel 1, entspricht.<\/p>\n<p>Aus der Verwirklichung des Merkmals c) ergibt sich zwangsl\u00e4ufig auch die Verwirklichung des Merkmals d) des Anspruches 13, wonach die zweite Spr\u00fchd\u00fcse gegen die erste Spr\u00fchd\u00fcse gerichtet sein soll.<br \/>\nNach Merkmal e) sollen die erste und die zweite Spr\u00fchd\u00fcse im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung des l\u00e4nglichen Objektes ausgerichtet sein, um einen durchgehenden Spr\u00fchweg zu erzeugen. Den vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen der Begleitdokumentation ist zu entnehmen, dass die Planung der Beklagten f\u00fcr die von der Firma A bestellten Brandbek\u00e4mpfungsanlage vorsah, dass die beiden in Bodenn\u00e4he installierten Spr\u00fchk\u00f6pfe im Wesentlichen in der L\u00e4ngsrichtung des l\u00e4nglichen Objektes ausgerichtet werden sollten. Bei dieser planm\u00e4\u00dfigen Anordnung bewirkt diese Ausrichtung in L\u00e4ngsrichtung des l\u00e4nglichen Objektes auch, dass hierdurch ein durchgehender Spr\u00fchweg erzeugt wird. Erfindungswesentlich ist das Umlenken des Spr\u00fchstrahls um das l\u00e4ngliche Objekt herum. Dieses Umlenken wird bewirkt durch den Unterdruck an den Spr\u00fchk\u00f6pfen im Betrieb und erm\u00f6glicht durch die geringe Gr\u00f6\u00dfe der Wassertropfen. Diese Umlenkung stellt den durchgehenden Spr\u00fchweg her. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eine solche Umlenkung erreicht wird, die daf\u00fcr sorgt, dass ein durchgehender Spr\u00fchstrahl um das l\u00e4ngliche Objekt herumgeleitet wird, ist durch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin vorgef\u00fchrte Videodokumentation der von ihr durchgef\u00fchrten Versuche erwiesen. Die Videoaufnahmen der verwendeten W\u00e4rmebildkamera haben offensichtlich gemacht, dass die von den Spr\u00fchk\u00f6pfen ausgehenden Spr\u00fchstrahlen zun\u00e4chst in l\u00e4nglicher Richtung entlang dem dort aufgestellten l\u00e4nglichen Objekt gestrahlt werden, bevor sie durch die Sogwirkung der an der entgegengesetzten Wand angebrachten Spr\u00fchd\u00fcsen umgelenkt und dann mit dem von dieser zweiten D\u00fcse ausgehenden Spr\u00fchstrahl mitgerissen werden. Hierdurch wird der von dem Klagepatent geforderte durchgehende Spr\u00fchweg erzeugt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass es f\u00fcr die Wirkungsweise nicht darauf ankommt, welche Form das l\u00e4ngliche Objekt hat und ob die von der Beklagten vorgegebenen Abmessungen exakt eingehalten werden. Insbesondere hat sie dargelegt, dass das Prinzip der Umlenkung der Spr\u00fchstrahlen auch dann funktionieren w\u00fcrde, wenn das l\u00e4ngliche Objekt vollst\u00e4ndig entfernt w\u00fcrde. F\u00fcr die Richtigkeit dieses Vortrages spricht bereits, dass der Genehmigungsbescheinigung, die in Kapitel 1 der Anlage KD 8 von der Beklagten beigef\u00fcgt wurde, auf Seite 13<\/p>\n<p>lediglich ein leerer Raum mit einer Gr\u00f6\u00dfe von bis zu 270 cbm dargestellt wird. Zudem haben die Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, dass es f\u00fcr die Erzeugung der Umlenkung der Spr\u00fchstrahlen ma\u00dfgeblich lediglich auf die Anordnung der D\u00fcsen entlang des Objektes ankomme. Es sei zwar nicht v\u00f6llig beliebig, welche Rahmenbedingungen ansonsten gew\u00e4hlt w\u00fcrden, im Wesentlichen komme es aber nicht auf die strenge Einhaltung vorgegebener Abmessungen oder der Positionierung des l\u00e4nglichen Objektes in dem Raum an, da es sich bei dem zu beobachtenden Effekt der Umlenkung um einen makroskopischen Effekt handele, der keine peinlich genaue Einhaltung der Abmessungen erfordere. Diesem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten. Es h\u00e4tte ihr im Hinblick auf den substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin oblegen, darzutun, dass die von ihr ausgelegte Brandbek\u00e4mpfungsanlage f\u00fcr die Lieferung an die Firma A nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, einen solchen Umlenkeffekt zu erzeugen. Das einfache Bestreiten ist im Hinblick auf die Substantiierung des Vortrages der Kl\u00e4gerin nicht ausreichend.<\/p>\n<p>Der Videodokumentation des durchgef\u00fchrten Str\u00f6mungsversuches der Kl\u00e4gerin war gleichzeitig zu entnehmen, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Merkmal f) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht wird, da durch die Verwendung der W\u00e4rmebildkamera die einzelnen Str\u00f6me sichtbar gemacht wurden und auf diese Art und Weise offenkundig war, dass der durchgehende Spr\u00fchweg die (umgelenkten) Str\u00f6me enth\u00e4lt, da durch die Sogwirkung an den Spr\u00fchk\u00f6pfen die umgelenkten Spr\u00fchstrahlen mit dem von diesem Spr\u00fchkopf ausgehenden Spr\u00fchstrahl mitgerissen werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten f\u00fcr die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBeim Anbieten handelt es sich um eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn \u2013 zum Teil \u2013 von dritter Seite bezieht. Das &#8222;Angebot&#8220; muss keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG M\u00fcnchen, InstGE 5 \u2013 15, Messeangebot im Ausland II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Feuerl\u00f6schsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gem\u00e4\u00df Anlage KD 2 \u2013 KD 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KD 6 stellen eindeutige Angebotshandlungen f\u00fcr Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die \u00fcber Spr\u00fchk\u00f6pfe verf\u00fcgen. Diese Spr\u00fchk\u00f6pfe weisen mehrere D\u00fcsen auf, aus denen Feuerl\u00f6schmittel im Brandfall austreten. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KD 7 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Gesch\u00e4ftes der Beklagten mit der Firma A ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine \u201emodifizierte Auftragsbest\u00e4tigung\u201c vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gew\u00e4hlten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbest\u00e4tigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen daf\u00fcr, dass diesem Kauf-\/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein m\u00fcssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf \u201egut Gl\u00fcck\u201c bestellt. Dass der Angebotsempf\u00e4nger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Gesch\u00e4ft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma A gem\u00e4\u00df Anlage KD 7 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KD 6 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist in dem vorliegenden Verfahren unerheblich, da das Klagepatent sich mit dem Flaschensystem nicht befasst. Zudem hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Gro\u00dfbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgek\u00fcrzt werden konnte. Der Absender f\u00fcr die an die Firma A ver\u00e4u\u00dferten Feuerl\u00f6schanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KD 7 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage \u2013 mit Ausnahme der aus Gro\u00dfbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme \u2013 die Bundesrepublik Deutschland war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend geht die Kl\u00e4gerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation &#8211; wie sie von der Kl\u00e4gerin als Anlage KD 8 zur Akte gereicht wurde \u2013 stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empf\u00e4nger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerl\u00f6schanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die f\u00fcr die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu k\u00f6nnen, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 \u2013 Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle f\u00fcr die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbest\u00e4tigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage KD 8 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch \u2013 entsprechend den Vorgaben der Beklagten \u2013 einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAbzuweisen war die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz bereits ab dem Zeitpunkt von einem Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatentes begehrt hat. Sie hat hierbei au\u00dfer Betracht gelassen, dass sie erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt, dem 20. Juni 2002, materiell-rechtlich berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden ist. Dass ihr irgendwelche Anspr\u00fcche des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers und Erfinders des Klagepatentes \u00fcbertragen bzw. abgetreten worden seien, ist von ihr nicht dargetan worden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 ZPO.<br \/>\nDas Unterliegen der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des kurzen Zeitraums zwischen Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung und ihrer Eintragung als Patentinhaberin ist nur geringf\u00fcgig und hat keine weiteren Kosten verursacht.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 709 und 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 732 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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