{"id":3106,"date":"2007-11-06T17:00:04","date_gmt":"2007-11-06T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3106"},"modified":"2016-04-27T08:38:54","modified_gmt":"2016-04-27T08:38:54","slug":"4b-o-3107-spannrahmen-fuer-tiefziehmaschinen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3106","title":{"rendered":"4b O 31\/07 &#8211; Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 723<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 31\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf EUR 200.000 festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die im Kunststoffsektor t\u00e4tige Kl\u00e4gerin ist Rechtsnachfolgerin der Firma A Maschinenfabrik, die als Inhaberin des Patents EP 43 14 xxx C 2 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 12) eingetragen ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 04. Mai 1993 angemeldet und am 09. Februar 1995 offengelegt. Seine Erteilung wurde am 11. April 1996 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte beim Deutschen Patent- und Markenamt den aus der Anlage K 13 ersichtlichen Beschr\u00e4nkungsantrag, mit dem teilweise Merkmale des urspr\u00fcnglichen Unteranspruchs 1 in den urspr\u00fcnglichen Hauptanspruch 1 integriert wurden.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 17. Januar 2007 (Anlage K 15) hat das DPMA dem Beschr\u00e4nkungsantrag der Kl\u00e4gerin entsprochen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) erhob gegen das Klagepatent die aus der Anlage B`10 ersichtliche Nichtigkeitsklage vom 06. Juli 2007, \u00fcber die bislang nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 hat in der beschr\u00e4nkten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Au\u00dfenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten- bzw. \u2013folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in L\u00e4ngsrichtung unabh\u00e4ngig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Innenrahmen aus zwei in Querrichtung gleitend verschiebbar am Au\u00dfenrahmen gef\u00fchrten L\u00e4ngsleisten und zwei in L\u00e4ngsrichtung verlagerbaren und am Au\u00dfenrahmen abgest\u00fctzten Querleisten besteht, die jeweils Teleskopleisten aufweisen, die gleitend verschiebbar an einer gleitend verschiebbar am Au\u00dfenrahmen gehaltenen St\u00fctz- oder Druckleiste gehalten sind, wobei die Teleskopleisten jeweils aus wenigstens zwei verschiebbar aneinander gehaltenen St\u00fccken bestehen, die seitliche, in Aussparungen oder Nuten der L\u00e4ngsleisten gleitend eingreifende Forts\u00e4tze aufweisen.<\/p>\n<p>Nachfolgend gezeigt sind die Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf den Spannrahmen; in Figur 4 ist eine L\u00e4ngsleiste im Bereich der gleitend mit ihr verbundenen Querleiste dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), welche vormals als B Systemtechnik Verwaltungs GmbH firmierte, war bis zu ihrem Ausscheiden am 27. September 2006 einzige Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1). Im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) war die Beklagte zu 3) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) wurde am 27.09.2006 im Handelsregister gel\u00f6scht. Mit Ausgliederungs- und \u00dcbernahmevertrag vom 30. August 2006 (Anlagen B`14 und B`15) \u00fcbertrug die Beklagte zu 3) einen Teil ihres Verm\u00f6gens als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die Beklagte zu 2) als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) hatte bis zu ihrer L\u00f6schung Vakuumtiefziehmaschinen mit verstellbarem Spannrahmen hergestellt und vertrieben, deren Ausgestaltung aus der nachfolgend eingeblendeten Anlage ersichtlich ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest jedoch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe s\u00e4mtliche Aktiva und Passiva der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2)<br \/>\n\u00fcbertragen, bevor letztere als Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) ausgeschieden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich die nachfolgend wiedergegebenen Antr\u00e4ge gegen die Beklagte zu 1) geltend gemacht. Die Kl\u00e4gerin und die Beklagten zu 1) und 3) haben den Rechtsstreit jeweils \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und stellen wechselseitige Kostenantr\u00e4ge, wobei die Beklagte zu 1) hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit \u00fcber die Kosten bis zur Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu 2) verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Au\u00dfenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten- bzw. \u2013folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in L\u00e4ngsrichtung unabh\u00e4ngig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Innenrahmen aus einer in Querrichtung gleitend verschiebbar am Au\u00dfenrahmen gef\u00fchrten L\u00e4ngsleiste, und zwei in L\u00e4ngsrichtung verlagerbaren und am Au\u00dfenrahmen abgest\u00fctzten Querleisten besteht, die jeweils Teleskopleisten aufweisen, die gleitend verschiebbar an einer gleitend verschiebbar am Au\u00dfenrahmen gehaltenen St\u00fctz- oder Druckleiste gehalten sind, wobei die Teleskopleisten jeweils aus wenigstens zwei verschiebbar aneinander gehaltenen St\u00fccken bestehen, die seitliche in Aussparungen oder Nuten der L\u00e4ngsleisten gleitend eingreifende Forts\u00e4tze aufweisen;<\/p>\n<p>2. ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie bzw. die Beklagte zu 1) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09. M\u00e4rz 1995 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 11. Mai 1996 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihr f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 9. M\u00e4rz 1995 bis zum 10. Mai 1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 11. Mai 1996 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die das Klagepatent betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen;<br \/>\n3. weiter hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzte das Klagepatent aus nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht: Es fehle mangels einer insoweit vorhandenen L\u00e4ngsleiste bereits an einem Innenrahmen im Sinne des Klagepatents. Die L\u00e4ngsleiste sei nicht in Querrichtung gleitend verschiebbar. Die Querleisten seien nicht am Au\u00dfenrahmen abgest\u00fctzt. Anders als das Klagepatent es vorsehe, wiesen die Querleisten nicht mehrere Teleskopleisten auf und es seien nicht beide Teile der Teleskopleisten jedes f\u00fcr sich genommen verschiebbar. \u00dcberdies seien die Teleskopleisten nicht gleitend verschiebbar im Sinne des Klagepatents. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch keine Forts\u00e4tze auf, die gleitend in Aussparungen oder Nuten der L\u00e4ngsleisten eingriffen.<\/p>\n<p>Hilfsweise machen die Beklagten geltend, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 3) im Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 2) als Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 1) die einzige Kommanditistin der Beklagten zu 1) war, hatte zur Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Liquidation sogleich erlosch und auf die Beklagte zu 3) als letzter verbleibender Gesellschafterin verschmolz, so dass die Aktiva und Passiva auf die Beklagte zu 3) \u00fcbergingen (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Auflage, \u00a7 44 II 2, S. 1300, \u00a7 52 I 2, S. 1500 und \u00a7 53 V 1b), S. 1553). Prozessual bewirkte dies zugleich einen gesetzlichen Parteiwechsel gem. \u00a7 239 analog ZPO, so dass die Beklagte zu 3) automatisch an die Stelle der Beklagten zu 1) trat, w\u00e4hrend sich das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1) erledigte (vgl. BGH NJW 2002, 1207 f.; vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 50 Rn 17a).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin an ihrem Vortrag festh\u00e4lt, bereits vor dem Ausscheiden der Beklagten zu 2) aus der Beklagten zu 1) sei der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) \u00fcbertragen worden, konnte dies nicht tatrichterlich festgestellt werden. Die Kl\u00e4gerin hat keine Unterlagen vorgelegt, die ihren betreffenden Vortrag belegen k\u00f6nnten. \u00dcberdies hei\u00dft es in dem als Anlage B`14 vorgelegten Ausgliederungsvertrag:<\/p>\n<p>\u201eAm heutigen Tage vor dieser Beurkundung ist die \u2026 B Systemtechnik Verwaltungs GmbH (Anm.: also die seinerzeit so firmierende Beklagte zu 2)) aus der \u2026 B Systemtechnik GmbH &amp; Co. KG ausgeschieden, \u2026\u201c.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spannrahmen f\u00fcr Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, mit einem Au\u00dfenrahmen und einem von diesem gehaltenen einstellbaren Innenrahmen, der zum Spannen verschieden gro\u00dfer Kunststoffplatten- bzw. \u2013folienzuschnitte sowohl in Querrichtung als auch in L\u00e4ngsrichtung unabh\u00e4ngig voneinander stufenlos motorisch verstellbar ist.<\/p>\n<p>In den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents wird es als bekannt geschildert, verstellbare Spannrahmen einzusetzen, um in Abh\u00e4ngigkeit von den Abmessungen des sp\u00e4teren Fertigteils verschieden gro\u00dfe Platten- bzw. Folienzuschnitte aus Kunststoff spannen und verarbeiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent die US-PS 4938 678, welche einen Spannrahmen f\u00fcr Thermoformmaschinen zeigt, der aus einem starren Au\u00dfenrahmen und einem motorisch verstellbaren Innenrahmen besteht, mit dem das Spannen der zu verformenden Zuschnitte erfolgt. Dabei werden die L\u00e4ngsrahmen- und Querrahmenteile des Innenrahmens jeweils in ihren Endbereichen auf Linear-Rollenlagern gehalten, die am Au\u00dfenrahmen abrollen und sich auf diesen abst\u00fctzen. An den Innenrahmenteilen sind eine Reihe von Klemmeinrichtungen zum Festhalten der zu verformenden Folie bzw. Kunststoffplatte angeordnet. Als nachteilig bezeichnet es das Klagepatent insoweit, dass nur kleinere Spann- und Haltekr\u00e4fte aufgenommen werden k\u00f6nnen, weil es zum einen durch die W\u00e4lzlagerung zu hohen Fl\u00e4chenpressungen komme und zum anderen unter der Wirkung der Klemm- und Haltekr\u00e4fte, die insbesondere bei gr\u00f6\u00dferen Spannrahmen und gr\u00f6\u00dferen zu formenden Teilen auftr\u00e4ten, mit unerw\u00fcnschten Durchbiegungen der Rahmenteile des Innenrahmens zu rechnen sei, so dass es zu einer Verwerfung des Innenrahmens komme und ein exaktes Spannen der zu verformenden Kunststoffplatten nicht mehr m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, einen Spannrahmen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 angegebenen Art zu schaffen, bei dem auch gro\u00dfe beim Spannen auftretende Belastungen sicher vom Spannrahmen und insbesondere auch vom Innenrahmen aufgenommen werden, ohne dass es zu nennenswerten Durchbiegungen der Rahmenteile kommt. Ferner soll das Spannen der Kunststoffplatte in einer Ebene m\u00f6glich sein, so dass die zu verformende Kunststoffplatte exakt gespannt werden kann. Dabei soll die jeweils erforderliche Zuschnittgr\u00f6\u00dfe der zu verarbeitenden Kunststoffplatte schnell und ohne Schwierigkeiten einstellbar und jederzeit reproduzierbar sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die urspr\u00fcnglich gegen die Beklagte zu 1) und nunmehr gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- sowie Schadenersatzverpflichtung nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht von s\u00e4mtlichen Merkmalen der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Es fehlt n\u00e4mlich jedenfalls an einer Verwirklichung des Merkmals 4a), welches voraussetzt, dass der Innenrahmen unter anderem aus in Querrichtung gleitend verschiebbar am Au\u00dfenrahmen gef\u00fchrten L\u00e4ngsleisten besteht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZun\u00e4chst liegt eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4a) nicht vor.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird das Erfordernis der gleitenden Verschiebbarkeit so verstehen, dass eine reine Gleitlagerung gemeint ist, bei der zwei Bauteile aneinander an relativ gro\u00dfer Kontaktfl\u00e4che gleiten und nicht rollen. Dieses Verst\u00e4ndnis des Fachmanns fu\u00dft auf folgenden Umst\u00e4nden:<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt in Spalte 1, Zeilen 65 ff, Spalte 2, Zeilen 1 ff. aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Lagerung der Rahmenteile des Innenrahmens erfolgt also in Gleitlagern, die auch gr\u00f6\u00dfere Kr\u00e4fte bei geringerer Fl\u00e4chenpressung aufnehmen. Die beim Spannen auftretenden Kr\u00e4fte und Belastungen der Querleisten werden von den Druckleisten aufgenommen und auf den Au\u00dfenrahmen \u00fcbertragen, ohne dass es zu Durchbiegungen kommt. Damit ist ein sicheres und exaktes Spannen auch abmessungsgr\u00f6\u00dferer Kunststoffplatten m\u00f6glich und der Einsatz eines solchen Spannrahmens auch in gr\u00f6\u00dferen Tiefziehmaschinen, insbesondere Vakuumformmaschinen, m\u00f6glich, bei denen mit entsprechend gro\u00dfen Kr\u00e4ften und Belastungen gerechnet werden muss.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent erw\u00e4hnt es in dem zitierten Abschnitt als Vorteil, dass gr\u00f6\u00dfere Kr\u00e4fte bei geringerer Fl\u00e4chenpressung aufgenommen und ohne Durchbiegungen auf den Au\u00dfenrahmen \u00fcbertragen werden. Dem entnimmt der Fachmann, dass sich das Klagepatent insoweit insbesondere von der US 4 938 678 abgrenzen m\u00f6chte. Bei dem nach dieser bekannten Spannrahmen werden die L\u00e4ngsrahmen- und Querrahmenteile des Innenrahmens jeweils in ihren Endbereichen auf Linear-Rollenlagern gehalten, die am Au\u00dfenrahmen abrollen und sich auf diesem abst\u00fctzen. Nachteilig ist laut Klagepatent (Sp. 1, Z. 27 ff.) daran, dass nur kleinere Spann- und Haltekr\u00e4fte aufgenommen werden k\u00f6nnen, da es unter anderem durch die W\u00e4lzlagerung zu hohen Fl\u00e4chenpressungen im Bereich der Rollen kommt. Diesen Nachteil m\u00f6chte das Klagepatent durch eine Gleitlagerung als Gegensatz zu einer Rollenlagerung vermieden wissen und hebt eine geringere Fl\u00e4chenpressung als Vorteil hervor.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt sich die Kritik des Klagepatents nicht auf eine Abst\u00fctzung der Rollenlager auf dem Au\u00dfenrahmen. Denn es hei\u00dft insoweit \u201eim Bereich der Rollen\u201c, was \u2013 im Interesse der Verringerung einer Fl\u00e4chenpressung &#8211; auf die Absicht der Vermeidung jedweder Rollenlagerung hindeutet, sei es \u201eauf\u201c oder sei es \u201eam\u201c Au\u00dfenrahmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr das hier vertretene Verst\u00e4ndnis, wonach eine Rollenlagerung keine gleitende Verschiebbarkeit darstellt, spricht auch der nachfolgend zitierte Ausschnitt des Klagepatents (Sp. 3, Z. 67 ff., Spalte 4, 1 ff.):<\/p>\n<p>\u201eDie L\u00e4ngsleisten (7, 8) wiederum sind, wie bereits erw\u00e4hnt, gleitend im Au\u00dfenrahmen (1) gehalten, und zwar greifen, wie insbesondere in Fig. 4 zu erkennen ist, Gleitforts\u00e4tze (26) der Innenleisten (7, 8) in entsprechende nutf\u00f6rmige Aussparungen (27) der Querrahmenteile (5, 6) des Au\u00dfenrahmens (1) ein.\u201c<\/p>\n<p>Unstreitig ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet, dass die L\u00e4ngsleiste am Au\u00dfenrahmen rollend verlagerbar ist, was anhand der nachfolgend eingeblendeten Anlage B`19 erkennbar wird:<\/p>\n<p>Eine derartige Rollenlagerung stellt aus den zuvor genannten Gr\u00fcnden keine gleitende Verschiebbarkeit im Sinne des Merkmals 4a) dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus den vorangegangenen Ausf\u00fchrungen ergibt sich zwanglos, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4a) auch nicht in \u00e4quivalenter Weise verwirklicht. Es fehlt insoweit jedenfalls am Erfordernis der Gleichwertigkeit. Letztere setzt voraus, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleich wirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleich wirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen an der Patentschrift orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird durch das Klagepatent aus den unter a) genannten Gr\u00fcnden geradezu von der Anbringung von Rollenlagern abgehalten und wird eine derartige L\u00f6sung konsequenter Weise nicht in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Soweit der Rechtsstreit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt worden ist, entspricht es der Billigkeit, die betreffenden Kosten der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, da sie insoweit unterlegen gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7709 ZPO. Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO war der Kl\u00e4gerin trotz ihres Antrages nicht einzur\u00e4umen, da sie die entsprechenden Voraussetzungen weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 723 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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