{"id":3112,"date":"2007-09-18T17:00:58","date_gmt":"2007-09-18T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3112"},"modified":"2016-04-27T08:44:41","modified_gmt":"2016-04-27T08:44:41","slug":"4b-o-32006-callunen-sorten-iv-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3112","title":{"rendered":"4b O 320\/06 &#8211; Callunen-Sorten IV (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 726<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 18. September 2007, Az. 4b O 320\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2232\">2 U 99\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klageantr\u00e4ge zu I., II. und III. werden abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert der Klageantr\u00e4ge zu I. \u2013 IV. wird auf 100.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist G\u00e4rtnermeister und Inhaber eines vorrangig auf Z\u00fcchtung ausgerichteten Calluna-Spezialbetriebs. Der Beklagte ist ebenfalls G\u00e4rtnermeister und unterh\u00e4lt einen eigenen Gartenbaubetrieb.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und der Beklagte zu 1) f\u00fchrten in den Jahren 1995 bis 2005 einen Rechtsstreit \u00fcber drei Instanzen, in dem der Kl\u00e4ger den Beklagten zu 1) auf \u00dcbertragung diverser diesem erteilter Sortenschutzrechte f\u00fcr Calluna-Sorten sowie auf Schadensersatz f\u00fcr deren In-Verkehr-Bringen in Anspruch nahm.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. Januar 1998 verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf den Beklagten unter anderem, den ihm erteilten, am 04.11.1993 zur Anmeldung gebrachten Sortenschutz zu der Kennnummer A mit der Sortenbezeichnung \u201eX\u201c auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Dar\u00fcber hinaus stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf fest, dass die Klage, soweit sie auf \u00dcbertragung des Anspruchs der Erteilung des Sortenschutzes f\u00fcr die vom Beklagten am 04.11.1993 angemeldete Sorte mit der Kennnummer B \u201eY\u201c gerichtet war, in der Hauptsache erledigt sei, nachdem der Beklagte seinen Erteilungsantrag beim Bundessortenamt nach Rechtsh\u00e4ngigkeit zur\u00fcckgenommen hatte. Ferner stellte das Landgericht D\u00fcsseldorf fest, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist und entstehen wird, dass der Beklagte Pflanzen der Sorten B \u201eY\u201c und A \u201eX\u201c in den Verkehr gebracht hat. Soweit der Kl\u00e4ger den Beklagten auch auf \u00dcbertragung des Sortenschutzes und auf Schadensersatz hinsichtlich der Sorte C \u201eZ\u201c in Anspruch nahm, wies das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage ab.<\/p>\n<p>Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung \u00e4nderte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (2 U 29\/98, Anlage K 1) das erstinstanzliche Urteil unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel dahingehend ab, dass der Beklagte verurteilt wurde, den ihm erteilten, am 04.11.1993 angemeldeten Sortenschutz zur Kennnummer C f\u00fcr die Sorte \u201eZ\u201c auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen und dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch das In-Verkehr-Bringen dieser Sorte entstanden ist und entstehen wird; im \u00dcbrigen wies das Oberlandesgericht die Klage ab.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 29.06.2004 (Anlage K 2) hob der Bundesgerichtshof das zweitinstanzliche Urteil auf, soweit es die Klage abgewiesen hatte, und verwies den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcck. Daraufhin wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Berufung des Beklagten, soweit \u00fcber diese zuvor noch nicht rechtskr\u00e4ftig entscheiden worden war, mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil vom 02.06.2005 (Anlage K 3) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Parteien streiten nunmehr dar\u00fcber, ob \u2013 unten im Rahmen der Klageantr\u00e4ge n\u00e4her bezeichnete \u2013 den Beklagten erteilte Sortenschutzrechte Mutationen der oben genannten Sorten betreffen. Hinsichtlich der den Klageantrag zu I. betreffenden Sorten \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eM\u201c hatte der Beklagte zu 1) im September\/Oktober 1996 Sortenschutzantr\u00e4ge gestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte zu 1) habe sich anl\u00e4sslich eines Besuchs bei ihm im Herbst 1992 in unrechtm\u00e4\u00dfiger Weise Pflanzenmaterial von Z\u00fcchtungsergebnissen verschafft, indem er ohne seine \u2013 des Kl\u00e4gers &#8211; Zustimmung Pflanzenteile von neu gez\u00fcchteten Sorten abgeschnitten habe, um damit Pflanzen zu vermehren und im Rahmen des Anbaus Mutationen zu entdecken. Die Beklagten h\u00e4tten \u2013 so der Kl\u00e4ger &#8211; Mutationen ohne das Entwenden seines auf dem freien Markt nicht erh\u00e4ltlichen Pflanzenmaterials nicht entdecken und infolge dessen die streitgegenst\u00e4ndlichen Sortenschutzrechte nicht erhalten k\u00f6nnen. Nach Feststellung der Entwendung habe er selbst entsprechendes Pflanzenmaterial angepflanzt und durch Verklonung weitervermehrt. Am 30.09.1995 habe er Mutationen aus seinen Klonen \u201e302\u201c und \u201e308\u201c mit jeweils grauwei\u00dfen Knospen entdeckt, die den Sorten \u201eE\u201c und \u201eD\u201c entspr\u00e4chen. Bei einem Vergleich der von ihm erhaltenen Mutanten mit den von den Beklagten bei der Pr\u00fcfstelle vorgelegten Registerpflanzen habe er festgestellt, dass deren Merkmale allein aufgrund unterschiedlicher Anbaubedingungen voneinander abwichen, aber als identisch anzusehen seien. Wegen der insoweit fehlenden Unterscheidbarkeit habe er von einer Anmeldung der von ihm entdeckten Mutanten abgesehen. S\u00e4mtliche hier in Streit stehenden Sorten seien \u2013 wie er im Anschluss an einen im Jahre 2005 durchgef\u00fchrten Testkauf festgestellt habe &#8211; erste Ableitungen ihm geh\u00f6render Ausgangssorten; insoweit nimmt der Kl\u00e4ger auf die nachfolgende \u00dcbersicht Bezug (Blatt 7 f. GA):<\/p>\n<p>Ausgangssorte 1. Ableitung<\/p>\n<p>Y \uf0de M<br \/>\n(B) (F)<\/p>\n<p>X \uf0de D<br \/>\n(A) (G)<\/p>\n<p>\uf0de W8<br \/>\n(H)<\/p>\n<p>\uf0de W12<br \/>\n(J)<\/p>\n<p>Z \uf0de W13<br \/>\n(C) (K)<\/p>\n<p>\uf0de E<br \/>\n(L)<\/p>\n<p>\uf0de Wink 7<br \/>\n(N)<\/p>\n<p>Ferner verweist der Kl\u00e4ger hinsichtlich der Sorten \u201eX\u201c und \u201eZ\u201c auf die aus den Anlagen K 6 und K 7 ersichtlichen Gegen\u00fcberstellungen sortenspezifischer Merkmale sowie auf die aus der Anlage K 9 ersichtliche Dokumentation betreffend Mutanten an gesch\u00fctzten Sorten. Die Sorte \u201eM\u201c sei hochgradig verwandt mit den Sorten \u201eO1\u201c, \u201eO2\u201c, \u201eO3\u201c und \u201eO4\u201c, die Klone des Klongemischs \u201eY\u201c seien. Das Klongemisch \u201eY\u201c umfasse gestohlene Geschwisterpflanzen zu der von ihm am 01.11.1996 angemeldeten Sorte \u201eP\u201c. Er habe eine Mutante von \u201eZ\u201c, n\u00e4mlich \u201eQ\u201c, zum Sortenschutz angemeldet, welche hochgradig \u00e4hnlich zu \u201eR\u201c und \u201eW13\u201c sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die nachstehenden Sortenschutzrechte, n\u00e4mlich den durch Beschluss des Bundessortenamtes<\/p>\n<p>&#8211; vom 21.06.1999 zur Kennnummer G erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eD\u201c,<br \/>\n&#8211; vom 02.05.2000 zur Kennnummer L erteilten Sortenschutz f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eE\u201c<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>&#8211; die am 05.09.1996 unter der Kennnummer F angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Bezeichnung \u201eRosa Y\u201c (vorgeschlagene Sortenbezeichnung \u201eM\u201c),<\/p>\n<p>auf ihn zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>II. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,<\/p>\n<p>&#8211; das durch Beschluss des Bundessortenamtes vom 06.06.2006 unter der Kennnummer N erteilte Sortenschutzrecht f\u00fcr die Sorte mit der Sortenbezeichnung \u201eR\u201c,<\/p>\n<p>sowie<\/p>\n<p>&#8211; die am 28.10.2002 unter der Kennnummer H angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW 8\u201c (vorgeschlagene Sortenbezeichnung \u201ePetronella\u201c),<br \/>\n&#8211; die am 30.09.2003 unter der Kennnummer J angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW 12\u201c,<br \/>\n&#8211; die am 30.09.2003 unter der Kennnummer K angemeldete Sorte mit der vorl\u00e4ufigen Sortenbezeichnung \u201eW13\u201c<\/p>\n<p>auf ihn zu \u00fcbertragen;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass der Beklagte zu 1) Pflanzen der in Ziffer I. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht hat, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;<\/p>\n<p>2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer I., und zwar hinsichtlich<\/p>\n<p>&#8211; der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,<br \/>\n&#8211; der Verkaufsmenge, -zeit und \u2013preise,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen \u00fcber Lieferungen an gewerbliche Abnehmer;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird, dass die Beklagten zu 1) und 2) Pflanzen der in Ziffer II. genannten Sorten sowie Vermehrungsmaterial hiervon in den Verkehr gebracht haben, hilfsweise den hiermit erzielten Gewinn wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben;<\/p>\n<p>2. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich Vermehrungs- und Vertriebshandlungen zu Sorten gem. Ziffer II., und zwar hinsichtlich<\/p>\n<p>&#8211; der Menge des hergestellten, ausgelieferten, erzeugten oder bestellten Pflanzenmaterials,<br \/>\n&#8211; der Verkaufsmenge, -zeit und \u2013preise,<br \/>\n&#8211; des erzielten Umsatzes,<br \/>\n&#8211; des Inhalts von Angebotsschreiben unter Angabe der Auflagenh\u00f6he, des Verbreitungszeitraumes sowie des Verbreitungsgebietes,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines Verzeichnisses unter Angabe der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, der einzelnen Lieferungen, der Gestehungskosten mit Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie Vorlage der Rechnungen \u00fcber Lieferungen an gewerbliche Abnehmer.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 1) behauptet, die Sorte \u201eD\u201c sei eine Mutation seines hellvioletten Klons Nr. 5, die Sorte \u201eE\u201c sei eine solche seines Klons Nr. 8 (blau lang). Bereits seit 1991 h\u00e4tten sie \u2013 so die Beklagten zu 1) und 2) \u2013 verschiedene Typen violett bl\u00fchender Knospenbl\u00fcher in ihrem Betrieb gehabt; zu diesem Zeitpunkt habe zwischen den Parteien eine \u201enormale\u201c Gesch\u00e4ftsbeziehung bestanden, in deren Rahmen der Kl\u00e4ger dem Beklagten zu 1) st\u00e4ndig gesch\u00fctzte und ungesch\u00fctzte Pflanzen geliefert habe. Die Sorten \u201eW8\u201c und \u201eW12\u201c seien Mutationen der Ausgangssorte \u201eD\u201c, die Sorten \u201eR\u201c und \u201eW13\u201c solche der Sorte \u201eE\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagten erheben hilfsweise die Einrede der Verj\u00e4hrung gegen\u00fcber den mit den Klageantr\u00e4gen zu I., III. und IV. geltend gemachten Anspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u2013 soweit derzeit entscheidungsreif im Sinne von \u00a7 301 ZPO &#8211; unbegr\u00fcndet. Die vom Kl\u00e4ger mit den Klageantr\u00e4gen zu I. &#8211; III. geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf \u00dcbertragung des Sortenschutzes f\u00fcr die Sorten \u201eD\u201c mit der Kennnummer G, \u201eE\u201c mit der Kennnummer L und \u201eRosa Y\u201c (bzw. \u201eM\u201c) mit der Kennnummer F.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin derartiger Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 9 Abs. 2 SortG.<\/p>\n<p>Denn der Beklagte zu 1) ist nicht &#8222;Nichtberechtigter&#8220; im Sinne dieser Vorschrift.<\/p>\n<p>Das Recht auf Sortenschutz steht dem Ursprungsz\u00fcchter oder Entdecker einer Sorte zu (\u00a7 8 Abs. 1 S. 1 SortG). Die \u201eEntdeckung\u201c im Sinne von \u00a7 8 Abs. 1 S. 1 SortG umfasst alle F\u00e4lle, in denen neues Pflanzengut ohne menschliches Zutun entsteht und\/oder aufgefunden wird; erfasst sind neben F\u00e4llen von Mutationen in der Natur insbesondere auch spontane Mutationen von Kulturpflanzen (Keukenschrijver, SortG, \u00a7 8 Rn 11). Der Entdecker muss nicht Eigent\u00fcmer des Materials sein \u2013 das Immaterialg\u00fcterrecht des Sortenschutzes folgt nicht dem sachenrechtlichen Eigentum am Ausgangsmaterial; insofern kann Entdecker auch derjenige sein, welcher nicht Eigent\u00fcmer der Ursprungspflanze oder Z\u00fcchter der Ursprungssorte ist (BGHZ 65, 347, 353 = BGH GRUR 1976, 385 \u2013 Rosenmutation; Keukenschrijver, SortG, \u00a7 8 Rn 13). Der Begriff der sortenrechtlichen Entdeckung umfasst auch das Auffinden einer aus einer Zuchtpflanze durch spontane Mutation entstandenen neuen Pflanzensorte.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Beklagte zu 1) Entdecker der im Klageantrag zu I. genannten Sorten und damit Berechtigter i.S.v. \u00a7 9 Abs. 2 SortG. Dass \u2013 so die Behauptung des Kl\u00e4gers \u2013 die Entdeckung sich jeweils auf Klone bezogen habe, die aus gestohlenem Pflanzenmaterial hervorgegangen seien, ist f\u00fcr die Entstehung des Sortenschutzrechtes in Person des Beklagten zu 1) unerheblich, so dass dies keiner Aufkl\u00e4rung in tats\u00e4chlicher Hinsicht bedarf.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDie mit dem Klageantrag zu I. begehrte Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus den insoweit in Betracht kommenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen der \u00a7\u00a7 989, 990 BGB; \u00a7\u00a7 992, 823 Abs. 2 BGB i.v.m.<br \/>\n\u00a7 858 BGB oder \u00a7 242 StGB; \u00a7\u00a7 992, 823 Abs. 1 BGB oder \u00a7 826 BGB; \u00a7 37 Abs. 2 SortG).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht in substantiierter Weise Tatsachen vorgetragen, die einen Anspruch auf \u00dcbertragung der dem Beklagten zu 1) erteilten Sortenschutzrechte im Wege der Naturalrestitution rechtfertigen k\u00f6nnten. Derartiges h\u00e4tte vorausgesetzt, worauf die Kammer mehrfach \u2013 unter anderem im Beschluss vom 08. Mai 2007 (Blatt 74 f. GA) &#8211; hingewiesen hat, dass der Kl\u00e4ger dargetan und in geeigneter Weise unter Beweis gestellt h\u00e4tte, dass er mit Pflanzenmaterial, von dessen Typ seiner Behauptung nach Pflanzen gestohlen worden waren, Mutanten entdeckte bzw. entdeckt h\u00e4tte, die identisch waren mit Pflanzen derjenigen Sorten, f\u00fcr die der Beklagte zu 1) Sortenschutz erhielt. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt der Kl\u00e4gervortrag nach wie vor nicht. Hinsichtlich der Sorte \u201eRosa Y\u201c (\u201eM\u201c) fehlt es insoweit an jeglichem Vortrag. Doch auch der Vortrag der \u00fcbrigen vom Klageantrag zu I. betroffenen Sorten ist nicht als Grundlage entsprechender tatrichterlicher Feststellungen geeignet.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens daf\u00fcr anbietet, dass die vom Beklagten zu 1) entdeckten Mutationen auf ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger &#8211; zustehende Sorten zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, lie\u00dfe sich bei Richtigkeit des Kl\u00e4gervortrags daraus nicht schlie\u00dfen, dass der Kl\u00e4ger auch selbst die neuen Sorten entdeckte bzw. entdeckt h\u00e4tte und der Beklagte zu 1) ihm lediglich zuvorgekommen sei.<\/p>\n<p>Die Zeugen S und T werden lediglich zum Beweis der Tatsache benannt, dass der Kl\u00e4ger im Rahmen von Besichtigungen in der Pr\u00fcfstelle Rethmar festgestellt habe, dass seine Klone 302 und 308 mit den Sorten \u201eE\u201c und \u201eD\u201c identisch seien. Diesbez\u00fcglich fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag dazu, wie die Identit\u00e4t im Rahmen einer solchen \u201eblo\u00dfen\u201c Besichtigung festgestellt worden sein soll.<\/p>\n<p>Letzteres gilt auch, soweit der Kl\u00e4ger die Vorlage seiner Zuchtunterlagen angeboten hat. Insoweit fehlt es nach wie vor an der Darlegung, welche von ihm selbst gefundenen Klone mit welchen Mutationen hinsichtlich welcher Merkmale identisch sind.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nEs besteht kein Anspruch des Kl\u00e4gers auf \u00dcbertragung der im Klageantrag zu I. aufgef\u00fchrten Sortenschutzrechte aus Nichtleistungskondiktion gem\u00e4\u00df \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB.<\/p>\n<p>Es bedarf insoweit keiner Entscheidung der Kammer, ob kondiktionsrechtliche Anspr\u00fcche bereits aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung des \u00a7 9 Abs. 2 SortG ausgeschlossen sind (verneinend insoweit Busse\/Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz, \u00a7 9 Rn 4). Jedenfalls hat der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich nicht \u201eetwas\u201c im Sinne von \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB erlangt, das vom Umfang der sich aus Bereichungsrecht geschuldeten Herausgabepflicht gedeckt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter \u201eetwas\u201c im Sinne von \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB versteht man jeden Verm\u00f6gensvorteil (BGH NJW 1995, 53).<\/p>\n<p>Unmittelbar erlangt hat der Beklagte zu 1) unter Zugrundelegung der betreffenden tats\u00e4chlichen Behauptung des Kl\u00e4gers lediglich Besitz an gestohlenem Pflanzenmaterial, auf dessen Herausgabe das Begehren des Kl\u00e4gers offenkundig nicht gerichtet ist.<\/p>\n<p>Die dar\u00fcber hinaus insoweit erhaltene rein tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit, mit Pflanzenmaterial neue Sorten zu z\u00fcchten bzw. zu entdecken, ist kein Vorteil i.S.v. \u00a7 812 Abs. 1 BGB. Dagegen spricht bereits, dass Gegenstand des Sortenschutzes die \u201eeigentliche\u201c (urspr\u00fcngliche) Sorte ist, der Sortenschutz sich hingegen nicht auf Handlungen zum Zweck der Schaffung neuer Sorten erstreckt (vgl. Busse\/Keukenschrijver, SortG, \u00a7 10 Rn 8). Die Regelung des<br \/>\n\u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG zeigt \u2013 wie \u00a7 10 Satz 2 f. a.F. SortG -, dass eine Verwendung gesch\u00fctzter Sorten eines anderen Z\u00fcchters \u2013 etwa durch Einkreuzen \u2013 zul\u00e4ssig ist (vgl. Busse\/Keukenschrijver SortG, \u00a7 10a Rn 6). Der Sinn dieses sog. Z\u00fcchtervorbehalts, der in der F\u00f6rderung der z\u00fcchterischen Forschungs- und Entwicklungsarbeit liegt, indem das gesamte vorhandene biologische Material zur Schaffung neuer Sorten zur Verf\u00fcgung gestellt wird (Busse\/Keukenschrijver, SortG, \u00a7 10 a Rn 7), w\u00fcrde umgangen, wenn man \u00fcber das Kondiktionsrecht eine \u00dcbertragungsverpflichtung ann\u00e4hme. Insofern kann die blo\u00dfe Expektanz der Z\u00fcchtung bzw. Entdeckung einer neuen Sorte keinen gesch\u00fctzten Verm\u00f6genswert darstellen. Dies gilt selbst dann, wenn das betreffende Pflanzenmaterial nach dem Willen des Berechtigten nicht auf dem Markt erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>Soweit der Bundesgerichtshof in der oben bereits zitierten Entscheidung \u201eRosenmutation\u201c (BGHZ 65, 347, 353 = BGH GRUR 1976, 385) ausgef\u00fchrt hat, ein vom Eigent\u00fcmer des Ausgangsmaterials verschiedener Entdecker k\u00f6nne ohne \u00dcbereinkunft mit dem Eigent\u00fcmer auf redliche Weise kaum ein Schutzrecht erlangen, bezog sich dies allein auf formelle Anforderungen des Anmelde- und Pr\u00fcfungsverfahrens. Der Bundesgerichtshof hat ausdr\u00fccklich klargestellt, dass der Inhalt entsprechender Verfahrensbestimmungen die Sortenschutzberechtigung als solche nicht ber\u00fchrt und dass das sachenrechtliche Eigentum weder selbst\u00e4ndige Grundlage noch zus\u00e4tzliche Voraussetzung der Sortenschutzberechtigung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie nach der Behauptung des Kl\u00e4gers unter Verwendung des gestohlenen Pflanzenmaterials erhaltenen Sortenschutzrechte werden auch nicht nach<br \/>\n\u00a7 818 BGB vom Umfang des auf Herausgabe der Pflanzen gerichteten Kondiktionsanspruchs umfasst. Nutzungen im Sinne des \u00a7 818 Abs. 1 BGB sind nach der in \u00a7 100 BGB enthaltenen Legaldefinition Sach- und Rechtsfr\u00fcchte sowie Gebrauchsvorteile.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie jeweiligen Sortenschutzrechte sind kein nat\u00fcrliches Erzeugnis der Pflanzen und damit keine Sachfr\u00fcchte im Sinne von \u00a7 99 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSie stellen auch keine unmittelbaren Rechtsfr\u00fcchte dar, da \u2013 wie \u00a7 10a Abs. 1 Nr. 3 SortG zeigt \u2013 weder das sachenrechtliche Eigentum an Pflanzen noch ein Sortenschutzrecht an einer Ausgangssorte ein ausschlie\u00dfliches Z\u00fcchtungsrecht gew\u00e4hren. Auch als mittelbare Rechtsfr\u00fcchte k\u00f6nnen die Sortenschutzrechte nicht eingeordnet werden; als solche k\u00f6nnte man lediglich etwa Lizenzgeb\u00fchren, die der Beklagte zu 1) ggf. aufgrund der Sortenschutzrechte erlangte, auffassen (vgl. Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, \u00a7 99 Rn 4).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIm Hinblick auf den oben erl\u00e4uterten Sinn und Zweck des \u00a7 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG verbietet es sich schlie\u00dflich auch, die Sortenschutzrechte als aus dem Eigentum an den gestohlenen Pflanzen resultierende Gebrauchsvorteile im Sinne von \u00a7 100 BGB zu verstehen.<\/p>\n<p>4)<br \/>\nSchlie\u00dflich findet das mit dem Klageantrag zu I. verfolgte Begehren des Kl\u00e4gers auch keine Grundlage in \u00a7 687 Abs. 2 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 681 S. 2, 667 BGB.<\/p>\n<p>Die Herausgabepflicht bei der Verletzung absoluter Rechte erstreckt sich lediglich so weit, wie ihr entsprechender Zuweisungsgehalt reicht (Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Auflage, \u00a7 687 Rn 5). Aufgrund der in \u00a7 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG enthaltenen gesetzgeberischen Wertung unterf\u00e4llt aber das durch Weiterz\u00fcchtung bzw. Entdeckung erworbene neue Sortenschutzrecht nicht dem Zuweisungsgehalt des Eigentums an der Ursprungspflanze.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Auch die mit dem Klageantrag zu II. gegen die Beklagten zu 1) und 2) verfolgten \u00dcbertragungsanspr\u00fcche bestehen nicht.<\/p>\n<p>Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zun\u00e4chst entsprechend auf die Ausf\u00fchrungen unter I. verwiesen. Erg\u00e4nzend ist diesbez\u00fcglich folgendes auszuf\u00fchren:<\/p>\n<p>1)<br \/>\nHinsichtlich der in Betracht kommenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen gilt auch hier, dass der Kl\u00e4ger nicht dargetan hat, welche Klone, die identisch sind mit den von den Beklagten aufgefundenen Mutationen, er selbst entdeckte bzw. entdeckt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nHinsichtlich der Anspruchsgrundlage des \u00a7 812 Abs. 1 Alt. 2 BGB \u00e4ndert sich an dem unter I. begr\u00fcndeten Ergebnis nichts aufgrund des Umstandes, dass die vom Klageantrag zu II. betroffenen Sorten im Gegensatz zu denen gem\u00e4\u00df Klageantrag zu I. nach Juli 1997 angemeldet wurden, so dass entsprechend der \u00dcbergangsvorschrift des \u00a7 41 Abs. 6 SortG auf diese Sorten die Vorschrift des \u00a7 10 Abs. 2, 3 SortG Anwendung findet. Selbst wenn die vom Klageantrag zu II. betroffenen Sorten \u2013 wie der Kl\u00e4ger geltend macht &#8211; abgeleitete Sorten ihm zustehender Ausgangssorten w\u00e4ren, w\u00fcrde auch hinsichtlich dieser das Z\u00fcchtungsprivileg gem. \u00a7 10 a Abs. 1 Nr. 3 SortG mit den oben erl\u00e4uterten Konsequenzen gelten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen auch die mit dem Klageantrag zu III. gegen den Beklagten zu 1) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Herausgabe des Gewinns und Auskunftserteilung nicht zu.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch aus \u00a7 37 Abs. 2 SortG besteht bereits deshalb nicht, weil der Kl\u00e4ger selbst nicht Inhaber der vom Klageantrag zu I. betroffenen Sortenschutzrechte ist. Seine Aktivlegitimation l\u00e4sst sich auch nicht aus \u00a7 10 Abs. 2, 3 n.F. SortG herleiten, weil dessen Regelung auf diese Sortenschutzrechte, die unstreitig alle noch im Jahre 1996 angemeldet wurden, unanwendbar ist (sog. \u201eAltsorten\u201c, \u00a7 41 Abs. 6 SortG). Insofern bedarf es nicht der Aufkl\u00e4rung, ob diese Sorten erste Ableitungen von Ursprungssorten des Kl\u00e4gers sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der anderen grunds\u00e4tzlich in Betracht zu ziehenden schadensersatzrechtlichen Anspruchsgrundlagen gilt das unter I. 2) Ausgef\u00fchrte entsprechend.<\/p>\n<p>Der hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch scheitert aus den unter I. 3) genannten Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nEin Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB besteht nicht, weil es bereits an entsprechenden Hauptanspr\u00fcchen mangelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 726 Landgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 18. 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