{"id":3083,"date":"2007-04-17T17:00:30","date_gmt":"2007-04-17T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3083"},"modified":"2016-04-27T08:28:24","modified_gmt":"2016-04-27T08:28:24","slug":"4b-o-2706-insektenschutzmittel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=3083","title":{"rendered":"4b O 27\/06 &#8211; Insektenschutzmittel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 713<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2007, Az. 4b O 27\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Insekten verwendbare Vorrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen,<\/p>\n<p>die umfassen:<\/p>\n<p>&#8211; einen Beh\u00e4lter aus einem durchsichtigen Kunststoffmaterial in Form einer Wanne, deren offene Seite eine flache Umrandung aufweist,<br \/>\n&#8211; eine Folie aus einem Kunststoffmaterial, die bei Umgebungstemperatur f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten undurchl\u00e4ssig und f\u00fcr \u00e4therische \u00d6ld\u00e4mpfe durchl\u00e4ssig ist, wobei diese Folie an der flachen Umrandung des durchsichtigen Beh\u00e4lters befestigt ist und so fest an dem durchsichtigen Beh\u00e4lter haftet, dass sie nicht mit der Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<br \/>\n&#8211; eine abdeckende Schutzfolie aus einem klebenden Laminat, gebildet aus Aluminium- und Kunststoffmaterial, die ebenfalls auf der Seite des durchsichtigen Beh\u00e4lters, der mit flachen Umrandungen versehen ist, angeordnet ist, wobei diese Folie auf der vorgenannten, durchl\u00e4ssigen Folie durch Verklebung haftet und von Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<br \/>\n&#8211; eine insektizide und\/oder auf Insekten abwehrend bzw. vertreibend wirkende Zusammensetzung, wobei diese Zusammensetzung fl\u00fcssig ist und bei Umgebungstemperatur vollst\u00e4ndig zu verdampfen vermag, die im Dampfzustand eine insektizide und\/oder Insekten abwehrende bzw. vertreibende Wirkung hat und ein \u00e4therisches \u00d6l sowie einen die Verbreitung f\u00f6rdernden Hilfsstoff enth\u00e4lt, wobei die Menge an \u00e4therischem \u00d6l 20 \u201385 % und die Menge an die Verbreitung f\u00f6rderndem Hilfsstoff 15 \u2013 80 % betr\u00e4gt;<br \/>\n&#8211; gegebenenfalls Mittel zum Verhaken und\/oder zum Aufh\u00e4ngen der Vorrichtung und\/oder des durchsichtigen Beh\u00e4lters;<br \/>\n&#8211; eine Verpackung aus Pappe, die so aufeinander gefaltet ist, dass sie in ihrem Inneren die flachen Umrandungen und die beiden Folien, das hei\u00dft die durchl\u00e4ssige Folie und die Schutzfolie, aufnimmt, wobei die durchsichtige Wanne au\u00dferhalb dieser Pappverpackung sichtbar und durchsichtig ist.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 25. August 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den unter I. 1. fallenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der Patentinhaberin A Inc. durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 25. August 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu I. 1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird auf 500.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer nicht ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem europ\u00e4ischen Patent EP 0 645 xxx (Klagepatent). Das Klagepatent wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 694 27 xxx gef\u00fchrt. Das Klagepatent wurde am 28.09.1994 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 28.09.1993 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung des Erteilungshinweises erfolgte am 25.07.2001.<\/p>\n<p>Das Klagepatent in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung wurde durch eine Entscheidung der Beschwerdekammer beim Europ\u00e4ischen Patentamt im Einspruchsverfahren ge\u00e4ndert. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2007 reichte die Patentinhaberin, die OMS Investment, Inc., beim Deutschen Patent- und Markenamt eine ge\u00e4nderte deutsche \u00dcbersetzung zur Ver\u00f6ffentlichung ein (Anlage K 23).<\/p>\n<p>Am 25. November 2005 schlossen die Kl\u00e4gerin und die Patentinhaberin die aus der Anlage K 5 ersichtliche Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung, auf welche Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die B GmbH, war urspr\u00fcnglich Inhaberin des Klagepatents und \u00fcbertrug dieses auf die jetzige Patentinhaberin, welche mit der Verwaltung der Schutzrechte in der Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin betraut ist. Die jetzige Patentinhaberin hatte urspr\u00fcnglich ihren Sitz in Wilmington\/Delaware, USA, was auch aus dem als Anlage K 3 zur Akte gereichten Auszug des Patentregisters ersichtlich ist. Sp\u00e4ter verlegte die Patentinhaberin ihren Sitz nach Kalifornien unter der in der Anlage K 5 angegebenen Adresse. Es handelt sich bei der Patentinhaberin nach wie vor um eine Gesellschaft nach dem Recht des Staates Delaware. F\u00fcr die Patentinhaberin unterzeichnete Herr C die oben erw\u00e4hnte Prozessstandschafts- und Abtretungsvereinbarung. Herr C ist Pr\u00e4sident und CEO der Patentinhaberin.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit haupts\u00e4chlich interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>&#8211; F\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Insekten verwendbare Vorrichtung, die umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; einen Beh\u00e4lter aus einem durchsichtigen Kunststoffmaterial in Form einer Wanne, deren offene Seite eine flache Umrandung aufweist,<br \/>\n&#8211; eine Folie aus einem Kunststoffmaterial, die bei Umgebungstemperatur f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten undurchl\u00e4ssig und f\u00fcr \u00e4therische \u00d6ld\u00e4mpfe durchl\u00e4ssig ist, wobei diese Folie an der flachen Umrandung des durchsichtigen Beh\u00e4lters befestigt ist und so fest an dem durchsichtigen Beh\u00e4lter haftet, dass sie nicht mit der Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<br \/>\n&#8211; eine abdeckende Schutzfolie aus einem klebenden Kunststoffmaterial, die ebenfalls auf der Seite des durchsichtigen Beh\u00e4lters, der mit flachen Umrandungen versehen ist, angeordnet ist, wobei diese Folie auf der vorgenannten, durchl\u00e4ssigen Folie durch Verklebung haftet und von Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<br \/>\n&#8211; eine insektizide und\/oder auf Insekten abwehrend bzw. vertreibend wirkende Zusammensetzung, wobei diese Zusammensetzung fl\u00fcssig ist und bei Umgebungstemperatur vollst\u00e4ndig zu verdampfen vermag, die im Dampfzustand eine insektizide und\/oder Insekten abwehrende bzw. vertreibende Wirkung hat und ein \u00e4therisches \u00d6l sowie einen die Verbreitung f\u00f6rdernden Hilfsstoff enth\u00e4lt, wobei die Menge an \u00e4therischem \u00d6l 20 \u201385 % und die Menge an die Verbreitung f\u00f6rderndem Hilfsstoff 15 \u2013 80 % betr\u00e4gt;<br \/>\n&#8211; gegebenenfalls Mittel zum Verhaken und\/oder zum Aufh\u00e4ngen der Vorrichtung und\/oder des durchsichtigen Beh\u00e4lters;<br \/>\n&#8211; eine Verpackung aus Pappe, die so aufeinander gefaltet ist, dass sie in ihrem Inneren die flachen Umrandungen und die beiden Folien, das hei\u00dft die durchl\u00e4ssige Folie und die Schutzfolie, aufnimmt, wobei die durchsichtige Wanne au\u00dferhalb dieser Pappverpackung sichtbar und durchsichtig ist.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 \u2013 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt im Internet das Insektenschutzmittel &#8222;D Mottengel&#8220;; insofern wird auf den aus der Anlage K 9 ersichtlichen Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten verwiesen. Ferner bewirbt die Beklagte dieses Insektenschutzmittel mit der Brosch\u00fcre &#8222;D 2005&#8220;; insofern wird auf die Anlage K 10 verwiesen.<\/p>\n<p>Das von der Beklagten beworbene Insektenschutzmittel wird in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verf\u00fcgung gestellt. Eine erste, aus den Anlagen K 11, K 11a ersichtliche Form verwendet ein Lavendel\u00f6l-Extrakt (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1). Eine weitere aus den Anlagen K 12, K 12a ersichtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verwendet ein Zedern\u00f6l-Extrakt.<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werden f\u00fcr die Beklagte von dritten Unternehmen in Lohnfertigung hergestellt. Ein beauftragtes Unternehmen mischt die Zutaten f\u00fcr das D Mottengel, die es wiederum von Drittunternehmen bezieht. Vom erstgenannten Unternehmen werden auch die Kunststoffteile gefertigt, mit dem Mottengel bef\u00fcllt und sodann die Produkte fertig konfektioniert.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zusammensetzung der Schutzfolie, welche bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzt wird, wird auf die aus der Anlage B 4 ersichtliche \u00dcbersicht verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe die Aluminiumfolie nur die Funktion, die auf dem Beh\u00e4lter haftenden Kunststoffst\u00fctzfolien zu \u201ekaschieren\u201c. Das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Gel sei eine &#8222;Fl\u00fcssigkeit&#8220; im Sinne des Klagepatents. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 habe das verwendete \u00e4therische \u00d6l (Lavendel\u00f6l) einen Anteil von ca. 36 %. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 habe das verwendete \u00e4therische \u00d6l (Zedern\u00f6l) einen Anteil von ca. 40 %. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 betrage der Anteil an den die Verdampfung f\u00f6rdernden Hilfsstoffen ca. 55 Gew.-% und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ca. 45 Gew.-%.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<br \/>\n2. hilfsweise,<br \/>\nihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Stoffe Polypropylen und Polyethylen seien reine Klebstoffe. Die Kunststoffschichten seien keine abl\u00f6sbare Folie im Sinne des Klagepatents und sie k\u00f6nnten die geforderte Schutzfunktion nicht \u00fcbernehmen. Insbesondere die Schicht (2) gem\u00e4\u00df der Anlage B 4 sei in keiner Weise geeignet, als gasdichte Schutzschicht verwendet zu werden. Die von ihr verwendete Zusammensetzung sei auch nicht geeignet, vollst\u00e4ndig zu verdampfen. Der Anteil an \u00e4therischem \u00d6l liege bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht im Bereich von 20 bis 85 %. Ebenso betrage der Anteil an die Verdampfung f\u00f6rdernden Hilfsstoffe weniger als 15 %. Genauere Angaben seien ihr schon deshalb nicht m\u00f6glich, da sie zum Betriebsgeheimnis des Unternehmens geh\u00f6rten, von dem sie die Lieferungen beziehe. Die von ihr verwendete Verpackung bestehe nicht aus einer \u201eaufeinander gefalteten Pappe\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Insbesondere verf\u00fcgt die Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG, der nicht selbst\u00e4ndig ohne gleichzeitige \u00dcbertragung des Patentrechts abgetreten werden kann, aufgrund einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft \u00fcber die erforderliche Prozessf\u00fchrungsbefugnis. Gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der aus der Anlage K 5 ersichtlichen Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Patentinhaberin hat letztere die Kl\u00e4gerin zur klageweisen Geltendmachung s\u00e4mtlicher Rechte im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Nutzung des Klagepatents durch Dritte \u2013 also auch die Beklagte \u2013 erm\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die A Inc. ist als Inhaberin des Klagepatents zur Erteilung einer derartigen Erm\u00e4chtigung befugt. Unwidersprochen hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass diese nach \u00dcbertragung des Schutzrechts lediglich ihren Sitz von Wilmington nach Los Angeles verlegte, so dass Identit\u00e4t mit der hiesigen Zessionarin besteht, an welche die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin das Schutzrecht seinerzeit \u00fcbertragen hatte.<\/p>\n<p>Als einfache Lizenznehmerin hat die Kl\u00e4gerin auch ein rechtliches Interesse daran, den Unterlassungsanspruch im eigenen Namen f\u00fcr Rechnung der erm\u00e4chtigenden Patentinhaberin geltend zu machen (vgl. Rogge\/Grabinski in: Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 139, Rdnr. 18 m.w.N.).<\/p>\n<p>Es sind schlie\u00dflich auch keine ungerechtfertigten Nachteile ersichtlich, die der Beklagten dadurch entstehen k\u00f6nnten, dass nicht die Patentinhaberin selbst, sondern die Kl\u00e4gerin als Lizenznehmerin die Unterlassung der behaupteten Verletzungshandlungen mit der Klage geltend macht.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung, die f\u00fcr den Einsatz von Insektiziden bzw. die Abwehr von Insekten im Bereich menschlicher Behausungen geeignet ist und insbesondere f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Motten in engen R\u00e4umlichkeiten verwendet wird. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als Stand der Technik zun\u00e4chst die Patentschrift EP 0 019 010 (Anlage K 6). Diese offenbart in ihrem Anspruch 1 ein Produkt zur Dispersion einer volatilen Substanz in die Umgebung. Das Produkt weist eine im Wesentlichen fl\u00fcssigkeitsundurchl\u00e4ssige, jedoch gasdurchl\u00e4ssige Polymerschicht auf, welche ein Reservoir bildet, in dem sich eine verdampfbare Substanz befindet. \u00dcber der gasdurchl\u00e4ssigen Polymerschicht haftet auf der Au\u00dfenseite eine weitere Abdeckschicht, die aus Metall und insbesondere auch aus Aluminium beschaffen sein kann.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt als Stand der Technik weiterhin die US 4,157,787 (Anlage K 7). Deren Figur 1 zeigt einen Duftspender, der aus einer Wanne (12) mit R\u00e4ndern (18) besteht, auf welchen eine durchl\u00e4ssige Schicht (20) angeordnet ist. Dar\u00fcber ist eine weitere Schicht (22) l\u00f6sbar angeordnet, die aus nicht durchl\u00e4ssigem Material besteht. Um die Vorrichtung zu benutzen, wird die Abdeckschicht (22) aus nicht durchl\u00e4ssigem Material abgezogen, so dass volatiles Material, welches sich in der Wanne befindet, durch die durchl\u00e4ssige Schicht an die Umgebung abgegeben wird.<\/p>\n<p>Am soeben wiedergegebenen Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift, dass dort nicht alle diejenigen Eigenschaften und Merkmale offenbart sind, die bei der Insektenschutzvorrichtung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent vorhanden sind. Insbesondere bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass die Verbindung des Beh\u00e4lters mit der \u00dcberverpackung fehlt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der daraus resultierenden Aufgabenstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Insekten verwendbare Vorrichtung vor, die die Kombination folgender Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Vorrichtung f\u00fcr die Bek\u00e4mpfung von Insekten mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>(1) Ein Beh\u00e4lter aus einem durchsichtigen Kunststoffmaterial in Form einer Wanne, deren offene Seite eine flache Umrandung aufweist;<\/p>\n<p>(2) eine Folie aus einem Kunststoffmaterial,<br \/>\n(2a) die bei Umgebungstemperatur f\u00fcr Fl\u00fcssigkeiten undurchl\u00e4ssig und<br \/>\n(2b) f\u00fcr \u00e4therische \u00d6ld\u00e4mpfe durchl\u00e4ssig ist;<br \/>\n(2c) wobei diese Folie an der flachen Umrandung des durchsichtigen Beh\u00e4lters befestigt ist und so fest an dem durchsichtigen Beh\u00e4lter haftet, dass sie nicht mit der Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<\/p>\n<p>(3) eine abdeckende Schutzfolie aus einem klebenden Kunststoffmaterial,<br \/>\n(3a) die ebenfalls auf der Seite des durchsichtigen Beh\u00e4lters, die mit flachen Umrandungen versehen ist, angeordnet ist,<br \/>\n(3b) wobei diese Folie auf der vorgenannten, durchl\u00e4ssigen Folie durch Verklebung haftet und von Hand ergriffen oder durch Ziehen mit der Hand von der flachen Umrandung abgel\u00f6st werden kann;<\/p>\n<p>(4) eine Zusammensetzung,<br \/>\n(4a) die insektizid ist und\/oder auf Insekten abwehrend bzw. vertreibend wirkt,<br \/>\n(4b) die fl\u00fcssig ist und bei Umgebungstemperatur vollst\u00e4ndig zu verdampfen vermag,<br \/>\n(4c) die im Dampfzustand eine insektizide und\/oder Insekten abwehrende bzw. vertreibende Wirkung hat und<br \/>\n(4d) ein \u00e4therisches \u00d6l sowie einen die Verbreitung f\u00f6rdernden Hilfsstoff enth\u00e4lt,<br \/>\n(4e) wobei die Menge an \u00e4therischem \u00d6l 20 bis 85 % und<br \/>\n(4f) die Menge an die Verbreitung f\u00f6rderndem Hilfsstoff 15 % bis 80 % betr\u00e4gt,<br \/>\n(5) gegebenenfalls Mittel zum Verhaken und\/oder zum Aufh\u00e4ngen der Vorrichtung und\/oder des durchsichtigen Beh\u00e4lters;<br \/>\n(6) eine Verpackung aus Pappe,<br \/>\n(6a) die so aufeinander gefaltet ist,<br \/>\n(6b) dass sie in ihrem Inneren die flachen Umrandungen und die beiden Folien, das hei\u00dft die durchl\u00e4ssige Folie und die Schutzfolie, aufnimmt,<br \/>\n(6c) wobei die durchsichtige Wanne au\u00dferhalb dieser Pappverpackung sichtbar und durchsichtig ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der vorbeschriebenen technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien selbst steht dies lediglich insoweit im Streit, als die Merkmale (3), (4b), (4e), (4f) sowie (6a) betroffen sind. Dass alle \u00fcbrigen Merkmale dem Wortsinn nach verwirklicht sind, stellt die Beklagte \u2013 mit Recht \u2013 nicht in Abrede, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal (3) jedenfalls in \u00e4quivalenter Weise.<\/p>\n<p>Das Merkmal (3) setzt voraus, dass die Vorrichtung eine abdeckende Schutzfolie aus einem klebenden Kunststoffmaterial aufweist. Der Begriff &#8222;Schutzfolie&#8220; macht dem Fachmann deutlich, dass ihr die Aufgabe zukommt, die darunter befindliche durchl\u00e4ssige Folie &#8222;zu sch\u00fctzen&#8220;. Dies zielt zun\u00e4chst auf einen Schutz vor mechanischer Besch\u00e4digung ab. Da die unter der Schutzfolie liegende Folie dampfdurchl\u00e4ssig ist und die fl\u00fcssige Zusammensetzung bei Umgebungstemperatur vollst\u00e4ndig verdampfen soll, kommt der Schutzfolie au\u00dferdem die Aufgabe zu, einen vorzeitigen Austritt der Zusammensetzung durch die permeable Folie zu unterbinden, die ansonsten z.B. w\u00e4hrend der Lagerung etc. stattfinden und dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass die Zusammensetzung bereits ganz oder teilweise verbraucht w\u00e4re, bevor der Kunde die Vorrichtung in Gebrauch nimmt. Der Klebstoff dient \u2013 siehe Merkmal (3a) \u2013 dazu, dass die Schutzfolie auf der dampfdurchl\u00e4ssigen Folie haftet, und zwar so, dass die Schutzfolie per Hand abgel\u00f6st werden kann.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist der sich aus der Anlage B 4 ergebende Schichtaufbau zwischen den Parteien unstreitig. Mit Bezug auf das Klagepatent ist es erforderlich, einen Klebstoff anzunehmen, der die aus Kunststoff bestehende Schutzfolie an der durchl\u00e4ssigen Folie haften l\u00e4sst. Wie die Kl\u00e4gerin im Sitzungstermin vom 8. Februar 2007 einger\u00e4umt hat, kann sie jedenfalls nicht ausschlie\u00dfen, dass die Aluminiumschicht, welche unstreitig Bestandteil des verwendeten Laminats ist, einen notwendigen Beitrag daf\u00fcr leistet, dass eine Dampfsperre entsteht. Insofern besteht die Schutzfolie nicht aus reinem Kunststoff, weshalb sich die Annahme einer wortlautgem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals (3) verbietet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie f\u00fcr die Annahme einer \u00c4quivalenz unter anderem erforderliche Gleichwirkung ist gegeben. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, bewirkt das Laminat zum einen mechanischen Schutz der darunter liegenden Folie, und zum anderen wirkt das Laminat als Dampfsperre im Sinne des Klagepatents. Streitig ist lediglich, genau welche Bestandteile des Laminats diesen Effekt bewirken.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr den Durchschnittsfachmann lag es auch nahe, die Schutzfolie \u2013 zumindest zum Teil \u2013 mit Aluminium auszustatten. Denn aus dem in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik kann er ohne weiteres ersehen, dass die Dampfsperrschicht sogar vorzugsweise aus einer d\u00fcnnen Metallfolie wie Aluminium gebildet werden kann. In der im Erteilungsverfahren als Stand der Technik gew\u00fcrdigten, aus der Anlage K 6 ersichtlichen EP 0 019 010 hei\u00dft es auf Seite 7, 3. Absatz:<\/p>\n<p>\u201eDie Dampfsperrschicht 26 kann aus verschiedenen Materialien bestehen, ist vorzugsweise jedoch eine d\u00fcnne Metallfolie wie Aluminiumfolie.\u201c<\/p>\n<p>Da dem Fachmann dar\u00fcber hinaus bekannt ist, dass eine Aluminiumfolie leicht zu mechanischen Besch\u00e4digungen neigt, wird er ohne weiteres in Erw\u00e4gung ziehen, ein eben solches Laminat aus Kunststoffen und Aluminium zu bilden, wie es die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufweisen, um diesen Nachteil des Aluminiums durch insoweit weniger empfindliche Kunststoffe zu kompensieren.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch das Erfordernis der Gleichwertigkeit erf\u00fcllt. Dass das Klagepatent als Element der Schutzfolie Kunststoff vorsieht, schlie\u00dft es nicht aus, dass der Fachmann die Verwendung anderer Stoffe in Betracht zieht. Die Beanspruchung bestimmter Werkstoffgruppen im Anspruchswortlaut eines Patents hindert den Fachmann nicht, Werkstoffe aus einer anderen als der genannten Gruppe auszusuchen, da die Angabe einer Werkstoffgruppe den Fachmann ohnehin auf eine Auswahl aus einer Reihe von Werkstoffen verweist, bei der dann auch eine Wahl technisch geeigneter Werkstoffe aus anderen Gruppen in Frage kommen kann (vgl. BGH, GRUR 2005, 41 [42 f.] \u2013 Staubsaugerrohr). Da \u2013 wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik zitierte EP 0 019 010 Aluminium als Sperrschicht als vorzugsw\u00fcrdig erw\u00e4hnt, wird der Fachmann eine genaue Befolgung der Patentschrift zum Begriff \u201eKunststoff\u201c nicht f\u00fcr erforderlich halten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das Merkmal (4b) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Zusammensetzungen sind &#8222;fl\u00fcssig&#8220; im Sinne dieses Merkmals. Der Fachmann erkennt, dass der Begriff &#8222;fl\u00fcssig&#8220; hier nicht streng nach seinem Wortlaut zu verstehen ist. Eine wichtige Verst\u00e4ndnishilfe f\u00fcr den Fachmann liefert zu diesem Begriff n\u00e4mlich die Seite 9 der aus der Anlage K 6a ersichtlichen Patentschrift, welche in der Klagepatentschrift als Stand der Technik wiedergegeben ist. Die ma\u00dfgebliche Passage lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Der Beh\u00e4lterteil (40) ist geeignet, einen fl\u00fcchtigen Stoff (42) zu enthalten und einzuschlie\u00dfen, welcher in fl\u00fcssiger Form, z.B. als L\u00f6sung, Gel, Emulsion, Suspension etc. vorliegt oder alternativ in fester Form, als Pellets oder halbfestem Material (nicht gezeigt) wie Wachs, Filmmaterial oder dergleichen vorliegen kann, das mit dem fl\u00fcchtigen Stoff ges\u00e4ttigt oder \u00fcbers\u00e4ttigt ist. Zu den gelartigen Formen geh\u00f6ren Mischungen des fl\u00fcssigen fl\u00fcchtigen Wirkstoffes mit Gelbildnern wie Cab-O-Sil, Carinogen, Carboxymethyl-Zellulose und dergleichen.&#8220;<\/p>\n<p>Diese Vorrichtung stuft also insbesondere auch ein &#8222;Gel&#8220; als eine Fl\u00fcssigkeit ein. Dar\u00fcber hinaus wird auch Cab-O-Sil als Bestandteil ausdr\u00fccklich hervorgehoben. Anhand dessen wird dem Fachmann verdeutlicht, dass er den Begriff &#8222;fl\u00fcssig&#8220; nicht w\u00f6rtlich als Vorgabe eines exakten Aggregatzustandes zu verstehen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Klagepatent sich vom Stand der Technik gerade dadurch unterscheiden m\u00f6chte, dass es den Begriff der Fl\u00fcssigkeit nur in einem engen Sinn verstanden wissen m\u00f6chte. F\u00fcr seine technische Lehre kommt es darauf n\u00e4mlich erkennbar nicht an.<\/p>\n<p>In tats\u00e4chlicher Hinsicht ist unstreitig, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete Zusammensetzung drei Bestandteile aufweist: Zwei fl\u00fcssige, n\u00e4mlich eine Duftmischung, die \u00e4therisches \u00d6l und einen Farbstoff beinhaltet, sowie Cab-O-Sil als Verdicker. Deren Vermischung f\u00fchrt zu einer gelartigen Konsistenz. Nach dem zuvor beschriebenen Verst\u00e4ndnis des Durchschnittfachmanns vom Begriff der \u201eFl\u00fcssigkeit\u201c wird er sich durch die Vermischung mit Cab-O-Sil nicht daran gehindert sehen, die Zusammensetzungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als fl\u00fcssig einzuordnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Merkmal (4b) setzt ferner voraus, dass die fl\u00fcssige Zusammensetzung bei Umgebungstemperatur vollst\u00e4ndig zu verdampfen vermag.<\/p>\n<p>Unstreitig verdampft der Bestandteil Cab-O-Sil nicht, sondern bleibt bei Inbetriebnahme als kristalliner Rest zur\u00fcck, wenn die anderen Bestandteile der Zusammensetzung verdampft sind.<\/p>\n<p>Zu Unrecht meint die Beklagte, deshalb sei jedenfalls dieser Teil des Merkmals (4b) nicht erf\u00fcllt. Dies ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Merkmal (4a). Entscheidend ist n\u00e4mlich, dass jedenfalls derjenige Teil der Zusammensetzung vollst\u00e4ndig zu verdampfen vermag, welcher die Abwehr- bzw. Vertreibungsfunktion erf\u00fcllt. Dem als blo\u00dfe F\u00fcllmasse fungierenden Cab-O-Sil kommt f\u00fcr die Abwehrfunktion keinerlei Bedeutung zu.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Merkmal (4e) erfordert, dass die in der Zusammensetzung enthaltene Menge an \u00e4therischem \u00d6l 20 \u2013 85 % betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 \u00e4therisches \u00d6l, n\u00e4mlich Lavendel\u00f6l, mit einem Anteil von ca. 36 % und dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 Zedern\u00f6l mit einem Anteil von ca. 40 % aufwiesen. Hierzu hat die Kl\u00e4gerin den detaillierten Analysebericht eines insoweit erfahrenen Unternehmens nebst Analysebeschreibung vorgelegt (Anlagen K 16, K 20 a \u2013 d und K 21). Demgegen\u00fcber beschr\u00e4nkt sich die Beklagte darauf, die von der Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragenen Werte als &#8222;nicht \u00fcberpr\u00fcfbar&#8220; zu bezeichnen und lediglich pauschal \u2013 insbesondere ohne eigene Analyse und Angabe eines konkreten Wertes &#8211; vorzutragen, die betreffenden Werte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen au\u00dferhalb des vom Klagepatent vorgegebenen Bereichs. Darin liegt kein erhebliches Bestreiten, weshalb der Vortrag der Beklagten unbeachtlich ist (\u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg damit geh\u00f6rt werden, das Unternehmen, welches die Duftmischung liefere, halte die Rezeptur geheim, habe aber best\u00e4tigt, dass die von der Kl\u00e4gerin behaupteten Werte unzutreffend seien. Es h\u00e4tte der Beklagten oblegen, die von ihr vertriebenen Produkte selbst auf ihre Inhaltsstoffe zu analysieren. Insofern verf\u00e4ngt auch das Argument der Beklagten, der Inhalt der betreffenden Zusammensetzung sei ein strenges Betriebsgeheimnis ihres Lieferanten, nicht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Merkmals (4f), welches verlangt, dass die Menge an die Verbreitung f\u00f6rderndem Hilfsstoff 15 % bis 80 % betr\u00e4gt. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin wiederum in substantiierter Weise vorgetragen, dass die verdampfungsf\u00f6rdernden Hilfsstoffe in Gewichtsanteilen zwischen 29 \u2013 50 % &#8211; je nach Ausf\u00fchrungsform \u2013 enthalten seien. Dabei hat die Kl\u00e4gerin unter Verweis auf die Anlage K 22 vorgetragen, dass lediglich zwei der Hilfsstoffe zugleich \u00d6lbestandteil seien, weshalb deren Abzug vom Gesamtanteil der Hilfsstoffe jeweils nicht zu vom Merkmal (4f) abweichenden Werten f\u00fchre. Demgegen\u00fcber beschr\u00e4nkt sich die Beklagte auch insoweit darauf, die von der Kl\u00e4gerin substantiiert vorgetragenen Werte als &#8222;nicht \u00fcberpr\u00fcfbar&#8220; zu bezeichnen und lediglich pauschal \u2013 insbesondere ohne eigene Analyse &#8211; vorzutragen, die betreffenden Werte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen au\u00dferhalb des vom Klagepatent vorgegebenen Bereichs, n\u00e4mlich unter 15 %. Dies stellt aus den oben n\u00e4her erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden kein erhebliches Bestreiten dar, weshalb der Vortrag der Kl\u00e4gerin als unstreitig zu werten ist (\u00a7 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich wird auch das Merkmal (6a) in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise verwirklicht. Dieses Merkmal setzt voraus, dass die Vorrichtung eine Verpackung aus Pappe aufweist, die \u201eaufeinander gefaltet ist.\u201c Dabei ist das Merkmal (6a) im Zusammenhang mit den Merkmalen (6b) und (6c) zu sehen, da die Pappe in der Weise (\u201eso\u201c) aufeinander gefaltet sein soll, dass die in den letztgenannten Merkmalen beschriebenen Ergebnisse erzielt werden. Um eine Verpackung aus Pappe nach Ma\u00dfgabe der Merkmale (6b) und (6c) zu erhalten, sind nur zwei M\u00f6glichkeiten ersichtlich: auf der einen Seite die Verwendung eines einheitlichen Pappzuschnitts, der gefaltet wird, und auf der anderen Seite die Verwendung zweier getrennter Papplagen, die miteinander befestigt werden. Unstreitig bestehen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus einem einzigen St\u00fcck, das gefaltet wird, sondern es werden zwei Pappst\u00fccke aufklappbar \u00fcbereinander befestigt.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent nur die erste Alternative nennt, ist nicht im Sinne einer als abschlie\u00dfend zu betrachtenden Vorgabe zu verstehen. Ist \u2013 wie hier &#8211; ein Sachanspruch (zumindest) teilweise nicht durch funktional umschriebene Sachmerkmale, sondern durch ein Verfahren definiert (sog. product-by-process-Anspruch), ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob und inwieweit sich aus dem angegebenen Verfahren durch dieses bedingte Merkmale des daraus erhaltenen Erzeugnisses ergeben, die das Erzeugnis als anspruchsgem\u00e4\u00df qualifizieren (BGH, GRUR 2005, 749 [751] &#8211; Aufzeichnungstr\u00e4ger). Regelm\u00e4\u00dfig geht insoweit der Sinngehalt dahin, dass zu den Sachmerkmalen des betreffenden Anspruchs die k\u00f6rperlichen und funktionalen Eigenschaften des Erzeugnisses geh\u00f6ren, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei dessen Herstellung ergeben (BGH, GRUR 2001, 1129 [1133] \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201e&#8230;so auf einander gefaltet, dass&#8230;\u201c ist so zu verstehen, dass lediglich gemeint ist, die Verpackung sei erh\u00e4ltlich durch Falten, ohne dass andere Verfahrensweisen ausgeschlossen werden sollen. Mittelbar bringt das Klagepatent mit dieser Formulierung auch eine bestimmte Beschaffenheit der Vorrichtung zum Ausdruck, die nicht bereits Gegenstand der Merkmale (6b) und (6c) ist. Diese ist n\u00e4mlich darin zu sehen, dass eine Aufklappbarkeit der Vorrichtung erm\u00f6glicht werden soll, um dem Verbraucher auf einfache Weise einen Beh\u00e4lterwechsel zu erm\u00f6glichen. Weder die Beschreibung noch die Zeichnungen geben Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch das genannte Verfahrensmerkmal ein beschr\u00e4nktes Schutzbegehren beabsichtigt gewesen sei und patentgem\u00e4\u00df nur ein solches Erzeugnis sein sollte, das durch die betreffende Faltung erstellt wird. Der hier vertretenen Interpretation l\u00e4sst sich auch nicht entgegenhalten, dass der Verfahrensweise der Faltung ein bestimmter Nutzen gegen\u00fcber der Herstellung aus zwei Pappschichten zugewiesen sei. Insbesondere ist der Patentschrift nicht zu entnehmen, dass das Klagepatent mit diesem Merkmal gerade eine schnelle und kosteng\u00fcnstige Herstellung bezwecke.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Ziffer 1. der aus der Anlage K 5 ersichtlichen Vereinbarung ist die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Anspr\u00fcche auf Schadenersatz (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), Rechnungslegung (\u00a7\u00a7 140b, 242, 259 BGB) und Vernichtung (\u00a7 140 a PatG) aktivlegitimiert, da ihr die betreffenden Anspr\u00fcche von der Patentinhaberin abgetreten wurden. Soweit die Beklagte die Aktivlegitimation in der Klageerwiderung bezweifelte, gelten die Ausf\u00fchrungen zur Prozessf\u00fchrungsbefugnis unter A. entsprechend; die OMS war als Patentinhaberin zur Abtretung dieser Anspr\u00fcche befugt. Auch wenn in der Vereinbarung der Vernichtungsanspruch nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt ist, ergibt sich aus den Worten &#8222;&#8230;.s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche&#8230;.&#8220; und &#8222;&#8230; insbesondere, &#8230;&#8220; in Ziffer 3. der Abtretungsvereinbarung, dass auch dieser von der Zession erfasst sein sollte. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs ist die Kl\u00e4gerin \u2013 wie unter A. ausgef\u00fchrt \u2013 zur Geltendmachung im eigenen Namen befugt.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 9 Abs. 2 Nr. 1 PatG sind hinsichtlich s\u00e4mtlicher Varianten von Benutzungshandlungen erf\u00fcllt. Insbesondere ist die Beklagte auch Herstellerin in diesem Sinne. Unstreitig l\u00e4sst sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Lohnanfertigung von dritten Unternehmen produzieren, so dass sie diese Unternehmen letztlich als &#8222;Werkzeug&#8220; benutzt und ihr insofern t\u00e4terschaftliches Handeln zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (\u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie die Schutzrechtsverletzung erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. Sie ist der Kl\u00e4gerin deswegen zum Schadenersatz verpflichtet. Da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, hat die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse daran, dass die Schadenersatzhaftung der Beklagten zun\u00e4chst rechtlich festgestellt wird (\u00a7 256 ZPO). Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 140 b PatG, 242, 259 BGB). Hierzu geh\u00f6rt auch die Vorlage der betreffenden Belege. Zur Beseitigung des St\u00f6rungszustandes hat die Beklagte schlie\u00dflich die patentverletzenden Vorrichtungen zu vernichten<br \/>\n(\u00a7 140a PatG).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1, Hs. 1, Alt. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO. Der Beklagten war kein Vollstreckungsschutz gem. \u00a7 712 ZPO zu bewilligen, weil sie ihr ansonsten drohende unersetzliche Nachteile nicht dargelegt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 713 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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