{"id":3119,"date":"2007-06-28T17:00:33","date_gmt":"2007-06-28T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3119"},"modified":"2016-04-27T08:47:27","modified_gmt":"2016-04-27T08:47:27","slug":"4b-o-33606-tuer-und-fensterbaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3119","title":{"rendered":"4b O 336\/06 &#8211; T\u00fcr- und Fensterb\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 729<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 336\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an den Beklagten zu 2. \u2013 4., zu unterlassen,<\/p>\n<p>T\u00fcr- oder Fensterb\u00e4nder mit einem Rahmenband und mit einem an einem T\u00fcr- oder Fensterfl\u00fcgel anliegenden Fl\u00fcgelbandlappen, der mittels beabstandet paralleler, zum Fl\u00fcgel vertikaler Stege an einem Schwenklagerbolzen angelenkt und dazu quer am Fl\u00fcgel verstellbar ist, mit einer zwischen den Stegen angeordneten Klemmplatte, die unverschieblich am Fl\u00fcgel zu befestigen ist und dabei den Fl\u00fcgelbandlappen gegen den Fl\u00fcgel presst, und mit in den Verstellrichtungen zwischen dem Fl\u00fcgelbandlappen und der Klemmplatte wirkenden Schraubverstellmitteln, die von einer am Fl\u00fcgelbandlappen befestigten Kappe abgedeckt sind, wobei die Stege des Fl\u00fcgelbandlappens an ihren dem Schwenklagerbolzen abgewandten Enden mit einem Verbindungssteg des Fl\u00fcgelbandlappens fest miteinander verbunden sind, und dass der Verbindungssteg den die Klemmplatte aufnehmenden Zwischenraum zumindest teilweise in den Verstellrichtungen abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Fl\u00fcgelbandlappen mit dem Rahmenband mittels eines in eine Kupplungsausnehmung eingreifenden Kupplungsvorsprungs bei geschlossenem Fl\u00fcgel vertikal formschl\u00fcssig gekuppelt ist;<\/p>\n<p>2. den Kl\u00e4gern unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 03. Juli 1999 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsspruch zu 1 bezeichneten T\u00fcr \u2013 oder Fensterb\u00e4ndern unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei:<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- bzw. Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben,<br \/>\n&#8211; von den Beklagten zu 2. \u2013 4. s\u00e4mtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 22. Mai 2004 zu machen sind,<br \/>\n&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger oder eine bestimmte bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, vorstehend unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 03. Juli 1999 bis zum 21. Mai 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern zu 1. und 2. allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4ger 5 % und die Beklagten 95 % zu tragen.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000 EUR. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind eingetragene Inhaber des europ\u00e4ischen Patents EP 0 919 xxx B1 (Anlage K 5, Klagepatent), zu dessen Schutzstaaten die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Die unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 297 21 xxx vom 28.11.1997 erfolgte Anmeldung vom 21.11.1998 ist am 02.06.1999 ver\u00f6ffentlicht worden. Die Ver\u00f6ffentlichung und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sind am 21.04.2004 erfolgt.<\/p>\n<p>Der hier allein interessierende Anspruch 1 des in englischer Sprache abgefassten Klagepatents hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1) ist dar\u00fcber hinaus alleiniger Inhaber des EP 1 023 xxx B1, dessen Anspruch 6 in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt T\u00fcren, vorzugsweise Haus- und Wohnungst\u00fcren, \u00fcber A-M\u00e4rkte. Die Beklagten zu 2. \u2013 4. haben sich ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte zu 1. in der Weise aufgeteilt, dass der Beklagte zu 2. den Bereich \u201eEinkauf\u201c und die Beklagten zu 3. und 4. die Bereiche \u201eProduktion\u201c und \u201eVertrieb\u201c wahrnehmen.<\/p>\n<p>Im Herbst des Jahres 2005 stellte der Kl\u00e4ger zu 1. fest, dass die Beklagte zu 1. T\u00fcren mit B\u00e4ndern anbot und vertrieb, die von der technischen Lehre des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx Gebrauch machten. Eine anschlie\u00dfende Vergleichskorrespondenz zwischen den Parteien endete am 24.04.\/09.05.2006 mit der nachfolgend wiedergegebenen Vereinbarung:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte zu 1) habe in der Zeit nach dem 16.01.2006 T\u00fcren vertrieben, die sowohl mit B\u00e4ndern versehen seien, welche von den Merkmalen des Anspruchs 2 des Klagepatents Gebrauch machten, als auch mit B\u00e4ndern entsprechend des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1. Sie meint, die von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht im Hinblick auf die Abgeltungsklausel gem\u00e4\u00df Nr. 2 der Vergleichsvereinbarung ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben urspr\u00fcnglich eine Belegvorlage auch hinsichtlich der Angaben entsprechend Ziffer I. 2. c) \u2013 e) des Urteilstenors begehrt, wobei sie neben Rechnungen und Lieferpapieren auch die Vorlage von Auftr\u00e4gen, Auftragsbest\u00e4tigungen und Zollpapieren verlangt haben. Nach insoweit mit Zustimmung der Beklagten erfolgter teilweiser Klager\u00fccknahme<\/p>\n<p>beantragen die Kl\u00e4ger zuletzt,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, sie h\u00e4tten das Klagepatent und das EP 1 023 xxx B1 verletzende T\u00fcren lediglich bis zum 16.01.2006 vertrieben. Sie meinen, die getroffene Vergleichsvereinbarung, insbesondere die dort enthaltene Unterlassungserkl\u00e4rung, gelte auch f\u00fcr Verletzungen des Klagepatents. Im Rahmen einer Besprechung am 27.01.2006 h\u00e4tten auch T\u00fcrb\u00e4nder mit einer Aushebelsicherung vorgelegen. Alle Beteiligten seien davon ausgegangen, dass \u201edie Unterlassungserkl\u00e4rung auch diese Ausf\u00fchrungsform erfasse\u201c, wobei kein Hinweis auf das Klagepatent erfolgt sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere ergibt sich eine Unzul\u00e4ssigkeit der Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus einer entsprechenden Anwendung des \u00a7 145 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc. \u00a7 145 PatG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, weshalb sich eine Ausdehnung auf die vorangegangene au\u00dfergerichtliche Geltendmachung von Patentverletzungen bereits im Ansatz verbietet.<\/p>\n<p>Die Klage hat mit den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen in der Hauptsache vollumf\u00e4nglich Erfolg. Dem Kl\u00e4ger stehen die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein T\u00fcr- oder Fensterband.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist aus der DE 296 22 xxx U ein gattungs\u00e4hnliches Band bekannt, bei welchem der Fl\u00fcgelbandlappen durchweg U-f\u00f6rmig ist. Die Kappe ist mit einem Ende an einem Boden des Fl\u00fcgelbandlappens festgelegt, indem sie ihn mit einem U-f\u00f6rmigen Ende umklammert. Der Zusammenbau erfolgt in der Weise, dass zun\u00e4chst die Kappe in Position zum Fl\u00fcgelbandlappen gebracht und danach der Schwenklagerbolzen eingesetzt wird. Daran kritisiert die Klagepatentschrift, dass diese Umklammerung unsicher sei, da die Kappe an diesem Ende eine Durchgriffs\u00f6ffnung f\u00fcr die Schraubstellmittel aufweise, die zum Ansetzen eines Hebels geeignet sei, mit dem die Kappe abgehoben werden k\u00f6nne. Ferner sei die Kappe leicht zu entfernen, wenn der Schwenklagerbolzen gewaltsam ausgebaut wurde.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift ferner die DE 94 13 892 U, nach der ein schwenklagerabgewendetes Ende einer Kappe den Verbindungssteg au\u00dfen umfasst und mit einem Haltevorsprung auf H\u00f6he einer Bodenplatte in den Fl\u00fcgelbandlappen eingreift. Insoweit bezeichnet die Klagepatentschrift es als nachteilig, dass diese Konstruktion baulich aufwendig sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik hat die Erfindung es sich zur Aufgabe gemacht, ein T\u00fcr- oder Fensterband mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 so zu verbessern, dass die Aufbruchssicherheit gesteigert wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der Patentanspruch die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDa die Beklagte zu 1) nach eigener Behauptung der Beklagten jedenfalls im Zeitraum vor dem 16.01.2006 das Klagepatent verletzende T\u00fcrb\u00e4nder an A-Baum\u00e4rkte auslieferte, steht den Kl\u00e4gern gegen die Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie t\u00e4terschaftliche Haftung der Beklagten zu 2. bis 4. folgt daraus, dass sie f\u00fcr die von der Beklagten zu 1. begangene Patentverletzung deshalb einzustehen haben, weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen haben. An diesem Grundsatz ist vorliegend auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Beklagten zu 2. \u2013 4. jeweils als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer mit unterschiedlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereichen bestellt sind, festzuhalten. Im Falle einer derartigen Zust\u00e4ndigkeitsaufteilung haftet zwar nur derjenige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, in dessen Aufgabengebiet das patentverletzende Handeln f\u00e4llt (vgl. LG D\u00fcsseldorf Entscheidungen 1997, 84 (85) \u2013 Tortenbeh\u00e4lter). Die konkrete Zust\u00e4ndigkeitsverteilung rechtfertigt jedoch eine Haftung aller Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Unstreitig haben sich die Beklagten zu 2. \u2013 4. ihre Zust\u00e4ndigkeiten intern so aufgeteilt, dass der Beklagte zu 2. den Bereich \u201eEinkauf\u201c und die Beklagten zu 3. und 4. die Bereiche \u201eProduktion\u201c und \u201eVertrieb\u201c wahrnehmen. Die vorliegend zur Diskussion stehende Patentverletzung betrifft sowohl den Bereich \u201eEinkauf\u201c als auch den Bereich \u201eVertrieb\u201c, so dass s\u00e4mtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern eine t\u00e4terschaftliche Patentverletzung anzulasten ist. Hinsichtlich des Bereichs \u201eEinkauf\u201c zieht der Beklagte zu 2. die Zugeh\u00f6rigkeit zu seinem Kompetenzbereich zu Recht selbst nicht in Zweifel, sondern r\u00e4umt ein, im Zeitraum bis zum 16.01.2006 das Klagepatent verletzende T\u00fcrb\u00e4nder eingekauft und zum Verbauen in von der Beklagten zu 1) vertriebene T\u00fcren freigegeben zu haben. Die f\u00fcr den Bereich \u201eVertrieb\u201c zust\u00e4ndigen Beklagten zu 2. \u2013 4. hatten erst recht daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Beklagte zu 1. keine patentverletzenden T\u00fcrb\u00e4nder in den Gesch\u00e4ftsverkehr brachte. Insofern kann es offen bleiben, ob auch nach dem 24.04.\/09.05.2006 \u2013 also nach positiver Kenntnisnahme der Beklagten zu 2. \u2013 4. von der Verletzung des EP 1 023 xxx B1 im Rahmen der Vergleichsverhandlungen &#8211; noch patentverletzende T\u00fcrb\u00e4nder von der Beklagten zu 1. vertrieben wurden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDen Beklagten kann \u00fcberdies auch nicht darin gefolgt werden, dass aufgrund Ziffer 1. der Vereinbarung vom 24.04.\/09.05.2006 die Wiederholungsgefahr entfallen sei.<\/p>\n<p>aa) Eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung kann die Wiederholungsgefahr nur dann ausr\u00e4umen kann, wenn sie nach Inhalt und Umfang dem Urteilstenor entspricht, der im kontradiktorischen Gerichtsverfahren zu erlassen w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 1996, 290 (291) \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR, 1997, 379 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr II), so dass Formulierungen, die nicht am Anspruchswortlaut des verletzten Patents orientiert sind, ungeeignet sind. F\u00fcr den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung gem. Ziffer 1. der Vereinbarung vom 24.04.\/09.05.2006 die Wiederholungsgefahr hinsichtlich einer Verletzung des Klagepatents nicht auszur\u00e4umen vermag. Denn T\u00fcrb\u00e4nder entsprechend dem Klagepatent weisen gegen\u00fcber dem EP 1 023 xxx B1 nicht lediglich zus\u00e4tzliche Merkmale auf und machen deshalb nicht zwingend von der technischen Lehre jenes Patents Gebrauch machen. Insoweit ist zu beachten, dass es nicht gen\u00fcgt, dass die konkreten Ausf\u00fchrungsformen der T\u00fcrb\u00e4nder der Beklagten zu 1), die mit einer Aushebelsicherung versehen sind, zugleich alle Merkmale des EP 1 023 xxx B1 erf\u00fcllen. Erforderlich ist vielmehr, dass die Mitbenutzung von Anspruch 6 des EP 1 023 xxx immer dann &#8211; und zwar in Gestalt seiner allgemeinen technischen Lehre und nicht blo\u00df hinsichtlich eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels \u2013 gegeben ist, wenn der Anspruch 1 des Klagepatents befolgt wird.<\/p>\n<p>Letzteres trifft jedoch aus mehreren Gr\u00fcnden nicht zu. Der Anspruch 1 des Klagepatents enth\u00e4lt n\u00e4mlich folgende Anforderungen nicht:<\/p>\n<p>&#8211; Das Klagepatent beansprucht anders als Anspruch 6 des EP 1 023 xxx keinen \u201eflachen Bandlappen\u201c.<\/p>\n<p>&#8211; Im Gegensatz zum Anspruch 6 des EP 1 023 xxx setzt Anspruch 1 des Klagepatents nicht voraus, dass Befestigungsmittel \u201ein den T\u00fcr- oder Fensterfl\u00fcgel eingreifen\u201c.<\/p>\n<p>&#8211; Ebenso wenig sieht Anspruch 1 des Klagepatents vor, dass Stellmittel \u201ezwischen den R\u00e4ndern des Bandlappens angeordnet sind\u201c.<\/p>\n<p>&#8211; Auch sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor, dass die Abdeckplatte \u201eden Bandlappen und die Klemmplatte \u00fcbergreift\u201c.<\/p>\n<p>&#8211; Vor allem weist das Klagepatent auch den kompletten kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1 nicht auf, der darin besteht, dass \u201edie Abdeckkappe das Lagerauge zwischen rahmenseitigen R\u00e4nderabschnitten mit einem Haltelappen umfasst, der zwischen das Lagerauge und einen am feststehenden T\u00fcr- oder Fensterrahmen anschlagbaren Lagerbock eingreift und das Lagerauge umklammert\u201c.<\/p>\n<p>Da es nicht lediglich auf die konkrete Verletzungsform ankommt, kann die Kl\u00e4gerin auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass Figur 5 des EP 1 023 xxx B1 und Figur 4 des Klagepatents einander entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>bb) Soweit die Beklagten geltend machen, dass im Rahmen einer Besprechung am 27.01.2006 alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Unterlassungserkl\u00e4rung auch diese Ausf\u00fchrungsform erfasse, l\u00e4sst auch dies nicht die Wiederholungsgefahr entfallen. Zum einen gen\u00fcgt es f\u00fcr die Ausr\u00e4umung der Wiederholungsgefahr \u2013 wie unter aa) ausgef\u00fchrt \u2013 nicht, die Unterlassung blo\u00df einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform zu versprechen. Zum anderen war das Klagepatent nach der eigenen Behauptung der Beklagten im Rahmen der Besprechung nicht einmal erw\u00e4hnt worden, was ebenfalls gegen eine Erfassung desselben spricht. Dabei ist zu beachten, dass den Beklagten im Hinblick auf den Grundsatz der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit vertraglicher Urkunden die substantiierte Darlegung einer etwaigen Abweichung des tats\u00e4chlich Vereinbarten vom schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt oblegen h\u00e4tte (vgl. BGH NJW 1999, 1702).<\/p>\n<p>cc) Es bedarf insofern nicht der Entscheidung, ob die Beklagten zu 2. \u2013 4., welche unstreitig selbst nicht Vertragspartner der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 waren, \u00fcberhaupt den Anspruchsausschluss gem\u00e4\u00df Ziffer 3. der Vereinbarung auch f\u00fcr sich pers\u00f6nlich in Anspruch nehmen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>2)<br \/>\na) Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten die Beklagten zu 2. \u2013 4. erkennen k\u00f6nnen, dass die Beklagte zu 1. das Klagepatent verletzende T\u00fcrb\u00e4nder vertrieb. In Ankn\u00fcpfung an die oben getroffenen Ausf\u00fchrungen zur im konkreten Falle f\u00fcr die Verantwortlichkeit jedes Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers irrelevanten Zust\u00e4ndigkeitsaufteilung hatten alle Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob fremde Schutzrechte verletzt werden; sie trifft daher ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden, welches der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df \u00a7 31 BGB analog zuzurechnen ist, so dass alle Beklagten im zuerkannten Umfang schadensersatzpflichtig sind (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadensersatzverpflichtung zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Damit die Kl\u00e4ger in die Lage versetzt werden, den ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen war (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger). Der gegen die Beklagte zu 1. zuerkannte Entsch\u00e4digungsanspruch findet seine Grundlage in Art. II \u00a7 1a Abs. 2 IntPat\u00dcG. Der zuerkannte Vernichtungsanspruch folgt aus \u00a7 140a Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie unter a) erw\u00e4hnten Anspr\u00fcche sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht aufgrund Ziffer 3. der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage K 11 ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Gegen den Ausschluss von Anspr\u00fcchen auch wegen Verletzung des Klagepatents spricht eindeutig, dass die Pr\u00e4ambel der Vereinbarung lediglich erw\u00e4hnt, dass die Beklagte zu 1) die Verletzung des Patents EP 1 023 xxx B1 eingestand. Auch nimmt Ziffer 6. ausdr\u00fccklich Bezug auf den unter Ziffer 1. wiedergegebenen Wortlaut des Anspruchs 6 des EP 1 023 xxx B1; wie unter 1) erl\u00e4utert, ist dessen technischer Sinngehalt auch nicht vollst\u00e4ndig kongruent mit demjenigen des Klagepatents.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7\u00a7 269 Abs. 3 S. 2, 91 Abs. 1, Hs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO. Vollstreckungsschutz war den Kl\u00e4gern nicht zu gew\u00e4hren, da sie nicht dargetan haben, dass ihnen aufgrund der drohenden Vollstreckung nicht zu ersetzende Nachteile entst\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 01.06.2007 und der Kl\u00e4ger vom 08.06.2007 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 729 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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