{"id":3114,"date":"2007-06-28T17:00:47","date_gmt":"2007-06-28T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3114"},"modified":"2016-04-27T08:45:27","modified_gmt":"2016-04-27T08:45:27","slug":"4b-o-32606-garagensektionaltor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3114","title":{"rendered":"4b O 326\/06 &#8211; Garagensektionaltor"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 727<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 326\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 37 26 xxx (Klagepatent, Anlage K 2), dessen Anmeldung vom 11. August 1987 am 23. Februar 1989 offengelegt und dessen Erteilung am 19. Mai 1994 bekannt gemacht worden ist. Am 17. Juli 1997 wurde eine ge\u00e4nderte Fassung des Patents ver\u00f6ffentlicht; am 21. Oktober 1999 erfolgte die Ver\u00f6ffentlichung einer Berichtigung. Mit Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 wurde das Klagepatent teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Aufrechterhalten wurde es in dem in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Umfang der Kombination der Anspr\u00fcche 3 und 1.<\/p>\n<p>Patentanspruch 3 lautet:<\/p>\n<p>Der von Patentanspruch 3 in Bezug genommene Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 sowie die unterste Abbildung der Figur 4) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltores mit einem Torblatt gem\u00e4\u00df einem der Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Figur 2 stellt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Paneels in unterschiedlichen H\u00f6henabmessungen mit verschiedenen Sickenausbildungen dar.<\/p>\n<p>Die unterste Abbildung der Figur 4 zeigt die Seitenansicht des Verschwenkbereiches A aus Figur 1 zwischen zwei Paneelen der Ausbildung gem\u00e4\u00df Figur 2 in Ausrichtung gem\u00e4\u00df Schlie\u00dfstellung des Torblattes.<\/p>\n<p>Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist beim Bundesgerichtshof ein Nichtigkeitsberufungsverfahren unter dem Aktenzeichen X ZR 47\/04 anh\u00e4ngig, das derzeit noch nicht entschieden ist. Der Bundesgerichtshof hat Professor Dr.-Ing. A als gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt, der unter dem 23.10.2006 das als Anlage K 15 vorgelegte schriftliche Gutachten erstattet hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter beschlossen haben, den Namen in B GmbH zu \u00e4ndern, bietet u.a. im Internet Sektionaltore an. Der Beklagte zu 2) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legt dazu als Anlage K 13a auszugsweise Ausdrucke des Internetauftritts der Beklagten zu 1) vor und hat \u00fcberdies als Anlage K 13 einen von der Beklagten zu 1) herausgegebenen Prospekt &#8222;Garagensektionaltore&#8220; vorgelegt. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen sind den Seiten 5 und 6 des Anlagenkonvoluts K 13a entnommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das gezeigte Sektionaltor der Beklagten mache widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei eine gegen die Beklagte zu 1 festzusetzende Ordnungshaft an deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sektionalbl\u00e4tter aus<br \/>\neiner Reihe mit ihren Stirnbreitseiten aufeinander folgend aufeinander angelenkten Paneelen, wobei<br \/>\njedes Paneel an seiner im Torblatt-Schlie\u00dfzustand gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberfl\u00e4chenbereich und<br \/>\nan seiner demgegen\u00fcber unteren, einem nachfolgenden Paneel zugewandten Stirnbreitseite einen im Vertikalschnittbild bogenf\u00f6rmig konkav verlaufenden Oberfl\u00e4chenbereich aufweist, so dass<br \/>\njeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl\u00e4chenbereich einander gegen\u00fcberliegend einen durch eine auf der Torblattinnenseite angeordnete Scharnierverbindung zwischen den Paneelen bestimmten im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf\u00f6rmig berandeten Spaltbereich begrenzen, und dass<br \/>\nsich die einander zugewandten Stirnbreitseiten im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh\u00f6rige Gelenkachse bei \u00dcbergang von dem Torblatt-Schlie\u00dfzustand in dessen \u00d6ffnungszustand derart aneinander vorbeischieben, dass<br \/>\nder Spaltbereich sich in Verschwenkrichtung verk\u00fcrzend \u00fcber zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels hinweg bestehen bleibt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland gewerbsm\u00e4\u00dfig herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>sich der konvexe und der konkave Oberfl\u00e4chenbereich jeweils von der Torblattau\u00dfenseite des Paneels ausgehend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite \u00fcber einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt, in dem verbleibenden Stirnbreitseitenbereich im Anschluss an den konvexen Oberfl\u00e4chenbereich ein in den Paneelk\u00f6rper zur\u00fcckspringend ausgebildeter Nutstufenbereich, der im Bereich der Scharnierachse bogenf\u00f6rmig berandet ist und ausgehend von dem bogenf\u00f6rmig berandeten Bereich sich geradlinig schr\u00e4g nach oben in Richtung auf die Torblattau\u00dfenseite erstreckt und im Anschluss an den konkaven Oberfl\u00e4chenbereich ein von dem Paneelk\u00f6rper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich vorgesehen ist, dessen der Torblattau\u00dfenseite zugewandte Stufenflanke im Schlie\u00dfzustand in einem spitzen Winkel mit dem geradlinig verlaufenden Bereich der Nutstufe verl\u00e4uft, wobei die Stufenbereiche im Torblatt-Schlie\u00dfzustand derart ineinander greifen, dass der Federstufenbereich in dem Nutstufenbereich aufgenommen ist, und jeweils mit etwa senkrecht bzw. parallel zu den die Torblattau\u00dfen- und \u2013innenseite bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei der konkave Oberfl\u00e4chenbereich mit der au\u00dfenseitigen Breitfl\u00e4che des Paneels in einer Nasenkante ausl\u00e4uft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberfl\u00e4chenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist,<br \/>\nder bogenf\u00f6rmig berandete Spaltbereich im Vertikalschnittbild sichelf\u00f6rmig sich in Richtung der Torblattau\u00dfenseite verj\u00fcngend ausgebildet ist,<br \/>\nder konvexe und der konkave Oberfl\u00e4chenbereich im Vertikalschnittbild je etwa kreisbogenf\u00f6rmig mit dem Kreismittelpunkt in und\/oder in N\u00e4he der Scharnier-Gelenkachse verlaufend ausgebildet sind,<br \/>\ndie Paneele doppelschalig ausgebildet sind, deren eine Schale die die Torblattau\u00dfenseite bildende Breitseite aufweist und deren andere Schale die die Torblattinnenseite bildende Breitseite des Paneels beinhaltet,<br \/>\ndie beiden Schalen des doppelschaligen Paneels mittels einer zwischen den Schalen vorgesehenen Aussch\u00e4ummasse miteinander verbunden sind,<br \/>\ndie beiden Schalen jeweils von beiden Stirnbreitseiten ausgehende Randfahnen aufweisen, die sich jeweils parallel zu den die Torblattau\u00dfen- und \u2013innenseiten bildenden Breitseiten des Paneels in das Paneelinnere gerichtet erstrecken,<br \/>\nin dem Spaltbereich eine Dichtung angeordnet ist,<br \/>\nund die jeweils parallel verlaufenden Randfahnen der Schalen mit einem eine schlitzf\u00f6rmige Ausnehmung bildenden Abstand voneinander angeordnet sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. M\u00e4rz 1989 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen, f\u00fcr die Zeit ab dem 20. Juni 1994 dar\u00fcber hinaus<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nd) der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\ne) der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nf) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ng) der Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung f\u00fcr die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschr\u00e4nkt;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in unmittelbarem Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Torbl\u00e4tter zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die im Zeitraum vom 24. M\u00e4rz 1989 bis 19. Juni 1994 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Antrag I. 1. eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Handlungen gem\u00e4\u00df Antrag I. 1. im Zeitraum nach dem 20. Juni 1994 entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>hilfsweise beantragt sie, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>Klageabweisung,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des vor dem Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen X ZR 47\/04 anh\u00e4ngigen Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Bundespatentgerichts vom 6. November 2003 (Aktenzeichen 2 Ni 10\/02) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen den Vorwurf der Patentverletzung in Abrede und machen geltend, ihr Sektionaltorblatt verf\u00fcge weder \u00fcber etwa parallele bzw. senkrechte Nut- bzw. Federstufen, noch \u00fcber eine Sicke im Sinne des Klagepatents. Zudem werde sich das Klagepatent auch in dem vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Umfang im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, was jedenfalls den Aussetzungsantrag rechtfertige.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, auf Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz sowie auf Vernichtung gegen die Beklagten nicht zu.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Sektionaltorblatt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, dass beim \u00dcbergang von der Schlie\u00dflage in die \u00d6ffnungslage und umgekehrt die Paneele des Sektionaltorblattes einen bogenf\u00f6rmigen F\u00fchrungsbereich zwischen dem etwa vertikal gerichteten geradlinigen F\u00fchrungsabschnitt f\u00fcr die Schlie\u00dfstellung und dem etwa horizontal verlaufenden F\u00fchrungsabschnitt f\u00fcr die Offenstellung des Torblattes durchlaufen. Zu diesem Zweck sind die Paneele mittels Scharnieren miteinander verbunden, deren Scharnierachse sich an der Torblattinnenseite, d.h. der sich dem Inneren des mit dem Torblatt zu verschlie\u00dfenden Geb\u00e4udes zugewandten Seite, befindet. Beim Durchlaufen des bogenf\u00f6rmigen Bereiches entfernen sich die nach au\u00dfen hin gerichteten Breitseiten der Paneele voneinander, so dass nach au\u00dfen hin ein von der Gr\u00f6\u00dfenordnung des Verschwenkwinkels abh\u00e4ngiger breiter Spalt entsteht, in welchen man mit den Fingern der Hand eingreifen kann. Dies kann geschehen, wenn das Torblatt insoweit nicht fachgerecht geschlossen wird oder die Finger ungewollt eingreifen. Dieser Spalt verringert sich bei \u00dcberf\u00fchrung des Torblattes in die Schlie\u00dfstellung, so dass die Gefahr einer Fingerquetschung besteht.<\/p>\n<p>Die Ausbildung eines solch gro\u00dfen Kantenabstandes voneinander in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes, die verhindert, dass ein solches Fingerquetschen stattfindet, ist in aller Regel nicht m\u00f6glich, da der Abschluss durch das Torblatt entsprechend unvollkommen und \u201ezugig\u201c w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als gattungsbildenden Stand der Technik das aus dem franz\u00f6sischen Patent FR 1 310 605 bekannte Sektionaltorblatt. Dieses wird in der Beschreibung des Klagepatents dahingehend gew\u00fcrdigt, dass durch die spezielle Ausbildung der Stirnbreitseiten der Paneele zwar ein guter Schutz vor einer Fingerquetschung gew\u00e4hrleistet ist. Bei starker Windbeanspruchung des Torblattes senkrecht zu dessen Breitfl\u00e4che kann jedoch eine unerw\u00fcnscht gro\u00dfe, die Spaltkonfiguration ver\u00e4ndernde Versetzbewegung zwischen den aufeinander folgenden Paneelen auftreten. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn die Einzelscharniere nur in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Abst\u00e4nden \u00fcber die Gesamtbreite der Paneele verteilt vorgesehen sind. Auch konnte hierdurch die Fingerschutzwirkung und die gew\u00fcnschte Dichtigkeit des Sektionaltores in Frage gestellt sein.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein Sektionaltorblatt anzugeben, das auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering h\u00e4lt und eine m\u00f6glichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 3 in Verbindung mit Patentanspruch 1 die nachfolgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>(1) Sektionaltorblatt (1) aus einer Reihe mit ihren Stirnbreitseiten (8,9) aufeinanderfolgend aneinander angelenkter (12) Paneele (4\u2019, 4, 4\u201c), wobei<\/p>\n<p>(2) jedes Paneel (4)<\/p>\n<p>(2.1) an seiner im Torblatt-Schlie\u00dfzustand (2) gesehen oberen, einem vorhergehenden Paneel (4\u201c) zugewandten Stirnbreitseite (8) einen im Vertikalschnitt konvex verlaufenden Oberfl\u00e4chenbereich (10) und<\/p>\n<p>(2.2) an seiner dem gegen\u00fcber unteren, einem nachfolgenden Paneel (4\u2019) zugewandten Stirnbreitseite (9) einen im Vertikalschnittbild konkav verlaufenden Oberfl\u00e4chenbereich (11) aufweist, so dass<\/p>\n<p>(3) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele (4) und (4\u2019) mit einem konvexen und einem konkaven Oberfl\u00e4chenbereich (10, 11) einander gegen\u00fcberliegend<\/p>\n<p>(3.1) einen durch die Scharnierverbindung (12) zwischen den Paneelen (4, 4\u2019) bestimmten, im Vertikalschnittbild entsprechend bogenf\u00f6rmig berandeten Spaltbereich (15) begrenzen, und dass<\/p>\n<p>(4) die sich einander zugewandten Stirnbreitseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkbewegung um die zugeh\u00f6rige Gelenkachse (13) bei \u00dcbergang von dem Torblatt-Schlie\u00dfzustand (2) in dessen \u00d6ffnungszustand (3) derart aneinander vorbei verschieben, dass<\/p>\n<p>(4.1) der Spaltbereich (15) sich in Verschwenkrichtung verk\u00fcrzend \u00fcber zumindest einen Teil des ganzen Verschwenkwinkels (16) hinweg bestehen bleibt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>(5) sich der konvexe und der konkave Oberfl\u00e4chenbereich (8, 9) jeweils von der Torblatt-Au\u00dfenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf dessen Torblatt-Innenseite (18)<\/p>\n<p>(5.1) \u00fcber einen Teil der Torblattdicke hinweg erstreckt und dass<\/p>\n<p>(6) in dem verbleibenden Stirnseitenbereich (8, 9) im Anschluss an den konvexen Oberfl\u00e4chenbereich (10) ein in den Paneelk\u00f6rper zur\u00fcckspringend ausgebildeter Nutstufenbereich (19) und im Anschluss an den konkaven Oberfl\u00e4chenbereich (11) ein von dem Paneelk\u00f6rper vorspringend ausgebildeter Federstufenbereich (20) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>(6.1) welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschlie\u00dfzustand (2) ineinander greifen und<\/p>\n<p>(6.2) jeweils mit etwa parallel bzw. senkrecht zu den die Torblattau\u00dfen- und -innenseite (17, 18) bildenden Paneelbreitseiten verlaufenden Stufenflanken ausgebildet sind, wobei<\/p>\n<p>(7) der konkave Oberfl\u00e4chenbereich (11) mit der au\u00dfenseitigen Breitfl\u00e4che des Paneels (4) in einer Nasenkante (23) ausl\u00e4uft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberfl\u00e4chenbereich 819) ausgebildeten Abstufung (52) des jeweils nachfolgenden Paneels (4\u2019) ein eine Sicke (50, 51) bildender Abstand freigelassen ist und<\/p>\n<p>(8) der Spaltbereich (15) im Vertikalschnittbild sichelf\u00f6rmig sich in Richtung der Torblatt-Au\u00dfenseite (17) verj\u00fcngend ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt als Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents heraus, dass mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stufenausbildung einer die Spaltkonfiguration ver\u00e4ndernden Versetzbewegung entgegengewirkt und die Dichtigkeit des Torblattes insgesamt verbessert wird (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 59 &#8211; 62).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Sektionaltorbl\u00e4tter der Beklagten machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls nicht das Merkmal 7 der technischen Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann dahinstehen, ob die Ausbildung der Nut- und Federstufe der Merkmalsgruppe 6 des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 7 sieht vor, dass der konkave Oberfl\u00e4chenbereich mit der au\u00dfenseitigen Breitfl\u00e4che des Paneels in einer Nasenkante ausl\u00e4uft, zwischen der und einer im Anschluss an den konvexen Oberfl\u00e4chenbereich ausgebildeten Abstufung des jeweils nachfolgenden Paneels ein eine Sicke bildender Abstand freigelassen ist. Das Klagepatent \u00e4u\u00dfert sich direkt zur Funktion der Sicke lediglich im Hinblick auf optische Belange (Anlage K 2, Spalte 4, Zeilen 54 &#8211; 59). Der Fachmann erkennt jedoch, dass damit nur ein zus\u00e4tzlicher Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents angesprochen wird. Die Sicke war bereits Gegenstand des erteilten Hauptanspruchs 1. Zu dessen patentgem\u00e4\u00dfen Vorteilen \u00e4u\u00dfert sich die Beschreibung des Klagepatents (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 55 &#8211; 58) dahingehend, dass durch die in Anspruch 1 kombinierten Merkmale die zuvor angesprochene Aufgabe gel\u00f6st wird. Diese Aufgabe ist &#8211; wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; dahingehend formuliert (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 49 &#8211; 54), dass<br \/>\n\uf06e auch bei starker Belastung senkrecht zum Torblatt Versetzbewegungen der Paneele untereinander gering gehalten werden sollen und<br \/>\n\uf06e eine m\u00f6glichst dichte Aufeinanderfolge der Paneele gew\u00e4hrleistet sein soll.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der der Aufgabenstellung vorangehenden Beschreibung entnimmt der Fachmann dem, dass es bei der \u201edichten Aufeinanderfolge\u201c auf zwei Gesichtspunkte ankommt, n\u00e4mlich<br \/>\n\uf06e zum einen auf den Klemmschutz<br \/>\n\uf06e und zum anderen auf die Dichtigkeit gegen den Eintritt von Wind.<\/p>\n<p>Dies deckt sich mit der in dem Zusammenhang gew\u00fcrdigten franz\u00f6sischen Patentschrift FR 1 310 605, die bereits eine Sicke auf der Au\u00dfenseite des Paneels besitzt, in die allerdings die dort vorgesehene Dichtung eingebracht ist, und welche im \u00dcbrigen unzureichend ist bez\u00fcglich des Eintritts von Wind.<\/p>\n<p>Die von Merkmal 7 des Klagepatents gelehrte Sicke dient mithin entgegen dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit auch dem Klemmschutz. Zu dieser Auffassung gelangt auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Nichtigkeitsberufungsverfahren. In seinem Gutachten hei\u00dft es (Anlage K 15, Seite 11, 4. Absatz):<\/p>\n<p>\u201eAus dem Streitpatent kann ebenfalls als Lehre gezogen werden, dass f\u00fcr einen optimalen Fingerklemmschutz auf der Au\u00dfenseite zwischen der Nasenkante (23) und der zugeh\u00f6rigen Abstufung (52) im Schlie\u00dfzustand ein Spalt (50) verbleiben muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass [&#8230;] Finger zwischen Nasenkante und Abstufung gequetscht werden.\u201c<\/p>\n<p>Dies entspricht dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis. Auch die Kl\u00e4gerin selbst \u00e4u\u00dfert im Nichtigkeitsberufungsverfahren dasselbe Verst\u00e4ndnis, wenn sie in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (Anlage B 5, Seite 15) ausf\u00fchrt, dass<\/p>\n<p>\u201edieses Merkmal [die Funktion hat], dass die Nasenkante (23) tats\u00e4chlich auch im Torblattschlie\u00dfzustand frei bleibt, also nicht auf der Abstufung aufliegt. Dadurch wird eine Fingerklemmgefahr durch Einklemmen zwischen der Nasenkante (23) und einer Auflage hierf\u00fcr vermieden.\u201c<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine derartige patentgem\u00e4\u00dfe Sickenkonstruktion liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Abstand zwischen der Nasenkante des oberen Paneels und der Abstufung des unteren Paneels 2,3 mm betr\u00e4gt. Dies stellt keine hinreichende Sicke im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents dar. Es mag sein, dass es nicht m\u00f6glich ist, in diesen Spalt bei geschlossenem Tor hineinzufassen. Ma\u00dfgeblich kommt es jedoch auf die Verh\u00e4ltnisse an, die sich ergeben, wenn der Benutzer seine Hand z.B. beim manuellen Schlie\u00dfen des Torblatts auf die Au\u00dfenseite des Paneels etwa in H\u00f6he der Abstufung legt. In dieser Situation erfolgt zweifelsohne eine Quetschung der Fingerspitzen, wenn die Nasenkante im Zuge der Schlie\u00dfbewegung abw\u00e4rts in Richtung der Stufe des unteren Paneels f\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Nicht zu folgen ist der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung, auch bei einem Spalt von 2,3 mm gebe es noch eine &#8211; wenn auch geringere &#8211; Fingerschutzfunktion. Diese wird auch nicht dadurch bewirkt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine abfallende Abstufung aufweist, durch die ein Finger &#8211; wie die Kl\u00e4gerin behauptet- vom oberen Paneel nach abw\u00e4rts vorne gedr\u00e4ngt wird. Unwidersprochen haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die als Anlage B 2 vorgelegten Querschnittsansichten die Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfst\u00e4blich wiedergeben. Die obere linke Abbildung dieser Anlage ist nachfolgend zur Verdeutlichung eingeblendet:<\/p>\n<p>Daraus ist ersichtlich, dass auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine etwa senkrecht zur Torblattau\u00dfenseite gerichtete untere Stufe aufweist, durch die die von der Kl\u00e4gerin behauptete Verdr\u00e4ngung von Fingern nach vorne abw\u00e4rts gerade nicht nachvollziehbar ist.<\/p>\n<p>Ebenso ist es unerheblich, dass der Sachverst\u00e4ndige im Nichtigkeitsberufungsverfahren von einem optimalen Fingerklemmschutz spricht; selbst wenn man unterstellt, dass das Klagepatent nicht die Erreichung des Optimums lehrt, steht f\u00fcr die Kammer jedoch au\u00dfer Zweifel, dass das Klagepatent einen nicht unerheblichen Fingerklemmschutz zum Gegenstand hat. Ein solcher wird &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in hinreichender Weise erreicht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz war nicht zu gew\u00e4hren, da die insoweit darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin nichts daf\u00fcr vorgetragen hat, dass ihr im Falle der Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entst\u00fcnde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 727 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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