{"id":3108,"date":"2007-05-10T17:00:59","date_gmt":"2007-05-10T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3108"},"modified":"2016-04-27T08:39:42","modified_gmt":"2016-04-27T08:39:42","slug":"4b-o-31806-elastischer-fussbodenbelag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3108","title":{"rendered":"4b O 318\/06 &#8211; Elastischer Fu\u00dfbodenbelag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 724<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 10. Mai 2007, Az. 4b O 318\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.) dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger eine angemessene Entsch\u00e4digung daf\u00fcr zu zahlen, dass sie \u2013 die Beklagte zu 1) &#8211; in der Zeit vom 03.09.1995 bis einschlie\u00dflich 12.06.2004<\/p>\n<p>elastische und gemusterte Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge aus Recycling-, Gummi- oder elastischen Kunststoffgranulaten mit einer von einzelnen Oberfl\u00e4chen gebildeten oberen Ebene und einer unterhalb der oberen Ebene angeordneten Grundfl\u00e4che, wobei der Fu\u00dfbodenbelag aus einzelnen Fu\u00dfbodenmatten besteht, die Oberfl\u00e4chen von Randbegrenzungen umgeben sind, die relativ zur oberen Ebene tiefer liegen und die Grundfl\u00e4che bilden, die Oberfl\u00e4chen geometrische Musterungen aufweisen und in der Grundfl\u00e4che tiefer liegende Fugen angeordnet sind,<\/p>\n<p>angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat;<\/p>\n<p>2.) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter 1.) bezeichneten, seit dem 13.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, 8.732,32 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die unter I. und II. bezeichneten Betr\u00e4ge sind bis zur H\u00f6he eines Gesamtbetrages von 52.951,11 \u20ac an XXXX, dar\u00fcber hinausgehende Betr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger zu entrichten.<\/p>\n<p>IV. Die weitergehende Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:<\/p>\n<p>Die Gerichtskosten tragen die Beklagten zu 94 % und der Kl\u00e4ger zu 6 %. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt au\u00dferdem 16 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) sowie 6 % seiner eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten. 94 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers tragen die Beklagten. Eine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Kl\u00e4ger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 \u20ac. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung von 1.250,00 \u20ac abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 125.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents X, das auf einer am 03.08.1995 offengelegten Anmeldung vom 31.01.1994 beruht und dessen Erteilung am 13.05.2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Patentanspruch 1, der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessiert, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8222;Elastischer und gemusterter Fu\u00dfbodenbelag aus Recycling-, Gummi- oder elastischen Kunststoffgranulaten mit einer von einzelnen Oberfl\u00e4chen (1) gebildeten oberen Ebene und einer unterhalb der oberen Ebene angeordneten Grundfl\u00e4che, wobei der Fu\u00dfbodenbelag aus einzelnen Fu\u00dfbodenmatten besteht, die Oberfl\u00e4chen (1) von Randbegrenzungen (2) umgeben sind, die relativ zur oberen Ebene tiefer liegen und die Grundfl\u00e4che bilden, und die Oberfl\u00e4chen (1) geometrische Musterungen aufweisen,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass in der Grundfl\u00e4che tiefer liegende Fugen (3) angeordnet sind.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war alleiniger Inhaber und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der XX GmbH, \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 09.02.1999 durch Beschluss des Amtsgerichts Gera das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung er\u00f6ffnet worden ist. Bis zur Einstellung des Gesch\u00e4ftsbetriebes hat die Insolvenzschuldnerin u.a. patentgem\u00e4\u00dfe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge hergestellt und unter der Bezeichnung &#8222;X-Dekor&#8220; vertrieben.<\/p>\n<p>Mit schriftlichem Vertrag vom 13.12.1999 (Anlage B 4) hat die Beklagte zu 1) vom Insolvenzverwalter das gesamte bewegliche Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin einschlie\u00dflich Warenlager erworben. Zum Kaufgegenstand geh\u00f6rten \u2013 neben anderem &#8211; eine Maschine zur Herstellung von Fu\u00dfbodenbel\u00e4gen (u.a.) des Typs &#8222;X-Dekor&#8220; sowie 412 qm Warenvorr\u00e4te dieses Belages, wobei in der dem Vertrag beigef\u00fcgten Inventarliste ein Posten von 200 qm als &#8222;II. Wahl&#8220; ausgewiesen ist. Mit gesondertem Vertrag vom gleichen Tage (Anlage B 5) erwarb die Beklagte zu 1) aus der Insolvenzmasse des weiteren &#8222;die im Eigentum der Schuldnerin stehenden Schutzrechte&#8220;, wobei in der in der Vertragsanlage enthaltenen \u00dcbersicht (&#8222;Stand 08.12.1998&#8220;) u.a. die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung erw\u00e4hnt ist. Bereits zum damaligen Zeitpunkt war als deren Inhaber der Kl\u00e4ger eingetragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) r\u00e4umt ein, mit der aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommenen Fertigungsmaschine insgesamt 2.647 St\u00fcck Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge des Typs &#8222;X-Dekor&#8220; produziert zu haben. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob die Eigenproduktion im Oktober 2001 \u2013 wie die Beklagten geltend machen \u2013 endg\u00fcltig eingestellt worden ist oder ob sie \u2013 wie der Kl\u00e4ger behauptet \u2013 auch in der Folgezeit fortgesetzt wurde. Die &#8222;X-Dekor&#8220;-Platten haben Abmessungen von 630 mm x 840 mm x 13 mm und folglich ein Fl\u00e4chenma\u00df von 0,5292 qm.<\/p>\n<p>Ausweislich der von den Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits \u00fcberreichten Rechnungslegung (Anlage B 2) hat die Beklagte zu 1) bis zum 16.11.2006 folgende Verk\u00e4ufe und Musterlieferungen patentgem\u00e4\u00dfer Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge vorgenommen:<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 04.07.2005 (Anlage K 4) mahnte der Kl\u00e4ger die Beklagte zu 1) wegen Patentverletzung ab. In seinem Verwarnungsschreiben nahm er zur Begr\u00fcndung darauf Bezug, dass die Beklagte zu 1) der Koch Bauunternehmung GmbH in Alsdorf am 07.09.2004 ein Angebot zur Lieferung von &#8222;X-Dekor&#8220;-Bel\u00e4gen unterbreitet habe. Unter dem 19.08.2005 (Anlage K 5) gab die Beklagte zu 1) daraufhin eine mit 5.200,00 \u20ac strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung mit folgendem Vorbehalt ab: &#8222;Die Erkl\u00e4rung erstreckt sich nicht auf den Abverkauf von ca. 200 qm noch vorhandenem Bodenbelag, der 1999 aus der Insolvenzmasse der XXXX erworben wurde, sowie auf die Weiterverwendung von ca. 500 Blatt Werbematerial, die dieses Produkt noch zeigen.&#8220;<\/p>\n<p>Unter dem 12.04.2006 (Anlage K 7) unterbreitete die Beklagte zu 1) der Firma XX das nachstehend (in verkleinerter Kopie) eingeblendete Angebot:<\/p>\n<p>Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung sowie Schadenersatz in Anspruch. Im Hinblick auf das vorerw\u00e4hnte Angebot vom 12.04.2006 beansprucht er von den Beklagten au\u00dferdem Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.200,00 \u20ac. Schlie\u00dflich verlangt der Kl\u00e4ger von den Beklagten die Erstattung des nicht auf die gerichtliche Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbaren Teils der vorgerichtlichen Abmahnkosten, welchen er unter Ber\u00fccksichtigung eines Gegenstandwertes von 125.000,00 \u20ac und einer 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einer Anrechnungsquote von 0,75 auf 3.532,32 \u20ac beziffert.<\/p>\n<p>Mit notarieller Erkl\u00e4rung des beurkundenden Notars XX in K\u00f6ln (UR-Nr.: 19 f\u00fcr 2004) vom 12.01.2004 (Anlage K 9) hat der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber Herrn XX, seinerzeit wohnhaft XX, ein abstraktes Schuldanerkenntnis \u00fcber 50.000,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 6,5 % abgegeben und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Verm\u00f6gen unterworfen. Auf der Grundlage dieser Erkl\u00e4rung hat der Gl\u00e4ubiger die Rechte aus dem Klagepatent gepf\u00e4ndet und den Kl\u00e4ger mit Erkl\u00e4rung vom 09.07.2006 (Anlage K 8) erm\u00e4chtigt, gegen die Beklagte zu 1) im eigenen Namen Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents mit der Ma\u00dfgabe geltend zu machen, dass Zahlungen bis zur H\u00f6he von 52.951,11 \u20ac an ihn \u2013 den Gl\u00e4ubiger \u2013 geleistet werden.<\/p>\n<p>Im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 09.01.2007 haben die Beklagten die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Antragsgem\u00e4\u00df ist dementsprechend ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen die Beklagten ergangen, wegen dessen genauen Inhalts auf Bl. 60 \u2013 62 d.A. verwiesen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz hat der Kl\u00e4ger seine Klage im Haupttermin vom 17.04.2007 \u2013 mit Zustimmung der Beklagten \u2013 insoweit zur\u00fcckgenommen, als die Anspr\u00fcche urspr\u00fcnglich auch auf die Handlungsalternative des Herstellens gest\u00fctzt waren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>sinngem\u00e4\u00df wie erkannt, wobei er jedoch den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe und auf Erstattung nicht anrechenbarer Anwaltskosten f\u00fcr die vorgerichtliche Abmahnung auch gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 09.01.2007 \u2013 abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass hinsichtlich des aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommenen Warenvorrats patentgem\u00e4\u00dfer Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge etwaige Rechte aus dem Klagepatent ersch\u00f6pft seien. Gleiches \u2013 so meinen sie \u2013 habe f\u00fcr die von der Beklagten zu 1) selbst produzierte Ware zu gelten, weil auch insoweit von einer jedenfalls konkludenten Zustimmung des Kl\u00e4gers zur Benutzung der aus der Insolvenzmasse erworbenen Herstellungsmaschine auszugehen sei. Was den \u00fcbernommenen Warenvorrat betreffe, so seien die als &#8222;II. Wahl&#8220; deklarierten Gegenst\u00e4nde zun\u00e4chst separat gelagert und vom Verkauf ausgenommen worden. Erst sp\u00e4ter sei der Entschluss gefasst worden, nunmehr \u2013 seit 2004\/2005 &#8211; auch die &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware zu vertreiben. Lieferungen in der Zeit nach der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung h\u00e4tten \u2013 so haben die Beklagten im Haupttermin vom 17.04.2007 klargestellt &#8211; ausschlie\u00dflich diese &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware zum Gegenstand gehabt. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden sei weder die Vertragsstrafe verwirkt noch habe Anlass f\u00fcr eine Abmahnung bestanden, weswegen f\u00fcr den Kl\u00e4ger keine Veranlassung zur Klageerhebung bestanden habe. Im \u00dcbrigen berufen sich die Beklagten auf die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagten ihre Verpflichtung zur Unterlassung und Rechnungslegung anerkannt haben und sie insoweit bereits verurteilt sind, ist im vorliegenden Rechtsstreit allein noch \u00fcber die restlichen Klageanspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung, Schadenersatz, Zahlung einer Vertragsstrafe sowie Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten zu entscheiden. Das Klagebegehren ist in diesem Umfang \u2013 soweit es sich gegen die Beklagte zu 1) richtet \u2013 begr\u00fcndet. Gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) erweist sich die Klage \u2013 abgesehen von den Anspr\u00fcchen auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie vorgerichtlicher Abmahnkosten \u2013 ebenfalls als gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger ist f\u00fcr die zuerkannten Anspr\u00fcche ungeachtet der ausgebrachten Pf\u00e4ndung des Klagepatents bzw. der mit im verbundenen Rechts aktivlegitimiert und prozessf\u00fchrungsbefugt (vgl. BGH, GRUR 1994, 602 \u2013 Rotationsb\u00fcrstenwerkzeug).<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Ausweislich ihrer eigenen Rechnungslegungsangaben im Rechtsstreit haben die Beklagten in der Zeit von 2000 bis 2006 nach n\u00e4herer Ma\u00dfgabe der Zusammenstellung in Anlage B 2 insgesamt 2.029 St\u00fcck patentgem\u00e4\u00dfer Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge verkauft bzw. als Muster versandt. Sie selbst machen insoweit geltend, 2.647 St\u00fcck selbst produziert und 412 qm (= 778 St\u00fcck) aus der Insolvenzmasse der X Kunststoff Recycling GmbH erworben zu haben, und zwar 200 qm (= 378 St\u00fcck) &#8222;I. Wahl&#8220; und 212 qm (= 400 St\u00fcck) &#8222;II. Wahl&#8220;. Im Verhandlungstermin vom 17.04.2007 haben die Beklagten sich dahingehend eingelassen, die &#8222;II. Wahl&#8220;-Artikel (400 St\u00fcck) zun\u00e4chst auf ihrem Lager separiert und erst sp\u00e4ter \u2013 etwa ab 2004, jedenfalls nach Bekanntmachung der Erteilung des Klagepatents \u2013 ebenfalls abverkauft zu haben.<\/p>\n<p>Der geschilderte Sachverhalt rechtfertigt die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte zu 1) dem Kl\u00e4ger wegen der Benutzung des offengelegten Klagepatents zur Entsch\u00e4digung und die Beklagten wegen Verletzung des erteilten und bekannt gemachten Patents zum Schadenersatz verpflichtet sind:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar ist den Beklagten darin beizupflichten, dass die Patentrechte an denjenigen Warenvorr\u00e4ten, die die Beklagte zu 1) aus der Insolvenzmasse erworben hat, ersch\u00f6pft sind. Der Verkauf durch den Insolvenzverwalter ist insoweit nicht anders zu behandeln als eine Ver\u00e4u\u00dferung, die von der Insolvenzschuldnerin selbst vorgenommen worden w\u00e4re. Ein derartiger Verkauf h\u00e4tte die Rechte aus dem Klagepatent verbraucht, weil die XXXX GmbH patentgem\u00e4\u00dfe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge ersichtlich mit Billigung ihres alleinigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und Gesellschafters, der zugleich Inhaber des Klagepatents gewesen ist, hergestellt und vertrieben hat. Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge, die von der XXXX GmbH ver\u00e4u\u00dfert wurden, sind deshalb mit Zustimmung des Kl\u00e4gers als Patentinhaber in den Verkehr gelangt und dadurch f\u00fcr jedwede weitere Benutzungshandlungen Dritter gemeinfrei geworden. Genau dasselbe gilt mit Blick auf den von dem Insolvenzverwalter vorgenommenen Verkauf des Lagerbestandes an die Beklagte zu 1), weil die Tatsache, dass anstelle des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, der infolge des Insolvenzverfahrens die Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Gesellschaftsverm\u00f6gen eingeb\u00fc\u00dft hat, der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes agiert hat, nichts daran \u00e4ndert, dass die mit Billigung des Kl\u00e4gers hergestellte Ware zur freien Verf\u00fcgung in den Verkehr gelangt ist.<\/p>\n<p>Die Ersch\u00f6pfungswirkung beschr\u00e4nkt sich allerdings auf den \u00fcbernommenen Warenvorrat und erstreckt sich nicht auch auf solche Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge, die von der Beklagten zu 1) mit der aus der Insolvenzmasse \u00fcbernommenen Produktionseinrichtung hergestellt worden sind. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob dem Verkauf der Produktionsmaschine \u00fcberhaupt die Erkl\u00e4rung beigemessen werden kann, dass der Beklagten zu 1) gleichzeitig das Recht zur Benutzung des Klagepatents einger\u00e4umt worden ist. Selbst wenn ein derartiger Erkl\u00e4rungswert zu Gunsten der Beklagten unterstellt wird, war die XXXX GmbH \u2013 und folglich auch der Insolvenzverwalter \u2013 rechtlich nicht in der Lage, der Beklagten zu 1) irgendwelche Nutzungsrechte am Gegenstand des Klagepatents zu vermitteln. Wie die Beklagten nicht bestreiten, ist der Schutzrechtsverkauf vom 13.12.1999, soweit er sich auch auf das Klagepatent bezieht, ins Leere gegangen, weil nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich zum damaligen Zeitpunkt Inhaber der zugrunde liegenden Patentanmeldung gewesen ist. Da der Kl\u00e4ger der Insolvenzschuldnerin die Herstellung und den Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge gestattet hat, ist zwar davon auszugehen, dass der Insolvenzschuldnerin eine Lizenz erteilt worden ist. Es mag zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die &#8211; allenfalls feststellbare formlose \u2013 Lizenzerteilung auch keinen Wirksamkeitsbedenken im Hinblick auf \u00a7 34 GWB a.F. begegnet. In jedem Fall fehlt es aber an Anhaltspunkten daf\u00fcr, dass der Insolvenzschuldnerin nicht nur eine einfache, sondern eine ausschlie\u00dfliche Lizenz einger\u00e4umt worden ist. Derartiges anzunehmen verbietet sich schon deshalb, weil die Insolvenzschuldnerin zur Aus\u00fcbung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes einer derart weitreichenden Rechtseinr\u00e4umung nicht bedurft hat, weswegen f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrendem Gesellschafter auch keine Veranlassung zu einer durch die verfolgten Zwecke nicht gebotenen Aufgabe seiner Rechtsposition am Gegenstand des Klagepatents bestanden hat. Im vorliegenden Rechtsstreit kann daher lediglich eine &#8211; f\u00fcr die Belange der Insolvenzschuldnerin v\u00f6llig ausreichende &#8211; einfachen Lizenz angenommen werden. F\u00fcr sie aber entspricht es gesicherter Rechtsauffassung, dass das vertragliche Nutzungsrecht vom einfachen Lizenznehmer weder als solches noch im Wege einer Unterlizenzierung auf einen Dritten \u00fcbertragen werden kann (BGH, GRUR 1974, 463, 464 \u2013 Anlagengesch\u00e4ft; GRUR 1982, 411, 412 \u2013 Verankerungsteil; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Auflage (2007), Rn. 120, 602; Stumpf\/Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 8. Auflage (2005), Rn. 228, 389 ff.). Etwas Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn dem einfachen Lizenznehmer ausdr\u00fccklich die Rechts\u00fcbertragung oder Unterlizenzierung gestattet ist, wof\u00fcr im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt fehlt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt, kann zwar der Verkauf des \u00fcbernommenen Warenvorrates von 778 St\u00fcck Fu\u00dfbodenbel\u00e4gen keine Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus dem Klagepatent begr\u00fcnden, wohl aber das Angebot und der Vertrieb solcher Bel\u00e4ge, die von der Beklagten zu 1) \u2013 sei es bis Oktober 2001 oder dar\u00fcber hinaus \u2013 im eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb hergestellt worden sind. Soweit die Fertigung vor der Bekanntmachung der Patenterteilung (13.05.2004) geschehen ist, war die Herstellung als solche zwar noch rechtm\u00e4\u00dfig. Der nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Vertrieb der Ware \u2013 auf den allein die Klageanspr\u00fcche nach der Teilr\u00fccknahme des Kl\u00e4gers im Termin vom 17.04.2007 noch abstellen \u2013 stellt jedoch wegen des zwischenzeitlichen Erteilungsaktes eine das Klagepatent verletzende Handlung dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWas zun\u00e4chst den Offenlegungszeitraum (03.09.1995 bis 12.06.2004) betrifft, belegt die eigene Rechnungslegung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 2, dass w\u00e4hrend des besagten Zeitraumes eine Vielzahl von Lieferungen vorgenommen worden ist, die bereits mengenm\u00e4\u00dfig keinesfalls allein aus dem \u00fcbernommenen Warenvorrat bestritten worden sein kann. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund der Behauptung, nach der Erteilung des Klagepatents sei ausschlie\u00dflich &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware angeboten und vertrieben worden.<\/p>\n<p>Soweit Gegenstand der Vertriebs nicht ersch\u00f6pfte Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge waren, resultiert das gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG erforderliche Verschulden der Beklagten zu 1) daraus, dass sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, d.h. Einholung fachkundigen Rechtsrates, h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass allein der Erwerb der Produktionsvorrichtung eines einfachen Lizenznehmers ohne besondere Absprache nicht die Befugnis verschafft, das Lizenzpatent zu benutzen. Zwar mag die Beklagte zu 1) aufgrund des mit dem Insolvenzverwalter am 13.12.1999 geschlossenen Schutzrechts\u00fcbertragungsvertrages \u2013 jedenfalls zun\u00e4chst &#8211; subjektiv der Meinung gewesen sein, nicht nur das Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen, sondern auch s\u00e4mtliche Schutzrechte der Insolvenzschuldnerin erworben zu haben. Auch insoweit h\u00e4tte den Beklagten jedoch eine eigene Pr\u00fcfung oblegen, bei der, wenn sie mit der gebotenen Sorgfalt durchgef\u00fchrt worden w\u00e4re, zu Tage getreten w\u00e4re, dass nicht die Insolvenzschuldnerin, sondern der Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich Inhaber der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung war. Im \u00dcbrigen r\u00e4umt die Beklagte zu 1) selbst ein, jedenfalls im Herbst 2001 von der Inhaberschaft des Kl\u00e4gers Kenntnis gehabt zu haben, so dass von diesem Zeitpunkt an ein Verschulden der Beklagten zu 1) auf der Hand liegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAufgrund der vorstehenden \u00dcberlegungen steht dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit seit dem 13.06.2004 auch ein Schadenersatzanspruch, und zwar gegen beide Beklagten, zu (\u00a7 139 PatG). Die Rechnungslegung der Beklagten ergibt, dass patentgem\u00e4\u00dfe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge in der Zeit nach der Bekanntmachung der Patenterteilung in zwei F\u00e4llen ausgeliefert worden sind, n\u00e4mlich 84 St\u00fcck an den &#8222;X Ausbau&#8220; (24.05.2006) sowie weitere 23 St\u00fcck an den Kunden &#8222;X&#8220; (06.10.2006). Selbst wenn die Einlassung der Beklagten zutrifft, dass der Vorrat an &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware zun\u00e4chst separiert und bei Patenterteilung noch vorhanden gewesen ist, bleibt unter Zugrundelegung der eigenen Vertriebszahlen der Beklagten festzustellen, dass im Zeitpunkt der fraglichen Lieferungen noch ein erheblicher Vorrat selbstproduzierter Ware vorhanden war, deren Angebot und Vertrieb patentverletzend gewesen ist. Zurecht weist der Kl\u00e4ger darauf hin, dass die Eigenproduktion der Beklagten zu 1) einschlie\u00dflich des \u00fcbernommenen Vorrates an &#8222;I. Wahl&#8220;-Ware insgesamt 3.025 St\u00fcck (2.647 St\u00fcck zuz\u00fcglich 378 St\u00fcck) ausmacht, w\u00e4hrend die Rechnungslegung der Beklagten zu 1) gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ergibt, dass insgesamt 2.029 St\u00fcck Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge verkauft bzw. als Muster versandt worden sind. Bei den Lieferungen vom 24.05.2006 und 06.10.2006 befanden sich somit &#8211; abgesehen von der &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware (400 St\u00fcck) \u2013 noch erhebliche Mengen eigenproduzierter Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge bei der Beklagten zu 1). Die Beklagten haben nicht behauptet, den \u00fcbernommenen Bestand an &#8222;I. Wahl&#8220;-Ware in irgend einer Weise gekennzeichnet oder separiert zu haben, so dass, selbst wenn insoweit noch Restbest\u00e4nde vorhanden gewesen sein sollten, nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die Beklagten im Rechtsstreit vortragen k\u00f6nnen, dass es sich bei einzelnen bestimmten Fu\u00dfbodenbel\u00e4gen nicht um die Eigenproduktion, sondern um einen Bestand an \u00fcbernommener &#8222;I. Wahl&#8220;-Ware gehandelt hat. Es ist auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert, auf welche Weise die Beklagten im Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) sichergestellt haben, dass die Lieferungen seit der Bekanntmachung der Patenterteilung nicht aus den Best\u00e4nden an \u201eI. Wahl\u201c-Ware, sondern aus dem Vorrat an \u201eII. Wahl\u201c-Ware bestritten werden. Selbst wenn \u2013 abgesehen von der allein konkret vorgetragenen Separierung der \u201eII. Wahl\u201c-Ware \u2013 irgendwelche weiteren Vorkehrungen veranlasst worden sein sollten, ist g\u00e4nzlich offen, ob und wie zuverl\u00e4ssig sie waren. Letztlich kommt es auf das vorstehend Gesagte aber nicht einmal entscheidend an, weil jedenfalls in dem Angebot vom 12.04.2006 gegen\u00fcber der Firma Maschinenbau X\u2013 wie sogleich im Zusammenhang mit dem Vertragsstrafenanspruch ausgef\u00fchrt werden wird &#8211; ein patentverletzendes Angebot liegt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers sind \u2013 anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nF\u00fcr das Schadenersatzbegehren gilt dies schon deshalb, weil eine zum Schadenersatz verpflichtende Verletzungshandlung fr\u00fchestens am 13.06.2004 \u2013 nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung zuz\u00fcglich eines Karenzmonates &#8211; vorgefallen sein kann. Bis zur Anbringung des Prozesskostenhilfeantrags des Kl\u00e4gers am 01.09.2006, der zur Verj\u00e4hrungshemmung gef\u00fchrt hat (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB), kann deshalb nicht einmal die kenntnisabh\u00e4ngige relative Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren verstrichen sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) gilt im Ergebnis keine andere Beurteilung. Nach seiner eigenen unwiderlegten Einlassung hat der Kl\u00e4ger erstmals im Jahre 2004 von Benutzungshandlungen der Beklagten Kenntnis erlangt. Ein fr\u00fcheres Wissen des Kl\u00e4gers hat die \u2013 insoweit beweispflichtige \u2013 Beklagte zu 1) nicht substantiiert dargetan und auch nicht unter Beweis gestellt. Insbesondere die als Anlage K 10 vorgelegte Unterlage ist in diesem Zusammenhang g\u00e4nzlich unergiebig. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen Sachverhalt vorgetragen, der auf eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis des Kl\u00e4gers schlie\u00dfen lie\u00dfe. Zwar kann der Anlage K 11 entnommen werden, dass die Beklagte zu 1) bereits seit dem Jahr 2000 in verschiedener Weise (Messebesuche, Verkaufsst\u00e4nder, Prospekte, Anzeigen) Werbung f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge betrieben hat. Der genaue Inhalt der Werbung ist jedoch nicht mitgeteilt. Ebenso wenig ist etwas \u00fcber die Bedeutung der besuchten Fachmessen oder die Auflage und Verbreitung derjenigen Printmedien bekannt, in denen die Beklagte zu 1) Werbung geschaltet hat. Schlie\u00dflich ist unklar, in welcher Zahl die gedruckten Prospekte auf welche Weise und an welchem Ort tats\u00e4chlich zur Verteilung gelangt sind. Ohne all diese Umst\u00e4nde l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob der Kl\u00e4ger sich der Kenntnis von den Benutzungshandlungen grob fahrl\u00e4ssig verschlossen hat oder nicht.<\/p>\n<p>Soweit vorliegend Anspr\u00fcche wegen Benutzungshandlungen seit dem 01.01.2002 in Rede stehen, f\u00fcr welche das neue Verj\u00e4hrungsrecht gilt, kann deshalb bis zum 01.09.2006 weder die relative Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren (beginnend mit der Kenntnis des Kl\u00e4gers von den Benutzungshandlungen im Jahr 2004) noch die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren seit Entstehung des Anspruchs (fr\u00fchestens 01.01.2002) abgelaufen sein.<\/p>\n<p>Soweit Benutzungshandlungen vor dem 01.01.2002 vorgefallen sind, w\u00e4re nach der vor dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage ebenfalls keine Verj\u00e4hrung eingetreten. Die insoweit ma\u00dfgeblichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 33, 141 PatG sehen n\u00e4mlich eine kenntnisabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrung innerhalb von drei Jahren vor (die bei einer Kenntniserlangung des Kl\u00e4gers erst im Jahre 2004 bis zum 01.09.2006 nicht denkbar ist) sowie eine kenntnisunabh\u00e4ngige Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (die bei einer fr\u00fchestm\u00f6glichen entsch\u00e4digungspflichtigen Zeit vom 03.09.1995 ebenfalls am 01.09.2006 nicht abgelaufen sein kann). Zwar sieht das neue Recht in Bezug auf die absolute Verj\u00e4hrung eine k\u00fcrzere Frist von 10 (statt 30) Jahren vor. Allerdings gilt die k\u00fcrzere Frist des neuen Rechts mit der Ma\u00dfgabe, dass sie erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt. Eine absolute Verj\u00e4hrung scheidet demnach gleichfalls aus.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Eine Vertragsstrafe wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 19.08.2005 steht dem Kl\u00e4ger zwar nicht gegen\u00fcber dem Beklagten zu 2) zu, der die betreffende Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht abgegeben hat. Der Anspruch ist jedoch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) gerechtfertigt. Er ergibt sich aus dem Angebot der Beklagten zu 1) an die Firma Maschinenbau X vom 12.04.2006 (Anlage K 7), mit dem schuldhaft gegen die Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung versto\u00dfen worden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Handlungsalternative des Anbietens in der Verpflichtungserkl\u00e4rung vom 19.08.2005 nicht als solche angesprochen ist, weil das Anbieten jedenfalls durch die Formulierung &#8222;oder in sonstiger Art zu benutzen&#8220; mit erfasst wird. Der Vertragsstrafenanspruch des Kl\u00e4gers scheitert auch nicht daran, dass die Beklagte zu 1) von der Unterlassungspflicht ausdr\u00fccklich &#8222;den Abverkauf von ca. 200 qm noch vorhandenem Bodenbelag &#8230; aus der Insolvenzmasse der XXXX GmbH&#8220; ausgenommen hat. Zwar zwingt der besagte Vorbehalt zu der Feststellung, dass sich die nach dem Zugang der Verpflichtungserkl\u00e4rung begangenen Nutzungshandlungen auf Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge bezogen haben, die nicht von der Insolvenzschuldnerin \u00fcbernommen worden sind, sondern aus der Eigenproduktion der Beklagten zu 1) stammen. Eine dahingehende Feststellung ist vorliegend jedoch gerechtfertigt, weil die Beklagte zu 1) nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Kl\u00e4gers 2.647 St\u00fcck Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge in eigener Produktion gefertigt hat. Nimmt man die 200 qm (= 378 St\u00fcck) \u00fcbernommene &#8222;I. Wahl&#8220;-Ware hinzu, was eine Gesamtsst\u00fcckzahl von 3.025 ergibt, und rechnet hiervon die vor dem 12.04.2006 ausweislich der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 erfolgten Verk\u00e4ufe und Musterlieferungen der Beklagten zu 1) (1.922 St\u00fcck) ab, so verbleibt eine Differenz von 1.103 St\u00fcck Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge. Hierbei handelte es sich ausschlie\u00dflich (falls der \u00fcbernommene Bestand an &#8222;I. Wahl&#8220;-Ware vorab verkauft worden sein sollte), zumindest aber ganz \u00fcberwiegend um nicht ersch\u00f6pfte Ware aus der eigenen Produktion der Beklagten zu 1). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten unterstellt wird, dass zu diesem Zeitpunkt die &#8222;II. Wahl&#8220;-Ware noch vollst\u00e4ndig am Lager vorhanden gewesen ist und der entsprechende Posten separat gelagert wurde, verf\u00fcgte die Beklagte zu 1) zur selben Zeit (12.04.2006) noch \u00fcber eine gr\u00f6\u00dfere Menge Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge des Typs &#8222;X-Dekor&#8220;, deren gewerbsm\u00e4\u00dfige Benutzung ihr verboten war. Der Vortrag der Beklagten ergibt nicht, dass die eigenproduzierten Bel\u00e4ge im Anschluss an die Unterwerfungserkl\u00e4rung vom 19.08.2005 unter Verschluss genommen oder sonstige Vorkehrungen dahingehend getroffen worden sind, dass es im Falle einer Kundenbestellung nicht zur Auslieferung dieser Ware kommen kann. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist kein Raum f\u00fcr die Annahme, dass mit dem Schreiben vom 12.04.2006 ausschlie\u00dflich ersch\u00f6pfte Ware aus dem \u00fcbernommenen Bestand der Insolvenzschuldnerin angeboten worden ist. Da ein Angebot die \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbare Bereitschaft zum Ausdruck bringt, den betreffenden Gegenstand dem Angebotsempf\u00e4nger zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor), kommt dem Schreiben vom 12.04.2006 bei der gebotenen objektiven Betrachtung vielmehr der Erkl\u00e4rungswert zu, dem angesprochenen Adressaten den Besitz an &#8222;X-Dekor&#8220;-Platten zu verschaffen, die sich im Warenbestand der Beklagten zu 1) befinden, aus dem die erkl\u00e4rte Lieferbereitschaft erkennbar umgesetzt werden sollte. Solange deshalb keine \u2013 objektiv wahrnehmbaren &#8211; Ma\u00dfnahmen getroffen sind, die nach au\u00dfen hin einen Teil des Warenvorrates als Zugriffsobjekt im Falle einer dem Angebot entsprechenden Bestellung ausschlie\u00dfen, bezieht sich das Angebot auf den gesamten zur Verf\u00fcgung stehenden Warenvorrat, der im Streitfall eben auch \u2013 und \u00fcberwiegend \u2013 nicht ersch\u00f6pfte Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge aus der eigenen Produktion der Beklagten zu 1) umfasste.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Aufgrund derselben Erw\u00e4gungen steht dem Kl\u00e4ger ein Anspruch auf Erstattung der nicht auf die Verfahrensgeb\u00fchr anrechenbaren Abmahnkosten zu. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 07.09.2004 der X Bauunternehmung GmbH in X patentgem\u00e4\u00dfe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge angeboten (Anlage K 2). Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bezog sich die damit zum Ausdruck gebrachte Bereitschaft zur Lieferung auch auf die im Warenbestand der Beklagten zu 1) vorhandene selbst produzierte (nicht ersch\u00f6pfte) Ware. Mit dem Angebot hat die Beklagte zu 1) daher gegen die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Kl\u00e4gers versto\u00dfen, die sich aus der am 13.05.2004 erfolgten Patenterteilung ergeben. Als ersatzf\u00e4higen Schaden kann der Kl\u00e4ger die ihm entstandenen Anwaltskosten f\u00fcr die vorgerichtliche Geltendmachung seiner Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung beanspruchen. Mit R\u00fccksicht auf die damals noch gegebene Restlaufzeit des Klagepatents von etwa neun Jahren und den nicht geringen Verkaufspreis der streitbefangenen Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge begegnet der in Ansatz gebrachte Streitwert von 125.000,00 \u20ac keinen Bedenken. Mit R\u00fccksicht darauf, dass der Sachverhalt weder in tats\u00e4chlicher noch in rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, ist gleichfalls gegen die in Ansatz gebrachte 1,8-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nichts einzuwenden. Entsprechend der Berechnung des Kl\u00e4gers, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ergibt sich damit ein Verg\u00fctungsbetrag f\u00fcr den Patentanwalt und den damals bereits mitwirkenden Rechtsanwalt in H\u00f6he von 3.532,32 \u20ac, die nicht auf die gerichtliche Verfahrensgeb\u00fchr angerechnet werden. Da sich die vorgerichtliche Abmahnung ausschlie\u00dflich gegen die Beklagte zu 1) richtete, besteht ein Erstattungsanspruch des Kl\u00e4gers allerdings nur gegen\u00fcber dieser, nicht aber gegen\u00fcber dem \u2013 nicht ebenfalls verwarnten \u2013 Beklagten zu 2) pers\u00f6nlich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Von den unter II. und III. zuerkannten Zahlungsbetr\u00e4gen schuldet die Beklagte zu 1) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288, 291 BGB Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91, 92 ZPO. Soweit die Beklagten die Klageanspr\u00fcche im fr\u00fchen ersten Verhandlungstermin vom 09.01.2007 anerkannt haben, kommt eine Anwendung der Kostenvorschrift des \u00a7 93 ZPO zu ihren Gunsten nicht in Betracht. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) folgt dies bereits daraus, dass die Abmahnung vom 04.07.2005 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 berechtigt war und die Beklagte zu 1) durch das Angebot vom 12.04.2006 schuldhaft gegen die vorgerichtliche Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vom 19.08.2005 versto\u00dfen hat. Der Beklagte zu 2) pers\u00f6nlich ist vom Kl\u00e4ger zwar nicht abgemahnt worden. Da er als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer das Handeln der Beklagten zu 1) bestimmt hat, war eine gesonderte Abmahnung ihm gegen\u00fcber jedoch ausnahmsweise entbehrlich, weil durch den schuldhaften Versto\u00df der Beklagten zu 1) gegen die Unterwerfungserkl\u00e4rung vom 19.08.2005 hinreichend zum Ausdruck gebracht war, dass die Beklagte zu 1) \u2013 und mit ihr der Beklagte zu 2) \u2013 nicht gewillt sind, die Verbietungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers zu respektieren.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 724 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 10. 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