{"id":3100,"date":"2007-05-10T17:00:12","date_gmt":"2007-05-10T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3100"},"modified":"2016-04-27T08:35:56","modified_gmt":"2016-04-27T08:35:56","slug":"4b-o-3007-cd-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3100","title":{"rendered":"4b O 30\/07 &#8211; CD-R"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 720<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Mai 2007, Az. 4b O 30\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die durch Beschluss vom 16.02.2007 angeordnete einstweilige Verf\u00fcgung wird aufgehoben und der Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 15.\/16.02.2007 auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verf\u00fcgungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Inhaberin des aus der Anlage ASt 1 ersichtlichen EP X, dessen deutscher Teil beim DPMA unter der Nr. X (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent) gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof wies am 03.04.2007 die von einer Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent ab.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft unter anderem einen optisch auslesbaren Aufzeichnungstr\u00e4ger vom beschreibbaren Typ. Der hier allein ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Optisch auslesbarer Aufzeichnungstr\u00e4ger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, wobei dieser Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer Servospur versehen ist, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Frequenz der Spurmodualtion entsprechend einem Positionsinformationssignal moduliert ist, das mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen den Gegenstand der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele (Figuren 1 bis 3 des Verf\u00fcgungspatents). Die Figur 1 zeigt Ausf\u00fchrungsformen eines Aufzeichnungstr\u00e4gers, Figur 2 veranschaulicht ein Beispiel f\u00fcr ein Positionsinformationssignal, das mit Positionssynchronisationssignalen abwechselnde Positionscodesignale umfasst, und Figur 3 zeigt einen Positionsinformationscode.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte besch\u00e4ftigt sich unter anderem mit dem Bedrucken aller Arten von optischen Datentr\u00e4gern, darunter auch fabrikm\u00e4\u00dfig nicht vorbespielter CD-R Discs. Sie betreibt ihr Gesch\u00e4ft auf demselben Grundst\u00fcck, teilweise jedoch in verschiedenen R\u00e4umlichkeiten wie die X welche eine ihrer Schwestergesellschaften ist. An den Eing\u00e4ngen des Betriebsgel\u00e4ndes befinden sich Schilder mit der Aufschrift \u201eX, Betreten verboten\u201e.<\/p>\n<p>Unter anderem gegen die X und die X \u2013 eine weitere Schwestergesellschaft der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 erstritt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das aus der Anlage ASt 4 ersichtliche, nicht rechtskr\u00e4ftige Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.12.2006 (6 U 174\/02), mit welchem diesen wegen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents unter anderem aufgegeben wurde, alle in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen CD-R und CD-RW Discs, die nicht mit Zustimmung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in den Verkehr gebracht worden waren, herauszugeben.<\/p>\n<p>Die X stellt seit ca. 2002 mit einer j\u00e4hrlichen Produktionskapazit\u00e4t von etwa 150 Mio. St\u00fcck CD-R Discs her, die sie ausschlie\u00dflich \u00fcber die SKK vertreibt. In den ersten Tagen des Monats Januar 2007 nahm die X ihre Produktion, welche nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe seit etwa Mitte Dezember 2006 geruht hatte, wieder auf. Ab der Wiederaufnahme stellte die X ihre CD-R in ver\u00e4nderter Form her, wobei der Inhalt und die rechtlichen Folgen dieser Umstellung zwischen den Parteien streitig sind.<\/p>\n<p>Die X besch\u00e4ftigt sich unter anderem mit dem Handel von CD-R und CD-RW Discs. Sie importiert von lizenzierten und nicht lizenzierten taiwanesischen Herstellern CD-R Discs und vertreibt diese zusammen mit den von der X hergestellten CD-R Discs, wobei \u00fcber die H\u00e4lfte der von ihr vertriebenen CD-R Discs von der X stammen.<\/p>\n<p>Am 13.02.2007 transportierte ein LKW von der X hergestellte Ware auf das von der Verf\u00fcgungsbeklagten und der X gemeinsam genutzte Betriebsgel\u00e4nde, wobei die Ware auch in eine Halle verbracht wurde, an der sich ein Schild der Verf\u00fcgungsbeklagten befand.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, am 07.02.2007 im Fabrikverkauf der X im Wege eines Testkaufs 50 St\u00fcck CD-R Discs der Marke TIP (siehe die aus der Anlage ASt 12 ersichtlichen Muster) erworben zu haben, die unstreitig folgenden Chargen-Code aufwiesen: \u201e0901*25*M3*2110*80D\u201e. Die von der X hergestellten CD-R Discs seien aufgrund eines typischen Druckbildes des mit einem Punktmuster im Innenring der Discs mit dem blo\u00dfen Auge sichtbar aufgebrachten Chargencodes \u201eeinigerma\u00dfen sicher\u201e zu identifizieren. Die von ihr im Rahmen des Testkaufs vom 07.02.2007 erworbenen CD-R stammten aus der aktuellen nicht lizenzierten Produktion der X. Alle erworbenen Testkauf-CD-R Discs mit den \u00e4u\u00dferen Merkmalen gem\u00e4\u00df der Anlage ASt 12 seien n\u00e4mlich allein Produktionsanlagen der X zuzuordnen. In einem im freien Handel durchgef\u00fchrten weiteren Testkaufs habe sie ebenfalls CD-R Discs erworben, deren Hersteller die X sei. Jede CD-R Disc m\u00fcsse, damit sie von einem handels\u00fcblichen CD-Recorder beschrieben werden k\u00f6nne, aufgrund des sogenannten Orange-Book-Standards (Anlage ASt 18) zwingend von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen. Die nach der Produktionsumstellung der X hergestellten CD-R Discs wiesen neben einer zus\u00e4tzlichen Modulation immer noch die patentgem\u00e4\u00dfe Frequenzmodulation auf; allein letztere werde auch von einem CD-Recorder verarbeitet, w\u00e4hrend die zus\u00e4tzliche Modulation zwar wahrgenommen werde, jedoch ohne Einfluss bleibe. Eine derartige zus\u00e4tzliche Modulation h\u00e4tten auch die von ihr anl\u00e4sslich des Fabrikverkaufs erworbenen CD-R Discs aufgewiesen. Die am 19.02.2007 sequestrierten CD-R Discs seien noch vor der Produktionsumstellung der X hergestellt worden.<\/p>\n<p>Durch Beschluss vom 16.02.2007 hat die Kammer der Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung sinngem\u00e4\u00df aufgegeben, in ihrem Besitz befindliche CD-R Discs mit einem Chargencode nach dem Muster \u201e0901*25*M3*2110*80D\u201e an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung herauszugeben; wegen der Einzelheiten wird auf den aus Blatt 31 ff. der Akte ersichtlichen Beschluss verwiesen. In Vollstreckung dieses Beschlusses sind am 19.02.2007 durch einen Gerichtsvollzieher in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Verf\u00fcgungsbeklagten neun Paletten mit CD-R Discs, die einen entsprechendem Chargencode aufwiesen, in Verwahrung genommen worden; auf das Vollstreckungsprotokoll gem\u00e4\u00df Anlage ASt 17 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen diesen Beschluss mit Schriftsatz vom 23.02.2007 Widerspruch eingelegt hat,<\/p>\n<p>beantragt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>1. die einstweilige Verf\u00fcgung aufrecht zu erhalten,<br \/>\n2. hilfsweise, die Vollziehung des die einstweilige Verf\u00fcgung aufhebenden Urteils dahingehend auszusetzen, dass die in Vollziehung der einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgte Wegnahme erst mit Rechtskraft des Urteils f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und die in diesem Zusammenhang erfolgte Beschlagnahme erst mit Rechtskraft des Urteils aufgehoben wird.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte tr\u00e4gt vor, die einstweilige Verf\u00fcgung habe nicht erlassen werden d\u00fcrfen, weil weder die X noch die X gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Tenor des Urteils des OLG Karlsruhe versto\u00dfen h\u00e4tten, so dass sich auch keine unter Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung hergestellten CD-R Discs auf ihrem Gel\u00e4nde bef\u00e4nden bzw. befunden h\u00e4tten. Nach Umstellung der Produktion der X verf\u00fcgten von dieser hergestellte CD-R Discs nicht mehr \u00fcber eine frequenzmodulierte Servospur, sondern wiesen einzig und allein eine Amplitudenmodulation auf. Dass die nach der Produktionsumstellung der X hergestellten CD-R Discs in handels\u00fcblichen CD-Recordern beschrieben werden k\u00f6nnten, finde seinen Grund nicht darin, dass diese dem Standard entspr\u00e4chen, sondern vielmehr darin, dass sie zu diesem kompatibel seien. Gegenstand der Beschlagnahme vom 19.02.2007 seien ausschlie\u00dflich nach der Produktionsumstellung der X hergestellte CD-R Discs gewesen. Nach der Vollstreckung am 19.02.2007 seien keine CD-R Discs mehr im Direktverkauf bei der X zu erwerben gewesen; seit \u201egeraumer Zeit\u201e biete die X keine XWaren mehr im Fabrikverkauf an. Die GDD produziere seit der Umstellung entsprechend den in den Offenlegungsschriften X und DE X offenbarten Verfahren.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16.02.2007, welche aufgrund des zul\u00e4ssigen Widerspruchs der Verf\u00fcgungsbeklagten gem. \u00a7 925 ZPO auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen war, ist aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zur\u00fcckzuweisen, weil nach dem Sachstand im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung die erforderliche \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Erfindung bezieht sich unter anderem auf einen optisch auslesbaren Aufzeichnungstr\u00e4ger vom beschreibbaren Typ mit einer Aufzeichnungsschicht, die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient, wobei der Aufzeichnungstr\u00e4ger mit einer Servospur versehen ist, die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift ist ein derartiger Aufzeichnungstr\u00e4ger aus der deutschen Offenlegungsschrift X bekannt. Dieser aus dem Stand der Technik bekannte Aufzeichnungstr\u00e4ger ist mit einer spiralf\u00f6rmigen Servospur versehen, die eine Spurmodulation aufweist, deren Frequenz konstant ist. Beim Abtasten dieser Servospur mit Hilfe eines Strahlungsb\u00fcndels verursacht die Spurmodulation eine Modulation des Strahlungsb\u00fcndels, welche detektiert wird. Aus der so detektierten Modulation wird ein Taktsignal abgeleitet, das zur Steuerung einer Aufzeichnung auf den Aufzeichnungstr\u00e4ger oder zum Auslesen desselben benutzt wird. Die Servospur ist in Informationsaufzeichnungsgebiete mit dazwischenliegenden Synchronisationsgebieten aufgeteilt. Die Informationsaufzeichnungsgebiete dienen zum Aufzeichnen von Information. In den Synchronisationsgebieten ist Positionsinformation in Form der Adresse des benachbarten Informationsaufzeichnungsgebietes angebracht. Beim Abtasten der Servospur erm\u00f6glicht die Positionsinformation in den Synchronisationsgebieten es, aus dem reflektierten Strahlungsb\u00fcndel abzuleiten, welcher Teil des Aufzeichnungstr\u00e4gers abgetastet wird, so dass schnell und genau ein bestimmter Teil der Platte aufgesucht werden kann.<\/p>\n<p>An dem bekannten Aufzeichnungstr\u00e4ger kritisiert die Verf\u00fcgungspatentschrift, dass die Informationsaufzeichnungsgebiete immer wieder durch Synchronisationsgebiete unterbrochen werden, was insbesondere von Nachteil sei, wenn EFM-codierte Information aufgezeichnet werden soll, da dann eine ununterbrochene Aufzeichnung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt insofern die Aufgabe zugrunde, Mittel zu schaffen, die sich besser zum Aufzeichnen EFM-codierter Signale eignen und die es erm\u00f6glichen, beim Abtasten aus dem von dem Aufzeichnungstr\u00e4ger reflektierten Lichtb\u00fcndel abzuleiten, welcher Teil der Platte abgetastet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Optisch auslesbare Aufzeichnungstr\u00e4ger vom beschreibbaren Typ.<\/p>\n<p>2. Der Aufzeichnungstr\u00e4ger (1) besitzt eine Aufzeichnungsschicht (6), die zum Anbringen eines Informationsmusters aus optisch detektierbaren Aufzeichnungsmarken dient.<\/p>\n<p>3. Der Aufzeichnungstr\u00e4ger besitzt eine Servospur (4), die in einem zur Informationsaufzeichnung bestimmten Gebiet eine von dem Informationsmuster unterscheidbare periodische Spurmodulation aufweist.<\/p>\n<p>4. Die Frequenz der Spurmodulation ist entsprechend einem Positions-Informationssignal moduliert.<\/p>\n<p>5. Das Positions-Informationssignal enth\u00e4lt abwechselnd Positionssynchronisationssignale (11) und Positionscodesignale (12).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsanspruchs aus \u00a7 140 a i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten stellt die einstweilige Verf\u00fcgung vom 16.02.2007 nicht etwa eine \u201eHilfsverf\u00fcgung\u201e im Hinblick auf die Vollstreckung gegen die X aufgrund des Urteils des OLG Karlsruhe vom 13.12.2006 (6 U 174\/02) dar. Vielmehr diente sie der Sicherung eines etwaigen Vernichtungsanspruchs der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unmittelbar gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte wegen unbefugten Besitzes patentgem\u00e4\u00dfer CD-R Discs. Der ma\u00dfgebliche Pr\u00fcfungsma\u00dfstab ist insofern nicht die Frage, ob die bei der Verf\u00fcgungsbeklagten beschlagnahmten CD-R Discs dem Tenor des genannten Urteils unterfallen, sondern ob deren Konstruktion das Verf\u00fcgungspatent verletzt. Mit einer \u201eVerlagerung des Rechtstreits vom Erkenntnisverfahren ins Vollstreckungsverfahren\u201e hat diese Frage bereits im Ansatz nichts zu tun.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kammer ist nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung nicht mehr mit der erforderlichen \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die bei der Verf\u00fcgungsbeklagten beschlagnahmten CD-R Discs von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nUnstreitig wurden am 19.02.2007 in R\u00e4umlichkeiten der Antragsgegnerin neun Paletten mit CD-R Discs beschlagnahmt, die im Innenring einen Chargencode nach dem Muster \u201e0901*25*M3*2110*80D\u201e aufwiesen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die von der Verf\u00fcgungsbeklagten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Herren X und X (Anlagen AG 5 und AG 6) ist es glaubhaft, dass die beschlagnahmten CD-R Discs nach der zwischen den Parteien nunmehr unstreitigen Produktionsumstellung der X hergestellt worden sind. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat mit Schriftsatz vom 02.04.2007 (unter anderem auf dessen Seite 1, Blatt 83 GA) einger\u00e4umt, dass die X nunmehr zumindest geringf\u00fcgig andere Discs (nachfolgend: \u201eneue CD-R Discs\u201e) herstellt; streitig ist diesbez\u00fcglich allein, ob die neuen CD-R Discs auch das Verf\u00fcgungspatent verletzen. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat selbst keinen Beweis daf\u00fcr angetreten, dass die beschlagnahmten Discs solche sind, deren Herstellungsdatum noch vor der Produktionsumstellung liegt. Es kann auch nicht aufgrund des Umstandes, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte sich unstreitig weigerte, der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine der beschlagnahmten CD-R Discs zu Untersuchungszwecken zur Verf\u00fcgung zu stellen, darauf geschlossen werden, jene stammten noch aus dem Zeitraum vor der Produktionsumstellung.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nInsoweit ist bei der Beurteilung einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents auf die konstruktive Beschaffenheit solcher CD-R Discs abzustellen, die nach Umstellung des Produktionsverfahrens der X hergestellt worden sind.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihre Auffassung, nach welcher auch die neuen CD-R Discs von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen, mit folgender Argumentation vorgebracht:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nCD-R Discs m\u00fcssten notwendig \u00fcber alle Merkmale des Verf\u00fcgungspatents verf\u00fcgen, damit sie in einem handels\u00fcblichen CD-Recorder funktionierten. CD-Recorder seien n\u00e4mlich nach demselben Standard gefertigt, nach dem auch CD-R Discs gefertigt sein m\u00fcssten, damit \u2013 nach dem Schl\u00fcssel-Schloss-Prinzip \u2013 die CD-R Discs beliebiger Hersteller von CD-R Recordern beliebiger anderer Hersteller beschrieben werden k\u00f6nnten. Dieser im sog. Orange-Book (Anlage ASt 18) niedergelegte Standard stimme unter anderem mit den Merkmalen des Verf\u00fcgungspatents \u00fcberein. Der Standard schreibe die patentgem\u00e4\u00dfe frequenzmodulierte Spurmodulation f\u00fcr alle CD-R Discs zwingend vor. Jeder CD-R Recorder sei darauf angewiesen, diese vorzufinden, damit er funktionieren k\u00f6nne. Durch das patentgem\u00e4\u00dfe Merkmal 4 werde verschiedenste Steuerinformation \u2013 n\u00e4mlich das Positionsinformationssignal \u2013 aus der CD-R Disc an den Recorder geliefert. Diese Steuerinformation sei systemgem\u00e4\u00df sehr wichtig und werde vom Recorder vor Beginn des Aufzeichnungsprozesses abgepr\u00fcft. Nach der Behauptung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat sie im Lagerverkauf der X eine CD-R Disc erworben, die von der X hergestellt worden sei und in einem handels\u00fcblichen Recorder funktioniert habe. Deshalb sei die Schlussfolgerung, dass die neuen CD-R Discs der GDD von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machten, geradezu zwingend.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihre Auffassung ferner damit untermauert, dass sie im Rahmen einer Untersuchung (Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage ASt 21) von im Fabrikverkauf der X erworbenen CD-R Discs, deren Hersteller die GDD sei, positiv festgestellt habe, dass auch die neuen CD-R Discs s\u00e4mtliche Merkmale des Verf\u00fcgungspatents, insbesondere auch die patentgem\u00e4\u00dfe Modulation der Servospur, aufwiesen. Die neuen CD-R Discs unterschieden sich von den \u201ealten\u201e nur dadurch, dass die R\u00e4nder der Servospur zus\u00e4tzlich besonders moduliert seien. Die Frequenz dieser zus\u00e4tzlichen Modulation scheine ihrerseits nicht moduliert zu sein. Ihrer Untersuchung habe eine Methodik zugrunde gelegen, welche sie laufend zwecks Pr\u00fcfung einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents verwende: Sie habe das aus dem reflektierten Schreiblaserstrahl abgeleitete elektrische Signal kurz hinter dem Schreib\/Lesekopf des Recorders \u201eangezapft\u201e, sodann \u2013 wie dies auch in handels\u00fcblichen Recordern erfolge \u2013 gefiltert, die wechselnde Frequenz der Spurmodulation ermittelt und schlie\u00dflich das Positionsinformationssignal abgeleitet. Letzteres habe mit dem standardgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssel so decodiert werden k\u00f6nnen, dass sich genau die Informationen ergeben h\u00e4tten, die dort zu erwarten gewesen seien, n\u00e4mlich insbesondere die zu erwartenden Adresscodes.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nWeiterhin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin dargetan, die im Fabrikverkauf erworbene CD-R Disc und zum Vergleich eine handels\u00fcbliche CD-R Disc einer weiteren, genaueren Untersuchung mittels eines Raster-Kraftmikroskops und eines Oszillographen unterzogen zu haben. Bei Sichtbarmachung des elektrischen Auslesesignals der Servospur der im Fabrikverkauf der X erworbenen CD-R Disc auf einem Oszillographen nach vorheriger Filterung seien im Bereich von 22 KHz zwei Frequenzen und zwei Wellenl\u00e4ngen sichtbar geworden, die im Wesentlichen den Verl\u00e4ufen der Spurmodulationen handels\u00fcblicher CD-R Discs entsprochen h\u00e4tten. Diese beiden Wellenl\u00e4ngen seien dadurch entstanden, dass die Frequenz der im Bereich von 22 KHz vorhandenen Spurmodulation durch das bin\u00e4re Positionsinformationssignal moduliert worden sei. Dieses Positionsinformationssignal sei genau das vom Orange-Book geforderte und damit ein solches im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Die neben der patentgem\u00e4\u00dfen frequenzmodulierten angebrachte weitere Spurmodulation mit einer Wellenl\u00e4nge von ca. 1,5 * im Frequenzbereich von 750 KHz (vgl. Bild 3. der Anlage ASt 22) habe keinen Einfluss auf die patentgem\u00e4\u00dfe Spurmodulation.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte ist dem Vortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit folgender Argumentation unter Vorlage des Privatgutachtens des Herrn X vom 18.01.2007 (Anlage AG 2) nebst dessen Erg\u00e4nzung vom 05.03.2007 (Anlage AG 11) entgegen getreten:<\/p>\n<p>Seit der Produktionsumstellung durch die X wiesen deren CD-R Discs keine mit einer Frequenz modulierte Spurmodulation, die einem Positionsinformationssignal entspreche, welches mit Positionsinformationssignalen abwechselnd Positionscodesignale enthalte, mehr auf. Diese verf\u00fcgten \u00fcber eine v\u00f6llig andere Struktur. Insbesondere h\u00e4tten sie ausschlie\u00dflich eine amplitudenmodulierte Servospur; die Frequenz der Spurmodulation sei konstant. Die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Untersuchung der neuen CD-R Discs sei verf\u00e4lschend, weil die vorgenommene Filterung des elektrischen Signals dieses wesentlich ver\u00e4ndere. Es sei m\u00f6glich, durch geeignete Wahl der Amplitude der amplitudenmodulierten Servospur auch ohne Frequenzmodulation ein Signal zu erzeugen, das nach der Verarbeitung in der Filterschaltung genauso aussehe wie das Signal einer frequenzmodulierten Servospur. Die X produziere seit der Umstellung entsprechend den aus den Anlagen AG 12 und AG 13 ersichtlichen Offenlegungsschriften X und X<\/p>\n<p>4)<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat ihrer aus \u00a7 138 Abs. 2 ZPO folgenden Last zu einem substantiierten Bestreiten Gen\u00fcge getan, indem sie jedenfalls mit Schriftsatz der Patent- und Rechtsanw\u00e4lte X vom 16.04.2007 einen konkreten, nicht blo\u00df \u201eins Blaue hinein\u201e erfolgten technischen Sachverhalt vorgetragen hat, nach dem nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die neuen CD-R Discs keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents machen. Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat diesen Vortrag durch Einreichung des Privatgutachtens des X vom 18.01.2007 nebst dessen Erg\u00e4nzung vom 05.03.2007 und durch Einreichung der aus den Anlagen AG 12 und AG 13 eingereichten Offenlegungsschriften belegt.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin einwendet, dass das Gutachten des X vom 18.01.2007 und dessen Erg\u00e4nzungen im Wesentlichen nur das Ergebnis seiner Untersuchung, nicht jedoch deren Methodik wiedergeben, ist dem zwar zuzustimmen. Allerdings hat die Verf\u00fcgungsbeklagte mit Schriftsatz vom 16.04.2007 die aus den Anlagen AG 12 und AG 13 ersichtlichen Offenlegungsschriften vorgelegt und so glaubhaft vorgetragen, dass die X inzwischen CD-R Discs herstellt, die von handels\u00fcblichen Recordern beschrieben werden k\u00f6nnen, ohne dass sie dem Orange-Book-Standard entsprechen.<\/p>\n<p>Die Inhalte dieser beiden Offenlegungsschriften, deren Anmeldungen bereits am 19.04.2005 beziehungsweise 13.06.2005 und insofern erkennbar nicht lediglich zu Prozesszwecken erfolgten, sind in hinreichender Weise geeignet, die kl\u00e4gerische Darstellung zur Frage der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zumindest in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Der Offenlegungsschrift X (Anlage AG 12) liegt die Aufgabe zugrunde, bei gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Kompatibilit\u00e4t zu bestehenden Aufzeichnungsmedien ein solches Aufzeichnungsmedium zu schaffen, das die in der Offenlegungsschrift kritisierten Nachteile des Standes der Technik \u2013 n\u00e4mlich eine Einschr\u00e4nkung der Datendichte der f\u00fcr die Positionierung des Schreib- und Lesekopfes n\u00f6tigen Hilfsinformationen im Interesse einer geringeren Beeinflussung der fehlerfreien Erfassbarkeit der aufzuzeichnenden Datenstrukturen &#8211; vermeidet. Als L\u00f6sung schl\u00e4gt die Offenlegungsschrift vor, die Servospur bez\u00fcglich ihrer jeweiligen geometrischen Mitte in Form wenigstens eines oder einer vorbestimmten Anzahl von Auslenkungsbereichen auszulenken, wobei jeder einzelne Auslenkungsbereich in wenigstens eine vorbestimmte Richtung mit einer zur jeweiligen Spurrichtung senkrechten Komponente um wenigstens jeweils eine vorbestimmte Auslenkungsamplitude und f\u00fcr jeweils eine im Wesentlichen feste vorbestimmte \u2013 f\u00fcr das jeweilige Aufzeichnungsmedium charakteristische &#8211; Auslenkungsl\u00e4nge l\u00e4ngs der Spur ausgelenkt ist. Die Auslenkungsamplitude und\/oder wenigstens eine L\u00e4nge eines nicht ausgelenkten Bereichs zwischen zwei aufeinander folgenden Auslenkungsbereichen kann mittels des wenigstens eines Strahls und wenigstens einer Sensoreinrichtung der Informationsaufzeichnungs- und\/oder Wiedergabevorrichtung optisch erfasst werden, so dass wenigstens einem Auslenkungsbereich vorbestimmter Amplitude und\/oder wenigstens einem nicht ausgelenkten Bereich vorbestimmter L\u00e4nge wenigstens eine erste Hilfsinformation zugeordnet werden kann.<\/p>\n<p>Der Offenlegungsschrift X (Anlage AG 13) liegt ebenfalls die Aufgabe zugrunde, bei gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Kompatibilit\u00e4t zu bestehenden Aufzeichnungsmedien ein solches Aufzeichnungsmedium zu schaffen, das die in der Offenlegungsschrift kritisierten Nachteile des Standes der Technik \u2013 n\u00e4mlich eine Einschr\u00e4nkung der Datendichte der f\u00fcr die Positionierung des Schreib- und Lesekopfes n\u00f6tigen Hilfsinformationen im Interesse einer geringeren Beeinflussung der fehlerfreien Erfassbarkeit der aufzuzeichnenden Datenstrukturen &#8211; vermeidet. Zu diesem Zwecke soll die Servospur wenigstens zur F\u00fchrung wenigstens einer Anzahl von Strahlen einer Informationsaufzeichnungs- und\/oder Wiedergabevorrichtung geeignet sein und wenigstens abschnittsweise Bereiche aufweisen, in denen Hauptdaten-Pits ausgebildet werden k\u00f6nnen. Ferner sind wenigstens abschnittsweise abwechselnd auf der jeweils gegen\u00fcberliegenden Seite der Spur und im Wesentlichen im gleichen radialen Abstand zur Mitte der Spur eine Anzahl von Pilotmarkierungsbereichen in wenigstens einer optisch erfassbaren Eigenschaft derart variierbar, dass damit wenigstens eine erste Hilfsinformation abgebildet werden kann.<\/p>\n<p>Insofern betreffen beide Offenlegungsschriften Aufzeichnungsmedien, hinsichtlich derer jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass sie mit dem Orangebook-Standard kompatibel sind, ohne von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>5)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin kann auch nicht darin gefolgt werden, der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zur von der X angewandten Herstellungsweise betreffend die neuen CD-R Discs sei widerspr\u00fcchlich. Derartiges l\u00e4sst sich entgegen ihrer Auffassung insbesondere nicht der S. 7 des als Anlage 3 zum Protokoll der Sitzung vom 17.04.2007 \u00fcberreichten Schriftsatzes entnehmen. Denn dort wurde ebenfalls vorgetragen, die GX produziere nach den in den genannten Offenlegungsschriften wiedergegebenen Verfahren.<\/p>\n<p>6)<br \/>\nDer Kammer erscheint auch der Einwand der Beklagten gegen die Aussagekraft der Untersuchungsmethodik der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht offensichtlich unberechtigt. Zwar mag dahinstehen, ob der Vortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten zutrifft, dass im Falle einer Filterung eines elektrischen Signals dieses ver\u00e4ndert wird. Nicht ausger\u00e4umt ist jedenfalls der Einwand, dass mit einer in geeigneter Weise amplitudenmodulierten Servospur hinter dem Photodetektor eines handels\u00fcblichen CD-Recorders ein Signal erzeugt wird, das dem durch eine frequenzmodulierte Servospur erzeugten Signal gleicht. Insofern ist der Verf\u00fcgungsbeklagten auch darin zu folgen, dass die Untersuchungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin &#8211; eben nicht zwingende &#8211; R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Struktur der neuen CD-R Discs ziehen, ohne dass sie deren Struktur selbst untersucht hat.<\/p>\n<p>7)<br \/>\nKommt es nach alledem darauf an, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der sie treffenden Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Verf\u00fcgungspatentverletzung gen\u00fcgt hat, ist weiter zu beachten, dass es in Patentverletzungsstreitigkeiten gegen den Erlass beziehungsweise die Aufrechterhaltung einer einstweiligen Verf\u00fcgung spricht, wenn der zu beurteilende Sachverhalt technisch schwierig und komplex ist und der Verletzungstatbestand zweifelhaft ist (vgl. Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 PatG, Rn 152 a.E. m.w.N.). Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bed\u00fcrften die hier ma\u00dfgeblichen technischen Fragen mangels entsprechender Sachkunde der Kammer voraussichtlich einer Beweiserhebung in Form der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die Komplexit\u00e4t der zur Entscheidung gestellten nachrichtentechnischen Probleme h\u00e4tte es bereits im Ansatz keinen Sinn gehabt, die von beiden Seiten im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten pr\u00e4senten Zeugen, von denen zu jenem Zeitpunkt jeweils bereits schriftliche Versicherungen an Eides statt vorlagen und der Kammer bekannt waren, zu vernehmen. Um die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen beurteilen zu k\u00f6nnen, h\u00e4tten der Kammer n\u00e4mlich spezielle nachrichtentechnische Kenntnisse eigen sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Diese im Rahmen des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens nicht gegebene M\u00f6glichkeit zur Aufkl\u00e4rung des betreffenden technischen Sachverhalts geht zu Lasten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, welche die Beweislast f\u00fcr die Voraussetzungen der Verletzung des Verf\u00fcgungspatents tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch dem Hilfsantrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Aufrechterhaltung der Sequestration in entsprechender Anwendung des \u00a7 570 Abs. 2 ZPO ist nicht zu entsprechen.<\/p>\n<p>Es bestehen bereits in rechtsmethodischer Hinsicht erhebliche Bedenken gegen eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift auf den hier vorliegenden Fall der Aufhebung einer einstweiligen Verf\u00fcgung nach Widerspruch.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist es \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob die insoweit erforderliche planwidrige Regelungsl\u00fccke \u00fcberhaupt gegeben ist. Der an sich statthafte Weg f\u00fcr die Erreichung des Ziels, das die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcber die analoge Anwendung des \u00a7 570 Abs. 2 ZPO erreichen m\u00f6chte, w\u00e4re die gleichzeitig mit einer etwaigen Berufung erfolgende Stellung eines Antrages gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 707, 719 ZPO gerichtet auf Einstellung der Vollziehung des vorliegenden Urteils. Dass ein derartiger Antrag nach wohl \u00fcberwiegender Auffassung unbegr\u00fcndet w\u00e4re (vgl. die Nachweise zum Streitstand bei Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage,<br \/>\n\u00a7 925 Rn 11), streitet keineswegs f\u00fcr die Annahme der notwendigen planwidrigen Regelungsl\u00fccke. Da ein Aufhebungsurteil im Widerspruchsverfahren der anf\u00e4nglichen Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages entspricht, ist eine vorl\u00e4ufige Aufrechterhaltung von Vollstreckungsma\u00dfnahmen ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der rechtsmethodischen Bedenken w\u00e4re eine Aussetzung nach \u00a7 570 Abs. 2 ZPO analog, welche im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des Gerichts l\u00e4ge, auch nicht geboten, weil aufgrund der geschilderten Komplexit\u00e4t des zur Entscheidung gestellten technischen Sachverhaltes kaum zu erwarten ist, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im Falle der Berufung die einstweilige Verf\u00fcgung erlassen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 , Satz 1, Halbs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in<br \/>\n\u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 ZPO.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die erst nach ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossener m\u00fcndlicher Verhandlung eingereichten Schrifts\u00e4tze der Beklagten vom 18.04.2007 und der Kl\u00e4gerin vom 07.05.2007 gaben keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 720 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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