{"id":3110,"date":"2007-08-14T17:00:54","date_gmt":"2007-08-14T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3110"},"modified":"2016-04-27T08:43:53","modified_gmt":"2016-04-27T08:43:53","slug":"4b-o-31906-betonpumpe-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3110","title":{"rendered":"4b O 319\/06 &#8211; Betonpumpe II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 725<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 319\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2217\">2 U 106\/07<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs u.a. von fahrbaren Betonpumpen.<\/p>\n<p>Inhaber des aus der Anlage K 1 ersichtlichen Patents DE 42 03 xxx (Klagepatent) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin sowie deren Br\u00fcder, welche mit der als Anlage K 2 vorgelegten Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent gegen die Beklagte erm\u00e4chtigt bzw. etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten haben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 10. Februar 1992 angemeldet, die Offenlegung erfolgte am 12. August 1993. Der Ver\u00f6ffentlichungstag der Patenterteilung ist der 5. September 1996.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 30. November 2006 (Anlage B 11) hat das Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent abgewiesen. Dieses Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4) und mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (6, 5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine (6) mit ihren Schwenklagern (8), bezogen auf die Fahrtrichtung (F), etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe (Fig. 1) von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten erstrecken, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet sind, und dass sich die vorderen St\u00fctzbeine (5) in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F) erstrecken.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe fahrbare Betonpumpe in Seitenansicht mit angeschwenkten St\u00fctzbeinen, Figur 2 die fahrbare Betonpumpe aus Figur 1 mit einer Schnittansicht durch den die St\u00fctzbeine haltenden Quertr\u00e4ger und Figur 3 in einer schematischen Darstellung die St\u00fctzbeine einer Fahrzeugh\u00e4lfte in Draufsicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt f\u00fcnf verschiedene Modelle von Autobetonpumpen mit den Bezeichnungen A, B, C, D und E, wobei die drei letztgenannten Pumpen zur Serie F geh\u00f6ren und sich allein in der Reichweite des Pumpenmastes unterscheiden.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung zeigt eine Prinzipdarstellung der Komponentenanordnung bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am Beispiel eines Modells der Reihe F:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird dar\u00fcber hinaus auf den aus der Anlage B 9 ersichtlichen Prospekt verwiesen. Der Beklagten ist f\u00fcr das Modell \u201eG\u201c der Modellreihe F das aus der Anlage B 8 ersichtliche EP 1 299 xxx B 1 erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, letztere zu vollziehen an ihren Vorst\u00e4nden, zu verbieten,<\/p>\n<p>fahrbare Betonpumpen mit den folgenden Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten und in Verkehr zu bringen:<\/p>\n<p>1. mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes;<\/p>\n<p>2. mit hinteren und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine sind mit ihren Schwenklagern bezogen auf die Fahrtrichtung etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>2) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>3) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>4) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den in Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 05.10.1996 entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen,<\/p>\n<p>3. hilfsweise, der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und nicht gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist,<\/p>\n<p>4. hilfsweise, der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht, da bei diesen lediglich die vorderen St\u00fctzbeine teleskopierbar seien und die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine sich nicht in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell, einem Mastbock zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes und mit vorderen und hinteren seitlich ausschwenkbaren teleskopierbaren St\u00fctzbeinen zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe in Arbeitsstellung, wobei die hinteren St\u00fctzbeine mit ihren Schwenklagern, bezogen auf die Fahrtrichtung, etwa in Fahrgestellmitte angelenkt sind und sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern in Fahrtrichtung nach hinten erstrecken.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents ist eine solche Betonpumpe aus der DE-OS 31 24 029 bekannt. Bei der dort offenbarten Betonpumpe sind die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine kurz hinter dem Fahrerhaus angelenkt und werden in Fahrtstellung der Betonpumpe in Fahrtrichtung nach hinten geschwenkt, wobei die hinteren St\u00fctzbeine im Abstand der L\u00e4nge eines eingefahrenen vorderen St\u00fctzbeines hinter dem vorderen Schwenklager angelenkt sind. Die vorderen und hinteren Schwenklager werden durch mehrere L\u00e4ngstr\u00e4ger miteinander verbunden, auf denen auch der Mastbock befestigt ist. Dazu bemerkt die Beschreibung des Klagepatents es als nachteilig, dass derartige Betonpumpen auf kleineren Baustellen h\u00e4ufig nicht einsetzbar seien, da dann zu wenig Platz zum Ausschwenken der vorderen St\u00fctzbeine zur Verf\u00fcgung stehe.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent weiter die deutsche Patentanmeldung P 41 35 653, bei der die vorderen St\u00fctzbeine an Schwenklagern befestigt sind, die selbst wiederum in Fahrtrichtung der Betonpumpe verschiebbar gehaltert sind. Die St\u00fctzbeine weisen in Fahrtrichtung der Betonpumpe nach vorne und k\u00f6nnen somit nach vorne und zur Seite ausgefahren werden, auch wenn nur geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Ferner ist aus der DE-OS 38 30 315 eine Betonpumpe bekannt, bei der die vorderen St\u00fctzbeine in Kreuzanordnung diagonal angeordnet sind, wobei auf eine Schwenkbarkeit der vorderen St\u00fctzbeine verzichtet wird. Es handelt sich dort um teleskopierbare St\u00fctzbeine, deren Teleskoprohre \u00fcbereinander im Fahrzeugrahmen angeordnet sind. Zwar l\u00e4sst sich durch die Diagonalanordnung ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig langes Teleskoprohr erreichen; dennoch ist die maximal erzielbare L\u00e4nge der St\u00fctzbeine begrenzt. Ferner l\u00e4sst sich bei dieser L\u00f6sung nur die L\u00e4nge der vorderen St\u00fctzbeine variieren, nicht jedoch deren Anordnung in Bezug auf die Betonpumpe.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine fahrbare Betonpumpe der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass diese universeller einsetzbar ist, d.h. bei m\u00f6glichst gro\u00dfer maximaler Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine auch einen Einsatz auf Baustellen erlaubt, bei denen nur ein geringer seitlicher Freiraum zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Fahrbare Betonpumpe mit einem Fahrgestell (2), einem Mastbock (3) zur schwenkbaren Lagerung eines Pumpenmastes (4);<\/p>\n<p>2. mit hinteren (6) und vorderen seitlich ausschwenkbaren und teleskopierbaren St\u00fctzbeinen (5) zum Abst\u00fctzen der Betonpumpe (1) in Arbeitsstellung;<\/p>\n<p>3. die hinteren St\u00fctzbeine (6) sind mit ihren Schwenklagern (8) bezogen auf die Fahrtrichtung (F) etwa in Fahrgestellmitte angelenkt;<\/p>\n<p>4. die hinteren St\u00fctzbeine erstrecken sich in Fahrtstellung der Betonpumpe von den Schwenklagern (8) in Fahrtrichtung (F) nach hinten;<\/p>\n<p>5. die Schwenklager (7) der vorderen St\u00fctzbeine (5) sind in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager (8) f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine (6) angeordnet;<\/p>\n<p>6. die vorderen St\u00fctzbeine (5) erstrecken sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern (7) aus in Fahrtrichtung (F) nach vorne und im Wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung (F).<\/p>\n<p>Als vorteilhaft hieran sieht es das Klagepatent an, dass ein Aufstellen der Betonpumpe auch in schmalen Einfahrten m\u00f6glich ist, da die vorderen St\u00fctzbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden m\u00fcssen. Andererseits bleibt die volle Ausfahrbarkeit der St\u00fctzbeine erhalten, so dass die Pumpe auch mit weit auskragenden Pumpenmasten einsetzbar ist. Das bedeutet, dass auch gro\u00dfe Betonpumpen, die in aller Regel f\u00fcr kleine Baustellen wegen der dort herrschenden Beengtheit nicht einsetzbar waren, nun universeller eingesetzt werden k\u00f6nnen (vgl. Klagepatent Spalte 2 Zeilen 4 bis 15).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen fahrbaren Betonpumpen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es jedenfalls an der Verwirklichung des Merkmals 5 fehlt.<\/p>\n<p>Das Merkmal 5 setzt voraus, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind. An dem Erfordernis der Anordnung \u201ein unmittelbarer N\u00e4he\u201c fehlt es bei allen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird den Begriff der \u201eunmittelbaren N\u00e4he\u201c im Sinne des Merkmals 5 derart verstehen, dass ein direktes r\u00e4umliches Aneinanderliegen des Schwenklagers des vorderen St\u00fctzbeins und des Schwenklagers des hinteren St\u00fctzbeins gemeint ist. Es sollen zwischen ihnen keine weiteren Bauteile liegen. Darauf deutet zun\u00e4chst der Wortsinn des Begriffs \u201eunmittelbar\u201c hin.<\/p>\n<p>Laut Spalte 1, Zeilen 65 ff. des Klagepatents wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe dadurch gel\u00f6st, dass die Schwenklager der vorderen St\u00fctzbeine in unmittelbarer N\u00e4he der Schwenklager f\u00fcr die hinteren St\u00fctzbeine angeordnet sind und die vorderen St\u00fctzbeine sich in Fahrtstellung von den Schwenklagern aus in Fahrtrichtung nach vorne im wesentlichen parallel zur Fahrtrichtung erstrecken. Der Fachmann erkennt hierzu, dass in dem in Figur 3 des Klagepatents dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Schwenklager ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile nebeneinander liegen.<\/p>\n<p>Die Kammer schlie\u00dft sich vor diesem Hintergrund der Interpretation der \u201eunmittelbaren N\u00e4he\u201c im Urteil des Bundespatentgerichts vom 30. November 2006 (Anlage B 11, Seite 7), die als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu werten ist, nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin mag zuzugestehen sein, dass der Begriff \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c im Einzelfall insoweit in einer Relation zur Reichweite des eingesetzten Pumpenmastes stehen kann, als dass mit deren Ausma\u00df auch der Umfang der auftretenden Torsionskr\u00e4fte steigt. Andererseits entnimmt der Fachmann der Spalte 2, Zeilen 4 ff. der Patentbeschreibung, dass die Anordnung der Schwenklager in \u201eunmittelbarer N\u00e4he\u201c den Vorteil erzielt, dass die vorderen St\u00fctzbeine bei Arbeitsstellung der Betonpumpe nicht mehr \u00fcber den seitlichen Scheitelpunkt hinausgeschwenkt werden m\u00fcssen. Insofern wird der Fachmann im Interesse der Verwirklichung dieser Vorteile davon absehen, irgendwelche anderen Bauteile zwischen den Schwenklagern anzubringen.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich ist der Kl\u00e4gerin vor allem darin zu widersprechen, dass sich aus einer Abgrenzung zum Stand der Technik eine negative Definition des Begriffs \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c dahingehend ergebe, dass diese gewahrt sei, wenn sich jedenfalls der Mastbock nicht zwischen den Schwenklagern befinde. Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen argumentativ auf Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im erw\u00e4hnten Nichtigkeitsurteil beruft, vermag das nicht zu \u00fcberzeugen. Das Bundespatentgericht hat im Rahmen seiner Nichtigkeitspr\u00fcfung auch dann, wenn sich bei Konstruktionen gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik zwar nicht der Mastbock, wohl aber andere Bauteile zwischen den Schwenklagern befanden, keine \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c angenommen. Hinsichtlich der im Nichtigkeitsverfahren vorgenommenen Entgegenhaltung der DD 117 663 hat das Bundespatentgericht beispielsweise eine \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c verneint, weil die vorderen und hinteren St\u00fctzr\u00e4der durch Laufr\u00e4der voneinander getrennt sind. Bez\u00fcglich der DE-OS 2 322 383 gen\u00fcgte dem Bundespatentgericht die Trennung der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine durch einen verbreitert ausgebildeten Teil des Fahrgestells. Insoweit stellt die Nichtanordnung des Mastbocks zwischen den vorderen und hinteren St\u00fctzbeinen lediglich eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung f\u00fcr die Annahme einer \u201eunmittelbaren N\u00e4he\u201c.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist bei keiner der angegriffenen Betonpumpen eine \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c i.S.v. Merkmal 5 gegeben. Unstreitig sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen folgenderma\u00dfen konstruiert:<\/p>\n<p>Das Modell BSF58.16H hat eine Fahrgestelll\u00e4nge vom vorderen Ende des Fahrzeugs (ohne Betoneinf\u00fclltrichter) von ca. 12,6 Metern. Der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager betr\u00e4gt ca. 2,4 Meter und damit ca. 19 % der Fahrzeugl\u00e4nge. Das Modell BSF52 weist eine Fahrgestelll\u00e4nge vom vorderen Ende des Fahrzeugs von ca. 13 Metern auf. Der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager betr\u00e4gt ca. 2,5 Meter und damit ca. 19 % der Fahrzeugl\u00e4nge. Die Modelle der Reihe F weisen jeweils eine Fahrgestelll\u00e4nge von ca. 12, 6 Metern auf. Der Abstand zwischen den Schwenklagern f\u00fcr die vorderen und hinteren St\u00fctzbeine betr\u00e4gt ca. 2,8 Meter (ca. 22 % der Fahrzeugl\u00e4nge). Die Pumpenmaste der Modellreihe F haben eine Reichweite von bis zu ca. 62 Metern. Bei allen angegriffenen Betonpumpen ist der Zwischenraum zwischen den Schwenklagern ausgef\u00fcllt mit Maschinenteilen (Steuereinrichtungen f\u00fcr Druckluft und Hydraulik, Magazine f\u00fcr Zubeh\u00f6r und Werkzeug sowie elektrische Einrichtungen); dar\u00fcber hinaus befindet sich im Zwischenraum ein Teil des Teleskopbeinkastens des vorderen Schwenkbeins.<\/p>\n<p>Insofern besteht bei allen angegriffenen Betonpumpen zwischen den Schwenklagern ein Raum, der zwischen 19 und 22 % der Fahrzeugl\u00e4nge ausmacht und in dem diverse Bauteile untergebracht sind, so dass aufgrund der oben entwickelten Definition keine \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c im Sinne von Merkmal 5 angenommen werden kann.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nZur Annahme eines abweichenden Ergebnisses geben die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten keinen Anlass:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAm aus der Anlage K 6 ersichtliche Gutachten des Dipl.-Ing. H \u00fcberzeugt der Ansatz, wonach der Abstand der vorderen und hinteren Schwenklager dann noch als unmittelbar nah aufzufassen sei, wenn ein niedriger prozentualer Anteil der horizontalen L\u00e4nge zwischen einer idealisierten Drehmitte bis zum Ausgangs(Dreh)punkt im Vergleich zur horizontalen L\u00e4nge zwischen Drehmitte bis zur maximalen St\u00fctzbreite gegeben sei, nicht. Er findet weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung eine St\u00fctze. \u00dcberdies enth\u00e4lt er kein Abgrenzungskriterium daf\u00fcr, bis zu welchem prozentualen Anteil denn noch von einer unmittelbaren N\u00e4he auszugehen sein soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Privatgutachten des Professor I (Anlage K 11) geht von der unzutreffenden Pr\u00e4misse aus, dass die \u201eunmittelbare N\u00e4he\u201c sich an dem Umstand messen lasse, dass sich nach dem Stand der Technik zwischen den Schwenklagern der vorderen und hinteren St\u00fctzbeine der Mastbock befand. Hierzu kann auf die oben erfolgten Ausf\u00fchrungen entsprechend verwiesen werden. Zudem war es aus der DE OS 3830 115 schon bekannt, den Mastbock noch vor den vorderen St\u00fctzr\u00e4dern anzuordnen (siehe Figur 2 der Anlage B 4).<\/p>\n<p>Das Gutachten des Professor I vermag auch nicht \u00fcberzeugend zu erkl\u00e4ren, warum nur f\u00fcr die \u201eStruktur des Aufbaus\u201c relevante, nicht aber sonstige Bauteile einem Anbringen der vorderen und hinteren Schwenklager in unmittelbarer N\u00e4he entgegenstehen sollen. F\u00fcr eine derartige Differenzierung besteht kein Anlass. Ungeachtet der schwierig zu beantwortenden Frage, welche Bauteile f\u00fcr die \u201eStruktur des Aufbaus\u201c relevant sind und welche nicht, liegt es auf der Hand, dass auch beim Anordnen sonstiger Bauteile von entsprechender Gr\u00f6\u00dfe zwischen den Schwenklagern eine unmittelbare N\u00e4he zwischen letzteren nicht mehr angenommen werden kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Kl\u00e4gerin trotz ihres Antrages nicht einzur\u00e4umen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der nach ordnungsgem\u00e4\u00dfer Schlie\u00dfung der m\u00fcndlichen Verhandlung eingereichte Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 27.07.2007 gab keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 725 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. August 2007, Az. 4b O 319\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[29,2],"tags":[],"class_list":["post-3110","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-29","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3110","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3110"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3110\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3111,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/3110\/revisions\/3111"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3110"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=3110"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=3110"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}