{"id":3122,"date":"2007-08-23T17:00:44","date_gmt":"2007-08-23T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3122"},"modified":"2016-04-27T08:48:54","modified_gmt":"2016-04-27T08:48:54","slug":"4b-o-34606-wassernebelsystem-zur-brandbekaempfung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3122","title":{"rendered":"4b O 346\/06 &#8211; Wassernebelsystem zur Brandbek\u00e4mpfung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 730<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 23. August 2007, Az. 4b O 346\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren und zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern ihrer Komplement\u00e4rgesellschaft, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ausr\u00fcstungen zur Brandbek\u00e4mpfung<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<br \/>\ndie Ausr\u00fcstung wenigstens einen Spr\u00fchkopf aufweist;<br \/>\ndie Ausr\u00fcstung wenigstens einen hydraulischen Speicher aufweist, um den Spr\u00fchkopf \u00fcber eine Auslassleitung mit L\u00f6schfl\u00fcssigkeit zu versorgen;<\/p>\n<p>wobei der wenigstens eine hydraulische Speicher ein auf hohen<br \/>\nDruck aufgeladener Hochdruckspeicher ist;<\/p>\n<p>wobei der Druck dieses Speichers bei Ausl\u00f6sung allm\u00e4hlich abnimmt<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>der wenigstens eine Spr\u00fchkopf von der Bauart ist, der bei einem hohen Betriebsdruck ein konzentriertes Nebelmuster und bei einem Betriebsdruck, der niedriger als der hohe Betriebsdruck ist, einen weiter ausgebreiteten nebelartigen Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl abgibt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 9. Juli 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Fix- und variablen Gemeinkosten, die ausnahmsweise den vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Feuerl\u00f6schger\u00e4ten unmittelbar zuzuordnen sind, gesondert ausgewiesen werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 9. Juli 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 09.07.2002 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 589 xxx B2, das auf eine PCT-Anmeldung vom 18.06.1992 zur\u00fcckgeht. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung war der 11.09.1996. Die in einem Beschwerdeverfahren erfolgte \u00c4nderung des Patents wurde am 29.11.2000 ver\u00f6ffent-licht. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die deutsche \u00dcbersetzung des Patents \u2013 welches mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde \u2013 unter der Registernummer 692 13 735 am 23.05.2001 ver\u00f6ffentlicht (Klagepatent, Anlage KB 1 b).<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 4 hat in der deutschen \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df Anlage KB 1 b folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Figur 2 des Klagepatents) veranschaulicht den Gegenstand der technischen Lehre des Klagepatents anhand eines besonderen Ausf\u00fchrungsbeispiels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anlage:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat unter dem 25.6.2007 gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt Wassernebelsysteme zur Brandbek\u00e4mpfung, bei denen Wasser bei einem Druck von 80 bis 200 Bar vernebelt wird. Diese Feuerl\u00f6schsysteme werden je nach Bedarf mit verschiedenen Spr\u00fchk\u00f6pfen ausgestattet, von denen beispielhaft vier verschiedene Ausf\u00fchrungen nachfolgend wiedergegeben werden (Anlage KA 7, Seite 6):<\/p>\n<p>Der in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung als zweites von links dargestellte Spr\u00fchkopf wird von der Beklagten \u2013 je nach dem, mit welchen Spr\u00fchd\u00fcsen dieser Spr\u00fchkopf ausgestattet ist &#8211; unter der Produktbezeichnung A bzw. B angeboten und vertrieben. Nachfolgend wird eine Abbildung eines solchen Spr\u00fchkopfes wiedergegeben:<\/p>\n<p>Spr\u00fchk\u00f6pfe dieser Art versandte die Beklagte nebst weiterem Installationsmaterial und Zubeh\u00f6r im Oktober 2005 aufgrund vorangehender Bestellung an die Firma C mit Sitz in Gro\u00dfbritannien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die von der Beklagten angebotenen und vertriebenen Brandbek\u00e4mpfungsanlagen mit den vorstehend n\u00e4her bezeichneten Spr\u00fchk\u00f6pfen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen. Insbesondere verursache die gew\u00e4hlte Anordnung der Spr\u00fchd\u00fcsen in Verbindung mit dem entsprechenden Druckspeichersystem zun\u00e4chst bei hohem Druck eine Sogwirkung, die daf\u00fcr verantwortlich sei, dass die einzelnen Spr\u00fchstrahlen miteinander verbunden w\u00fcrden und hierdurch ein konzentriertes Str\u00f6mungsmuster entstehe. Wenn der Druck dann nachlasse, werde dieses Str\u00f6mungsmuster aufgef\u00e4chert. Sowohl der Internetauftritt der Beklagten, wie auch deren werbende Aussagen in dem als Anlage KA 7 zur Akte gereichten Prospekt stellten Angebotshandlungen f\u00fcr solche Feuerl\u00f6schger\u00e4te dar, die die technische Lehre des Klagepatents verwirklichten. Sie habe die Beklagte auch in Verkehr gebracht, indem sie aus der Bundesrepublik Deutschland heraus eine Anlage der bezeichneten Art an die Firma C geliefert habe. Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt sie,<\/p>\n<p>das Verfahren auszusetzen, bis \u00fcber die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents rechtskr\u00e4ftig entschieden wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, mit dem von ihr vertriebenen Feuerl\u00f6schger\u00e4t k\u00f6nne die technische Lehre des Klagepatents nicht verwirklicht werden. Entgegen der Anforderung des Klagepatents w\u00fcrden sich die einzelnen Spr\u00fchstrahlen der in den Spr\u00fchk\u00f6pfen angeordneten Spr\u00fchd\u00fcsen bei hohem Druck allein aufgrund der Geometrie der Anordnung der D\u00fcsen miteinander verbinden. Des Weiteren stellten die von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Handlungen kein Anbieten solcher Feuerl\u00f6schger\u00e4te im Sinne des Klagepatents dar, da es hierf\u00fcr bereits an den f\u00fcr solche L\u00f6schger\u00e4te erforderlichen Branddetektionssystemen sowie der Antriebs- oder Speichereinheiten f\u00fcr die Feuerl\u00f6schfl\u00fcssigkeit fehle. Die Lieferung an die Firma C stelle kein Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland dar, da das zur Lieferung geh\u00f6rende Flaschensystem \u2013wie unstreitig ist\u2013 von der Herstellerfirma in Gro\u00dfbritannien direkt an die Abnehmerin in Gro\u00dfbritannien geliefert worden sei, ohne dass dieses Flaschensystem je bei der Beklagten gewesen sei. Zudem k\u00f6nne das Klagepatent keinen Rechtsbestand haben, da es ihm an der hierf\u00fcr erforderlichen Neuheit fehle. Daneben sei der Fachmann vor dem Hintergrund des in der gegen das Klagepatent erhobenen Nichtigkeitsklage angef\u00fchrten Standes der Technik ohne erfinderisches Zutun in der Lage gewesen, zu der L\u00f6sung des Klagepatents zu gelangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten, insbesondere zum Rechtsbestand des Klagepatents, entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des Sach- und Streitstandes im \u00dcbrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist auch begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 PatG, 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Brandbek\u00e4mpfung insbesondere in Maschinenr\u00e4umen von Schiffen und \u00e4hnlichem. An dem vorbekannten Stand der Technik kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass weder Sprinkleranlagen \u2013 trotz Verwendung gro\u00dfer Wassermengen \u2013 noch Schauml\u00f6schanlagen geeignet sind, Br\u00e4nde in Maschinenr\u00e4umen wirksam zu bek\u00e4mpfen. Vor dem im Klagepatent beschriebenen und gew\u00fcrdigten Stand der Technik stellt sich dieses die Aufgabe, ein neues Verfahren und eine neue Ausr\u00fcstung zu schaffen, die geeignet sind, schwierig zu l\u00f6schende Br\u00e4nde in Maschinenr\u00e4umen von Schiffen oder \u00e4hnlichen wirksam zu l\u00f6schen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Ausr\u00fcstung zur Brandbek\u00e4mpfung sieht Anspruch 4 zur L\u00f6sung der Aufgabe die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>a) Die Ausr\u00fcstung weist wenigstens einen Spr\u00fchkopf (1; 13; 21, 22, 23; 43, 44, 45; 81) auf.<\/p>\n<p>b) Die Ausr\u00fcstung weist wenigstens einen hydraulischen Speicher (2; 10; 26, 27; 41, 41a; 60) auf, um den Spr\u00fchkopf (1; 13; 21, 22, 23; 43, 44, 45; 81) \u00fcber eine Auslassleitung (3; 11; 25; 42) mit L\u00f6schfl\u00fcssigkeit zu versorgen.<\/p>\n<p>c) Die Ausr\u00fcstung ist dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine hydraulische Speicher (2; 10; 26, 27; 41, 41a; 60) ein auf hohen Druck aufgeladener Hochdruckspeicher ist.<\/p>\n<p>d) Die Ausr\u00fcstung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Druck dieses Speichers (2; 10; 26, 27; 41, 41a; 60) bei Ausl\u00f6sung allm\u00e4hlich abnimmt.<\/p>\n<p>e) Die Ausr\u00fcstung ist dadurch gekennzeichnet, dass der wenigstens eine Spr\u00fchkopf (1; 13; 21, 22, 23; 43, 44, 45; 81) von der Bauart ist, der bei einem hohen Betriebsdruck ein konzentriertes Nebelmuster und bei einem Betriebsdruck, der niedriger als der hohe Betriebsdruck ist, einen weiter ausgebreiteten nebelartigen Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl abgibt.<\/p>\n<p>Mit einer solchen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausr\u00fcstung zur Brandbek\u00e4mpfung ist es beispielsweise m\u00f6glich, einen Brand in einem Maschinenraum eines Schiffes mit einer kleinen Wassermenge nieder zu halten, indem diese mit einem hohen Druck zu Beginn der Aktivierung verspr\u00fcht wird. Wenn sich dann im weiteren Verlauf der Systemdruck der L\u00f6schanlage reduziert, wird nur noch ein ausgebreiteter nebelartiger Spr\u00fchnebel verteilt, der in der Lage ist, einen feuergef\u00e4hrlichen Gegenstand so weit abzuk\u00fchlen, dass nicht mehr die Gefahr des Wiederaufloderns besteht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Dies steht hinsichtlich der Merkmale a) \u2013 d) zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten mit den Spr\u00fchk\u00f6pen D und E vertriebenen Brandbek\u00e4mpfungsanlagen sind entsprechend Merkmal e) auch dadurch gekennzeichnet, dass der verwendete Spr\u00fchkopf von der Bauart ist, der bei einem hohen Betriebsdruck ein konzentriertes Nebelmuster und bei einem Betriebsdruck, der niedriger als der hohe Betriebsdruck ist, einen weiter ausgebreiteten nebelartigen Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl abgibt. Die Kl\u00e4gerin hat zu der Frage der Bauart im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nachvollziehbar und von der Beklagten unwidersprochen geltend gemacht, dass das Klagepatent hiermit nicht eine bestimmte konstruktive Ma\u00dfnahme f\u00fcr die Ausgestaltung der Spr\u00fchk\u00f6pfe verlangt, sondern dass hiermit nur die allgemeine Bauart bezeichnet werde. Unter dieser allgemeinen Bauart sei z.B. die Anordnung der einzelnen D\u00fcsen sowie deren \u00d6ffnungsweite und die von ihnen abgegebenen Spr\u00fchwinkel gemeint. Diese spezielle Bauart der Spr\u00fchk\u00f6pfe bewirkt, dass bei Zuf\u00fchrung eines Feuerl\u00f6schmittels mit hohem Druck eine Sogwirkung entsteht, die dazu f\u00fchrt, dass die einzelnen Spr\u00fchstrahlen jeder einzelnen D\u00fcse konzentriert zusammengefasst werden. Wenn sich der Druck im Laufe der Aktivierung der Feuerl\u00f6schanlage bei abnehmendem Flaschenf\u00fcllstand reduziert, bricht diese Sogwirkung bei Unterschreiten eines bestimmten Schwellenwertes zusammen, so dass dann der in Merkmal e) beschriebene Effekt auftritt, dass der Spr\u00fchkopf einen weiter ausgebreiteten nebelartigen Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl abgibt.<\/p>\n<p>Dass dem bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ist, hat die Kl\u00e4gerin anhand der im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgef\u00fchrten Video-Dokumentation der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche belegt. Anhand des dort gezeigten Versuchsablauf war deutlich zu erkennen, dass bei Ausl\u00f6sen des Spr\u00fchstrahles und Erreichen des hohen Druckes die Spr\u00fchstrahlen schlagartig zusammengefasst werden, w\u00e4hrend sich bei Erreichen eines Druckes von nur noch 17 Bar ein im Wesentlichen ausgebreiteter und nebelartiger Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl zeigte. Dass es sich bei der in der Video-Dokumentation gezeigten Anordnung um einen Spr\u00fchkopf handelte, der von der Kl\u00e4gerin aus der Lieferung an die Firma C entnommen wurde, ist von der Beklagten im Termin nicht mehr in Abrede gestellt worden. Entgegen der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung konnte sich die Kammer auch durch eigene Wahrnehmung davon \u00fcberzeugen, dass der bei einem Druck von 16 \u201317 Bar auftretende Strahl nicht lediglich aus Stickstoff bestand, der nur noch einen zu vernachl\u00e4ssigenden Bestand an Restfeuchte aus den Leitungen mit sich gerissen habe. Es ist gerichtsbekannt, dass das Gas Stickstoff selber bei Austreten aus Druckflaschen unsichtbar ist. Aufgrund dessen kann es sich bei dem die Spr\u00fchd\u00fcsen verlassenden Muster in der von der Kl\u00e4gerin im Termin vorgef\u00fchrten Videodokumentation (Versuch 1) und der nachfolgend mit der Replik wiedergegebenen Abbildung, das die Verh\u00e4ltnisse bei einem niedrigen Betriebsdruckes von ca. 4 Bar zeigt (vgl. Bl. 44 d.A.), nicht um das Treibgas Stickstoff handeln.<\/p>\n<p>Dass es sich hierbei nur um die in der Leitung befindliche Restfeuchtigkeit des verwendeten Feuerl\u00f6schmittels Wasser handeln soll, ist aufgrund der zu erkennenden Intensit\u00e4t und der dem Video zu entnehmenden Dauer des Austrittes dieses Spr\u00fchnebels nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass der Spr\u00fchkopf des Typs D vergleichbare Ergebnisse wie der in dem Versuchsaufbau gezeigte Spr\u00fchkopf E aufweist. Dies ist von der Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Verwendung eines Spr\u00fchkopfes derselben Bauart, bei dem &#8222;nur&#8220; andere D\u00fcseneins\u00e4tze verwendet wurden, die prinzipielle Wirkungsweise eine andere sein soll, d.h. dass die Sogwirkung bei hohem Druck nicht mehr auftritt und bei Unterschreiten eines bestimmten Schwellenwertes zusammenbricht, so dass der Spr\u00fchstrahl auff\u00e4chert. Um den Vortrag der Kl\u00e4gerin erheblich zu bestreiten, h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, substantiiert dazu vorzutragen, aufgrund welcher Umst\u00e4nde welches exakte Spr\u00fchverhalten von dem Spr\u00fchkopf des Typs D an den Tag gelegt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihrerseits zu dem Spr\u00fchkopf F im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung eine Abbildung \u00fcberreicht, die nachfolgend eingeblendet wird und die nach dem Vortrag der Beklagten das Str\u00f6mungsmuster zeigt, welches dieser Spr\u00fchkopf bei Beaufschlagung mit einem Druck von 17 Bar hat, ohne dass auch Stickstoff mit ausstr\u00f6mt:<\/p>\n<p>Auch dieser Abbildung ist jedoch zu entnehmen, dass das Nebelmuster wesentlich weiter aufgef\u00e4chert ist als bei einem Betriebsdruck von ca. 160 Bar. Dies ist von der Beklagten auch zugestanden worden, indem sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rte, dass eine Ver\u00e4nderung des Druckes selbstverst\u00e4ndlich auch das Spr\u00fchmuster ver\u00e4ndern w\u00fcrde. Das Klagepatent beschr\u00e4nkt sich in Anspruch 4 aber darauf zu verlangen, dass bei niedrigerem Druck ein weiter ausgebreiteter nebelartiger Fl\u00fcssigkeitsspr\u00fchstrahl abgegeben wird. Der Fachmann kann dem Klagepatent keine Angaben dazu entnehmen, in welchem Umfang diese Erweiterung auftreten soll. Wenn neben der Absenkung des Druckes und dem Wegfall der Sogwirkung auch noch das zus\u00e4tzlich austretende Treibgas zu einer weiteren Verbreiterung f\u00fchrt, so ist das f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob das konzentrierte Nebelmuster ein solches mit hoher Durchschlagskraft ist, denn das Erfordernis der hohen Durchschlagskraft hat keinen Eingang in den Wortlaut des Patentanspruchs 4 gefunden, so dass eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereiches auf nur solche konzentrierten Nebelmuster unzul\u00e4ssig ist, die gleichzeitig eine hohe Durchdringungskraft haben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die Beklagte den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform rechtswidrig benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Es besteht auch die f\u00fcr den Ausspruch der Unterlassungsverpflichtung erforderliche Besorgnis, dass es k\u00fcnftig zu Patentverletzungen kommen wird, denen mit dem Unterlassungsanspruch begegnet werden soll. Mit der Klage wurde begehrt, der Beklagten f\u00fcr die Zukunft patentverletzende Handlungen in Form von Angebot und Inverkehrbringen zu untersagen. Sind bereits Verletzungshandlungen f\u00fcr diese Handlungsalternativen vorgefallen, so ergibt sich aus ihnen ohne weiteres die Gefahr, dass in Zukunft weitere Rechtsverletzungen stattfinden werden. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sowohl angeboten wie auch in Verkehr gebracht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBeim Anbieten handelt es sich um eine eigenst\u00e4ndige Benutzungshandlung im Sinne des Patentgesetzes. Verstanden wird hierunter jede im Inland begangene Angebotshandlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Es ist unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn \u2013 zum Teil \u2013 von dritter Seite bezieht. Das &#8222;Angebot&#8220; muss keine gem\u00e4\u00df \u00a7 145 BGB rechtswirksame Vertragsofferte enthalten. Aus dem Angebot, also etwa einem Werbeprospekt mit einer Darstellung des Gegenstandes, m\u00fcssen sich nicht einmal s\u00e4mtliche Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (BGH, GRUR 2005, 665 \u2013 Radsch\u00fctzer). Wenn das Angebot als solches im Inland geschieht, kommt es nicht darauf an, ob die sp\u00e4tere Lieferung im Inland oder im schutzrechtsfreien Ausland erfolgen soll (OLG M\u00fcnchen, InstGE 5 \u2013 15, Messeangebot im Ausland II).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann vorliegend kein Zweifel daran bestehen, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Feuerl\u00f6schsysteme im Sinne des Patentgesetzes angeboten hat. Sowohl die Internet-Auftritte gem\u00e4\u00df Anlage KB 2 \u2013 KB 4 wie auch der Prospekt nach Anlage KB 6 stellen eindeutige Angebotshandlungen f\u00fcr Brandbek\u00e4mpfungsanlagen dar, die \u00fcber Spr\u00fchk\u00f6pfe verf\u00fcgen. Diese Spr\u00fchk\u00f6pfe weisen mehrere D\u00fcsen auf, aus denen Feuerl\u00f6schmittel im Brandfall austreten. Den vorstehend unter II. angef\u00fchrten Textstellen in dem Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage KB 6 kann der interessierte potentielle Abnehmer auch die Wirkungsweise der von der Beklagten angebotenen Feuerl\u00f6schsysteme entnehmen. Vorliegend tritt als weiteres hinzu, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KB 7 Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich die Abwicklung eines Gesch\u00e4ftes der Beklagten mit der Firma C ergibt. Als zeitlich erstes Dokument hat sie eine \u201emodifizierte Auftragsbest\u00e4tigung\u201c vom 07.09.2005 eingereicht. Aus der gew\u00e4hlten Begrifflichkeit folgt bereits, dass es zuvor schon eine Auftragsbest\u00e4tigung (nicht modifizierte) gegeben haben muss. Dies und die Lebenserfahrung sprechen daf\u00fcr, dass diesem Kauf-\/Werklieferungsvertrag Angebotshandlungen vorausgegangen sein m\u00fcssen, denn solche Anlagen werden von den Abnehmern nicht auf \u201egut Gl\u00fcck\u201c bestellt. Dass der Angebotsempf\u00e4nger im Ausland residiert, ist unerheblich, da das diesem Gesch\u00e4ft zugrunde liegende Angebot von der Beklagten jedenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland heraus abgesandt wurde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen setzt das Verschaffen der Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber das Erzeugnis voraus. Ein mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteiltes europ\u00e4isches Patent ist bereits dann verletzt, wenn die fragliche Handlung wenigstens teilweise im Inland vorgenommen wird und sie, soweit sie im Inland vorgenommen wird, den Tatbestand einer der dem Patentinhaber allein vorbehaltenen, in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen erf\u00fcllt. Beim Inverkehrbringen ist der Absendeort genauso wichtig wie der Zugangsort (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 Rdnr. 10). Unstreitig ist der Verkauf der Anlage an die Firma C gem\u00e4\u00df Anlage KB 7 erfolgt. Der Einwand, dass in dieser Lieferung keine Branddetektionssysteme enthalten waren, ist unbehelflich, denn das Klagepatent befasst sich mit solchen Brandmeldeeinrichtungen nicht. Die Beklagte selber weist zudem in ihrem Prospekt auf Seite 7 der Anlage KB 6 darauf hin, dass eine Anbindung an bestehende Brandmeldeanlagen erfolgen kann. Auch der weitere Einwand, die Flaschensysteme seien direkt vom Hersteller an die Kundin geliefert worden, ist unerheblich. Die Beklagte hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zudem einger\u00e4umt, dass es sich auch bei der Lieferung der Flaschensysteme um eine Lieferung der Beklagten gehandelt hat. Diese hat<\/p>\n<p>lediglich den Vorteil ausgenutzt, dass die Herstellerfirma der von ihr, der Beklagten, vertriebenen Flaschen in Gro\u00dfbritannien sitzt und der Lieferweg dadurch abgek\u00fcrzt werden konnte. Der Absender f\u00fcr die an die Firma C ver\u00e4u\u00dferten Feuerl\u00f6schanlagen war ausweislich der mit dem Anlagenkonvolut KB 7 zur Akte gereichten Speditionsdokumente die Beklagte, so dass der Absendeort der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlage \u2013 mit Ausnahme der aus Gro\u00dfbritannien direkt angelieferten Flaschensysteme \u2013 die Bundesrepublik Deutschland war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend geht die Kl\u00e4gerin auch gegen die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung vor, denn die Lieferung von Einzelteilen und einer entsprechenden Begleitdokumentation &#8211; wie sie von der Kl\u00e4gerin als Anlage KB 8 zur Akte gereicht wurde \u2013 stellt jedenfalls dann eine unmittelbare Benutzungshandlung dar, wenn der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche und wirtschaftlich sinnvolle Erg\u00e4nzungen verwirklicht ist. In der Begleitdokumentation wird dem Empf\u00e4nger genauestens angegeben, wie die Installation der Feuerl\u00f6schanlage zu erfolgen hat. Er kann dieser Begleitdokumentation auch die f\u00fcr die Installation erforderlichen Abmessungen entnehmen. Um eine unmittelbare Verletzungshandlung feststellen zu k\u00f6nnen, muss es bei wertender Betrachtung als unerheblich erscheinen, ob der letzte f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslose Akt der Herstellung der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen wird ( vgl. LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 201 \u2013 Cam-Carpet). Vorliegend hat die Beklagte alle f\u00fcr die Installation erforderlichen Teile geliefert. Dies hat auch \u2013 wie vorstehend bereits ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr das Flaschensystem zu gelten, das zudem in der modifizierten Auftragsbest\u00e4tigung, in der Rechnung und in der Begleitdokumentation der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage KB 7 enthalten ist. Des weiteren waren alle Ingenieurleistungen mit der Begleitdokumentation erbracht, so dass die Abnehmerin nur noch \u2013 entsprechend den Vorgaben der Beklagten \u2013 einen weisungsgetreuen Zusammenbau der ihr gelieferten Gegenst\u00e4nde vornehmen musste. Eine solche nur noch handwerklich vorzunehmende T\u00e4tigkeit ist f\u00fcr die Frage der unmittelbaren Patentverletzung bei der gebotenen wertenden Betrachtung aber irrelevant.<br \/>\n2.<br \/>\nDie Beklagte hat infolge der patentverletzenden Handlungen der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem dem Grunde nach Schadenersatz zu leisten, Artikel 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentbenutzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Au\u00dferdem ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, \u00a7 242 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>Im Rahmen der nach \u00a7 148 ZPO zu treffenden Aussetzungsentscheidung kommt es nicht blo\u00df auf die Erfolgsaussichten des Einspruchs bzw. der Nichtigkeitsklage an. Vielmehr ist auch ein z\u00f6gerliches Verhalten des Verletzers bei der vom Verletzungsgericht zu treffenden Ermessensentscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Derjenige der z\u00f6gerlich handelt, verdient n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich nicht den &#8222;Schutz&#8220; einer Aussetzung (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.01.2000 \u2013 2 U 25\/98; LG D\u00fcsseldorf, InstGE Band 3, 54, 58 \u2013 Sportschuhsohle). Hiervon ausgehend kommt im Streitfall schon deshalb eine Aussetzung der Verhandlung nicht in Betracht, weil die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage, welche der Kl\u00e4gerin bisher unstreitig noch gar nicht zugestellt worden ist, erst vom 25. Juni 2007 datiert und von der Beklagten bei Gericht auch erst mit der Duplik am 26.06.2007 vorgelegt wurde. Innerhalb der nur noch kurzen Frist vor dem Haupttermin am 10.07.2007 hatte die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit, angemessen und sachgerecht auf die Nichtigkeitsklage zu erwidern.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDie Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert war, wie vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 51 GKG nach freiem Ermessen geschehen, auf 2.000.000,00 \u20ac festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das die Kl\u00e4gerin mit ihrem Antrag objektiv verfolgt. Ist Gegenstand des Rechtsstreits \u2013 wie hier \u2013 (auch) ein Unterlassungsanspruch, kommt es f\u00fcr dessen Bemessung darauf an, mit welchen Nachteilen die Kl\u00e4gerin bei einer Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens rechnen muss. Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die Verh\u00e4ltnisse bei der Kl\u00e4gerin, die Aufschluss \u00fcber den voraussichtlich drohenden Schaden geben, des weiteren Art, Ausma\u00df und Sch\u00e4dlichkeit der Verletzungshandlung sowie die Intensit\u00e4t der Begehungs- und Wiederholungsgefahr. Die Restlaufzeit des Klagepatents betrug bei Klageeinreichung noch mehr als sechs Jahre. Unstreitig ist, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2006 mit station\u00e4ren Brandschutzanlagen einen Jahresumsatz von 54,5 Mio. \u20ac erzielt hat. Dies stellt bereits einen wirtschaftlich betr\u00e4chtlichen Umsatz dar. Hinzu tritt, dass der Angriffsfaktor vorliegend nicht als gering zu bewerten ist, da die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auch im Internet und somit f\u00fcr jedermann abrufbar bewirbt. Schlie\u00dflich ist f\u00fcr die Festsetzung des Streitwertes zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um relativ hochpreisige Anlagen handelt; so hat die streitbefangene Lieferung an die Firma C bereits ein Auftragsvolumen von etwa 21.000,00 \u20ac gehabt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 730 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 23. 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