{"id":3102,"date":"2007-07-19T17:00:03","date_gmt":"2007-07-19T17:00:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3102"},"modified":"2016-04-27T08:36:53","modified_gmt":"2016-04-27T08:36:53","slug":"4b-o-30006-polstermoebel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3102","title":{"rendered":"4b O 300\/06 &#8211; Polsterm\u00f6bel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 721<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Juli 2007, Az. 4b O 300\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 9.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 150.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 06 xxx, das auf einer Anmeldung vom 15.02.2000 beruht und dessen Erteilung am 14.03.2002 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent betrifft einen Beschlag f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 17 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Beschlag f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel mit aneinander angelenkten Beschlagelementen (24, 26, 32) zur h\u00f6henverstellbaren Halterung eines Lehnenteils (12, 16), insbesondere einer R\u00fccklehne (12) oder Seitenlehne (16), an einem feststehenden Gestellteil (22) des M\u00f6bels (14, 20),<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Beschlagelemente durch jeweils einen an dem Gestellteil (22) und dem Lehnenteil (12, 16) fest abstehenden Ausleger (24, 26) sowie einen die Ausleger (24, 26) \u00fcber endseitige Drehgelenke (28, 30) mit zueinander parallelen Drehachsen (58) verbindenden Verbindungsarm (32) gebildet sind, und dass der Drehbereich der Drehgelenke (28, 30) durch Endanschl\u00e4ge (42) begrenzt ist, wobei der Verbindungsarm (32) gegen\u00fcber dem nach oben weisenden gestellfesten Ausleger (24) zwischen einer seitlich abgebeugten Neigestellung und einer Aufrechtstellung verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>17. Sitz- oder Liegem\u00f6bel,<\/p>\n<p>g e k e n n z e i c h n e t d u r c h<\/p>\n<p>einen Beschlag (10) nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt Polsterm\u00f6bel, die mit einem Beschlag zur schwenkbaren Befestigung eines Lehnenteils versehen sind, wie er aus den nachstehenden Abbildungen ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Beschl\u00e4ge keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen, insbesondere deshalb, weil der Drehbereich der Drehgelenke nicht durch Endanschl\u00e4ge begrenzt sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer negativen Feststellungsklage hat sie deshalb den Ausspruch des Gerichts begehrt,<\/p>\n<p>dass ihre Beschl\u00e4ge f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel mit den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen und\/oder die Sitz- oder Liegem\u00f6bel mit Beschl\u00e4gen nach Ma\u00dfgabe der nachstehend wiedergegebenen Merkmale das Klagepatent nicht verletzen:<\/p>\n<p>(1) Beschlag f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel<\/p>\n<p>(a) zur h\u00f6henverstellbaren Halterung eines Lehnenteils;<br \/>\n(b) mit aneinander angelenkten Beschlagelementen;<br \/>\n(c) an einem feststehenden Gestellteil des M\u00f6bels;<\/p>\n<p>(2) die Beschlagelemente sind<br \/>\n(a) durch jeweils einen an dem Gestellteil und dem Lehnenteil fest abstehenden B\u00fcgel sowie<br \/>\n(b) einen die B\u00fcgel \u00fcber endseitige Drehgelenke mit zueinander parallelen Drehachsen verbindenden U-f\u00f6rmigen Verbindungsb\u00fcgel gebildet;<\/p>\n<p>(3) die Verschwenkung des Beschlages wird lehnenteilseitig durch die Auflage des kurzen Schenkels des U-f\u00f6rmigen Verbindungsb\u00fcgels und gestellteilseitig durch Auflage des gegen\u00fcberliegenden kurzen Schenkels des U-f\u00f6rmigen Verbindungsb\u00fcgels jeweils gegen die zugeh\u00f6rigen Polsterfl\u00e4chen begrenzt,<\/p>\n<p>(4) wobei der U-f\u00f6rmige B\u00fcgelarm gegen\u00fcber dem nach oben weisenden gestellfesten B\u00fcgel zwischen einer seitlich abgebeugten Neigestellung und einer Aufrechtstellung verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte ihrerseits die Kl\u00e4gerin wegen Verletzung des Klagepatents im Wege der Widerklage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch nimmt, haben die Parteien die Feststellungsklage \u00fcbereinstimmend \u2013 und mit wechselseitigen Kostenantr\u00e4gen \u2013 in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>I. die Kl\u00e4gerin zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der \u2013 n\u00e4her bezeichneten \u2013 gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sitz- oder Liegem\u00f6bel mit einem Beschlag mit aneinander angelenkten Beschlagelementen zur h\u00f6henverstellbaren Halterung einer R\u00fcckenlehne an einem feststehenden Gestellteil des M\u00f6bels<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Beschlagelemente durch jeweils einen an dem Gestellteil und dem Lehnenteil fest abstehenden Ausleger sowie einen die Ausleger \u00fcber endseitige Drehgelenke mit zueinander parallelen Drehachsen verbindenden Verbindungsarm gebildet sind, und der Drehbereich der Drehgelenke durch Endanschl\u00e4ge begrenzt ist, wobei der Verbindungsarm gegen\u00fcber dem nach oben weisenden gestellfesten Ausleger zwischen einer seitlich abgebeugten Neigestellung und einer Aufrechtstellung verschwenkbar ist;<\/p>\n<p>2. ihr (der Beklagten) Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie (die Kl\u00e4gerin) die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.04.2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen) und der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und zwar unter Vorlage entsprechender Bestellunterlagen, Auftragsbest\u00e4tigungen, Lieferscheine und Rechnungen,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (sowie gegebenenfalls Typenbezeichnungen),<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, ihr (der Beklagten) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 14.04.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte steht auf dem Standpunkt, dass die Polsterm\u00f6bel der Kl\u00e4gerin dem Wortsinn nach s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 17 (in Verbindung mit Patentanspruch 1) verwirklichen. Soweit in Bezug auf den Beschlag vorgesehen sei, dass der Drehbereich der Drehgelenke durch Endanschl\u00e4ge begrenzt werde, lasse die Klagepatentschrift v\u00f6llig offen, auf welche konstruktive Weise die geforderte Drehbereichsbegrenzung erreicht werde. Mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gen\u00fcge es deshalb, dass die Verschwenkbewegung \u00fcber bestimmte Grenzen hinaus dadurch unterbunden werde, dass der eine oder der andere bogenf\u00f6rmige \u00dcbergangsbereich zwischen einem kurzen und dem langen Schenkel des U-f\u00f6rmigen Verbindungsarmes gegen das verschwenkbare Lehnenteil oder das Gestellteil des M\u00f6bels gerate.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Widerklage ist zul\u00e4ssig, in der Sache jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Beklagten stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz nicht zu, weil die streitbefangenen Polsterm\u00f6bel der Kl\u00e4gerin keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents machen.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Beschlag f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel, der dazu dient, ein abwinkelbares Lehnenteil in eine hochgeklappte Position zu bringen, in der das Lehnenteil z.B. die R\u00fcckenfl\u00e4che des M\u00f6bels vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es dabei, einen Beschlag anzugeben, der bei einfacher Bauweise und Handhabung sowie bei ansprechender Gestaltung eine erh\u00f6hte Funktionalit\u00e4t sowie eine verbesserte Ergonomie des Sitz- oder Liegem\u00f6bels gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Beschlag f\u00fcr Sitz- oder Liegem\u00f6bel<\/p>\n<p>(a) zur h\u00f6henverstellbaren Halterung eines Lehnenteils (12, 16)<\/p>\n<p>(b) mit aneinander angelenkten Beschlagelementen (24, 26, 32)<\/p>\n<p>(c) an einem feststehenden Gestellteil (22) des M\u00f6bels (14, 20).<\/p>\n<p>(2) Die Beschlagelemente (24, 26, 32) sind<\/p>\n<p>(a) durch jeweils einen an dem Gestellteil (22) und dem Lehnenteil (12, 16) fest abstehenden Ausleger (24, 26) sowie<\/p>\n<p>(b) einen die Ausleger (24, 26) \u00fcber endseitige Drehgelenke (28, 30) mit zueinander parallelen Drehachsen (58) verbindenden Verbindungsarm (32) gebildet.<\/p>\n<p>(3) Der Drehbereich der Drehgelenke (28, 30) ist durch Endanschl\u00e4ge (42) begrenzt.<\/p>\n<p>(4) Der Verbindungsarm (32) ist gegen\u00fcber dem nach oben weisenden gestellfesten Ausleger (24) zwischen einer seitlich abgebeugten Neigestellung und einer Aufrechtstellung verschwenkbar.<\/p>\n<p>Der nebengeordnete Patentanspruch 17 stellt ein Sitz- oder Liegem\u00f6bel unter Schutz, das einen Beschlag mit den vorstehenden Merkmalen (1) \u2013 (4) aufweist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents jedenfalls deshalb nicht, weil es an Endanschl\u00e4gen fehlt, die den Drehbereich der endseitig am Verbindungsarm angeordneten Drehgelenke begrenzen.<\/p>\n<p>1. a)<br \/>\nZu Recht sind sich die Parteien dar\u00fcber einig, dass f\u00fcr die rechtliche Beurteilung diejenige Drehbereichsbegrenzung unbeachtlich ist, die sich daraus ergibt, dass die beiden Basisplatten der U-f\u00f6rmigen Ausleger bei einer hinreichend gro\u00dfen Rotation der Drehgelenke gegen die kurzen Schenkel des Verbindungsarms ansto\u00dfen. Der auf die genannte Weise auf ca. 180\u00b0 bzw. ca. 270\u00b0 beschr\u00e4nkte Drehbereich ist deswegen unbeachtlich, weil er keiner denkbaren Funktionsstellung des Lehnenteils entspricht. Weder im herausgeklappten noch im eingeschwenkten Zustand des Lehnenteils werden die Au\u00dfenkanten der Basisplatten wirksam, weil die Rotation der Drehgelenke des Verbindungsarms bereits deutlich vorher dadurch unterbunden wird, dass die bogenf\u00f6rmigen \u00dcberg\u00e4nge zwischen den kurzen und dem langen Schenkel des U-f\u00f6rmigen Verbindungsarms gegen die gepolsterte Fl\u00e4che des Lehnenteils bzw. des Gestellteils ansto\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte selbst macht daher auch lediglich geltend, dass eben diese bogenf\u00f6rmigen \u00dcbergangsbereiche des Verbindungsarms Endanschl\u00e4ge darstellen. Dieser Sichtweise ist jedoch zu widersprechen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen im allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents (Absatz 0006) sind die Endanschl\u00e4ge erfindungsgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen, &#8222;geeignete Funktionsstellungen (f\u00fcr das h\u00f6henverstellbare Lehnenteil) zu definieren&#8220;. Es ist richtig, dass der Anspruchswortlaut als solcher keine einschr\u00e4nkenden Vorgaben dazu trifft, in welcher konstruktiven Weise und an welchem Bauteil des Beschlages die Endanschl\u00e4ge ausgebildet sind. Aus der Tatsache, dass das Klagepatent einen Beschlag sch\u00fctzt, dessen Drehbereich durch Anschl\u00e4ge im Sinne bestimmter Funktionsstellungen des Lehnenteils begrenzt ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beschlag an sich, d.h. ohne R\u00fccksicht auf irgend welche Teile au\u00dferhalb des Beschlages, insbesondere das Lehnen- oder das Gestellteil, die geforderte Drehbereichsbegrenzung gew\u00e4hrleisten muss. Zu den Teilen des Beschlages geh\u00f6ren nach der Anspruchsfassung lediglich die beiden feststehenden Ausleger sowie der mit endseitigen Drehgelenken versehene Verbindungsarm. Demgegen\u00fcber sind das Gestellteil und das Lehnenteil keine Bestandteile des beanspruchten Beschlages, sondern im Patentanspruch 1 lediglich insoweit erw\u00e4hnt, als sie eine f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung unbeachtliche Wirkungsangabe enthalten (Merkmal 1a) oder aber den Ort bezeichnen, an dem sich die Ausleger befinden und von denen die Ausleger fest abstehen sollen (Merkmal 2). Da die Drehbereichsbegrenzung dem Beschlag als solchem eigen sein soll, scheiden das Gestell- und das Lehnenteil, weil beide nicht zu den Beschlagteilen geh\u00f6ren, als m\u00f6gliche Tr\u00e4ger f\u00fcr die Endanschl\u00e4ge zur Drehbereichsbegrenzung aus.<\/p>\n<p>Diesem Ergebnis stehen die Unteranspr\u00fcche 6, 7 und 10 des Klagepatents nicht entgegen. Sie stellen als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung nicht unter Schutz, dass der Endanschlag Teil des Drehgelenkes ist, sondern befassen sich mit einer ganz speziellen Ausbildung der Anschl\u00e4ge in Form kreisbogenf\u00f6rmig verlaufender Nutkurven. Die besagten Unteranspr\u00fcche verbieten deshalb keineswegs die Annahme, dass die Endanschl\u00e4ge nicht erst in einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsvariante der Erfindung, sondern nach der allgemeinen Lehre des Hauptanspruchs integraler Teil des Beschlages und seiner Bauteile zu sein haben.<\/p>\n<p>Unerheblich ist auch der weitere Einwand der Beklagten, nach der Begriffsbildung des Klagepatents werde lediglich die Nutkurve (42) als Endanschlag verstanden, nicht hingegen der damit notwendig zusammenwirkende Anschlagstift (60), der folglich irgendwo in irgendeiner beliebigen Form ausgebildet sein k\u00f6nne. Die Darlegungen zum Verst\u00e4ndnis des Klagepatents sind zwar zutreffend; sie werden insbesondere durch die Unteranspr\u00fcche 6 und 10 sowie den Beschreibungstext im Absatz [0009] gest\u00fctzt, aus denen sich ergibt, dass der Anschlagstift nicht zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Endanschlag geh\u00f6rt. Dieser Sachverhalt \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass nach der Lehre der Erfindung an dem Beschlag selbst eine irgendwie geartete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur vorhanden sein muss, die zur Drehbereichsbegrenzung Anschlagpositionen definiert.<\/p>\n<p>Den geschilderten Anforderungen gen\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin nicht. Deren Drehgelenke sind frei drehbar. Eine Rotationsbegrenzung kommt erst dadurch zustande, dass der eine oder der andere bogenf\u00f6rmige \u00dcbergangsbereich des U-f\u00f6rmigen Verbindungsarms gegen das Polster des Gestells bzw. der Lehne zu liegen kommt. Bei dieser Sachlage leistet der Beschlag zwar einen Beitrag zu der Drehbereichsbegrenzung. Entscheidend bleibt jedoch, dass eine Beschr\u00e4nkung des Rotationsbereichs nicht im Beschlag als solchem stattfindet, d.h. auch dann gew\u00e4hrleistet ist, wenn das Gestell- und das Lehnenteil hinweggedacht werden. Dies widerspricht der Lehre des Klagepatents, welches gerade einen Beschlag mit Endanschl\u00e4gen zur Begrenzung des Drehbereichs unter Schutz stellt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit sich die Beklagte zur Rechtfertigung ihrer Klageantr\u00e4ge auf den Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz beruft, ist ihr Vorbringen unschl\u00fcssig. Der blo\u00dfe Hinweis darauf, dass keine Gesichtspunkte erkennbar seien, die den Fachmann davon abhalten k\u00f6nnten, den Verbindungsarm U-f\u00f6rmig so auszugestalten, dass dessen bogenf\u00f6rmige \u00dcbergangsbereiche im Zusammenwirken mit dem Gestell- bzw. Lehnenteil eine Rotationsbegrenzung hervorrufen, ist bereits im gedanklichen Ansatzpunkt unzutreffend. Im Rahmen der \u00c4quivalenzbetrachtung geht es nicht darum, ob den Fachmann irgend etwas davon abh\u00e4lt, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Abwandlung vorzunehmen; vielmehr bedarf es der tatrichterlichen Feststellung, dass die Klagepatentschrift dem Fachmann positive Hinweise dazu gibt, derartiges zu tun. Die Beklagte, die hierauf im Verhandlungstermin vom 28.06.2007 hingewiesen worden ist, vermag solche Textstellen nicht zu benennen. Aus der Sicht der Kammer erscheint es auch ausgeschlossen, dass die technische Lehre des Klagepatents, den Beschlag als solchen in einer Weise auszubilden, dass den Drehgelenken lediglich ein bestimmte Funktionsstellungen des h\u00f6henverstellbaren Lehnenteils entsprechender Drehbereich zur Verf\u00fcgung steht, den Fachmann naheliegend zu der \u00dcberlegung anregen kann, auf eine im Beschlag selbst verwirklichte Rotationsbegrenzung zu verzichten und diese statt dessen dadurch herbeizuf\u00fchren, dass der Verbindungsarm in einer bestimmten Weise, n\u00e4mlich so ausgestaltet wird, dass er im montierten Zustand mit dem Lehnen- bzw. Gestellteil zusammenwirkt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 91a ZPO.<\/p>\n<p>Der Beklagten fallen die Kosten auch insoweit zur Last, als die Parteien die zun\u00e4chst erhobene negative Feststellungsklage der Kl\u00e4gerin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen zur mangelnden Benutzung des Klagepatents ergibt, w\u00e4re dem Feststellungsbegehren ohne die zur Erledigung f\u00fchrende Erhebung einer positiven Leistungsklage umgekehrten Rubrums stattzugeben gewesen. Die Feststellungsantr\u00e4ge sind \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 auch nicht zu beanstanden. Selbstverst\u00e4ndlich ist es zul\u00e4ssig, das Feststellungsbegehren nicht unter R\u00fcckgriff auf die in \u00a7 9 PatG genannten Benutzungshandlungen, sondern gegenst\u00e4ndlich dahingehend zu formulieren, dass ein bestimmter Gegenstand von einem bestimmten Patent keinen Gebrauch macht. Der Feststellungsantrag war auch nicht zu weitgehend. Es mag sein, dass sich die Kl\u00e4gerin nicht mit dem isolierten Vertrieb von Beschl\u00e4gen, sondern lediglich damit befasst, Polsterm\u00f6bel, die mit solchen Beschl\u00e4gen ausgestattet sind, anzubieten und zu vertreiben. Dies \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass in dem Vertrieb solcher M\u00f6bel auch eine Benutzungshandlung in Bezug auf den Beschlag gesehen werden kann, der nun einmal Bestandteil des fraglichen M\u00f6belteils ist. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin ihr Feststellungsbegehren auch auf den Beschlag (als Bestandteil der von ihr vertriebenen M\u00f6bel) gerichtet hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 721 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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