{"id":3124,"date":"2007-08-23T17:00:15","date_gmt":"2007-08-23T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3124"},"modified":"2016-04-27T08:50:17","modified_gmt":"2016-04-27T08:50:17","slug":"4b-o-34706-wassernebelsysteme-zur-brandbekaempfung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3124","title":{"rendered":"4b O 347\/06 &#8211; Wassernebelsysteme zur Brandbek\u00e4mpfung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 731<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 347\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplement\u00e4rgesellschaft, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Installationen zur Brandbek\u00e4mpfung, insbesondere in einem Raum,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<br \/>\nzur Installation ein Spr\u00fchkopf zum Erzeugen eines Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahls geh\u00f6rt;<br \/>\nzur Installation eine Antriebseinheit mit wenigstens einem hydraulischen Speicher geh\u00f6rt;<br \/>\nder hydraulische Speicher aufweist:<br \/>\n&#8211; einen an einen Spr\u00fchkopf angeschlossen Auslass,<br \/>\n&#8211; einen Fl\u00fcssigkeitsraum,<br \/>\n&#8211; einen Gasraum,<br \/>\n&#8211; ein Rohr;<\/p>\n<p>das Rohr sich von dem Bodenabschnitt des Fl\u00fcssigkeitsraums durch den Gasraum zum Auslass erstreckt;<\/p>\n<p>das Rohr in einem vorbestimmten Abstand von dem Auslassende des Rohres in seiner Wand wenigstens eine \u00d6ffnung mit einem vorbestimmten Durchmesser aufweist;<\/p>\n<p>das Rohr derart ist, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine \u00d6ffnung in der Wand einstr\u00f6mt, wenn der Fl\u00fcssigkeitsf\u00fcllstand in dem wenigstens einen hydraulischen Speicher auf das Niveau der wenigstens einen \u00d6ffnung gefallen ist, wodurch es der Fl\u00fcssigkeit zugemischt und ein verteilter Spr\u00fchstrahl erzeugt wird;<\/p>\n<p>die Spr\u00fchk\u00f6pfe mehrere D\u00fcsen enthalten, von denen jede dazu eingerichtet ist, einen nebel\u00e4hnlichen Spr\u00fchstrahl bei einem hohen Betriebsdruck zu erzeugen; und<\/p>\n<p>die D\u00fcsen eine solche Kombination einer wechselseitigen Beabstandung, Spr\u00fchrichtung und Auslasskonfiguration aufweisen, dass sie zusammen mit dem hohen Druck von bis zu 300 Bar eine Saugwirkung erzeugen; wobei<\/p>\n<p>die Saugwirkung derart ist, dass die nebelartigen Spr\u00fchstrahlen der D\u00fcsen zusammen einen konzentrierten nebel\u00e4hnlichen Spr\u00fchstrahl mit einer guten Durchdringungskraft hervorrufen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. Januar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Installationen zur Brandbek\u00e4mpfung unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Januar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 17.01.2002 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 665 xxx, welches am 10.06.1998 erteilt wurde. Die deutsche \u00dcbersetzung des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patents wurde am 04.02.1999 unter der Registernummer DE 693 19 xxx ver\u00f6ffentlicht (Anlage KC 1 b), Klagepatent). Das Klagepatent geht auf eine PCT-Anmeldung vom 19.10.1993 zur\u00fcck, die die finnischen Priorit\u00e4ten vom 20.10.1992 und vom 29.03.1993 in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 6 hat in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage KC 1 b) den folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren (Fig. 4 und 5 der Klagepatentschrift veranschaulichen einen hydraulischen Speicher anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Die Figur 8 des Klagepatentes zeigt die schematische Darstellung einer Installation f\u00fcr ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung zur Brandbek\u00e4mpfung:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben. Eine Entscheidung hier\u00fcber steht derzeit noch aus.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbek\u00e4mpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerl\u00f6schsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Spr\u00fchk\u00f6pfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausf\u00fchrungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KA 7, Seite 6):<\/p>\n<p>Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Spr\u00fchkopf wird von der Beklagten \u2013 je nach dem, mit welchen Spr\u00fchd\u00fcsen dieser Spr\u00fchkopf ausgestattet ist &#8211; unter der Produktbezeichnung A bzw. B angeboten und vertrieben.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist ebenfalls auf Seite 6 der Anlage KC 6 eine Druckflascheneinheit dargestellt und nachfolgend abgebildet, die die FOGTEC Systeme mit Hochdruckwasser versorgen kann:<\/p>\n<p>Spr\u00fchk\u00f6pfe der vorstehenden Art und ein Flaschensystem versandte die Beklagte im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma C mit Sitz in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbek\u00e4mpfungsanlagen mit den vorstehend n\u00e4her bezeichneten Hydraulikspeichern und Spr\u00fchk\u00f6pfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gew\u00e4hlte Anordnung der Spr\u00fchd\u00fcsen eine Sogwirkung, die daf\u00fcr verantwortlich sei, dass bei einem hohen Wasserdruck die einzelnen Spr\u00fchstrahlen miteinander verbunden w\u00fcrden und hierdurch ein konzentriertes Str\u00f6mungsmuster mit einer starken Durchschlagskraft entstehe. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KC 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen f\u00fcr solche Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma C geliefert habe. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>das Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen, bis \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, mit den von ihr vertriebenen Systemen k\u00f6nne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents w\u00fcrden sich die einzelnen Spr\u00fchstrahlen der in den Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordneten Spr\u00fchd\u00fcsen allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der D\u00fcsen miteinander verbinden. Die Kl\u00e4gerin habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Sogwirkung f\u00fcr die Verbindung der einzelnen Spr\u00fchstrahlen verantwortlich sei. Hierdurch bedingt werde auch nicht die vom Klagepatent geforderte hohe Durchdringungskraft des Spr\u00fchmusters erzeugt. Schlie\u00dflich stellten die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerl\u00f6schger\u00e4te im Sinne des Klagepatents dar, da es hierf\u00fcr bereits an den f\u00fcr solche L\u00f6schger\u00e4te erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten f\u00fcr die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma C stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung geh\u00f6rende Flaschensystem \u2013wie unstreitig ist\u2013 von der Herstellerfirma in Gro\u00dfbritannien direkt an die Abnehmerin in Gro\u00dfbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem jeweils bei der Beklagten gewesen sei. Zudem k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, weil der Fachmann nicht in der Lage sei, den Gegenstand des Klagepatents nachzuarbeiten, da es an einer hinreichenden Offenbarung fehle. Schlie\u00dflich sei der Fachmann vor dem Hintergrund des in der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen, zu der L\u00f6sung des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zum Rechtsbestand des Klagepatents, entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Installation zur Brandbek\u00e4mpfung.<\/p>\n<p>Bei der Brandbek\u00e4mpfung in einem Raum mittels einer vorzugsweise automatisch ausl\u00f6sbaren Installation zur Brandbek\u00e4mpfung besteht ein Problem darin, dass der Hauptbrandherd ebenso wie sekund\u00e4re Brandherde und kleinere Br\u00e4nde im Allgemeinen nicht vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht sind, sondern weiter schwelen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent geht in seiner einleitenden Beschreibung von einem Stand der Technik aus, in dem Ger\u00e4te bzw. Einrichtungen zur Brandbek\u00e4mpfung bekannt waren, die im Zusammenwirken von L\u00f6schfl\u00fcssigkeit und\/oder Treibgas in Abh\u00e4ngigkeit von den beaufschlagten Betriebsdr\u00fccken verschiedene Spr\u00fchmuster mit unterschiedlichen Wirkungen erzeugten.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein neues Verfahren und eine neue Installation zur Bek\u00e4mpfung von Br\u00e4nden einschlie\u00dflich schwieriger Schwelbr\u00e4nde zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 6, der eine Installation zur Brandbek\u00e4mpfung, insbesondere in einem Raum betrifft, die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Zur Installation geh\u00f6rt ein Spr\u00fchkopf (2) zum Erzeugen eines Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahls.<br \/>\nb) Zur Installation geh\u00f6rt eine Antriebseinheit mit wenigstens einem hydraulischen Speicher (11, 31).<br \/>\nc) Der hydraulische Speicher (11, 31) weist auf:<br \/>\no einen an einem Spr\u00fchkopf (2) angeschlossenen Auslass (14, 35),<br \/>\no einen Fl\u00fcssigkeitsraum (20),<br \/>\no einen Gasraum (19),<br \/>\no ein Rohr (15, 32).<br \/>\nd) Das Rohr (15, 32) erstreckt sich von dem Bodenabschnitt des Fl\u00fcssigkeitsraums (20) durch den Gasraum (19) zu dem Auslass (14, 35).<br \/>\ne) Das Rohr (15, 32) weist in einem vorbestimmten Abstand von dem Auslassende des Rohres (15, 32) in seiner Wand wenigstens eine \u00d6ffnung (17, 18) mit einem vorbestimmten Durchmesser auf.<br \/>\nf) Das Rohr (15, 32) ist derart, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine \u00d6ffnung (17, 18) in der Wand einstr\u00f6mt, wenn der Fl\u00fcssigkeitsf\u00fcllstand (21) in dem wenigstens einen hydraulischen Speicher (11, 31) auf das Niveau der wenigstens einen \u00d6ffnung (17, 18) gefallen ist, wodurch es der Fl\u00fcssigkeit zugemischt und ein verteilter Spr\u00fchstrahl (4a, 4b) erzeugt wird.<br \/>\ng) Die Spr\u00fchk\u00f6pfe (2) enthalten mehrere D\u00fcsen (3), von denen jede dazu eingerichtet ist, einen nebel\u00e4hnlichen Spr\u00fchstrahl bei einem hohen Betriebsdruck zu erzeugen.<br \/>\nh) Die D\u00fcsen (3) weisen eine solche Kombination einer wechselseitigen Beabstandung, Spr\u00fchrichtung und Auslasskonfiguration auf, dass sie zusammen mit dem hohen Druck von bis zu 300 Bar eine Saugwirkung erzeugen.<br \/>\ni) Die Saugwirkung ist derart, dass die nebelartigen Spr\u00fchstrahlen der D\u00fcsen (3) zusammen einen konzentrierten nebel\u00e4hnlichen Spr\u00fchstrahl (4) mit einer guten Durchdringungskraft hervorrufen.<\/p>\n<p>Mit einer solchen Installation wird erreicht, dass zu Beginn eines L\u00f6schvorgangs, wenn ausschlie\u00dflich Wasser mit einem Antriebsdruck von beispielsweise 200 Bar verspr\u00fcht wird, ein konzentrierter nebelartiger Spr\u00fchstrahl erhalten wird. Dieser ist in der Lage, die aufsteigenden Rauchgase nach unten bis zum Boden des Raumes zu durchdringen, um selbst einen heftigen Brand auf Bodenh\u00f6he zu l\u00f6schen oder zumindest zu unterdr\u00fccken (Anlage KC 1 b, Seite 7, 3. Absatz).<\/p>\n<p>Im weiteren Verlauf wird der zu Anfang verwendete nebelartige Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl dann durch Zumischen eines Gases, vorzugsweise das Treibgas, ausgebreitet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale a) bis e) und g) zu Recht au\u00dfer Streit. Insbesondere hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dass sie es nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nne, dass die an die Firma C gelieferten Wasserflaschen \u00fcber Steigrohre mit den von der Kl\u00e4gerin in der Klageschrift dargelegten \u00d6ffnungen verf\u00fcgt haben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch Merkmal f) dem Wortsinn nach verwirklicht. Unbestritten ist bei den von der Beklagten vertriebenen Flaschensystemen in den Wasserflaschen ein solches Rohr vorhanden, das derart ausgestaltet ist, dass das Antriebsgas durch die wenigstens eine \u00d6ffnung in der Wand einstr\u00f6men kann, wenn der Fl\u00fcssigkeitsstand des Wassers in dem hydraulischen Speicher auf das Niveau der \u00d6ffnung gefallen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt, in dem ausschlie\u00dflich Wasser aus den Spr\u00fchk\u00f6pfen austritt, entsteht durch die an den Spr\u00fchk\u00f6pfen auftretende Sogwirkung ein konzentrierter Spr\u00fchstrahl. Dass dem so ist, konnte der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin vorgef\u00fchrten Video-Dokumentation des entsprechenden Versuchsaufbaus nachvollzogen werden und wurde von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Aus eben dieser Videodokumentation war auch ersichtlich, dass ab einem sp\u00e4teren Zeitpunkt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch Gas aus den Spr\u00fchk\u00f6pfen austritt. Nach dem Wortlaut des Anspruchs 6 wird lediglich verlangt, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem Gas zur Fl\u00fcssigkeit hinzugemischt wird, ein hierdurch verteilter Spr\u00fchstrahl erzeugt wird. Der Fachmann entnimmt dem nicht, dass es sich bei dem ab diesem Zeitpunkt erzeugten Spr\u00fchstrahl um einen kontinuierlichen Spr\u00fchstrahl handeln soll. Gefordert wird nur in Abgrenzung zu dem vorherigen konzentrierten Spr\u00fchstrahl, dass nunmehr ein gestreuter Spr\u00fchstrahl erzeugt wird. Von daher kann es nicht \u2013wie die Beklagte geltend macht\u2013 darauf ankommen, ob es sich bei dem in der Video-Dokumentation des von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuchs ersichtlichen Spr\u00fchstrahl um einen pulsierenden Strahl handelt, bei dem entweder abwechselnd nur Gas oder nur Wasser aus dem Spr\u00fchkopf austritt. Denn jedenfalls ist es anhand der Versuchsdurchf\u00fchrung offensichtlich \u2013wovon die Kammer sich im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugen konnte\u2013, dass der Spr\u00fchstrahl ein deutlich breiteres, aufgef\u00e4chertes Muster erh\u00e4lt. Entgegen der weiter ge\u00e4u\u00dferten Ansicht der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, dass bei dem aus dem Versuch ersichtlichen Betriebsdruck von 17 Bar nur noch Stickstoff mit einer zu vernachl\u00e4ssigenden Restfeuchte aus den Spr\u00fchk\u00f6pfen verteilt w\u00fcrde. Insoweit konnte sich die Kammer auch durch eigene Wahrnehmung davon \u00fcberzeugen, dass der bei einem Druck von 16 \u201317 Bar gezeigte Strahl nicht lediglich aus Stickstoff bestand, der nur noch einen zu vernachl\u00e4ssigenden Bestand an Restfeuchte aus den Leitungen mit sich gerissen habe. Es ist gerichtsbekannt, dass das Gas Stickstoff selber bei Austreten aus Druckflaschen unsichtbar ist. Aufgrund dessen kann es sich bei der von der Kl\u00e4gerin im Termin vorgef\u00fchrten Videodokumentation nicht um das Treibgas Stickstoff handeln, welches dort deutlich sichtbar als Spr\u00fchnebel zu erkennen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen auch die Merkmale h) und i) wortsinngem\u00e4\u00df. Die D\u00fcsen sind an den Spr\u00fchk\u00f6pfen so angeordnet, dass sie zusammen mit dem hohen Druck eine Saugwirkung erzeugen (a). Durch diese Saugwirkung werden auch die nebelartigen Spr\u00fchstrahlen der D\u00fcsen zusammengefasst, so dass ein konzentrierter nebel\u00e4hnlicher Spr\u00fchstrahl mit einer guten Durchdringungskraft hervorgerufen wird (b).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gervertreter haben im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche mit den von der Beklagten an die Firma C gelieferten Spr\u00fchk\u00f6pfen als Videodateien vorgef\u00fchrt. Die Beklagte hat im Termin nicht mehr in Abrede gestellt, dass es sich bei den in dieser Versuchsanordnung verwendeten Spr\u00fchk\u00f6pfen um solche handelt, die von ihr an die Firma C geliefert wurden. Anhand dieser filmischen Darstellung konnte die Kammer nachvollziehen, dass bei Beaufschlagung des Spr\u00fchkopfes mit Wasser unter einem Druck von 70 Bar in dem Bereich zwischen der durch eine Platte simulierten Decke und dem Spr\u00fchkopf eine deutliche Ansaugung der Umgebungsluft hin zum Spr\u00fchkopf auftrat. Da diese Ansaugung der Umgebungsluft aufgrund der symmetrischen Anordnung der D\u00fcsen am Spr\u00fchkopf von allen Seiten gleichzeitig stattfindet, muss diese Luft mit den austretenden Spr\u00fchnebeln nach unten gerissen werden. Des Weiteren war der Versuchsdurchf\u00fchrung zu entnehmen, dass bei steigendem Druck des Wassers die zu Beginn des Versuchs erkennbaren einzelnen Spr\u00fchnebel der jeweiligen D\u00fcsen so zusammengef\u00fchrt wurden, dass sich das nachfolgend abgebildete Str\u00f6mungsmuster ergab:<\/p>\n<p>Die in der Versuchsanordnung aufgezeigte Ansaugwirkung der Umgebungsluft ist ein Beleg daf\u00fcr, dass in unmittelbarer N\u00e4he des Spr\u00fchstrahls ein Unterdruck entsteht. Dieser Unterdruck entsteht jedoch nicht nur an der von der Mitte des Spr\u00fchkopfes aus gesehener Au\u00dfenseite der Spr\u00fchstrahlen, sondern auch an der jeweils zur Mitte des Spr\u00fchkopfes hingewandten Seite. Dieser Unterdruck sorgt daf\u00fcr, dass die Spr\u00fchstrahlen zueinander hingezogen werden und sich miteinander vereinigen. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung die nachfolgend eingeblendete schematische Darstellung \u00fcberreicht, mit der die \u00dcberschneidung der Spr\u00fchkegel der von ihr verwendeten Spr\u00fchd\u00fcsen dargestellt werden soll.<\/p>\n<p>Sie hat hierzu vorgetragen, dass aus dieser Zeichnung ersichtlich werde, dass die aus der Versuchsanordnung erkennbare Zusammenfassung der Spr\u00fchstrahlen allein dadurch bewirkt werde, dass sich die einzelnen Kegel in relativ kurzer Entfernung von dem Spr\u00fchkopf ber\u00fchren und hierdurch miteinander vermengen. Diese Darstellung ist aber nicht geeignet, die von der Kl\u00e4gerin dargelegte Sogwirkung zu widerlegen. Denn das Fehlen einer Sogwirkung kann hiermit gerade nicht belegt werden. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Sogwirkung auftritt, ist auch dadurch erkennbar, dass sich der Au\u00dfenumfang des sich ergebenden Str\u00f6mungsmusters mit zunehmendem Druck verschm\u00e4lert. Dies zeigt, dass die einzelnen Spr\u00fchnebel konzentrisch zusammengezogen werden, was sich jedoch nur damit erkl\u00e4ren l\u00e4sst, dass zus\u00e4tzlich zu dem \u00dcberschneiden der Spr\u00fchkegel auch eine Sogwirkung auftritt, die gerade diese zentrierende Wirkung hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas so erzeugte Str\u00f6mungsmuster verf\u00fcgt auch \u00fcber eine starke Durchschlagskraft. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu geltend gemacht, dass der Fachmann unter dem Begriff \u201eDurchschlagskraft\u201c die F\u00e4higkeit des Spr\u00fchnebels versteht, die Ansammlung von hei\u00dfer Luft und hei\u00dfen Verbrennungsgasen zu durchdringen, die \u00fcber dem Brandherd erzeugt werden, um zu dem Brandherd selber zu gelangen. Dass dieses von der Kl\u00e4gerin dargelegte Verst\u00e4ndnis des Fachmannes unzutreffend sei, wird von der Beklagten nicht behauptet, so dass im Nachfolgenden von diesem gemeinsamen Verst\u00e4ndnis der Parteien ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch ein Str\u00f6mungsmuster aufweist, das \u00fcber eine Durchdringungskraft verf\u00fcgt. Sie hat dies im Gegenteil sogar ausdr\u00fccklich zugestanden. Ihr Bestreiten dieses Teilmerkmals hat sie lediglich insoweit aufrechterhalten, als sie geltend macht, dass die von ihr stammenden Spr\u00fchk\u00f6pfe nur einen Spr\u00fchnebel mit einer Durchdringungskraft erzeugen k\u00f6nnten, die nicht ausreichend sei, um die Brandgase eines starken Feuers, wie etwa beim Brand einer Friteuse, zu durchdringen. Es ist bereits fraglich, ob die Einlassung der Beklagten zum Wirkungsgrad ihres L\u00f6schsystems den Tatsachen entspricht, nachdem die Lieferung an die C zur Verwendung in einem Turbinenhaus einer \u00d6lpipeline vorgesehen war. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. Dem Anspruchswortlaut des Klagepatentes ist n\u00e4mlich in keiner Weise zu entnehmen, dass mit dem verwendeten Begriff der Durchschlagskraft eine solche Kraft gemeint sein soll, die in der Lage ist, die Rauchgase von einem besonders starken Feuer zu durchdringen, so dass der Schutzbereich in jedem Fall weiter zu fassen ist, als die Beklagte f\u00fcr sich gelten lassen will. Dass die von der Beklagten stammende angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine hinreichende Durchschlagskraft verf\u00fcgt, l\u00e4sst sich \u2013 neben der vorgef\u00fchrten Versuchsdurchf\u00fchrung durch die Kl\u00e4gerin \u2013 auch den eigenen werbenden Aussagen der Beklagten entnehmen. So hat sie beispielsweise in der Begleitdokumentation zu der Lieferung an die Firma C (Anl. KC 8) in Kapitel 7 auf Seite 8 unter dem Gliederungspunkt 1.7 selber angef\u00fchrt, dass das FOGTEC-System die Rauchgase eines Feuers dadurch durchdringt, dass Wasser mit hoher Geschwindigkeit durch speziell entwickelte D\u00fcsen getrieben wird, die auf Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordnet sind. Dass das Str\u00f6mungsmuster \u00fcber eine Durchschlagskraft verf\u00fcgt, die geeignet ist, das L\u00f6schmittel bis an den Brandherd heranzuf\u00fchren, folgt auch aus der werbenden Beschreibung in der Anlage KC 6, Seite 5, in der ausgef\u00fchrt wird, dass durch die Verdampfung des Wasser das Volumen des Wassers um das 1640fache vergr\u00f6\u00dfert wird, wodurch der Sauerstoff lokal am Brandherd verdr\u00e4ngt wird. Dies kann aber nur dann eintreten, wenn das Wasser zun\u00e4chst einmal an den Brandherd herangef\u00fchrt wird, so wie dies dem Verst\u00e4ndnis des Fachmannes von einer hohen Durchschlagskraft entspricht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten f\u00fcr die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBeim Anbieten handelt es sich um eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn \u2013 zum Teil \u2013 von dritter Seite bezieht. Das &#8222;Angebot&#8220; muss keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG M\u00fcnchen, InstGE 5 \u2013 15, Messeangebot im Ausland II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Feuerl\u00f6schsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gem\u00e4\u00df Anlage KC 2 \u2013 KC 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KC 6 stellen eindeutige Angebotshandlungen f\u00fcr Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die \u00fcber Spr\u00fchk\u00f6pfe verf\u00fcgen. Diese Spr\u00fchk\u00f6pfe weisen mehrere D\u00fcsen auf, aus denen Feuerl\u00f6schmittel im Brandfall austreten. Den vorstehend unter II. angef\u00fchrten Textstellen in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage KC 6 kann der interessierte potentielle Abnehmer auch die Wirkungsweise der von der Beklagten angebotenen Feuerl\u00f6schsysteme entnehmen. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KC 7 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Gesch\u00e4ftes der Beklagten mit der Firma C ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine \u201emodifizierte Auftragsbest\u00e4tigung\u201c vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gew\u00e4hlten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbest\u00e4tigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen daf\u00fcr, dass diesem Kauf-\/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein m\u00fcssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf \u201egut Gl\u00fcck\u201c bestellt. Dass der Angebotsempf\u00e4nger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Gesch\u00e4ft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma C gem\u00e4\u00df Anlage KC 7 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KC 6 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist in dem vorliegenden Verfahren unerheblich, da das Klagepatent sich mit dem Flaschensystem nicht befasst. Zudem hat die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung einger\u00e4umt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Gro\u00dfbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgek\u00fcrzt werden konnte. Der Absender f\u00fcr die an die Firma C ver\u00e4u\u00dferten Feuerl\u00f6schanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KC 7 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage \u2013 mit Ausnahme der aus Gro\u00dfbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme \u2013 die Bundesrepublik Deutschland war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend geht die Kl\u00e4gerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation &#8211; wie sie von der Kl\u00e4gerin als Anlage KC 8 zur Akte gereicht wurde \u2013 stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empf\u00e4nger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerl\u00f6schanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die f\u00fcr die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu k\u00f6nnen, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 \u2013 Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle f\u00fcr die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbest\u00e4tigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage KC 7 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch \u2013 entsprechend den Vorgaben der Beklagten \u2013 einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEntgegen der von der Beklagten in der Nichtigkeitsklage ge\u00e4u\u00dferten Auffassung ist die technische Lehre des Klagepatents so hinreichend offenbart, dass sie den angesprochenen Fachmann, einen Maschinenbau-Ingenieur, der \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Erfahrung im Bereich der Brandbek\u00e4mpfung verf\u00fcgt und mit der Erzeugung von Fl\u00fcssigkeitsnebeln mittels Hochdruck vertraut ist und der zudem Kenntnis vom Verhalten von Fl\u00fcssigkeiten, Nebeln und Gasen im Zusammenhang mit Br\u00e4nden, Hitze und Brandbek\u00e4mpfung hat, in die Lage versetzt, die technische Lehre nachzuarbeiten. Jedenfalls durch die Bezugnahme auf die WO-A-92\/22353, auf die das europ\u00e4ische Patent 0 589 956 zur\u00fcckgeht und das Gegenstand des zwischen den Parteien gef\u00fchrten Rechtsstreits zu dem Aktenzeichen 4b O 346\/06 bildet, sind dem Fachmann die Mittel an die Hand gegeben, die er ben\u00f6tigt, um durch eigene Versuche einen geb\u00fcndelten Wasserstrahl zu erzeugen, der die geforderte gute Durchdringungskraft hevorruft. Die Kriterien, die dieser Strahl erf\u00fcllen soll, werden dem Fachmann im Klagepatent auf Seite 7 im dritten Absatz mitgeteilt. Danach wird ein solcher konzentrierter nebelartiger Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl mittels einer bestimmten Kombination aus dem wechselweisen Abstand zwischen den D\u00fcsen des Spr\u00fchkopfes, der Richtung der D\u00fcsen, der Gestalt der Ausl\u00e4sse der D\u00fcsen, die die Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe bestimmen, und dem Antriebsdruck der Fl\u00fcssigkeit erhalten. Schlie\u00dflich wird der vom Klagepatent angesprochene Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens auch in der Lage sein, die \u00d6ffnung im Steigrohr des hydraulischen Speichers so zu dimensionieren, dass bei Absinken des Fl\u00fcssigkeitsstandes unter das Niveau dieser \u00d6ffnung nicht das gesamte Treibgas durch diese \u00d6ffnung hindurch entweichen kann mit der Folge, dass die verbleibende Restmenge an L\u00f6schfl\u00fcssigkeit in der Flasche verbleibt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte begr\u00fcndet ihre Nichtigkeitsklage des weiteren damit, dass der Fachmann im Hinblick auf die von ihr entgegengehaltenen 10 Druckschriften ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen sei, von diesem Stand der Technik aus zu der technischen Lehre des Klagepatents zu gelangen. Gegen diese Ansicht spricht bereits, dass die Entgegenhaltung D2 (DD 1 48 858), D3 (US 1,263,291), D4 (WO 92\/22353), D8 (D Apparatebau, Nachrichten Nr. 237, M\u00e4rz 1965) D9 (Fl\u00fcssigkeitszerst\u00e4ubung mittels D\u00fcssen, D, Apparatebau, Nr. 13\/1965) sowie D10 (High-fog now also for engine rooms) bereits im Erteilungsverfahren des Klagepatents Ber\u00fccksichtigung gefunden haben. Zudem waren die Entgegenhaltungen D10, D2, D8 und D9 auch Gegenstand des gegen die Erteilung des Klagepatents gerichteten Einspruchsbeschwerdeverfahrens vor der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes, die das Klagepatent im geltend gemachten Umfang unter Bejahung eines erfinderischen Schrittes aufrechterhalten hat.<\/p>\n<p>Es ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche Veranlassung der Fachmann \u2013vor die technische Aufgabe des Klagepatents gestellt\u2013 gehabt haben sollte, aus der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage D1 (Forschungsberichte des Wirtschafts- und Verkehrsministeriums Nordrhein-Westfalen, Nr. 329, &#8222;Wasserzerst\u00e4ubung im Strahlrohr&#8220;) Anhaltspunkte f\u00fcr eine L\u00f6sung zu suchen, da in dem zur Akte gereichten Teilauszug auf Seite 17 im letzten Absatz gerade angef\u00fchrt wird, dass eine Zerst\u00e4ubung durch Zusatz von Pressluft f\u00fcr bewegliche Feuerl\u00f6schstrahlrohre (mit denen diese Entgegenhaltung sich befasst) nicht in Frage kommen d\u00fcrfte, weil zus\u00e4tzlich ein Schlauch verlegt und au\u00dfer der Pumpe noch ein Pressluftaggregat vorhanden sein muss. Aus diesem Grunde braucht in diesem Zusammenhang auf diese Art der Zerst\u00e4ubung nicht eingegangen zu werden. Bei der hier erw\u00e4hnten Zerst\u00e4ubungsart mit Druckluft ist es zudem \u2013im Gegensatz zum L\u00f6sungsansatz der technischen Lehre des Klagepatentes\u2013 so, dass die Zumischung der Druckluft unmittelbar am D\u00fcsenaustritt erfolgt, wof\u00fcr eine separate Zuleitung notwendig ist. Dies stellt aber bereits einen ganz anderen Ansatz dar als die Zumischung des Gases bereits im hydraulischen Speicher, von dem aus dann sowohl Fl\u00fcssigkeit wie auch Gas gemeinsam hin zum Spr\u00fchkopf gelangen und dort durch die D\u00fcsen ausgesto\u00dfen werden.<\/p>\n<p>In der weiteren Entgegenhaltung D5 (US 4,893,752), von der die Beklagte weisungswidrig nur die englische Originalfassung zur Akte gereicht hat, ist eine sogenannte Zweistoffd\u00fcse offenbart, bei der eine Fl\u00fcssigkeit zerst\u00e4ubt wird, indem den D\u00fcsen die Fl\u00fcssigkeit und separat ein Gas zugef\u00fchrt wird. Eine Verwendung dieser Zweistoffd\u00fcse als Teil einer Feuerl\u00f6schanlage ist der D5 nicht zu entnehmen. Des weiteren ist nicht zu erkennen, dass diese Zweistoffd\u00fcse f\u00fcr die Erlangung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sogwirkung erforderlichen Dr\u00fccke und Tr\u00f6pfchengr\u00f6\u00dfe geeignet sind.<\/p>\n<p>Die ebenfalls nur in der englischsprachigen Originalfassung zur Akte gereichte Entgegenhaltung D6 (US 2,259,500) beschreibt ein Feuerl\u00f6schverfahren, bei dem gasf\u00f6rmiges Feuerl\u00f6schmittel von einem Wasserspr\u00fchnebel mitgetragen wird, der in Form eines divergierenden Kegels ausgespr\u00fcht wird. Auch dieser Schrift kann der Fachmann die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sogwirkung nicht entnehmen. Die von der Beklagten herangezogene Kombination der Druckschriften D3 und D6 scheint nicht frei von einer r\u00fcckschauenden Betrachtung zu sein, mit der die Erfindung und der Weg zu ihr im Nachhinein aus einer Zusammenschau der vorbekannten Druckschriften rekonstruiert wird. Denn keines der beiden Dokumente zeigt die Verwendung einer Saugwirkung, um Spr\u00fchstrahlen von einzelnen D\u00fcsen zu einem einzelnen Spr\u00fchstrahl mit hoher Durchdringungskraft zu konzentrieren und keines der Dokumente offenbart ein Beenden des Ausspr\u00fchens eines konzentrierten Spr\u00fchstrahl durch Zumischen eines nicht brennbaren Gases zu der Fl\u00fcssigkeit. Wie der Fachmann ohne erfinderische T\u00e4tigkeit anhand dieser beiden Entgegenhaltungen zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die weitere Entgegenhaltung D7 (E Halonsysteme) kann eine Aussetzung nicht begr\u00fcnden. Da die Kl\u00e4gerin in ihrer Widerspruchsbegr\u00fcndung im Nichtigkeitsverfahren vom 23. April 2007 bestritten hat, dass diese Entgegenhaltung, die kein Ver\u00f6ffentlichungsdatum tr\u00e4gt, vor dem Priorit\u00e4tstag des Streitpatents ver\u00f6ffentlicht worden ist, ist davon auszugehen, dass im weiteren Verlauf des Nichtigkeitsverfahrens von der Beklagten zus\u00e4tzliche Beweismittel angeboten werden m\u00fcssen, um die Ver\u00f6ffentlichung dieser Druckschrift nachweisen zu k\u00f6nnen. Zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren kann daher nicht abgesehen werden, ob und wenn ja welcher Nachweis von der Beklagten hierzu erbracht werden kann. Hinzu tritt, dass auch bei dieser Entgegenhaltung nicht zu erkennen ist, dass die Argumentation der Beklagten frei von einer r\u00fcckschauenden Betrachtung ist. Die Entgegenhaltung D7 befasst sich mit der Verwendung von Steigrohren mit \u00d6ffnungen in Druckbeh\u00e4ltern von Halonfeuerl\u00f6schsystemen. Schon aufgrund dessen ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Fachmann \u00fcberhaupt Anlass gehabt haben sollte, diese Druckschrift f\u00fcr die L\u00f6sung eines technischen Problems, welches im Bereich der Verwendung einer L\u00f6schfl\u00fcssigkeit auftritt, in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Zusammenfassend l\u00e4sst sich feststellen, dass zur \u00dcbertragung der Lehren aus den genannten Druckschriften es mehr als nur rein handwerklicher, routinem\u00e4\u00dfiger \u00dcberlegungen seitens des Fachmanns bedurft haben d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert war, wie vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 51 GKG nach freiem Ermessen geschehen, auf 2.000.000,00 \u20ac festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Rechtsstreits \u2013 wie hier \u2013 (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es f\u00fcr dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Die Restlaufzeit des Klagepatents betrug bei Klageeinreichung noch mehr als sechs Jahre. Unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2006 mit station\u00e4ren Brandschutzanlagen einen Jahresumsatz von 54,5 Mio. \u20ac erzielt hat. Dies stellt bereits einen wirtschaftlich betr\u00e4chtlichen Umsatz dar. Hinzu tritt, dass der Angriffsfaktor vorliegend nicht als gering zu bewerten ist, da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auch im Internet und somit f\u00fcr jedermann abrufbar bewirbt. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Festsetzung des Streitwertes zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um relativ hochpreisige Anlagen handelt; so hat die streitbefangene Lieferung an die Firma C bereits ein Auftragsvolumen von etwa 21.000,00 \u20ac gehabt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 731 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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