{"id":3117,"date":"2007-08-14T17:00:43","date_gmt":"2007-08-14T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3117"},"modified":"2016-04-27T08:46:28","modified_gmt":"2016-04-27T08:46:28","slug":"4b-o-32806-lufttrocknerkartusche","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3117","title":{"rendered":"4b O 328\/06 &#8211; Lufttrocknerkartusche"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 728<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 328\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<\/p>\n<p>Kartuschen f\u00fcr einen Lufttrockner,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die versehen sind mit einem Einlass, der mit einer Druckluftquelle verbindbar ist, einem Auslass, der mit einem Vorrat verbindbar ist und mit einem Trocknungsmittel, das zwischen Einlass und Auslass vorgesehen ist und dazu ausgebildet ist, Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen, die durch den Lufttrockner hindurchstr\u00f6mt, wobei die Kartusche weiterhin ein Koaleszenz-Mittel beinhaltet, um \u00d6ltr\u00f6pfchen aufzunehmen, die in der Luft vorhanden sind, die von der Quelle stammt, und wobei au\u00dferdem das Koaleszenz-Mittel in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel angeordnet ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin, dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. September 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin dasjenige herauszugeben, was sie durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 16. September 2006 begangenen Handlungen erlangt hat.<\/p>\n<p>III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,&#8211; \u20ac.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 021 xxx.5 (Klagegebrauchsmuster, Anlage K1), das zu ihren Gunsten am 10. August 2006 in das Register eingetragen wurde. Der Eintragungshinweis wurde am 14. September 2006 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Kartusche f\u00fcr einen Lufttrockner. Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung (Fig. 1 der Klagegebrauchsmusterschrift) veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kartusche f\u00fcr einen Lufttrockner in schematischer Querschnittsansicht.<\/p>\n<p>Auf einen Rechercheantrag der Kl\u00e4gerin ermittelte das Deutsche Patent- und Markenamt ausweislich des Rechercheberichts (Anlage K2) zwei Druckschriften (GB 1,136,052 \u2013 Anlage K3 \u2013 und US 5,427,609 \u2013 Anlage K4 \u2013), die als erfindungssch\u00e4dlich angesehen werden, und eine Druckschrift (EP-A 1 048 541 \u2013 Anlage K5), welche als neuheitssch\u00e4dlich erachtet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Messe Automechanika in Frankfurt vom 12. bis 17. September 2006 aus. Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin suchten am 12. September 2006 den Stand der Beklagten auf und erkundigten sich nach Neuentwicklungen bei Lufttrocknerkartuschen. Eine genauere Erl\u00e4uterung wurde f\u00fcr einen Termin am Mittag des 12. September 2006 vereinbart. Im Rahmen dieses Gespr\u00e4chs erkl\u00e4rten die Mitarbeiter der Beklagten auf Nachfrage des Zeugen C zur Ent\u00f6lung der Luft, das Koaleszenz-Mittel sei unter dem Trocknungsmittel angeordnet. Auf die erstaunte Reaktion und den Verweis der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, dass es besser sei, zuerst zu ent\u00f6len, bekundeten die Mitarbeiter der Beklagten erneut, dies anders als bislang \u00fcblich zu machen.<\/p>\n<p>Bereits vor Eintragung des Klagegebrauchsmusters war die Kl\u00e4gerin auf im Markt befindliche Lufttrocknerkartuschen des Mitbewerbers Hengst aus M\u00fcnster aufmerksam geworden, die von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machten. Die Kartuschen wurden von der Beklagten hergestellt und geliefert.<\/p>\n<p>Mit der am 15. September 2006 zugestellten Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen der widerrechtlichen Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat sie hilfsweise die Herausgabe der von der Beklagten erlangten Bereicherung begehrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen und dar\u00fcber hinaus<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, ihr, der Kl\u00e4gerin, auch unter Angabe<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns<\/p>\n<p>Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die im Urteilstenor zu Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem Tag nach Zustellung der Klageschrift begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend, der Vortrag der Kl\u00e4gerin beruhe auf reinen Mutma\u00dfungen, da die von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen nicht eindeutig bekunden k\u00f6nnten, ob die pr\u00e4sentierte Kartusche ein Filtersystem nach Ma\u00dfgabe des Klageschutzrechtes beinhaltet habe. Auch handele es sich um ein Missverst\u00e4ndnis, wenn die Kl\u00e4gerin vortrage, der Mitarbeiter der Beklagten habe bekundet, die Kartusche werde f\u00fcr die Firma Hengst produziert; dies sei bereits seit M\u00e4rz 2006 nicht mehr der Fall.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache \u00fcberwiegend gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen Anspr\u00fcche auf Unterlassung gegen die Beklagte (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG), auf Herausgabe des von der Beklagten Erlangten (\u00a7\u00a7 812 Abs.1, 818 Abs. 2 BGB) und im erforderlichen Umfang auf Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB) zu. Soweit die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Rechnungslegung Angaben zu den Gestehungskosten und zum Gewinn fordert sowie im Umfang ihres Antrages auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz erweist sich die Klage hingegen als nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fahrzeuglufttrockner, insbesondere eine Trocknungsmittelkartusche f\u00fcr einen Fahrzeuglufttrockner.<\/p>\n<p>Es ist bei Fahrzeugluftsystemen allgemein bekannt, eine Lufttrocknungsvorrichtung vorzusehen. Diese wird typischerweise zwischen der Luftquelle, beispielsweise einem Kompressor, und einem Vorrat angeordnet und beinhaltet ein Trocknungsmittel, beispielsweise ein feuchtigkeitsabsorbierendes Material wie Silica-Gel. Die Entfeuchtung der Luft ist erforderlich, um zu verhindern, dass sich Feuchtigkeit in Str\u00f6mungsrichtung nachgelagert in dem Fahrzeugluftsystem absetzt, wo sie mit der Zeit Bauteile des Luftsystems besch\u00e4digen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Derartige Luftsysteme werden vor allem bei pneumatischen Bremssystemen von Nutzfahrzeugen eingesetzt, um die zum Betrieb des Bremssystems eingesaugte Umgebungsluft zu entfeuchten. Dies ist erforderlich, um das Eindringen von Feuchtigkeit in die Bremsleitungen, die bei entsprechenden Temperaturen zum Vereisen der Anlage f\u00fchren kann, zu verhindern.<\/p>\n<p>Das Trocknungsmittel wird typischerweise in einem austauschbaren Kanister, d. h. einer Kartusche nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters, bereitgestellt. Eine derartige Kartusche ist l\u00f6sbar an dem Lufttrockner befestigt und wird periodisch ersetzt, um eine Verminderung der Leistungsf\u00e4higkeit zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Bei der durch einen Kompressor zugef\u00fchrten Luft ist es bekannt, dass die Luft einen Nebel sehr kleiner \u00d6ltr\u00f6pfchen beinhaltet. Dieser str\u00f6mt typischerweise durch den Lufttrockner und anschlie\u00dfend in das Fahrzeugluftsystem. Die Ablagerung des \u00d6ls kann mit der Zeit unter anderem zur Verengung schmaler Durchg\u00e4nge in Bauteilen des Luftsystems und zur Schw\u00e4chung elastomerer Dichtungen f\u00fchren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagegebrauchsmuster die Aufgabe, einen verbesserten Lufttrockner anzugeben, der die Transmission von \u00d6l durch ihn hindurch verhindern soll (Anlage K1, S. 2, Z. 3-5).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagegebrauchsmuster in seinem Schutzanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Kartusche (10, 40, 110) f\u00fcr einen Lufttrockner,<\/p>\n<p>2. mit einem Einlass (28, 50, 111), der mit einer Druckluftquelle verbindbar ist,<\/p>\n<p>3. mit einem Auslass (26, 48, 113), der mit einem Vorrat verbindbar ist,<\/p>\n<p>4. mit einem Trocknungsmittel (18, 56, 118), das<\/p>\n<p>4.1 zwischen Einlass (28, 50, 111) und Auslass (26, 48, 113) vorgesehen ist und<\/p>\n<p>4.2 dazu ausgebildet ist, Feuchtigkeit aus der Luft zu entfernen, die durch den Lufttrockner hindurchstr\u00f6mt,<\/p>\n<p>5. beinhaltend ein Koaleszenz-Mittel (20, 58, 120),<\/p>\n<p>5.1 um \u00d6ltr\u00f6pfchen aufzunehmen, die in der Luft vorhanden sind, die von der (Druckluft-)Quelle stammt, und<\/p>\n<p>5.2 das in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel (18, 56, 118) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters unterscheidet sich im Wesentlichen darin vom Stand der Technik, dass das Koaleszenz-Mittel in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Lufttrocknungsmittel angeordnet ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster ist im Umfang des geltend gemachten Schutzanspruches schutzf\u00e4hig, denn seine \u2013 unstreitig \u2013 gewerblich anwendbare technische Lehre ist neu und weist einen erfinderischen Schritt auf (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG). Letzteres ergibt sich daraus, dass der Durchschnittsfachmann zu der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale \u2013 ohne unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis des Klagegebrauchsmusters \u2013 nur aufgrund das handwerkliche K\u00f6nnen \u00fcberschreitender Erw\u00e4gungen gelangen konnte.<\/p>\n<p>Dies gilt auch im Hinblick auf den Recherchebericht des DPMA, der das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit nahe legt. Die dort als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte EP-A 1 048 541 (Anlage K5) begr\u00fcndet keine durchgreifenden Zweifel an der eingangs getroffenen Feststellung. Keine der Entgegenhaltungen zeigt die vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Filterreihenfolge, bei der das Koaleszenz-Mittel stromabw\u00e4rts vom Trockenmittel angeordnet ist.<\/p>\n<p>Insbesondere verweist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf, dass die im Recherchebericht als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte Fig. 10 der EP-A 1 048 541 (Anlage K5) mit den entsprechenden Beschreibungsstellen nicht die vom Klagegebrauchsmuster gelehrte Reihenfolge der Filter offenbart. Zum einen ist zwar in dem zun\u00e4chst er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsbeispiel ein Koaleszer enthalten; in der in Figur 10 dargestellten Ausf\u00fchrungsform selbst ist hingegen \u00fcberhaupt kein Koaleszer vorgesehen. Zum anderen verweist die Beschreibung der Entgegenhaltung in Abs. [0039] in Bezug auf die in Figur 10 gezeigte Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich darauf, dass ein Koaleszer innerhalb des Luftbremssystems oder aber zwischen Einlass und Filterbett, also in Str\u00f6mungsrichtung vor dem Trocknungsmittel, vorgesehen werden k\u00f6nne. Sie steht damit im ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkt in \u00dcbereinstimmung mit dem Stand der Technik, von dem sich das Klagegebrauchsmuster gerade abgrenzt.<\/p>\n<p>Die als erfindungssch\u00e4dlich aufgef\u00fchrten Schriften GB 1,136,052 (Anlage K3) und US 5,427,609 (Anlage K4), die die \u00fcbliche Reihenfolge der Filter beinhalten, legen dem Fachmann die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahe. Bereits der Umstand, dass die Anmeldung der priorit\u00e4ts\u00e4ltesten GB 1,136,052 (Anlage K3) vom 05. April 1966 datiert und es mithin \u00fcber 30 Jahre gedauert hat, die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters aufzufinden, spricht f\u00fcr das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes.<\/p>\n<p>Auch die Beklagte stellt die Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht in Abrede.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auf der Messe Automechanika in Frankfurt Kartuschen f\u00fcr Lufttrockner angeboten, die von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Dies gilt auch f\u00fcr das Merkmal 5.2. Da die \u00fcbrigen Merkmale zu recht zwischen den Parteien unstreitig sind, bedarf es keiner Ausf\u00fchrungen zu diesen.<\/p>\n<p>Nach dem unstreitigen Kl\u00e4gervortrag haben die Mitarbeiter der Beklagten ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert, dass die vorgestellte Kartusche ein Koaleszenz-Mittel beinhaltet, das in Str\u00f6mungsrichtung hinter dem Trocknungsmittel angeordnet ist. Den zentralen Vortrag der Kl\u00e4gerin, die Mitarbeiter der Beklagten h\u00e4tten auf Nachfrage des Zeugen C zur Ent\u00f6lung der Luft erkl\u00e4rt, das Koaleszenz-Mittel sei unter dem Trocknungsmittel angeordnet, hat sie nicht bestritten. Auf die erstaunte Reaktion und den Verweis der Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin, dass es besser sei, zuerst zu ent\u00f6len, haben die Mitarbeiter der Beklagten \u2013 unstreitig \u2013 erneut bekr\u00e4ftigt, dies anders als bislang \u00fcblich zu machen. Damit besteht kein Zweifel, dass die wiedergegebene \u00c4u\u00dferung zur Anordnung des Koaleszenz-Mittels unter dem Trocknungsmittel als \u201eim Str\u00f6mungsverlauf hinter\u201c und mithin in der vom Klagegebrauchsmuster gelehrten Weise zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Das Bestreiten der Beklagten bezieht sich demgegen\u00fcber auf die von der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen, die nichts zur inneren Gestaltung sagen k\u00f6nnten; auf die vorstehend genannten \u00c4u\u00dferungen geht sie nicht ein, w\u00e4hrend sie andere von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Inhalte des Gespr\u00e4chs zwischen den jeweiligen Mitarbeitern er\u00f6rtert und diese teilweise anders darstellt.<\/p>\n<p>Es ist daher entgegen der wiederholt vorgebrachten Auffassung der Beklagten letztlich unerheblich, ob die auf der Messe gezeigte Kartusche in ihrem Aufbau mit der an die Firma Hengst gelieferten Kartusche \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (\u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG). Die Angebotshandlung, die am 12. September 2006 stattfand, rechtfertigt den Unterlassungsantrag. Das Angebot lag zwar vor der Ver\u00f6ffentlichung des Klagegebrauchsmusters; f\u00fcr den Eintritt der Wirkungen des Gebrauchsmusters ist hingegen anders als beim Patent (\u00a7 58 Abs. 1 Satz 3 PatG) nicht die Ver\u00f6ffentlichung ma\u00dfgeblich, sondern bereits die Eintragung f\u00fchrt die Wirkungen herbei (\u00a7 11 Abs. 1 GebrMG). Die Vorlage eines Musters, das selbst s\u00e4mtliche gesch\u00fctzten Merkmale aufweist, stellt ein Gebrauchen dar (Busse\/Keukenschrijver, \u00a7 9 PatG Rn 78; Benkard\/Scharen, \u00a7 9 PatG Rn 47). Ob dies auf die auf der Messe gezeigte Kartusche zutrifft, ist zwischen den Parteien umstritten. Nach den oben dargestellten m\u00fcndlichen Erkl\u00e4rungen der Mitarbeiter der Beklagten ist dies hingegen zumindest in einer solchen Weise erl\u00e4utert worden, dass die Merkmale der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters erf\u00fcllt sind. Dies gen\u00fcgt f\u00fcr die Verwirklichung der Benutzungshandlung des Gebrauchens.<\/p>\n<p>Die durch die dargestellten Benutzungshandlungen entstandene Wiederholungsgefahr wird durch die blo\u00dfe \u2013 nicht strafbewehrte \u2013 Erkl\u00e4rung der Beklagten, das geistige Eigentum der Kl\u00e4gerin k\u00fcnftig zu beachten (eMail vom 27.11.2006, Anlage 1 der Bekl.), nicht ausger\u00e4umt.<\/p>\n<p>Abzuweisen war die Klage dagegen im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz, da dieser nicht begr\u00fcndet ist. Ein Anspruch auf Schadenersatz erfordert ein Verschulden des Verletzers, wobei auch bei Gebrauchsmustern die Bekanntmachung der Eintragung zuz\u00fcglich eines Karenzmonats ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr den Beginn eines vorwerfbaren Verhaltens ist (LG D\u00fcsseldorf, InstGE 2, 31 \u2013 Darmbef\u00fcllungsvorrichtung). Ein solches hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan. Dabei ist es zun\u00e4chst unerheblich, ob die Beklagte mit der Klagezustellung Kenntnis vom Klagegebrauchsmuster erlangt hat, oder ob auf die Ver\u00f6ffentlichung der Eintragung abzustellen ist. Beides liegt nur einen Tag auseinander. Es besteht hingegen kein Anlass, die Pr\u00fcfungsfrist von einem Monat in der Weise abzuk\u00fcrzen, dass diese bereits vor dem Ende der Messe abliefe. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass der Beklagten nur eine Pr\u00fcfungsfrist von weniger als 3 Tagen zuzugestehen w\u00e4re. Auch bei einem einfach gelagerten Schutzrecht w\u00e4re dies zu kurz, um den mit der Karenzzeit verbundenen Zweck zu erf\u00fcllen, es dem Verletzer zu erm\u00f6glichen, den Rechtsrat Dritter einzuholen. Insbesondere dient die Karenzfrist auch der Pr\u00fcfung, ob das zu pr\u00fcfende Schutzrecht auch schutzf\u00e4hig ist, was jedenfalls eine eingehendere Pr\u00fcfung erfordert. Erst recht weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass zu ber\u00fccksichtigen ist, dass sie als Ausl\u00e4nderin sich erst eine \u00dcbersetzung und einen \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage verschaffen musste.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin steht hingegen der hilfsweise verfolgte Anspruch auf Herausgabe des von der Beklagten durch die rechtswidrige Benutzung des Klagepatents Erlangten nach den Grunds\u00e4tzen der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zu (\u00a7\u00a7 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH GRUR 1982, 301 \u2013 Kunststoffhohlprofil II). Eine \u00fcber den Klageantrag hinausgehende zeitliche Begrenzung durch Einr\u00e4umung einer Karenzzeit ist dabei nicht vorzunehmen, da diese nur f\u00fcr die Frage des Verschuldens Bedeutung hat; der Bereicherungsanspruch ist hingegen gerade verschuldensunabh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die genaue H\u00f6he der Bereicherung steht derzeit noch nicht fest. Die Kl\u00e4gerin hat deshalb ein rechtliches Interesse daran, dass die Bereicherungshaftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Bereicherungsanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schuldet die Beklagte im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Dabei erweist sich der Antrag insoweit als unbegr\u00fcndet, als die Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Gestehungskosten und den erzielten Gewinn begehrt. Diese Angaben sind im Rahmen der Bereicherungshaftung nicht erforderlich (BGH GRUR 1989, 411 [414] \u2013 Offenend-Spinnmaschine).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>1.000.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7\u00a7 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 728 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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