{"id":3096,"date":"2007-12-19T08:33:27","date_gmt":"2007-12-19T08:33:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3096"},"modified":"2016-04-27T08:34:08","modified_gmt":"2016-04-27T08:34:08","slug":"4b-o-29606-staubsauger-saugrohr-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3096","title":{"rendered":"4b O 296\/06 &#8211; Staubsauger-Saugrohr III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 718<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Dezember 2007, Az. 4b O 296\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Verfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist f\u00fcr die Verf\u00fcgungsbeklagte gegen Sicherheitsleitung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 \u20ac bis zum 13.11.2007 und seit dem 14.11.2007 auf das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 500.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung wegen Verletzung des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 293 xxx (Verf\u00fcgungspatent, Anlage ASt 1), dessen eingetragene Inhaberin sie ist (vgl. Anlage ASt 2), auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft ein teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr; die ihm zugrundeliegende Anmeldung wurde am 31. Dezember 1987 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des deutschen Patentes 37 18 xxx (Anlage ASt 9) eingereicht und am 7. Dezember 1988 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes ist am 26. Februar 1992 im Patentblatt bekanntgemacht worden. Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache verfassten Verf\u00fcgungspatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Teleskopierbares Staubsauger-Saugrohr (10) mit einem Au\u00dfenrohr (12), mit einer sich axial erstreckenden Rastleiste (20), deren Rastausnehmungen (21) in die Wandung (22) des Innenrohres (11) eingepr\u00e4gt sind, mit einem mit den Rastausnehmungen (21) zusammenwirkenden, Au\u00dfenrohr (12) und Innenrohr (11) axial l\u00f6sbar zueinander arretierenden, etwa radial beweglich am Au\u00dfenrohr (12) gehaltenen, durch einen Niederhalter (16; 16a; 16b) arretierbaren Rastk\u00f6rper (25; 25a; 25b), welcher ein gesondertes Bauteil bildet, das mittels des einen Steuerk\u00f6rper darstellenden, unabh\u00e4ngig vom Rastk\u00f6rper (25; 25a; 25b) beweglichen Niederhalters (16; 16a; 16b) bez\u00fcglich der jeweiligen Rastausnehmung (21) in eine Sperr- oder Freigabestellung versetzbar ist, wobei der Niederhalter (16; 16a; 16b) in seiner Sperrstellung den Rastk\u00f6rper (25; 25a; 25 b) \u00fcberlagert und in seiner Freigabestellung einen Freiraum (14) zur Rastausnehmung (21) hin \u00f6ffnet, wobei eine eine Relativdrehung zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr (11, 12) verhindernde Formschlusssicherung eine in die Rohrwandung (22) des Innenrohres (11) eingeformte Axialnut (35) aufweist, in welche eine axiale F\u00fchrungsrippe (36) dichtend eingreift, die einem kreiszylindrischen Kunststoff-Ringk\u00f6rper (15) zugeordnet ist, welcher zwischen Innenrohr (11) und einer muffenf\u00f6rmigen Aufweitung (13) des Au\u00dfenrohres (12) angeordnet ist und welcher zur F\u00fchrung des Rastk\u00f6rpers (25; 25a; 25b) eine \u00d6ffnung (29) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass zur Aufnahme des mit den Rastausnehmungen (21) der Rastleiste (20) zusammenwirkenden Rastk\u00f6rpers (25; 25a; 25b) zwischen der Innenrohr-Au\u00dfenmantelfl\u00e4che (34) und Au\u00dfenrohr-Innenmantelfl\u00e4che (33) der muffenf\u00f6rmigen Aufweitung (13) der Freiraum (14) gebildet ist, in welchem auch der in Rohrl\u00e4ngs- (x) oder in Rohrumfangsrichtung (u) bewegliche Niederhalter angeordnet ist, der einen Sperrschieber (16; 16a; 16b) darstellt, welcher von dem als F\u00fchrungsk\u00f6rper (15) ausgebildeten Kunststoff-Ringk\u00f6rper gef\u00fchrt ist und welcher die Au\u00dfenrohrwandung mit einem Bet\u00e4tigungsansatz (17) in einer Aussparung (18) durchgreift.<\/p>\n<p>Einen von dritter Seite gegen das Verf\u00fcgungspatent eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 27. Mai 1994 (Anlage ASt 9) rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung; bei dem in den Figuren 1 und 2 darstellten Ausf\u00fchrungsbeispiel ist der den Rastk\u00f6rper zur Verrastung des Innen- und Au\u00dfenrohres freigebende oder sperrende Schieber l\u00e4ngsverschieblich, wobei Figur 1 die Verriegelungs- und Figur 2 die Freigabestellung darstellt, w\u00e4hrend der Schieber in dem in den Figuren 3 bis 5 dargestellten Beispiel im Umfangsrichtung um die Rohrl\u00e4ngsachse herum verschiebbar ist; in Figur 5 ist au\u00dferdem diametral zur Rastvorrichtung die in die Axialnut des Innenrohres eingreifende axiale F\u00fchrungsrippe des Kunststoff-Ringk\u00f6rpers zu erkennen, die eine Formschlusssicherung bildet und eine Relativdrehung zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr verhindert.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte bot im Internet Bodenstaubsauger der Marke A an, wie sich dies aus der nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendeten Anlage ASt 3 ergibt. Unter den technischen Daten ist dort u.a. ein Teleskop-Saugrohr angegeben.<\/p>\n<p>Am 31. Juli 2006 wurde ein solcher von der Verf\u00fcgungsbeklagten beworbener Staubsauger an einen Mitarbeiter der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf dessen Bestellung hin ausgeliefert. In dieser Lieferung enthalten war ein Teleskop-Saugrohr, welches die sich aus den nachfolgend (auszugsweise) eingeblendeten Lichtbildern der Anl. ASt 8 ergebenden Details aufwies.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die Kammer durch Beschluss vom 11. August 2006<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige m\u00fcndliche Verhandlung, bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,<\/p>\n<p>teleskopierbare Staubsauger-Saugrohre (gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit zugeh\u00f6rigen Staubsaugern) mit einem Au\u00dfenrohr, mit einer sich axial erstreckenden Rastleiste, deren Rastausnehmungen in die Wandung des Innenrohres eingepr\u00e4gt sind, mit einem mit den Rastausnehmungen zusammenwirkenden, Au\u00dfenrohr und Innenrohr axial l\u00f6sbar zueinander arretierenden, etwa radial beweglich am Au\u00dfenrohr gehaltenen, durch einen Niederhalter arretierbaren Rastk\u00f6rper, welcher ein gesondertes Bauteil bildet, das mittels des einen Steuerk\u00f6rpers darstellenden, unabh\u00e4ngig vom Rastk\u00f6rper beweglichen Niederhalters bez\u00fcglich der jeweiligen Rastausnehmungen in eine Sperr- oder Freigabestellung versetzbar ist, wobei der Niederhalter in seiner Sperrstellung den Rastk\u00f6rper \u00fcberlagert und in seiner Freigabestellung einen Freiraum zur Rastausnehmung hin \u00f6ffnet, wobei eine eine Relativdrehung zwischen Innen- und Au\u00dfenrohr verhindernde Formschlusssicherung eine in die Rohrwandung des Innenrohrs eingeformte Axialnut aufweist, in welche eine axiale F\u00fchrungsrippe dichtend eingreift, die einem kreiszylindrischen Kunststoff-Ringk\u00f6rper zugeordnet ist, welcher zwischen Innenrohr und einer muffenf\u00f6rmigen Aufweitung des Au\u00dfenrohres angeordnet ist, und welcher zur F\u00fchrung des Rastk\u00f6rpers eine \u00d6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den vorgenannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen zur Aufnahme des mit den Rastausnehmungen der Rastleiste zusammenwirkenden Rastk\u00f6rpers zwischen der Innenrohr-Au\u00dfenmantelfl\u00e4che und Au\u00dfenrohr-Innenmantelfl\u00e4che der muffenf\u00f6rmigen Aufweitung der Freiraum gebildet ist, in welchem auch der in Rohrl\u00e4ngsrichtung bewegliche Niederhalter angeordnet ist, der einen Sperrschieber darstellt, welcher von dem als F\u00fchrungsk\u00f6rper ausgebildeten Kunststoff-Ringk\u00f6rper gef\u00fchrt ist und wobei der Sperrschieber durch eine Aussparung in der Au\u00dfenrohrwandung von einem Bet\u00e4tigungsansatz ergriffen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Verf\u00fcgungsbeklagten aufgegeben,<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unverz\u00fcglich Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der zu I. 1. bezeichneten Waren zu erteilen, und zwar unter Angabe des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware.<\/p>\n<p>Gegen die einstweilige Verf\u00fcgung, die ihr in dem Vereinigten K\u00f6nigreich zugestellt wurde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte am 13. November 2006 (Eingang bei Gericht) Widerspruch eingelegt, den sie auf den Kostenausspruch beschr\u00e4nkt hat. Im \u00dcbrigen hat sie mit diesem Schriftsatz eine Abschlusserkl\u00e4rung abgegeben, mit der sie den Inhalt der einstweiligen Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkannt hat.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, es habe in dem vorliegenden Fall einer \u2013 unstreitig unterbliebenen &#8211; au\u00dfergerichtlichen Abmahnung nicht bedurft, da nicht zu erwarten gewesen sei, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte sich auf eine solche Abmahnung hin der geforderten Unterlassung unterworfen h\u00e4tte. Schlie\u00dflich habe sie, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, verhindern wollen, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte im europ\u00e4ischen Ausland eine negative Feststellungsklage einreichen k\u00f6nne, um die Durchsetzung ihrer (der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin) Rechte in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu gef\u00e4hrden.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt nunmehr,<\/p>\n<p>die einstweilige Verf\u00fcgung vom 11. August 2006 im Kostenpunkt zu best\u00e4tigen und der Antragsgegnerin auch die weiteren Kostend des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte macht geltend, sie habe der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich keine Veranlassung dazu gegeben, davon auszugehen, dass eine Abmahnung \u2013ausnahmsweise- entbehrlich sein k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schrifts\u00e4tze und der mit ihnen vorgelegen Urkunden und Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Nachdem die Verf\u00fcgungsbeklagte die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche anerkannt hat und sich mit dem gegen den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11. August 2006 gerichteten Widerspruch ausschlie\u00dflich gegen den dortigen Kostenausspruch wendet, ist nur noch \u00fcber die Kostentragungspflicht zu entscheiden. Dies f\u00fchrt vorliegend dazu, dass die Verfahrenskosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aufzuerlegen sind, denn die Verf\u00fcgungsbeklagte hat die gegen sie geltend gemachten Anspr\u00fcche sofort anerkannt und zur gerichtlichen Inanspruchnahme auch keine Veranlassung gegeben, \u00a7 93 ZPO.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sind die Kosten des Verfahrens grunds\u00e4tzlich dem anerkennenden Antragsgegner als der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Nach \u00a7 93 ZPO, der auch im Verf\u00fcgungsverfahren anzuwenden ist, hat der Antragsteller aber die Kosten zu tragen, wenn der Antragsgegner zur Verfahrenseinleitung keine Veranlassung gegeben hat und er den Antrag sofort anerkennt. Der Antragsgegner hat Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, wenn er durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, der Antragsteller bed\u00fcrfe gerichtlicher Hilfe, um seinen Anspruch zu verwirklichen (Bernecke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl. RN 233). Ohne vorherige Abmahnung besteht allerdings regelm\u00e4\u00dfig keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne des \u00a7 93 ZPO, denn erfahrungsgem\u00e4\u00df sind Verletzer auf eine Abmahnung hin h\u00e4ufig bereit, sich zu unterwerfen und so ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Auf eine Abmahnung kann der Gl\u00e4ubiger (die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin), ohne das Risiko einer Kostenbelastung nach \u00a7 93 ZPO einzugehen, ausnahmsweise nur dann verzichten, wenn die Aufforderung nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls nutzlos erscheint, der Gl\u00e4ubiger also annehmen muss, der Schuldner (die Verf\u00fcgungsbeklagte) werde von den Verst\u00f6\u00dfen nicht ohne ein gerichtliches Verbot absehen. Die Dringlichkeit alleine, die bereits Voraussetzung f\u00fcr den Erlass einer jeden einstweiligen Verf\u00fcgung darstellt, l\u00e4sst eine Abmahnung nicht bereits entbehrlich werden. Einer solchen bedarf es vielmehr erst dann nicht, wenn das verbotene Verhalten sofort abgestellt werden muss und die mit der \u2013 gegebenenfalls sehr kurzfristigen \u2013 Abmahnung verbundene Verz\u00f6gerung dem Gl\u00e4ubiger nicht zuzumuten ist. Solches ist von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin aber nicht dargetan worden. Soweit sie darauf abstellt, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte f\u00fcr die gesamte europ\u00e4ische Internetpr\u00e4senz des A Konzerns verantwortlich zeichnete, spricht dies nicht dagegen, dass sie sich auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin hinsichtlich der geforderten Unterlassung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland unterworfen h\u00e4tte. Gleiches h\u00e4tte selbst dann zu gelten, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zutreffend davon ausgegangen w\u00e4re, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auch f\u00fcr die Lieferung der angegriffenen Staubsaugerrohre \u201emit\u201c- verantwortlich gewesen w\u00e4re. Es ist nicht erkennbar, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte auch in diesem Fall \u2013 nach Pr\u00fcfung des Vorwurfs der Patentverletzung \u2013 ihr patentverletzendes Handeln fortgesetzt h\u00e4tte. Auch die weiter vorgetragenen Argumente der wirtschaftlichen Bedeutung der patentverletzenden Handlungen sowie einer \u201egesamteurop\u00e4ischen\u201c Bedeutung rechtfertigen keine Ausnahme von dem grunds\u00e4tzlichen Erfordernis einer vorgerichtlichen Abmahnung. Auch f\u00fcr den Fall, dass der beanstandete Vertrieb der in Rede stehenden Staubsaugerrohre eine solch weitreichende Bedeutung gehabt haben sollte, w\u00e4re es der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ohne weiteres zuzumuten gewesen, die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 gegebenenfalls mit einer entsprechend kurz bemessenen Frist \u2013 vor der gerichtlichen Inanspruchnahme abzumahnen, um ihr Gelegenheit zu geben, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu \u00fcberpr\u00fcfen und sodann \u2013 kosteng\u00fcnstig \u2013 ad\u00e4quat darauf zu reagieren.<\/p>\n<p>Zwar kann sich vor einem Verf\u00fcgungsverfahren eine Abmahnung des Antragsgegners auch deshalb verbieten, weil er nicht vorgewarnt werden darf, um den Erfolg der begehrten Ma\u00dfnahme nicht zu gef\u00e4hrden. Das vorliegend eine solche Situation gegeben war, kann aber ebenfalls nicht festgestellt werden. So erf\u00fcllt beispielsweise eine auf Sicherstellung patentverletzender Gegenst\u00e4nde gerichtete einstweilige Verf\u00fcgung regelm\u00e4\u00dfig ihren Zweck nur dann, wenn sie f\u00fcr den Antragsgegner \u00fcberraschend erlassen wird. In solchen F\u00e4llen wird regelm\u00e4\u00dfig von dem Erfordernis einer vorherigen Abmahnung abgesehen. In dem vorliegenden Fall war die vorgerichtliche Abmahnung aber nicht deshalb entbehrlich, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ein sch\u00fctzenswertes Interesse daran gehabt hat, eine Vorwarnung der Verf\u00fcgungsbeklagten zu verhindern, um dieser nicht die Gelegenheit zu geben, in einem europ\u00e4ischen Mitgliedsstaat eine negative Feststellungsklage zu erheben. Eine solche Vorgehensweise kann ggf. eine Rechtfertigung darstellen, wenn der Schutzrechtsinhaber beabsichtigt, im Wege der Hauptsacheklage gegen das patentverletzende Verhalten vorzugehen, weil in diesen F\u00e4llen gem. Art. 27 VO 44\/2001 ein Hauptsacheverfahren durch die Erhebung einer negativen Feststellungsklage gehemmt ist. Diese Vorschrift hat aber keine Geltung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat in der Antragsschrift bereits darauf hingewiesen, dass wegen der K\u00fcrze der Restlaufzeit des Patentschutzes ein Hauptsacheverfahren f\u00fcr sie schon nicht mehr von Interesse sei, so dass sie ausschlie\u00dflich im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verf\u00fcgungsbeklagte vorgehen wollte. F\u00fcr diese Art des Rechtsschutzes sind im Ausland anh\u00e4ngig gemachte negative Feststellungsklagen aber ohne Belang. Dass daneben ein besonderes \u201e\u00dcberraschungsinteresse\u201c auf seiten der Verf\u00fcgungsklgerin bestanden hat, ist von dieser weder geltend gemacht, noch ohne weiteres ersichtlich. Insbesondere war der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch \u201enur\u201c auf Unterlassung und Auskunfterteilung gerichtet und nicht etwa zudem auf die Herausgabe patentverletzender Gegenst\u00e4nde.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 718 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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