{"id":3085,"date":"2007-11-06T17:00:30","date_gmt":"2007-11-06T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3085"},"modified":"2016-06-03T13:38:17","modified_gmt":"2016-06-03T13:38:17","slug":"4b-o-2707-schuhbefestigungsvorrichtung-an-einem-fahrradpedal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3085","title":{"rendered":"4b O 27\/07 &#8211; Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 714<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. November 2007, Az. 4b O 27\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1845\">2 U 124\/07<\/a><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades, die einen Pedalk\u00f6rper aufweisen, wobei die Befestigungsvorrichtungen umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; einerseits ein vorderes Anschlagmittel auf dem Pedalk\u00f6rper, das sich vor der Querachse befindet, und ein hinteres Halteorgan, das sich hinter der Achse befindet und eine geradlinige Haltevorrichtung umfasst, die im wesentlichen parallel zur Achse verl\u00e4uft und gegen eine R\u00fcckstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Achse verschiebbar ist,<\/p>\n<p>&#8211; andererseits nach oben gerichtete Haltemittel, die auf dem Pedalk\u00f6rper vor der Achse vorgesehen sind, um mit komplement\u00e4ren Haltemitteln zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind,<\/p>\n<p>&#8211; andererseits schlie\u00dflich einen Keil, der zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt ist und der ein nach vorne gerichtetes vorderes Anschlagmittel, das dem Pedal zugeordnet ist, und ein hinteres Haltemittel umfasst, das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalk\u00f6rpers zusammenwirken kann, wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fu\u00dfes auf das Pedal erfolgen kann, wobei der Keil in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform aufweist und mindestens eine untere Randleiste umfasst, die nach hinten \u00fcbersteht und eine Quernut begrenzt, welche an jedem Ende ausl\u00e4uft, wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste durch eine entsprechend einem Winkel, bezogen auf die Querrichtung des Keil, geneigte Wand begrenzt ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das Aushaken durch das Ausklinken der Randleiste nach oben durch eine Drehung in eine gegebene Richtung mit einer Amplitude gleich dem Winkel erfolgt,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die geneigte Wand der hinteren Randleiste aus einer abgeschr\u00e4gten Kante besteht, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet ist,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das vordere Anschlagmittel sowie das nach oben gerichtete Haltemittel aus ein- und demselben vorderen Halteorgan bestehen, welches sich vor der Achse befindet, umfassend eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlagvorrichtung, die parallel zur Achse verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen<\/p>\n<p>&#8211; die lange Seite des Keils parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet ist,<\/p>\n<p>&#8211; das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert ist, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt gebildet wird, welcher an dem vorderen Halteorgan so liegt, dass der Keil w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist,<\/p>\n<p>&#8211; und bei denen der Winkel kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil aus\u00fcbt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu den Rechnungsangaben gem\u00e4\u00df a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, wobei nicht auskunftspflichtige, aber geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.08.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu \u00bc und die Beklagte zu \u00be.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 500.000,00 \u20ac und f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12.08.2004 eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 424 xxx, das auf einer Anmeldung vom 05.10.1990 beruht und dessen Erteilung am 11.05.1994 bekannt gemacht worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung &#8222;Schuhbefestigungsvorrichtung an einem Fahrradpedal oder dergleichen, Fahrradpedal, Riegel- und Schuhsohle f\u00fcr eine derartige Vorrichtung.&#8220; Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung &#8222;A&#8220; Vorrichtungen zur Befestigung eines Schuhes am Pedal eines Fahrrads. Die konstruktiven Einzelheiten erschlie\u00dfen sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Original-Muster (Anlage K 5) sowie den nachfolgenden Abbildungen, die den Anlagen K 6, K 8 und B 4 entnommen sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Befestigungsvorrichtung wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Vorliegend nimmt sie die Beklagte deshalb aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt, jedoch mit der Ma\u00dfgabe,<\/p>\n<p>&#8211; dass sie Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz auch f\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vom 25.09.1994 bis 11.08.2004 begehrt,<\/p>\n<p>&#8211; Auskunft \u00fcber die (eigenen) Herstellungsmengen und \u2013zeiten verlangt und<\/p>\n<p>&#8211; die Vorlage von Belegen zu s\u00e4mtlichen im Rahmen der Auskunft und der Rechnungslegung geforderten Einzeldaten geltend macht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr Vollstreckungsschutz zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit vor dem 12.08.2004 und leugnet dar\u00fcber hinaus den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentver-letzung. Es sei bereits zweifelhaft, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen &#8222;Pedalk\u00f6rper&#8220; verf\u00fcge. In jedem Fall fehle es aber an einem vorderen Anschlagmittel und einem hinteren Halteorgan im Sinne des Klagepatents. Au\u00dferdem weise der am Schuh zu befestigende Keil in seiner Draufsicht keine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf; zumindest sei die lange Seite des Keils nicht parallel zur Achse des Pedalschaftes ausgerichtet. In konstruktiver Hinsicht fehle es \u00fcberdies an einem Dieder, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet sei. Zu guter Letzt stimme auch die Wirkungsweise nicht mit den Vorgaben des Klagepatents \u00fcberein. Das Aushaken des Keils erfolge nicht mit einer Amplitude gleich einem Winkel, der kleiner als der maximale Drehwinkel sei, bei dem immer noch eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt werde. Ferner liege bei einer Torsion des Fu\u00dfes der Mittelpunkt der Drehung nicht am vorderen Halteorgan.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat \u00fcberwiegend auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die streitbefangene Befestigungsvorrichtung der Beklagten macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin deshalb zur Unterlassung und f\u00fcr die Zeit seit dem 12.08.2004 auch zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Das weitergehende Klagebegehren ist nicht berechtigt; f\u00fcr die Zeit vor dem 12.08.2004 hat die Kl\u00e4gerin ihre Aktivlegitimation nicht dargetan.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhes (insbesondere eines Sportschuhes) am Pedal eines Fahrrades.<\/p>\n<p>Anliegen des Klagepatents ist es dabei, eine Befestigungsvorrichtung zu schaffen, die einerseits eine gute Verankerung des Schuhs auf dem Pedal sicherstellt, die es andererseits aber erlaubt, dass der Schuh aufgrund einer Drehbewegung des Fu\u00dfes zuverl\u00e4ssig vom Pedal freigegeben wird, wobei w\u00e4hrend der gesamten Torsionsbewegung des Fu\u00dfes ein relativ konstantes Widerstandsmoment wirkt.<\/p>\n<p>Um diesen technischen Anforderungen gerecht zu werden, sieht Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur Befestigung eines Schuhs am Pedal eines Fahrrades oder eines analogen Mittels.<\/p>\n<p>(a) Die Vorrichtung weist einen Pedalk\u00f6rper (2) auf.<\/p>\n<p>(b) Der Pedalk\u00f6rper (2) ist drehbar um eine Querachse (X) angeordnet.<\/p>\n<p>(2) Die Befestigungsvorrichtung umfasst<\/p>\n<p>(a) ein vorderes Anschlagmittel (14) auf dem Pedalk\u00f6rper (2),<\/p>\n<p>(b) ein hinteres Halteorgan (6),<\/p>\n<p>(c) nach oben gerichtete Haltemittel (14) und<\/p>\n<p>(d) einen Keil (15).<\/p>\n<p>(3) Das vordere Anschlagmittel (14) befindet sich vor der Querachse (X).<\/p>\n<p>(4) Das hintere Halteorgan (6)<\/p>\n<p>(a) befindet sich hinter der Querachse (X),<\/p>\n<p>(b) umfasst eine geradlinige Haltevorrichtung (7),<\/p>\n<p>(c) die geradlinige Haltevorrichtung (7) verl\u00e4uft im Wesentlichen parallel zur Querachse (X),<\/p>\n<p>(d) die geradlinige Haltevorrichtung (7) ist gegen eine R\u00fcckstellkraft im Wesentlichen senkrecht zur Querachse (X) verschiebbar.<\/p>\n<p>(5) Die nach oben gerichteten Haltemittel (14)<\/p>\n<p>(a) sind auf dem Pedalk\u00f6rper (2) vor der Querachse (X) vorgesehen,<\/p>\n<p>(b) um mit komplement\u00e4ren Haltemitteln (30) zusammenzuwirken, die unter der Sohle vorgesehen sind.<\/p>\n<p>(6) Das vordere Anschlagmittel (14) sowie das nach oben gerichtete Haltemittel (14) bestehen aus ein- und demselben vorderen Halteorgan (14),<\/p>\n<p>(a) welches sich vor der Querachse (X) befindet<\/p>\n<p>(b) und welches eine praktisch geradlinige Halte- und Anschlussvorrichtung (16) umfasst, die parallel zur Querachse (X) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(7) Der Keil (15) ist zur Befestigung unter der Schuhsohle bestimmt und umfasst<\/p>\n<p>(a) ein nach vorne gerichtetes, vorderes Anschlagmittel (38), das dem Anschlagmittel (14) des Pedals zugeordnet ist,<\/p>\n<p>(b) und ein hinteres Haltemittel (31), das mit der hinteren Haltevorrichtung des Pedalk\u00f6rpers zusammenwirken kann,<\/p>\n<p>(c) wobei die Befestigung des Schuhs am Pedal durch einen Druck des Fu\u00dfes auf das Pedal erfolgen kann.<\/p>\n<p>(8) Der Keil (15)<\/p>\n<p>(a) weist in der Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform auf,<\/p>\n<p>(b) und umfasst mindestens eine untere Randleiste (31).<\/p>\n<p>(9) Die Randleiste (31)<\/p>\n<p>(a) steht nach hinten \u00fcber und begrenzt eine Quernut (33),<\/p>\n<p>(b) l\u00e4uft an jedem Ende aus,<\/p>\n<p>(c) wobei mindestens ein Ende der hinteren Randleiste (31) durch eine Wand begrenzt ist, die entsprechend einem Winkel (i), bezogen auf die Querrichtung des Keils (15) schr\u00e4g verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>(d) das Aushaken erfolgt<\/p>\n<p>(aa) durch das Ausklinken der Randleiste (31) nach oben,<br \/>\n(bb) durch eine Drehung in eine gegebene Richtung,<br \/>\n(cc) mit einer Amplitude gleich dem Winkel (e),<\/p>\n<p>(e) wobei die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31)<\/p>\n<p>(aa) aus einer abgeschr\u00e4gten Kante (35 b) besteht,<br \/>\n(bb) die abgeschr\u00e4gte Kante (35 b) mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet<br \/>\n(cc) und der konvexe Teil des Dieders nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/p>\n<p>(10) Die lange Seite (H) des Keils (15) ist parallel zur Querachse (X) des Pedalschaftes ausgerichtet.<\/p>\n<p>(11) Das vordere Halteorgan (14) ist in Bezug auf das Pedal fixiert, wobei der Mittelpunkt der Drehung bei einer Torsion des Fu\u00dfes von einem Punkt (A, B) gebildet wird.<\/p>\n<p>(12) Der Punkt (A, B) liegt an dem vorderen Halteorgan (14) so, dass der Keil (15) w\u00e4hrend der Torsion eine gro\u00dfe Bahn durchlaufen kann, w\u00e4hrend er noch immer einer R\u00fcckstellkraft unterworfen ist.<\/p>\n<p>(13) Der Winkel (i) ist kleiner als der maximale Drehwinkel, bei dem die Vorrichtung noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil (15) aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Von der vorbezeichneten Merkmalskombination macht die streitbefangene Befestigungsvorrichtung der Beklagten dem Wortsinn nach Gebrauch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Merkmale (1), (1b), (2c), (2d), (3) bis (7c), (8d) (9a) bis (9c), (9d, aa), (9d, bb), (9e) und (9e, aa) steht dies zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit und bedarf insoweit keiner weiteren Erl\u00e4uterung. Verwirklicht sind dar\u00fcber hinaus aber auch die weiteren Anspruchsmerkmale, deren Benutzung die Beklagte zu Unrecht leugnet:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst unterliegt es keinem vern\u00fcnftigen Zweifel, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen &#8222;Pedalk\u00f6rper&#8220; im Sinne des Merkmals (1a) verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Pedalk\u00f6rpers verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her. Sie steht folglich im freien Belieben des Fachmanns, weswegen es lediglich darauf ankommt, dass ein Bauteil vorhanden ist, welches um eine Querachse drehbar ist (Merkmal 1b) und welches dank seiner \u00e4u\u00dferen Form in der Lage ist, die Funktion eines Pedals zu erf\u00fcllen, d.h. den Schuh des Fahrers so aufzunehmen, dass das Fahrrad \u00fcber die Pedale angetrieben werden kann. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt zweifellos einen Pedalk\u00f6rper in diesem Sinne, wobei die Kl\u00e4gerin zutreffend auf diejenigen Vorrichtungsteile verweist, die mit den Bezeichnungen &#8222;B&#8220; und &#8222;C&#8220; versehen sind und die \u2013 wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung verdeutlicht \u2013 eine Trittfl\u00e4che f\u00fcr die Schuhsohle des Fahrers bereitstellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmale (2a) und (2b) sind gleichfalls gegeben. Sie verlangen auf dem Pedalk\u00f6rper ein vorderes Anschlagmittel vor der Querachse (welches in Bezug auf das Pedal fixiert ist) und ein hinteres Halteorgan hinter der Querachse, dessen Haltevorrichtungen senkrecht zur Querachse, d.h. nach hinten, verschiebbar sind. Ausweislich der im Beschreibungstext (Seite 8, Zeilen 26 \u2013 28) gegebenen Erl\u00e4uterungen nehmen die Begriffe &#8222;vorne&#8220; und &#8222;hinten&#8220; dabei auf die Fahrtrichtung des Fahrrades Bezug.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst insgesamt zwar vier verschiedene Benutzungsvarianten des Pedalk\u00f6rpers zu, wobei bei zweien der am Pedal starr befestigte B\u00fcgel vorne und der verschiebbare B\u00fcgel hinten positioniert sind, w\u00e4hrend bei den beiden anderen (dazwischen liegenden) Benutzungsvarianten die Verh\u00e4ltnisse genau umgekehrt sind. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden ist der Kl\u00e4gerin allerdings darin zuzustimmen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne des Klagepatents \u00fcber ein starr am Pedal befestigtes vorderes Anschlagmittel und ein r\u00fcckw\u00e4rts verschiebbares Halteorgan verf\u00fcgt. Die betreffenden Vorrichtungsteile sind in der vorstehend wiedergegebenen Abbildung der Kl\u00e4gerin (auf die verwiesen wird) zutreffend bezeichnet.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die nachfolgend eingeblendete Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 geltend macht, dass beim Einklicken des Keils sowohl der vordere als auch der hintere B\u00fcgel verschoben werden,<\/p>\n<p>kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil Patentanspruch 1 allein darauf abstellt, dass das vordere Halteorgan in Bezug auf das Pedal fixiert ist, was sich angesichts der einst\u00fcckigen Verbindung des vorderen Halteb\u00fcgels am Pedalk\u00f6rper der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bestreiten l\u00e4sst. Dar\u00fcber hinaus wendet die Kl\u00e4gerin zutreffend ein, dass im Gebrauchszustand, d.h. wenn die Schuhsohle auf den Trittfl\u00e4chen des Pedales aufliegt, lediglich das hintere Halteorgan beim Einklicken des Keils ausweichen kann, nicht dagegen der vordere mit den Trittfl\u00e4chen starr verbundene Halteb\u00fcgel.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nIm Sinne der \u2013 gemeinsam zu betrachtenden \u2013 Merkmale (8a) und (10) weist der Keil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Draufsicht eine im Wesentlichen rechteckige Allgemeinform dergestalt auf, dass die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes ausgerichtet ist.<\/p>\n<p>Auch insoweit ist dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu folgen, die die &#8222;Rechteckform&#8220; in der nachstehend eingeblendeten Anlage K 7 zeichnerisch verdeutlicht hat.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich ist insofern, dass die Rechteckform bereits nach der eindeutigen Anspruchsformulierung nicht im strengen geometrischen Sinne vorliegen muss. Dies gilt bereits deshalb, weil Patentanspruch 1 lediglich darauf abhebt, dass die &#8222;Allgemeinform&#8220; rechteckig zu sein hat, wobei die Terminologie eine Erweiterung au\u00dferdem dadurch erf\u00e4hrt, dass die &#8222;Allgemeinform&#8220; lediglich &#8222;im Wesentlichen&#8220; rechteckig zu sein hat. Weil es nicht auf die konkreten Umrisse des Keils, sondern auf dessen &#8222;Allgemeinform&#8220; ankommt, ist der Kl\u00e4gerin Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass nicht der genaue Verlauf des \u00e4u\u00dferen Umfangs des Keilst\u00fccks entscheidend ist, sondern der Umstand, ob sich die \u00e4u\u00dferen Umrisslinien zu einem im Allgemeinen rechteckf\u00f6rmigen Gebilde vervollst\u00e4ndigen. Das ist im Sinne der zeichnerischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zu bejahen. Alsdann ergibt sich auch ohne weiteres, dass die rechteckige Allgemeinform der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so angeordnet ist, dass die lange Seite des Keils parallel zur Querachse des Pedalschaftes verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind gleichfalls die Merkmale (9e, bb und cc). Sie fordern, dass die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste (31) eine abgeschr\u00e4gte Kante (35b) bildet, die mit dem benachbarten Teil der hinteren Randleiste (31) einen Dieder bildet, dessen konvexer Teil nach au\u00dfen gerichtet ist.<\/p>\n<p>Schon der Anspruchswortlaut stellt insofern klar, dass der Dieder gebildet wird durch<\/p>\n<p>(a) die \u2013 bezogen auf die Querrichtung des Keils \u2013 abgeschr\u00e4gte Kante der hinteren Randleiste, \u00fcber die das Ausklinken erfolgt,<\/p>\n<p>u n d<\/p>\n<p>(b) den dieser Schr\u00e4ge benachbarten Teil der hinteren Randleiste, d.h. dessen vorderen, nicht abgeschr\u00e4gten Bereich.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon steht die Kl\u00e4gerin mit Recht auf dem Standpunkt, dass die angegriffene Befestigungsvorrichtung \u00fcber einen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dieder verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Wie die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 7 zeigt, besitzt der Dieder &#8211; bestehend aus der Abschr\u00e4gung zum Ausklinken des Keils aus der Haltevorrichtung und der vorderen Gerade der Randleiste \u2013 auch konvexe Bereiche, die kuppelartig nach au\u00dfen gerichtet sind. Weil dem so ist, trifft auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform uneingeschr\u00e4nkt dasjenige zu, was der Beschreibungstext auf Seite 11 Zeilen 34 \u2013 38 wie folgt ausf\u00fchrt:<\/p>\n<p>&#8222;Die Neigung der abgeschr\u00e4gten Kanten, bezogen auf die Querrichtung, ist so, dass die (Anmerkung: von der vorderen Gerade der Randleiste) mit den abgeschr\u00e4gten Kanten gebildeten Dieder ihre W\u00f6lbung nach au\u00dfen richten, das hei\u00dft f\u00fcr die vorderen abgeschr\u00e4gten Kanten (34a, 35a) nach vorne und f\u00fcr die hinteren abgeschr\u00e4gten Kanten (34b, 35b) nach hinten.&#8220;<\/p>\n<p>Keinen Bezug haben die Merkmale (9e, bb und cc) demgegen\u00fcber zur Unterseite des Keils. Soweit sich der Beschreibungstext (Seite 12 Zeilen 1 \u2013 13) hiermit befasst und insbesondere eine rampenartige Neigung vorsieht, die eine erleichterte Verschiebung des hinteren Halteorgans beim Einklicken des Keils erm\u00f6glicht, handelt es sich um eine bevorzugte Sonderausstattung, die als solche nicht Gegenstand des Hauptanspruchs 1 ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Merkmale (11) und (12) verlangen, dass bei einer Torsion des Fu\u00dfes (z.B. zum Ausklinken) der Drehmittelpunkt f\u00fcr den Keil in einem Punkt an dem vorderen Halteorgan liegt. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform fraglos gerecht.<\/p>\n<p>In der nachstehend eingeblendeten Zeichnungsfolge (Anlage K 10)<\/p>\n<p>hat die Kl\u00e4gerin die betreffenden Bewegungsabl\u00e4ufe \u00fcberzeugend dargestellt. Soweit die Beklagte sich demgegen\u00fcber dahin einl\u00e4sst, dass bei einer Torsion des Fu\u00dfes der Drehpunkt des Keiles etwa in dessen Mittelpunkt liegt, ist dieses \u2013 \u00fcberdies nicht n\u00e4her substantiierte \u2013 Vorbringen unhaltbar.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nMerkmal (9d, cc) besagt, dass ein Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung bei einem Winkel erfolgt, der demjenigen Winkel entspricht, um den die schr\u00e4g verlaufende Wand der hinteren Randleiste gegen\u00fcber der Querrichtung des Keils geneigt ist. Dieser Anforderung tr\u00e4gt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Rechnung, weil der &#8222;Schr\u00e4gungswinkel&#8220; der Randleiste 20\u00b0 betr\u00e4gt und bei diesem Winkel auch der Keil aus der Befestigungsvorrichtung freigegeben wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Neigungswinkel der Schr\u00e4ge als solcher nicht 20\u00b0, sondern 35\u00b0 betr\u00e4gt. Der betreffende Einwand ist zwar im Tats\u00e4chlichen berechtigt, f\u00fcr die rechtliche Beurteilung aber belanglos, weil es f\u00fcr die Bestimmung des &#8222;Schr\u00e4gungswinkels&#8220; der Randleiste auf denjenigen Winkel ankommt, der sich ergibt, wenn eine Gerade angelegt wird an<\/p>\n<p>(a) den \u00dcbergang von der Schr\u00e4ge in die vordere Gerade der Randleiste einerseits und<\/p>\n<p>(b) die benachbarte Ecke des rechteckf\u00f6rmigen Fl\u00fcgels, der die Randleiste tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die praktische Handhabung des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Musters (Anlage K 5) belegt n\u00e4mlich, dass sich die Randleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform beim Ausklinken genauso verh\u00e4lt, als wenn die schr\u00e4g verlaufende Wand in derjenigen Form k\u00f6rperlich ausgebildet w\u00e4re, wie dies den vorgenannten Vorgaben gem\u00e4\u00df (a) und (b) entspricht. Als Abschr\u00e4gung, die den Ausl\u00f6sewinkel bestimmt, wirken deswegen der obere Scheitelpunkt nach (a) und der untere Eckpunkt nach (b). Beide bilden deswegen auch die schr\u00e4g verlaufende Wand. Dass sich zwischen beiden eine &#8222;L\u00fccke&#8220; befindet, die technisch nicht wirksam ist, steht dem nicht entgegen. Weder legt sich der Patentanspruch 1 hinsichtlich des genauen Verlaufs der abgeschr\u00e4gten Wand fest, noch ist gefordert, dass diese Wand durchgehend ausgestaltet sein muss.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nMerkmal (13) schlie\u00dflich fordert, dass der &#8222;Schr\u00e4gungswinkel&#8220; der geneigten Randleiste kleiner ist als der maximale Drehwinkel, bei dem noch immer eine R\u00fcckstellkraft auf den Keil ausge\u00fcbt wird. Die R\u00fcckstellkr\u00e4fte m\u00fcssen \u2013 mit anderen Worten \u2013 bis zu einem Drehwinkel auftreten, der \u2013 wenn auch gegebenenfalls nur geringf\u00fcgig \u2013 \u00fcber den Ausl\u00f6sewinkel hinausgeht. Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch diesen Vorgaben entspricht, hat die Kl\u00e4gerin in der \u2013 oben bereits wiedergegebenen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 \u2013 \u00fcberzeugend dargelegt.<\/p>\n<p>Hiernach verh\u00e4lt es sich bei der Befestigungsvorrichtung der Beklagten so, dass R\u00fcckstellkr\u00e4fte bis zu einem Drehwinkel von etwa 45\u00b0 wirksam sind, d.h. weit \u00fcber denjenigen Drehwinkel von 20\u00b0 hinaus, bei dem das Aushaken des Keils aus der Befestigungsvorrichtung erfolgt. V\u00f6llig zu Recht steht die Kl\u00e4gerin dabei auf dem Standpunkt, dass die Verh\u00e4ltnisse im Betrieb zu betrachten sind, d.h. mit in Rechnung zu stellen ist, dass das Gewicht des Fahrradfahrers auf dem Pedalk\u00f6rper lastet. Soweit die Beklagte in ihrem schrifts\u00e4tzlichen Vorbringen geltend gemacht hat, dass die gew\u00f6lbte Struktur des Keils zur Folge habe, dass der Keil bei Erreichen des Ausl\u00f6sewinkels eine Beschleunigung nach oben erf\u00e4hrt, hat sie diese Behauptung im Verhandlungstermin vom 11.10.2007 nicht auch f\u00fcr die \u2013 rechtlich ma\u00dfgebliche \u2013 Situation aufrecht erhalten k\u00f6nnen, dass der Wirkungsablauf &#8222;unter Last&#8220; betrachtet wird. Auf die Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass unter diesen Verh\u00e4ltnissen eine vertikale Beschleunigung nicht stattfindet, sondern R\u00fcckstellkr\u00e4fte vom hinteren Halteorgan auch bei \u00dcberschreitung des Ausl\u00f6sewinkels wirksam bleiben, hat sich der Beklagtenvertreter lediglich mit Nichtwissen erkl\u00e4rt. Dies ist unzureichend, weil die Ausgestaltung und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gegenstand der eigenen Wahrnehmungen der Beklagten ist, was eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Beklagte nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden, weil sie bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt die Patentverletzung h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie haftet der Kl\u00e4gerin daher auch auf Schadenersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch ungewiss ist, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung zun\u00e4chst dem Grunde nach festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Allerdings ist die Kl\u00e4gerin nur f\u00fcr die Zeit ab dem 12.08.2004 aktivlegitimiert, weil erst an diesem Tage ihre Eintragung als Patentinhaberin erfolgt ist. Trotz des diesbez\u00fcglichen Hinweises der Beklagten bereits in der Klageerwiderung hat die Kl\u00e4gerin keine Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Klageberechtigung f\u00fcr die Zeit vor dem 12.08.2004 (z.B. ausschlie\u00dfliche Lizenz, Abtretung) dargetan. F\u00fcr Benutzungshandlungen in der Zeit vor dem 12.08.2004 ist daher die Schadenersatzklage der Kl\u00e4gerin abzuweisen. Gleiches gilt in Bezug auf den Auskunfts- und begleitenden Rechnungslegungsanspruch, welcher der Kl\u00e4gerin im \u00dcbrigen (d.h. ab 12.08.2004) gem\u00e4\u00df \u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zusteht. Da f\u00fcr eigene Herstellungshandlungen der Beklagten im Bundesgebiet nichts ersichtlich ist, hat die Kl\u00e4gerin allerdings keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber Herstellungsmengen und \u2013zeiten der Beklagten. Zu weitgehend ist au\u00dferdem der geltend gemachte Vorlageanspruch, den die Kammer in st\u00e4ndiger Rechtsprechung lediglich im Rahmen der Einzelangaben nach \u00a7 140b PatG zuerkennt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO. Vollstreckungsschutz ist der Beklagten nicht zu gew\u00e4hren, weil weder dargetan noch glaubhaft gemacht ist, dass ihr durch die Vollstreckung des Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen w\u00fcrde.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 714 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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