{"id":3093,"date":"2007-04-17T17:00:17","date_gmt":"2007-04-17T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3093"},"modified":"2016-04-27T08:33:22","modified_gmt":"2016-04-27T08:33:22","slug":"4b-o-28906-leuchtdiode-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3093","title":{"rendered":"4b O 289\/06 &#8211; Leuchtdiode V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 717<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 289\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>lichtabstrahlende Halbleiterbauelemente mit einem Halbleiterk\u00f6rper, der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss, die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist,<br \/>\nbei denen der Halbleiterk\u00f6rper eine Halbleiterschichtenfolge aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden, das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und als Lumineszenzkonversionselement \u00fcber oder auf dem Halbleiterk\u00f6rper eine Lumineszenzkonversionsschicht vorgesehen ist<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Lumineszenzkonversionsschicht durchweg eine konstante Dicke aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. Juni 2004 begangen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu Ziff. I. bezeichneten Erzeugnissen ummittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem ummittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend zu Ziff. I. 1. an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 26. Juni 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch haften f\u00fcr den durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstandenen Schaden.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, f\u00fcr die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 14. Mai 1999 bis zum 26. Mai 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Von den Gerichtskosten tragen die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 1\/3.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) tragen jeweils 1\/3 der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nEine weitergehende Kostenausgleichung findet nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 667.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin geh\u00f6rt zur X-Gruppe und entwickelt und vertreibt insbesondere Leuchtdioden (lichtemittierende Dioden, LED). Sie war eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents X (Anlage K 5, nachfolgend Klagepatent), das am 26. Juni 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 26. Mai 2004 bekannt gemacht wurde. Das Klagepatent nimmt die inneren Priorit\u00e4ten der DE X vom 26. Juni 1996 und der DE X vom 20. September 1996 in Anspruch. Nachdem die Kl\u00e4gerin u.a. auch das Klagepatent an die X GmbH \u00fcbertragen hatte, erteilte diese der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Schutzrecht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eLichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet, mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper (1) elektrisch leitend verbunden sind, und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist, bei dem<br \/>\nder Halbleiterk\u00f6rper (1) eine Halbleiterschichtenfolge (7) aufweist, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden,<br \/>\ndas Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches umwandelt, derart, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet, und<br \/>\nals Lumineszenzkonversionselement \u00fcber oder auf dem Halbleiterk\u00f6rper (1) eine Lumineszenzkonversionsschicht (4) vorgesehen ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Lumineszenzkonversionsschicht (4) durchweg eine konstante Dicke aufweist.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents hat eine Dritte Einspruch erhoben, dem die Beklagten zu 1) und 2) am 05. Mai 2006 beigetreten sind. \u00dcber den Einspruch wurde bisher noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche schematische Schnittansichten von Ausf\u00fchrungsbeispielen erfindungsgem\u00e4\u00dfer Halbleiterbauelemente zeigen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) vertreiben LED, die wei\u00dfes Licht abstrahlen, wobei die Beklagte zu 2) die weltweite Vermarktung durch ihre Vertriebspartner koordiniert. Die Beklagte zu 1) bietet die von ihr vertriebenen LEDs u.a. in einem Katalog und auf ihrer Homepage an. In dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 in Ausz\u00fcgen vorgelegten Katalog wird die Beklagte zu 2) unter \u201eHeadquarters\u201c genannt, w\u00e4hrend die Beklagte zu 1) als \u201eEurope Office &amp; Warehouse\u201c bezeichnet wird. Die Beklagten vertreiben u.a. eine LED mit der Typenbezeichnung A, die auf Seite 92 des vorgelegten Katalogs angeboten wird. Der Aufbau der streitgegenst\u00e4ndlichen LED ist aus den nachfolgend eingeblendeten Schliffbildern, die die Kl\u00e4gerin als Anlage K 37 vorgelegt hat, ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) haben \u00fcber l\u00e4ngere Zeit Verhandlungen mit der Kl\u00e4gerin \u00fcber eine Lizenznahme an deren Schutzrechtsportfolio betreffend die Erzeugung wei\u00dfen LED-Lichts gef\u00fchrt, die letztlich ohne Ergebnis geblieben sind. Die angebotenen Schutzrechte betrafen zum Teil auch nicht-wei\u00dfes LED-Licht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hatte sie zuletzt eine Einmalzahlung von 6 Mio. \u20ac sowie eine St\u00fccklizenz gefordert, wobei die Lizenz weltweit f\u00fcr alle technischen Bereiche mit Ausnahme von \u201eX\u201c und \u201eX\u201c gelten sollte. Die Beklagten hatten sich unterdessen bereiterkl\u00e4rt, einen Gesamtbetrag von 1 Mio. \u20ac in mehreren j\u00e4hrlichen Raten zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen LED von der technischen Lehre des Klagepatents in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise Gebrauch machen. Soweit sich aus Bild 2 der Anlage K 37 Erh\u00f6hungen und Verringerungen der Schichtdicke vorl\u00e4gen, seien diese unbeachtlich, da es sich um unvermeidliche Fertigungsschwankungen handele. Die angegriffene LED strahle homogenes wei\u00dfes Mischlicht ab und werde von den Beklagten auch als eine Wei\u00dflicht-LED angeboten und verkauft.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die urspr\u00fcnglich auch gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Klage mit Schriftsatz vom 09.10.2006, bei Gericht eingegangen am 11.10.2006, zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie \u2013 nach R\u00fccknahme des zun\u00e4chst auch gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Vernichtungsanspruchs im Verhandlungstermin vom 22.02.2007 \u2013 nunmehr,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den L\u00f6schungsantrag auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene LED in Abrede und machen geltend, das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgestrahlte Licht sei nicht homogen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise auch kein Lumineszenzkonversionselement auf. Schlie\u00dflich sei bei der Frage, ob die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erzeugte elektromagnetische Strahlung f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen n\u00e4herungsweise eine gleich gro\u00dfe Wegl\u00e4nge zur\u00fccklegen muss, auch nicht auf die Homogenit\u00e4t des Lichts abzustellen, sondern ma\u00dfgeblich sei, ob tats\u00e4chlich die in etwa gleiche geometrische Wegl\u00e4nge zur\u00fcckgelegt werde. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da die Schicht an manchen Stellen doppelt oder dreifach so dick sei, wie an anderen Stellen. Diesbez\u00fcglich legen die Beklagten Rasterelektronenmikroskop-Aufnahmen von Musterst\u00fccken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als Anlage TW 4 vor.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, die Durchsetzung der Rechte der Kl\u00e4gerin sei kartellrechtswidrig, da die vom Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre \u2013 was zwischen den Parteien unstreitig ist \u2013 zur Erzeugung von wei\u00dfem LED-Licht im Wege der Lumineszenzkonversion zwingend zu benutzen ist. Diese Art der Erzeugung von wei\u00dfem LED-Licht habe sich mittlerweile derart durchgesetzt, dass es sich um einen de-facto-Standard handele. Aus mehreren Gr\u00fcnden sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die von der Kl\u00e4gerin angebotene Lizenz zu akzeptieren. Daher werde sie in rechtlich unzul\u00e4ssiger Weise diskriminiert. Die Kl\u00e4gerin sei daher wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 82 Satz 1 EG und eines Versto\u00dfes gegen \u00a7\u00a7 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 20 GWB an der Durchsetzung ihrer Rechte gehindert, da dies rechtsmissbr\u00e4uchlich sei.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik sei die Lehre des Klagepatents nicht neu, jedenfalls liege aber kein erfinderischer Schritt vor. Hilfsweise sei der Rechtsstreit daher im Hinblick auf das Einspruchsverfahren auszusetzen, da sich das Klagepatent nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in der Sache gerechtfertigt. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz nach \u00a7\u00a7 139 bis 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents unberechtigterweise Gebrauch, ohne dass die klageweise Durchsetzung der Rechte der Kl\u00e4gerin sich als rechtsmissbr\u00e4uchlich erweist.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement mit Lumineszenzkonversionselement.<\/p>\n<p>Derartige Halbleiterbauelemente sind beispielsweise aus der Offenlegungsschrift DE X bekannt. Diese beschreibt eine Anordnung mit einer Elektrolumineszenz- oder Laserdiode, bei der das gesamte von der Diode abgestrahlte Emissionsspektrum mittels eines mit einem fluoreszierenden, lichtwandelnden organischen Farbstoff versetzten Elements aus Kunststoff zu gr\u00f6\u00dferen Wellenl\u00e4ngen hin verschoben wird. Dadurch weist das von der Anordnung abgestrahlte Licht eine andere Farbe auf, als das von der Leuchtdiode ausgesandte.<\/p>\n<p>Aus der DE-X ist eine Infrarot-Festk\u00f6rperlampe bekannt, bei der an der Kante einer Infrarot-Diode Leuchtstoffmaterial angebracht ist, das die abgestrahlte Infrarot-Strahlung in sichtbares Licht umwandelt.<\/p>\n<p>Des weiteren ist aus der EP X eine lichtemittierende Diode bekannt, bei der zwischen den Substraten einer aktiven elektrolumineszierenden Schicht mindestens eine Halbleiter-Photolumineszenzschicht angeordnet ist, die das von der aktiven Schicht in Richtung Substrat ausgesandte Licht eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs in Licht eines zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs umwandelt, so dass die lichtemittierende Diode insgesamt Licht verschiedener Wellenl\u00e4ngenbereiche aussendet.<\/p>\n<p>In der DE-X wird eine Elektrolumineszenz- oder Laserdiode mit einer Kunststoffmatrix beschrieben, die einen lichtwandelnden Farbstoff enth\u00e4lt, wobei verschiedene organische Farbstoffe eingesetzt werden k\u00f6nnen, die bez\u00fcglich ihres Verschiebungsbereiches nach Art einer Kaskade aufeinander abgestimmt sind.<\/p>\n<p>In der JP X ist eine Wei\u00dflicht aussendende planare Lichtquelle beschrieben, bei der an einer Stirnseite einer transparenten Platte zwei blaues Licht emittierende Dioden angeordnet sind, die Licht in die transparente Platte hinein aussenden. Auf einer der beiden einander gegen\u00fcberliegenden Hauptfl\u00e4chen ist die transparente Platte mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenl\u00e4nge, als das von den Dioden emittierte blaue Licht. Das Klagepatent kritisiert daran, dass es bei diesem Bauelement besonders schwierig ist, die fluoreszierende Substanz in einer Art und Weise aufzubringen, dass die Lichtquelle homogenes wei\u00dfes Licht abstrahlt. Auch bereitet die Reproduzierbarkeit in der Massenfertigung gro\u00dfe Probleme, weil schon geringe Schichtdickenschwankungen der fluoreszierenden Schicht eine \u00c4nderung des Wei\u00dftons des abgestrahlten Lichts hervorrufen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der JP-X ebenfalls eine planare wei\u00dfe Lichtquelle bekannt, in der mindestens eine Leuchtdiode blaues Licht in die Stirnseite einer Leiterplatte abstrahlt, die auf einer der beiden einander gegen\u00fcberliegenden Hauptfl\u00e4chen mit einer fluoreszierenden Substanz beschichtet ist, die Licht emittiert, wenn sie mit dem blauen Licht der Dioden angeregt wird. Das von der fluoreszierenden Substanz emittierte Licht hat eine andere Wellenl\u00e4nge, als das von den Dioden emittierte und an der anderen, mit einer Streuschicht versehenen Hauptschicht gestreute blaue Licht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor dem geschilderten Hintergrund als Aufgabe der vorliegenden Erfindung, ein Halbleiterbauelement zu entwickeln, das homogenes mischfarbiges Licht abstrahlt und das eine technisch einfache Massenfertigung mit weitestgehend reproduzierbarer Bauelementcharakteristik gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Lichtabstrahlendes Halbleiterbauelement<\/p>\n<p>2. mit einem Halbleiterk\u00f6rper (1), der im Betrieb des Halbleiterbauelements elektromagnetische Strahlung aussendet,<\/p>\n<p>3. mit mindestens einem ersten und mindestens einem zweiten elektrischen Anschluss (2, 3), die mit dem Halbleiterk\u00f6rper elektrisch leitend verbunden sind,<\/p>\n<p>4. und mit einem Lumineszenzkonversionselement, das mindestens einen Leuchtstoff aufweist;<\/p>\n<p>5. der Halbleiterk\u00f6rper weist eine Halbleiterschichtenfolge (7) auf, die geeignet ist, im Betrieb des Halbleiterbauelementes elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich auszusenden;<\/p>\n<p>6. das Lumineszenzkonversionselement wandelt eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches um;<\/p>\n<p>7. das Halbleiterbauelement sendet Mischstrahlung, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus, und<\/p>\n<p>8. als Lumineszenzkonversionselement ist \u00fcber oder auf dem Halbleiterk\u00f6rper (1) eine Lumineszenzkonversionsschicht (4) vorgesehen;<\/p>\n<p>9. die Lumineszenzkonversionsschicht (4) weist durchweg eine konstante Dicke auf.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von den Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten werden auch die Merkmale 4 und 9 verwirklicht. Da die \u00fcbrigen Merkmale zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit stehen, bedarf es des Eingehens darauf nicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 4 besagt, dass das lichtabstrahlende Halbleiterbauelement ein &#8222;Lumineszenzkonversionselement mit mindestens einem Leuchtstoff&#8220; aufweist.<\/p>\n<p>Die Beklagten tragen selbst vor, dass bei ihnen die die Halbleiterk\u00f6rper und die elektrischen Anschl\u00fcsse einschlie\u00dfende Vergussmasse aus Epoxidharz besteht und in bestimmten Schichten Leuchtstoffpartikel enth\u00e4lt, wie dies aus der im Tatbestand wiedergegebenen Abbildung nach Anlage K 37 ersichtlich ist. Bei dem Leuchtstoff handelt es sich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin um YAG:Ce.<\/p>\n<p>Bereits aus den Merkmalen 6 und 7 des Patentanspruchs 1 erschlie\u00dft sich dem Fachmann, was Sinn und Zweck des Lumineszenzkonversionselements ist. Danach<\/p>\n<p>o wandelt das Lumineszenzkonversionselement eine aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammende (vom Halbleiterk\u00f6rper ausgehende) Strahlung in Strahlung eines vom ersten verschiedenen zweiten Wellenl\u00e4ngenbereich um (Merkmal 6);<br \/>\no so dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung aussendet, bestehend aus der von Merkmal 7 gelehrten Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs und der von Merkmal 6 gelehrten Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Eine \u00fcbereinstimmende Erl\u00e4uterung findet der Fachmann im allgemeinen Beschreibungstext (Anlage K 5, Sp. 2\/3, Absatz [0012]). Danach ist es vorgesehen, dass der strahlungsemittierende Halbleiterk\u00f6rper eine Schichtenfolge aufweist, die im Betrieb des Halbleiterbauelements eine elektromagnetische Strahlung eines ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches aus dem ultravioletten, blauen und\/oder gr\u00fcnen Spektralbereich aussendet. Das Lumineszenzkonversionselement wandelt dabei einen Teil der aus dem ersten Wellenl\u00e4ngenbereich stammenden Strahlung in Strahlung eines zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches derart um, dass das Halbleiterbauelement Mischstrahlung, insbesondere mischfarbiges Licht, bestehend aus Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereiches und Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereiches aussendet. Als bevorzugt wird erw\u00e4hnt, dass das Lumineszenzkonversionselement einen Teil der vom Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten Strahlung nur \u00fcber einen spektralen Teilbereich des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs spektral selektiv absorbiert und im l\u00e4ngerwelligen Bereich (im zweiten Wellenl\u00e4ngenbereich) emittiert.<\/p>\n<p>Dass die Vergussmasse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den genannten Anforderungen vollst\u00e4ndig entspricht, stellen die Beklagten nicht in Abrede, weshalb die Verwirklichung der Merkmale 6 und 7 im Rechtsstreit auch unstreitig ist. Dies aber rechtfertigt auch die Feststellung, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Lumineszenzkonversionselement im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal 9 verlangt, dass die Lumineszenzkonversionsschicht durchweg eine konstante Dicke aufweist.<\/p>\n<p>Welche technische Wirkung hiermit erreicht werden soll, erl\u00e4utert die Klagepatentschrift dem Fachmann in Absatz [0016]. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;&#8230; Um eine einheitliche Farbe des abgestrahlten Lichts sicherzustellen, ist vorteilhafterweise die Lumineszenzkonversionsschicht derart ausgebildet, dass sie durchweg eine konstante Dicke aufweist. Dies hat den besonderen Vorteil, dass die Wegl\u00e4nge des von dem Halbleiterk\u00f6rper abgestrahlten Lichts durch die Lumineszenzkonversionsschicht hindurch f\u00fcr alle Strahlungsrichtungen nahezu konstant ist. Dadurch kann erreicht werden, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.&#8220;<\/p>\n<p>Mit der Anweisung des Merkmals 9 soll mithin bewerkstelligt werden, dass die Leuchtdiode aus allen Betrachtungswinkeln Licht derselben Farbe abstrahlt.<\/p>\n<p>Speziell zur Erzielung wei\u00dfen Lichts schl\u00e4gt das Klagepatent bevorzugt einen Halbleiterk\u00f6rper vor, der blaues Licht ausstrahlt, sowie als Lumineszenzkonversionsumh\u00fcllung Epoxidharz, dem der anorganische Leuchtstoff YAG:Ce beigemischt ist. In Abs. [0037] hei\u00dft es:<\/p>\n<p>&#8222;Ein wei\u00dfes Licht abstrahlendes erfindungsgem\u00e4\u00dfes Halbleiterbauelement l\u00e4sst sich besonders bevorzugt dadurch realisieren, dass ein zur Herstellung der Lumineszenzkonversionsumh\u00fcllung oder -schicht verwendeter Epoxidharz der anorganische Leuchtstoff YAG:Ce (YA3Al5O12:Ce3+) beigemischt ist. Ein Teil einer von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten blauen Strahlung wird von dem anorganischen Leuchtstoff<br \/>\nYA3Al5O12:Ce3+ in den gelben Spektralbereich und somit in einen zur Farbe blau komplement\u00e4rfarbigen Wellenl\u00e4ngenbereich verschoben.&#8220;<\/p>\n<p>Die besonderen Vorz\u00fcge von YAG:Ce werden im weiteren Text mehrfach herausgestellt (vgl. Abs. [0038], [0045], [0046]). Zu der bevorzugten Kombination von Epoxidharz und einem anorganischen Leuchtstoff gibt die Klagepatentschrift gleichfalls weiterf\u00fchrende Hinweise. So wird in Abs. [0032] ausgef\u00fchrt, dass<\/p>\n<p>&#8222;bei einer besonders vorteilhaften Ausf\u00fchrungsform des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halbleiterbauelements das Lumineszenzkonversionselement teilweise aus einem transparenten Epoxidharz [besteht], das mit einem anorganischen Leuchtstoff versehen ist. Vorteilhafterweise lassen sich n\u00e4mlich anorganische Leuchtstoffe auf einfache Weise in Epoxidharz einbinden.&#8220;<\/p>\n<p>Abs. [0035] und [0036] fahren fort, dass<\/p>\n<p>&#8222;um die Durchmischung der von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandten Strahlung des ersten Wellenl\u00e4ngenbereichs mit der lumineszenzkonvertierten Strahlung des zweiten Wellenl\u00e4ngenbereichs und damit die Farbhomogenit\u00e4t des abgestrahlten Lichts zu verbessern, &#8230;&#8220;<br \/>\n&#8222;&#8230; der anorganische Leuchtstoff in Pulverform verwendet [wird], wobei sich die Leuchtstoffpartikel in den sie umh\u00fcllenden Stoff (Matrix) nicht l\u00f6sen.&#8220;<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist schlie\u00dflich auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele der Klagepatentschrift. Sie sehen ebenfalls vor, dass<\/p>\n<p>o &#8222;die freien Oberfl\u00e4chen des Halbleiterk\u00f6rpers und Teilbereiche der elektrischen Anschl\u00fcsse mittelbar von einer Lumineszenzkonversionsumh\u00fcllung umschlossen sind&#8220; (Abs. [0054]), wobei<br \/>\no die Lumineszenzkonversionsschicht &#8222;bevorzugt aus einem transparenten Kunststoff (bevorzugt Epoxidharz &#8230;) besteht, der mit Leuchtstoff, bevorzug anorganischer Leuchtstoff, f\u00fcr weitleuchtende Bauelemente bevorzugt YA3Al5O12:Ce3+ (YAG:Ce), versetzt ist&#8220;. (Abs. [0055]).<br \/>\nAbs. [0056] stellt in Bezug auf eine solche Ausf\u00fchrungsform (nach Figur 1) fest,<\/p>\n<p>&#8222;dass f\u00fcr die gesamte von dem Halbleiterk\u00f6rper ausgesandte Strahlung die Wegl\u00e4nge durch das Lumineszenzkonversionselement n\u00e4herungsweise gleich gro\u00df ist.&#8220;<\/p>\n<p>Eine konstante Dicke des Lumineszenzkonversionselements im Sinne von Merkmal 9 der technischen Lehre des Klagepatents erfordert f\u00fcr den Fachmann nach den vorstehend angef\u00fchrten Erkenntnissen nicht, dass das Element eine vollkommen gleichm\u00e4\u00dfige Dicke aufweist. Vielmehr liegt eine konstante Dicke f\u00fcr den Fachmann danach auch bei solchen Unterschieden in der Dicke vor, bei denen gleichwohl bewirkt wird, dass das Halbleiterbauelement in alle Richtungen Licht derselben Farbe abstrahlt.<\/p>\n<p>Dies ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Der Fachmann erkennt, dass die Abweichungen auf fertigungsbedingten Toleranzen beruhen, die f\u00fcr ihn nicht der Merkmalsverwirklichung entgegenstehen.<\/p>\n<p>Ausweislich ihrer eigenen Katalogangaben wird \u00fcberdies \u00fcber einen Betrachtungswinkel von 90\u00b0 wei\u00dfes Mischlicht abgestrahlt; zu verweisen ist insoweit auf die nachstehend eingeblendeten Seiten 18 (Auszug) und 6 der Anlage K 7.<\/p>\n<p>Die erstgenannte Textstelle verweist auf einen \u201eViewing Angle\u201c von 90\u00b0 und nimmt insoweit Bezug auf die Koordinaten \u201ex = 0,33; y = 0,34\u201c. Der Inhalt dieser Bezugnahme erschlie\u00dft sich aus der oben an zweiter Stelle wiedergegebenen Abbildung. Sie besagt n\u00e4mlich, dass die angegebenen Koordinaten (x = 0,33; y = 0,339) der Fl\u00e4che \u201eb1\u201c entsprechen, mithin wei\u00dfes Licht repr\u00e4sentieren. Schon die eigene Produktbeschreibung der Beklagten widerspricht ihrer Einlassung, dass Merkmal 9 nicht verwirklicht werde. Zwar trifft es ausweislich der Anlagen K 37 und TW 4 zu, dass die Leuchtstoffpartikel in der Vergussmasse nicht gleichm\u00e4\u00dfig verteilt sind. Auch Anlage TW 4 l\u00e4sst jedoch eine Matrixstruktur erkennen, bei der die Leuchtstoffe von Epoxidharz umh\u00fcllt sind. Die Klagepatentschrift nennt nirgends eine spezielle Ma\u00dfnahme, die eine zwangsl\u00e4ufige Sedimentierung der Leuchtstoffe verhindern k\u00f6nnte. Die Messungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagen K 33 und K 49 best\u00e4tigen die eigene Aussage der Beklagten zum Wei\u00dflicht. Soweit die Beklagten mit Anlage TW 3 abweichende eigene Messungen vorgenommen und dokumentiert haben, hat die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass die Bedingungen des CIE-Standards 127 (K 47a, 47b) nicht eingehalten sind. Die Beklagten bestreiten zwar, dass der besagte Standard f\u00fcr die vorliegend in Rede stehenden Messungen relevant ist und haben als Anlage TW 3 eine weitere Messung vorgelegt. Der Vortrag der Beklagten ergibt jedoch nicht, dass die Messwerte die Feststellung tragen, aus unterschiedlichen Richtungen werde nicht einheitlich wei\u00dfes Licht wahrgenommen.<\/p>\n<p>Die aus Anlage TW 4 ersichtlichen Unterschiede in der Dicke der Lumineszenzkonversionsschicht auf der Oberfl\u00e4che des Halbleiterk\u00f6rpers (Chip) stehen danach einem Gebrauchmachen von Merkmal 9 nicht entgegen.<\/p>\n<p>Nicht abzustellen ist insbesondere auf die gro\u00dfen Unterschiede in der Dicke der aufgetragenen Lumineszenzkonversionsschicht bei Betrachtung der unmittelbaren Oberfl\u00e4che des Halbleiterk\u00f6rpers einerseits und des den Halbleiterk\u00f6rper umgebenden Bereiches am Boden des Halbleiterbauelementes andererseits. Die Beschreibung des Klagepatents f\u00fchrt in Abs. [0055] vielmehr aus, es sei ebenso denkbar, dass die Lumineszenzkonversionsschicht nur einen Teilbereich der Oberfl\u00e4che der transparenten Umh\u00fcllung des Halbleiterk\u00f6rpers und der elektrischen Anschl\u00fcsse bedeckt. Eine solche Variante liegt beispielsweise vor, wenn die Seitenfl\u00e4chen des quaderf\u00f6rmigern Halbleiterk\u00f6rpers \u2013 ganz oder teilweise \u2013 frei von Leuchtstoffpartikeln sind, wie dies auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist. Die besagte Aussage der Klagepatentschrift korrespondiert damit, dass die Strahlung eines quaderartigen Halbleiterbauelementes, wie es in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet wird, ganz \u00fcberwiegend und entscheidend an der Oberseite des Halbleiterk\u00f6rpers \u2013 und nicht an den Seiten \u2013 auftritt. Weil dem so ist, sind spezielle Formen von Halbleiterk\u00f6rpern im Einsatz, die es dank ihrer besonderen, von der Quaderform abweichenden Gestaltung, erm\u00f6glichen, dass auch an den Seitenteilen eine nennenswerte Strahlung austritt. Soweit die Beklagte dem mit der Vorlage von Messungen entgegengetreten ist, die die Strahlungsrichtung der von ihr verwendeten Halbleiterbauelemente wiedergeben, f\u00fchrt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen lassen diese Messungen keine Aussage dar\u00fcber zu, an welcher Stelle des Halbleiterk\u00f6rpers \u2013 auf der Oberfl\u00e4che oder von den Seitenfl\u00e4chen \u2013 die Strahlung austritt. Es ist klar, dass auch von der Oberfl\u00e4che des Halbleiterk\u00f6rpers elektromagnetische Strahlung in anderen Winkeln als 90\u00b0 austritt. Abgesehen davon zeigen die unterschiedlichen Bauformen von Halbleiterk\u00f6rpern signifikante Unterschiede gerade in den Randbereichen des Winkel-Spektrums.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) sind aufgrund der vorstehenden Feststellungen der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung ihrer Angebots- und Vertriebshandlungen verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 2 Ziff. 1 PatG).<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf die bereits vorgefallenen Angebots- und Vertriebshandlungen schulden die Beklagten f\u00fcr den Zeitraum zwischen Anmeldung und Erteilung des Klagepatents der Kl\u00e4gerin Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG). F\u00fcr die Zeit nach Erteilung haften die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG auf Schadenersatz, da sie schuldhaft gehandelt haben. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Verletzung des Klagepatents bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen (\u00a7 276 BGB). Da die genaue H\u00f6he der Entsch\u00e4digung und des Schadens derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Haftung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, schulden die Beklagten im zuerkannten Umfang Auskunft und Rechnungslegung (\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Hinsichtlich der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der von der Kl\u00e4gerin im Antrag bereits ber\u00fccksichtigte Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 a PatG ist die Beklagte zu 1) schlie\u00dflich verpflichtet, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, soweit sie sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden, zu vernichten.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten auf den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAllerdings gehen die Beklagten zu Recht davon aus, dass der Kartellrechtseinwand im Prozess \u00fcber die Verletzung eines Patents zu ber\u00fccksichtigen ist (Kammer, InstGE 7, 70 \u2013 Videosignal-Codierung I).<\/p>\n<p>2.<br \/>\na)<br \/>\nF\u00fchrt der Verletzungsbeklagte zu seiner Rechtsverteidigung an, der Patentinhaber sei aufgrund kartellrechtlicher Vorschriften (z.B. Art. 82 EG, \u00a7\u00a7 19, 20 GWB) verpflichtet, ihm am Gegenstand des Klageschutzrechts eine (Zwangs-)Lizenz zu erteilen, so kann sich eine solche Pflicht vordringlich aus europ\u00e4ischen Kartellvorschriften \u2013 und hier namentlich aus Art. 82 EG \u2013 ergeben. Sie setzt voraus, dass der Patentinhaber eine marktbeherrschende Stellung innehat und au\u00dfergew\u00f6hnliche Umst\u00e4nde gegeben sind. Solche liegen nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2004, 524 \u2013 IMS Health) vor, wenn (kumulativ)<\/p>\n<p>o die begehrte Schutzrechtsbenutzung die Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit des Benutzers dergestalt unentbehrlich ist, dass f\u00fcr sie auf geh\u00f6rige eigene Anstrengung des Schutzrechtsbenutzers kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz vorhanden ist,<br \/>\no das lizenzsuchende Unternehmen beabsichtigt, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert und f\u00fcr die eine potentielle Nachfrage der Verbraucher besteht,<br \/>\no die Lizenzverweigerung nicht aus sachlichen Gr\u00fcnden gerechtfertigt ist und<br \/>\no durch die Verweigerung jeglicher Wettbewerb auf einem abgeleiteten (benachbarten) Markt ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen sind vorliegend aus mehreren Gr\u00fcnden nicht gegeben. Zun\u00e4chst ist nicht zu erkennen, dass die Benutzung des Klageschutzrechts und weiterer Schutzrechte der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Beklagten unentbehrlich ist, weil kein tats\u00e4chlicher oder realistischer potentieller Ersatz besteht. Die Beklagten beschr\u00e4nken sich darauf, dass das Verfahren der Lumineszenzkonversion als gegen\u00fcber Multi-LEDs vorteilhaft zu beschreiben und zu behaupten, beim Verbraucher sei keine Substituierbarkeit mehr gegeben. Dies gen\u00fcgt der \u2013 bei den Beklagten liegenden \u2013 Darlegungslast f\u00fcr das Vorliegen einer Unentbehrlichkeit nicht. Erforderlich w\u00e4re es vielmehr gewesen, konkret f\u00fcr die von den Beklagten vorgesehenen Anwendungsbereiche nachzuweisen, dass die Verwendung von Multi-LEDs auf diesem Gebiet faktisch ausgeschlossen ist. Nicht einmal im Ansatz zeigen die Beklagten hingegen auf, dass dies in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht der Fall sei. Insbesondere ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten allgemeinen Unterlagen zur LED-Technik nichts, das diese Behauptung st\u00fctzen w\u00fcrde. Zwar werden Unterschiede zwischen Multi-LEDs und dem Verfahren der Lumineszenzkonversion er\u00f6rtert; es findet sich aber keine Aussage, dass das letztgenannte Verfahren stets und in allen Belangen \u00fcberlegen w\u00e4re und die Multi-LED-Technik praktisch obsolet gemacht h\u00e4tte. Vielmehr weist die Grundlageninformation zu Multi-LEDs (Anlage TW 3) auch f\u00fcr diese Technik Anwendungsbereiche aus.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist zu erkennen, dass die Beklagten beabsichtigen, auf dem Markt neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Schutzrechtsinhaber nicht offeriert. Es bleibt unklar, worin ein etwaiges neues Produkt der Beklagten bestehen soll. Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre Angebotspalette dargelegt hat, zu der auch Spezialanfertigungen geh\u00f6ren, haben die Beklagten nur noch auf zwei konkrete LED-Produkte verwiesen, ohne jedoch zu erl\u00e4utern, was diese auszeichnet und aus welchem Grund sie im Vergleich zur Produktpalette der Kl\u00e4gerin einzigartig sein sollen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin kann ebenso wenig vorgehalten werden, dass ihre Lizenzierungspraxis diskriminierend ist (weil Lizenzsucher ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden) oder dass von ihr unangemessene Lizenzgeb\u00fchren verlangt werden (sogenannter Ausbeutungsmissbrauch), wobei insoweit Art. 82 EG (EUGH, Slg 1988, 6039 [6073] \u2013 Renault; Slg 1988, 6211 [6235] \u2013 Volvo\/Veng) und \u00a7 19 Abs. 4 Nr. 2 und 3, \u00a7 20 GWB einschl\u00e4gig sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit es um den Einwand der Diskriminierung geht, sind zwei Fallkonstellationen auseinander zu halten, die sich darin unterscheiden, ob das Schutzrecht, um dessen zwangsweise Lizenzierung nachgesucht wird, Inhalt eines standardsetzenden Regelwerks ist oder nicht.<\/p>\n<p>Ist die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung nicht Teil einer Norm oder eines sonstigen zumindest faktisch standardsetzenden Regelwerks und ergibt sich die Marktbeherrschung des Schutzrechtsinhabers allein aus der technischen oder wirtschaftlichen \u00dcberlegenheit der mit der patentierten Erfindung zur Verf\u00fcgung gestellten Lehre, so hat der Schutzrechtsinhaber einen grunds\u00e4tzlich weiten Spielraum f\u00fcr die Vergabe von Lizenzen und deren Bedingungen. Denn eine unterschiedliche Behandlung von Lizenzinteressenten ist ein wesentliches Element der Ausschlie\u00dflichkeit des Patents, deren Wirkung gerade darin besteht, Dritte von der Benutzung der Erfindung auszuschlie\u00dfen. Diese Befugnis schlie\u00dft das Recht ein, nicht jedem Lizenzsucher, sondern nur einzelnen Bewerbern eine Nutzungserlaubnis zu erteilen. F\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern besteht daher ein weiter Spielraum (BGH, GRUR 2004, 966, 968 \u2013 Standard-Spundfass). Er wird nur dort \u00fcberschritten sein, wo sich f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung eines Lizenzangebotes kein sachlicher Grund (zu denen z.B. unternehmensstrategische Erw\u00e4gungen geh\u00f6ren) finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Strengere Anforderungen an die sachliche Berechtigung einer Ungleichbehandlung von Lizenzsuchern gelten nur dann, wenn der Zugang zu einem der Lizenzvergabe nachgelagerten Markt aufgrund einer Industrienorm oder norm\u00e4hnlichen Rahmenbedingung von der Einhaltung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre abh\u00e4ngig ist und der Patentinhaber diesen Umstand dazu ausnutzt, den Marktzutritt f\u00fcr das Angebot und den Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Produkte nach Kriterien zu beschr\u00e4nken, die der Zielsetzung des GWB (die Freiheit des Wettbewerbs zu gew\u00e4hrleisten) widersprechen (BGH, GRUR 2004, 966 \u2013 Standard-Spundfass). Will der Patentinhaber Lizenzinteressenten unterschiedlich behandeln, indem er einzelne von ihnen entweder vollst\u00e4ndig von einer Lizenzerteilung ausschlie\u00dft oder Lizenzen zu schlechteren Konditionen anbietet als anderen Lizenznehmern, muss er hierf\u00fcr sachliche Gr\u00fcnde anf\u00fchren k\u00f6nnen. An sie d\u00fcrfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden, wenn die technische Lehre des Lizenzpatents zu einer Industrienorm erhoben worden ist, so dass der Schutzrechtsinhaber seine marktbeherrschende Stellung nicht allein dem in der patentierten Erfindung liegenden technischen Fortschritt verdankt, sondern im wesentlichen auch der Tatsache, dass sich aufgrund des bestehenden Industriestandards von vornherein keine Nachfrage nach anderen konkurrierenden technischen L\u00f6sungen entwickeln kann (BGH, GRUR 2004, 966, 968 \u2013 Standard-Spundfass). Ob die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, richtet sich danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder aber auf Willk\u00fcr bzw. wirtschaftlich\/unternehmerisch unvern\u00fcnftigem Handeln beruht kann (BGH, GRUR 2004, 966, 969 \u2013 Standard-Spundfass). Die Aus\u00fcbung der Macht des Marktbeherrschers darf die betroffenen Unternehmen (d.h. Lizenznehmer und Lizenzsucher) nicht in ihrer Wettbewerbsf\u00e4higkeit untereinander beeintr\u00e4chtigen (BGH, GRUR 2004, 966, 969 \u2013 Standard-Spundfass).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist zun\u00e4chst \u2013 nach dem Vortrag der Beklagten \u2013 nicht festzustellen, dass die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung Gegenstand einer Industrienorm oder eines sonstigen standardsetzenden Regelwerks f\u00fcr die Herstellung von wei\u00dfen LEDs ist. Eine dahingehende Vereinbarung zwischen Marktteilnehmern oder zwischen Marktteilnehmern und Dritten oder irgendeine Regelsetzung haben die Beklagten nicht dargetan. Mit dem Hinweis auf einen \u201eDe-facto-Standard\u201c behaupten die Beklagten lediglich eine Situation, Die sich dadurch auszeichnet, dass der Patentinhaber eine beherrschende Marktstellung allein den \u00fcberlegenen technischen Wirklungen und\/oder wirtschaftlichen Vorteilen seiner Erfindung gegen\u00fcber anderen L\u00f6sungen verdankt. Selbst wenn davon abgesehen wird, dass die Beklagten \u2013 wie oben dargelegt \u2013 bereits nicht hinreichend dargetan haben, dass sich die Technik des Klageschutzrechts \u2013 unter Verdr\u00e4ngung alternativer Techniken \u2013 im Sinne eines Standards durchgesetzt hat, besteht unter solchen Umst\u00e4nden nach dem Vorgesagten ein weiter Spielraum f\u00fcr die sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Die insoweit darlegungspflichtigen Beklagten sind f\u00fcr die Behauptung, die Kl\u00e4gerin habe mit ihren Lizenznehmern andere als die angeblichen Standardbedingungen vereinbart, beweislos geblieben. Aufgrund des weiten Spielraums f\u00fcr eine sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ist es der Kl\u00e4gerin zudem m\u00f6glich, ungleiche Sachverhalte gleich zu behandeln. Insbesondere ist es ihr in diesem Zusammenhang zuzugestehen, Meistbeg\u00fcnstigungsklauseln mit ihren Lizenznehmern zu vereinbaren und diese beim Abschluss weiterer Lizenzvertr\u00e4ge zu beachten. Ebenso ist es ihr zur grunds\u00e4tzlichen Vereinfachung der Lizenzierung wie auch zur Vermeidung eines etwaig von dritter Seite erhobenen Vorwurfs der Ungleichbehandlung erlaubt, Standardbedingungen anzubieten, die gegebenenfalls f\u00fcr einen Teil der Lizenzsucher den Markteintritt erschweren. \u00dcberdies bietet der Sachverhalt weder im Rahmen einer konkreten Betrachtung einen Anhalt daf\u00fcr, dass die Lizenzgeb\u00fchren aus den erzielbaren Ums\u00e4tzen der Beklagten nicht unter Wahrung eines ausreichenden Eigengewinns bestritten werden k\u00f6nnen, noch bestehen im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die von der Kl\u00e4gerin angebotenen Bedingungen unzumutbar sind. Im Hinblick auf die Beklagten fehlt es vollst\u00e4ndig an konkreten Zahlenangaben zu den Herstellungskosten und ihren Umsatzerl\u00f6sen. Zu Recht verweist die Kl\u00e4gerin darauf, dass die Zweitbeklagte selbst ihren Umsatz mit wei\u00dfen LEDs f\u00fcr das Jahr 2008 auf nahezu 4 Mio. US-Dollar gesch\u00e4tzt hat. Angesichts dessen, dass es sich nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien um einen von starkem Wachstum gepr\u00e4gten Markt handelt und gerade das Klagepatent, welches Bestandteil des Lizenzangebotes ist, eine H\u00f6chstlaufzeit bis zum Jahr 2017, d.h. von noch weiteren zehn Jahren hat, kann ohne n\u00e4here und insbesondere die Sch\u00e4tzung aktualisierende Angaben nicht auf eine Unangemessenheit der Konditionen geschlossen werden. Gleicherma\u00dfen haben die Beklagten nicht konkret dargelegt, dass allein die von Ihnen angebotene H\u00f6he der Lizenzzahlungen interessengerecht w\u00e4re.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigt man dar\u00fcber hinaus, dass nur eine auf den Durchschnitt abstellende Betrachtung sicherstellt, dass der Vorwurf eines Ausbeutungsmissbrauchs nicht ungerechtfertigt an den betriebswirtschaftlichen Sonderbedingungen eines einzelnen Wettbewerbers ankn\u00fcpft, dessen Rationalisierungsgrad beispielsweise unzureichend ist oder dessen sonstige betriebliche Effizienz verbesserungsd\u00fcrftig ist, sondern die f\u00fcr den beherrschten Markt typischen Produktions- und Vertriebsbedingungen ma\u00dfgeblich sind (vgl. Kammer, InstGE 7, 70 [103f.], Rn 122 \u2013 Videosignal-Codierung I), spricht der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin die im Streit stehenden Schutzrechte in einer Mehrzahl von F\u00e4llen bereits lizenziert hat, daf\u00fcr, dass die typischen Marktbedingungen die Zahlung der von der Kl\u00e4gerin geforderten Lizenzverg\u00fctung sehr wohl erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Auch die im Lizenzangebot enthaltene Art der Verg\u00fctung, d.h. eine Pauschalsumme einerseits und eine St\u00fccklizenz andererseits, sowie die Beschr\u00e4nkung des Umfangs der Lizenz, d. h. die Ausnahme bestimmter Bereiche, erscheint nicht unangemessen. In Lizenzvertr\u00e4gen wird als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung zwar vielfach der vom Lizenznehmer mit der lizenzierten Vorrichtung oder Sachgesamtheit erzielte Umsatz vereinbart. Dahinter steht die Erw\u00e4gung, dass eine Umsatzlizenz auf einfache Weise eine angemessene Beteiligung des Patentinhabers an denjenigen Vorteilen gew\u00e4hrleistet, die der Lizenznehmer aus der Benutzung des Lizenzschutzrechtes tats\u00e4chlich gezogen hat. Die Gebr\u00e4uchlichkeit einer Umsatzlizenz besagt jedoch nicht, dass eine andere Art der Verg\u00fctungsberechnung (namentlich eine Pauschalsumme unkombiniert mit einer St\u00fccklizenz) unangemessen w\u00e4re. In gleicher Weise ist es grunds\u00e4tzlich Sache des Lizenzgebers, den Umfang der Lizenzgew\u00e4hrung bestimmen und insbesondere auf bestimmte Sachbereiche beschr\u00e4nken zu k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung im Ermessen des Schutzrechtsinhabers liegt, k\u00f6nnen sich die Beklagten auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht auf diesen Umstand berufen. Denn ausweislich der als Anlage TW 12 vorgelegten Email, in der die Zweitbeklagte die entsprechende Anfrage der Kl\u00e4gerin (Anlage TW 11) beantwortet hat, hat sie lediglich um eine Lizenz f\u00fcr die Bereiche &#8222;backlighting in cell phones, notebook and information technology&#8220; nachgesucht.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin die Einbeziehung von nicht-wei\u00dfen LEDs in die Lizenzvereinbarung unwidersprochen damit begr\u00fcndet hat, dass in diesem Bereich bereits Verletzungen von Schutzrechten der Kl\u00e4gerin durch die Beklagten festgestellt worden seien, kann auch dies (kartell-)rechtlich nicht beanstandet werden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man das Lizenzangebot der Kl\u00e4gerin aufgrund der Bedingungen, insbesondere der H\u00f6he der Verg\u00fctung, praktisch als Lizenzverweigerung ans\u00e4he, w\u00e4re die Kl\u00e4gerin hierzu aufgrund der \u2013 von den Beklagten nicht widerlegten \u2013 Erw\u00e4gungen, unter Ber\u00fccksichtigung bereits vereinbarter Meistbeg\u00fcnstigungsklauseln lediglich Standardbedingungen anzubieten, berechtigt, da auch in dieser Hinsicht eine sachliche Rechtfertigung zu bejahen w\u00e4re.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Anlass, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den gegen das Klagepatent gestellten L\u00f6schungsantrag einstweilen auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht. Die entgegengehaltenen Schriften rechtfertigen nicht die Annahme, dass der Einspruch mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird.<\/p>\n<p>Der als B 1 entgegengehaltene Zeitungsausschnitt ist nicht zu ber\u00fccksichtigen, da er in Bezug auf die technische Lehre des Klagepatents keinen ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Stand der Technik darstellt. Das Klagepatent nimmt eine Priorit\u00e4t vom 26. Juni 1996 in Anspruch, w\u00e4hrend der Zeitungsausschnitt vom 13. September 1996 datiert. Das Priorit\u00e4tsdokument (DE-X) verwendet zwar nicht das Wort &#8222;Leuchtstoff&#8220;, jedoch ist doch wiederholt davon die Rede, dass die Lumineszenzkonversionsschicht mit einem Lumineszenzfarbstoff versetzt ist (Spalte 2, Zeilen 51 bis 54; Spalte 3, Zeilen 3 bis 11). In dem Zusammenhang wird ebenfalls die Wirkung im Sinne der Merkmale 6 bis 8 angesprochen, so dass sich schon daraus dem Fachmann erschlie\u00dft, dass die Lumineszenzfarbstoffe die Aufgabe haben, das vom Halbleiterk\u00f6rper ausgehende Licht erster Wellenl\u00e4nge teils passieren zu lassen und teils zu konvertieren, und damit genau die Funktion der Leuchtstoffe nach der Begrifflichkeit des Klagepatents zu erf\u00fcllen. Die Beklagten behaupten \u2013 auch auf die diesbez\u00fcglichen Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 22. Februar 2007 \u2013 nicht, dass die von der Offenlegungsschrift ausdr\u00fccklich als geeignet angef\u00fchrten Lumineszenzfarbstoffe (Spalte 5, Zeilen 22 bis 27) von ihrer Funktion her keine Leuchtstoffe seien. Die Annahme, es k\u00f6nne sich um Farbstoffe handeln, deren Eigenart nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer L\u00f6slichkeit liegen soll, verbietet sich auch deshalb, weil im Falle einer L\u00f6slichkeit ein Absorptionsverm\u00f6gen ausgeschlossen w\u00e4re. Soweit die Beklagten darauf abstellen, das Priorit\u00e4tsdokument offenbare nur organische Lumineszenzfarbstoffe, nicht aber anorganische, verweist die Kl\u00e4gerin zu Recht auf die in Spalte 5, Zeile 7 erw\u00e4hnte Dotierung mit Ti3+, einer anorganischen Substanz. Der Einwand, die besagte Variante beziehe sich auf ein infrarot-strahlendes Halbleiterbauelement, greift nicht durch, da weder die technische Lehre der Entgegenhaltung noch diejenige des Klagepatents eine Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich der Wellenl\u00e4nge der erzeugten Strahlung enth\u00e4lt und die Entgegenhaltung \u00fcberdies ein solches Halbleiterelement ausdr\u00fccklich als erfindungsgem\u00e4\u00df bezeichnet (Spalte 5, Zeile 4\/5). Ob es sich des weiteren bei der Strahlung erster Wellenl\u00e4nge um (f\u00fcr das menschliche Auge) sichtbare Strahlung handelt oder nicht, ist ebenfalls unma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>Nicht zu ber\u00fccksichtigen ist die Entgegenhaltung B 2 (EP X), da das Klagepatent priorit\u00e4ts\u00e4lter ist. Das Klagepatent nimmt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zu Recht die Priorit\u00e4t vom 26. Juni 1996 in Anspruch; die fr\u00fcheste von der Entgegenhaltung B 2 in Anspruch genommene Priorit\u00e4t datiert hingegen vom 29. Juli 1996.<\/p>\n<p>Die als Anlage B 3 entgegengehaltene japanische Offenlegungsschrift X war bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens des Klagepatents. Sie betrifft einen von der technischen Lehre des Klagepatents verschiedenen Gegenstand. W\u00e4hrend das Klagepatent sich mit einem Halbleiterbauelement befasst, das ein Lumineszenzkonversionselement aufweist, dient das Halbleiterbauelement bei der Entgegenhaltung lediglich dazu, eine im Abstand zum Halbleiterbauelement befindliche Lichtverteilerplatte anzustrahlen. Das Halbleiterbauelement der Entgegenhaltung sendet blaues Licht aus, wohingegen die technische Lehre des Klagepatents sich gerade mit einem Halbleiterbauelement befasst, das als solches unter Mitwirkung des Lumineszenzkonversionselements Mischlicht abstrahlt. Das Lumineszenzkonversionselement ist dabei Bestandteil des lichtabstrahlenden Halbleiterbauelements, und nicht \u2013 wie bei der Entgegenhaltung \u2013 ein davon separates, der LED nachgeschaltetes Bauteil.<\/p>\n<p>Auch die als Anlage B 4 entgegengehaltene US-Patentschrift X steht der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents nicht entgegen, da sie eine Quecksilberdampflampe betrifft, die gegen\u00fcber LEDs gattungsfremd ist, so dass eine \u00dcbertragung der Erkenntnisse f\u00fcr den Fachmann nicht nahegelegt ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Der Kl\u00e4gerin waren nach der R\u00fccknahme der Klage gegen die Beklagte zu 3) ein Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen, da eine Geb\u00fchrenerm\u00e4\u00dfigung gem\u00e4\u00df KV 1211 nicht eintritt. Diese verlangt die Beendigung des gesamten Verfahrens, d. h. hinsichtlich aller Beteiligten (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, KV 1211 Rn 3).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nBis zum 10. Oktober 2006: 1.000.000,00 \u20ac,<br \/>\ndanach: 667.000,00 \u20ac.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 717 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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