{"id":3087,"date":"2007-07-31T17:00:22","date_gmt":"2007-07-31T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3087"},"modified":"2016-04-27T08:30:14","modified_gmt":"2016-04-27T08:30:14","slug":"4b-o-27906-visitenkarten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3087","title":{"rendered":"4b O 279\/06 &#8211; Visitenkarten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 919<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Juli 2007, Az. 4b O 279\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und im Falle der Beklagten zu 2) an ihrem jeweiligen Vorstand zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage mittels eines zentralen Rechners, der \u00fcber ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringen Datenmengen zur Verf\u00fcgung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochaufl\u00f6senden Programms des zentralen Rechners darstellen, letzterer die Informationen \u00fcber eine vom Anwender gew\u00fcnschte Darstellung \u00fcber das Netz erh\u00e4lt, der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochaufl\u00f6senden Programms zuordnet und damit die Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung erstellt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>wobei der zentrale Rechner \u00fcber das Datennetz dem Computer des Anwenders ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und m\u00f6glichen Variationen, aus denen der Anwender seine gew\u00fcnschte Darstellung kombinieren kann, zur Verf\u00fcgung stellt, welche zur Erstellung einer Grafik in gew\u00fcnschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Gr\u00f6\u00dfen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gew\u00fcnschten Druckvorlage durch den Anwender dienen, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gew\u00fcnschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner \u00fcbermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung dienen, indem die Darstellungsm\u00f6glichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;<\/p>\n<p>b) durch das Verfahren gem\u00e4\u00df Antrag 1a) hergestellte Druckvorlagen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland zu gebrauchen oder zu diesem Zweck einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>c) Vorrichtungen zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach a) mit einem zentralen Rechner, der \u00fcber ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht, wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verf\u00fcgung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochaufl\u00f6senden Programms darstellen, mit dem der zentrale Rechner geladen ist, wobei der zentrale Rechner derart eingerichtet ist, dass er aus von Anwendern gew\u00fcnschten Darstellungen durch Zuordnung der Pendants die gew\u00fcnschte Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung erstellen kann,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der zentrale Rechner ein Mittel zur \u00dcbermittlung an die Computer der Anwender, ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und m\u00f6glichen Variationen, aus denen der Anwender seine gew\u00fcnschte Darstellung kombinieren kann, aufweist, wobei das Anwendergrafikprogramm die Erstellung einer Grafik in gew\u00fcnschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Gr\u00f6\u00dfen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gew\u00fcnschten Druckvorlage durch den Anwender erm\u00f6glicht, wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gew\u00fcnschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner \u00fcbermittelt werden und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung dienen, indem die Darstellungsm\u00f6glichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1a) bis 1c) bezeichneten Handlungen seit dem 21. April 2004 begangen haben, wobei die Angaben zu 2a) und 2b) nur hinsichtlich der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen zu machen sind,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) im Falle der in 1b) und 1c) bezeichneten Handlungen: der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, bzw. im Falle der in a) bezeichneten Handlungen: der einzelnen hierdurch erzielten Ums\u00e4tze, aufgeschl\u00fcsselt nach Zeiten, Preisen, Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Kunden,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Bezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter 1) fallenden Gegenst\u00e4nden bzw. Verfahren unmittelbar zugerechnet werden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; hinsichtlich der Angaben zu 2b) und 2c) Einkaufs- und Verkaufsrechnungen in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1a) \u2013 c) bezeichneten und seit dem 21. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1b) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 852 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1) eingetragen. Die am 20. Dezember 1996 erfolgte Anmeldung des Klagepatents zugunsten der A GmbH als urspr\u00fcnglicher Patentinhaberin wurde am 8. Juli 1998 und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatentes wurde am 15. Juli 1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 596 00 XXX.1 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die A GmbH \u00fcbertrug das Klagepatent an die Erfinder B und C, die es anschlie\u00dfend an die B Concept GmbH abtraten. Diese wiederum \u00fcbertrug es an die D Consulting, Mergers and Aquisitions; auf die betreffenden aus den Anlagen K 21 bis K 23 ersichtlichen Vertragsunterlagen wird insoweit verwiesen. Schlie\u00dflich schlossen die D Consulting, Mergers and Aquisitions und die Kl\u00e4gerin die \u2013 in deutscher \u00dcbersetzung aus der Anlage K 25 ersichtliche \u2013 \u00dcbertragungsvereinbarung vom 02.\/08.04.2004., wonach die Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit Wirkung vom 02. April 2004 erwarb.<\/p>\n<p>Auf Antrag vom 21. April 2004 wurde das Klagepatent auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben; auf den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Registerauszug wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2) hat mit Klageschrift vom 07. Juni 2007 (Anlage B 21) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierenden Patentanspr\u00fcche 1 und 11 haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2), welche urspr\u00fcnglich als E AG firmierte, unterh\u00e4lt Webpages mit den Domains F24.de und G24.de, wobei die Domain F24.de lediglich eine Weiterleitung auf die Domain G24.de enth\u00e4lt. Die Webpage, deren Inhaberin die Beklagte zu 2) ist, enth\u00e4lt ebenfalls eine Weiterleitung auf die Domain G24.com. Auf der Webpage <a title=\"www.G24.de\" href=\"http:\/\/www.G24.de\">www.G24.de<\/a> ist im Impressum die Beklagte zu 1) als verantwortlich angegeben. Als Administrator aller genannten Webpages ist der Beklagte zu 3) eingetragen.<\/p>\n<p>Auf der Webpage G24.de bieten die Beklagten umfassende M\u00f6glichkeiten an, unter anderem Visitenkarten zu gestalten und entsprechende Druckauftr\u00e4ge zu vergeben.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Startseite:<\/p>\n<p>gelangt man durch Klicken auf das Feld \u201eGratisdruck\u201c bzw. &#8222;freedesign&#8220; zu folgendem Bildschirm:<\/p>\n<p>Dabei wird ein Software-Applet geladen, welches es dem Anwender erm\u00f6glicht, die eingangs angezeigte Visitenkarte mittels Auswahl von Hintergrunddesign, Hintergrundfarbe, Formatausrichtung, Seitenzahl, Papierqualit\u00e4t, Textfeldern sowie Schriftauswahl und -gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr Textfelder, aus Men\u00fcs umzu\u00e4ndern. Der Anwender kann au\u00dferdem eigene Bilder auf den Server laden und in die Gestaltung mit einbeziehen.<\/p>\n<p>Sollen eigene Bilder in die Darstellung mit einbezogen werden, so geschieht dies ausgehend vom Anwendercomputer in folgenden Schritten:<\/p>\n<p>1. Laden der Bilddatei auf einen Server mit einem Script mit der Bezeichnung &#8222;freeFupload.cgi&#8220;.<\/p>\n<p>2. R\u00fccksenden eines hinsichtlich seiner Aufl\u00f6sung skalierten und komprimierten (kleineren) Bildes an das Applet.<\/p>\n<p>Nach Abschluss der Gestaltung kann der Verwender eine Bestellung absenden und eine Druckvorschau einsehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagten machten von den Anspr\u00fcchen 1 und 11 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie erkannt, wobei sie eine Belegvorlage auch bez\u00fcglich der Angaben zu I. 2a) begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Hilfsweise beantragen die Beklagten,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung \u00fcber die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den Vorwurf der Patentverletzung und f\u00fchren im Wesentlichen hierzu aus: Bei Anwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde keine grafische Datei im Sinne des Klagepatents auf dem PC des Anwenders erstellt und gespeichert. Unter Darstellungselementen im Sinne des Klagepatents seien keine Bilder zu fassen, die vom PC des Anwenders selbst hochgeladen werden k\u00f6nnten &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nnten allerdings in einem Grafikprogramm des Anwenders erstellte eigene Designs hochgeladen werden. Der Katalog der Gestaltungselemente m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatents abschlie\u00dfend in dem Sinne sein, dass der Anwender sich ausschlie\u00dflich der Elemente des zur Verf\u00fcgung gestellten Anwendergrafikprogramms bediene. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde lediglich ein XML-Stream an den zentralen Rechner gesandt, so dass es auch an einer Parameterdatei im Sinne des Klagepatents mangele.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nSoweit die Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 07. Juni 2007 die Kosteneinrede gem. \u00a7\u00a7 110 ff. ZPO erhoben, erfolgte dies versp\u00e4tet, weil die Beklagten bereits am 21. September m\u00fcndlich zur Sache verhandelt hatten und sp\u00e4testens bis dahin diese verzichtbare R\u00fcge h\u00e4tten vorbringen m\u00fcssen (\u00a7\u00a7 282 Abs. 3 S. 1, 296 Abs. 3 ZPO). Zu einer Entschuldigung f\u00fcr die Versp\u00e4tung haben die Beklagten nichts vorgetragen, weshalb sie mit dem betreffenden Vorbringen pr\u00e4kludiert sind.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nIm Hinblick auf ihre unstreitig auf Antrag vom 21. April 2004 erfolgte Eintragung in die Patentrolle ist die Kl\u00e4gerin auch prozessf\u00fchrungsbefugt (\u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch ganz \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung zu, weil die Beklagten auf der Webpage G24.de von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsklage vom 07. Juni 2007 kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich fand die Herstellung von Druckvorlagen manuell durch Zeichnen oder Filmmontage statt. Inzwischen stehen den Reproduktionsanstalten Computer-Arbeitspl\u00e4tze zur Verf\u00fcgung, von denen mit Hilfe eines zentralen Rechners Satz und Gestaltung einer Druckvorlage derart erfolgen k\u00f6nnen, dass mit dem erstellten Datensatz die Druckform hergestellt werden kann. Solche Verfahren zur Erstellung von Druckvorlagen erfordern allerdings wegen der hochaufl\u00f6senden Darstellungen gro\u00dfe Datenmengen, was wiederum entsprechende Rechnerkapazit\u00e4ten und Speicherpl\u00e4tze erforderlich macht; zudem bedarf es gro\u00dfer \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten zwischen dem Computer-Arbeitsplatz und dem zentralen Rechner.<\/p>\n<p>Soll die Erstellung einer Druckvorlage in ad\u00e4quater Zeit von einem Computer aus erfolgen, der nicht unmittelbar mit dem zentralen Rechner vernetzt ist, sondern \u00fcber ein Datennetz \u2013 wie Internet, Intranet etc. -, sind die \u00dcbertragungskapazit\u00e4ten der \u00f6ffentlichen Datennetze viel zu gering, um eine solche Kommunikation, wie sie in der Reproduktionsanstalt selbst m\u00f6glich ist, zu gew\u00e4hrleisten. Dem Anwender das jeweilige Grafik-Programm zur Verf\u00fcgung zu stellen, ist im Hinblick auf etwaige mangelnde Rechnerkapazit\u00e4ten keine optimale L\u00f6sung. Im Interesse einer st\u00e4ndigen Aktualit\u00e4t gilt dasselbe f\u00fcr die M\u00f6glichkeit, dem Anwender die Vorlagenelemente per Datentr\u00e4ger zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Aus der US-A-5 327 265 ist ein System bekannt, das aus einem zentralen Rechner und einem Anwenderrechner besteht. Im zentralen Rechner werden hochaufl\u00f6sende Bilder gespeichert und dem Anwender in geringerer Aufl\u00f6sung \u00fcbermittelt, so dass der Anwender die Bilder in seine gew\u00fcnschte Darstellung bringen kann. Aus den vom Anwender \u00fcbermittelten Daten mit geringer Aufl\u00f6sung stellt der zentrale Rechner wieder eine hochaufl\u00f6sende Druckvorlage her.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren der eingangs genannten Art derart auszugestalten, dass es trotz geringer \u00dcbertragungskapazit\u00e4t des zur Verf\u00fcgung stehenden Datennetzes m\u00f6glich ist, eine Druckvorlage hoher Aufl\u00f6sung auf der Grundlage der Eingaben des Anwenders an seinem Computer zu erstellen. Des weiteren soll eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens verf\u00fcgbar gemacht werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sehen die Patentanspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1) Anspruch 1<\/p>\n<p>[1.1] Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage<br \/>\n[1.1.1] mittels eines zentralen Rechners,<br \/>\n[1.1.2] der \u00fcber ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht,<br \/>\n[1.2] wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge<br \/>\n[1.2.1] Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringen Datenmengen zur Verf\u00fcgung stehen,<br \/>\n[1.2.2] die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochaufl\u00f6senden Programms des zentralen Rechners darstellen,<br \/>\n[1.3] wobei der zentrale Rechner<br \/>\n[1.3.1] die Informationen \u00fcber eine vom Anwender gew\u00fcnschte Darstellung \u00fcber das Netz erh\u00e4lt,<br \/>\n[1.3.2] der Darstellung des Anwenders die Pendants des hochaufl\u00f6senden Programms zuordnet<br \/>\n[1.3.3] und damit die Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung erstellt,<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>[1.4] der zentrale Rechner stellt \u00fcber das Datennetz dem Computer des Anwenders folgendes zur Verf\u00fcgung:<br \/>\n[1.4.1] ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm<br \/>\n[1.4.2] sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und m\u00f6glichen Variationen, aus deren der Anwender seine gew\u00fcnschte Darstellung kombinieren kann,<br \/>\n[1.4.3] welche zur Erstellung einer Grafik in gew\u00fcnschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Gr\u00f6\u00dfen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gew\u00fcnschten Druckvorlage durch den Anwender dienen,<br \/>\n[1.5] wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gew\u00fcnschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner \u00fcbermittelt werden<br \/>\n[1.6] und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung dienen,<br \/>\n[1.6.1] indem die Darstellungsm\u00f6glichkeiten des Anwenderprogramms im zentralen Rechner hinterlegt sind.<br \/>\n&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/p>\n<p>2) Anspruch 11<\/p>\n<p>[11.1] Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 10<br \/>\n[11.1.1] mit einem zentralen Rechner,<br \/>\n[11.1.2] der \u00fcber ein Datennetz mit Computern von Anwendern in Verbindung steht,<br \/>\n[11.2] wobei dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge<br \/>\n[11.2.1] Darstellungselemente aus Dateien mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verf\u00fcgung stehen,<br \/>\n[11.2.2] die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochaufl\u00f6senden Programms darstellen, mit dem der zentrale Rechner geladen ist,<br \/>\n[11.3] wobei der zentrale Rechner derart eingerichtet ist,<br \/>\n[11.3.1] dass er aus von Anwendern gew\u00fcnschten Darstellungen<br \/>\n[11.3.2] durch Zuordnung der Pendants<br \/>\n[11.3.3] die gew\u00fcnschte Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung erstellen kann,<\/p>\n<p>&#8211; Oberbegriff &#8211;<\/p>\n<p>[11.4] der zentrale Rechner weist ein Mittel auf, um folgendes an die Computer der Anwender zu \u00fcbermitteln<br \/>\n[11.4.1] ein den Netzbedingungen angepasstes Anwendergrafikprogramm<br \/>\n[11.4.2] sowie einen Katalog mit Gestaltungselementen und m\u00f6glichen Variationen, aus deren der Anwender seine gew\u00fcnschte Darstellung kombinieren kann,<br \/>\n[11.4.3] wobei das Anwendergrafikprogramm die Erstellung einer Grafik in gew\u00fcnschter Platzierung der Darstellungselemente sowie Gr\u00f6\u00dfen-, Farb- oder Gestaltungsvariationen als Konzept einer gew\u00fcnschten Druckvorlage durch den Anwender erm\u00f6glicht<br \/>\n[11.5] wobei die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gew\u00fcnschten Darstellung, als Parameterdatei dem zentralen Rechner \u00fcbermittelt werden<br \/>\n[11.6] und dem zentralen Rechner zur Nachvollziehung des Konzepts des Anwenders in seinem Programm zur Erstellung der Druckvorlage in hoher Aufl\u00f6sung dienen,<br \/>\n[11.6.1] indem die Darstellungsm\u00f6glichkeiten des Anwenderprogramms, im zentralen Rechner hinterlegt sind.<\/p>\n<p>&#8211; Kennzeichen &#8211;<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 11 des Klagepatents jeweils wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDies ist bez\u00fcglich des Patentanspruchs 1 mit Ausnahme der Merkmalsgruppe 1.2 sowie der Merkmale 1.4.2, 1.4.3 und 1.5 zu Recht zwischen den Parteinen unstreitig, so dass insoweit weitere Ausf\u00fchrungen entbehrlich sind. Auch die streitigen Merkmale sind allerdings aus den nachfolgend aufgezeigten Gr\u00fcnden in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Unrecht monieren die Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert zu den Voraussetzungen der Merkmalsgruppe 1.2 vorgetragen. Diese Merkmalsgruppe setzt voraus, dass dem Anwender zur Minimierung der Datenmenge Darstellungselemente mit wesentlich geringeren Datenmengen zur Verf\u00fcgung stehen, die Pendants zu entsprechenden grafischen Daten eines hochaufl\u00f6senden Programms des zentralen Rechners darstellen.<\/p>\n<p>Zur Illustration der Verwirklichung der betreffenden Merkmale hat die Kl\u00e4gerin den aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Test der Domain <a title=\"www.G24.de\" href=\"http:\/\/www.G24.de\">www.G24.de<\/a> vorgelegt:<\/p>\n<p>Im Rahmen dieses Tests ist ein in die Druckdarstellung einzubeziehendes Bild mit einer Ursprungsgr\u00f6\u00dfe von 3.150.705 Byte (K 11) auf einen Server geladen worden. Dieses Bild ist nach Skalierung und Komprimierung lediglich noch 68.160 Byte gro\u00df gewesen (K 12) und an das Applet zur\u00fcckgesandt worden.<\/p>\n<p>Mit der Vorlage dieses Tests hat die Kl\u00e4gerin in substantiierter Weise eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der betreffenden Merkmale vorgetragen. Im aus den Anlagen K 11 und K 12 ersichtlichen Testbeispiel ist das durch Skalierung und Komprimierung entstandene kleinere Bild Pendant zu dem gr\u00f6\u00dferen Bild mit 50-facher Datenmenge. Der Sinn und Zweck dieser \u201eVerkleinerung\u201c kann auch nur in einer Verringerung der Datenmenge liegen. Soweit die Beklagten geltend machen, die Bilder gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 12 wiesen keinen Zusammenhang mit der ebenfalls beispielhaft vorgelegten Visitenkarte gem\u00e4\u00df Anlage K 15 auf, ist dies vollkommen unerheblich. Die Anlage K 15 enth\u00e4lt lediglich ein anderes Beispiel f\u00fcr eine Nutzung der Webpage <a title=\"www.G24.de\" href=\"http:\/\/www.G24.de\">www.G24.de<\/a>. Die Beklagten bestreiten letztlich auch nicht, dass die Bilder gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 12 einer Nutzung der Webpage <a title=\"www.G24.de\" href=\"http:\/\/www.G24.de\">www.G24.de<\/a> entstammen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten hinsichtlich des Merkmals 1.2.1 unter Bezugnahme auf Schriftverkehr des Erteilungsverfahrens (vgl. Anlage B 4) ferner meinen, \u201eDarstellungselement\u201c im Sinne dieses Merkmals sei keine fertige Bilddatei des Anwenders, verkennen sie, dass es sich insoweit nicht um f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs relevantes Material handelt (vgl. BGHZ 150, 161, 162 f. \u2013 Kunststoffrohrteil; vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rn 32).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal 1.4.2 setzt voraus, dass der zentrale Rechner dem Anwender \u00fcber das Datennetz einen Katalog mit Gestaltungselementen und m\u00f6glichen Variationen zur Verf\u00fcgung stellt, aus denen er seine gew\u00fcnschte Darstellung kombinieren kann.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg machen die Beklagten gegen\u00fcber dem Vorwurf der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung dieses Merkmals geltend, dass der Anwender bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die M\u00f6glichkeit hat, den Fundus an Gestaltungselementen durch eigene Darstellungselemente anzureichern. Richtig ist, dass der Anwender letztlich nur solche Gestaltungselemente verwenden darf, die der Zentralrechner erkennen kann, da er nur dann in der Lage ist, den betreffenden grafischen Daten des Anwenders eine korrespondierende hochaufl\u00f6sende Datei zuzuordnen. Allerdings weist die Patentschrift (Spalte 2, Zeilen 53 \u2013 55) selbst darauf hin, dass der Vorrat f\u00fcr Gestaltungselemente nicht ein f\u00fcr alle Mal abschlie\u00dfend feststeht, sondern einer laufenden Aktualisierung unterliegen soll. Nichts anderes geschieht aber, wenn Eigenbilder des Anwenders auf den Zentralrechner hochgeladen werden. Diesbez\u00fcglich ist es in tats\u00e4chlicher Hinsicht auch unstreitig, dass verwendete Eigenelemente des Anwenders an den Zentralrechner \u00fcbermittelt werden, der daraus ein Pendant geringerer Datenmenge generiert, welches anschlie\u00dfend dem Anwender zur weiteren Gestaltung seiner Druckvorlage zur\u00fcckgesandt und somit \u201ezur Verf\u00fcgung gestellt\u201c wird. Dadurch ergibt sich keine andere Sachlage als jene, bei der das fragliche Element aus anderer Quelle Katalogbestandteil geworden w\u00e4re. Mit der Aufnahme in die m\u00f6glichen Darstellungselemente wird das Eigenbild des Anwenders Bestandteil des vom Zentralrechner bereitgehaltenen Kataloges.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Merkmal 1.4.3 verlangt, dass die vom Zentralrechner zur Verf\u00fcgung gestellten Mittel zur Erstellung einer Grafik als Konzept einer gew\u00fcnschten Druckvorlage durch den Anwender dienen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, der Anwender m\u00fcsse nach der technischen Lehre dieses Merkmals auf seinem PC die Druckvorlage als grafische Datei erzeugen und abspeichern, ist dem zu widersprechen. Die Voraussetzungen des Merkmals 1.4.3 verfolgen den Zweck, es dem Anwender zu erlauben, sich ein Bild dar\u00fcber zu machen, zu welchem Resultat die von ihm vorgenommene Auswahl der Gestaltungselemente im fertigen Druckerzeugnis f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wenn es im Beschreibungstext in Spalte 2, Zeilen 18 \u2013 22 hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDer Anwender erstellt damit [sc.: mit ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Darstellungselementen] eine grafische Datei, die der gew\u00fcnschten Druckvorlage entspricht, um dann die Informationen \u00fcber seine gew\u00e4hlte Gestaltung \u00fcber das Netz an den zentralen Rechner zu geben.\u201c,<\/p>\n<p>darf dies nicht dahingehend missverstanden werden, dass eine Grafikdatei abgespeichert werden m\u00fcsste. Solches zu verlangen, ergibt bereits deshalb keinen Sinn, weil es \u2013 wie der Fachmann unmittelbar nachfolgend erf\u00e4hrt \u2013 lediglich darum geht, dem Zentralrechner diejenigen Informationen zu \u00fcbermitteln, die Aufschluss \u00fcber die getroffene Darstellung der Druckvorlage geben. Da diese Informationen auch ohne eine gespeicherte Grafikdatei bereitgehalten werden k\u00f6nnen, gibt es nicht den geringsten Grund daf\u00fcr, das Erzeugen und Speichern einer grafischen Datei zur Druckvorlage zu verlangen.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise wird best\u00e4tigt durch die folgenden Passagen des Beschreibungstextes:<\/p>\n<p>Spalte 2, Zeilen 23 \u2013 40:<\/p>\n<p>Spalte 3, Zeilen 11 \u2013 29:<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas Merkmal 1.5 setzt voraus, dass die Informationen des Konzepts zur Reduzierung der Datenmenge durch Erfassung der gew\u00fcnschten Darstellung als Parameterdatei dem zentralen Rechner \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten meinen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es an einer \u201eParameterdatei\u201c in diesem Sinne, kann dem nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>Den oben bereits wiedergegebenen Passagen der Patentbeschreibung in Spalte 2, Zeilen 23 ff. und Spalte 3, Zeilen 11 ff. ist zu entnehmen, dass auf dem PC des Anwenders die Druckvorlage kraft niedrigerer Aufl\u00f6sung eine geringere Datenmenge aufweist. Der Aufl\u00f6sungsgrad braucht nur so hoch zu sein, dass der Anwender einen brauchbaren Eindruck von dem hoch aufgel\u00f6sten Endprodukt erhalten kann. Durch die Verwendung reiner Textinformationen (ASCII-Codes) soll \u00dcbertragungszeit eingespart werden. Der Fachmann wird erkennen, dass es der technischen Lehre des Klagepatents insoweit nicht darauf ankommt, ob die Verringerung der Datenmenge unter Verwendung einer \u201eParameterdatei\u201c im engen informationstechnischen Sinne erfolgt. Entscheidend f\u00fcr das Erreichen der damit bezweckten Vorteile ist, dass mittels der Darstellung in Textinformationen \u00dcbertragungszeit eingespart wird. Wie die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene Anlage K 13 verdeutlicht, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sich exakt dieses technische Prinzip zunutze:<\/p>\n<p>Insofern kann es dahinstehen, ob in dem betreffenden Textblock ein blo\u00dfer XML-Stream enthalten ist, der \u2013 so die Beklagten &#8211; keine Datei im engeren Sinne darstellt. Es handelt sich jedenfalls um eine \u201eParameterdatei2 im Sinne des Klagepatents, welches sein eigenes Lexikon enth\u00e4lt. In dem Textblock wird bei Verwendung niedrigerer Datenmengen ein Abbild der Druckvorlage beschrieben, aus dem der zentrale Rechner nach Erhalt ein hochaufl\u00f6sendes Pendant entwickelt.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nAus den Ausf\u00fchrungen unter 1) ergibt sich unmittelbar, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch den Anspruch 11 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, so dass auf diese entsprechend verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte zu 3), dessen Handeln den \u00fcbrigen Beklagten gem. \u00a7 31 BGB analog zuzurechnen ist, hat das Klagepatent in zumindest fahrl\u00e4ssiger Weise verletzt, so dass s\u00e4mtliche Beklagten als Gesamtschuldner gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet sind. Da die Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin daran anzuerkennen, die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen (\u00a7 256 ZPO). Die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin bez\u00fcglich des Schadensersatzanspruches f\u00fcr den zuerkannten Zeitraum ergibt sich aus einer l\u00fcckenlosen, durch Vorlage von Ablichtungen der Vertragsurkunden belegte \u00dcbertragungskette von der urspr\u00fcnglichen Inhaberin auf sie (Anlagen K 21 ff.).<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, hat die Beklagte im zuerkannten Umfang Rechnung \u00fcber ihre Verletzungshandlungen zu legen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7 140 b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB), wobei sie hinsichtlich der nach \u00a7 140b PatG geschuldeten Angaben auch zur Vorlage von Einkaufs- und Verkaufsbelegen verpflichtet ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 249 \u2013 Faltenbalg). Der Rechnungslegungsanspruch war teilweise abzuweisen, weil der Klageantrag und die Begr\u00fcndung nicht \u2013 auch nicht im Wege der Auslegung &#8211; erkennen lassen, welche Art von Belegen hinsichtlich der Angaben zu I. 2a) verlangt werden.<\/p>\n<p>Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7 140a PatG.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO einstweilen auszusetzen. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin des Verletzungsprozesses erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr m\u00f6glich ist (LG D\u00fcsseldorf, InStGE 3, 54 \u2013 Sportschuhsohle). Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2) datiert auf den 07. Juni 2007, also einen Zeitpunkt, der nur drei Wochen vor dem seit langem bekannten Haupttermin des hiesigen Verfahrens lag. Es war der Kl\u00e4gerin schlechthin unzumutbar, auf die mehr als 30 Seiten umfassende Nichtigkeitsklage zuz\u00fcglich Anlagen mit zahlreichen Entgegenhaltungen bis zum Haupttermin zu erwidern.<\/p>\n<p>VII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 919 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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