{"id":3104,"date":"2007-06-28T17:00:59","date_gmt":"2007-06-28T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3104"},"modified":"2016-04-27T08:37:58","modified_gmt":"2016-04-27T08:37:58","slug":"4b-o-30806-entkopplungsmatte-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3104","title":{"rendered":"4b O 308\/06 &#8211; Entkopplungsmatte II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 722<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Juni 2007, Az. 4b O 308\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2223\">2 U 67\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 073 xxx B1 (Anlage rop 4; nachfolgend: Klagepatent), dessen Anmeldung am 07. Februar 2001 und dessen Erteilung am 02. Januar 2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist und das in Kraft steht. Die Patentanmeldung geht auf die als WO 99 54xxx ver\u00f6ffentlichte PCT-Anmeldung vom 15. April 1999 zur\u00fcck, mit der die Priorit\u00e4t vom 22. April 1998 der deutschen Patentanmeldung 298 07 xxx.0 in Anspruch genommen worden ist.<\/p>\n<p>Gegen die Patenterteilung ist ein Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig, dem die Beklagte beigetreten ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine Wand. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eTr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittel, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N2, N4, N6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N1-N6) begrenzt sind und ein in einer Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) ist.\u201c<\/p>\n<p>Eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ist aus der nachfolgend abgebildeten Fig. 1b in einer dreidimensionalen Schnittdarstellung ersichtlich.<\/p>\n<p>Fig. 4 der Klagepatentschrift stellt die entsprechende Ausf\u00fchrungsform in der Einbausituation dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA\u201c eine Entkopplungsmatte und Verbundabdichtung f\u00fcr Fliesenbel\u00e4ge. Diese Matte ist das Nachfolgeprodukt zu einer gleichnamigen Matte, die Gegenstand des zwischen der Kl\u00e4gerin und der Erstbeklagten vor der angerufenen Kammer gef\u00fchrten Rechtsstreits 4b O 19\/05 war, in welchem der Erstbeklagten mit Urteil vom 10.01.2006 u. a. die Unterlassung des Vertriebs der damals streitbefangenen Matte aufgegeben wurde. Der Aufbau der nunmehr vertriebenen Matte wird aus der nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Produktinformation der Beklagten, die die Kl\u00e4gerin als Anlage rop 9 zur Gerichtsakte gereicht hat, deutlich. Weiterhin hat sie als Anlage rop 10 ein Teilst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Verpflichtung zur Entsch\u00e4digung sowie zum Schadenersatz in Anspruch. Sie hat ihren Verletzungsvorwurf in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents gest\u00fctzt und insoweit vorgetragen, das im noch warmen Zustand der Tr\u00e4gerplatte aufkaschierte Gitter werde zu einem Bestandteil der Stege und bilde einen Hinterschnitt. Auf ihre schrifts\u00e4tzlich vorgetragene Auffassung, die technische Lehre des Klagepatents werde teilweise mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, n\u00e4mlich insoweit, als nach Merkmal 6. b) (Merkmalsgliederung Anlage rop 8) ein in die Kammer hineinragender Hinterschnitt Teil eines Steges ist, st\u00fctzt sie die Klage nur noch hilfsweise. Unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten sei Austauschmittel das Gitter, das an einem Teil des Steges angebracht ist. Dies sei im Hinblick auf die Verklammerung mit der M\u00f6rtelmasse gleichwirkend und dem Fachmann bereits durch die Beschreibung des Klagepatents und den Stand der Technik (DE 37 01 414, Anlage rop 6) nahegelegt und im \u00fcbrigen auch gleichwertig im engeren Sinne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung, wobei die Tr\u00e4gerplatte eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) auf einer Seite und auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche aufweist, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittels, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind und wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies vorgesehen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Strukturierung aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N2, N4, N6) besteht, wobei die gebildeten Kammern (M1-M3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N1-N6) begrenzt sind und ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.02.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Tr\u00e4gerplatten sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage hin mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Tr\u00e4gerplatten unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. beschriebenen Tr\u00e4gerplatten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 02.02.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragt die Kl\u00e4gerin,<br \/>\ndie Beklagten wie vorstehend beantragt zu verurteilen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass es unter Ziff. I. 1. am Ende hei\u00dft:<br \/>\n\u201eund ein in eine Kammer (M1-M3) hineinragendes Gitter an einem Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) angebracht ist\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\n1. die Klage abzuweisen<br \/>\n2. hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt hinsichtlich der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage unzul\u00e4ssig sei. Sie tragen vor, ihr Lieferant sei die Fa. Interplast, die \u2013 unstreitig \u2013 mit der Kl\u00e4gerin eine Vereinbarung (Vergleich, Anlage L6) getroffen hat, die nach der Behauptung der Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffe, welche dadurch freigezeichnet worden sei. Jedenfalls sei dadurch aber die Ersch\u00f6pfung der Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Patent eingetreten.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer, noch in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegten Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunft, Vernichtung und Schadenersatz stehen der Kl\u00e4gerin nicht zu. Mit dem Vertrieb der angegriffenen Entkopplungsmatte &#8222;A&#8220; machen die Beklagten keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert die Klaglosstellung der Firma Interplast durch die Kl\u00e4gerin nicht die klageweise Inanspruchnahme der Beklagten. Die Vergleichsvereinbarung ist nur zwischen der Kl\u00e4gerin und Interplast geschlossen; die eingegangenen Verpflichtungen wirken nur inter partes. Dar\u00fcber hinausgehende Wirkungen zugunsten Dritter ergeben sich bei nat\u00fcrlicher Auslegung nicht aus der Vereinbarung; auch sonst liegen daf\u00fcr keine Anhaltspunkte vor. Allein der Umstand, dass Interplast \u00fcberwiegend an Zwischenabnehmer und kaum an Endkunden liefere, wie die Beklagten vortragen, f\u00fchrt nicht zu dem von ihnen gezogenen Schluss, dass die Abnehmer selbstverst\u00e4ndlich von der Vereinbarung direkt beg\u00fcnstigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine Wand zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung.<\/p>\n<p>Die Aufbringung von Bekleidungen, insbesondere Keramikplatten, im Inneren oder von au\u00dfen an Geb\u00e4uden ist vielfach problematisch. Auf Grund unterschiedlicher W\u00e4rmeausdehnungen und den damit verbundenen Spannungen k\u00f6nnen Risse in der Bekleidung entstehen, auch das Abl\u00f6sen von Bekleidungsplatten ist auf Grund solcher Spannungszust\u00e4nde feststellbar. Insbesondere Keramikplattenbel\u00e4ge werden vielfach im sogenannten D\u00fcnnbettverfahren verlegt, bei dem ein geeigneter Kontaktkleber Verwendung findet. Dabei ergeben sich Schwierigkeiten in den unterschiedlichen Haftungsbedingungen an der Unterseite einer solchen Platte bzw. an dem Untergrund. Zus\u00e4tzlich werden solche Problematiken auch noch durch Anforderungen an die Dichtheit des Aufbaus oder die Vorsehung einer Drainagef\u00e4higkeit beeinflu\u00dft.<\/p>\n<p>Um in solchen Anwendungsf\u00e4llen auftretende Spannungsunterschiede abzubauen bzw. den Aufbau bez\u00fcglich der auftretenden Spannung vom Untergrund zu entkoppeln, sind bereits Tr\u00e4gerplatten aus folienartigem Kunststoff vorgeschlagen worden, die auch als Drainageplatten mit entsprechenden Durchbrechungen ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Eine entsprechende Platte ist im Stand der Technik aus der DE 37 04 414 (gemeint ist: 37 01 414; auszugsweise vorgelegt als Anlage rop 7) bekannt. Durch abwechselnd nach beiden Plattenseiten hin offene schwalbenschwanzf\u00f6rmige Nuten ist dabei eine Tr\u00e4gerplatte vorgeschlagen worden, die sich bei Druck- und Zugbeanspruchung quer zum Verlauf dieser Nuten bewegen l\u00e4\u00dft. Wird eine solche Tr\u00e4gerplatte am Untergrund befestigt und darauf eine Bekleidung mit entsprechendem Kontaktmittel aufgebracht, so kann ein Spannungsausgleich in dieser angegebenen Richtung herbeigef\u00fchrt werden, wenn sichergestellt ist, dass sich die gebildeten Nuten nicht mit dem Kontaktmittel, beispielsweise einem Kleber, vollst\u00e4ndig ausf\u00fcllen. Um dieses Ausf\u00fcllen zu verhindern, ist bereits vorgeschlagen worden, solche Platten an einer oder an beiden Seiten mit netzartigen Textilien oder einem Vlies zu versehen, wodurch auch eine erh\u00f6hte Kontaktf\u00e4higkeit beg\u00fcnstigt wird. Solche Tr\u00e4gerplatten sind aber nur in einer bevorzugten Richtung dehnf\u00e4hig bzw. zusammendr\u00fcckbar, so dass mit solchen Platten ein notwendiger Spannungsabbau vielfach nicht m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezeichnet es ausdr\u00fccklich als das der Erfindung zugrundeliegende technische Problem (\u201edie Aufgabe\u201c), eine Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr den plattenbekleideten Bodenaufbau oder eine entsprechende Wand vorzuschlagen, mit der in optimierender Weise bei deren entsprechendem Einsatz auftretende unterschiedliche Spannungen zwischen Untergrund und Bekleidung abgebaut bzw. entkoppelt werden.<\/p>\n<p>Dazu schl\u00e4gt das Klagepatent im Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Tr\u00e4gerplatte aus folienartigem Kunststoff f\u00fcr einen plattenbekleideten Boden- oder einen Wandaufbau zum Erzielen einer Entkopplung zwischen dem Untergrund und der auf die folienartige Platte aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung;<\/p>\n<p>2. die Tr\u00e4gerplatte weist auf einer Seite eine Strukturierung zum Ausbilden von Vertiefungen durch im Wesentlichen in einer Richtung verlaufende Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) auf;<\/p>\n<p>3. die Tr\u00e4gerplatte weist auf der anderen Seite niveaugleiche, erhabene Bereiche auf, zwischen denen Kammern (M1-M3) zur Aufnahme eines zur Ausbildung einer Kontaktschicht mit der aufzubringenden Fl\u00e4chenbekleidung vorgesehenen aush\u00e4rtenden Kontaktmittel, wie M\u00f6rtel oder Kleber, gebildet sind;<\/p>\n<p>4. wobei an der Unterseite der Platte ein netzartiges Gewebe oder ein Vlies (2) vorgesehen ist;<\/p>\n<p>5. die Strukturierung besteht aus mindestens einer weiteren Schar aus in einer weiteren Richtung verlaufenden und die Auspr\u00e4gungen (N1, N3, N5) kreuzenden weiteren Auspr\u00e4gungen (N2, N4, N6);<\/p>\n<p>6. wobei<\/p>\n<p>a) die gebildeten Kammern (M1-M3) umf\u00e4nglich durch die zur anderen Seite der Tr\u00e4gerplatte hin offenen erhabene Stege (S1-S6) bildenden Auspr\u00e4gungen (N1-N6) begrenzt sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>b) ein in einer Kammer (M1-M3) hineinragender Hinterschnitt (H1-H3) Teil eines Steges (S1-S6) bzw. einer Auspr\u00e4gung (N1-N6) ist.<br \/>\n.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Recht ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Beklagten von den Merkmalen 1 bis 6. a) Gebrauch macht. Eine Verletzung des Merkmals 6. b) des Klagepatents kann hingegen nicht festgestellt werden, und zwar weder in wortsinngem\u00e4\u00dfer, noch in patentrechtlich \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keinen Hinterschnitt als Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung auf. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch, dass dieser das Vorhandensein von in die Kammer hineinragenden Hinterschnitten als Teil eines Steges lehrt. Eine bestimmte r\u00e4umliche Ausgestaltung des Hinterschnitts wird dabei nicht verlangt, entscheidend ist, dass \u00fcberhaupt ein Hinterschnitt vorhanden ist. Dies bedeutet, dass die Stegkante \u00fcber der Grundfl\u00e4che der Kammer liegen muss, wobei es insofern unma\u00dfgeblich ist, ob der Steg eine T-f\u00f6rmige Erweiterung aufweist oder ob der Querschnitt der Auspr\u00e4gung dies bewirkt.<\/p>\n<p>Eine solche Konstruktion weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf; der dahingehende Vortrag der Kl\u00e4gerin ist in keiner Weise nachvollziehbar. Das aufkaschierte Gitter f\u00fchrt an keiner Stelle dazu, dass eine Stegkante in der Weise verbreitert wird, dass sie \u00fcber der Grundfl\u00e4che der Kammer liegt. Der Fachmann entnimmt dem Klagepatent die deutliche Anweisung, dass der Hinterschnitt durch die r\u00e4umliche Gestaltung der Stege herbeigef\u00fchrt werden soll. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin kommt dies nicht lediglich bei der Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele zum Ausdruck. Vielmehr erkennt der Fachmann unschwer, dass bei der L\u00f6sung nach dem Klagepatent die bei Betrachtung der einen Seite vorhandenen Stege von der anderen Seite her gesehen durch Auspr\u00e4gungen gebildet werden. Nach Merkmal 6. b) des Patentanspruchs soll der Hinterschnitt Teil eines Steges bzw. einer Auspr\u00e4gung sein, so dass dessen Ausgestaltung als Vorsprung des Steges bzw. Erweiterung der Auspr\u00e4gung vorgegeben ist. Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gegeben.<\/p>\n<p>Bereits der Ansatz der Kl\u00e4gerin, das Gitter werde zu einem Teil des Steges, indem es thermoplastisch in die Stege hineingedr\u00fcckt wird, vermag nicht zu \u00fcberzeugen. Bei unvoreingenommener Betrachtung erkennt der Fachmann in den Stegen und dem Gitter zwei unterschiedliche Bauteile, w\u00e4hrend er dem Klagepatent die Lehre entnimmt, nur ein Bauteil vorzusehen und dieses in bestimmter Weise auszugestalten. Auch zeigen das (als Anlage rop 10) zur Akte gereichte und das von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mitgebrachte Musterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, dass die Verbindung des Gitters mit den Stegen leicht l\u00f6sbar ist und der Fachmann schon aus diesem Grund keinen Hinterschnitt als Teil eines Steges zu erkennen vermag. Auch wird das Gitter nicht zum Teil der Auspr\u00e4gung, wie es Merkmal 6. b) verlangt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 6. b) entgegen der von der Kl\u00e4gerin hilfsweise vorgetragenen Begr\u00fcndung auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 S. 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt des Patentanspruchs bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patents nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich am Patentanspruch auszurichten (BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; BGH GRUR 2002, 515 \u2013 Scheidmesser I; BGH GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I; BGH GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper). Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. Bei einer vom Sinngehalt der Anspr\u00fcche eines Patents abweichenden Ausf\u00fchrung kann eine \u00e4quivalente Benutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann vorliegen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrundeliegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte.<\/p>\n<p>Dies ist in bezug auf das Merkmal 6. b), das die Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dadurch verwirklicht sieht, dass ein Gitter auf die Stege aufkaschiert wird, nicht zu erkennen. Es begegnet bereits ernsthaften Bedenken, ob der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteil bei der angegriffenen Abwandlung in gleichwirkender Weise erzielt wird. Denn das Klagepatent stellt als Wirkmittel der technischen Lehre heraus, dass es durch die hinterschnittenen Stege zu einem Formschluss kommt. Dies entnimmt der Fachmann ohne weiteres auch dem in Rede stehenden Merkmal des Patentanspruchs. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird hingegen das Abheben der M\u00f6rtelschicht aus den Kammern dadurch verhindert, dass das aufkaschierte Gitter durch seine eigene Befestigung an den Stegen die M\u00f6rtelstelzen und die durch das Gitter damit verbundene M\u00f6rtellage h\u00e4lt. Dies kann jedoch letztlich auf sich beruhen, denn es ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Fachmann naheliegend und bei Orientierung am Patentanspruch gleichwertig ist.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass die r\u00e4umliche Gestaltung mit einem Hinterschnitt im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents zur Verhakung der ausgeh\u00e4rteten Kontaktmittel innerhalb der Kammern dient, auch wenn \u2013 worauf die Kl\u00e4gerin zu Recht hinweist \u2013 die formschl\u00fcssige Verbindung nicht ausdr\u00fccklich Gegenstand des Patentanspruchs ist. Der Fachmann entnimmt der allgemeinen Beschreibung der Klagepatentschrift (Anlage rop 4, Sp. 2, Abs. [0006], Z. 8-12), dass dadurch die innige Verbindung zwischen M\u00f6rtelschicht und Tr\u00e4gerplatte herbeigef\u00fchrt wird, mithin verhindert wird, dass die Fl\u00e4chenbekleidung mit dem ausgeh\u00e4rteten Kontaktmittel von der Tr\u00e4gerplatte abgehoben werden kann. Er erf\u00e4hrt weiter aus der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, dass es dem Klagepatent dabei auf eine formschl\u00fcssige Verklammerung ankommt (Anlage rop 4, Sp. 3, Abs. [0010], Z. 48-52), wobei er dies jedoch als allgemeinen Vorteil der technischen Lehre des Klagepatents erkennt. Zu der in Fig. 4 gezeigten Einbausituation beschreibt das Klagepatent \u2013 f\u00fcr den Fachmann wiederum als unabh\u00e4ngig von einer bestimmten Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich der Gestaltung des Hinterschnitts erkennbar \u2013, dass die Platte mit M\u00f6rtel \u00fcberdeckt wird, welcher in die M\u00f6rtelkammern eindringt und auch hinter die Hinterschneidungen eingebracht wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt der Fachmann auch aus dem Stand der Technik keine Anregungen, statt der r\u00e4umlichen Ausgestaltung ein Gitter vorzusehen, insbesondere nicht aus der DE-OS 37 01 414. Soweit sich die Kl\u00e4gerin darauf bezieht, dass Patentanspruch 4 der Entgegenhaltung von Verklammerungselementen auf der Vorder- und R\u00fcckseite spricht und diese mit \u201e(3 bzw. 41\/42)\u201c bezeichnet, folgt daraus nicht, dass der Anspruch ein Vlies f\u00fcr die Vorderseite lehrt. Denn der Fachmann entnimmt dem genannten Ausdruck, dass die Verklammerungselemente f\u00fcr die R\u00fcckseite die Bezugsziffer 3 und diejenigen f\u00fcr die Vorderseite die Bezugsziffern 41\/42 tragen. Die technische Lehre der Entgegenhaltung beruht damit auf der Formschluss-L\u00f6sung, die auch das Klagepatent verfolgt, wobei sie eine hinterschnittene (schwalbenschwanzf\u00f6rmige) Gestaltung allerdings nur eindimensional vorsieht. Lediglich in der Beschreibung erw\u00e4hnt die Entgegenhaltung die M\u00f6glichkeit, auf der Oberseite gegebenenfalls ein grobmaschiges Vlies anzuordnen. Aus welchem Grund die Aufbringung eines solchen Vlieses vorteilhaft sein soll, wird nicht gesagt; erst recht kommt nicht zum Ausdruck, dies statt der schwalbenschwanzf\u00f6rmigen Ausgestaltung zu verwenden.<\/p>\n<p>Auch spricht die Trennung des Verankerungsorgans (Gitter) von den Stegen gegen ein Naheliegen, da der Fachmann dem Klagepatent gerade die geschickte L\u00f6sung entnimmt, einen ohnehin vorhandenen Bestandteil besonders vorteilhaft auszubilden. Dem widerspricht es, diesen Vorteil wegfallen zu lassen und mit anderer Wirkung durch ein weiteres Bauteil und dessen Befestigung erreichen zu wollen.<\/p>\n<p>Die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist auch nicht deshalb als \u00e4quivalent anzusehen, weil die Beklagte zu 1) in ihrem Internetauftritt auch in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von einem Hinterschnitt gesprochen hat. Zum einen hat sie plausibel dargelegt, dass nach dem Abschluss der ersten Instanz des erw\u00e4hnten Verletzungsverfahrens (4b O 19\/05) zun\u00e4chst nur die Abbildung ge\u00e4ndert wurde, w\u00e4hrend die textlichen \u00c4u\u00dferungen zur urspr\u00fcnglichen Ausf\u00fchrungsform anfangs \u00fcbernommen und erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt angepasst wurden. Zum anderen kommt es darauf an, ob das Gitter bei objektiver Betrachtung als Hinterschnitt oder gleichwertiger Ersatz anzusehen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung geltend gemacht hat, der Fachmann erkenne, dass das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Gitter die \u00d6ffnung wie ein umf\u00e4nglicher Hinterschnitt verenge und es weder darauf ankomme, ob dies im Randbereich oder in der Mitte geschehe, noch welches Mittel zur Verklammerung eingesetzt wird, ist dem nicht zu folgen. Dies stellt eine Abstraktion des Erfindungsgedankens dar, welche der Fachmann unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit als nicht zul\u00e4ssig ansieht. Der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch nicht, dass ein beliebiges Verklammerungselement vorzusehen ist, sondern ein bestimmtes Mittel, das die Verklammerung bewirkt; dementsprechend ist der Schutzbereich begrenzt und l\u00e4sst keine wahllosen Abwandlungen zu; das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Austauschmittel f\u00e4llt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht darunter.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die von beiden Parteien vorsorglich beantragten Schriftsatznachl\u00e4sse waren nicht zu gew\u00e4hren. Wie sich aus der vorstehenden Begr\u00fcndung ergibt, bedurfte es keines weiteren Vortrages der Beklagten zu der in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals geltend gemachten wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung. Auch der Kl\u00e4gerin war keine Erkl\u00e4rungsfrist zum Schriftsatz der Beklagten vom 01.06.2007 zu gew\u00e4hren, da dieser keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthielt. Auf die Ausf\u00fchrungen zur Zul\u00e4ssigkeit kommt es nach dem Vorgesagten nicht an; die Ausf\u00fchrungen zur Verletzung beschr\u00e4nkten sich auf Rechtsausf\u00fchrungen, da die Patentauslegung anerkannterma\u00dfen Rechtsfrage ist.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf<\/p>\n<p>500.000,&#8211; \u20ac<\/p>\n<p>festzusetzen (\u00a7 63 Abs. 2 GKG, \u00a7 3 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 722 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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