{"id":3098,"date":"2007-07-31T17:00:13","date_gmt":"2007-07-31T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3098"},"modified":"2016-04-27T08:34:59","modified_gmt":"2016-04-27T08:34:59","slug":"4b-o-29706-intravaskulaere-okklusionsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3098","title":{"rendered":"4b O 297\/06 &#8211; Intravaskul\u00e4re Okklusionsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 719<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 297\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nkollabierbare medizinische Vorrichtungen, umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser getrennt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen Klemmen zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung der unter a) beschriebenen Art<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelements entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie &#8211; die Beklagten zu 1) und 2) &#8211; die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.11.2005 begangen haben, wobei sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die unter 1.a) bezeichneten Vorrichtungen nicht auf die Handlungsalternative des Inverkehrbringens bezieht,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>w o b e i<\/p>\n<p>o den Beklagten zu 1) und 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>o die Beklagten zu 1) und 2) zu den unter a) und b) bezeichneten Angaben zugeh\u00f6rige Belege (z.B. Herstellungsdokumentationen, Einkaufsrechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. bezeichneten Vorrichtungen zu vernichten oder nach ihrer &#8211; der Beklagten zu 1) und 2) &#8211; Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 1) und 2) &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 05.11.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner und im Umfang der von den Beklagten zu 3) und 4) begangenen Handlungen auch als Gesamtschuldner neben diesen haften.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der unter I.1. bezeichneten Ordnungsmittel, wobei eine Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 3) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>kollabierbare medizinische Vorrichtungen der unter I.1.a) bezeichneten Art in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie (die Beklagten zu 3) und 4)) die unter 1. bezeichneten Handlungen mit Ausnahme der Handlungsalternative des Inverkehrbringens seit dem 05.11.2005 begangen haben, und zwar unter Angabe der unter I.2.b) bis e) bezeichneten Einzeldaten, wobei<\/p>\n<p>o den Beklagten zu 3) und 4) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 3) und 4) dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>o die Beklagten zu 3) und 4) zu den unter I.2.b) bezeichneten Angaben zugeh\u00f6rige Belege (z.B. Einkaufsrechnungen, Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen &#8211; mit Ausnahme der Handlungsalternative des Inverkehrbringens \u2013 entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) haften.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie weitergehenden Klagen werden abgewiesen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tragen diese zu 7 % und die Beklagten zu 93 %. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus 15 % der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4). Im \u00dcbrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten zu 3) und 4) gegen Sicherheitsleistung von 3.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt, wobei auf die Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) sowie gegen die Beklagten zu 3) und 4) jeweils ein Betrag von 500.000,00 \u20ac entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 21.07.2006 eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents X das die Bezeichnung &#8222;Verfahren zur Herstellung von medizinischen Vorrichtungen; intravaskul\u00e4re Okklusionsvorrichtung&#8220; tr\u00e4gt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 05.10.2005 ver\u00f6ffentlicht. Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 16 haben \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung \u2013 folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKollabierbare medizinische Vorrichtung (60), umfassend ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe, wobei die Vorrichtung (60) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelf\u00f6rmig entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser (64) hat, die durch einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>16.<br \/>\nVerfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelements entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei die Figuren 1a und 1b Metallgewebe als m\u00f6gliche Ausgangsstoffe f\u00fcr die Herstellung eines patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes zeigen,<\/p>\n<p>die Figuren 2a, 2b und 4 ein geeignetes Formelement wiedergeben,<\/p>\n<p>und die Figuren 5a und 5b eine Seitenansicht bzw. eine Ansicht auf das Ende einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung darstellen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Zeit vor ihrer Eintragung als Patentinhaberin verweist die Kl\u00e4gerin zum Nachweis f\u00fcr ihre Aktivlegitimation auf eine schriftliche &#8222;Verzichts-\u00dcbertragungserkl\u00e4rung&#8220; zwischen ihr und dem vormaligen Patentinhaber (X) vom 22.11.2000, die als Anlage K 6 \u00fcberreicht ist.<\/p>\n<p>Ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Unterlagen bewerben die Beklagten zu 1) und 3) im Internet unter der Bezeichnung &#8222;X&#8220; (vormals: Y) ein kathederbasiertes Verschlussimplantat zur Behandlung von Septumdefekten (Perforationen der Herzscheidewand). Der betreffende Internetauftritt in (zumindest optional abrufbarer) deutscher Sprache ergibt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus den Anlagen K 7 und K 8 sowie hinsichtlich der Beklagten zu 3) aus Anlage K 10. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) f\u00fcr eine bereits im Jahre 2006 beendete Zulassungsstudie mit 35 Patienten Occluder der besagten Art hergestellt und das Verschlussimplantat au\u00dferdem auf dem Kongress &#8222;Catheter Interventions in Congenital and Structural Heart Disease&#8220; pr\u00e4sentiert hat, welcher in der Zeit vom 8. bis 10. Juni 2006 in Frankfurt\/Main stattgefunden hat. Der Beklagte zu 2) ist gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1); der Beklagte zu 4) ist Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3).<\/p>\n<p>Nachstehend sind (der Anlage K 5 entnommene) Abbildungen wiedergegeben, die die konstruktiven Einzelheiten des &#8222;X&#8220; verdeutlichen, wobei es sich \u2013 in der Reihenfolge der nachfolgenden Wiedergabe \u2013 um eine Seitenansicht, eine Ansicht auf das rechte sowie auf das linke Ende des Occluders handelt.<\/p>\n<p>Anhand der Lichtbilder ist zu erkennen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform lediglich auf einer (n\u00e4mlich der linken) Seite mit einer Klemme versehen ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dennoch wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch macht und dass bei dessen Fertigung \u2013 ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df \u2013 das Herstellungsverfahren nach Patentanspruch 16 des Klagepatents angewendet wird. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch, wobei sie gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Beklagten sowohl den Vorrichtungs- als auch den Verfahrensanspruch geltend macht und Unterlassung, Rechnungslegung sowie Schadenersatz wegen aller in \u00a7 9 Nr. 1 PatG genannten Benutzungshandlungen begehrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft dem an jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1. kollabierbare medizinische Vorrichtungen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche ein aus geflochtenen Metalllitzen gebildetes Metallgewebe umfassen, wobei die Vorrichtung eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten hat und eine allgemein hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration mit zwei Teilen mit erweitertem Durchmesser hat, die durch einen zwischen entgegen gesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduzierten Durchmesser getrennt sind, wobei eine Klemme zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden des Metallgewebes ausgef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. ein Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung nach Ziffer 1.<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei das Verfahren die folgenden Schritte umfasst:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelements entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement und<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung mit Klemmen;<\/p>\n<p>3. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen zumindest hinsichtlich der Angaben zu 1-3 \u00fcber den Umfang der zu A. I. bezeichneten, seit dem 05.11.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter A.I. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A.I. bezeichneten und seit dem 05.11.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>C. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A.I bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 3) und 4) begehren dar\u00fcber hinaus Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Sie bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchren hierzu aus: Bei dem streitbefangenen Occluder handele es sich nicht um eine &#8222;medizinische Vorrichtung&#8220; im Sinne des Klagepatents. Auch w\u00fcrden keine &#8222;Metalllitzen&#8220; verwendet; ebenso wenig sei ein &#8222;Gewebe aus Metall&#8220; vorhanden. Vor allem aber fehle es an &#8222;Klemmen&#8220;, die &#8222;an entgegengesetzten Enden der Vorrichtung&#8220; ausgef\u00fchrt seien. Statt dessen sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit lediglich einer Klemme an lediglich einem Ende der Vorrichtung versehen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist \u00fcberwiegend begr\u00fcndet. Der &#8222;X&#8220; macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch und er resultiert aus einem Herstellungsverfahren, das wortsinngem\u00e4\u00df mit Patentanspruch 16 \u00fcbereinstimmt. Bei der gegebenen Sachlage sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>Unbegr\u00fcndet ist die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) Anspr\u00fcche wegen der Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens sowie in Bezug auf den Sachanspruch wegen Herstellens der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung reklamiert, als Rechnungslegung und Schadenersatz gegen\u00fcber s\u00e4mtlichen Beklagten auch wegen eines Inverkehrbringens der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung geltend gemacht wird und die Beklagten zu 3) und 4) auf Vernichtung in Anspruch genommen werden. Die Klageabweisung im vorgenannten Umfang beruht darauf, dass der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin keine zureichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr bietet, dass sich die Beklagten zu 3) und 4) mit der Herstellung streitbefangener Occluder befassen, derartige Vorrichtungen in ihrem Besitz oder Eigentum haben und dass in Bezug auf alle Beklagten nicht ersichtlich ist, dass es bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in wenigstens einem Fall zu Vertriebshandlungen gekommen ist.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft intravaskul\u00e4re Vorrichtungen zum Behandeln bestimmter medizinischer Leiden. Als Anwendungsf\u00e4lle nennt die Klagepatentschrift beispielhaft die Notwendigkeit, das Gef\u00e4\u00df eines Patienten zu verschlie\u00dfen, um den Blutstrom an einen Tumor oder an eine andere Sch\u00e4digung zu unterbinden. Allgemein \u2013 so hei\u00dft es \u2013 werde dies durch Einf\u00fchren von vaskul\u00e4ren Verschlusspartikeln oder kurzen Abschnitten von Schraubenfedern vorgenommen, wobei sich die genannten Embolisationsagentia im Gef\u00e4\u00df festsetzen sollen. Kritisch hierbei sei jedoch, dass die Verschlusspartikel h\u00e4ufig vom Ort ihrer Einf\u00fchrung mit dem Blutstrom abw\u00e4rts flie\u00dfen, bevor sie an der vorgesehenen Stelle das Gef\u00e4\u00df verschlie\u00dfen. Mangels einer zuverl\u00e4ssig pr\u00e4zisen Positionierung seien die Embolisationsagentia daher praktisch von lediglich begrenztem Nutzen.<\/p>\n<p>Als alternative Behandlungsmittel seien bereits l\u00f6sbare Ballonkatheter vorgeschlagen worden, die in ihrem Inneren mit einem aush\u00e4rtenden Harz versehen sind. Nach ihrer Verbringung zum Einsatzort wird der Ballon vom Ende des Katheters abgel\u00f6st und an der vorgesehenen Verschlussstelle zur\u00fcckgelassen. Als nachteilig beurteilt die Klagepatentschrift hieran, dass Sicherheitsprobleme auftreten k\u00f6nnen, wenn der Ballon nicht ausreichend aufgef\u00fcllt sei, weil er in diesem Fall keinen festen Sitz im Gef\u00e4\u00df finde und infolge dessen stromabw\u00e4rts an eine nicht vorgesehene Stelle des Gef\u00e4\u00dfes treiben k\u00f6nne. Um diese Problemlage zu vermeiden, k\u00f6nne es vorkommen, dass der Arzt den Ballon \u00fcberm\u00e4\u00dfig f\u00fclle, was wiederum die Gefahr mit sich bringe, dass der Ballon rei\u00dfe und das Harz in den Blutstrom des Patienten entlassen werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befasst sich die Klagepatentschrift mit mechanischen Embolisationsvorrichtungen, Filtern und Fallen, die jedoch als vergleichsweise kostspielig kritisiert werden.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des geschilderten Standes der Technik formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, &#8222;eine zuverl\u00e4ssig wirkende Embolisationsvorrichtung zu schaffen, die sowohl ohne Schwierigkeiten entfaltet als auch pr\u00e4zise in einem Gef\u00e4\u00df eingesetzt werden kann&#8220;.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung sehen die nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 16 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>S a c h a n s p r u c h 1:<\/p>\n<p>(1) Kollabierbare medizinische Vorrichtung (60), die ein Metallgewebe umfasst.<\/p>\n<p>(2) Das Metallgewebe ist aus geflochtenen Metalllitzen gebildet.<\/p>\n<p>(3) Die Vorrichtung (60) hat<\/p>\n<p>(a) eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten;<\/p>\n<p>(b) eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration.<\/p>\n<p>(4) Die allgemeine hantelf\u00f6rmige (entfaltete) Konfiguration hat<\/p>\n<p>(a) zwei Teile mit erweitertem Durchmesser (64),<\/p>\n<p>(b) die durch einen Teil mit reduziertem Durchmesser (62) getrennt sind, der zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildet ist.<\/p>\n<p>(5) Es sind Klemmen (15) zum Festklemmen der Litzen an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung (60) ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>V e r f a h r e n s a n s p r u c h 1 6:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung mit den Merkmalen (1) bis (5) von Patentanspruch 1.<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(a) Bereitstellen eines Metallgewebes, das aus einer Mehrzahl von geflochtenen Litzen gebildet ist, wobei die Litzen aus einem Metall hergestellt werden, das w\u00e4rmebehandelt werden kann, um im Wesentlichen eine gew\u00fcnschte Form festzulegen;<\/p>\n<p>(b) Verformen des Metallgewebes, damit es allgemein einer inneren Wandfl\u00e4che eines Formelementes (20) entspricht;<\/p>\n<p>(c) W\u00e4rmebehandeln des Metallgewebes in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che des Formelements (20) bei einer erh\u00f6hten Temperatur, wobei die Temperatur und die Dauer der W\u00e4rmebehandlung ausreichen, um die Form des Gewebes in seinem verformten Zustand im Wesentlichen festzulegen;<\/p>\n<p>(d) Entfernen des Metallgewebes aus dem Kontakt mit dem Formelement (20);<\/p>\n<p>(e) Festklemmen der entgegengesetzten Enden der Litzen der Vorrichtung (60) mit Klemmen (15).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zeichnet sich dadurch aus, dass sie zum Einen eine kollabierte (d.h. zusammengefaltete) Form besitzt, die es erlaubt, die Vorrichtung z.B. mit Hilfe eines Katheters in das Gef\u00e4\u00df eines Patienten einzuf\u00fchren, und zum Anderen eine definiert entfaltete Form annehmen kann, wenn die kollabierte Vorrichtung aus dem distalen Ende des Katheters entlassen wird, wobei die entfaltete Form gew\u00e4hrleistet, dass sich die Vorrichtung nicht unbeabsichtigt vom Ort ihres therapeutischen Einsatzes entfernen kann. Im Zusammenhang mit der beispielhaft er\u00f6rterten Verwendung als vaskul\u00e4rer Verschlussvorrichtung erl\u00e4utert die Klagepatentschrift diesen letztgenannten Gesichtspunkt dahingehend, dass die Vorrichtung innerhalb des zu verschlie\u00dfenden Blutgef\u00e4\u00dfes so positioniert wird, dass ihre Achse generell mit der Achse des Blutgef\u00e4\u00dfes \u00fcbereinstimmt. Die besondere Hantelform der entfalteten Konfiguration begrenze dabei die M\u00f6glichkeiten, dass sich die vaskul\u00e4re Verschlussvorrichtung gegen\u00fcber der Gef\u00e4\u00dfachse im Winkel verdrehe, so dass gew\u00e4hrleistet sei, dass die Vorrichtung im Wesentlichen in derjenigen Position verbleibe, in die der Arzt sie im Gef\u00e4\u00df eingesetzt hat (Absatz 0058).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der streitbefangene &#8222;X&#8220; macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich des Sachanspruchs 1 ziehen die Beklagten \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine kollabierte Konfiguration zur Zuf\u00fchrung durch einen Kanal in einem Patienten sowie eine allgemeine hantelf\u00f6rmige entfaltete Konfiguration besitzt (Merkmal 3), wobei sich die allgemeine hantelf\u00f6rmige Konfiguration durch zwei Teile mit erweitertem Durchmesser sowie einen zwischen entgegengesetzten Enden der Vorrichtung gebildeten Teil mit reduziertem Durchmesser auszeichnet (Merkmal 4). Zu Unrecht bestreiten die Beklagten jedoch, dass der &#8222;Figulla PFO Occluder&#8220; auch von den weiteren Merkmalen (1), (2) und (5) Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist daf\u00fcr vorgesehen, Perforationen der Herzscheidewand zu verschlie\u00dfen. Es handelt sich deswegen unbestreitbar um eine &#8222;medizinische Vorrichtung&#8220; im Sinne des Merkmals (1).<\/p>\n<p>Der au\u00dferordentlich weit gefasste Anspruchswortlaut erfasst jedwede kollabierbare Vorrichtung, die f\u00fcr irgendwelche medizinischen Zwecke verwendet werden kann. Eine Einschr\u00e4nkung auf bestimmte Therapiefelder, insbesondere ein Ausschluss der Behandlung von Septumdefekten scheint im Patentanspruch nirgends auf. Der Beschreibungstext bietet gleichfalls keinerlei Grundlage f\u00fcr eine reduzierende Interpretation, wie sie von den Beklagten verfochten wird. Richtig ist zwar, dass bei der Aufgabenformulierung (Absatz 0007) ausschlie\u00dflich von &#8222;Embolisationsvorrichtungen&#8220; die Rede ist, wobei unter einer therapeutischen Embolisation im Allgemeinen der k\u00fcnstliche Verschluss von Blutgef\u00e4\u00dfen (aus Anlass einer schwer stillbaren, lebensbedrohlichen Blutung, einer Gef\u00e4\u00dffehlbildung oder einer Tumorbehandlung) verstanden wird. Abgesehen davon, dass der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut den Begriff &#8222;Embolisation&#8220; nicht aufgreift, stellt die Patentbeschreibung einleitend klar, dass die Erfindung des Klagepatents &#8222;allgemein intravaskul\u00e4re Vorrichtungen zum Behandeln bestimmter medizinischer Leiden (betrifft)&#8220; (Absatz 0001), wobei nachfolgend als m\u00f6gliches Leiden, welches den Einsatz eben solcher intravaskul\u00e4rer Vorrichtungen erfordert, ausdr\u00fccklich &#8222;&#8230;die Behandlung von Septumdefekten&#8220; erw\u00e4hnt ist (Absatz 0002). Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt auch Absatz 0019 einen Hinweis auf die Verwendung au\u00dferhalb der Behandlung von Gef\u00e4\u00dfverschl\u00fcssen, indem es hei\u00dft, dass die Erfindung eine Vorrichtung schafft, &#8222;die im K\u00f6rper von Patienten in Kan\u00e4len wie vaskul\u00e4ren Kan\u00e4len, im Harntrakt, Gallenblaseng\u00e4ngen und dergleichen verwendet werden (kann)&#8220;. Vor dem Hintergrund des weit gefassten Anspruchswortlauts und der in der Patentbeschreibung gegebenen Erl\u00e4uterungen besteht deshalb kein Anlass daf\u00fcr, eine medizinische Vorrichtung mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb zu verneinen, weil mit ihr nicht ein Blutgef\u00e4\u00df, sondern die Perforation in einer Herzscheidewand verschlossen werden soll.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAu\u00dferhalb jeden vern\u00fcnftigen Zweifels ist gleichfalls, dass der &#8222;Figulla PFO Occluder&#8220; ein Metallgewebe umfasst, das aus Metalllitzen geflochten ist.<\/p>\n<p>Bereits nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis begreift der Fachmann, dass die Litzen ein fl\u00e4chenf\u00f6rmiges Gebilde, n\u00e4mlich ein Gewebe, hervorrufen sollen. Absatz 0027 des Beschreibungstextes erl\u00e4utert in diesem Zusammenhang, dass die hierzu zu verwendenden Litzen ein Standarddraht (Monofilament) sein k\u00f6nnen. Mit R\u00fccksicht darauf ist unbestreitbar, dass die Metalldr\u00e4hte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (f\u00fcr die im \u00dcbrigen die nach Absatz 0026 besonders bevorzugte Memory-Legierung &#8222;Nitinol&#8220; verwendet wird) &#8222;Metalllitzen&#8220; im Sinne des Klagepatents sind und dass das mit ihrer Hilfe hervorgerufene Drahtgeflecht ein &#8222;Gewebe&#8220; im Sinne eines fl\u00e4chenf\u00f6rmig sich erstreckenden Gebildes ist (Merkmal 2).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nVerwirklicht ist schlie\u00dflich auch Merkmal (6), welches vorsieht, dass an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung Klemmen zum Festklemmen der Litzen ausgef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Bei philologischer Betrachtung ist den Beklagten zwar Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass die im Patentanspruch verwendete Formulierung &#8222;Klemmen&#8220; zum Ausdruck bringt, dass mindestens zwei Klemmen vorhanden sein sollen, wobei jeweils eine von ihnen an jedem der beiden Enden der kollabierbaren Vorrichtung anzubringen ist. Bei dieser rein sprachlichen Interpretation darf allerdings nicht stehen geblieben werden. Geboten ist vielmehr eine funktionsorientierte Auslegung, die danach fragt, welche technischen Wirkungen das betreffende Merkmal im Rahmen der Erfindung hervorbringen soll, um die dem Patent zugrunde liegende Aufgabe zu l\u00f6sen. Anspruchsmerkmale sind deswegen so zu begreifen, wie es die ihnen aus der Sicht des angesprochenen Durchschnittsfachmanns zugedachte technische Funktion bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens verlangt.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Streitfall erhebt sich daher die Frage, welcher auf technischem Gebiet liegende Erfolg mit den im Merkmal (5) angesprochenen &#8222;Klemmen&#8220; bezweckt ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Beklagten einwenden, Sinn der Klemmen sei es, Stromanschl\u00fcsse aufzunehmen bzw. die l\u00e4nglich kollabierte Vorrichtung manuell zu strecken, ist dem zu widersprechen. Beide vorgenannten Gesichtspunkte werden zwar im besonderen Beschreibungstext der Klagepatentschrift angesprochen, und zwar in den nachfolgend wiedergegebenen Abs\u00e4tzen 0055 und 0073:<\/p>\n<p>&#8222;[0055] Anstatt einzig Konvektionsw\u00e4rme und dergleichen zur Erw\u00e4rmung des Nitinol in Betracht zu ziehen, ist es auf dem entsprechenden Fachgebiet auch bekannt, elektrischen Strom an das Nitinol zur Erw\u00e4rmung anzulegen. Bei der vorliegenden Erfindung kann dies beispielsweise dadurch vorgenommen werden, dass an den Klemmen (15) Elektroden an jedem Ende des Metallgewebes angehakt werden, siehe Figur 5.&#8220;<\/p>\n<p>&#8222;[0073] &#8230; Die in den Figuren 5 dargestellten Vorrichtungen k\u00f6nnen beispielsweise eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig l\u00e4ngliche kollabierte Konfiguration haben, bei der die Vorrichtungen entlang ihrer Achsen gestreckt sind. Diese kollabierte Konfiguration kann einfach dadurch erreicht werden, dass die Vorrichtung generell entlang ihrer Achse gestreckt wird, beispielsweise, indem die Klemmen (15) von Hand angefasst und auseinandergezogen werden; &#8230;&#8220;<\/p>\n<p>Beide Beschreibungsstellen kn\u00fcpfen jedoch an ganz spezielle, f\u00fcr die Erfindung nach dem Hauptanspruch 1 keinesfalls zwingende Sachverhaltskonstellationen an \u2013 n\u00e4mlich die Erw\u00e4rmung mittels Bestromung bzw. das Hervorrufen einer l\u00e4nglich kollabierten Form durch manuelle Streckung des Metallgewebes -, die allein deswegen keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zulassen, was die Klemmen im Zusammenhang mit einer in Patentanspruch 1 beschriebenen Vorrichtung leisten soll, die diesen besonderen Anforderungen und Verfahrensweisen gerade nicht gen\u00fcgen muss. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 28.06.2007 mit Recht darauf hingewiesen, dass das Merkmal (5) mit der Formulierung &#8222;zum Festklemmen der Litzen&#8220; selbst den nach der Erfindung mit den Klemmen verfolgten Zweck angibt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist daher Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass die Klemmen dazu dienen,<\/p>\n<p>o ein Ausfasern der Litzenenden<\/p>\n<p>o sowie gegebenenfalls ein Zur\u00fcckkehren der Litzen in ihre ungeflochtene Konfiguration<\/p>\n<p>zu verhindern. Das erstgenannte Problem des Ausfaserns besteht dabei stets, die zweitgenannte Problemlage stellt sich ein, wenn das Gewebe anfangs nicht w\u00e4rmebehandelt wurde. Zu verweisen ist insoweit auf die nachstehend wiedergegebenen Beschreibungsstellen in den Abs\u00e4tzen 0028 bis 0030:<\/p>\n<p>&#8222;[0028] Bei der Vorbereitung zum Herstellen einer medizinischen Vorrichtung &#8230; wird ein St\u00fcck Metallgewebe geeigneter Gr\u00f6\u00dfe aus dem gr\u00f6\u00dferen Gewebest\u00fcck herausgeschnitten, das beispielsweise durch Flechten von Drahtlitzen zu einem langen Flechtschlauch gebildet wurde. &#8230;<\/p>\n<p>[0029] Beim Zuschneiden des Gewebes auf die gew\u00fcnschten Abmessungen muss darauf geachtet werden, dass sich das Gewebe nicht auffasert. &#8230; Wurde das Flechtgewebe w\u00e4rmebehandelt, um die Litzen in der geflochtenen Konfiguration zu fixieren, dann werden sie generell in der geflochtenen Form bleiben und nur die Enden werden ausfasern. Es kann jedoch wirtschaftlich sinnvoller sein, das Flechtgewebe herzustellen, ohne es in dem Zustand einer W\u00e4rmebehandlung auszusetzen &#8230;.<\/p>\n<p>[0030] Bei solchen unbehandelten NiTi-Geweben werden die Litzen die Tendenz haben, in ihre ungeflochtene Konfiguration zur\u00fcckzukehren, und das Flechtgewebe kann sich ziemlich schnell aufl\u00f6sen, wenn nicht die Enden des zum Formen der Vorrichtung abgeschnittenen St\u00fcckes des Flechtgewebes im Verh\u00e4ltnis zueinander in Form gehalten werden. Um das Flechtgewebe daran zu hindern, sich aufzul\u00f6sen, hat sich ein Verfahren als n\u00fctzlich herausgestellt, bei dem das Flechtgewebe an zwei Stellen mit Klemmen zusammengeklemmt wird und das Flechtgewebe so abgeschnitten wird, dass eine L\u00e4nge des Flechtgewebes mit Klemmen (15 in Figur 2) an jedem Ende \u00fcbrig bleibt, wodurch ein leerer Raum innerhalb einer geschlossenen Gewebel\u00e4nge wirksam definiert wird. Diese Klemmen (15) halten die Enden des abgeschnittenen Flechtgewebes zusammen und hindern es am Ausfasern.&#8220;<\/p>\n<p>Bereits vor dem Hintergrund dieser technischen Erl\u00e4uterungen versteht es sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, dass eine Klemme nur dort notwendig und sinnvoll ist, wo \u00fcberhaupt ein abgeschnittenes (freies) Drahtende vorliegt, welches ausfasern kann. Diese Erkenntnis ist von besonderer Bedeutung vor dem Hintergrund derjenigen Ausf\u00fchrungsform, die in den nachfolgenden Abs\u00e4tzen 0032 und 0033 ausdr\u00fccklich als m\u00f6gliche Erfindungsvariante beschrieben ist. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;[0032] Die gleichen Probleme tauchen bei der Verwendung eines flachen Gewebest\u00fccks auf, wie dem in Figur 1b dargestellten gewobenen Material. Wird ein solches Gewebe verwendet, dann kann es so umgeschlagen werden, dass es eine Vertiefung oder Aush\u00f6hlung bildet, und das Gewebe kann um diese Vertiefung so festgeklammert werden, dass es eine leere Tasche bildet (nicht dargestellt), bevor das Gewebe zugeschnitten wird. &#8230;<\/p>\n<p>[0033] Ist ein St\u00fcck Metallgewebe angemessener Gr\u00f6\u00dfe vorhanden, wird das Gewebe so verformt, dass es allgemein mit einer Oberfl\u00e4che eines Formelementes \u00fcbereinstimmt. Wie mit der nachfolgenden Beschreibung im Zusammenhang mit den Figuren 2 bis 5 verdeutlicht, bewirkt dieses Verformen des Gewebes eine Neuorientierung der relativen Positionen der Litzen des Metallgewebes aus ihrer urspr\u00fcnglichen Ordnung in eine zweite, neu orientierte Konfiguration.&#8220;<\/p>\n<p>Wird in der zuvor beschriebenen Weise verfahren, ergibt sich eine Ausgestaltung, wie sie nachstehend in einer Bildfolge wiedergegeben ist:<\/p>\n<p>Ausgangspunkt ist ein flaches Gewebest\u00fcck, wie es in Figur 1b in einer Draufsicht und rechts daneben in einer Seitenansicht dargestellt.<\/p>\n<p>Nach dem Umschlagen aller vier Enden des Gewebest\u00fccks nach oben ergibt sich eine Anordnung, wie sie nachstehend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Das Festklammern der Gewebeenden schafft sodann eine leere Tasche, wie sie mit der folgenden Abbildung wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten erstmals in ihren nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tzen vom 02.07.2007 und 08.07.2007 behaupten, die Beschreibungsstelle im Absatz [0032] leite den Fachmann zu einer Anordnung an, wie sie nachstehend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>trifft dies ersichtlich nicht zu. Eine \u201eleere Tasche\u201c, wie sie erzielt werden soll, entsteht nur dann, wenn nicht lediglich zwei, sondern alle vier Enden des in Figur 1b dargestellten Gewebest\u00fccks nach oben geschlagen werden. Dass genau dies gemeint und gefordert ist, erkennt der Fachmann unschwer auch daran, dass bei einem von den Beklagten ins Feld gef\u00fchrten Vorgehen an beiden L\u00e4ngskanten eine Vielzahl von Litzenenden verbleiben w\u00fcrden, die ausfasern k\u00f6nnten, was eine erfolgreiche Durchf\u00fchrung der Erfindung &#8211; wie die Beklagten selbst geltend machen &#8211; schlechterdings ausschlie\u00dfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Ausgehend von einem an seinen (scil.: allen) Enden umgeschlagenen und anschlie\u00dfend geklammerten Gewebest\u00fcck ergibt sich unter Verwendung eines Formgebungselementes, wie es in den Figuren 2 bis 4 exemplarisch veranschaulicht ist, eine hantelf\u00f6rmige Konfiguration im Sinne des Merkmals (4):<\/p>\n<p>Bei einer solchen, nach dem Beschreibungstext m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsform der Erfindung liegen blo\u00df auf einer Seite (n\u00e4mlich oben) freie Drahtenden vor, die ausfransen k\u00f6nnen und deren Fixierung durch eine Klemme deshalb einer Aufl\u00f6sung des Metallgeflechtes entgegenwirken kann. Bei dieser Sachlage ist es nicht nur m\u00f6glich, sondern es dr\u00e4ngt sich geradezu auf, auf der anderen (unteren) Seite auf die Anbringung einer \u2013 dort g\u00e4nzlich funktionslosen &#8211; Klemme (&#8222;zum Festklemmen der Litzen&#8220;) zu verzichten.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass eine Handhabung des Metallgeflechtes, wie sie der vorstehenden Zeichnungsfolge entspricht, zwangsl\u00e4ufigerweise dazu f\u00fchrt, dass die Litzen in dem der Klemme gegen\u00fcberliegenden Scheitelbereich plastisch verformt werden mit der Folge, dass der erw\u00fcnschte Memory-Effekt (der f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Entfalten der kollabierten Konfiguration verantwortlich ist) bereichsweise verloren geht. F\u00fcr die Tauglichkeit und Wirkungsweise der medizinischen Vorrichtung macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob sich am distalen Ende ein fest abstehender Bereich deshalb ergibt, weil sich die plastisch verformten Metalllitzen nicht mehr entfalten, oder ob ein ebensolcher Endabschnitt daraus resultiert, dass das untere Ende der Vorrichtung mit einer Klemme versehen ist.<\/p>\n<p>Zieht der Fachmann, wie es geboten ist, zum Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs 1 die im Beschreibungstext gegebenen Wirkungs- und Funktionszusammenh\u00e4nge einschlie\u00dflich der erw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungsbeispiele heran, so ist deshalb der Kl\u00e4gerin darin beizupflichten, dass der im Merkmal (5) verwendete Plural &#8222;Klemmen&#8220; lediglich besagt, dass \u2013 von Fall zu Fall \u2013 so viele Klemmen \u2013 eine oder mehrere \u2013 verwendet werden sollen, wie n\u00f6tig sind, um ein Ausfransen der Litzenenden zu verhindern.<\/p>\n<p>Zu einem anderen Auslegungsergebnis dahingehend, dass in jedem Fall mindestens zwei Klemmen vorhanden sein m\u00fcssen, zwingt auch nicht der Umstand, dass Klemmen &#8222;an den entgegengesetzten Enden der Vorrichtung&#8220; ausgef\u00fchrt sein sollen. Was die &#8222;entgegengesetzten Enden der Vorrichtung&#8220; sind, ist nicht aufgrund einer rein geometrischen Betrachtung der Vorrichtung \u2013 gleichsam &#8222;im Raum&#8220; &#8211; zu bestimmen. Da die Klemmen erfindungsgem\u00e4\u00df die Litzen fixieren sollen, werden die \u2013 f\u00fcr die Anbringung der Klemmen \u2013 entgegengesetzten Enden der Vorrichtung vielmehr durch die freien Ende der das Metallgeflecht bildenden Dr\u00e4hte definiert. Anfang und Ende der Vorrichtung fallen dementsprechend mit den freien (in der Gefahr eines Ausfransens stehenden) Enden der Litzen zusammen. In Bezug auf die in den Abs\u00e4tzen 0032 und 0033 beschriebene Erfindungsvariante bedeutet dies, dass sich die mit Klemmen zu versehenden Enden der Vorrichtung \u2013 geometrisch &#8222;im Raum&#8220; \u2013 auf derselben Seite (z.B. oben) befinden, wobei das eine Ende der Vorrichtung auf der linken und das andere Ende der Vorrichtung auf der rechten Seite der Mittell\u00e4ngsebene liegt, so, wie dies in den nachstehenden Abbildungen verdeutlicht ist.<\/p>\n<p>Erstes Ende Zweites Ende<br \/>\nder Vorrichtung der Vorrichtung<\/p>\n<p>Die gerade erl\u00e4uterte Sichtweise verbietet sich \u2013anders als die Beklagten meinen \u2013 nicht deswegen, weil die &#8222;entgegengesetzten Enden der Vorrichtung&#8220; im Merkmal (4) abschlie\u00dfend dahingehend definiert sind, dass sich das eine Ende der Vorrichtung jenseits des einen und das entgegengesetzte Ende der Vorrichtung jenseits des anderen Teils der hantelf\u00f6rmigen Konfiguration mit erweitertem Durchmesser befindet. Bei zutreffender, die technischen Wirkungen ber\u00fccksichtigender Auslegung bezeichnen die in den Merkmalen (4) und (5) gleichlautend gebrauchten Formulierungen &#8222;entgegengesetztes Ende der Vorrichtung&#8220; n\u00e4mlich nicht dasselbe. Soweit es um die Anbringung von Klemmen zur Fixierung der Litzenenden geht, geben die freien Drahtenden des Metallgewebes die &#8222;Enden der Vorrichtung&#8220; vor. Soweit es hingegen um die Form der entfalteten Struktur geht, mit der eine zuverl\u00e4ssige Positionierung der medizinischen Vorrichtung z.B. in einem Blutgef\u00e4\u00df gew\u00e4hrleistet werden soll, ist demgegen\u00fcber eine geometrische Betrachtung &#8222;im Raum&#8220; entscheidend, weil es im Zusammenhang mit dem Merkmal (4) erkennbar darauf ankommt, eine hantelf\u00f6rmige Konfiguration zu erhalten, bei der zwei an unterschiedlichen Enden der Vorrichtung liegende Bereiche mit erweitertem Durchmesser durch einen Verbindungsbereich mit reduziertem Durchmesser beabstandet sind. Denn die Hantelform ist nach der Lehre des Klagepatents daf\u00fcr verantwortlich, dass die Vorrichtung in einem Gef\u00e4\u00df verdrehsicher platziert werden kann oder (mit Blick auf die Behandlung eines Septumdefekts) jenseits der zu schlie\u00dfenden Perforation jeweils ein Bereich mit erweitertem Durchmesser vorhanden ist. Angesichts der g\u00e4nzlich unterschiedlichen Zwecke, die einerseits mit dem Merkmal (4) und andererseits mit dem Merkmal (5) verfolgt werden, stellt es deshalb keinen Widerspruch dar, die &#8222;entgegengesetzten Enden der Vorrichtung&#8220; in dem einen Zusammenhang rein geometrisch (Merkmal 4) und im anderen Kontext in Abh\u00e4ngigkeit von den freien Enden der Drahtlitzen (Merkmal 5) zu begreifen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, dass mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df auch von dem im Patentanspruch 16 unter Schutz gestellten Herstellungsverfahren Gebrauch gemacht wird. Dass die einzelnen Verfahrensschritte des Merkmals (2) beachtet werden, stellen die Beklagten auch selbst nicht in Abrede.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagten patentverletzende Occluder in ihrer Internetwerbung angeboten haben, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die vorgefallenen Angebotshandlungen begr\u00fcnden zugleich die Gefahr eines nachfolgenden Vertriebs der rechtsverletzenden Vorrichtungen, weswegen die Unterlassungsverurteilung auf s\u00e4mtliche Benutzungsformen des \u00a7 9 Nr. 1 PatG zu erstrecken ist. Eine Ausnahme gilt lediglich hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4), f\u00fcr die der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin keine Anhaltspunkte daf\u00fcr liefert, dass auch von ihnen rechtsverletzende Occluder hergestellt worden sind oder derartiges zumindest droht. Den Beklagten zu 1) und 2) fallen solche Handlungen demgegen\u00fcber zur Last, weil unstreitig ist, dass jedenfalls in gewissem Umfang Occluder der streitigen Art zur Durchf\u00fchrung einer Zulassungsstudie gefertigt worden sind. Dass die betreffenden Herstellungshandlungen durch das Versuchsprivileg nach \u00a7 11 Nr. 2 PatG gerechtfertigt sind, ist nicht zu erkennen. Die Beklagten zu 1) und 2) machen selbst nicht geltend, dass es Sinn und Zweck der Herstellungshandlungen gewesen sei, durch planm\u00e4\u00dfiges Vorgehen neue Erkenntnisse \u00fcber den Gegenstand der patentierten Erfindung zu erhalten (BGH, GRUR 1996, 109 \u2013 Klinische Versuche I; BGH, Mitt 1997, 253 \u2013 Klinische Versuche II).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem zum Schadenersatz verpflichtet (Art 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tten sie das Klagepatent und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden k\u00f6nnen. Bereits die rechtsverletzenden Angebote als solche rechtfertigen dabei die Feststellung einer Schadenersatzpflicht (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221 \u2013 Simvastatin). Von der Schadenersatzverpflichtung ausgenommen ist allerdings die Handlungsalternative des Inverkehrbringens, weil die Kl\u00e4gerin nicht mindestens einen Vertriebsfall vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Die auskunftspflichtigen Einzeldaten ber\u00fccksichtigen dabei wiederum, dass hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) die Handlungsform des Inverkehrbringens und hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) au\u00dferdem die Handlungsalternative des Herstellens au\u00dfer Betracht zu bleiben haben (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB, \u00a7 140b PatG). Hinsichtlich der nach \u00a7 140b PatG geschuldeten Angaben haben die Beklagten au\u00dferdem die zugeh\u00f6rigen Belege zu pr\u00e4sentieren (OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2006, 159; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg).<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2), hinsichtlich derer wegen der unstreitigen Herstellungshandlungen hinreichende Anhaltspunkte f\u00fcr einen aktuellen Besitz patentverletzender Vorrichtungen bestehen, schulden au\u00dferdem deren Vernichtung (\u00a7 140a PatG). Gegen\u00fcber den Beklagten zu 3) und 4) steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch demgegen\u00fcber nicht zu, weil weder dargetan noch ersichtlich ist, dass die Beklagten zu 3) und 4) schutzrechtsverletzende Occluder in ihrem Besitz oder Eigentum haben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist befugt, die vorgenannten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich f\u00fcr die Zeit seit dem 21.07.2006 ohne weiteres aus ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents. Soweit Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung und Schadenersatz in Rede stehen, die auf Benutzungshandlungen in der davor liegenden Zeit beruhen, folgt die materielle Berechtigung der Kl\u00e4gerin aus der als Anlage K 6 \u00fcberreichten &#8222;Verzichts-\u00dcbertragungserkl\u00e4rung&#8220; vom 20.11.2000. Sie sieht vor, dass der urspr\u00fcngliche Patentinhaber (Curtis Amplatz) u.a. &#8222;das ausschlie\u00dfliche Recht, Titel und Interesse, das er hinsichtlich der Erfindung, (u.a.) offenbart in US-Patentanmeldung mit der Seriennummer 08\/272,333 &#8230; in den USA und den Hoheitsgebieten der USA sowie in allen ausl\u00e4ndischen Staaten hat, sowie die gesamten Rechte, Titel und Interessen hinsichtlich aller Patentanmeldungen, die darauf in den USA und den Hoheitsgebieten der USA sowie in allen ausl\u00e4ndischen Staaten &#8230; bewilligt werden&#8220;, auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertr\u00e4gt. Aus der Anlage MBP 2 ergibt sich, dass die in der \u00dcbertragungsvereinbarung in Bezug genommene US-Patentanmeldung 08\/272,335 das Priorit\u00e4tsdokument zu der PCT-Anmeldung WO 96\/01599 war, aus dem das Klagepatent hervorgegangen ist. Das Letztere ist deswegen ein auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragenes ausschlie\u00dfliches Recht, das in einem ausl\u00e4ndischen Staat f\u00fcr die Erfindung angemeldet worden ist, welche Gegenstand der US-Anmeldung 08\/272,335 ist. Die vereinbarte Vollrechts\u00fcbertragung umfasst ohne weiteres einen \u00dcbergang der aus den betreffenden Schutzrechten folgenden Einzelanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Eine Vollstreckungsschutzanordnung zugunsten der Beklagten zu 3) und 4) kommt nicht in Betracht, weil weder dargelegt noch glaubhaft gemacht ist, dass den Beklagten zu 3) und 4) aus einer Vollstreckung des Urteils ein unabwendbarer Nachteil entstehen w\u00fcrde (\u00a7 712 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 719 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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